Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.01.2021, RV/7101589/2015

Normverbrauchsabgabepflicht bei Einbringung eines in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassenen Kfz ins Inland

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/7101589/2015-RS1
Bei Einbringung eines in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassenen Kfz ins Inland entsteht gem. §§ 36, 79, 82 KFG die Zulassungsverpflichtung und die dauernde Standortvermutung mit Hauptwohnsitz im Inland. Die Nutzung eines solchen Kfz zur Tätigung von Privatfahrten stellt eine (widerrechtliche) Verwendung dar und führt gem. § 1 Z 3 NoVAG 1991 zur Normverbrauchsabgabepflicht zum Zeitpunkt der Einbringung.
RV/7101589/2015-RS2
Das Parteiengehör wird gem. § 115 Abs. 2 BAO in förmlicher Weise, durch die vollständige und tatsächlich durchgeführte Akteneinsicht gem. § 90 BAO, gewahrt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina Deutsch LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH, Dr. Wilhelm Exner-Platz 6, 2230 ***5*** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes ***12*** vom betreffend Normverbrauchsabgabe 06/2008 und Verspätungszuschlag betreffend Normverbrauchsabgabe 06/2008 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei betreffend des Verdachtes auf missbräuchliche Verwendung von Kfz mit ausländischen Kennzeichen durch Personen mit Wohnsitz im Inland, wurde die Beschwerdeführerin als Fahrerin des Kfz ***1***, mit dem behördlichen Kennzeichen (SK) ***2*** am betreten. Zulassungsbesitzerin sei die slowakische Gesellschaft ***3***, deren Gesellschafterin sie sei. Die ***3*** sei jedoch nur Leasingnehmerin der ***4*** Leasingbank. Die Erstzulassung des betreffenden Kfz datiert vom ; eine Jahresvignette war vorhanden.

Die Beschwerdeführerin, im Inland wohnhaft, die sich laut Versicherungsdatenauszug seit dem in Alterspension befindet, gab - wie es am von der Finanzpolizei niederschriftlich aufgenommen wurde - an, dass sie mit dem Kfz zum Einkaufen gefahren sei und es sowohl privat als auch firmenmäßig verwenden würde.

Am wurde die Beschwerdeführerin an den Sitz der Finanzpolizei in ***5*** als Auskunftsperson iSd. § 91 iVm. § 143 BAO vorgeladen. Dabei legte sie den Leasingvertrag vom zwischen der ***4*** Leasing a.s., einer weiteren slowakischen Gesellschaft, der ***6*** und der ***3*** vor. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, ***7***, seines Zeichens Geschäftsführer der ***3*** und der ***6*** unterzeichnete den Leasingvertrag sowohl als Leasinggeber als auch als Leasingnehmer, wobei die Finanzierung über die ***4*** Leasingbank erfolgen sollte. Als Bemessungsgrundlage für den Leasingvertrag wird für das betreffende Kfz ein Wert iHv. EUR 98.538,37 unter "leasingovy nayomca pocas trvania leasingovey zmluvy zaplati spolu" übersetzt "der Mieter zahlt während der Laufzeit des Mietvertrages insgesamt" ausgewiesen, wobei die Leasingraten vom bis zum der Leasingnehmerin erlassen wurden.

Der im Akt befindliche Kfz-Datenauszug der Finanzpolizei zum betreffenden Kfz enthält als Datum der Verbringung ins Inland den Vermerk "2008". Das Kfz wurde im am in der Slowakei serviciert.

Mit Schreiben vom führte die belangte Behörde die Berechnung der Normverbrauchsabgabe durch, wobei sie von einem gemeinen Wert iHv. EUR 70.100,- ausgegangen ist. Der im Akt befindliche Eurotax-Auszug weist diesen Wert als "ehemaligen Neupreis" aus.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Juni 2008 iHv. EUR 9.346,67 und einen 10%igen Verspätungszuschlag iHv. EUR 934,67 fest. In der Begründung wurde ausgeführt:

"Laut § 4 (3) NoVAG ist der Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3 KFG), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner. Die Festsetzung war erforderlich, weil die Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe unterblieb. Der Verspätungszuschlag war wegen nicht entschuldbarer Unterlassung der Einreichung der Erklärung festzusetzen."

Mit Schreiben vom bat die Beschwerdeführerin, von einem Rechtsanwalt vertreten, um Zusendung einer Aktenabschrift. Mit Schreiben vom übermittelte die belangte Behörde die Aktenabschrift der Beschwerdeführerin in Kopie, ohne Teile des Aktes aus der Akteneinsicht auszunehmen.

Mit Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin, das Rechtsmittel der Beschwerde und führte dazu aus:

"Wesentliche Verfahrensverstöße: Im Verwaltungsstrafverfahren hat die Behörde den für eine Erledigung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und festzustellen sowie die notwendigen Beweise aufzunehmen. Dazu ist sie von Amts wegen gemäß § 37 iVm § 39 AVG verpflichtet. Gemäß § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens einerseits die Gewährung des Parteiengehörs und andererseits die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes. Die Behörde hat den Sachverhalt festzustellen, der für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebend ist (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, 2004, § 37, 1). Das Recht auf Wahrung des Parteigehör ist dabei kardinale Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren (Vgl. VFSlg 2038). Hinsichtlich des Ergebnisses derartiger Beweisaufnahmen ist gemäß § 45 Abs 3 AVG den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (VwSlg NF 8024A). Es ist nämlich mit den Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf ein Beweismittel zu stützen, dass den Parteien nicht zugänglich ist (VwGH 83/07/206). Die Behörde darf ihre Entscheidung so auch auf kein Beweismittel stützen, zu dem sich die Parteien nicht äußern konnten. Die Behörde muss dabei den Parteien das Parteigehör ausdrücklich, in förmlicher Weise und von Amtswegen einräumen (vgl. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht2, Seite 61 1 mwN). Die Verwaltungsbehörden sind zur Einhaltung der oben zitierten Bestimmung von Amtswegen verpflichtet, ohne dass es hiezu eines Antrages der Parteien bedarf. Dem Grundsatz des Parteiengehörs entspricht es nicht, wenn die Behörde solche Tatsachen für die Begründung ihrer Entscheidung heranzieht, die der Partei nicht vorher zur Stellungnahme zwecks Wahrung und Geltendmachung ihrer Rechte vorgehalten worden sind (Ringhofer, Verwaltungsverfahren, E 107 und E 108 zu § 45 AVG). Der Verwaltungsgerichtshof anerkennt so auch ein Überraschungsverbot, wonach die Behörde in ihre rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen darf, die den Parteien nicht bekannt waren (vgl. zı. 84/06/0249). Das Finanzamt ***5******8*** geht in den angefochtenen Bescheiden davon aus, dass die Berufungswerberin das Fahrzeug am erworben habe (Bescheid über Festsetzung der Umsatzsteuer), die Berufungswerberin seit das Fahrzeug in Österreich verwende (Bescheid über Festsetzung der Umsatzsteuer), die Normverbrauchsabgabe im Juni 2008 zu entrichten gewesen wäre (Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer) und von einer Bemessungsgrundlage von EUR 58.416,67 auszugehen sei (beide Bescheide). Es ist nicht erkennbar, auf Grund welcher Beweismittel das Finanzamt ***5******8*** von diesen Feststellungen ausgeht. Jedenfalls hat das Finanzamt ***5******8*** es aber unterlassen, die Berufungswerberin mit Beweisen, die diese Feststellungen allenfalls stützen, zu konfrontieren und ihr eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Hätte die Berufungswerberin die Möglichkeit gehabt, zu diesen Punkten Stellung zu nehmen, so hätte sie entsprechend ausführen können, dass das Fahrzeug von der in Slowakei in das Firmenbuch eingetragenen ***3*** geleast ist, sie (und auch nicht die ***3***) das Fahrzeug so zu keinem im Sinne des UStG erworben haben, die Berufungswerberin das Fahrzeug nur fallweise, jedenfalls aber nicht über 1 Monat (noch nicht einmal in Summe) im Sinne § 82 Abs 8 KFG in Österreich verwendet hat, sodass auch keine Zulassungspflicht gemäß §§ 82 Abs 8 iVm 37 KFG bestanden hat und das Fahrzeug auch nicht im Sinne des § 5 Abs 2 NoVAG von einem befugten Fahrzeughändler erworben worden, sondern nur - von der ***3*** - geleast ist, sodass nur der gemeine Wert des Kraftfahrzeuges als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe heranzuziehen ist, der aber - nach der vom Finanzamt ***5******8*** eingeholten Euro-Tax Bewertung - im Einkauf nur EUR 23.982,00 beträgt. Es handelt sich dabei um einen wesentlichen Verfahrensfehler. Bei gesetzmäßigem Vorgehen durch das Finanzamt ***5******8*** wären die Abgaben der Berufungswerberin nicht, zumindest aber in geringerer Höhe vorzuschreiben gewesen. Beweis: PV; im Akt befindlicher Leasingvertrag der ***3*** Die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes ***5******8*** sind aber auch unzureichend begründet. Das Finanzamt ***5******8*** hat SO die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt: Bescheide haben so eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind, was im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen ist. Das gesetzliche Gebot, Bescheide gehörig zu begründen, ist Ausdruck des rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens (; ZI. 91/19/0074). Ein Begründungsmangel kann daher einen wesentlichen Verfahrensfehler isd § 42 Abs 2 Z 3 VwGG bilden (VwGH 29.1 1 .1982, ZI. 82/12/0079). Die Behörde hat in der Begründung auf alle vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen einzugehen. Auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen sind darzulegen ( 7/0459). Das Finanzamt ***5******8*** hat nicht begründet, wie es zu den getroffenen Feststellungen gelangt ist. Auch rechtlich hat das Finanzamt ***5******8*** seine Bescheide nicht begründet, so nicht ausgeführt, wieso es einen Erwerb als gegeben erachtet, wann es einen Erwerb durch die Berufungswerberin als gegeben erachtet, ab wann es eine Verwendung durch die Berufungswerberin als gegeben erachtet und wie lange die Berufungswerberin das Fahrzeug im Inland verwendet hat. Das Finanzamt ***5******8*** hat so jegliche Feststellungen in diesem Zusammenhang unterlassen, sodass die angefochtenen Bescheide diesbezüglich nicht überprüfbar sind. Beweis: wie bisher.

Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellungen: Das Finanzamt ***5******8*** stellt im angefochtenen Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer fest (soweit das Ausfüllen des Formulars über die Festsetzung der Umsatzsteuer als Feststellung gewertet werden kann): I/Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung, Art. 1 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994) Bei dem innergemeinschaftlich erworbenen Fahrzeug handelt es sich um ein motorbetrieben es Kraftfahrzeug Tag des Erwerbs Diese Feststellungen sind unrichtig. Tatsächlich hat zu keinem Zeitpunkt ein Erwerb des gegenständlichen Fahrzeuges durch die Berufungswerberin stattgefunden. Selbst, wenn diese selbst Leasingnehmerin wäre, SO stellt Leasing aber keinen Erwerb im Sinne des UStG dar. Beweis: PV; im Akt befindlicher Leasingvertrag der ***3***

Materielle Rechtswidrigkeit: 1 Art. 1 UStG - Anhang (Binnenmarkt) normiert - soweit in diesem Zusammenhang relevant- (1) Der Umsatzsteuer unterliegt auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt. (2) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1 Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat; C 2 der Erwerber ist a) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und 3 die Lieferung an den Erwerber a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und b) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Klein Unternehmer steuerfrei. (3) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gilt: 1 das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Erwerber. Eine vorübergehende Verwendung liegt vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand verwendet: a) zur Ausführung einer Werklieferung oder einer Lieferung, bei der sich der Lieferort nach Art. 3 Abs. 3 bestimmt; b) zur Ausführung einer Lieferung, deren Lieferort sich nach § 3 Abs. 17 bestimmt; c) zur Ausführung einer gemäß § 7 oder gemäß Art. 7 steuerfreie Lieferung; d) (Anm.: aufgehoben…) e) für Arbeiten an dem Gegenstand oder die Begutachtung dieses Gegenstandes durch einen anderen Unternehmer, sofern der Gegenstand nach Erbringung der sonstigen Leistung wieder zur Verfügung des Auftraggebers in den Mitgliedstaat gelangt, von dem aus der Gegenstand versendet oder befördert worden ist; 19 vorübergehend zur Ausführung einer sonstigen Leistung und der Unternehmer im Mitgliedstaat, von dem aus der Gegenstand verbracht wurde, einen Wohnsitz oder Sitz hat; g) während höchstens 24 Monaten, wenn für die Einfuhr des gleichen Gegenstands aus einem Drittland im Hinblick auf eine vorübergehende Verwendung die Regelung über die vollständige Befreiung von Eingangsabgaben bei der vorübergehenden Einfuhr gelten würde; h) zur Ausführung einer Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder ein an ein solches Netz angeschlossenes Netz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze, wenn sich der Ort dieser Lieferungen nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt. Bei Wegfall der unter lit. a bis g genannten Bedingungen gilt die Verbringung in diesem Zeitpunkt als erfolgt. (4) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne der Abs. 2 und 3 liegt nicht vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1 Der Erwerber ist a) ein Unternehmer, der nur Steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, b) ein Unternehmer, der den Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des §22 festgesetzt ist, oder c) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und 2 der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im Sinne des Abs. 2 Z 1 und des Abs. 3 hat den Betrag von 11 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen (Erwerbsschwelle); ab dem Entgelt für den Erwerb, mit dem im laufenden Jahr die Erwerbsschwelle überstiegen wird, unterliegt der Erwerb der Besteuerung. In die Erwerbsschwelle sind die Entgelte für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht einzubeziehen. (5) Der Erwerber kann auf die Anwendung des Abs. 4 verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres, in dem erstmals ein Erwerb getätigt worden ist, schriftlich zu erklären. Als Verzicht gilt auch die Verwendung einer aufgrund eines Antrags gemäß Art. 28 Abs. 1 zweiter Satz erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer beim Erwerb von Gegenständen aus dem übrigen Unionsgebiet. Ein Verzicht bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre und kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum dieses Kalenderjahres, in dem erstmals ein Erwerb getätigt worden ist, gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären. (7) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört, ist unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 innergemeinschaftlicher Erwerb. (6) Abs. 4 gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne dieses Gesetzes sind Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren sowie Energieerzeugnisse, jeweils im Sinne der geltenden Gemeinschaftsvorschriften, nicht jedoch Gas, das über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossenes Netz geliefert wird. Die Berufungswerberin selbst ist nicht Unternehmerin. Es finden sich dazu auch keine diesbezüglichen Feststellungen im bekämpften Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer, sodass das Finanzamt ***5***-***8*** davon offenbar auch nicht ausgegangen ist. Eine Umsatzsteuerverpflichtung gemäß Art. 1 UStG - Anhang (Binnenmarkt) kommt in Frage, wenn ein Unternehmer einen Gegenstand in das Inland verbringt" oder jemand einen Gegenstand "erwirbt". Bei dem gegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um ein Leasingfahrzeug. Ein Erwerb im Sinne des Art. 1 UStG - Anhang (Binnenmarkt) ist so bis dato nicht erfolgt, da Leasing keinen Erwerb darstellt. Die Berufungswerberin ist auch nicht Leasingnehmerin des Fahrzeuges; dies ist die ***3***. Auch ein Erwerb durch die ***3*** liegt nicht vor. Es liegt diesbezüglich - wenn überhaupt - eine vorübergehende Verwendung durch die ***3*** vor, da diese im Sinne des Art. 1 Abs 3 Z 1 lit f UStG - Anhang (Binnenmarkt) das gegenständliche Fahrzeug jeweils nur vorübergehend zur Ausführung von sonstigen Leistungen in Österreich einsetzt und die ***3*** in der Slowakei ihren Sitz hat. Die bloße Verbringung des Fahrzeuges in das Inland durch die Berufungswerberin stellt keinen umsatzsteuer auslösenden Tatbestande im Sinne des Art. 1 UStG - Anhang (Binnenmarkt) dar, da diese keine Unternehmerin ist (vgl. Pernt, RdW 1996, 380). Die rechtliche Beurteilung des Finanzamtes ***5******8***, dass die Berufungswerberin Umsatzsteuer zu entrichten hätte ist daher unrichtig. Beweis: wie bisher. 2 In Verkennung der zu Punkt C 1 dargelegten Rechtslage hat das Finanzamt ***5******8*** es unterlassen, Feststellungen dazu zu treffen, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelt, Leasingnehmerin die ***3*** ist und die Berufungswerberin keine Unternehmerin ist. Bei Treffen dieser Feststellungen hätte das Finanzamt ***5******8*** im Sinne der zu C 1 getroffenen Ausführungen zur Ansicht gelangen müssen, dass die Berufungswerberin keine Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer trifft. Das Unterlassen dieser Feststellungen in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung wird auch als Verfahrensmangel gerügt. Beweis: wie bisher.

3 Die Normverbrauchsabgabe ist gemäß § 1 Z 3 NoVAG für die Verwendung eines Fahrzeuges zu entrichten, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre. Gemäß § 82 Abs 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das Finanzamt ***5******8*** hat dazu keine Feststellungen treffen können. Das Finanzamt ***5******8*** ist offenbar ausgegangen, dass jede Verwendung eines ausländischen Fahrzeuges in Österreich die Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer auslöst. Diese Rechtsaufsicht ist unrichtig, da die Verpflichtung zur Zahlung der Normverbrauchsabgabe auf die Verpflichtung zur Zulassung eines Fahrzeuges abstellt. Bei ausländischen Fahrzeugen besteht diese Verpflichtung aber erst, wenn ein Fahrzeug (nach einem Erlass des Verkehrsministeriums vom ) insgesamt mindestens ein Monat in Österreich verwendet wird. Eine solche Verwendung hat das Finanzamt ***5******8*** aber nicht feststellen können, sodass die rechtliche Beurteilung des Finanzamtes ***5******8*** unrichtig ist. Beweis: wie bisher. "

Mit Schreiben vom berichtete die Finanzpolizei der belangten Behörde wie folgt:

"Betreffend Ihres Ersuchen, ***1***, Frau ***Bf1***, wurde dieser heute um 09:20 in ***13***, Billa Parkplatz angetroffen, Frau ***9*** war die Lenkerin, Beifahrer einer ihrer Söhne, dieser war beim Arzt vis-a-vis." Das Kfz stehe meistens in ***14***. Es wurden Fotografien angefertigt und der belangten Behörde übermittelt. Aus einer Behördenabfrage geht hervor, dass keine weiteren Kfz auf die Beschwerdeführerin angemeldet sind/waren.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie führte dazu aus:

"Am wurde die Beschwerdeführerin um 12.00 Uhr in ***14***, als Lenkerin eines ***1***, Fahrzeugidentifikationsnummer ***15***, mit dem slowakischen Kennzeichen ***2***, wegen des Verdachtes auf missbräuchliche Verwendung eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen durch eine Person mit Wohnsitz im Inland von der Finanzpolizei zu dieser Causa befragt. Frau ***9*** gab niederschriftlich an, dass sie das gegenständliche Fahrzeug sowohl privat als auch firmenmäßig nutze und zum Kontrollzeitpunkt von ***5***, wo sie einkaufen war, nach ***14*** unterwegs war. Der ***1*** hatte auf der dafür vorgesehenen Stelle eine österreichische Autobahnjahresvignette, gültig für das Jahr 2012. Der vorgelegte Zulassungsschein wies als Zulassungsbesitzer die ***3*** aus. Weitere Unterlagen würden bis vorgelegt werden. Vorgelegt wurde am ein Lieferschein der Servis Porsche Auto Slovakia (in Bratislava) mit Lieferdatum , ein Servicenachweis vom derselben Firma über ein kleines Service und einen Ölwechsel, ein als Leasingvertrag bezeichnetes Schreiben zwischen der Leasinggeberin ***4*** Leasing a.s., Bratislava, und der ***6*** sowie der ***3*** beide ***16***, und eine Zahlungsdarstellung als Beilage zum "Leasingvertrag". Unterfertigt wurden diese für die Leasingnehmerin (lt. Vertrag) durch Herrn Dipl. Ing. ***10******9*** als Geschäftsführer. Aus der Beilage ergibt sich, dass es sich offensichtlich um ein Finanzierungsleasing handelt ("Mieter zahlt für die Dauer des Leasingvertrages total 98.538,37 €"), sodass aus dieser Preishöhe eindeutig ein Kaufleasing ableitbar ist und somit das Leasingobjekt nicht mehr der Leasinggeberin zuzurechnen ist. Die Steuerschuld entsteht insbesondere in allen anderen Fällen der erstmaligen Zulassung iSd § 1 Z 3 NoVAG 1991 (zB Eigenimport durch eine Privatperson oder Unternehmer, die keine KFZ-Händler sind) mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, das nach dem KFG zuzulassen wäre, mit dem Tag, an dem die Zulassung hätte erfolgen sollen (vgl. RZ 691 NoVA-RL). Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind nach § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Ob die Anwendung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 zur Voraussetzung hat, dass die Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland (Verwender) der Eigentümer, Mieter (Leasingnehmer) oder Entlehner des eingebrachten oder verwendeten Fahrzeuges ist, wird aus der Tatsache, dass § 82 Abs. 8 KFG 1967 auch den (längerfristigen) Benützer eines Leihwagens oder eine Person, die ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen eines Verwandten (auf Dauer) im Inland benützt, zur Abgabe des ausländischen Kennzeichens und Zulassungsscheines verpflichtet, der Schluss gezogen, dass unter dem "Verwender" die Person zu verstehen ist, die den Nutzen aus der Verwendung des Fahrzeuges im Inland zieht. Dies ist regelmäßig der rechtmäßige Besitzer, wie zB der Entleiher oder Mieter (Leasingnehmer), aber auch jeder sonstige Benützer, der das Fahrzeug im Inland nicht nur vorübergehend nutzt. - vgl. dazu RZ 33 NoVA-RL. Die Beschwerdeführerin gab an das Fahrzeug sowohl privat als auch firmenmäßig zu verwenden und war auch im Kotrollzeitpunkt privat unterwegs. Die Aussage ("private und firmenmäßige Verwendung", wobei hier keine zeitliche Einschränkung erfolgte) dokumentiert eindeutig, dass das Fahrzeug durch sie dauerhaft verwendet wird und wurde, somit zu ihrer dauerhaften Verwendung in Österreich zur Verfügung stand. Es wäre auch unglaubwürdig, dass Frau ***9*** in die Slowakei nach ***16*** fahren würde um sich dort den Porsche für Privatfahrten zu holen. Begründen kann man dies auch damit, dass das KFZ eine österreichische Autobahnvignette aufwies, aber für Fahrten zwischen dem Wohnsitz in Österreich und der Slowakei keine österreichische Autobahn (in Ermanglung einer solchen) benutzt werden kann. Ein Vorhandensein einer, bei Verwendung des Fahrzeuges durch die jeweilige slowakische Firma, logischeren slowakischen Autobahnvignette war nicht gegeben. Wenn nun der Porsche tatsächlich durch die jeweilige Firma, deren Gesellschafterin ua. auch die Beschwerdeführerin ist, verwendet würde, so wäre es bei einem Tätigkeitsgebiet in der Slowakei eher nachvollziehbar, dass das Fahrzeug über eine Nutzungserlaubnis für slowakische Autobahnen und Schnellstraßen (auch für diese ist eine Vignette nämlich erforderlich) verfügt hätte. Am wurde das gegenständliche Fahrzeug, festgestellt durch die Finanzpolizei, um 09.20 Uhr in ***13***, Billa Parklatz angetroffen, wobei Frau ***9*** die Lenkerin und einer ihrer Söhne Beifahrer war (dieser war beim Arzt vis a vis). Dies bestätigt die Aussage der (auch weiteren) privaten Verwendung durch Frau ***9***. Durch entsprechende Behördenauskunft wurde weiters festgestellt, dass auf Frau ***9*** kein Fahrzeug zugelassen war und ist, welches einer adäquaten Privatnutzung dienen würde. Auf den Gatten von Frau ***Bf1***, Herrn Dipl.Ing. ***9******10***, war und ist ebenfalls kein derartiges Fahrzeug zugelassen. Die beiden Ehegatten verfügen und verfügten jedenfalls ab dem Zeitpunkt für welchen die Abgabenfestsetzung erfolgte über kein sonstiges, der Privatnutzung dienliches Fahrzeug. In Anbetracht der infrastrukturellen Gegebenheiten am Wohnort der Beschwerdeführerin ist aber das Vorhandensein eines Fahrzeuges zur Gestaltung und Deckung der Bedürfnisse und Erfordernisse des Privatlebens unbedingt erforderlich. Diese Deckung erfolgte und erfolgt somit durch die Verwendung des gegenständlichen ***1***. Die Durchführung eines (nachgewiesenen) Services bei einer slowakischen Firma vermag an der Beurteilung nichts zu ändern, vielmehr ist davon auszugehen, dass hier Kostenvorteile durch die weitaus geringeren Stundensätze für Mechanikerstunden lukriert werden sollten; außerdem ist es grundsätzlich üblich das Service bei der fahrzeugverkaufenden Firma, insbesondere wenn diese Markenhändler ist, durchführen zu lassen. Die eigentliche Anschaffung des Fahrzeuges für rein private Zwecke manifestiert sich auch darin, dass für die private Fahrzeugverwendung durch die Beschwerdeführerin keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, resultierend aus einem Sachbezug, innerhalb der Abgabenerklärungsfristen erklärt wurden (auch nicht für das Jahr 2012, also dem Jahr der ersten Anhaltung), welche aber bei einer Gesellschafterin anfallen würden. Eine firmenmäßige Verwendung durch die Beschwerdeführerin ist als Schutzbehauptung anzusehen, da diese nur Gesellschafterin der bereits genannten Firmen ist bzw. war, jedoch keine Stellung als Geschäftsführerin innehatte und auch nicht in einem Dienstverhältnis zu diesen stand."

Mit Schreiben vom stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht. Dazu führte sie Folgendes aus:

"Wesentliche Verfahrensverstöße. 1 Im Verwaltungsstrafverfahren hat die Behörde den für eine Erledigung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und festzustellen sowie die notwendigen Beweise aufzunehmen. Dazu ist sie von Amts wegen gemäß § 37 iVm § 39 AVG verpflichtet. Gemäß § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens einerseits die Gewährung des Parteiengehörs und andererseits die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes. Die Behörde hat den Sachverhalt festzustellen, der für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebend ist (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, 2004, § 37, 1). Das Recht auf Wahrung des Parteigehör ist dabei kardinale Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren (Vgl. VFSlg 2038). Hinsichtlich des Ergebnisses derartiger Beweisaufnahmen ist gemäß § 45 Abs. 3 AVG den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (VwSlg NF 8024A). Es ist nämlich mit den Grundsätzen des Parteíengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf ein Beweismittel zu stützen, dass den Parteien nicht zugänglich ist (VwGH 83/07/206). Die Behörde darf ihre Entscheidung so auch auf kein Beweismittel stützen, zu dem sich die Parteien nicht äußern konnten. Die Behörde muss dabei den Parteien das Parteigehör ausdrücklich, in förmlicher Weise und von Amtswegen einräumen (vgl. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht2, Seite 61 1 mwN). Die Verwaltungsbehörden sind zur Einhaltung der oben zitierten Bestimmung von Amtswegen verpflichtet, ohne dass es hiezu eines Antrages der Parteien bedarf. Dem Grundsatz des Parteiengehörs entspricht es nicht, wenn die Behörde solche Tatsachen für die Begründung ihrer Entscheidung heranzieht, die der Partei nicht vorher zur Stellungnahme zwecks Wahrung und Geltendmachung ihrer Rechte vorgehalten worden sind (Ringhofer, Verwaltungsverfahren, E 107 und E 108 zu § 45 AVG). Der Verwaltungsgerichtshof anerkennt so auch ein Überraschungsverbot, wonach die Behörde in ihre rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen darf, die den Parteien nicht bekannt waren (vgl. ZI. 84/06/0249). Das Finanzamt ***5******8*** geht im angefochtenen Bescheid von einer Bemessungsgrundlage von EUR 58.416,67 aus. Es ist nicht erkennbar, auf Grund welcher Beweismittel das Finanzamt ***5******8*** von dieser Feststellung ausgeht. Jedenfalls hat das Finanzamt ***5******8*** es aber unterlassen, die Beschwerdeführerin mit Beweisen, die diese Feststellung allenfalls stützen, zu konfrontieren und ihr eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, zu diesen Punkten Stellung zu nehmen, so hätte sie entsprechend ausführen können, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug nur fallweise, jedenfalls aber nicht über 1 Monat (noch nicht einmal in Summe) im Sinne § 82 Abs. 8 KFG in Österreich verwendet hat, sodass auch keine Zulassungspflicht gemäß §§ 82 Abs. 8 iVm 37 KFG bestanden hat und das Fahrzeug auch nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 NoVAG von einem befugten Fahrzeughändler erworben worden, sondern nur - von der ***3*** - geleast ist, sodass nur der gemeine Wert des Kraftfahrzeuges als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe heranzuziehen ist, der aber - nach der vom Finanzamt ***5******8*** eingeholten Euro-Tax Bewertung - im Einkauf nur EUR 23.982,00 beträgt. Es handelt sich dabei um einen wesentlichen Verfahrensfehler. Bei gesetzmäßigem Vorgehen durch das Finanzamt ***5******8*** wären die Abgaben der Beschwerdeführerin nicht, zumindest aber in geringerer Höhe vorzuschreiben gewesen. Beweis: PV; im Akt befindlicher Leasingvertrag der ***3*** 2 Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes ***5******8*** ist aber auch unzureichend begründet. Das Finanzamt ***5******8*** hat so die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt: Bescheide haben SO eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind, was im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen ist. Das gesetzliche Gebot, Bescheide gehörig zu begründen, ist Ausdruck des rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens (; Zl. 91/19/0074). Ein Begründungsmangel kann daher einen wesentlichen Verfahrensfehler isd § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG bilden ( ZI. 82/12/0079). Die Behörde hat in der Begründung auf alle vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen einzugehen. Auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen sind darzulegen ( Zl. 96/1 7/0459). Das Finanzamt ***5******8*** hat nicht begründet, wie es zu den getroffenen Feststellungen gelangt ist. Auch rechtlich hat das Finanzamt ***5******8*** seine Bescheide nicht begründet, so nicht ausgeführt, wann es einen Erwerb durch die Beschwerdeführerin als gegeben erachtet, ab wann es eine Verwendung durch die Beschwerdeführerin als gegeben erachtet und wie lange die Beschwerdeführerin das Fahrzeug im Inland verwendet hat. Das Finanzamt ***5******8*** hat so jegliche Feststellungen in diesem Zusammenhang unterlassen, sodass die angefochtenen Bescheide diesbezüglich nicht überprüfbar sind. Beweis: wie bisher. C. Materielle Rechtswidrigkeit. 1 Die Normverbrauchsabgabe ist gemäß § 1 Z 3 NoVAG für die Verwendung eines Fahrzeuges zu entrichten, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre. Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das Finanzamt ***5******8*** hat dazu keine Feststellungen treffen können. Das Finanzamt ***5******8*** ist offenbar ausgegangen, dass jede Verwendung eines ausländischen Fahrzeuges in Österreich die Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer auslöst. Diese Rechtsansicht ist unrichtig, da die Verpflichtung zur Zahlung der Normverbrauchsabgabe auf die Verpflichtung zur Zulassung eines Fahrzeuges abstellt. Bei ausländischen Fahrzeugen besteht diese Verpflichtung aber erst, wenn ein Fahrzeug (nach einem Erlass des Verkehrsministeriums vom ) insgesamt mindestens ein Monat in Österreich verwendet wird. Eine solche Verwendung hat das Finanzamt ***5******8*** aber nicht feststellen können, sodass die rechtliche Beurteilung des Finanzamtes ***5******8*** unrichtig ist. 2 Das Finanzamt ***5***-***8*** hat dazu auch in seiner Beschwerdevorentscheidung unrichtig ausgeführt, dass für Fahrten zwischen dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Österreich und der Slowakei keine österreichische Autobahn (in Ermangelung einer solchen) benutzt werden kann und keine slowakische Autobahnvignette vorhanden gewesen sei. Dies ist jeweils unrichtig. Auf Fahrten zwischen dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Österreich und der Slowakei benutzt diese Autobahn Kittsee, Bratislava-Wien, sodass eine österreichische Vignette erforderlich ist. Slowakische Vignetten sind am Fahrzeug durchgehend seit 2011 angebracht. Beweis: wie bisher; Fotos (Beilage ./1 ).(..)"

Mit Schreiben vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im beigefügten Vorlagebericht führte sie zur Sache Folgendes aus:

"Sachverhalt: Im Zuge finanzpolizeilicher Außendiensthandlung wurde festgestellt, dass das Fahrzeug mit slowakischem Kennzeichen durch die Beschwerdeführerin - laut deren eigenen Aussagen - für die Erledigung ihrer Privatangelegenheiten verwendet wird und wurde. Es erfolgte daher eine Vorschreibung der NoVA - datierend mit dem Zeitpunkt der Verfügungstellung seitens der Leasingfirma, da nach der Infrastruktur des Wohnortes von Frau ***9*** seitens dieser ein Fahrzeug benötigt wird und wurde und ihr kein weiteres Fahrzeug zur Verfügung stand. Beweismittel: sh. neuerliche Beobachtung durch FINPOL mit zusätzlichen Fotos erste Anhaltung durch die FINPOL auf die Beschwerdeführerin zugelassene Fahrzeuge laut Abfrage kein, der privaten Nutzung dienliches Fahrzeug auf den Ehegatten (zumindest ab dem Voraschreibungszeitpunkt) zugelassen. Stellungnahme: Das Beschwerdebegehren möge aufgrund der Gegebenheiten abweislich beurteilt werden, da aufgrund der Sachverhaltslage ein Fahrzeug unbedingt (aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des Wohnortes) zur Erfüllung der privaten Lebenserfordernisse unbedingt notwendig ist und war und lediglich das gegenständliche Fahrzeug dafür zur Verfügung stand. Auf den Gatten ist seit zumindest dem Vorschreibungszeitraum kein, dem Personenverkehr dienliches Fahrzeug zugelassen gewesen."

Mit Schreiben vom richtete das Bundesfinanzgericht an die belangte Behörde, die Frage, warum statt der im Leasingvertrag angegebenen EUR 98.538,37 der verminderte Betrag iHv. EUR 70.100,- als Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Normverbrauchsabgabe herangezogen wurde. Die belangte Behörde antwortete mit Schreiben vom wie folgt:

"In der Dok.Nr. 6 der Aktenvorlage an das BFG (NoVA-Akt mit sämtlichen Unterlagen) ist auch eine EUROTAX-Berechnung (aus dem Jahr 2013) enthalten, welche einen ursprünglichen Fahrzeugneuwert im Jahre 2008 mit 70.100 € ausweist. Nach Ansicht des Finanzamtes lag in gegenständlichem Fall der Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG idF. BGBl. I Nr. 24/2007 vor. § 5 Abs. 2 NoVAG - in der auch im Jahr 2008 geltenden Fassung - führte aus: Die Abgabe ist in allen anderen Fällen (§ 1 Z 2, Z 3 und Z 4) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert. Es wurde daher im angefochtenen (Erst)Bescheid vom gemeinen Wert laut EUROTAX-Liste ausgegangen. Meiner Ansicht nach wäre - trotz der Zurechnung des Fahrzeuges zum Leasingnehmer und eines Gesamtanschaffungspreises unter Berücksichtigung der Leasingraten von 98.538,37 € - vom gemeinen Wert auszugehen, da die Leasingraten zusätzlich den Gewinnaufschlag für das Leasing beinhalten, welcher meines Erachtens nicht zu berücksichtigen ist. Man könnte hierzu den Vergleich der Anschaffung eines Fahrzeuges über ein bankfinanziertes Darlehen heranziehen. Der Gesamtaufwand für den Erwerb des KFZ`s durch den Fahrzeugkäufer wird durch die zu zahlenden Kreditzinses zwar größer als bei Eigenfinanzierung, aber der eigentliche Kaufpreis (Wert des Fahrzeuges) ändert sich dadurch nicht, da der Zinsaufwand seine Ursache nicht im Kauf sondern in der Kreditgewährung hat. In Analogieform müsste so auch der Gewinnaufschlag im Rahmen des Leasings gesehen werden."

Mit Schreiben vom ersuchte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde um Darstellung der Bemessungsgrundlage zur Normverbrauchsabgabe für den Monat Juni 2008. Die belangte Behörde beantwortete das Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes wie folgt: "In der Dok.Nr. 6 der Aktenvorlage an das BFG (NoVA-Akt mit sämtlichen Unterlagen) ist auch eine EUROTAX-Berechnung (aus dem Jahr 2013) enthalten, welche einen ursprünglichen Fahrzeugneuwert im Jahre 2008 mit 70.100 € ausweist. Nach Ansicht des Finanzamtes lag in gegenständlichem Fall der Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG idF. BGBl. I Nr. 24/2007 vor. § 5 Abs. 2 NoVAG - in der auch im Jahr 2008 geltenden Fassung - führte aus: Die Abgabe ist in allen anderen Fällen (§ 1 Z 2, Z 3 und Z 4) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert. Es wurde daher im angefochtenen (Erst)Bescheid vom gemeinen Wert laut EUROTAX-Liste ausgegangen. Meiner Ansicht nach wäre - trotz der Zurechnung des Fahrzeuges zum Leasingnehmer und eines Gesamtanschaffungspreises unter Berücksichtigung der Leasingraten von 98.538,37 € - vom gemeinen Wert auszugehen, da die Leasingraten zusätzlich den Gewinnaufschlag für das Leasing beinhalten, welcher meines Erachtens nicht zu berücksichtigen ist. Man könnte hierzu den Vergleich der Anschaffung eines Fahrzeuges über ein bankfinanziertes Darlehen heranziehen. Der Gesamtaufwand für den Erwerb des KFZ`s durch den Fahrzeugkäufer wird durch die zu zahlenden Kreditzinses zwar größer als bei Eigenfinanzierung, aber der eigentliche Kaufpreis (Wert des Fahrzeuges) ändert sich dadurch nicht, da der Zinsaufwand seine Ursache nicht im Kauf sondern in der Kreditgewährung hat. In Analogieform müsste so auch der Gewinnaufschlag im Rahmen des Leasings gesehen werden. (…) Der Beschwerdeführerin wurden ua. diese Berechnungsblätter aufgrund eines Antrages auf Akteneinsicht durch Übermittlung (sh. Anhang Akteneinsicht) - Versendung am - zur Kenntnis gebracht. In weiterer Folge langte ein - mit datierte - Beschwerde am (Eingangsstempel) beim Finanzamt ein. (…) In der Niederschrift gibt die Beschwerdeführerin selbst bekannt, dass sie schon im Jahre 2008 das Fahrzeug gelenkt habe; dies zwar (erst) gegen Ende 2008, was aber - hinsichtlich dieser Zeitangabe - im Hinblick auf den Sachverhalt nicht zutreffend ist, da aufgrund der eingeholten Behördenauskunft bezüglich zugelassener Fahrzeuge festgestellt werden konnte, dass weder sie noch ihr Gatte über ein Fahrzeug verfügten, welches für eine adäquate Privatnutzung verwendet werden konnte. Sie war somit auf das Fahrzeug (auch im Hinblick auf die schlechte, eigentlich nicht vorhandene Infrastruktur bezüglich öffentlicher Verkehrsmittel am Wohnsitz ***11***) unbedingt angewiesen. Im Übrigen behauptete sie mehrmalige Fahrten in die Slowakei, sodass auch schon aus diesem Grunde ab dem Zeitpunkt der Erstzulassung das beschwerdegegenständliche Fahrzeug (unter Verweis auf den Vorabsatz) notwendig war."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin wurde als Fahrerin des Kfz ***1***, mit dem behördlichen Kennzeichen (SK) ***2*** am bei einer Kontrolle der Finanzpolizei während eines Einkaufes betreten. Am wurde im Zuge einer neuerlichen Kontrolle der Finanzpolizei, um 09.20 Uhr die Beschwerdeführerin im Inland wieder mit demselben Kfz angetroffen, wobei sie mit dem Sohn einen Arzttermin wahrgenommen hat.

Zulassungsbesitzerin des betreffenden Kfz ist die slowakische Gesellschaft ***3***, deren Gesellschafter sie und ihr Ehemann ist. Die Beschwerdeführerin steht in keinem Dienstverhältnis zur ***3*** Die Erstzulassung des betreffenden Kfz datiert vom ; eine Jahresvignette war vorhanden. Der Lieferschein des Kfz datiert vom .

Die Beschwerdeführerin, im Inland wohnhaft, die sich laut Versicherungsdatenauszug seit dem in Alterspension befindet, verwendet das betreffende Kfz für Fahrten im Inland seit Mai 2008 für private Zwecke. Ein weiteres Kfz ist auf die Beschwerdeführerin und auf ihren Ehemann nicht zugelassen. Eine Verwendung des betreffenden Kfz für berufliche Zwecke oder für Fahrten im Auftrag der ***3*** konnte nicht festgestellt werden.

Der abgeschlossene Leasingvertrag datiert vom und wurde zwischen der ***4*** Leasing a.s., der ***6*** und der ***3*** abgeschlossen, wobei der Ehemann der Beschwerdeführerin, seines Zeichens Geschäftsführer beider Gesellschaften den Leasingvertrag sowohl als Leasinggeber als auch als Leasingnehmer unterzeichnete, wobei die Finanzierung über die ***4*** Leasingbank erfolgte. Als Bemessungsgrundlage für die Leasingrate wurde für das betreffende Kfz die Bemessungsgrundlage iHv. EUR 98.538,37 ausgewiesen, wobei die Leasingraten vom bis zum der Leasingnehmerin erlassen wurden. Das Kfz wurde am in der Slowakei serviciert. Der Eurotaxwert des Kfz betrug für den Zeitraum Juni 2008 EUR 70.100,-.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin am vorgelegten Unterlagen wie zB. Zulassungsschein, Leasingvertrag, Leasingfinanzierungsdokument, Kfz-Serviceunterlagen, Lieferschein des Kfz.

Weiters ergeben sich die Tatsachenfeststellungen aus den in der Niederschrift der Finanzpolizei am und vom sowie vom Aussagen der Beschwerdeführerin; aus dem Versicherungsdatenauszug, aus dem ZMR-Auszug, aus dem Kfz-Datenauszug und aus dem Auszug der Zulassungsdatenbank.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Rechtslage:

Gem. § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (in der Folge NoVAG) unterliegt der Normverbrauchsabgabe der folgende Vorgang: "Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflichteine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht."

Gem. § 4 Z 3 NoVAG 1991 ist der Abgabenschuldner "im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetzzuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeugverwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO)".

Gem. § 5 Abs. 2 NoVAG 1991 bestimmt: "Die Abgabe ist in allen anderen Fällen (§ 1 Z 2, Z 3 und Z 4) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert."

§ 7 Z 2 NoVAG 1991 bestimmt zum Entstehen der Steuerschuld den Zeitpunkt: "im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland."

Nach § 36 Kraftfahrgesetz 1967 (idF. KFG) dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des § 82 KFG über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen auf Straßenmit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) und wenn andere hier nicht interessierende Voraussetzungen gegeben sind.

Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden.

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 bestimmt:

"Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen."

Gem. § 1 Abs. 7 MeldeG ist der Hauptwohnsitz "an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat."

Gem. § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabe­pflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten eingeschränkt.

Gem. § 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Gem. § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrensnach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Rechtliche Beurteilung:

Die Steuerschuld der Normverbrauchsabgabe entsteht insbesondere in allen anderen Fällen der erstmaligen Zulassung iSd § 1 Z 3 NoVAG 1991 (zB Eigenimport durch eine Privatperson oder Unternehmer, die keine KFZ-Händler sind) mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, das nach dem KFG zuzulassen wäre, mit dem Tag, an dem die Zulassung hätte erfolgen sollen. Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind nach § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Eine nur fallweise Verwendung des betreffenden Kfz im Inland, wie es die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebracht hat - "die Berufungswerberin das Fahrzeug nur fallweise, jedenfalls aber nicht über 1 Monat (noch nicht einmal in Summe) im Sinne § 82 Abs 8 KFG in Österreich verwendet hat, sodass auch keine Zulassungspflicht gemäß §§ 82 Abs 8 iVm 37 KFG bestanden hat" - wurde weder durch Aussagen der Beschwerdeführerin noch durch geeignete Unterlagen bzw. Nachweise (zB. ein Fahrtenbuch) bewiesen bzw. belegt.

Ob § 82 Abs. 8 KFG 1967 zur Voraussetzung hat, dass die Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland (Verwender) der Eigentümer, Mieter (Leasingnehmer) oder Entlehner des eingebrachten oder verwendeten Fahrzeuges ist, wird aus der Tatsache, dass § 82 Abs. 8 KFG 1967 auch den (längerfristigen) Benützer eines Leihwagens oder eine Person, die ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen eines Verwandten (auf Dauer) im Inland benützt, zur Abgabe des ausländischen Kennzeichens und Zulassungsscheines verpflichtet, wird der Schluss gezogen, dass unter dem "Verwender" die Person zu verstehen ist, die den Nutzen aus der Verwendung des Fahrzeuges im Inland zieht. Ein Nutzen ist der Beschwerdeführerin jedenfalls entstanden, da sie das betreffende Kfz nachweislich für Privatfahrten über einen längeren Zeitraum im Inland verwendet hat.

Hat die Person einen Hauptwohnsitz im Inland, kommt § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu tragen (). Die Beschwerdeführerin hat unstrittig ihren Hauptwohnsitz im Inland, denn gem. § 1 Abs. 7 MeldeG ist der Hauptwohnsitz eines Menschen nämlich an jener Unterkunft begründet, an derer sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen habe, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; der Hauptwohnsitz ist der Wohnsitz, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis habe ().

Die belangte Behörde hat aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen der Finanzpolizei die Verwendung des betreffenden Kfz durch die Beschwerdeführerin für private Zwecke über einen längeren Zeitraum im Inland festgestellt.

Wird das Fahrzeug hingegen durch eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland privat verwendet, so ist dies nach § 82 Abs. 8 KFG zu beurteilen (; ).

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 kommt zur Anwendung und somit zum Zutreffen der Standortvermutung im Inland. Diese Vermutung hat die Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht widerlegen können. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom erstmals vorbringt, dass keine Nutzung des betreffenden Kfz über einen längeren Zeitraum als einen Monat erfolgt wäre, konnte dies weder festgestellt noch erwiesen werden. Im Gegenteil, aufgrund der zweimaligen Betretung durch die Finanzpolizei und die getätigte Aussage der Beschwerdeführerin am , sie würde das betreffende Kfz für private Zwecke im Inland nutzen, ist erwiesen, dass seit dem Beginn der Nutzung - nämlich der Zulassung am - eine Nutzung im Inland erfolgt ist und dass - wie nicht einmal behauptet wurde - keine monatliche Ausreise stattfand. Dass auf die Beschwerdeführerin (und ihren Gatten) kein weiteres Kfz im Inland - trotz Hauptwohnsitz im Inland - zugelassen war, bestätigt diese Feststellungen. Es konnten auch keine Tatsachenfeststellungen dazu getroffen werden, dass die Beschwerdeführerin das betreffende Kfz für berufliche Zwecke oder für Fahrten im Auftrag der ***3*** verwendet hätte.

Des Weiteren wird die Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Z 3 NoVAG 1991 dadurch erfüllt, dass die Leasingraten von 05/2008 bis 02/2011 von der Leasingfinanzierungsbank "erlassen" wurden. Es handelt sich somit bei der Miteinberechnung der versäumten Leasingraten um ein nachträglich abgeschlossenes Kaufleasing. Dieser nachträglich abgeschlossene Leasingvertrag vermag nichts am Eigenimport im Mai 2008 und an der Anwendung des § 1 Z 3 NoVAG 1991 ändern. Es ist auch anzumerken, dass die ***3*** erst im Jahr 2010 gegründet wurde, weshalb die nachträgliche Einbeziehung des betreffenden Kfz in das Betriebsvermögen der slowakischen Gesellschaft nichts an der Normverbrauchsabgabepflicht ändert.

Denn auf die vertragliche Gestaltung bzw. auf die Eigentumsverhältnisse kommt es bei der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe nicht an, denn § 1 Z 3 NoVAG 1991 stellt auf das Einbringen des Kfz und die Verwendung bzw. Zulassungspflicht im Inland ab (). Da diese beiden genannten Voraussetzungen im konkreten Fall gegeben sind, ist die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Monat Juni 2008 vorzunehmen.

Voraussetzung, dass die gesetzliche Standortvermutung gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF. BGBl. I Nr. 132/2002 durch einen Gegenbeweis widerlegt werden muss, wobei die Beschwerdeführerin die Beweislast trifft (). Die Beschwerdeführerin hat jedoch keine Unterlagen zur Untermauerung ihres Vorbringens vorgebracht. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt bzw. nicht vorgelegt. Denjenigen, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, trifft dabei schon aufgrund der Verwendung des Kfz im Inland und des damit gegebenen Auslandsbezugs die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen und aufgrund dieser erhöhten Mitwirkungs- und Beweisvorsorgeverpflichtung die erforderlichen Beweismittel beizuschaffen.

Im vorliegenden Fall ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass das Kfz einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zuzuordnen ist. Dass regelmäßige Aus- und Wiedereinfuhren stattgefunden hätten, wurde von der Beschwerdeführerin weder behauptet, noch durch geeignete Unterlagen nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht. Denn das Vorbringen, dass das betreffende Kfz für Dienstfahrten verwendet würde, wobei die Beschwerdeführerin in keinem Dienstverhältnis zur ***3*** stand, wurde nicht belegt und ist somit nicht erwiesen. Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, wenn sich die Beschwerdeführerin das betreffende Kfz für Privatfahrten im Inland extra aus dem Ausland holen müsste.

Die Beschwerdeführerin hat nachweislich das betreffende Kfz im Inland über einen längeren Zeitraum für Privatfahrten genützt, womit der Tatbestand des Nutzens und somit der Verwendung im Inland erfüllt ist. Das betreffende Kfz ist daher gem. § 167 Abs. 2 BAO vom Zeitpunkt der Zulassung an als mit dauerndem Standort im Inland anzusehen.

Das Bundesfinanzgericht hat gem. § 167 Abs. 2 BAO nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Bundesfinanzgericht ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu den oben angeführten Feststellungen gelangt. Es hat jene Möglichkeit als erwiesen angenommen, die alle anderen Möglichkeiten wahrscheinlich ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO6, § 167 Rz 8).

Betreffend der von der Beschwerdeführerin in ihren Schreiben gerügten Mängel des Verfahrens, ist hiermit auszuführen, dass gemäß § 115 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde zwar die Feststellungslast von allen Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend zu machen trägt, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Der Mitwirkungspflicht kommt die Partei etwa durch Darlegung des Sachverhaltes und Anbieten von Beweisen nach. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hierzu eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (; ).

Eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei liegt ua. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; es besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Beweisvorsorgepflicht (Ritz, BAO6, § 115 Rz 10). Wie bereits oben ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin nicht ausreichend am Verfahren mitgewirkt, um die Sachverhaltsannahmen der Behörde zu entkräften.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihren Vorbringen Verfahrensmängel kritisiert, zB. dass die belangte Behörde sie mit der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe "überrascht" habe, ist ihr zu entgegnen, dass im Zuge der von ihr beantragten Akteneinsicht vom die belangte Behörde ihr mit Schreiben vom eine Aktenabschrift übermittelt hat, ohne Teile des Aktes aus der Akteneinsicht auszunehmen.

Gem. § 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien eines Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Der Grundsatz des Parteiengehörs wurde durch die am durchgeführte Zusendung der Aktenabschrift der Beschwerdeführerin gewahrt. Somit wurde das Parteiengehör in förmlicher Weise, schriftlich mit einem Beischreiben der belangten Behörde durch Zusendung von Ablichtungen von Aktenteilen, im Zuge des vom Rechtsanwalt gestellten Antrages auf Akteneinsicht gem. § 90 BAO eingeräumt (; Ritz6, § 115 BAO, RZ 19f, Stoll, BAO, 1285).

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Pflichtigen, welche die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe auferlegen (Verspätungszuschlag), wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Zweck des Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen (Stoll, BAO, Seite 1524, 1994). Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen. Sie setzt voraus, dass der Abgabepflichtige die Frist bzw. die Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn dem Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt eine Entschuldbarkeit aus (Ritz, BAO6, § 135Tz 4, 10; ). Gemäß § 11 Abs. 2 NoVAG 1991 obliegt die Erhebung der Normverbrauchsabgabe im gegenständlichen Fall dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen (Haupt-)Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach der Zulassung bzw. nach der gebotenen Zulassung (Fälligkeitstag) eine Anmeldung (Vordruck NOVA 2) beim Finanzamt einzureichen in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin keine Anmeldung zur Normverbrauchsabgabe für das von ihr importierte Kfz abgegeben. Die objektiven Voraussetzungen für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen sind somit gegeben.

Die Normverbrauchsabgabe für den Monat Juni 2008 wird iHv. EUR 9.346,67 und einem Verspätungszuschlag iHv. EUR 934,67 festgesetzt.

Die Zustellung dieses Erkenntnisses erfolgt der ständigen Rechtsprechung des VwGH gemäß an den einschreitenden Rechtsanwalt, denn eine allgemeine Vertretungsbefugnis schließt eine Zustellungsbevollmächtigung mit ein. Das gilt auch, wenn sich ein Vertreter gem. § 9 Abs 4 ZustG auf die ihm erteilte Vollmacht - wie im konkreten Fall in der Beschwerde - beruft ().

Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolgen der widerrechtlichen Verwendung von außerhalb des Bundesgebietes zugelassenen Kfz im Inland sind den im Erkenntnis zitierten Bestimmungen zu entnehmen und bilden keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die ordentliche Revision im konkreten Fall nicht zuzulassen ist. Im konkreten Fall ergibt sich die rechtliche Beurteilung rein aus der Beweiswürdigung und den auf der Tatsachenebene zugrundeliegenden Feststellungen, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 90 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 7 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101589.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at