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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.11.2020, RV/2101121/2020

Kein Familienbeihilfenanspruch nach Erreichen des 25.Lebensjahres

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, SVNR ***1***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Familienbeihilfe ab März 2020 für den Sohn ***2***, geboren am tt.mm.1994, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) beantragte Familienbeihilfe ab März 2020 für seinen Sohn ***2***, der am tt.mm. des Vorjahres bereits das 25. Lebensjahr vollendet hatte.
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit dem Hinweis auf das Alter des Sohnes ab, die Familienbeihilfe sei bereits bis zum 25. Lebensjahr des Sohnes gewährt worden.

Dagegen richtete sich die Beschwerde des BF vom mit folgender Begründung:
"Mein Sohn ***2*** studierte auf der ***5******4*** und wechselte mit dem WS 2018 auf die TU Graz.
Er ist im
*Monat* 1994 geboren, 2001 (also mit knapp 7 Jahren) wurde er eingeschult, maturierte daher erst mit knapp 19 Jahren 2003 und ging danach zum Bundesheer. Um für die Zeit zwischen Maturaende und Beginn Bundesheer bzw. danach bis zum Studienbeginn auf der ***5*** versichert zu sein, bezog er weiterhin Familienbeihilfe.

Als Student war er u.a. auch als Studentenvertreter (Tutor) teilweise tätig, inwieweit das angerechnet wurde, entzieht sich jedoch meiner Kenntnis.
Mit seinem 25. Geburtstag im
*Monat* 2019 wurde bei ihm die Familienbeihilfe eingestellt und wurde mir daher auf persönliche Rückfrage beim Info-Point in ***6*** mitgeteilt, dass er zuerst den Abschluss des Bachelorstudiums nachweisen müsse, um dann neuerlich für 3 Semester eine Familienbeihilfe für ein dann zu beginnendes Masterstudium bekommen könne.
Die Eintragung des Bachelors erfolgte mit Anfang März 2020 und ist er nun - in dem durch Corona beeinträchtigten - Masterstudium auf der TU Graz.
Wenn wir nun alles Erforderliche unternommen haben, er im Masterstudium sitzt und mir nun mitgeteilt wurde, dass er mit dem 25. Geburtstag grundsätzlich keine Familienbeihilfe bekomme, dann verwundert mich das doch sehr, da ich dezidiert mit einem ihrer Mitarbeiter die Angelegenheit vor Ort besprochen habe und diese absolute Endfrist mit 25 Jahren mir nie genannt wurde.
Wenn in dem von Ihnen zitierten Familienlastenausgleichsgesetz die Bestimmung steht, dass die Zuerkennung der Familienbeihilfe grundsätzlich mit 24 Jahren endet, Ausnahme jene die bei Bundesheer waren (= 25 Jahre), ist das recht und schön. Nur in einem solchen Fall sind alle Kinder, die erst mit 7 Jahren mit der Schule beginnen, denjenigen gegenüber schlechter gestellt, die bereits mit 18 Jahren ihr Studium beginnen können, da sie mit 6 Jahren eingeschult wurden.
Ich glaube nicht, dass das so in Ordnung ist, da jene Studenten insgesamt nur 5 Jahre (=10 Semester) haben, während alle anderen 6 Jahre (= 12 Semester) Zeit dafür zur Verfügung haben.
Bitte daher um neuerliche Prüfung bzw. bescheidmäßige Erledigung, damit ich dagegen gegebenenfalls entsprechende Rechtsmittel erheben kann, da diese Bestimmungen jedenfalls gegen gleichbehandlungsgemäße Grundsätze verstoßen und ich das über meine Rechtsschutzversicherung bei einem ordentlichen Gericht vorhabe prüfen zu lassen."

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde die Beschwerde abgewiesen und begründend ausgeführt:
"Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am für seinen Sohn ***2***, geboren am ***3*** 1994, die Familienbeihilfe ab März 2020, da ***2*** am sein Bachelorstudium abgeschlossen hatte und im Anschluss ein Masterstudium begann.
Der Antrag wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die Familienbeihilfe bereits bis zum 25. Lebensjahr von
***2*** gewährt wurde, also bis Ende *Monat* 2019 (7 Semester gesetzliche Studiendauer plus 2 Toleranzsemester plus 1 Verlängerungssemester für die Studierendentätigkeit = 10 Semester vorgesehene Studienzeit) und eine Gewährung über diese Altersgrenze hinaus nicht möglich ist (die vorgesehene Studienzeit des Bachelorstudiums ist zufällig mit dem Erreichen der Altersgrenze ident).
Gegen diesen Abweisungsbescheid brachte der Bf. am eine Beschwerde ein, dass alle Kinder, die erst mit 7 Jahren mit der Schule beginnen, denjenigen gegenüber schlechter gestellt sind, die bereits mit 18 Jahren ihr Studium beginnen können, da sie mit 6 Jahren eingeschult wurden.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. g des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG 1967), idF BGBl I 111/2010, haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.
In dieser Fassung trat
§ 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 gemäß dessen § 55 Abs. 17 lit. g mit in Kraft.
Der angefochtene Bescheid entspricht dieser Rechtslage. Eine Ermächtigung, ausnahmsweise Familienbeihilfe, aus welchen Gründen auch immer, auszuzahlen, ist den Beihilfenbehörden vom Gesetz nicht eingeräumt und kommt daher nicht in Betracht.
Zu den geäußerten verfassungsmäßigen Bedenken des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass die Beihilfenbehörden jedenfalls verpflichtet sind, die ohne jeden Zweifel gehörig kundgemachten Normen zu vollziehen.
Es darf in diesem Zusammenhang jedoch auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom ,
G 6/11, hingewiesen werden, in dem der Gerichtshof wohl begründet ausgeführt hat, weshalb keine Verfassungswidrigkeit der Herabsetzung der Altersgrenzen für die Gewährung der Familienbeihilfe vorliegt.
Die Beschwerde muss als unbegründet abgewiesen werden."

Mit brachte der BF einen Vorlageantrag ein ohne weitere zusätzliche Begründung. Das Finanzamt legte die Beschwerde mit samt Vorlagebericht dem BFG vor und beantragte die Abweisung mit Hinweis auf die BVE.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Sohn des Beschwerdeführers, ***2***, ist am ***3*** 1994 geboren. Er vollendete am ***3*** 2019 das 25. Lebensjahr. Die Familienbeihilfe wurde bis einschließlich *Monat* 2019 im Rahmen der erfolgten Berufsausbildung (Studium) und der gesetzlichen Bestimmungen gewährt.
Der BF ist der Ansicht, dass die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen des FLAG 1967 gleichheitswidrig wären und der Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die erst mit vollendetem 7.Lebensjahr in die Schule eintreten (wie sein Sohn), über das 24. bzw. 25. Lebensjahr hinaus bestehen müsse. Sein Sohn würde für einen kürzeren Zeitraum Familienbeihilfe beziehen können als ein vergleichbarer Student, der bereits mit 6 Jahren mit der Schule begonnen habe.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist insofern unstrittig.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,
b)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunktnach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g)für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmender in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendungdes 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmender in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom S. 50. …. ….

Zur Altersgrenze - Rechtslage seit :

Die Altersgrenze bei Berufsaus(fort)bildung wurde durch das BudgetbegleitG 2011, BGBl I 2010/111, auf 24 Jahre herabgesetzt. Nach den EB XXIV. GP RV 981 soll die Familienbeihilfe (FB) nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, werde die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr idR bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führe die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der FB grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den FB gewährt wird, erfolgreich abzuschließen.

Ergänzend zu diesen Verlängerungsgründen wird auch die besondere Situation bei Studierenden berücksichtigt, deren Studium mindestens zehn Semester dauert. Des Weiteren wird auch eine Ausnahmeregelung für jene Personen aufgenommen, die vor dem Studium eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle ausgeübt haben. Bei den genannten Personenkreisen wird demzufolge bei der Altersgrenze ebenfalls auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgestellt.

Aus den Erläuterungen geht somit eindeutig hervor, dass gerade die Einführung des Bachelorstudiums als eigenständiges Studium, das bereits nach sechs Semestern abgeschlossen werden kann, ein (Mit-)Grund für die Herabsetzung der Altersgrenze war.

Im Erkenntnis vom , 2011/16/0066, stellte der VwGH unter Verweis auf sein Erkenntnis vom , 2011/16/0086 erneut fest, dass mit dem Abschluss des Bachelorstudiums eine Berufsausbildung abgeschlossen ist und ein begonnenes Masterstudium ein davon getrenntes neues Studium und eine neuerliche weitere Berufsausbildung darstellt.
Der VwGH hat mit seinen Erkenntnissen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass mit Abschluss eines Bachelorstudiums eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt.
Unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen und der oben angesprochenen Judikatur des VwGH bleibt damit festzustellen, dass das Bachelorstudium des Sohnes als eigenständiges Studium mit eigenem (erstmöglichem) Abschluss anzusehen ist und mit dem daran anschließenden Masterstudium keine Einheit bildet (siehe zB ; ; ; ).
Es sind somit die Zeiten des Bachelorstudiums und die Zeiten des Masterstudiums nicht zusammenzuzählen, wodurch kein langes Studium iSd § 2 Abs. 1 lit. j sublit. bb) FLAG 1967 vorliegt.
Da die unter § 2 Abs. 1 lit. j sublit. aa) bis cc) FLAG 1967 normierten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, liegt der Verlängerungstatbestand für die Gewährung der Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr des Sohnes wegen Aufnahme eines Masterstudiums gar nicht vor, sondern nur der Verlängerungstatbestand des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 wegen Ableistung des Wehrdienstes, der beim Sohn jedenfalls zur Anwendung gebracht wurde.

Daraus ist zu ersehen, dass beim Sohn die kumulativ erforderlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 auch ohne Leistung des Wehrdienstes nicht vorgelegen wären, da ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium anzusehen ist. Für die Berechnung, ob die gesetzliche Studiendauer zehn oder mehr Semester beträgt, ist daher ein daran anschließendes Masterstudium nicht miteinzubeziehen (; die Behandlung der dagegen gerichteten VfGH-Beschwerde wurde mit Beschluss vom , B 1275/11, abgelehnt).

Zur Verfassungskonformität des Budgetbegleitgesetzes

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Herabsetzung der Altersgrenze im Erkenntnis vom , G 6/11, als verfassungskonform angesehen; der Gesetzgeber sei verfassungsrechtlich weder dazu verhalten, den Anspruch auf FB für volljährige Kinder durchgehend mit dem Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung zu verknüpfen, noch verpflichtet, diesen Anspruch jedenfalls bis zum Abschluss der bzw. einer Berufsausbildung vorzusehen. Insgesamt handle es sich bei den in Rede stehenden Änderungen iZm dem Anspruchsalter um eine familienpolitische Maßnahme, deren rechtspolitische Würdigung der Beurteilung durch den VfGH entzogen sei, die aber als solche im verfassungsrechtlich vorgegebenen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege (vgl. zB , vgl. auch Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 §2 Rz 29).

Nicht jede im Einzelfall empfundene Ungerechtigkeit ist unsachlich.

Der BF vermeint, dass sachlich und dem Gleichheitsgebot entsprechend eine Regelung nur sein könne, dass einem Studierenden, welcher erst mit knapp 7 Jahren in die Schule kam, die Familienbeihilfe jeweils um ein Jahr länger zu gewähren sein müsste als einem Kind, das bereits mit 6 Jahren mit der Schule beginnen konnte.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber eine andere Wertung getroffen hat. Er hat die Unterstützung mit Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. bis zum Abschluss eines (bereits Bachelor)Studiums als ausreichend gesehen und diesen Zeitraum mit Erreichen des 24. bzw. 25. Lebensjahres begrenzt und als ausreichend gewertet, wobei bis zum Erreichen dieses angeführten Lebensalters eben auch mehrere Ausbildungen absolviert werden können, ohne den Familienbeihilfenanspruch zu verlieren.

Auch die Berufsausbildung des Sohnes in Form des abgeschlossenen Bachelorstudiums mit eigenem Abschluss entspricht diesem Ziel des Gesetzgebers und war im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen offensichtlich auch für einen erst mit 7 Jahren Eingeschulten mit durchgehendem Familienbeihilfenanspruch erreichbar.

Es ist richtig, dass der Gleichheitsgrundsatz auch den Gesetzgeber bindet (vgl. etwa VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 14.039/1995,16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine rechtspolitischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl. etwa VfSlg. 16.176/2001,16.504/2002). Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gewährung von Beihilfen generell ein weiter ist (so VfSlg. 8605/1979; zur Studienförderung vgl. VfSlg. 18.638/2008; vgl. weiters VfSlg. 14.694/1996, 16.542/2002 zu familienpolitischen Maßnahmen).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. ) ist ein Gesetz nicht schon deshalb gleichheitswidrig, wenn das Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl. VfSlg. 10455/1985, 11616/1988).

Es ist dem Gesetzgeber gestattet, von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, ist dabei bereits als unsachlich zu werten; auch das Entstehen von Härtefällen macht für sich alleine eine Regelung noch nicht unsachlich (VfSlg 14.694/1996, 18.705/2009, 19.411/2011;).
Der Gesetzgeber darf auf den Regelfall abstellen; er darf dabei auch in Kauf nehmen, dass die Regelung zu Härtefällen führt, sofern es sich um atypische, nur ausnahmsweise auftretende Fälle handelt.

Aus den angeführten Gründen konnte das Bundesfinanzgericht insgesamt keine ausreichenden Bedenken im Hinblick auf die Verfassungskonformität der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erblicken, die eine Verpflichtung begründet hätten, gemäß Art. 140 B-VG einen Antrag auf Aufhebung der beschwerdegegenständlichen Bestimmungen zu stellen.

Ergänzend wird im Übrigen auf die Begründung der BVE durch das Finanzamt verwiesen.

Da die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen und das BFG in den anzuwendenden Bestimmungen keine Verfassungswidrigkeit zu erkennen vermag, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Abweisung ergibt sich unmittelbar aus den insofern eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen, die keine andere Interpretation zulassen.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor und ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt.

Graz, am

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