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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 14.12.2020, RV/7103842/2020

keine Gebührenpflicht für Eingabe an VfGH, die sich gegen Säumnis der ordentlichen Gerichtsbarkeit richtet

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse Rauhofer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Diana Sammer als beisitzende Richterin sowie die fachkundigen Laienrichter KR Elfriede Fischer und Karl Delfs in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. ***1*** betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung im Umlaufweg gemäß § 323c Abs. 4 Z 5 BAO am zu Recht erkannt:

  • Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden - ersatzlos - aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang
  • Befund des Verfassungsgerichtshofes

Am langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (im Folgenden kurz: belangte Behörde) der amtlichen Befund des Verfassungsgerichtshofes (im Folgenden kurz: VfGH) vom über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren betreffend eines Antrages des ***Bf1*** (in der Folge kurz: Beschwerdeführer) vom ein.

Diese Eingabe hatte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom zur Zahl ***2*** zurückgewiesen. Zur Begründung führte der VfGH aus:

"1. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben zu Folge mit Schriftsatz vom unter anderem eine Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien gegen einen - ihm am zugestellten - näher bezeichneten Beschluss des Landesgerichtes Linz vom erhoben.

2. In dem als "Säumnisbeschwerde gern § 73 Abs 1 AVG" bezeichneten Schriftsatz vom - beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am - führt der Beschwerdeführer aus, das Oberlandesgericht habe "den Zeitraum v mehr als sechs Monate[n] nach Ablauf der Entscheidungsfrist ungenützt [gelassen,] um der Beschwer abzuhelfen". Aus diesem Grund beantrage der Beschwerdeführer, "der Beschwerde Folge zu geben; fest[zu]stellen, dass mein subjektiv öffentliches Recht gern § 73 Abs 1 AVG verletzt wurde; dem OLG Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG aufzutragen die rechtswidrig unterlassene Verfahrenshandlung, E über Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit v [...] nachzuholen; in eventu der VfGH möge in der Sache selbst entscheiden".

3. Weder Art. 144 B-VG noch eine andere bundesverfassungsrechtliche Vorschrift beruft den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Beschwerden, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht eines Gerichtes geltend gemacht wird (VfSIg. 8817/1980, 12.545/1990, 14.911/1997 mwN).

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, konnte dies gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 lit. a VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden."

2. Gebührenbescheid vom

In der Folge wurde mit Gebührenbescheid vom unter Bezugnahme auf die "Verfassungsgerichtshofbeschwerde für ***Bf1*** vom (Antrag v. ) Zahl ***2*** wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Oberlandesgericht Wien, Zahl ***3***" Gebühren in Höhe von € 240.- festgesetzt.

Zur Ermittlung der festgesetzten Gebühr führte die belangte Behörde aus:

"1 Eingabe(n) gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz € 240.-"

Begründet wurde die Festsetzung damit, dass die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gern. § 17a VfGG nicht eingehalten worden seien, weshalb aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid ergehe.

Weiters erließ die belangte Behörde einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung und setzte gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung iHv € 120.- (50% der nicht entrichteten Gebühr in Höhe von € 240.-) fest.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben sei, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt werde.

Der Gesamtbetrag lautete sohin € 360.-

Die Gebührenbescheide ergingen an den Beschwerdeführer.

3. Beschwerde

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung der Bescheide. Begründend führte er aus:

"Sachverhalt:

II.I. Mit Urteil des LGSt Wien vom zu ***4*** (bestätigt v OLG Wien zu ***5***) verbüße ich eine wegen des Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB verhängte lebenslange Freiheitsstrafe in der JA ***6***. Trotz der strengen Voraussetzungen des österr Strafrechts bekämpfe ich v ersten Tag an dieses Fehlurteil (vgl ***7***), damit ich meine Unschuld beweisen kann. Die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach § 46 Abs 6 StGB liegen seit vor.

II.II. Gem § 33 StVG dürfen Strfg kein Geld in ihrem Gewahrsam haben. Ges ist mir die Beschränkung der Lebensführung vorgeschrieben. Der Besitz v Geld ist dem Strfg grundsätzlich untersagt.

II.III. Über Gelder kann der Strfg nicht direkt u unmittelbar verfügen, sondern es ist durch den Anstaltsleiter (AL) zu verwalten.

Gem § 54a StVG steht dem Strfg die Hälfte der Rücklage (RL) zur Schuldentilgung zur Verfügung.

Davon sind nicht nur jene Schulden umfasst die vor der Haft, sondern auch jene welche während der Haft entstanden sind (fallgegenständlich die Gebührenschuld durch Antrag v , VfGH zu ***2***).

Am betrug der Kontostand meiner RL in der Internen Vollzugs Verwaltung (IW) zu meiner Gefangenennummer (***8***) € 1.621,28.

Abzüglich des pfändungsfreien Grundbetrages (glaublich ~ € 452.-), welcher auf der RL bis zur Entlassung zu verbleiben hat, kann beschwerdegegenständlich v einem gedeckten Konto iHv € 1.184,07 (bei einer Gebührenschuld Stand iHv € 240.-) ausgegangen werden.

II. IV. Am wurde mir das Schreiben des VfGH v zugestellt, ich welchem ich aufgefordert wurde, die offene Gebührenschuld zu begleichen. Ich hielt die Zahlungsfrist in meinem Jahreskalender noch am gleichen Tag schriftlich fest.

Ebenfalls am gleichen Tag verfasste ich Ansuchen Nr. 623 u datierte es mit , da erst an diesem Tag für mich die nächste (ges geregelte) Übergabe v Ansuchen an die VollzugsBeh erster Instanz möglich war.

Am erhielt ich es (trotz Kenntnis der Organe des Bundes um die Dringlichkeit) mit einem Verbesserungsauftrag zurück u musste es neuerlich (aufgrund Fr. Feiertag, Sa. u So ) am Montag den mit diesem Datum abgeben.

Wörtlich beinhaltete Ansuchen Nr. 623:

Ich ersuche um Überweisung von

€ 240.-

an Finanzamt für gebühren und Verkehrssteuern

IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109

BIC: BUND ATWW

Verwendungszweck: ***2***-4

Bitte beachten:

Vom VfGH ist eine sehr kurze Zahlungsfrist vorgegeben worden.

Bis zum muss der Betrag am Konto vom Finanzamt bereits eingelangt sein.

Der Original-Einzahlungsbeleg ist bis zum (Anmerkung v , Richtig ) an den VfGH, 1010 Wien, Freyung 8, (01 53 122 8111, Fax 01 53 122 499, Sachbearbeiterin ***9***), da ansonsten das Finanzamt mit der Eintreibung beauftragt wird und zusätzliche Gebühren anfallen (50 vH gem § 9 GebG).

Mit der Bitte mein Ansuchen positiv zu bescheiden, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Bf1

Lt Eintrag in der IW zu meiner HNR (Abfrage v durch StrVB Bezlnsp. ***10***) wurde Ansuchen Nr. 623 v bzw am bewilligt u wäre bei unverzüglicher Ausstellung eines Überweisungsauftrages der JA ***6*** an die Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) u Durchführung der Überweisung durch die BHAG, die Gebührenschuld iHv € 360.- nicht entstanden.

Telefonisch wurde mir auf meine Nachfrage am v der VollzugsBeh erster Instanz (JA ***6***) mitgeteilt, dass der Betrag v € 240 fristgerecht überwiesen wird. Weiters erhielt ich die Information, dass mir jedoch erst später (tatsächlich am ) Ansuchen Nr. 623 (mit Bewilligung v ) kundgemacht wird.

Wäre mir am mitgeteilt worden, dass es innerbehördlich nicht möglich ist die Gebührenschuld fristgerecht zu überweisen, hätte ich noch am gleichen Tag meine Ehefrau telefonisch verständigen können u dieser wäre es möglich gewesen die Gebührenschuld online zu überweisen u hätte sie die Zahlungsbestätigung der Online-Überweisung per Fax wie gefordert an den VfGH übermitteln können.

II.V. Am wurde mir v FA die Mitteilung der Abgabenkontonr zugestellt u als gesondertes Poststück die Buchungsmitteilung Nr. 1/2019. Da aus keinem der beiden Schriftstücke ersichtlich war, worauf die angegebene Gebührenschuld beruhte, beauftragte ich telefonisch meine Ehefrau, sie möge sich telefonisch mit dem FA in Verbindung setzen u nachfragen ob ein Zusammenhang mit der Vorschreibung des VfGH v besteht.

Ihr wurde telefonisch mitgeteilt das dies der Fall ist u das ich in den nächsten Tagen einen Gebührenbescheid erhalten werde, woraus alles ersichtlich sei.

Meine Ehefrau setzte sich in weiterer Folge mit der BHAG in Verbindung um in Erfahrung zu bringen, wann die Überweisung tatsächlich durchgeführt wurde. Dort wurde ihr eine Auskunft verweigert u sie an die JA ***6*** verwiesen.

Auf Nachfrage in der JA ***6***, als VollzugsBeh erster Instanz, wurde ihr ebenfalls telefonisch durch die ***11***, die Auskunft verweigert, da sie (meine Ehefrau) nicht Partei iSd StVG sei u auch ihrer Bitte, man möge mir (ihren Ehemann) als Partei in der JA ***6*** direkt dies mitteilen, wurde nicht nachgekommen. Vielmehr wurde sie darauf hingewiesen, ich jederzeit ein Ansuchen stelle könne.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Volksanwaltschaft unter der Zahl ***12*** mit dem Missstand in der Verwaltung der JA ***6*** (Unterlassen v fristgerechten Überweisungen der zivilrechtlichen Zahlungsverpflichtungen v Strfg) bereits befasst ist (meinerseits wurde ein Prüfverfahren angeregt), da diese hoheitliche Handlungen der JA ***6*** für mich in der Vergangenheit existenzgefährdende Ausmaße angenommen haben u man meine Bonität damit zerstört.

Im Rahmen der wöchentlichen ges vorgesehenen Möglichkeit, des Einkaufs v zusätzlichen Nahrungs- u Genussmitteln, sprach ich persönlich beim anwesenden StrVB, Bezlnsp. ***13***, welcher am dienstzugeteilt in der Gefangenengelderverrechnung der JA ***6*** (Einkaufsräume der Fa. ***14*** [in welchen Strfg ges vorgeschrieben ihre Einkäufe absolvieren müssen]) tätig war, vor. Ich erbat die Auskunft, wann konkret die Überweisung durch die BHAG durchgeführt wurde. Mir wurde mitgeteilt, dass ich keine Auskunft erhalte.

II.VI. Nach Erhalt einer entgeltlichen Rechtsauskunft war ich erst in der Lage den Beschwerdeschriftsatz zu verfassen.

II.VII. ISd der Information zur V zu BMF-010206/0002-VI/5/2015 soll aufgrund der Bürgerfreundlichkeit (wenn der Eingabe kein Bescheid zugrunde liegt) u der Bf nicht über die Gebührenpflicht informiert werden konnte, dem Bf eine Frist v etwa einem Monat eingeräumt werden u erst danach der "Amtliche Befund" aufgenommen werden.

Beschwerdegegenständlich wurde diese Frist v VfGH, als Erfüllungsgehilfen des Bundes - um 75% gekürzt - festgelegt u die Einzahlung innerhalb v einer Woche vorgeschrieben.

II.VIII. Die belangte Beh führt in der Berg wörtlich aus:

> Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Außmaß v 50vH der verkürzten Gebühr zu erhebend

Fallgegenständlich wurde die Gebühr vorschriftsmäßig, innerhalb offener Frist, an die Erfüllungsgehilfen des Bundes entrichtet, konkret durch die Übergabe meines Ansuchens Nr. 623 v bzw (somit innerhalb offener Frist), wie ich nachfolgend noch detailliert ausführen werde.

Mit dem Zeitpunkt der Übergabe eines Auftrages mittels Ansuchen (die Bezahlung v einem gedeckten Konto vorzunehmen) an die Erfüllungsgehilfen des Bundes, erlischt für mich (ähnlich dem Postlaufprivileg) die Zahlungsschuld, denn die Zeitspanne welche die Erfüllungsgehilfen des Bundes benötigen um den Betrag an den Bund weiterzuleiten, kann mir nicht zum Nachteil angerechnet werden, zumal es mir aufgrund ges Bestimmungen untersagt ist, darauf Einfluss zu nehmen.

AHG § 1. (1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung - im folgenden Rechtsträger genannt - haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.

(2) Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Verwaltung) handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist.

(3) Mit dem im Abs. 1 genannten Rechtsträger haftet zur ungeteilten Hand auch derjenige, als dessen Organ die handelnde Person gewählt, ernannt oder sonstwie bestellt worden ist. Hat dieser Rechtsträger auf Grund dieser Haftung Zahlungen geleistet, so hat er an den im Abs. 1 genannten Rechtsträger einen Anspruch auf Rückersatz.

Wie unter Pkt II.II. angeführt ist es Strfg untersagt Geld während der Haft in Gewahrsam zu haben.

Der Bund zieht aufgrund ges Regelungen den VfGH, das FA, die JA ***6*** u die BHAG als Erfüllungsgehilfen heran.

Unter "Gehilfen" versteht die hL Personen (natürliche oder jur), die mit Willen des Bundes für ihn tätig werden.

Der erzielbare wirtschaftliche Nutzen aus der Erweiterung der eigenen Handlungsmöglichkeiten rechtfertigt es, dem Bund auch die Tragung derjenigen Risiken aufzubürden, die mit dem Einsatz v Gehilfen verbunden sind.

§ 1313a. ABGB sagt aus: >Wer einem andern zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, deren ersieh zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes.<

In § 1295 ABGB ist festgehalten: >(1) Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schaden mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. (2) Auch wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt, ist dafür verantwortlich, jedoch falls dies in Ausübung eines Rechtes geschah, nur dann, wenn die Ausübung des Rechtes offenbar den Zweck hatte, den anderen zu schädigen >

Der VfGH, das FA, die JA ***6*** u die BHAG sind Organe des Bundes u handeln in Vollziehung der G.

Der VfGH legt die Zahlungsfrist des Zahlungsverpflichteten fest.

Das FA legt per V die Gebührenschuld fest u bestimmt, fallgegenständlich den Strfg, als Zahlungsverpflichtenden.

Per G bestimmt der Bund den AL als Verwalter der erwirtschafteten Erträge aus der ges Arbeitspflicht des Strfg u trägt ihm die Verbuchung am Rücklagenkonto in der IW zur HNR des Strfg auf, sowie die Verwendung iSd Bestimmungen des StVG ua über Ansuchen.

Per GA/ bestimmt der Bund die BHAG mit der Abwicklung des Zahlungsverkehrs.

Mit dem Überweisungsauftrag an den Erfüllungsgehilfen (hier JA ***6*** u BHAG) v Bund (in Form des Ansuchen Nr. 623 v bzw v an die JA ***6***) die Bezahlung meiner Gebührenschuld v einem gedeckten Konto innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist vorzunehmen (vgl Pkt II. VI ), erlischt für mich als Zahlunqsverpflichteter- unabhängig davon wann der Betrag tatsächlich beim FA einlanqt - die Zahlungsschuld, da aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen es mir als Strfg untersagt ist auf die Dauer und Ausgestaltung des Verwaltungsvorganges der Bewilligung, des Überweisungsauftrages der JA an die BHAG u die Buchung durch die BHAG selbst, Einfluss zu nehmen.

Mit der Festlegung konkreter Zahlungsfristen durch Organe des Bundes (hier VfGH) dem Zahlungsverpflichtenden gegenüber ist untrennbar die Verpflichtung des Organ des Bundes (hier AL) verbunden -sofern er als ges bestimmter Verwalter des Geldes des Zahlungsverpflichtenden eingesetzt wird u zugleich ein weiteres Organ des Bundes (hier BHAG) mit der Abwicklung des Zahlungsverkehr ges betraut wird - die vorgeschriebenen Zahlungsfristen einzuhalten u zwar ua konkret dahingehend, dass der AL verpflichtet ist innerbehördlich jene Vorkehrungen zu treffen, damit die Bewilligung des Ansuchens, der Überweisungsauftrag der JA an die BHAG u die Durchführung der Überweisung an sich durch die BHAG, innerhalb offener Frist durchgeführt werden können.

Es wird mit der Schaffung eines Verwaltungsaufwandes durch Organe des Bundes, welcher die Einhaltung der festgelegten Zahlungsfristen nicht ermöglicht, die Stellung des Zahlungsverpflichtenden derart verschlechtert, dass damit eine Haftpflicht des Bundes einhergeht.

Für den Schaden an meinem Vermögen (zB Einholung entgeltlicher Rechtsberatung, Porto u Telefonspesen, Abgeltung des Zeitaufwand für die Verschriftlichung der Beschwerde, usw) - den die als seine Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten mir schuldhaft zugefügt haben - haftet der Bund iSd AHG.

II.IX. Wenn das FA der Beschwer abhilft und den Gebührenbescheid aufhebt, hat iSd E des die bescheidmäßige Erledigung meiner Beschwerde v in der Feststellung zu bestehen, dass durch den Gebührenbescheid v meine söR iSd Ausführungen in diesem Schriftsatz verletzt wurden.

II.X. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides gründet sich auf mehrfache Gesetzesverstöße. Der Gebührenbescheid ist ua auch aus oa Gründen infolge unrichtiger Anwendung des Gesetzes u Verletzung meiner söR mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die Rechtsansicht der Beh ist verfehlt.

II.XI. Ich verweise auf meine Schriftsätze samt Anlagen zu diesem Verfahren u erhebe den Inhalt zu meinem Vorbringen."

4. Beschwerdevorentscheidung vom

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und führte diese aus:

"Gemäß § 17a Z 3 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Wird eine Abgabe jedoch nicht spätestens zum Fälligkeitstag entrichtet, sondern erst später, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ).

Wird die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet, so haben die Organe der Behörde gemäß § 34 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden.

Ein solcher Befund wurde dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Schreiben vom , eingelangt am , vom Verfassungsgerichtshof übermittelt.

Erst dadurch erlangte das Finanzamt Kenntnis vom Sachverhalt.

Wenn die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, hat das Finanzamt als Folge der Nichtentrichtung einen Bescheid gemäß § 203 (Bundesabgabenordnung) BAO zu erlassen und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 (Gebührengesetz) GebG festzusetzen.

§9 GebG sieht zwingend eine Erhöhung vor, die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde. Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 als zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabenpflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ),

Der nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 zu verhängende Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist ().

Ein Nachweis, dass die Gebühr bereits zum Fälligkeitstag entrichtet worden wäre, wurde nicht erbracht. Die Entrichtung der Gebühr erfolgte nicht schon im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am , sondern erst später. Die Zahlung der Gebühr ist laut Abgabensicherung erst am beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel eingegangen. Eine vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühr liegt nicht vor.

Die entrichtete Gebühr von € 240,-- wurde auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben."

5. Vorlageantrag

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat und führte ergänzend zu seinen Ausführungen in der Beschwerde aus:

"V.II. Der OGH erkannte mit zur Zahl 1 Ob 202/19s, hinsichtlich der Erfüllungsgehilfenhaftung bei vertraglichen Schutz- u Sorgfaltspflichten (vgl ÖJZ 2020/620), dass § 1313 a ABGB nicht nur anwendbar ist, wenn sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht eines Gehilfen bedient, sondern auch dann, wenn der Gehilfe die mit einem Schuldverhältnis verknüpften Schutz- u Sorgfaltspflichten verletzt. Daher muss sich etwa der Pächter einer Liegenschaft ein schuldhaftes Verhalten des v ihm beauftragten Bauunternehmers, das einen Schaden des Verpächters verursacht, zurechnen lassen.

Mit Erk v zu 8 Ob 11419a hielt der OGH fest: Erfüllungsgehilfe nach § 1313a ABGB ist, wer mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Normzweck dieser Bestimmung ist es, dass der, der den Vorteil der Arbeitsteilung in Anspruch nimmt, auch das Risiko tragen soll, dass an seiner Stelle der Gehilfe schuldhaft rechtlich geschützte Interessen des Gläubigers verletzt. Maßgebend ist, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, das heißt, ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners bei der v diesem veranlassten Erfüllung eigener Vertragspflichten in seinen Risikobereich einbezogen war. Entscheidend ist also zunächst, welche konkreten Leistungspflichten bzw. Schutz- u Sorgfaltspflichten der Schuldner gegenüber seinem Vertragspartner übernommen hat

Wenn nun die Höchstgerichte selbst bei untergeordneten, gesetzlich nicht angeordneten Schutz- u Sorgfaltspflichten eine solche Erfüllungsgehilfenhaftung bejahen (hier: vertragliche Schutz- u Sorgfaltspflicht), impliziert dies, dass eine solche Erfüllungsgehilfenhaftung erst recht bei jenen Sachverhalten schlagend wird, in denen explizit ein Bundesorgan (hier: Anstaltsleiter [AL]) mit dem Verwalten der Gelder v Strafgefangenen (Strfg) gesetzlich beauftragt wird (vgl § 33 StVG).

Da der AL der JA-***6*** in der Vergangenheit mehrmals in für mich existenzbedrohender Weise die ihm obliegenden Schutz-u Sorgfaltspflichten dahingehend verletzte, indem er nicht dafür Sorge trug das durch interne Verwaltungsvorgänge die fristwahrende Bezahlung dringlicher Überweisungen sichergestellt werden, trug ich diesen Verwaltungsmissstand an die VA bereits am heran. Diese leiteten zur GZ: ***12*** ein Prüfverfahren ein.

Mit Schriftsatz v informierte die VA das BMJ u in weiterer Folge dieses die JA-***6***, dass fristwahrende Überweisungen nicht durchgeführt werden u diese Verhalten nicht im Einklang mit den Gesetzen steht. Im Wissen seines rechtswidrigen Verhaltens wurde die beschwerdegegenständliche Überweisung (beantragt am bzw ) durch den AL dennoch nicht fristgerecht durchgeführt. Er handelte somit vorsätzlich rechtswidrig.

Mit Schriftsatz v teilte mir die VA mit, dass das BMJ aufgrund meines Einschreitens seit nunmehr v der ursprünglichen Verwaltungsführung - grundsätzlich keine Einzelbelege zur Freigabe der Überweisung an die BHAG vorzulegen - abgegangen ist, da ein in einem Massenbeleg enthaltener Überweisungsauftrag mit nicht dem Schuldner (hier: Strfg) zuzurechnende mangelnde/falsche Angaben etc., zu Verzögerungen führte. Seitens der Wirtschaftsstelle der JA- ***6*** seien erst mit umfangreiche organisatorische Adaptierungen betreffend des Zahlungsverkehrs v Insassen vorgenommen worden, um in Zukunft Zahlungsverzögerungen möglichst zu vermeiden. Eine entsprechende Information der einzuhaltenden Vorgehensweise betreffend dem Zahlungsverkehr sei allen Bediensteten übermittelt worden.

Fallgegenständlich lag somit bis zum die Tatsache vor, dass der Erfüllungsgehilfe des Bundes, der AL, seine Schutz- u Sorgfaltspflichten vorsätzlich verletzte, indem er erst nach dem eine Verwaltungsführung organisierte, welche die fristwahrende Überweisung meiner Zahlungsverpflichtungen sicherstellt.

Durch das vorsätzlich rechtswidrige Verhalten des Erfüllungsgehilfen des Bundes (hier: AL) erlosch für mich die Zahlungsschuld bereits mit der Abgabe meines Ansuchens Nr. 623 v bzw , die Überweisung v meinem gedeckten Konto vorzunehmen (Geldlaufprivileg, ähnlich dem Postlaufprivileg)."

6. Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht

Mit Vorlagebericht vom - eine Kopie davon erging an den Beschwerdeführer - wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. In ihrer Stellungnahme führte die belangte Behörde ergänzend aus:

"Wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt wurde, hat der Gesetzgeber in § 9 GebG 1957 zwingend eine Gebührenerhöhung vorgesehen. Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 als zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabenpflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Die Behörde hat betreffend Vorschreibung der Gebührenerhöhung kein Ermessen. Der nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 zu verhängende Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist ().

Die Vorschreibung der Gebühr samt Gebührenerhöhung erfolgte im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen."

7. Vorhalt vom

Mit Beschluss vom teilte die Berichterstatterin den Verfahrensparteien mit, wie sich die Sach- und Rechtslage für sie zum damaligen Zeitpunkt darstellte und räumte dem Bf. die Möglichkeit ein, noch vor Anberaumung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, weitere Beweismittel zu nennen oder die bisherigen Anträge zu modifizieren.

Mit Schreiben vom teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seinen bisherigen Angaben derzeit nicht hinzuzufügen habe und seine Anträge auf Senatsentscheidung und mündliche Verhandlung aufrecht erhalte.

Das Finanzamt teilte am mit keine weitere Stellungnahme abzugeben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Mit Schriftsatz vom brachte der Beschwerdeführer beim Landesgericht für Strafsachen Linz ein als "Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit" bezeichnetes Schreiben ein, das sich gegen den Beschluss des LG Linz vom , Geschäftszahl ***3***, richtete. Mit diesem Beschluss war die Beschwerde des Bf. als verspätet zurückgewiesen worden.

Über diese Beschwerde erfolgte durch das Oberlandesgericht Wien innerhalb von 6 Monaten keine Entscheidung, weshalb durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom (eingelangt beim VfGH am ) der Antrag/die Beschwerde, bezeichnet als "Säumnisbeschwerde gemäß § 73 Abs. 1 AVG", beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wurde.

Diese Beschwerde wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Oberlandesgericht Wien wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom zur Zahl ***2*** wegen Nichtzuständigkeit zurückgewiesen.

Da dem Verfassungsgerichtshof kein Nachweis über die Entrichtung der Eingabengebühr vorlag, forderte er mit Schreiben vom den Beschwerdeführer zur Einzahlung der Eingabengebühr beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel auf und räumte für die Vorlage des Original-Einzahlungsbeleges eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Schreibens ein.

Nach Erhalt des Schreibens des Verfassungsgerichtshofes vom beauftragte der Beschwerdeführer mittels Anbringen Nr. 623 (datiert mit ) bzw. nach Mängelbehebung am die Anstaltsleitung mit der Überweisung des Betrages in Höhe von € 240,00 vom (gedeckten) Konto des Beschwerdeführers.

Die Zahlung der Eingabengebühr auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel erfolgte am .

Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen sowie der dargestellte Verfahrensablauf ergeben sich aus dem dem Bundesfinanzgericht von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Bemessungsakt, ErfNr. ***1***, weshalb diese als erwiesen angenommen werden. Sie stehen auch im Einklang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Schriftsätzen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

3.1.1. Rechtslage und Erwägungen

Rechtslage

§ 17a VfGG idgF lautet:

§ 17a. Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.

2. Gebietskörperschaften und Mitglieder des Nationalrates in den Angelegenheiten des Art. 138b Abs. 1 Z 1 bis 6 B-VG sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Bei elektronisch eingebrachten Schriftsätzen ist in den Fällen des § 14a Abs. 1 jener Zeitpunkt maßgeblich, der sich aus den für die jeweilige Form der Einbringung maßgeblichen Bestimmungen des GOG bzw. des ZustG ergibt; soweit eine andere Form der Einbringung für zulässig erklärt ist (§ 14a Abs. 2), ist der Zeitpunkt des Einlangens in den elektronischen Verfügungsbereich des Verfassungsgerichtshofes maßgeblich.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Wird der Antrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 14a Abs. 1 Z 1) eingebracht, so hat der Gebührenentrichter das Konto, von dem die Eingabengebühr einzuziehen ist, oder einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, anzugeben. Gibt der Gebührenentrichter sowohl einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr an, so ist die Eingabengebühr von diesem Konto einzuziehen. Die Abbuchung und die Einziehung der Eingabengebühr sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführen.

6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt Österreich zuständig.

7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.

§ 15 VfGG lautet:

(1) Die an den Verfassungsgerichtshof gemäß den Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG gerichteten Anträge sind schriftlich zu stellen.

2) Der Antrag hat zu enthalten die Bezugnahme auf den Artikel des B-VG, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, und ein bestimmtes Begehren.

Aus dem Verweis des § 17a Abs. 1 VfGG nur auf die Bestimmung des Abs 1, nicht aber des Abs. 2 des § 15 VfGG ist ersichtlich, dass Anträge iSd Art 144 B-VG auch dann der Eingabengebühr unterliegen, wenn sie den Erfordernissen des Abs 2. des § 15 VfGG nicht entsprechen.

Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen.

Mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 17a VfGG erfüllt (vgl. dazu zur vergleichbaren Bestimmung des § 24 Abs. 3 VwGG für Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof).

Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Der Umstand, dass der Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, kann nichts daran ändern, dass die Gebührenschuld entstanden ist ().

Maßgeblich für die Bemessung der Gebühr ist ausschließlich der Inhalt der Schrift (, ). Der wahre, allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende Wille der Parteien ist nicht zu erforschen ().

Aus dem Verweis des Einleitungssatzes des § 17a VfGG auf § 15 Abs. 1 VfGG, der bestimmt, dass die an den Verfassungsgerichtshof gemäß den Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG gerichteten Anträge schriftlich zu stellen sind, ergibt sich weiters, dass nicht für alle Eingaben an den Verfassungsgerichtshof eine Eingabengebühr iSd § 17a VvfGG zu entrichten ist, sondern nur für Anträge, die darauf gerichtet sind, ein Verfahren nach Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG einzuleiten.

Die in der Bestimmung des § 15 Abs. 1 VfGG genannten Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) haben zum maßgeblichen Stichtag - Tag der Überreichung der gegenständlichen Eingabe beim VfGH - folgenden Inhalt:

Artikel 126a B-VG:

Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art. 121 Abs. 1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder des Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Alle Rechtsträger sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen.

Artikel 127c Z. 1 B-VG:

Ist in einem Land ein Landesrechnungshof eingerichtet, können durch Landesverfassungsgesetz folgende Regelungen getroffen werden 1. eine dem Art. 126a erster Satz entsprechende Bestimmung mit der Maßgabe, dass Art. 126a zweiter Satz auch in diesem Fall gilt;

Artikel 137 B-VG

Der Verfassungsgerichtshof erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Artikel 138 B-VG:

(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Kompetenzkonflikte

1. zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden;

2.zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten oder dem Verwaltungsgerichtshof sowie zwischen dem Verfassungsgerichtshof selbst und allen anderen Gerichten;

3.zwischen dem Bund und einem Land oder zwischen den Ländern untereinander.

(2) Der Verfassungsgerichtshof stellt weiters auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung fest, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt.

Artikel 138a B-VG:

(1) Auf Antrag der Bundesregierung oder einer beteiligten Landesregierung stellt der Verfassungsgerichtshof fest, ob eine Vereinbarung im Sinne des Art. 15a Abs. 1 vorliegt und ob von einem Land oder dem Bund die aus einer solchen Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind.

(2) Wenn es in einer Vereinbarung im Sinne des Art. 15a Abs. 2 vorgesehen ist, stellt der Verfassungsgerichtshof ferner auf Antrag einer beteiligten Landesregierung fest, ob eine solche Vereinbarung vorliegt und ob die aus einer solchen Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind.

Artikel 139 B-VG:

(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen

1.auf Antrag eines Gerichtes;

2.von Amts wegen, wenn er die Verordnung in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte;

3.auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist;

4.auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels;

5.einer Bundesbehörde auch auf Antrag einer Landesregierung oder der Volksanwaltschaft;

6.einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung oder, wenn landesverfassungsgesetzlich die Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes für zuständig erklärt wurde, der Volksanwaltschaft oder einer Einrichtung gemäß Art. 148i Abs. 2;

7.einer Aufsichtsbehörde nach Art. 119a Abs. 6 auch auf Antrag der Gemeinde, deren Verordnung aufgehoben wurde.

Auf Anträge gemäß Z 3 und 4 ist Art. 89 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(1a) Wenn dies zur Sicherung des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht erforderlich ist, kann die Stellung eines Antrages gemäß Abs. 1 Z 4 durch Bundesgesetz für unzulässig erklärt werden. Durch Bundesgesetz ist zu bestimmen, welche Wirkung ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 4 hat.

(1b) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

(2) Wird in einer beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Rechtssache, in der der Verfassungsgerichtshof eine Verordnung anzuwenden hat, die Partei klaglos gestellt, so ist ein bereits eingeleitetes Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung dennoch fortzusetzen.

(3) Der Verfassungsgerichtshof darf eine Verordnung nur insoweit als gesetzwidrig aufheben, als ihre Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde oder als er sie in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zur Auffassung, dass die ganze Verordnung

1.der gesetzlichen Grundlage entbehrt,

2.von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde oder

3.in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde,

so hat er die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung der ganzen Verordnung offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft, die einen Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 gestellt hat oder deren Rechtssache Anlass für die amtswegige Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens gegeben hat.

(4) Ist die Verordnung im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten und wurde das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder der Antrag von einem Gericht oder von einer Person gestellt, die durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, ob die Verordnung gesetzwidrig war. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem eine Verordnung als gesetzwidrig

aufgehoben wird, verpflichtet die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt, die sechs Monate, wenn aber gesetzliche Vorkehrungen erforderlich sind, 18 Monate nicht überschreiten darf.

(6) Ist eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist die Verordnung auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.

(7) Für Rechtssachen, die zur Stellung eines Antrages gemäß Abs. 1 Z 4 Anlass gegeben haben, ist durch Bundesgesetz zu bestimmen, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, eine neuerliche Entscheidung dieser Rechtssache ermöglicht. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4.

Artikel 139a B-VG

Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages). Art. 139 ist sinngemäß anzuwenden.

Artikel 140 B-VG:

1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verfassungswidrigkeit

1.von Gesetzen

a) auf Antrag eines Gerichtes;

b) von Amts wegen, wenn er das Gesetz in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte;

c) auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist;

d) auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels;

2. von Bundesgesetzen auch auf Antrag einer Landesregierung, eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates;

3. von Landesgesetzen auch auf Antrag der Bundesregierung oder, wenn dies landesverfassungsgesetzlich vorgesehen ist, auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages.

Auf Anträge gemäß Z 1 lit. c und d ist Art. 89 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(1a) Wenn dies zur Sicherung des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht erforderlich ist, kann die Stellung eines Antrages gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d durch Bundesgesetz für

unzulässig erklärt werden. Durch Bundesgesetz ist zu bestimmen, welche Wirkung ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d hat.

(1b) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c oder d bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

(2) Wird in einer beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Rechtssache, in der der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz anzuwenden hat, die Partei klaglos gestellt, so ist ein bereits eingeleitetes Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes dennoch fortzusetzen.

(3) Der Verfassungsgerichtshof darf ein Gesetz nur insoweit als verfassungswidrig aufheben, als seine Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde oder als der Verfassungsgerichtshof das Gesetz in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zu der Auffassung, dass das ganze Gesetz von einem nach der Kompetenzverteilung nicht berufenen Gesetzgebungsorgan erlassen oder in verfassungswidriger Weise kundgemacht wurde, so hat er das ganze Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung des ganzen Gesetzes offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft, die einen Antrag gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c oder d gestellt hat oder deren Rechtssache Anlass für die amtswegige Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens gegeben hat.

(4) Ist das Gesetz im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten und wurde das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder der Antrag von einem Gericht oder von einer Person gestellt, die durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, ob das Gesetz verfassungswidrig war. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht überschreiten.

(6) Wird durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben, so treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung, falls das Erkenntnis nicht anderes ausspricht, die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren. In der Kundmachung über die Aufhebung des Gesetzes ist auch zu verlautbaren, ob und welche gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft treten.

(7) Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.

(8) Für Rechtssachen, die zur Stellung eines Antrages gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d Anlass gegeben haben, ist durch Bundesgesetz zu bestimmen, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem das Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, eine neuerliche Entscheidung dieser Rechtssache ermöglicht. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4.

Artikel 140a B-VG:

Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen. Auf die politischen, gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsverträge und auf die Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, ist Art. 140, auf alle anderen Staatsverträge Art. 139 sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.Ein Staatsvertrag, dessen Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit der Verfassungsgerichtshof feststellt, ist mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses von den zu seiner Vollziehung berufenen Organen nicht mehr anzuwenden, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof eine Frist bestimmt, innerhalb der der Staatsvertrag weiterhin anzuwenden ist; diese Frist darf bei den politischen, gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsverträgen und bei den Staatsverträgen, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, zwei Jahre, bei allen anderen Staatsverträgen ein Jahr nicht überschreiten.

2.Ferner treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses eine Anordnung, dass der Staatsvertrag durch die Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist, oder ein Beschluss, dass der Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, außer Kraft.

Artikel 141 B-VG:

(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt

a) über die Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, zum Europäischen Parlament und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen;

b) über Anfechtungen von Wahlen in die Landesregierung und in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde;

c) auf Antrag eines allgemeinen Vertretungskörpers auf Mandatsverlust eines seiner Mitglieder oder - sofern in den das Verfahren des jeweiligen Vertretungskörpers regelnden Rechtsvorschriften vorgesehen - auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Drittels der Mitglieder des Vertretungskörpers; auf Antrag von mindestens der Hälfte der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments auf Mandatsverlust eines dieser Mitglieder des Europäischen Parlaments;

d) auf Antrag der Bundesversammlung auf Amtsverlust des Bundespräsidenten;

e) auf Antrag des Nationalrates auf Amtsverlust eines Mitgliedes der Bundesregierung, eines Staatssekretärs, des Präsidenten des Rechnungshofes oder eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft;

f) auf Antrag eines Landtages auf Amtsverlust eines Mitgliedes der Landesregierung;

g) auf Antrag eines Gemeinderates auf Mandatsverlust eines Mitgliedes des mit der Vollziehung betrauten Organs der Gemeinde hinsichtlich dieser Funktion und auf Antrag eines satzungsgebenden Organs (Vertretungskörpers) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Mandatsverlust eines seiner Mitglieder;

h) über die Anfechtung des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen;

i) über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen;

j) über die Anfechtung von selbstständig anfechtbaren Bescheiden und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden sowie - sofern bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen - der Verwaltungsgerichte in den Fällen der lit. a bis c und g bis i.

Die Anfechtung gemäß lit. a, b, h, i und j kann auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens gegründet werden, der Antrag gemäß lit. c und g auf einen gesetzlich vorgesehenen Grund für den Verlust der Mitgliedschaft in einem allgemeinen Vertretungskörper, im Europäischen Parlament, in einem mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, der Antrag gemäß lit. d, e und f auf einen gesetzlich vorgesehenen Grund für den Amtsverlust. Der Verfassungsgerichtshof hat einer Anfechtung stattzugeben, wenn die behauptete

Rechtswidrigkeit des Verfahrens erwiesen wurde und auf das Verfahrensergebnis von Einfluss war. In einem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde haben auch der allgemeine Vertretungskörper und das satzungsgebende Organ (Vertretungskörper) der gesetzlichen beruflichen Vertretung Parteistellung.

(2) Wird einer Anfechtung gemäß Abs. 1 lit. a stattgegeben und dadurch die teilweise oder gänzliche Wiederholung der Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper, zum Europäischen Parlament oder zu einem satzungsgebenden Organ der gesetzlichen beruflichen Vertretungen erforderlich, so verlieren die betroffenen Mitglieder dieses Vertretungskörpers ihr Mandat im Zeitpunkt der Übernahme desselben durch jene Mitglieder, die bei der innerhalb von 100 Tagen nach der Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes durchzuführenden Wiederholungswahl gewählt wurden.

Artikel 142 B-VG:

(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über die Anklage, mit der die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird.

(2) Die Anklage kann erhoben werden:

a) gegen den Bundespräsidenten wegen Verletzung der Bundesverfassung: durch Beschluss der Bundesversammlung;

b) gegen die Mitglieder der Bundesregierung, die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe und die Staatssekretäre wegen Gesetzesverletzung: durch Beschluss des Nationalrates;

c) gegen einen österreichischen Vertreter im Rat wegen Gesetzesverletzung in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache wäre: durch Beschluss des Nationalrates, wegen Gesetzesverletzung in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache wäre: durch gleichlautende Beschlüsse aller Landtage;

d) gegen die Mitglieder einer Landesregierung und die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit durch dieses Gesetz oder durch die Landesverfassung gleichgestellten Organe wegen Gesetzesverletzung: durch Beschluss des zuständigen Landtages;

e) gegen einen Landeshauptmann, dessen Stellvertreter (Art. 105 Abs. 1) oder ein Mitglied der

Landesregierung (Art. 103 Abs. 2 und 3) wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen (Weisungen) des Bundes in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, wenn es sich um ein Mitglied der Landesregierung handelt, auch der Weisungen des Landeshauptmannes in diesen Angelegenheiten: durch Beschluss der Bundesregierung;

f) gegen Organe der Bundeshauptstadt Wien, soweit sie Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung im eigenen Wirkungsbereich besorgen, wegen Gesetzesverletzung: durch Beschluss der Bundesregierung;

g) gegen einen Landeshauptmann wegen Nichtbefolgung einer Weisung gemäß Art. 14 Abs. 8: durch Beschluss der Bundesregierung;

h) gegen einen Präsidenten der Bildungsdirektion oder das mit der Ausübung dieser Funktion betraute Mitglied der Landesregierung wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen (Weisungen) des Bundes: durch Beschluss der Bundesregierung; wegen Nichtbefolgung sonstiger Anordnungen (Weisungen) des Landes: durch Beschluss des zuständigen Landtages;

i) gegen die Mitglieder einer Landesregierung wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Behinderung der Befugnisse gemäß Art. 11 Abs. 7, soweit sie Angelegenheiten des Art. 11 Abs. 1 Z 8 betreffen: durch Beschluss des Nationalrates oder der Bundesregierung.

(3) Wird von der Bundesregierung gemäß Abs. 2 lit. e die Anklage nur gegen einen Landeshauptmann oder dessen Stellvertreter erhoben, und erweist es sich, dass einem nach Art. 103 Abs. 2 mit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung befassten anderen Mitglied der Landesregierung ein Verschulden im Sinne des Abs. 2 lit. e zur Last fällt, so kann die Bundesregierung jederzeit bis zur Fällung des Erkenntnisses ihre Anklage auch auf dieses Mitglied der Landesregierung ausdehnen.

(4) Das verurteilende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat auf Verlust des Amtes, unter besonders erschwerenden Umständen auch auf zeitlichen Verlust der politischen Rechte, zu lauten; bei geringfügigen Rechtsverletzungen in den in Abs. 2 unter c, e, g und h erwähnten Fällen kann sich der Verfassungsgerichtshof auf die Feststellung beschränken, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. Der Verlust des Amtes des Präsidenten der Bildungsdirektion hat auch den Verlust jenes Amtes zur Folge, mit dem das Amt des Präsidenten gemäß Art. 113 Abs. 8 verbunden ist.

(5) Der Bundespräsident kann von dem ihm nach Art. 65 Abs. 2 lit. c zustehenden Recht nur auf Antrag des Vertretungskörpers oder der Vertretungskörper, von dem oder von denen die Anklage beschlossen worden ist, wenn aber die Bundesregierung die Anklage beschlossen hat, nur auf deren Antrag Gebrauch machen, und zwar in allen Fällen nur mit Zustimmung des Angeklagten.

Artikel 143 B-VG:

Die Anklage gegen die in Art. 142 Genannten kann auch wegen strafgerichtlich zu verfolgen derHandlungen erhoben werden, die mit der Amtstätigkeit des Anzuklagenden in Verbindung stehen. In diesem Falle wird der Verfassungsgerichtshof allein zuständig; die bei den ordentlichen Strafgerichten etwa bereits anhängige Untersuchung geht auf ihn über. Der Verfassungsgerichtshof kann in solchen Fällen neben dem Art. 142 Abs. 4 auch die strafgesetzlichen Bestimmungen anwenden.

Artikel 144 B-VG:

(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist.

(3) Findet der Verfassungsgerichtshof, dass durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Recht im Sinne des Abs. 1 nicht verletzt wurde, hat er auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Auf Beschlüsse gemäß Abs. 2 ist der erste Satz sinngemäß anzuwenden.

(4) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Beschwerde erhoben werden kann, bestimmt das das die Organisation und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

(5) Soweit das Erkenntnis oder der Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Zulässigkeit der Revision zum Inhalt hat, ist eine Beschwerde gemäß Abs. 1 unzulässig.

Artikel 145 B-VG:

Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verletzungen des Völkerrechtes nach den Bestimmungen eines besonderen Bundesgesetzes.

Anmerkung im RIS dazu: "Ein solches Gesetz ist bisher nicht erlassen worden".

Artikel 148f B-VG:

Entstehen zwischen der Volksanwaltschaft und der Bundesregierung oder einem Bundesminister Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder der Volksanwaltschaft der Verfassungsgerichtshof.

Artikel 148i B-VG:

(1) Durch Landesverfassungsgesetz können die Länder die Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes für zuständig erklären; diesfalls ist Art. 148f sinngemäß anzuwenden.

(2) Schaffen die Länder für den Bereich der Landesverwaltung Einrichtungen mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft, kann durch Landesverfassungsgesetz eine dem Art. 148f entsprechende Regelung getroffen werden.

(3) Ein Land, das hinsichtlich der Aufgaben nach Art. 148a Abs. 3 von der Ermächtigung des Abs. 1 nicht Gebrauch macht, hat durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den Aufgaben nach Art. 148a Abs. 3 gleichartigen Aufgaben für den Bereich der Landesverwaltung zu schaffen und zur Besorgung dieser Aufgaben den Art. 148c und Art. 148d entsprechende Regelungen zu treffen.

Der im gegenständlichen Fall zu beurteilende Schriftsatz vom enthält keine Bezugnahme zu einem der eben zitierten Artikel des B-VG. Wie sich aus der Begründung des ergibt, überprüfte der Verfassungsgerichtshof das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen und stellte fest, dass weder nach Art. 144 B-VG noch nach einer anderen bundesverfassungsrechtlichen Vorschrift der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Beschwerden, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht eines Gerichtes geltend gemacht wird, berufen sei.

Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar gewesen sei, wies er die Eingabe zurück.

Die Zurückweisung der gegenständlichen Eingabe vom durch den Verfassungsgerichtshof ohne Einleitung eines Verfahrens zur Verbesserung der formellen Mängel (wie zB das Fehlen einer Anwaltsunterschrift) spricht bereits dafür, dass es sich bei der Eingabe nicht um eine Bescheidbeschwerde iSd des Art 144 B-VG handelt (sondern um eine gesetzlich nicht vorgesehene "Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Gericht ", auf die daher auch in § 15 Abs. 1 VfGG nicht verwiesen wird.

Im vorliegenden Fall liegt außerdem auch nach dem Inhalt der Eingabe kein Antrag vor, der darauf gerichtet ist, ein Verfahren nach Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG einzuleiten. Mit dem Schriftsatz vom wurde ausdrücklich eine Entscheidung darüber beantragt, dass der Beschwerdeführer "in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf § 73 AVG verletzt wurde und dem OLG Wien aufgetragen werde, die rechtswidrig unterlassene Verfahrenshandlung nachzuholen".

Der Schriftsatz weist den Charakter einer Säumnisbeschwerde bzw. eines Fristsetzungsantrages auf und ist nicht auf die Einleitung eines "neuen" Beschwerdeverfahrens gerichtet ist.

Seit der Neufassung des § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 GebG durch das mit wirksame AbgÄG 2001 (BGBl I 2001/144) sind sämtliche sonstige an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Eingaben auch von der Eingabengebühr iSd § 14 TP 6 GebG befreit. Dies gilt insbesondere für Anträge um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (in einer abgesonderten Schrift), für erfolglose Verfahrenshilfeanträge und für Anträge in Gegenschriften von mitbeteiligten Parteien (vgl dazu Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Rechts- und Stempelgebühren, §14 TP 6 Rz 165 unter Hinweis auf ). Auch Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im verfassungsgerichtlichen Verfahren unterliegen weder der Eingabengebühr nach § 17a VfGG noch der Eingabengebühr nach § 14 TP 6 GebG (vgl dazu Fellner aaO, Rz 153 unter Hinweis auf ).

Es entspricht dem Zweck der Festlegung von Pauschalgebühren, dass nicht für jede einzelne Schrift die in den Tarifbestimmungen vorgesehene Gebühr zu erheben ist (vgl. dazu auch und ).

Die gegenständliche Eingabe an den Verfassungsgerichtshof vom unterliegt somit weder der Eingabengebühr gemäß §17a VfGG noch der Eingabengebühr gemäß §14 TP 6 GebG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Gebühr/Gebührenerhöhung

§ 9 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF lautet:

(1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

(2) Das Finanzamt kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen Gebühren, mit Ausnahme der Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1, eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie, ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.

Nach der Bestimmung des § 17a VfGG ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in Höhe von € 240.- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde, worunter das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen ist (; ; ; ).

Mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand im Sinne des § 17a VfGG erfüllt (vgl. ; ). Wie der Verfassungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, hat auf das Entstehen der Gebührenschuld keinen Einfluss.

Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. )

Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der Behörde auf die im Sinne des § 13 Abs 4 GebG vorgesehene Weise mitgeteilte Gebühr nicht nach, so hat die Behörde nach den Bestimmungen des § 34 Abs 1 GebG dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat.

§ 203 BAO bestimmt, dass bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen ist, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Eine feste Gebühr wird dann nicht vorschriftsmäßig entrichtet, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs.3 GebG bezahlt wurde (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren10, Rz7 zu § 9 GebG; vgl. auch ).

Das Gebührengesetz selbst sieht nicht vor, dass die Behörde den Gebührenschuldner zur Gebührenentrichtung auffordern muss.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die Gebührenpflicht erkennen konnte, kommt es überhaupt nicht an (; ; siehe auch Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren 10, Rz 7 und 8).

Wird die Gebühr im Sinne des § 203 BAO nicht vorschriftsmäßig entrichtet, liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides durch die belangte Behörde vor. Akzessorisch dazu tritt die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr.

Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs.1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum (ua. ; ).

Der Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist. ()

Wäre im gegenständlichen Fall eine Gebührenschuld im Sinne des § 17a VfGG entstanden, so wäre auch die Festsetzung der Gebührenerhöhung durch das Finanzamt rechtmäßig erfolgt, da die Entrichtung der Gebühr nicht vorschriftsmäßig (nämlich verspätet) erfolgte.

Zur Nichtdurchführung der mündlichen Verhandlung:

Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 wurden Maßnahmen getroffen, mit welchen sowohl die Bewegungsfreiheit als auch der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt wurden (Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19 Notmaßnahmenverordnung - COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 479/2020 i. d. g. F. i. V. m. COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl. I Nr. 12/2020).

Mit Beschluss der Berichterstatterin vom wurde die verfahrensgegenständliche Sach-und Rechtslage dem Bf. detailliert dargelegt. Insbesondere, dass aufgrund der dargestellten Umstände von einer Stattgabe der Beschwerde (unvorgreiflich der Entscheidung durch den gesamten Senat) auszugehen sei; diesbezüglich wurden durch den Bf. keine Entgegnungen vorgebracht. In seiner Stellungnahme vom wurden von ihm keinerlei Gründe angeführt, warum die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall trotzdem erforderlich sei, er brachte lediglich vor, dass er seinen bisherigen Angaben nichts hinzuzufügen habe und seine Anträge aufrecht erhalte.

Mündliche Verhandlungen dienen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Wahrung der Parteienrechte, insbesondere der Mitwirkung der Aufklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ().

Im gegenständlichen Fall, handelt es sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes um keine Sachverhalts- sondern reine Rechtsfragen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zielführend wäre, da keine andere rechtliche Beurteilung der gesetzlich klar geregelten Bestimmungen erfolgen kann. Zudem liegt eine gegenwärtig hohe COVID-19 Gefährdungslage vor. In Zusammenschau dieser Punkte konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.2. Zu § 323c Abs. 4 Z 5 BAO (idF BGBl. I Nr. 96/2020)

Gemäß § 323c Abs. 4 Z 5 zweiter Satz BAO idF BGBl. I Nr. 96/2020 (Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19), kann der Senatsvorsitzende die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Senates zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufweg ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht. In vorliegendem Fall erwies sich diese Vorgehensweise auf Grund der zum Zeitpunkt der Abhaltung des Senates geltenden COVID-19-Notmaßnahmenverordnung - COVID-19-NotMV (BGBl. II Nr. 479/2020) vom sowie der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 2. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 544/2020 vom , zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 als geboten.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt, nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes unstrittig. Die getroffene Entscheidung folgt der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 323c Abs. 4 Z 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 144 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 15 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
Verweise
Art. 139 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 145 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 148f B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 139a B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 140 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930

Art. 143 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 126a B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930

Art. 148i B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930




Art. 127c Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 142 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930



Art. 140a B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 138a B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 141 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930



Art. 137 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103842.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at