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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.02.2021, RV/7100030/2021

Zurückweisung eines Rechtsmittels gegen einen Bescheid im Feststellungsverfahren ohne Hinweis nach § 101 Abs. 3 BAO

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Bernhart Steuerberatungs GmbH, Alser Straße 23 Tür 27, 1080 Wien, betreffend Beschwerde vom gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Aufhebungsantrag gemäß § 299 BAO, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Die beschwerdeführende Personengemeinschaft (Bf) brachte am einen Antrag (datiert mit ) auf Berichtigung der Bescheide über die Feststellung von Einkünften vom für die Jahre 2014 - 2017 ein. Der Antrag gemäß § 299 BAO machte die Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide geltend. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien zu Gunsten der Bf zu berichtigen.

Mit einer Erledigung vom wies das Finanzamt den Antrag gemäß § 299 Abs. 1 BAO ab. Die als Bescheid bezeichnete Erledigung richtete sich an die Bf, zu Handen des steuerlichen Vertreters. Ein Hinweis gemäß § 101 Abs. 3 BAO fehlt.

Mit Eingabe vom beantragte die Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Der Antrag wurde mit inhaltlichen Einwendungen gegen die Feststellungsbescheide begründet.

Das Finanzamt hat keine Beschwerdevorentscheidung erlassen und mit Vorlagebericht vom das Rechtsmittel samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unbestritten.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 262 Abs 2 BAO hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben, (lit a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und (lit b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

Nicht die Bezeichnung, sondern der Inhalt einer Eingabe ist maßgebend (vgl. z. B. ; , 97/17/0040). Eine Beschwerde ist daher nicht wegen unrichtiger Bezeichnung zurückzuweisen (Ritz, BAO5, § 260 BAO Rz. 26).

Die Bf wollte mit ihrem als Vorlageantrag bezeichneten Anbringen, das sich gegen den Abweisungsbescheid vom richtet, den Inhalt einer Beschwerde aufweist und innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht wurde, erkennbar eine Beschwerde einbringen und gleichzeitig auf eine Beschwerdevorentscheidung verzichten. Die Eingabe kann nur so verstanden werden, dass eine Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Ausnahmefall des § 262 Abs. 2 BAO) beantragt wurde.

Das Finanzamt hat daher zu Recht das Rechtsmittel vom mit Vorlagebericht vom innerhalb von drei Monaten an das Bundesfinanzgericht vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.

§ 101 Abs. 3 BAO normiert, dass schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen sind. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

Die im § 101 Abs. 3 BAO vorgesehene Zustellfiktion betrifft schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren ergehen. § 101 Abs. 3 BAO gilt auch für diesbezüglich abändernde (aufhebende) Bescheide, z. B. gemäß § 299 BAO (vgl. Ritz, BAO6, § 101 Rz. 7 und 10, sowie die dort zitierte Judikatur).

Nach , entfaltet ein an "Dr. A und Mitges, zHd des Vertreters iSd § 81" zugestellter Bescheid, der keinen Hinweis nach § 101 Abs. 3 BAO enthält, in seinem Abspruch über die Feststellung (bzw. das Unterbleiben einer Feststellung) von Einkünften nach § 188 BAO im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit einer solchen Feststellung geprägte Wesen insgesamt keine Wirkung (vgl. Ritz, BAO6, § 101 Rz. 9, und die dort zitierte Judikatur).

Die angefochtene, als Bescheid bezeichnete Erledigung vom betreffend die beantragte Aufhebung von Feststellungsbescheiden nach § 188 BAO enthält keinen Hinweis iSd § 101 Abs 3 BAO. Die Erledigung entfaltet daher - auch wenn sie ordnungsgemäß an den berufsmäßigen Parteienvertreter als einer vertretungsbefugten Person iSd § 81 BAO zugestellt wurde - keine Rechtswirkungen.

Eine Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Ein Zurückweisungsgrund ist ua. der mangelnde Bescheidcharakter eines behördlichen Schriftstückes (zB ).

Das Rechtsmittel gegen den nicht wirksam gewordenen Abweisungsbescheid ist daher mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts zurückzuweisen.

Gemäß § 274 Abs. 3 lit a BAO wird ungeachtet des Antrages von einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen diesen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Über die Rechtsfolge des Unterbleibens eines Hinweises nach § 101 Abs. 3 BAO hat der Verwaltungsgerichtshof bereits abgesprochen ().

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100030.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at