Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamts Graz-Stadt vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Erinnerungsschreiben vom forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin (Bf), bei der es sich um eine GmbH handelt, dazu auf, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG bis spätestens nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt mit dem Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt worden sei, die Zwangsstrafe fest.
Dem hielt die Bf in ihrer Beschwerde vom im Wesentlichen entgegen, Ende 2019 habe eine Umstrukturierung auf Gesellschafterebene stattgefunden. Es sei eine Holding gegründet worden, in welche die Firmenanteile eingeflossen seien. Ab diesem Zeitpunkt habe die Notwendigkeit der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer bestanden. Gleichzeitig hätten Verhandlungen über einen Wechsel des steuerlichen Vertreters stattgefunden. Zwar sei die Bf seitens des steuerlichen Vertreters darüber informiert worden, dass die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer vorzunehmen sei. Aufgrund der Umstellung sei den beiden Steuerberatungskanzleien jedoch nicht klar gewesen, wer die Meldung durchzuführen habe. Nach Erhalt des Erinnerungsschreibens des Finanzamts vom habe der Geschäftsführer der Bf beim Finanzamt angerufen, welches ihn an die WiEReG-Hotline verwiesen habe. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass er nicht besorgt sein müsse, da aufgrund der Coronakrise alle Meldefristen eingefroren seien, und daher genügend Zeit verbleibe, um den Wechsel der Steuerberatungskanzlei abzuschließen und die neue Steuerberatungskanzlei mit der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer zu beauftragen. Der Geschäftsführer der Bf habe am abermals versucht, mit dem Finanzamt bzw der WiEReG-Hotline telefonischen Kontakt aufzunehmen, sei jedoch in der Warteschleife hängen geblieben bzw aus der Leitung geflogen. Es werde daher um Aufhebung der Zwangsstrafe gebeten.
In ihrer abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom führte das Finanzamt aus, dass die Festsetzung der Zwangsstrafe zu Recht erfolgt sei. Es wies dabei ua darauf hin, dass vom Zeitpunkt des Beginnes der Meldepflicht bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe mehr als acht Monate verstrichen seien und die Bf ausreichend Zeit gehabt hätte, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer vorzunehmen. Der durch COVID-19 ausgelösten schwierigen Situation sei durch die in § 18 Abs 3 WiEReG vorgesehene Fristenunterbrechung Rechnung getragen worden.
In ihrem Vorlageantrag vom wiederholte die Bf im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
Daraufhin legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt:
An der Bf, einer GmbH, waren bis Ende 2019 nur natürliche Personen als Gesellschafter beteiligt. Eine Umstrukturierung auf Gesellschafterebene führte dazu, dass fortan die neu gegründete ***X Holding GmbH*** Alleingesellschafterin der Bf war. Die diesbezügliche Firmenbucheintragung unter der Firmenbuchnummer der Bf (Punkt "Gesellschafter") erfolgte am .
Parallel zur Umstrukturierung auf Gesellschafterebene fanden Verhandlungen über einen Wechsel des steuerlichen Vertreters statt, im Zuge derer die Bf darüber informiert wurde, dass eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG zu erstatten sei.
Mit Erinnerungsschreiben vom , das der Bf am selben Tag zugestellt wurde, forderte das Finanzamt die Bf dazu auf, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG bis spätestens nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an.
Der Geschäftsführer der Bf kontaktierte auf telefonischem Wege das Finanzamt, welches ihn an die WiEReG-Hotline verwies. Dort wurde ihm am die Auskunft erteilt, dass er nicht besorgt sein müsse, da aufgrund der Coronakrise alle Meldefristen eingefroren seien, und daher genügend Zeit verbleibe, um den beabsichtigten Wechsel der Steuerberatungskanzlei abzuschließen und die neue Steuerberatungskanzlei mit der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG zu beauftragen.
Am wollte der Geschäftsführer der Bf ein weiteres Mal mit dem Finanzamt bzw der WiEReG-Hotline telefonischen Kontakt aufnehmen, blieb jedoch in der Warteschleife hängen bzw flog aus der Leitung.
Da eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer unterblieb, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro fest.
Nach Erhalt des Zwangsstrafenbescheides beauftragte die Bf am den steuerlichen Vertreter mit der Vornahme der Meldung, die schließlich am erfolgte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die Änderungen der Gesellschafterstruktur der Bf stützen sich neben dem diesbezüglichen Vorbringen der Bf auf eine aktenkundige Abfrage des Firmenbuches.
Dass das an die Bf gerichtete Erinnerungsschreiben vom am selben Tag zugestellt wurde, ist den Beschwerdeausführungen zu entnehmen.
Dass die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer am erfolgte, ist einem aktenkundigen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu entnehmen.
Die übrigen Feststellungen sind allesamt aktenkundig bzw ergeben sich aus den nicht der Aktenlage widersprechenden und auch vom Finanzamt nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen der Bf.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung):
Zur Meldepflicht:
Die in § 1 Abs 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger, zu denen auch GmbHs zählen, haben gemäß § 5 Abs 1 WiEReG die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.
Aus § 5 Abs 1 WiEReG folgt weiters, dass der Rechtsträger die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister zu übermitteln hat, und Änderungen der Angaben binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln sind. Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist nach der zitierten Bestimmung Kenntnis jedenfalls ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. Entfalten Umstände bereits vor Eintragung in das Stammregister eine Wirkung auf die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers, so ist nach der zitierten Bestimmung für den Beginn der Meldefrist auf den Beginn der Wirksamkeit abzustellen.
Gemäß § 6 Abs 2 WiEReG sind GmbHs - grundsätzlich (siehe letzter Satz leg cit) - von der Meldung gemäß § 5 WiEReG befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.
Im vorliegenden Fall erfolgte Ende 2019 eine Umstrukturierung auf Ebene der Gesellschafter der Bf. Bis dahin waren ausschließlich natürliche Personen als Gesellschafter beteiligt. Damit fand die Meldebefreiung des § 6 Abs 2 WiEReG Anwendung.
Die Umstrukturierung führte dazu, dass fortan die ***X Holding GmbH*** Alleingesellschafterin der Bf war, wodurch die Meldebefreiung des § 6 Abs 2 WiEReG wegfiel. Die Bf traf daher gemäß § 5 Abs 1 WiEReG die Verpflichtung, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer binnen vier Wochen nach der am erfolgten Eintragung der ***X Holding GmbH*** als Alleingesellschafterin der Bf im Firmenbuch vorzunehmen, was jedoch nicht geschehen ist.
Zur Verhängung der Zwangsstrafe:
Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten (vgl ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1). Diese Funktion kann es jedoch nur dann erfüllen, wenn die Rechtsträger ihrer Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nachkommen. Das Beugemittel der Zwangsstrafe dient zur Durchsetzung der gesetzlichen Meldeverpflichtung (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 17).
§ 16 Abs 1 WiEReG in der Fassung BGBl I 62/2019 lautet: "Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen."
Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß gemäß § 111 Abs 2 BAO der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen.
§ 18 Abs 3 WiEReG in der Fassung BGBl I 23/2020 lautet: "Die Fristen zur Meldung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 sowie die Frist zur Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 Abs. 1 werden jeweils unterbrochen, wenn die Fristen mit Ablauf des noch nicht abgelaufen waren oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von bis zum Ablauf des fällt. Die genannten Fristen beginnen mit neu zu laufen."
§ 18 Abs 4 WiEReG in der Fassung BGBl I 23/2020 ermächtigt den Bundesminister für Finanzen ua dazu, die in § 18 Abs 3 WiEReG vorgesehene Fristenunterbrechung zu verlängern. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde nicht Gebrauch gemacht.
Aus der Formulierung des § 16 Abs 1 WiEReG und des § 111 BAO ergibt sich, dass der Abgabenbehörde bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl ; ). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl ; ).
Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl zB ; ).
Da die Bf die sich aus § 5 Abs 1 WiEReG ergebende Meldefrist ungenützt verstreichen ließ (siehe oben), drohte das Finanzamt mit Erinnerungsschreiben vom unter Setzung einer Nachfrist bis die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an.
Da die vom Finanzamt gesetzte Nachfrist mit Ablauf des noch nicht abgelaufen war, griff der COVID-19-bedingte Fristenunterbrechungs-Tatbestand des § 18 Abs 3 WiEReG idF BGBl I 23/2020, wodurch die Nachfrist am neu zu laufen begann. Die Nachfrist, die ursprünglich am geendet hätte, ist demnach erst am abgelaufen (vgl Peschetz/Peschetz, SWK 2020, 882 f). Damit wurde der durch COVID-19 hervorgerufenen Ausnahmesituation durch den Gesetzgeber Rechnung getragen. Die Bf ließ auch diese Frist ungenützt verstreichen.
In der Folge setzte das Finanzamt die Zwangsstrafe nicht sofort fest, sondern wartete damit bis zum zu. Der Bf wären daher rund zwei weitere Monate zur Verfügung gestanden, um die längst überfällige Meldung sanktionslos nachzuholen. Es erfolgte jedoch auch in dieser Zeitspanne keine Meldung.
Vor diesem Hintergrund kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete.
Die Bf hatte vom Zeitpunkt des Eintrittes der Meldepflicht bis zur bescheidmäßigen Festsetzung der Zwangsstrafe mehr als ein halbes Jahr Zeit, um die Meldung vorzunehmen. Angesichts dieser sehr langen Zeitspanne erscheint die Festsetzung einer Zwangsstrafe keineswegs unbillig.
Die Rechtfertigungsversuche der Bf überzeugen nicht. Wenn vorgebracht wird, parallel zur Umstrukturierung auf Gesellschafterebene hätten Verhandlungen über einen Wechsel des steuerlichen Vertreters stattgefunden und es sei weder dem bisherigen steuerlichen Vertreter noch dem zukünftigen steuerlichen Vertreter klar gewesen, wer die Meldung durchzuführen habe, sodass keiner der beiden diesbezügliche Schritte in die Wege geleitet habe, so ist hiezu zu bemerken, dass die Meldepflicht nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs 1 WiEReG den "Rechtsträger", im vorliegenden Fall somit die Bf trifft. Gemäß § 5 Abs 2 WiEReG ist eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter zulässig. Die Bf beauftragte den steuerlichen Vertreter mit der Vornahme der Meldung erst am , somit nach Erhalt des Zwangsstrafenbescheides. Eine schlüssige Erklärung dafür, weshalb die Bf in den vielen Monaten davor, in denen die (ohnehin schon verspätete) Meldung sanktionslos hätte nachgeholt werden können, weder selbst die Meldung durchführte noch einen steuerlichen Vertreter damit beauftragte, blieb die Bf gänzlich schuldig. Insbesondere ist kein schlüssiger Grund ersichtlich, weshalb es aufgrund eines Wechsels des steuerlichen Vertreters nicht möglich sein soll, einer bestehenden Meldepflicht fristgerecht nachzukommen.
Die Bf verweist auf ein am mit der WiEReG-Hotline geführtes Telefonat, in welchem man die Information erhalten habe, dass aufgrund der COVID-19-bedingten Fristenunterbrechung genügend Zeit zur Nachholung der Meldung verbleibe. Allerdings sei man in der Folge nicht darüber informiert worden, dass die Fristen "wieder aktiviert" worden seien. Dazu genügt der Hinweis darauf, dass sich die COVID-19-bedingte Fristenunterbrechung unmittelbar aus der gesetzlichen Bestimmung des § 18 Abs 3 WiEReG idF BGBl I 23/2020 ergibt und ein gesonderter behördlicher Akt, etwa ein neuerliches Erinnerungsschreiben mit neuerlicher Androhung einer Zwangsstrafe nicht erforderlich war (vgl auch Peschetz/Peschetz, SWK 2020, 882). Dass die Bf keine weiteren Informationen zur Dauer der gesetzlichen Fristenunterbrechung eingeholt hat, ist ausschließlich ihr selbst anzulasten.
Auch der von der Bf ins Treffen geführte Umstand, dass jene Mitarbeiterin, die sich normalerweise um Online-Meldungen kümmere, krankheitsbedingt nicht zur Verfügung gestanden sei, bildet keine taugliche Rechtfertigung dafür, dass der Meldepflicht über mehrere Monate nicht nachgekommen wurde.
Was die Ermessensübung der Höhe nach anbelangt, erscheint die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe bei Würdigung der oben genannten Umstände, insbesondere des Umstandes, dass der Bf vom Zeitpunkt des Eintrittes der Meldepflicht bis zur bescheidmäßigen Festsetzung der Zwangsstrafe mehr als ein halbes Jahr zur Vornahme der Meldung verblieb, mit 20% des in § 111 Abs 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrages nicht unangemessen.
Da der Zweck der Zwangsstrafe darin besteht, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl ; ), darf eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides. Wird die Anordnung erst danach befolgt, steht dies der Abweisung einer Bescheidbeschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen (vgl ; siehe dazu auch Ritz, BAO6 § 111 Rz 1). Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Zustellung des Zwangsstrafenbescheides vom noch keine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG erfolgt. Diese wurde erst am vorgenommen. Somit kann in der Festsetzung der Zwangsstrafe auch unter diesem Gesichtspunkt keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Revision war daher nicht zuzulassen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 5 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 6 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 18 Abs. 3 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 18 Abs. 4 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 111 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100980.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at