Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.01.2021, RV/2100769/2020

Progressionsvorbehalt für deutsche Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung, erhöhter Pensionistenabsetzbetrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf) gab in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 bei der Anzahl der inländischen gehalts- und pensionsauszahlenden Stellen "01" an. Weiters beantragte er den Alleinverdienerabsetzbetrag, erklärte, dass die jährlichen Einkünfte seiner Ehegattin 6.000 Euro nicht überschritten hätten und beanspruchte den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag.

In der Beilage zu seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung gab der Bf an, dass er im Jahr 2019 einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte und Bezieher einer ausländischen Pension war. Weiters gab er unter der Kennzahl 359 an, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, für die Österreich das Besteuerungsrecht zustehen würde (Einkünfte ohne Lohnausweis, kein Formular L 17 vorhanden) und Einnahmen abzüglich Werbungskosten in Höhe von 12.981,00 Euro erhalten zu haben und erklärte, dass die Kennzahl 359 ausschließlich Pensionseinkünfte enthalten würde.

Unter dem Punkt 4. (Progressionsvorbehalt bei Auslandseinkünften) gab der Bf in der Kennzahl 453 unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (einschließlich Pensionen, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Insolvenzgeld, Kindergeld, etc) nach Abzug allfälliger Werbungskosten (Kennzahl 493) in Höhe von € 20.412, 72 und unter der Kennzahl 493 Werbungskosten in Höhe von € 1.096,98 an. Weiters erklärte er, dass die Kennzahl 453 zur Gänze ausländische Pensionseinkünfte enthalten würde.

Das Finanzamt veranlagte die österreichischen Pensionseinkünfte und die vom Bf erklärten Einkünfte wie folgt.

Berechnung der Einkommensteuer:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Übermittelte Lohnzettel laut Anhang
Bezugsauszahlende Stelle........................stpfl. Bezüge (245)
PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT.................. 2.513,64 €
Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug…….. 12.981,00 € 15.494,64 €
Gesamtbetrag der Einkünfte ……………………………………………………………….15.494,64 €

Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen,
Wohnraumschaffung und -Sanierung (Topf-Sonderausgaben)………………... - 643,23 €

Einkommen.......................................................................... 14.851,41 €

Die Einkommensteuer wird unter Berücksichtigung der ausländischen
Einkünfte wie folgt ermittelt:
Einkommen.......................................................................... 14.851,41 €
Ausländische Einkünfte........................................................ 20.412,72 €
Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz..... 35.264,13 €
0 % für die ersten 11.000,00................................................ 0,00 €
25 % für die weiteren 7.000,00............................................ 1.750,00 €
35 % für die weiteren 13.000,00.......................................... 4.550,00 €
42 % für die restlichen 4.264,13 .......................................... 1.790,93 €

Durchschnittssteuersatz (8.090,93 / 35.264,13 x 100)……… 22,94 %
Durchschnittssteuersatz 22,94 % von 14.851,41 ……….. 3.406,91 €
Pensionistenabsetzbetrag……………………………………………….. 0,00 €

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge…………………………… 3.406,91 €
Einkommensteuer
............................................................... 3.406,91 €
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988………………………………. 0,09 €
Festgesetzte Einkommensteuer....................................... 3.407,00 €

Berechnung der Abgabennachforderung/Abgabengutschrift
Festgesetzte Einkommensteuer.......................................... 3.407,00 €
Bisher festgesetzte Einkommensteuer (gerundet)…………. - 3.185,00 €
Abgabennachforderung.................................................... 222,00 €

Als Begründung führte das Finanzamt aus, dass der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag nicht berücksichtigt wurde, da die Pensionseinkünfte des Bf höher als der Grenzbetrag von 25.000 Euro seien.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Bf vor, dass er davon überzeugt sei, dass die deutsche staatliche Altersrente bei der Progressionsberechnung in Österreich für die Besteuerung enthalten sei und in Österreich mitbesteuert werde. Daher entstehe die hohe Steuerlast von € 3.407,- im Jahr. Laut Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland habe das Besteuerungsrecht an der Altersrente, die er aus Deutschland beziehe, der Quellenstaat Deutschland. Österreich habe das Recht der Anwendung aufgrund des Progressionsvorbehalts. Nach der Steuerberechnung des Bf sei von dem laut Bescheid vom Finanzamt errechneten Einkommen in Höhe von € 14.851,41 ein Steuerfreibetrag in Höhe von € 11.000,00 abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag in Höhe von € 3.851,41 sei mit 25% zu besteuern und errechne sich somit ein Steuerbetrag ohne Progression ohne deutsche staatliche Rente in Höhe von € 962,82.

Zur Progression der deutschen staatlichen Rente in Höhe von € 20.412,72 errechnet der Bf einen Durchschnittsteuersatz in Höhe von 18,86 % (3.851,41 / 20.412,72 x 100) und eine Steuer in Höhe von € 726,37 (3.851,41 x 18,86). Die Gesamtsumme der Einkommensteuer für das Jahr 2019 betrage daher € 1.689,19 (962,82 + 726,37). Aus dem in Österreich zu besteuernden Betrag in Höhe von € 3.851,41 könne daher unmöglich eine steuerliche Belastung von € 3.407,00 entstehen. Er unterstelle, dass hier irrtümlich, rechtswidrig die deutsche staatliche Altersrente mit dabei sei. Für die Progression dürfe man nicht das Gesamteinkommen von € 35.264,13 nehmen, sondern die staatliche deutsche Rente in Höhe von € 20.412,72. Nach seiner Berechnung sei daher die Steuer um € 1.717,81 zu hoch berechnet worden.

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt begründend aus, dass die ausländischen Pensionen antragsgemäß veranlagt worden seien. Die ausländische Pension aus Slowenien sei nicht berücksichtigt worden. Der Progressionsvorbehalt werde aufgrund der technischen Steuerung ausschließlich auf die staatliche Rente angewendet. Die Firmenrente sei Bestandteil der Einkünfte.

In dem fristgerecht erhobenen Vorlageantrag bringt der Bf vor, dass auch diese Beschwerde, wie seit der Einführung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Österreich, beginnend am , wie alle vorherigen, ohne qualifizierte Begründung abgewiesen worden sei. Nach Wiederholung seiner Steuerberechnungsmethode laut Beschwerde kommt er zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt sein gesamtes Einkommen- Welteinkommen nehmen würde, welches nur in Deutschland die Berechtigung für die Behandlung habe. Dadurch würden viele Besteuerungs-Unstimmigkeiten beim Finanzamt entstehen:
1.) Die Steuerfreibeträge würden zum Inlandseinkommen gehören, wie z.B. € 11.000 Steuerfreibetrag, Pensionisten-Freibeträge, Alleinverdienerabsetzbetrag, wie auch zusätzliche Beträge für die Gesundheit.
2.) Laut Doppelbesteuerungs-Abkommen zwischen Deutschland und Österreich bestehe eine klare Vereinbarung, dass die Altersversorgung - staatliche Rente - in keiner Form in Österreich besteuert werden dürfe.
3.) Das Finanzamt nehme keine Rücksicht auf die internationale Vereinbarung und besteuere sein gesamtes Einkommen und diese Besteuerung werde dann nochmals durch die Progression erhöht. Dadurch würden sämtliche Reklamationen, Beschwerden, Bitten um Richtigstellung der jährlichen Steuerbescheide nicht im Sinne der Gerechtigkeit bearbeitet werden.

Ergänzend gibt der Bf bekannt, dass er als deutscher Steuerzahler, in Kürze ***1*** Jahre alt, verheiratet, seine Ehegattin sei ***2*** Jahre alt, in Österreich wohnhaft und daher auch steuerpflichtig sei. Seine Altersversorgung hätte im Jahr 1950 in ***3*** begonnen, daraus sei eine österreichische, staatliche Pension in Höhe von ca. € 2.500,- im Jahr entstanden. Die weitere Altersversorgung, wie staatliche Rente und Firmenbetriebsrente, sei ausschließlich in Deutschland entstanden. Seine Ehefrau sei Österreichische Staatsbürgerin, zuständig für die Familie, da er beruflich ***4*** tätig gewesen sei. Wie lange sie diese außergewöhnlich schlechte Besteuerungs-Behandlung noch aushalten können würden, sei ungewiss. Für den Fall, dass seine Beschwerde positiv entschieden werde, erwarte er die Rückerstattung der Steuer vom Finanzamt in Höhe von € 29.085,- (falsche Steuerberechnung durch das Finanzamt von 2007 - 2019 € 39.937,- abzüglich der von ihm berechneten Steuer in Höhe von € 10.852,-) sowie Zinsen in Höhe von 4,5%, wie auch von ihm durch das Finanzamt gefordert. Nachdem die Unregelmäßigkeiten durch das Finanzamt wissend gehandhabt worden seien, bestehe in einem Rechtsstaat keine Verjährungsfrist.

Das Finanzamt legte die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde in allen Punkten. Weiters verwies das Finanzamt darauf, dass gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , GZ. RV/2100803/2019, Amtsrevision eingebracht worden sei.

Sachverhalt

Der Bf ist deutscher Staatsbürger, hat seinen Wohnsitz gemeinsam mit seiner Ehegattin in Österreich und ist aufgrund langjähriger Ansässigkeit seit Jahren in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Er bezog im gegenständlich strittigen Jahr wie in den Vorjahren eine staatliche deutsche Altersrente, eine deutsche Betriebsrente, eine österreichische Pension von der Pensionsversicherungsanstalt sowie eine slowenische staatliche Pension.

Strittig ist die Besteuerung der Einkünfte des Bf unter Berücksichtigung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland hinsichtlich seiner deutschen staatlichen Rente. Weiters zweifelt der Bf die Berechnung der Steuer unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts an und fordert, dass als Grenze für die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages nur das Inlandseinkommen und nicht auch die ausländischen Pensionen herangezogen werden.

Der Bf hat das BFG mit dieser Frage bereits bezüglich der Veranlagungsjahre 2014 und 2015 befasst. Das Bundesfinanzgericht hat die Rechtslage mit den Erkenntnissen vom , GZ RV/2100009/2016, für das Veranlagungsjahr 2014 und mit der GZ RV/2101418/2016 für das Jahr 2015 geklärt und zusammengefasst ausgesprochen, dass die österreichische Pension von der Pensionsversicherungsanstalt und die deutsche Betriebsrente als steuerpflichtige nichtselbständige Einkünfte zu behandeln sind. Die Einkünfte aus der staatlichen deutschen Altersrente sind nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland als steuerfreie Auslandseinkünfte unter Progressionsvorbehalt zu veranlagen.

Die vom Bf in seiner Beschwerde genannte Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ RV/2100803/2019, betrifft das Veranlagungsjahr 2018. Mit dieser Entscheidung hat das BFG ausgesprochen, dass die dem Finanzamt im Rahmen eines zwischenstaatlichen Informationsaustausches bekannt gewordenen Pensionsbezüge des Bf aus Slowenien in Höhe von € 175,75 aus der slowenischen Sozialversicherung für das Jahr 2018 analog den Bezügen aus der deutschen staatlichen Rente als steuerfreie, aber progressionswirksame ausländische Pensionseinkünfte zu erfassen sind. Diese Entscheidung ist für die gegenständlich strittige Frage jedoch nicht von Bedeutung, da das Finanzamt die Bezüge aus der slowenischen Sozialversicherung im gegenständlich strittigen Jahr 2019 gar nicht erfasst hat. Gegen dieses Erkenntnis des BFG hat das Finanzamt eine bisher vom VwGH nicht entschiedene Amtsrevision erhoben (Zahl Ra 2020/15/0034).

Beweiswürdigung

Die Besteuerungsgrundlagen ergeben sich aus den Meldungen der bezugsauszahlenden Stellen an das Finanzamt, stimmen mit den Angaben des Bf in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung überein und sind nicht weiter strittig. Die Höhe der im angefochtenen Bescheid berücksichtigten Sonderausgaben (Zusatzkrankenversicherung) wurde mit Bestätigung der Versicherung nachgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Die zu beurteilende Rechtsfrage war bereits Gegenstand der Beschwerdeverfahren betreffend die Veranlagungsjahre 2014 und 2015. Es werden daher in weiten Bereichen die Ausführungen in den Erkenntnissen des , und RV/21014187/2016 wiederholt oder es wird auf die Ausführungen in diesen Erkenntnissen hingewiesen.

Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte (vgl. auch ).

Der Einkommensteuer ist nach § 2 Abs. 1 EStG 1988 das Einkommen zu Grunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Einkommen ist nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug u.a. der Sonderausgaben (§ 18).

§ 2 Abs. 8 Z 1 EStG 1988 besagt: "Soweit im Einkommen oder bei Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes: Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend."

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 gehören Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Artikel 18 (Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen) Abs. 1 und 2 des DBA Deutschland (Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen), BGBl. III, 182/2002, lauten:

"(1) Erhält eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten aus dem anderen Vertragsstaat, so dürfen diese Bezüge nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(2) Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, dürfen abweichend von vorstehendem Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden
."

Gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA Deutschland nimmt Österreich Einkünfte von der Besteuerung aus, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden dürfen. Gem. Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA Deutschland dürfen diese Einkünfte gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen einbezogen werden.

Der Beschwerdeführer ist unstrittig in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte (Welteinkommen), allerdings hat nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland das Besteuerungsrecht an der Altersrente, die der Beschwerdeführer von der Deutschen Rentenversicherung Bund bezieht, der Quellenstaat Deutschland. Österreich hat auf Grund der Anwendung des Progressionsvorbehaltes das Recht, die steuerpflichtigen inländischen Einkünfte jenem Steuersatz, der zum Tragen käme, wenn alle Einkünfte aus inländischen Quellen stammten, zu unterziehen. Dieser Progressionsvorbehalt ist bei Vorliegen entsprechender inländischer Einkünfte im Wege einer Steuerveranlagung durch das Wohnsitzfinanzamt zwingend vorzunehmen und liegt nicht im Ermessen der Behörde. Unbestritten liegt das "Welteinkommen" des Beschwerdeführers über 11.000 € und ist der Durchschnittssteuersatz somit nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu berechnen.

Das Vorbringen des Bf, dass die deutsche, staatliche Altersrente in Österreich mitbesteuert wird und dadurch die hohe Steuerbelastung von € 3.407,- entstanden ist, kann nicht nachvollzogen werden. Aus der dem angefochtenen Bescheid zu entnehmenden Berechnung ist eindeutig und unmissverständlich erkennbar, dass der errechnete Durchschnittsteuersatz von 22,94% nur auf das Einkommen von € 14.851,41, das sich aus der österreichischen Pension von der Pensionsversicherung und der deutschen Betriebsrente zusammensetzt, angewendet wurde. Die Einkünfte von der deutschen staatlichen Altersrente in Höhe von € 20.412,72 wurden in keiner Weise einer österreichischen Besteuerung unterzogen, sondern als steuerfrei behandelt.

Zum weiteren Einwand des Bf in der Beschwerde, für die Progression dürfe man nicht das Gesamteinkommen von € 35.264,13 nehmen, sondern nur den Betrag der staatlichen deutschen Rente in Höhe von von € 20.412,72, ist auf die Rechtsprechung des , zu verweisen. In diesem Erkenntnis hat der VwGH ausgesprochen, dass nach § 2 EStG 1988 das gesamte in- und ausländische Einkommen der Einkommensteuer unterliegt. Wörtlich wird in diesem Erkenntnis ausgeführt: "Bei der Anwendung des Progressionsvorbehaltes wird das (Gesamt-)Einkommen nach den Vorschriften des österreichischen EStG ermittelt (vgl. etwa die zum insoweit inhaltsgleichen Art. 15 Abs. 3 des (früheren) Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, BGBl. Nr. 221/1955, ergangenen hg. Erkenntnisse vom , 96/15/0234, VwSlg. 7.230/F, und vom , 2005/14/0099, im Ergebnis auch Widhalm, Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich des Progressionsvorbehalts in Gassner/Lang/Lechner, Die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, 153 ff, insbesondere 159 ff; weiters Wöber, Der Progressionsvorbehalt, in Sutter/Wimpissinger, Freistellungs- und Anrechnungsmethode in den Doppelbesteuerungsabkommen, 155 ff, insbesondere 165 ff)." Etwaige Besonderheiten des ausländischen Rechtes (wie zB nur im ausländischen Steuerrecht vorgesehene Steuerbefreiungen) sind dabei nicht zu berücksichtigen (vgl. Doralt, EStG 18, § 2 Tz 193, mwN).

Nach dem weiteren Erkenntnis des , wird bei Anwendung des Progressionsvorbehaltes das Einkommen (Gesamteinkommen) nach den Vorschriften des österreichischen EStG ermittelt, die auf dieses Einkommen entfallende österreichische Einkommensteuer eruiert, und sodann der Durchschnittssteuersatz errechnet. Dieser wird auf jenen Einkommensteil angewandt, welcher von Österreich besteuert werden darf (Hinweis Hofstätter/Reichel, § 33 EStG 1988 Tz 18).

Daraus ist eindeutig zu erkennen, dass für die Berechnung des Durchschnittsteuersatzes das inländische Einkommen und die ausländischen Einkünfte, so wie im angefochtenen Bescheid, heranzuziehen sind.

Auch der vom Bf in seiner Berechnung der Steuer vorgenommene Abzug für die ersten 11.000 Euro vom inländischen Einkommen, bevor die Steuer berechnet wird, entspricht nicht der Berechnung durch den Verwaltungsgerichtshof, da dieser Betrag bei der Berechnung des Durchschnittsteuersatzes bereits abgezogen wurde und daher doppelt berücksichtigt werden würde. Außerdem entspricht es nicht der Anwendung eines Durchschnittsteuersatzes, wenn der Durchschnittsteuersatz erst nach Abzug des Betrages für den Eingangssteuersatz von 0% angewendet wird.

Das Bundesfinanzgericht kommt auch bezüglich der Veranlagung für das Jahr 2019 zu dem Ergebnis, dass die deutschen Einkünfte des Bf von der Deutschen Rentenversicherung Bund im angefochtenen Bescheid in Österreich mit Sicherheit nicht der Besteuerung unterzogen, wohl aber bei der Ermittlung des Steuersatzes für das übrige inländische Einkommen berücksichtigt (Progressionsvorbehalt) wurden. Dabei wurde das Einkommen (Gesamteinkommen) nach den Vorschriften des österreichischen EStG 1988 ermittelt, die auf dieses Einkommen entfallende österreichische Einkommensteuer eruiert, und sodann der Durchschnittssteuersatz errechnet. Dieser wurde auf jenen Einkommensteil angewandt, welcher von Österreich besteuert werden darf (vgl. unter Hinweis auf Hofstätter/Reichel, § 33 EStG 1988 Tz 18 und Lang/Schuch, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Österreich, Art. 15 Rz 51).

Bezüglich des auch im gegenständlich strittigen Jahr 2019 beantragten Alleinverdienerabsetzbetrages sowie des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages wird auf die Ausführungen betreffend die Veranlagungsjahre 2014 und 2015 verwiesen:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), …………..
Nach § 106. Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet: Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfeein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. ………….

§ 33 Abs. 6 EStG 1988 bestimmt:
1. Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn
- der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
- der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2.200 Euro jährlich erzielt und
- der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.

2. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 764 Euro, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 19.930 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 19.930 Euro und 25.000 Euro auf Null.

3. Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400 Euro. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünftenvon 17.000 Euro und 25.000 Euro auf Null.

Ungeachtet der gesetzlichen Formulierung "zu versteuernden …Pensionseinkünften" in § 33 Abs. 6 werden auch ausländische Pensionsbezüge, die aufgrund eines DBA unter Progressionsvorbehalt steuerbefreit sind (dies sind insbesondere solche aus ausländischen öffentlichen Kassen), für die Einschleifung herangezogen (Rz 809 LStR ab 2009). Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten soll eine Besteuerung erreicht werden, wie sie auch bei innerstaatlichen Sachverhalten vorgenommen wird (, zuletzt ; vgl. auch Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG 18, § 33 Tz 87).

Bei Zusammentreffen inländischer und ausländischer steuerbefreiter Pensionseinkünfte aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens vertritt auch der UFS sowie das BFG (, RV/0441-I/07; , RV/0430-W/08; , RV/0470-G/08; , RV/0015-G/10; , RV/1650-W/10; , RV/0605-L/09; , RV/0214-I/10; , RV/0243-I/11; , RV/0457-S/12; , RV/2029-W/12; , RV/2839-W/12, , RV/2100293/2009) die Auffassung, dass die Einschleifung des Pensionistenabsetzbetrages aufgrund der Höhe der inländischen und ausländischen Pensionseinkünfte vorzunehmen ist (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2016, § 33 Rz 66). Die vom Bf vertretene, durch nichts nachgewiesene Ansicht, dass für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages lediglich die inländischen Einkünfte heranzuziehen sind, erweist sich daher als verfehlt.

Da der Beschwerdeführer weder die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag - kein Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes vorhanden - noch des (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrages - sein Gesamteinkommen im Jahr 2019 beträgt 35.264,13 € - erfüllt, können die beantragten Absetzbeträge bei der Veranlagung nicht berücksichtigt werden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beurteilung der strittigen Fragen war mit den gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur und Literatur zu lösen. Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme, war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige und einheitliche Rechtsprechung die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 8 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100769.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at