Altlastenbeitrag für Bodenaushub
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2021/13/0027. Zurückweisung mit Beschluss v. .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durchden Senatsvorsitzenden ***13***, den Richter ***1*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***2*** und ***3*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Helmut Binder, Postgasse 8 Tür 1, 9500 Villach, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZlen. 420000/90039/59/2014, 420000/90039/60/2014 und 420000/90039/61/2014 betreffend Altlastenbeitrag und Nebengebühren, in Anwesenheit der Schriftführerin ***4***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden gegen die Bescheide mit den GZlen. 420000/90039/59/2014 und 420000/90039/60/2014 werden gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen den Bescheid mit der GZ. 420000/90039/61/2014 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt geändert:
Die mit Ablauf des 4. Quartals 2012 entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs 1 und Abs 2 Z 3 BAO in Verbindung mit §§ 3 Abs 1 Z 1 lit c, 4 Z 3, 6 Abs 1 Z 1 lit a sowie 7 Abs 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in der maßgeblichen Fassung für 2.499,3 Tonnen Bodenausdubmaterial mit € 23.000,00 festgesetzt. Gemäß §§ 217 und 135 BAO wird der Säumniszuschlag und der Verspätungszuschlag in Höhe von jeweils € 460,00 festgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit den Bescheiden des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZlen. 420000/90039/59/2014, 420000/90039/60/2014 und 420000/90039/61/2014, wurden der Beschwerdeführerin (Bf.) für das 2. bis 4. Quartal 2010 eine Altlastenbeitragsschuld in Höhe von insgesamt € 83.312,00 sowie ein Säumniszuschlag und ein Verspätungszuschlag in Höhe von jeweils € 1.632,32, für das 1. bis 4. Quartal 2011 ein Altlastenbeitrag in Höhe von insgesamt € 107.704,00 sowie ein Säumniszuschlag und ein Verspätungszuschlag in Höhe von jeweils € 2.154,08 und für das 4. Quartal 2012 ein Altlastenbeitrag in Höhe von insgesamt € 82.634,40 sowie ein Säumniszuschlag und ein Verspätungszuschlag in Höhe von jeweils € 1.652,69 mit der Begründung vorgeschrieben, sie habe im 2. bis 4. Quartal 2010 10.412,10, Tonnen, im 1. bis 4. Quartal 2011 13.791,16 Tonnen und im 4. Quartal 2012 8.981,94 Tonnen Bodenaushubmaterial in der von ihr auf den Grundstücken Nr. ***5*** der KG ***6*** betriebenen Kiesgrube "***7***" verfüllt, welches Abfall im Sinne des § 2 Abs 4 ALSAG in Verbindung mit § 2 Abs 1 AWG 2002 ist und dass es sich bei der Wiederverfüllung der Kiesgrube "***7***" um eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs 1 Z 1 lit c ALSAG handelt.
Mit Eingaben vom hat die Bf. gegen die drei genannten Bescheide Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass Bodenaushubmaterialien für behördlich genehmigte Geländegestaltungsmaßnahmen im Rahmen der Rekultivierung der Kiesgrube "***7***" verwendet worden seien und damit deren Abfalleigenschaft geendet habe. Eine Beitragspflicht sei nicht entstanden. Beantragt wurde die Entscheidung durch den gesamten Senat.
Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom , GZlen. 420000/60241/2018, 420000/60242/2018 und 420000/60243/2018, wurden die Beschwerden im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass in einem nach § 10 ALSAG geführten Feststellungsverfahren mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom , GZ. KLVwG-484/17/2017, rechtskräftig festgestellt wurde, dass die verfahrensgegenständlichen Bodenaushubmaterialien Abfall seien und es sich bei der Wiederfüllung der Kiesgrube um eine beitragspflichtige Tätigkeit handeln würde.
Mit Eingaben vom hat die Bf. die Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht beantragt.
Mit ergänzenden Vorbringen, jeweils vom , im Wesentlichen entsprechend der Stellungnahme vom , hat die Bf. die Anlieferung und Übernahme der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubmaterialien wie in den bekämpften Bescheiden des Zollamtes dargestellt, bestätigt, aber den tatsächlichen Einbau der im Jahr 2010 angelieferten Materialien mit Mai bis Oktober 2011 und April 2013, den Einbau der im Jahr 2011 angelieferten Materialen mit April bis Juni 2013 und den Einbau der im Jahr 4. Quartal 2012 angelieferten Materialien mit Ausnahme einer sofort eingebauten "Großmenge" von 2.499 Tonnen mit September bis Oktober 2014 benannt. Dazu wurde die Vernehmung einer Reihe von Zeugen beantragt. Darüber hinaus wurde auf den Bescheid des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus vom , GZ. ***8***, verwiesen, wonach das Abfallende der Bodenaushubmaterialien festgestellt worden sei. An diesen Bescheid, der auch dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom derogiere, sei auch das Bundesfinanzgericht gebunden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. betreibt und verfüllt auf den Grundstücken Nr. ***5*** der KG ***6*** die Kiesgrube "***7***". Ausgehend von einem Ermittlungsverfahren des Zollamtes Klagenfurt Villach nach dem ALSAG wurde in einem nach § 10 ALSAG geführten Feststellungsverfahren vom Landesverwaltungsgericht Kärnten im Erkenntnis vom , GZ. KLVwG-484/17/2017, festgestellt, dass das in den verfahrensrelevanten Kalenderjahren 2008 bis 2012 in der Kiesgrube "***7***" der ***9***, auf den Grst. Nr. ***5***, je KG ***6***, abgelagerte bzw. wiederverfüllte Bodenaushubmaterial "Abfall" im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG iVm § 2 Abs 1 AWG 2002 ist und es sich bei der Wiederverfüllung der Kiesgrube "***7***" der ***10*** um eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs 1 Z 1 lit c ALSAG handelt.
Die dagegen erhobenen ao Revision an den Verwaltungsgerichtshof, wurde mit Beschluss vom , GZ. Ra 2017/16/0153-8, zurückgewiesen.
Die verfahrensgegenständlichen Mengen an Bodenaushub mit 10.412,10 Tonnen im Jahr 2010 und 13.791,16 Tonnen im Jahr 2011 sind vom Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes umfasst. Das 4. Quartal 2012 ist von diesem Erkenntnis nur hinsichtlich einer "Großmenge" von 2.499,30 Tonnen eines näher bezeichneten Bauvorhabens umfasst.
Die vorgenannten Mengen an Bodenaushub sind auch vom Feststellungsbescheid nach § 6 Abs 1 AWG 2002 der Bezirkshauptmannschaft ***11*** vom , GZ. ***12***, umfasst. Mit Ausnahme einer Menge von 4.341,10 Tonnen, überwiegend aus dem Jahr 2011, ist dem genannten Bescheid zu entnehmen, dass für die in den Jahren 2010 und 2011 angelieferten Bodenaushubmaterialien das Abfallende gemäß § 5 Abs 1 AWG 2002 mit dem Zeitpunkt des Einbaus eingetreten ist und sie nicht als Abfälle im Sinne des § 2 Abs 1 AWG 2002 gelten. Für 4.341,10 Tonnen, wurde keine zulässige Verwertungsmaßnahme festgestellt, weshalb für diese Menge das Abfallende nicht eingetreten ist.
Für das 4. Quartal 2012 spricht der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde über eine "Großmenge" von 2.499,3 Tonnen ab. Von dieser Menge und einer weiteren Menge von 5.262.2 Tonnen sind 260 Tonnen einer unzulässigen Verwertung zugeführt worden. Bei Anwendung einer Verhältnismäßigkeitsrechnung wäre daher von einem Abfallende hinsichtlich einer Menge von 2.415,58 Tonnen der vorgenannten "Großmenge" laut Spruch des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde auszugehen.
Der Begründung des genannten Bescheides ist aber auch zu entnehmen, dass der Einbau bzw. die Weiterverwendung der Bodenaushubmaterialien erst zu den von der Bf. im ergänzenden Vorbringen vom genannten Zeiträumen erfolgt ist. Unstrittig ist aber die Verbringung des Bodenaushubs in die Kiesgrube in den verfahrensgegenständlichen Quartalen der Jahre 2010 und 2011 mit den dort genannten Mengen.
Mit Abänderungsbescheid gemäß § 6 Abs 4 Z 2AVG des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus vom , GZ. ***8***, wurde der vorgenannte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***11*** dahingehend abgeändert, dass für weitere 1.479,28 Tonnen Bodenaushub, angeliefert im Jahre 2012, das Abfallende nicht eingetreten ist. Im Übrigen wurde der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt.
Hinsichtlich der im Rahmen der Kleinmengenregelung des Bundesabfallwirtschaftsplanes (Einzelmengen bis 2.000 Tonnen) vom Zollamt Klagenfurt Villach ermittelten Mengen an Bodenaushub für das 4. Quartal 2012 besteht weder im Verfahren beim Landesverwaltungsgericht, noch im Verfahren bei der Bezirksverwaltungsbehörde, eine Übereinstimmung mit den Feststellungen des Zollamtes Klagenfurt Villach.
Im Verfahren beim Landesverwaltungsgericht war für das Jahr 2012 eine Gesamtmenge von 20.691,50 Tonnen Bodenaushub, davon eine "Kleinmenge" (unter 2.000 Tonnen im Einzelfall) von insgesamt 10.511,10 Tonnen anhängig. Über diese Menge wurde auch rechtskräftig abgesprochen. Die Gesamtmenge an Bodenaushub der Jahre 2008 bis 2012 die das Landesverwaltungsgericht seinem Verfahren mit detaillierten Mengenangaben zu Grunde gelegt hat, beläuft sich auf 52.449,80 Tonnen.
Das Verfahren bei der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus hat für das Jahr 2012 eine Gesamtmenge von 21.839,80 Tonnen Bodenaushub und davon 11.859,64 Tonnen aus "Kleinmengen" umfasst. Die Gesamtmenge an Bodenaushub betrug dabei 52.449,24 Tonnen, wovon für 36.026,36 Tonnen das Abfallende ausgesprochen wurde und für 16.422,88 Tonnen aufgrund unzulässiger Verwendung die Abfalleigenschaft festgestellt wurde.
Im Verfahren beim Zollamt war für das Jahr 2012 eine Gesamtmenge von 28.839,80 Tonnen Bodenaushub, davon 18.714,02 Tonnen aus "Kleinmengen" anhängig. Von dieser Gesamtmenge waren 19.912,26 Tonnen Gegenstand von Abgabenverfahren der Quartale 1 bis 3 des Jahres 2012. Von den "Kleinmengen" sind insgesamt 12.231,38 Tonnen an Bodenaushub in den Abgabenverfahren betreffend die ersten drei Quartale des Jahres 2012 erfasst worden. Die Gesamtmenge an Bodenaushub, welche vom Zollamt Klagenfurt Villach für die Jahre 2008 bis 2012 den Verfahren zugrunde gelegt wurde, beträgt 61.469,92 Tonnen. Diese Mengen hat das Zollamt einer von der Bf. vorgelegten und im Wesentlichen auch außer Streit gestellten "Mengenbilanz" entnommen.
Für das 4. Quartal 2012 wird nochmals festgehalten, dass nach den vorangegangenen Ausführungen, mit Ausnahme der Menge von 2.499,30 Tonnen Bodenaushub (eine bestimmte Großmenge) keine mengenmäßige Übereinstimmung zwischen dem behördlichen Abgabenverfahren und den beiden Feststellungsverfahren gegeben ist. Damit verbleiben 6.482,64 Tonnen an Kleinmengen, welche nicht Gegenstand der Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG oder § 6 AWG 2002 gewesen sind, der eigenständigen Beurteilung der Abgabenbehörde bzw. des Bundesfinanzgerichtes vorbehalten.
Zur ergänzenden Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsgrundlagen verweist das Bundesfinanzgericht auf die Bescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZlen. 420000/90039/53/2014 und 420000/90039/54/2014, die dazu ergangenen Beschwerdevorentscheidungen vom , GZlen. 420000/60221/2018 und 420000/60222/2018, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***11*** vom , GZ. ***12*** und den dazu ergangenen Abänderungsbescheid des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus vom , GZ. ***8***, sowie das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom , GZ. KLVwG-484/17/2017 und den dazu ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , GZ. Ra 2017/16/0153-8.
2. Beweiswürdigung
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgelegten Verwaltungsakten, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***11*** vom , GZ. ***12***, den dazu ergangenen Abänderungsbescheid des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus vom , GZ. ***8***, sowie das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom , GZ. KLVwG-484/17/2017 und den dazu ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , GZ. Ra 2017/16/0153-8.
Das Bundesfinanzgericht sieht als erwiesen an, dass die gegenständlichen Bodenaushubmaterialien mit den genannten Quartalsmengen (ausgenommen 4. Quartal 2012) in die Kiesgrube angeliefert und dort übernommen worden sind. Diese Quartalsmengen an Bodenaushub sind unstrittig den Verwaltungsakten, insbesondere einer auf Grundlage der Angaben der Bf. erstellten "Mengenbilanz" zu entnehmen, welche auch der mit Eingabe vom zur Vorlage gebrachten "Verwertung bzw. Rekultivierung Aushubmaterial 2010, 2011 und 2012" weitgehend entspricht. Das Bundesfinanzgericht hegt auch keine Zweifel daran, dass diese Materialien im Rahmen der Rekultivierung der Kiesgrube in der Folge umgelagert bzw. weiterverwendet worden sind.
Die im ergänzenden Vorbringen vom beantragte Einvernahme näher bezeichneter Personen zum Beweis dafür, dass eine Zwischenlagerung der Bodenaushubmaterialien in der Kiesgrube stattgefunden habe, wird vom Bundesfinanzgericht nicht für notwendig erachtet und daher auch nicht durchgeführt. Beweisaufnahmen dienen der Feststellung des Sachverhaltes. Ist der Sachverhalt aus dem bisherigen Aktengeschehen ohnehin unstrittig feststellbar, bedarf es auch keiner weiteren Beweisaufnahmen. Dies insbesondere, wenn die zu beweisenden Tatsachen ohnehin offenkundig sind. Dem Bundesfinanzgericht ist bewusst, dass die Rekultivierung einer Kiesgrube nicht auf das Abkippen der Materialien beschränkt ist, sondern eine mehrfache Materialbewegung erfordert bzw. erforderlich machen kann.
Unstrittig feststellbar ist, dass die Bf. den gegenständlichen Bodenaushub nicht auf einen abgesonderten behördlich bewilligten Zwischenlagerplatz verbrachte, sondern die im Rahmen der Wiederverfüllung notwendigen Zwischenlagerungen in der Kiesgrube erfolgt sind. Dies ist auch dem von der Bf. angesprochenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***11*** vom , GZ. ***12***, und dem dazu ergangenen Abänderungsbescheid des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus vom , GZ. ***8***, zu entnehmen, wenn vom Einbau bzw. der Weiterverwendung der Bodenaushubmaterialien in der Kiesgrube die Rede ist.
Die Frage der maßgeblichen Tathandlung für das Entstehen einer Beitragsschuld in Form der ursprünglichen Anlieferung in die Kiesgrube oder in Form einer späteren Weiterverwendung in der Kiesgrube, ist dabei aber der rechtlichen Beurteilung vorbehalten.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 201 Abs 1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gemäß Abs 2 Z 3 leg.cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen vorliegen würden.
Gemäß § 2 Abs 4 ALSAG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG), BGBl. I Nr.102.
Für die Feststellung, dass es sich bei der Sache um Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 AWG handelt, genügt es, wenn entweder der subjektive Abfallbegriff oder der objektive Abfallbegriff als erfüllt anzusehen ist. Zur Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes reicht es, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (; 23.4.1015, 2012/07/0047 u.a.). Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffen von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden (; , 2012/07/0047). Die verfahrensgegenständlichen Bodenaushubmaterialien stammen aus diversen Bauvorhaben, wobei diese auf Grund der unbestrittenen Entledigungsabsicht der Bauherren jedenfalls den subjektiven Abfallbegriff des § 2 Abs 1 Z 1 AWG erfüllen. Zum selben Ergebnis ist auch die Bezirkshauptmannschaft ***11*** im Feststellungsverfahren gekommen.
Gemäß § 3 Abs 1 Z 1 ALSAG unterliegt dem Altlastenbeitrag das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- oder Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung
c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.
Gemäß § 3 Abs 1a Z 4 ALSAG ist von der Beitragspflicht Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs 1 Z 1 lit c verwendet wird, ausgenommen.
Die Tatbestandsvoraussetzungen für die vorgenannte Ausnahmebestimmung sieht das Landesverwaltungsgericht als gegeben an, wenn die Verfüllung entsprechend des gesetzlichen Vorgaben bewilligt ist, der Stand der Technik eingehalten wird durch eine nachgewiesene Materialqualität gemäß dem anzuwendenden Bundesabfallwirtschaftsplan und der Einbau im Rahmen einer Verwertungsmaßnahme entsprechend dokumentiert wird.
Das Abfallende gemäß § 5 AWG setzt voraus, dass es sich beim abgelagerten Material um einen "Altstoff" im Sinne des § 2 Abs 4 Z 1 AWG handelt. Die Definition des Begriffes "Altstoff" in § 2 Abs 4 Z 1 lit b AWG stellt auf eine nachweislich zulässige Verwertung von Abfällen ab. Eine solche zulässige Verwertung liegt nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird (vgl , , 2012/07/0047).
Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 bis 3 ALSAG hat die Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen, ob eine Sache Abfall ist, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt und ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt.
Gemäß § 6 Abs 1 Z 1 AWG 2002 hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag bei Bestehen begründeter Zweifel mit Bescheid festzustellen, ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, 2011/07/0173; , Zl. 2013/15/0089; , 2013/07/0156; , Ra2015/07/0063 u.a.) bindet ein Feststellungsverfahren gemäß § 6 Abs 1 Z 1 AWG auch die das ALSAG vollziehende Behörde.
Ausfluss des Feststellungsverfahrens bei der Bezirksverwaltungsbehörde samt Abänderungsbescheid und damit rechtskräftig festgestellte Tatsache ist, dass hinsichtlich des die Jahre 2010 und 2011 betreffenden Bodenaushubmaterials, mit Ausnahme einer Menge von 4.331,120 Tonnen, das Abfallende eingetreten ist. Für das 4. Quartal 2012 wurde das Abfallende für eine Menge von 2.415,58 Tonnen (aus der "Großmenge" von 2.499,30 Tonnen) Bodenaushub festgestellt.
Für das Bundesfinanzgericht stellt die Verbringung der Bodenaushubmaterialien in die Kiesgrube die maßgebliche beitragspflichtige Tätigkeit in Form des Verfüllens von Geländeunebenheiten dar, auch wenn in der Folge eine Umlagerung (im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***11*** vom als Einbau bzw. Weiterverwendung bezeichnet) in der Kiesgrube erfolgte. Dies ist Ausfluss der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, das die beitragspflichtige Tätigkeit in der Wiederverfüllung der Kiesgrube erblickt und dabei hinsichtlich der Voraussetzungen für eine allfällige Beitragsfreiheit auf die Anlieferung und Übernahme der Bodenaushubmaterialien abstellt.
Eine Bindungswirkung an den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***11*** vom , GZ. ***12***, bzw. an den Abänderungsbescheid des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus vom , GZ. ***8***, für das ALSAG-Verfahren, wie im ergänzenden Vorbringen vom von der Bf. angesprochen, ist zumindest hinsichtlich des Spruches des genannten Bescheides grundsätzlich gegeben. Eine widersprüchliche Entscheidung zu einem Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG wird im Sinne des Erkenntnisses des GZ. 2013/07/0156, zu beurteilen sein.
Demnach soll der Feststellungsbescheid nach § 10 ALSAG Rechtssicherheit betreffend die Beitragspflicht einer vorzunehmenden (oder vorgenommenen) Tätigkeit schaffen (vgl E , 2011/07/0089). Sollte ein späterer Feststellungsbescheid nach § 6 AWG 2002 aus Gründen, die nach dem für den ALSAG-Feststellungsbescheid maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten sind, hinsichtlich der dem Bescheid gemäß § 10 ALSAG zu Grunde liegenden Materialien, deren Abfalleigenschaft dort bejaht wurde, zu einem anderen Ergebnis kommen, so ändert dies - trotz der grundsätzlichen Bindungswirkung eines Bescheides nach § 6 AWG 2002 für das ALSAG-Verfahren - nichts an der bereits für den dort maßgeblichen Zeitraum der Verwirklichung des beitragspflichtigen Sachverhaltes rechtskräftig festgestellten Beitragspflicht (bzw. Abfalleigenschaft).
Das Bundesfinanzgericht kann dem in der Begründung des genannten Feststellungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft ***11*** vom dargestellten späteren Einbauzeitraumes Mai bis Oktober 2011 bzw. 2012 insoweit folgen, als von einer Weiterverwendung des bereits abgelagerten Bodenaushubmaterials die Rede ist. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat sich mit der Frage des späteren Einbaus von 15.800 Tonnen zu einem Haufwerk verbundener Kleinmengen auseinandergesetzt und hat dazu festgestellt, dass die Angabe der Bf., dass der Einbau dieser Materialien erst im Jahre 2013 vorgenommen worden wäre und somit außerhalb des vom Zollamt Klagenfurt Villach in Prüfung genommenen Zeitraumes 2008 bis 2012 lag, nichts ändert, da die Anlieferung und Übernahme der Kleinmengen unbestritten innerhalb des Prüfungszeitraumes erfolgte (sh. dazu Seite 63 des Erk vom ). Für das erkennende Gericht bestand offensichtlich kein Zweifel daran, dass der Zeitpunkt der Anlieferung des Bodenaushubmaterials auch der Zeitpunkt der Ablagerung bzw. der Wiederverfüllung der Kiesgrube ist. Insoweit vermag das Bundesfinanzgericht auch keinen Widerspruch in den beiden Entscheidungen zu erkennen.
Im Sinne der maßgeblichen Bindung an den Feststellungsbescheid im ALSAG-Verfahren und einer vom Landesverwaltungsgericht Kärnten im seinem Erkenntnis eindeutig festgestellten beitragspflichtigen Tätigkeit in Form der Wiederverfüllung der Kiesgrube (Verfüllung von Geländeunebenheiten) bei Anlieferung und Übernahme der Bodenaushubmaterialien ist von der Verwirklichung des Tatbestandes des § 3 Abs 1 Z1 lit c ALSAG, wie in den Abgabenbescheiden betreffend das 2. bis 4. Quartal 2010 und 1. bis 4. Quartal 2011 ausgeführt, auszugehen.
Betreffend das 4. Quartal 2012 besteht die maßgebliche Bindung an das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes im Sinne der vorgenannten Ausführungen nur hinsichtlich der "Großmenge" von 2.499,30 Tonnen. Die vom bekämpften Bescheid umfassten "Kleinmengen" im Gesamtausmaß von 6.482,64 Tonnen Bodenaushub sind hinsichtlich ihrer Altlastenbeitragspflicht eigenständig zu beurteilen, da sie weder vom Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG, noch vom Feststellungsverfahren nach § 6 AWG 2002 umfasst sind. Das Zollamt Klagenfurt Villach hat die Mengenermittlung dabei auf die von der Bf. vorgelegte Mengenbilanz gestützt. Diese Mengenbilanz ist hinsichtlich der vom Verfahren beim Landesverwaltungsgericht umfassten Mengen außer Streit gestellt worden. Die "Kleinmengen" des 4. Quartals 2012 waren jedoch nicht verfahrensgegenständlich. Von der Bf. selbst ist mit dem ergänzenden Vorbringen vom für das 4. Quartal des Jahres 2012 die Übernahme eine Menge von 3.658 Tonnen Bodenaushub im Rahmen der Kleinmengenregelung mitgeteilt worden, wobei der tatsächliche Einbau dieser Bodenaushubmaterialien in der Kiesgrube erst im Jahr 2014 erfolgt wäre.
Der erkennende Senat ist zur Überzeugung gelangt, dass der Einbau dieser "Kleinmengen" nicht mit der für die Geltendmachung des Abgabenanspruches notwendigen, überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dem 4. Quartal 2012 zugeordnet werden kann. Alle, die Jahre 2008 bis 2012 (mit Ausnahme des 4. Quartals) betreffenden Mengenfeststellungen sind in Übereinstimmung mit dem Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG bzw. auf dessen Grundlage getroffen worden. Die demnach dem Jahr 2012 zugeordneten "Kleinmengen" von 10.511,10 Tonnen sind in den bereits entschiedenen Abgabenverfahren betreffend die ersten drei Quartale des Jahres 2012 enthalten. Ohne Bindung an das Feststellungsverfahren war daher dem Beschwerdevorbingen insoweit zu folgen und der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des 4. Quartals 2012 wie im Spruch zu ändern.
Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Gemäß § 217 Abs 1 und 2 ist ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Nebengebühren ist in weder in den Beschwerden vom , noch in den Vorlageanträgen vom inhaltlich gerügt worden. Anzumerken ist, dass es der Bf. auf Grund der jahrelangen gewerblichen Tätigkeit mit Abfällen jedenfalls zumutbar gewesen wäre, sich hinsichtlich der Beitragspflicht und der Verpflichtung zur Abgabe von Beitragsanmeldungen näher zu informieren. Dieser Sorgfaltspflicht ist die Bf. nicht nachgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die (angeführte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 10 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 6 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 § 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 |
Schlagworte | Bindungswirkung Feststellungsverfahren |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.4200025.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at