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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.02.2021, RV/6100253/2020

Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO und Voraussetzungen der Bescheidqualität (Personenumschreibung, Parteifähigkeit, Vertretungsbefugnis, Bescheidadressat)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, als ehemaliger Gesellschafter der ***1***, über die Beschwerde vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Salzburg-Land (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend eines Antrages auf Erlassung von Bescheiden gem. § 188 BAO für die Jahre 2006 bis 2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Gemäß Gesellschaftsvertrag vom beteiligte sich der Beschwerdeführer (Bf) neben zwei weiteren Personen an der ***1*** (Änderung des Rechtsformzusatzes in OG ab ), ***2***. Am wurde die genannte Firma im Firmenbuch gelöscht (FN ***3***).

Mit Schreiben vom stellte der Bf einen Antrag auf Erlassung von Feststellungsbescheiden gemäß § 188 BAO betr. ***1*** für die Jahre 2006 bis 2009.

Die in dieser Angelegenheit vom Bf erhobene Säumnisbeschwerde vom wies das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom , RS/6100003/2018 als unzulässig zurück, da der Bf den Antrag nicht als ehemaliger Gesellschafter der ***1***, sondern als Privatperson gestellt habe.

Mit Eingabe vom brachte der Bf erneut einen Antrag auf Erlassung von Feststellungsbescheiden gemäß § 188 BAO betr. ***1*** für die Jahre 2006 bis 2009 ein, dieses Mal als ehemaliger Gesellschafter der ***1***. Den Antrag begründete er damit, dass die von der Abgabenbehörde erlassenen Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO vom für das Jahr 2006, vom für das Jahr 2007, vom für das Jahr 2008 und vom für das Jahr 2009 keine rechtswirksamen Bescheide darstellen würden.

Über diesen Antrag sprach die Abgabenbehörde mit Zurückweisungsbescheid vom ab. Die gegen den Zurückweisungsbescheid vom Bf eingebrachte Beschwerde vom wurde vom BFG am als unzulässig zurückgewiesen. Die von der Abgabenbehörde erlassene Erledigung entspräche nicht dem Erfordernis der gesetzmäßigen Adressatenbezeichung und erlange damit keine Bescheidqualität (RV/6100311/2019).

Der Ansicht des Bf (sein Schriftsatz vom ), dass sein Antrag vom nach wie vor unerledigt und offen sei, kam die Abgabenbehörde mit Zurückweisungsbescheid bereits am nach. Der Antrag wurde erneut als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die Abgabenbehörde aus, dass es sich bei den gegenständlichen Feststellungsbescheiden um rechtsrichtig erlassene und gültig zugestellte Bescheide handle, die inzwischen in Rechtskraft erwachsen seien. Anbringen, die auf Neuerlassung, Abänderung oder Aufhebung eines nicht mehr mit Beschwerde anfechtbaren Bescheides gerichtet seien, wären wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom erhob der Bf gegen den streitgegenständlichen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und führte folgendes aus:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfalte der Spruch eines Bescheides oder Erkenntnisses Bindungswirkung, welche ein Ausdruck der Rechtskraft der Entscheidung sei.Bezugnehmend auf den ergangenen , mit welchem die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom als unzulässig zurückgewiesen wurde und der Judikatur des VwGH, müsse der Abgabenbehörde klar sein, dass eine falsche/ unrichtige/unvollständige/nicht gesetzmäßige Bezeichnung des Bescheidadressaten die Rechtsfolge nach sich ziehe, dass kein Bescheid vorliege.

Die belangte Behörde hätte daraus den notwendigen Schluss ziehen müssen, dass auch die Bezeichnungen in den fraglichen Feststellungsbescheiden ("Text1 FA", Originalschreibweise der Abgabenbehörde, zugestellt z.H. der steuerlichen Vertretung "Text2F" ebenfalls Originalschreibweise der Abgabenbehörde) keinesfalls rechtens sein können und Bescheidqualität nicht vorliege.

Bei den Bescheiden handle es sich um die Bescheide vom für das Jahr 2006, vom für das Jahr 2007, vom für das Jahr 2008 und vom für das Jahr 2009 (alles Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO), die aber nach der Sach- und Rechtslage rechtlich gar nicht existent geworden seien. Die Personenumschreibung sei der Rechtsprechung folgend notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs, mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch - zu dem auch das Adressfeld zähle - kein individueller Verwaltungsakt gesetzt werden könne.

Die Wirkung eines Feststellungsbescheides nach § 188 BAO trete nur dann ein, wenn

  • der Bescheid in seinem Spruch seinen Adressaten gesetzmäßig bezeichne (§ 191 Abs. 1 lit. c bzw. § 191 Abs. 2 BAO iVm § 93 Abs. 2 BAO);

  • der Bescheid seinem Adressaten zugestellt sei oder kraft Zustellfiktion ihm gegenüber als zugestellt gelte (§ 97 Abs. 1 BAO iVm §101 Abs. 3 und 4 BAO).

Das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen stehe der Wirksamkeit einer behördlichen Erledigung als Bescheid entgegen.

Die belangte Behörde habe im Zurückweisungsbescheid selbst angeführt, dass die fraglichen Bescheide wie folgt zugestellt worden seien: "Text1FA". Die tatsächliche Bezeichnung laut Firmenbuch laute aber: "***1***".

Nun gehe aber gerade die von der belangten Behörde selbst zitierte Entscheidung des VwGH zu Ra 2017/13/0033 davon aus, dass nach § 93 Abs. 2 BAO jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen sei, er den Spruch zu enthalten habe und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen sei, an die er ergehe. Andernfalls könne kein individueller Verwaltungsakt gesetzt werden.

Würde man nach Belieben abgeänderte und abgekürzte Firmennamen gelten lassen, hätte das unabsehbare Folgen sowohl in der gesamten (Finanz-)Verwaltung als auch innerhalb der Gerichtsbarkeit, weil man so eine Firma z B. dann im Firmenbuch nicht mehr finden würde und erhebliche Zweifel hinsichtlich der Identität bestünden. Mit der gegenständlichen Bezeichnung könne nicht einmal gesagt werden, ob die Gesellschafter oder die Gesellschaft selbst gemeint wäre. Die korrekte Bezeichnung einer Firma - so wie sie im Firmenbuch aufscheint - sei daher unabdingbar und lasse auch die höchstgerichtliche Judikatur keine Zweifel offen. SämtlicheEntscheidungen würden von der gesetzmäßigen Bezeichnung des Adressaten ausgehen. Gesetzmäßig sei die Bezeichnung schließlich nur, wie sie im Firmenbuch aufscheine.

Gestützt auf diese einhellige Judikatur des VwGH liege also keine wirksame Erledigung iZm mit den Feststellungsbescheiden gemäß § 188 BAO der Jahre 2006 bis 2009 vor und sei der Antrag daher zu Recht gestellt worden. Infolge dessen könne auch keine res iudicata vorliegen.

Dessen ungeachtet müsse auch der Begründung entgegengetreten werden, dass gemäß § 81 Abs. 2 BAO ein gemeinsamer Bevollmächtigter der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft gemacht worden sei. Diese Behauptung sei aktenwidrig, weil die belangte Behörde sogar selbst angegeben habe, dass sich die steuerliche Vertretung selbst eingetragen hätte. Nach dem zitierten Gesetzeswortlaut des § 81 Abs. 2 BAO hätten alle drei vertretungsbefugten Gesellschafter (laut Firmenbuch nur gemeinsam vertretungsbefugt) einen gemeinsamen Bevollmächtigten bekannt zu geben gehabt, um eine wirksame Zustellung bewirken zu können. Dies sei nicht der Fall gewesen.

In der Entscheidung des GZ: RV/6100654/2019, habe das BFG (die Angelegenheit eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO bereffend) ausgeführt, dass es unbestritten sei, dass zum Zeitpunkt der Beendigung der OG (die Gesellschaft ***1*** wurde laut Eintrag im Firmenbuch, FN ***3***, vom bzw. vom gemäß § 39 FBG aufgelöst und gelöscht) keine Vertretungsbefugnis bestanden habe und die Abgabenbehörde nie einen Vertreter bestellt habe. Erst am sei dem Finanzamt von den beteiligt gewesenen Gesellschaftern (Mitgliedern) der OG ein Vertreter gemäß § 81 Abs. 2 BAO namhaft gemacht worden. Die Namhaftmachung der vertretungsbefugten Person gemäß § 81 Abs. 6 iVm. Abs. 2 BAO sei in diesem Zusammenhang vom Bundesfinanzgericht geprüft und explizit für in Ordnung befunden worden.

Nachdem mangels korrekter Bezeichnung der Firma ***1*** ohnehin keine wirksame Erledigung vorliege, erlange diese Begründung ohnehin keine Relevanz.

Im vorliegenden Fall sei zu prüfen, ob die sachliche und inhaltliche Behandlung des Antrages vom in der Funktion als ehemaliger Gesellschafter der ***1*** zu Recht abgelehnt worden sei, was auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht der Fall sei.

Die Bezeichnung im Adressfeld der Bescheide (siehe oben) mit "Text1 FA" stelle unter keinen Umständen eine gesetzliche Bezeichnung weder der Gesellschafter noch der Gesellschaft der ***1*** selbst dar, weshalb keine rechtswirksamen, dem Rechtsbestand angehörige Bescheide gemäß § 188 BAO vorlägen.

Vom Bf wurden im Rahmen seiner Bescheidbeschwerde noch folgende Anträge gestellt:

Das BFG möge

a) im Verfahren über diese Beschwerde (vorbehaltlich den gesetzlichen Ausnahmen) eine mündliche Verhandlung anberaumen;

b) die Entscheidung durch den gesamten Senat fällen;

c) auf lit. a und b wird verzichtet, wenn der Beschwerde schon auf Grund der Aktenlage stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben und der belangten Behörde aufgetragen wird, das Verfahren unter Abstandnahme der Zurückweisungsgründe fortzusetzen;

d) der Beschwerde stattgeben und den Zurückweisungsbescheid mit der Feststellung ersatzlos beheben, dass der Antrag vom noch unerledigt ist.

Die Abgabenbehörde hat in der Folge die streitgegenständliche Beschwerde mittels BVE unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der BAO (§ 188 Abs 1 BAO; § 191 Abs 1 lit c und Abs 2 BAO; § 93 BAO; § 81 BAO) als unbegründet abgewiesen. Den Bestimmungen folgend handle es sich bei den Feststellungsbescheiden der Jahre 2006 bis 2009 um rechtsrichtig erlassene und gültig zugestellte Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen seien. Einer Neuerlassung der Feststellungsbescheide stehe res iudicata entgegen.

Mit Schriftsatz vom stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und bringt noch zusätzlich vor:

Nach den Ausführungen der Abgabenbehörde wäre ein "Deuten" eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten zulässig und geboten, wenn die Identifizierung des Adressaten durch die fehlerhafte Bezeichnung nicht in Frage gestellt wäre. Eine unrichtige Bezeichnung einer im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft sei nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung kein Zweifel an der Identität des Empfängers bestehe.

Wende man diesen Rechtssatz auf die Bezeichnung der belangten Behörde an, die original "Text1 FA" laute, so würde man die Gesellschaft mit der tatsächlichen Bezeichnung "***1***" im Firmenbuch nie finden. Nach der Verkehrsauffassung könnte z.B. die vorangesetzte Bezeichnung "ehem" ein Bestandteil des Firmennamens sein. Ein objektiver Dritter würde das nicht so deuten, als sei damit die Bezeichnung "ehemalige" gemeint. Zudem wäre das auch falsch, denn die belangte Behörde argumentiere ja selbst damit, dass die Parteifähigkeit auch nach Löschung im Firmenbuch so lange weiterbestehe, als ein Abwicklungsbedarf bestehe, worunter auch ein Verfahren nach § 188 BAO zu verstehen sei.

Die Abkürzung "Gesell." könnte sowohl Gesellschafter als auch Gesellschaft bedeuten. In den Bescheiden seien alle drei Gesellschafter angeführt, so dass man bei Deutung tatsächlich annehmen könnte, mit dieser Bezeichnung wären die Gesellschafter gemeint, was nicht richtig wäre. Hier würde auch die Deutung zu keinem zuverlässigen Ergebnis führen, ob es sich um ein(e) natürliche Person(en) oder um eine juristische Person handle.

Die Bezeichnung "Mag." fehle überhaupt zur Gänze, was für sich allein betrachtet, allenfalls noch tolerierbar wäre. Mit der Bezeichnung "***4***" finde man im Internet z.B. eine Immobilienfirma in Wien (***5***) und könnte von Verwechslungsgefahr gesprochen werden.

Ein tolerierbarer Fehler wäre wohl z.B. auch, dass es zwischen "***6***" keine Leerzeichen gebe. Erhebliche Zweifel an der Identität der Firmenbezeichnung würden sich aber wiederum mit der Abkürzung "Verm." ergeben, weil daraus nicht automatisch geschlossen werden könne, dass das "Vermietung" heiße. Diese Abkürzung könnte nämlich Beliebiges bedeuten oder man könnte auch meinen, dies sei eben ein fester Bestandteil der Firmenbezeichnung.

Eine so eklatante Fehlbezeichnung sei selbst durch ein Fehlerkalkül nicht mehr gedeckt. Würde man eine Deutung versuchen, so würde man in der Begründung der Bescheide an die Grenzen einer allfälligen Interpretation stoßen. Diese Begründung lautet nämlich: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte aufgrund der eingereichten Bilanz. Auf die diesbezüglichen Besprechungen mit dem steuerlichen Vertreter wird verwiesen." Aus dieser Begründung könne nämlich nicht mehr nachvollzogen werden, was mit dem damaligen steuerlichen Vertreter besprochen worden sei und an wen die Bescheide nun tatsächlich gerichtet hätten werden sollen. Abgesehen davon, dass die Bescheide durch die Steuernummer zwar zuordenbar wären, könne nicht gesagt werden, an wenn die Bescheide nun tatsächlich gerichtet worden wären. Abgesehen von der völlig falschen Bezeichnung könne nicht zuverlässig davon ausgegangen werden, ob damit ein Gesellschafter, alle Gesellschafter oder doch nur die Gesellschaft selbst gemeint wäre, wobei es nicht zumutbar sei, dass Abkürzungen selbst interpretiert werden und das Fehlen eines Wortes ("Mag.") aus eigenen Stücken suppliert werde, weil niemanden auffallen würde oder man davon ausgehen müsse, dass hier eine Bezeichnung als Firmenbestandteil überhaupt fehle.

Die Abgabenbehörde legte am die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor.

Mit Schriftsatz vom reichte der Bf eine Beschwerdeergänzung beim BFG ein, mit erneutem Verweis auf die Entscheidung des .

In weiteren Schriftsätzen vom und wurde das BFG seitens des Bf um ehestmögliche Entscheidung ersucht.

1. Sachverhalt

Gemäß Gesellschaftsvertrag vom beteiligte sich der Beschwerdeführer (Bf) neben zwei weiteren Personen an der ***1*** (Änderung des Rechtsformzusatzes in OG ab ), ***2***. Am wurde die genannte Firma im Firmenbuch gelöscht (FN ***3***).

Mit Bescheiddatum vom für das Jahr 2006, mit Bescheiddatum vom für das Jahr 2007, mit Bescheiddatum vom für das Jahr 2008 und mit Bescheiddatum vom für das Jahr 2009 wurden die in den jeweiligen Kalenderjahren erzielten Einkünfte gemäß § 188 BAO festgestellt. Die Bescheide sind allesamt rechtskräftig.

Sämtliche Bescheide wurden an die

"Text1Fa z.H. Text2F aDRESSE"

adressiert.

Mit Schreiben vom stellte der Bf als ehemaliger Gesellschafter der ***1*** einen Antrag auf Erlassung von Feststellungsbescheiden gemäß § 188 BAO betreffend die ***1*** für die Jahre 2006 bis 2009. Den Antrag begründetet der Bf damit, dass die von der Abgabenbehörde erlassenen Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO vom für das Jahr 2006, vom für das Jahr 2007, vom für das Jahr 2008 und vom für das Jahr 2009 nach näheren Ausführungen keine rechtswirksamen Bescheide darstellen.

Über diesen Antrag sprach die Abgabenbehörde (als Folge des ) mit Zurückweisungsbescheid vom ab, da nach Ansicht der Behörde sämtliche Feststellungsbescheide ordnungsgemäß zugestellt und somit rechtswirksam wären.

Strittig ist, ob die im Antrag des Bf aufgezählten Feststellungsbescheide der Jahre 2006 bis 2009 dem Erfordernis der gesetzmäßigen Adressatenbezeichung entsprechen und Bescheidqualität erlangt haben, wie von der Abgabenbehörde ausgeführt, oder ob es sich um Erledigungen, die keine Bescheidqualität erlangt haben, wie vom Bf ausgeführt wurde, handelt.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes und den Ermittlungen des BFG.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Zunächst ist zu prüfen, ob über die vorliegende Beschwerde der Einzelrichter oder der Senat zu entscheiden hat und ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist.

In der am eingebrachten Beschwerde beantragt der Bf die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Senat (siehe Beschwerdetext), verzichtet jedoch gleichzeitig im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides darauf. Eine derartige Entscheidung in der Sache selbst würde jedoch im Hinblick auf den vorliegenden Antrag dem Senat obliegen, weshalb ein Verzicht auf eine Senatsentscheidung im Falle der Aufhebung (durch den Senat) keinerlei Sinn ergibt. Im Ergebnis kann dies nur bedeuten, dass die mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Senat vom Bf - unabhängig von der gewählten Formulierung - nur für den Fall beantragt wird, dass der angefochtene Bescheid nicht vom Einzelrichter aufgehoben wird.

Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Senatsentscheidung sind Prozesshandlungen; werden diese Anträge ausschließlich für den Fall des Eintretens von bestimmten Ereignissen gestellt, sind sie bedingte Prozesshandlungen.

Nach ständiger Rechtsprechung sind bedingte Prozesshandlungen nur sehr eingeschränkt zulässig:

Eine bedingte Prozesshandlung ist nur dann zulässig, wenn der Ablauf des Verfahrens bereits durch unbedingte Prozesshandlungen sichergestellt ist, wenn sie von einem bestimmten, im Verfahrensablauf eintretenden, "innerprozessualen" Ereignis abhängig gemacht wird und ihre Beachtung nicht geeignet ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs für die Berufungsbehörde oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen (, ua).

Bedingte Prozesshandlungen sind nicht zulässig, wenn die Prozesshandlungen einen unmittelbaren Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens haben können: Derartige Prozesserklärungen einer Partei ("Bewirkungshandlungen") sind schon wegen ihrer konstitutiven, unmittelbare Rechtsfolgen hervorrufenden, Wirkung generell bedingungsfeindlich. Der durch die Prozesserklärungen bestimmte Prozessablauf darf nicht durch die Bindung an unvorhersehbare Ereignisse beeinträchtigt und verzögert werden. Die Entscheidung darüber, in welcher Form das Verfahren fortgesetzt wird, soll nicht von einem ungewissen Ereignis abhängen (OGH23.6.1999, 7 Ob 331/98x, ua).

Grundsätzlich obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter. Zur Zuständigkeit des Senates und zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung kommt es nicht in jedem Beschwerdeverfahren, sondern nur dann, wenn dies beantragt wird oder der Einzelrichter dies verlangt bzw für erforderlich hält (§§ 272 Abs 2 und 274Abs 1 BAO).

Solche Anträge leiten einen Verfahrensabschnitt ein, der ohne einen Antrag nicht eingeleitet worden wäre; es ist daher ein den Ablauf eines Beschwerdeverfahrens gestaltender Vorgang. Nach den va Grundsätzen ist die Setzung einer Bedingung unzulässig, wenn die Prozesshandlung einen unmittelbaren Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens hat. Wird einem solchen Antrag eine Bedingung beigesetzt, ist dieser Antrag nicht zulässig.

Die Anträge auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und auf Entscheidung durch den gesamten Senat sollen nur dann als gestellt gelten, wenn der angefochtene Bescheid nicht schon auf Grund der Aktenlage aufzuheben ist. Ein den Prozessablauf gestaltender Antrag, der nur dann als gestellt gelten soll, wenn die über die Beschwerde entscheidende Behörde bzw das Verwaltungsgericht zu einer bestimmten Rechtsmeinung gelangt, ist nach den va Grundsätzen nicht zulässig.

Die Entscheidung über die Beschwerde obliegt aus den dargestellten Gründen daher weder dem Senat noch hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden (siehe dazu ua ).

Der Rechtsprechung des VwGH folgend (siehe dazu ) werden gemäß § 188 Abs. 1 BAO u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid gemäß § 191 Abs. 2 BAO an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

Nach § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Die Personenumschreibung ist notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch, zu dem auch das Adressfeld zählt, kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. z.B. , mwN).

Die Auflösung einer Personengesellschaft des Unternehmensrechtes und ihre Löschung im Firmenbuch beeinträchtigt ihre Parteifähigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur BAO jedenfalls so lange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - zu denen auch der Bund als Abgabengläubiger zählt - noch nicht abgewickelt sind (vgl. z.B. - eine OEG betreffend - ). Zu diesen Rechtsverhältnissen zum Bund, die abgewickelt sein müssen, zählt auch ein Feststellungsverfahren nach § 188 BAO (vgl. z.B. , VwSlg 8806/F, mwN).

Von einem Verlust der Parteifähigkeit ist dann auszugehen wenn die Personengesellschaft des Unternehmensrechtes beendet wird und ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist, wie dies etwa nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Vermögensübernahme nach § 142 UGB (vgl. etwa den ) der Fall ist, oder im Falle einer Verschmelzung (vgl. etwa die Beschlüsse/Erkenntnisse ; , 95/14/0095; , 90/13/0041) gegeben ist.

Nach § 97 Abs 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

Das bedeutet für den streitgegenständlichen Fall:

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die streitgegenständliche Personengesellschaft (bis zum OEG, nach zwingender Rechtsformzusatzänderung OG) mit im Firmenbuch gelöscht wurde. Die Löschung beeinträchtigt allerdings nicht ihre Parteifähigkeit, solange noch Rechtsverhältnisse, hier die Feststellungsverfahren nach § 188 BAO für die Jahre 2006 bis 2009, zum Bund abzuwickeln sind und der verwirklichte Sachverhalt auch nicht unter eine der - vom VwGH angeführten - Ausnahmen subsummiert werden kann.

In einem ersten Schritt ist daher festzustellen, dass die Feststellungsbescheide der Jahre 2006 bis 2009 der Rechtsprechung des VwGH folgend rechtsrichtig an die Personengesellschaft zugestellt wurden.

Abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind nach § 81 (1) BAO von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen. Kommen zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese nach Abs. 2 leg.cit. hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hiervon zu verständigen.

Unstrittig ist, dass die Zustellung an die zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Feststellungsbescheide ausgewiesene steuerliche Vertretung nämlich Text2FA, Adresse (siehe Datenbank der Finanzverwaltung) erfolgte. Die Vertretungs- und Zustellvollmacht war, wie es im Falle einer Vollmachtserteilung allgemein üblich ist, im System der Finanzverwaltung von der steuerlichen Vertretung selbst eingetragen worden.

Wenn nun der Bf vermeint, dass die Zustellung an die steuerliche Vertretung falsch gewesen wäre, da die steuerliche Vertretung keine zur Führung der Gesellschaft bestellte Person wäre, ist ihm folgende entgegenzuhalten:

Es ist zwar richtig, dass im § 81 BAO von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen die Rede ist, er übersieht aber die Formulierung des Abs. 2 leg.cit. die besagt "...diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird."

Sind, wie im streitgegenständlichen Fall mehrere Personen vertretungsbefugt, so ergibt sich aus § 81 Abs 2 BAO die Verpflichtung, der Abgabenbehörde gegenüber eine Person als vertretungsbefugt namhaft zu machen. Dies kann einer der Vertretungsbefugten selbst oder eben auch ein Dritter wie Text2FA als berufsmäßiger Parteienvertreter sein.

Die genannte steuerliche Vertretung hatte zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, auch bislang unbestritten, die Vertretungsvollmacht inne. Zumal die Vertretungsvollmacht samt der Zustellvollmacht von der steuerlichen Vertretung selbst im System der Finanzverwaltung eingetragen worden ist, ist davon auszugehen, dass eine diesbezügliche rechtsgültige Vollmacht zwischen der Gesellschaft und der steuerlichen Vertretung vorlag. Da nicht davon auszugehen ist, dass die steuerliche Vertretung rechtswidrig gehandelt und ihre Vollmacht unberechtigt benutzt hätte und dies bisher auch noch nie behauptet wurde, erfolgte die Adressierung zu Handen der steuerlichen Vertretung zu Recht. Streitigkeiten über den Umfang der erteilten Vollmacht wären zudem im Zivilwege auszutragen und haben keine Auswirkung auf die Gültigkeit von erlassenen Bescheiden.

Wie die Abgabenbehörde richtig ausführt, ist es ist nicht ihre Aufgabe den Umfang einer erteilten Vollmacht, auf die sich der Parteienvertreter beruft, anzuzweifeln, erst recht nicht, wenn bis zur Rechtskraft der Bescheide nie etwas Gegenteiliges behauptet wurde. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es sich bei den gegenständlichen Feststellungsbescheiden um rechtsrichtig erlassene und gültig zugestellte Bescheide handelt, die inzwischen in Rechtskraft erwachsen sind.

Der Verweis des Bf in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des geht insofern ins Leere, als im Zeitpunkt der Zustellung dieser Entscheidung die Vertretungsvollmacht von Text2FA jedenfalls beendigt war und der zu beurteilende Sachverhalt (Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides) nicht mit dem streitgegenständlichen (die Abwicklung von Feststellungsverfahren) vergleichbar ist.

In einem zweiten Schritt ist somit festzuhalten, dass die streitgegenständlichen Feststellungsbescheide der Jahre 2006 bis 2009 entgegen der Auffassung des Bf nicht nur rechtsrichtig an die Personengesellschaft (siehe oben) sondern auch gültig an ihren Parteienvertreter zugestellt wurden.

Zur von der Abgabenbehörde gewählten Personenumschreibung, die notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs ist, da ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch, zu dem auch das Adressfeld zählt, kein individueller Verwaltungsakt gesetzt werden kann, ist für den streitgegenständlichen Fall folgendes auszuführen:

Unstrittig ist, dass sich die Abgabenbehörde bei der Personenumschreibung der Formulierung Text1FA bediente.

Im Firmenbuch eingetragene Gesellschaften sind mit ihrer Firma zu bezeichnen (zB ). Die mit gelöschte Gesellschaft wurde lt Firmenbuch am mit ***1*** eingetragen.

Ein Deuten eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten wäre zulässig und geboten, wenn die Identifizierung des Adressaten durch die fehlerhafte Bezeichnung nicht in Frage gestellt wäre. Eine unrichtige Bezeichnung einer im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers besteht ().

Zunächst ist festzuhalten, dass die verkürzte Bezeichnung der Gesellschaft auf eingeschränkte Platzvorgaben im elektronischen System der Finanzverwaltung zurückzuführen ist. Bei Verwendung von Abkürzungen und Verkürzungen im Zusammenhang mit der Personenumschreibung und geschuldet der eingeschränkten Platzvorgabe ist daher zu prüfen, ob die fehlerhafte Bezeichnung verglichen mit dem Firmenbuch so beachtlich ist, dass Zweifel an der Identität des Empfängers vorliegen.

Wenn nun der Bf die Meinung vertritt, dass die von der Abgabenbehörde gewählte Bezeichnung in Summe eine eklatante Fehlbezeichnung darstellt (ehem., Gesell., Mag.), so muss ihm zu seinen vorgebrachten Argumenten entgegengehalten werden, dass sowohl im tatsächlichen Firmenwortlaut als auch in der (fehlerhaften) Bezeichnung der erstinstanzlichen Bescheide die nach der Verkehrsauffassung für die Identifizierung des Adressaten wesentlichen Teile (Eigennamen) nämlich "***7***" enthalten sind und damit keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen. Das Fehlen des akademischen Titels (tolerierbar nach Ansicht des Bf) und die Wortfolge ehem. (gängige Abkürzung), Gesell.(der Zusatz OEG spricht eher für Gesellschaft und weniger für Gesellschafter in Ermangelung eines Artikels) bzw die Abkürzung Verm. führen in einer Gesamtbetrachtung - auch bei den vom Bf angesprochenen Interpretationsmöglichkeiten - nicht zu einem vollkommen unterschiedlichen Wortlaut, der Zweifel an der Identität des Empfängers aufkommen lässt. Dasselbe gilt auch für die vom Bf angeführte erschwerte Suche im Firmenbuch oder die vom Bf angesprochene Verwechslungsgefahr, bei der von ihm nur mit Teilen der Firmenbezeichnung durchgeführten Internetrecherche.

Entgegen der Ansicht des Bf weisen die erstinstanzlichen Feststellungsbescheide alle für einen Bescheid konstitutiven Merkmale auf. Die erstinstanzlichen Erledigungen waren wirksame Bescheide, sodass einer neuerlichen Festsetzung der Abgaben die Existenz dieser Bescheide entgegensteht.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. ) gilt der aus § 68 Abs. 1 AVG ableitbare Grundsatz, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem), auch im Abgabenverfahren (so auch ). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen ().

Die Zurückweisung des Antrages des Bf auf Erlassung von Feststellungsbescheiden für die Jahre 2006 bis 2009 durch die Abgabenbehörde erfolgte rechtmäßig.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig. Im gegenständlichen Fall folgt das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in dieser Entscheidung dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 81 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 81 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.6100253.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at