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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.12.2020, RV/6100173/2010

Einkünfte aus Kapitalvermögen betrieblich oder privat

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Zwilling in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Umsatzsteuer 2006, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Im Jahr 2009 fand beim Beschwerdeführer (im Folgenden kurz Bf) eine abgabenrechtliche Außenprüfung (Betriebsprüfung) hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Jahre 2006-2007 statt. Im Bericht über die Betriebsprüfung wird unter dem Punkt "Tz 1 - Beratungsaufwand" festgehalten, dass im Jahr 2006 geltend gemachte Betriebsausgaben für Beratungsleistungen der Firma ***1*** im Zusammenhang mit der Verwaltung eines Wertpapierdepots nicht anerkannt worden seien. Es könne kein Bezug zu den steuerpflichtigen Einnahmen des Bf hergestellt werden. Aufwendungen zur Vermeidung von Kapitalverlusten seien nicht abzugsfähig. Die Betriebsprüfung hat in der Folge auch die geltend gemachten Vorsteuern aus den Rechnungen der Firma ***1*** in der Höhe von insgesamt € 2.368,86 mit der gleichen Begründung nicht anerkannt. Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ am einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2006. In der Begründung wurde auf den Betriebsprüfungsbericht verwiesen.

Gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 vom brachte der Bf innerhalb offener Rechtsmittelfrist mit Schreiben vom Berufung (Beschwerde) ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass aufgrund fehlender Einkünfte aus Kapitalvermögen die Depotgebühren nicht anerkannt worden seien, bzw. diese erst in Abzug gebracht werden könnten, wenn es verrechenbare Einkünfte aus Kapitalvermögen geben würde. Die Berufung richte sich nur gegen die damit im Zusammenhang stehende Kürzung der Vorsteuern. Der Bf sei Unternehmer im Sinne des UStG, da sowohl Selbstständigkeit als auch Einnahmenerzielungsabsicht und Nachhaltigkeit vorlägen. Eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG sei ebenfalls vorhanden. Es seien damit alle Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug gegeben.

Der Berufung (Beschwerde) fügte der Bf zwei Rechnungen der ***1*** in Kopie bei, auf denen die gegenständlichen Umsatzsteuerbeträge in der Höhe von insgesamt € 2.368,86 ausgewiesen sind. Die Leistung wird in den Rechnungen mit "Verwaltung des Depots" beschrieben. Adressat ist der Bf mit seiner Wohnadresse.

Mit Berufungsvorentscheidung (Beschwerdevorentscheidung) vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte zur Begründung aus, gemäß § 12 Abs. 1 UStG könne ein Unternehmer, die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden seien, als Vorsteuer abziehen. Nach § 6 Abs. 1 Z. 8 lit. f UStG seien die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren unecht steuerfrei. Die Befreiung sei mit dem Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug verbunden. Gemäß § 12 Abs. 3 UStG sei die Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Da die von der Fa. ***1*** in Anspruch genommenen Leistungen im Zusammenhang mit der Ausführung unecht steuerfreier Umsätze stünden, sei ein Vorsteuerabzug nicht möglich.

Daraufhin beantragte der Bf fristgerecht mittels Vorlageantrag vom , dass die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (damals Unabhängigen Finanzsenat) zur Entscheidung vorgelegt werde. In der Begründung führte er aus, dass Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren gemäß § 6 Abs. 1 Z. 8 UStG grundsätzlich unecht steuerbefreit seien. Gebühren hinsichtlich der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren hätten aber direkt mit dem Umsatz im Zusammenhang mit Wertpapieren nichts zu tun und würden daher nicht unter die Befreiung des § 6 Abs. 1 Z. 8 lit. f UStG fallen. Nicht befreit seien daher insbesondere die Depotverwaltung und somit alle Tätigkeiten die mit der Aufbewahrung und der Verwaltung von Wertpapieren in Verbindung stünden (vgl. USt-Richtlinien RZ 766 und 768). Das Gesetz unterscheide wem gegenüber die Entgeltsabrechnung erfolge. Erfolge sie gegenüber dem Emittenten, so seien auch die Folgeleistungen im Zusammenhang mit der Emission von Wertpapieren von der USt befreit. Erfolge die Entgeltsabrechnung aber gegenüber dem Kunden, könne im Regelfall davon ausgegangen werden, dass es sich um Leistungen im Depotgeschäft handle, welche als solche nicht von der USt befreit seien.

Am legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 dem Bundesfinanzgericht (damals Unabhängigen Finanzsenat) zur Entscheidung vor (samt Vorlagebericht).

Gemäß § 323 Abs. 38 1. Satz BAO idF FVwGG 2012, BGBl I Nr. 14/2013, sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Bf war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Einzelunternehmer tätig. Gegenstand seines Unternehmens war die Verwaltung und Vermittlung von Immobilien. Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-/Ausgabenrechnung.

Im Jahr 2006 macht er Vorsteuern aus zwei Rechnungen der ***1*** über die Verwaltung eines Wertpapierdepots in der Höhe von insgesamt € 2.368,86 geltend. Dieses Depot weist keinen Zusammenhang mit dem Einzelunternehmen des Bf auf.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde bzw. des Bf, sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen.

Wie im Betriebsprüfungsbericht ausgeführt und weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag bestritten, hat das gegenständliche Wertpapierdepot keinen Zusammenhang mit dem Unternehmen des Bf. Aus den Akten und der Einnahmen-/Ausgabenrechnung für das Jahr 2006 geht ebenso nichts Gegenteiliges hervor.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 (in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung) kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Dazu wird rechtlich erwogen:

Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich an folgende Voraussetzungen geknüpft:

1. Der Leistungserbringer ist Unternehmer und leistet im Rahmen seines Unternehmens.

2. Der Leistungsempfänger ist Unternehmer und empfängt die Leistung für sein Unternehmen.

3. Die Leistung ist im Inland steuerbar und wurde bereits erbracht.

4. Der Leistungsempfänger besitzt eine ordnungsgemäße Rechnung.

Der Unternehmer (Leistungsempfänger) kann daher nur Vorsteuerbeträge für Leistungen abziehen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, Rz 102 zu § 12).

Aus dem Zweck des Vorsteuerabzuges folgt, dass entscheidend ist, ob die Leistung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten im konkreten Fall Zwecken des Unternehmens dient oder dienen soll. Den Zwecken des Unternehmens dient die Leistung, wenn sie mit der Leistungserstellung im Unternehmen wirtschaftlich zusammenhängt (Ruppe/Achatz, UStG, Rz 105 zu § 12).

Der Bf war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zwar Unternehmer im Sinne des UStG 1994, die Leistung der ***1*** wurde aber nicht für das Unternehmen des Bf erbracht. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang des Wertpapierdepots mit der Leistungserbringung im Unternehmen des Bf ist nicht ersichtlich. Dies geht aus der Aktenlage und dem Bericht über die Betriebsprüfung hervor und wird vom Bf auch nicht bestritten.

In seiner Beschwerde führt der Bf außerdem an, dass keine positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen würden. Allein aus dem Umstand, dass mögliche Einkünfte aus dem Depot beim Bf als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst werden, ist ersichtlich, dass es sich um kein betriebliches Wertpapierdepot handelt. Gehört die Kapitalanlage nämlich zu einem Betriebsvermögen, liegen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern entsprechende betriebliche Einkünfte vor (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, Kommentar, § 27, Rz 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt es bei Kapitalanlagen grundsätzlich nur auf die buchmäßige Behandlung an (z.B. , , 98/13/0034, ).

Aus der Aktenlage und dem Vorbringen des Bf geht hervor, dass er weder die Kapitalanlage als betriebliches Wirtschaftsgut behandelt hat, noch jemals daraus resultierende Einkünfte als betriebliche Einnahmen erklärt hätte.

Es handelt sich daher bei dem Wertpapierdepot um kein betriebliches Wirtschaftsgut, weshalb die Leistungen der ***1*** nicht für das Unternehmen des Bf erbracht wurden. Ein Vorsteuerabzug steht demnach nicht zu.

Insgesamt war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art.133 Abs. 4 B-VG)

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird nicht zugelassen, weil es im vorliegenden Fall um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht. Die gegenständliche Rechtsfrage ist aus dem Gesetz lösbar.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100173.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at