1. Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit des Finanzamtes 2. Widerrechtliche Verwendung eines Kraftfahrzeugs
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, zuletzt wohnhaft in Adr, vertreten durch Steuerberaterin, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt FA vom betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 05-12/2009 und 01-12/2010 sowie vom betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 01-03/2011
I) zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes FA vom wird hinsichtlich der Bescheide vom betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 05-12/2009 und 01-12/2010 infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.
2. Die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 01-03/2011 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II) beschlossen:
Der Vorlageantrag vom wird, soweit er sich auf die Zeiträume 05-12/2009 und 01-12/2010 bezieht, gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückgewiesen.
III) Revision:
Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom hat das Finanzamt FA betreffend das Fahrzeug mit dem Kennzeichen Kennz. die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 05-12/2009 mit € 201,60 und für den Zeitraum 01-12/2010 mit € 302,40 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass ab Mai 2009 eine widerrechtliche Verwendung erfolgt sei und dass der EuGH die Zulassungsverpflichtung nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 als EU-konform erachtet habe.
Am richtete die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertreterin an das Finanzamt FA ein Schreiben folgenden Inhalts:
"Mandantin: Bf
Steuernummer: SN1
Abgabe der Kfz-Kennzeichen
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie bereits mit Berufungsschreiben vom an das Finanzamt FA mitgeteilt ist eine Ummeldung des PKW's nach Ort1 aus den folgenen Gründen nicht möglich:
1) Die finanzierende Haupteigentümerin stimmt einer Ausfuhr und Ummeldung Ins Ausland nicht zu.
2) Der Hauptwohnsitz von Frau Bf. ist nach wie vor Deutschland, der Zweitwohnsitz Ort1. Aus beruflichen Gründen befindet sich meine Mandantin vorübergehend bis 2012 in Österreich, danach kehrt sie endgültig nach Deutschland zurück.
3) Mit der polizeilichen Zulassung in Deutschland wurde das Wahlrecht zur Überführung des Fahrzeuges in den steuerrechtlich freien Verkehr nach Deutschland durch die Besitzerin ausgeübt. Dieses Recht steht ihr gemäß EU-Richtlinien zu und kann durch eine sogenannte Sponanauskunft unter den Mitgliedstaaten geklärt werden.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen besteht meines Erachtens für meine Mandantin keine Verpflichtung das Fahrzeug von Deutschland nach Österreich umzumelden.
Es wird gebeten von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, um die rechtliche Situation endgültig zu klären.
Mit freundlichen Grüßen"
Am richtete die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertreterin an das Finanzamt FA ein weiteres Schreiben folgenden Inhalts:
"Mandantin: Bf
Steuernummer: SN2
Sehr geehrte Damen und Herren,
anliegend übersende ich Ihnen eine Kopie meines Schreibens vom an die BezirkshauptmannschaftA.
Mit freundlichen Grüßen"
Angeschlossen war ein Schreiben vom an die BezirkshauptmannschaftA mit folgendem Betreff und Anrede:
"Mandantin: Bf
Geschäftszahl: Gz.
Abgabe der Kfz-Kennzeichen
Sehr geehrte Frau X, (…)"
Im Übrigen ist dieses Schreiben völlig gleichlautend wie das oben zitierte Schreiben an das Finanzamt FA vom .
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt FA die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 01-03/2011 mit € 75,60 festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt wie in den Festsetzungbescheiden vom .
Am richtete die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertreterin an das Finanzamt FA ein Schreiben folgenden Inhalts:
"Mandantin: Bf
Steuernummer: SN2
Kfz-Steuer Festsetzung 2011 lt. Bescheid vom
Berufung
Sehr geehrte Damen und Herren.
wie bereits mit Schreiben vom mitgeteilt, ist im vorliegenden Fall die Annahme des dauernden Standortes Österreich m.E. nicht richtig.
Gemäß EUGH vom , Rs-C-115/00; EGArt. 234; RL 93/89 EWG Art. 5 über die Zulassung in anderen EU-Mitgliedstaaten sieht danach die EU-Komission in der Kfz-Steuer eine Folge der Zulassung.
Nach Art. 5 der Richtlinie steht für die Dauer der Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat der nationalen Regelung entgegen, die die Erhebung der Steuer an die widerrechtliche Benutzung der Kraftfahrzeuge knüpft.
Es liegt m.E. keine widerrechtliche Verwendung des Fahrzeugs in Österreich vor, zumal der Hauptwohnsitz von Frau Bf. weiterhin in Deutschland ist und die Rückkehr nach Deutschland bereits feststeht.
Es wird daher beantragt:
1. Das Schreiben vom als Berufungsschreiben zu betrachten.
2. Die genannten Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom aufzuheben.
3. Bis zur Entscheidung über die Berufung gemäß § 212a BAO gestellt, bis über das laufende Verfahren entschieden wurde.
Um antragsgemäße Bearbeitung und schriftliche Bestätigung wird gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt FA "die Berufung vom von Frau Bf (…) gegen die Bescheide über die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer vom betreffend die Zeiträume 5-12/2009, 1-12/2010 und 1-3/2011" als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in der Vernehmung vom von einem Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich ausgegangen werden könne. Weiters wurde die EU-Konformität der Zulassungsverpflichtung nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 erörtert.
Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Berufung in zweiter Instanz über die Kfz-Steuerpflicht in Österreich und führte ergänzend aus, die Beschwerdeführerin habe in Österreich nur ihren Zweitwohnsitz gemeldet und auch als solchen genutzt. Ihr Lebensmittelpunkt sei nach wie vor Deutschland, wo sie ihren Hauptwohnsitz und ihre Familie habe. Die definitive Rückkehr würde ebenfalls feststehen. Als Nachweis für die Beibehaltung würde die Beibehaltung der Wohnung in Deutschland bestehen, ebenso wie der Rückzug zur Familie. Der einzige Zweck des Aufenthaltes in Österreich sei der Arbeitsplatz, der nicht der Mittelpunkt des Lebensinteresses sei und sein könne. Die Familienheimfahrten seien nachweislich wesentlich öfter erfolgt als in der Niederschrift vom festgehalten, immer wenn der Dienst es zugelassen habe und einige Tage arbeitsfrei waren. Entsprechende Nachweise in Form von Bestätigungen könnten bei Bedarf vorgelegt werden. Warum in der Niederschrift etwas Anderes aufgenommen wurde, sei nicht mehr nachvollziehbar, der Aussage werde jedoch vollumfänglich widersprochen. Als weiteres Indiz für den Verbleib des Lebensinteresses in Deutschland würde sprechen, dass die Beschwerdeführerin, die schwanger sei, definitiv vor der Geburt ihres Kindes nach Deutschland zurückkehren würde. Es würde auch den EU-Richtlinien widersprechen, einen EU-Bürger innerhalb der EU doppelt mit Kraftfahrzeugsteuer zu belasten.
Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
1. Zu den Bescheiden vom betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 05-12/2009 und 01-12/2010:
Nach der zum Zeitpunkt der Einbringung des Schreibens vom geltenden Fassung des § 243 BAO idF BGBl. I Nr. 97/2002 waren gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt war.
Gemäß § 250 Abs. 1 BAO idF BGBl. Nr. 151/1980 musste eine Berufung enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Beurteilung von Parteianträgen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Allerdings kann auch bei rechtsschutzfreundlicher Interpretation von Parteienerklärungen nicht die Befugnis oder Pflicht der Behörde abgeleitet werden, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nichterstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen hin auch nur andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (vgl. zuletzt etwa , mwN).
In dem am (und damit offenkundig nach Ablauf der Berufungsfrist, vgl. § 26 Abs. 2 ZustellG) beim Finanzamt FA eingebrachten Schreiben wurde beantragt, das Schreiben vom "als Berufungsschreiben zu betrachten".
Bei diesem Schreiben vom handelt es sich nach den vorliegenden Akten um ein Begleitschreiben, mit welchem dem Finanzamt FA ein an die BezirkshauptmannschaftA gerichtetes Schreiben übermittelt wurde. Inhaltlich wurde in Letzterem ausgeführt, aus welchen Gründen keine Verpflichtung für Frau Bf bestehen würde, das Fahrzeug von Deutschland nach Österreich umzumelden. Beantragt wurde, wie auch im Schreiben an das Finanzamt FA vom , von der "Einleitung eines Strafverfahrens" abzusehen.
Weder dem Schreiben vom noch der diesem Schreiben angeschlossenen Beilage - ein Schreiben an die BezirkshauptmannschaftA - ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Berufung bzw. Beschwerde im Sinne der BAO handeln würde. Es enthält keine Bezeichnung von Bescheiden, gegen die es sich richtet, keine Erklärung, in welchen Punkten Bescheide angefochten würden und keine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; insgesamt richtet sich dieses Anbringen in keiner Weise gegen Abgabenbescheide wie etwa die Bescheide betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer vom .
Ist ein Anbringen so klar formuliert, dass eindeutig ist, was der Einschreitende mit diesem bezweckt, kommt eine Umdeutung durch die Behörde oder das Gericht nicht in Betracht. Die vom Finanzamt FA vorgenommene Umdeutung des Anbringens vom von einer Eingabe, die sich gegen die Einleitung eines (nicht näher bezeichneten) Strafverfahrens richtet, in eine Berufung gegen Bescheide, mit welchen Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt wurde, war daher unzulässig.
Da aufgrund des eindeutigen Inhalts des Anbringens vom eine allenfalls davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht der Einschreiterin nicht maßgeblich ist (z.B. auch ), kommt in diesem Fall auch die Vornahme eines Mängelbehebungsverfahrens (§ 85 Abs. 2 BAO) nicht in Betracht.
Nachdem hinsichtlich der Bescheide vom betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 05-12/2009 und 01-12/2010 keine Berufung vorlag, war das Finanzamt FA für die Erlassung der Berufungsvorentscheidung vom hinsichtlich dieser Bescheide nicht zuständig, weshalb die Berufungsvorentscheidung in diesem Umfang infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben war. Der Vorlageantrag vom war demnach, soweit er sich auf die Zeiträume 05-12/2009 und 01-12/2010 bezieht, gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
2. Zum Bescheid vom betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 01-03/2011:
Gemäß § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 KFG 1967 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr [Anm.: im Inland] zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden und sie weitere [hier nicht relevante] Voraussetzungen erfüllen.
Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 KFG 1967 eingehalten werden.
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der bis geltenden Fassung sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monates ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (z.B. ) setzt die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Gemäß § 3 Z. 2 KfzStG 1992 ist in derartigen Fällen Steuerschuldner die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 KfzStG 1992 dauert die Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet.
Mit dem Erkenntnis , hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Einbringung in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG der Einbringung gemäß § 79 KFG 1967 entspricht, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginnt. Diese Rechtsprechung bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis .
Nach Ergehen des Erkenntnisses des , erfolgte mit BGBl I Nr. 2014/26 eine am kundgemachte Novellierung des § 82 Abs. 8 KFG 1967, wonach eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet die Monatsfrist nicht unterbricht. Gemäß § 135 Abs. 27 KFG 1967 idF BGBl I 2014/26 trat § 82 Abs. 8 in dieser Fassung mit in Kraft.
Diese Rückwirkungsanordnung wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 72/2014, als verfassungswidrig aufgehoben. Damit ist die mit BGBl I Nr. 2014/26 erfolgte Novellierung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 erst am in Kraft getreten. Der durch das BGBl I 2014/26 in diese Bestimmung eingefügte Satz "Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht." ist hingegen erst auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem verwirklicht wurden.
Die Person, die einen Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu erbringen beabsichtigt, hat von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten ().
Gemäß § 201 Abs. 1 BAO kann, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gemäß § 201 Abs. 4 BAO kann innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.
Die Beschwerdeführerin hat das Fahrzeug Kfz, Kennzeichen Kennz. (D), am in das Inland verbracht und hier verwendet. Am hat sie das Fahrzeug veräußert.
Laut Abfrage aus dem Zentralen Melderegister war die Beschwerdeführerin in Österreich vom bis in Ort2, A-Straße, sowie vom bis in Ort1, B-Straße, mit Hauptwohnsitz gemeldet. An letzterer Anschrift war sie in der Folge von bis mit Nebenwohnsitz gemeldet.
Laut Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung war die Beschwerdeführerin vom bis jedenfalls - abgesehen von einer Unterbrechung von wenigen Tagen im Jahr 2009 - durchgehend in Österreich als (teils geringfügig beschäftigte) Arbeiterin beschäftigt bzw. Bezieherin von Leistungen wie Krankengeld, Urlaubsabfindung bzw. -entschädigung, Arbeitslosengeld und Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Laut Lohnzettel war sie im hier gegenständlichen Zeitraum bis durchgehend bei der A-GmbH beschäftigt.
In einer beim Finanzamt FA am durchgeführten Vernehmung als Auskunftsperson gab die Beschwerdeführerin an, sie sei seit 2008 in Österreich in der Gastronomie tätig. Sie sei mit gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten L an die Meldeanschrift in Ort2 gezogen. Sie sei bei ihren Eltern in Ort3, Deutschland, noch mit Wohnsitz gemeldet und habe dort ein Zimmer. Sie würde ca. einmal pro Jahr nach Hause fahren.
Zur Verwendung des Fahrzeugs gab sie an, dass sie es seit für Fahrten in die Arbeit und für die Freizeit verwende (Teildienst, somit vier Fahrten pro Tag von Ort1 nach Ort4).
L war von bis an denselben Adressen mit Hauptwohnsitz gemeldet wie die Beschwerdeführerin.
Wie das Bundesfinanzgericht im bereits in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis vom , RV/4100066/2011, betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) festgestellt hat, rechtfertigen diese Umstände - auch für den hier gegenständlichen Zeitraum - den Schluss, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in Österreich befunden hat, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich während dieses Zeitraums nicht nur ihr Wohnsitz und ihre Arbeitsstätte hier befanden, sondern sie hier auch mit ihrem Lebensgefährten wohnte und damit auch ein persönlicher Anknüpfungspunkt gegeben war.
Die Niederschrift vom wurde von der Beschwerdeführerin unter dem Vermerk "Gelesen und einverstanden" eigenhändig unterfertigt. Nunmehr wird vorgebracht, ihre Angaben, wonach sie würde ca. einmal pro Jahr nach Hause (gemeint offensichtlich: Deutschland) fahren würde, wären unrichtig. Aus welchen Gründen diese Angaben unrichtig wären, wurde nicht dargetan. Insbesondere wurde das nunmehrige, den bisherigen Angaben der Beschwerdeführerin widersprechende Vorbringen, dass Familienheimfahrten wesentlich öfter erfolgt seien, weder konkretisiert noch wurden entsprechende Nachweise vorgelegt, obwohl die Beschwerdeführerin mit der insoweit Vorhaltswirkung entfaltenden Berufungsvorentscheidung hinreichend dazu angehalten wurde, ihre rechtlichen Interessen zu wahren.
Zudem wäre für eine Unterbrechung der Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 von der Einbringung des Fahrzeugs im Jahr 2009 bis zu den hier gegenständlichen Zeiträumen 01-03/2011 eine jeweils zumindest monatliche Verbringung des Fahrzeuges erforderlich. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, sie sei nach Hause gefahren, wenn der Dienst es zugelassen habe und einige Tage arbeitsfrei waren, so spricht auch dies schon aufgrund ihrer saisonalen Beschäftigung in der Gastronomie gegen die Möglichkeit, dass ihr während ihrer gesamten Beschäftigungszeit in jedem einzelnen Monat, und zwar auch innerhalb der Saison, jeweils mehrtägige Arbeitsunterbrechungen zur Heimfahrt zur Verfügung gestanden hätten.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 unterbrochen worden wäre und die Frist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung neu zu laufen begonnen hätte.
Wenn sich die Beschwerdeführerin auf die Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom bezieht, so ist darauf zu verweisen, dass diese Richtlinie die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten regelt und für den gegenständlichen Fall daher nicht anwendbar ist. Im gegenständlichen Fall knüpft die Kraftfahrzeugsteuerpflicht an die wegen Fehlens der erforderlichen Zulassung widerrechtliche Verwendung im Inland an, die vom EuGH nicht als gemeinschaftsrechtswidrig erkannt wurde. Die Verpflichtung zur Zulassung im Inland war bereits mit der Einbringung des Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen ins Inland und dessen Verwendung im Inland durch die Abgabepflichtige gegeben, die sie dann in angemessener Frist vorzunehmen hatte. Für den Beginn der Steuerpflicht nach dem KfzStG ist die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung maßgeblich (VwGH 23,3.2006, 2006/16/0003; siehe auch , Cura Anlagen GmbH).
Im Ergebnis hat damit im gegenständlichen Zeitraum 01-03/2011 Zulassungspflicht für das Fahrzeug bestanden, weshalb der Beschwerdeführerin gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 KfzStG 1992 die Kraftfahrzeugsteuer vorzuschreiben war. Der angefochtene Festsetzungsbescheid betreffend diesen Zeitraum erging somit zu Recht.
In diesem Umfang war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
3. Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Entscheidungswesentlich war primär die Beweiswürdigung im Einzelfall. Im Übrigen folgt das Bundesfinanzgericht sowohl hinsichtlich der Beurteilung der eingebrachten Schriftsätze (Spruchpunkt I.1) als auch hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuerpflicht betreffend widerrechtlicher Verwendung (Spruchpunkt I.2) der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung wird verwiesen. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 82 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 3 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 135 Abs. 27 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100363.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at