Parkometerabgabe - zwei Wochen verspätet eingezahlt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl: MA67/206700603424/2020, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe von € 60,00 auf € 40,00 herabgesetzt wird.
Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 8 Stunden neu bestimmt.
Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/206700603424/2020, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 14:36 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Fischerstrand 2a, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der verspätet einbezahlte Betrag der Organstrafverfügung sei auf die verhängte Geldstrafe angerechnet worden.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 34,00.
Das Straferkenntnis, mit welchem eine Geldstrafe iHv € 60,00 und im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt wurde, wurde folgendermaßen begründet:
"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war. Die Übertretung wurde Ihnen ausgelastet.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die von diesem angefertigten Foto.
Im Einspruch gegen die Strafverfügung stellten Sie die Abstellung des gegenständlichen Fahrzeuges zur Tatzeit am Tatort nicht in Abrede, führten jedoch aus, dass Sie eine Strafverfügung erhalten hätten, welche Sie bereits "abgeleistet" hätten. Dazu übermittelten Sie eine Kopie der Buchungsbestätigung.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Gemäß § 50 Abs. 6 VStG wird die Organstrafverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Ausstellung die Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages erfolgt, der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
Die Organstrafverfügung wurde am ausgestellt. Die Frist zur Einzahlung des in der Organstrafverfügung festgesetzten Betrages begann daher an diesem Tag und endete am . Nach der Aktenlage langte der mit Organstrafverfügung verhängte Betrag von 36,00 Euro erst am am Konto des Magistrats ein.
Da die Zahlung (Organstrafverfügung) erst nach Ablauf der Frist vorgenommen wurde, konnte die Einleitung des Strafverfahrens nicht abgewendet werden.
Es sind somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist, zumal Sie diesen Sachverhalt insgesamt unwidersprochen ließen.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).
Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hiefür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient. Der objektive Unrechtsgehalt war daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering anzusehen.
Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass Ihnen zur Tatzeit der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht mehr zugute kommt.
Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden erscheint die nunmehr verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der Beschwerde vom wurde ausgeführt:
"Ich habe am eine Beschwerde ausgeschickt auf welche von Ihrer Seite nicht reagiert wurde, und nun kommt eine weitere Mahnung mit einen noch mehr erhöhten Beitrag.
Ich finde es nicht Legitim und Rechtens wie hier vorgegangen wird! Der Schriftverkehr ist erweislich vorhanden und somit die Vorgehensweise nicht gerecht und Konform.
Weiteres möchte ich folgendes anmerken:
Bei der "Straftat" an sich, hätte man schon soziales Verhalten walten lassen, da der Staat und die Stadt der anführenden Partei angeblich so sozial sein sollte...
Der Parkschein wurde Korrekt mit Monat/Jahr und passender Uhrzeit (kann auch bestätigt werden, da ich zu dieser Zeit meinen monatlichen Termin bei ***2***), alleine dieser Zustand würde schon soziale Kompetenz zeigen, ausgefüllt. Lediglich beim Tag habe ich mich vertan und "einen" Tag irrtümlich und nicht bewusst vertan habe. Alleine diese Tatsache, dass alle Daten korrekt ausgefüllt wurden und ersichtlich war dass es sich eigentlich um vorhanden Tag [gemeint: um den in Rede stehenden Tag ] handelt bezüglich zu diesem Zeitpunkt (Monat, Jahr, Uhrzeit!) hätte ein kompetentes und soziales Verhalten an den Tag gelegt werden können, da das logische Denken hier auf schlüssig gemacht hätte das sich jene Person (in diesem Fall ich) lediglich beim Tag vertan hatte da sonst alle Komponenten Korrekt befüllt waren!
Nun ja, da dieses soziale Verhalten nicht vorhanden war, wurde eine Strafverfügung ausgestellt.
Ich habe den Betrag mit Unverständnis überwiesen, und die eigentliche Straftat mit dem gestellten [gemeint: vorgeschriebenen] Betrag überwiesen.
Es war 2!! Wochen später als die Frist, jedoch wurde der gestellte Betrag überwiesen und bezahlt.
In dem Schreiben wird auch der Punkt angeführt dass keine Tatsache und Rechtfertigungsgrund dieses Verhalten begründen würde.
Also wenn in dieser Pandemie und den gegebenen Zuständen und Einschränkung keine Tatsache ist, fehlt mir hier der Soziale Ansatz und das Verständnis so vorzugehen!
Mit einem garantierten und pünktlichen vollen Einkommen und einer Garantie des Arbeitsverhältnis, wird Ihnen vielleicht der tatsächliche vorhandene Schaden und die damit verbundene Existenzangst nicht einsichtlich sein, aber vielleicht durch Ihr Umfeld doch nicht so ganz fremd sein!
Nur als Beispiel angeführt:
Ich bin seit März in Kurzarbeit gestellt worden, welches mir nur 80% meines eigentlichen Gehaltes einbringt. Dies bedeutet mir fehlen monatlich 20%, also in effektiven Zahlen bedeutet dies dass mir nach 5 Monaten, ein komplettes monatliches Einkommen fehlt, welches ich auch nicht von irgendwo her bekomme.
Ich befinde mich nun bereits im 8! Monat in dem Kurzarbeit-Verhältnis, welches noch mind. bis März 2021 aufrecht erhalten bleibt. In Zahlen macht dies eine Gesamtsumme von 12!! Monaten, (wodurch) für mich … ein Einkommensverlust von ganzen 2l! Monaten und mehr fehlt. Welches nicht mehr nachkommt, und die aufrechten Fixbelastungen dennoch vorhanden sind, und somit für jeden leider eine besorgliche Angst der weiteren Existenz betroffen macht.
Alleine mit dieser Ansicht und Umständen ist für mich das hier vorkommende Verhalten weder sozialistisch getragen noch verständlich.
Denn wenn man es genau nimmt, habe ich schließlich die nicht Kulante Straftat und den damit verbundenen Strafbetrag beglichen! Und wegen einer Verspätung von 2 Wochen, überhaupt in solchen vorhandenen Tatsachen, ist meiner Ansicht ein inkompetentes und asoziales Verhalten von Stadt Wien, dem Bürger gegenüber.
Ich habe den leider verhängten Strafbetrag vollkommen bezahlt und Bitte hier nun im Kulant und Einsicht von Ihrer Seite.
Der Mahnbetrag von nun gestellten 34€ ist für mich rechtlich nicht legitim, da keine Stellungnahme von Ihnen kam (Schriftverkehr vom 19.10. erweislich vorhanden), und stattdessen einfach der Mahnbetrag auf 34€ erhöht wurde, ohne Rückmeldung und Stellungnahme von Ihnen.
Ich bitte hiermit, und mit sozialen Anstand um Einsicht der Tatsache und den vorhandenen Umständen, Einsicht und soziale Kulanz.
Falls dieses nicht vorhanden sein sollte, sehe ich mich einbringlich bezogen nur die Mahnung von den davor gestellten (und ebenfalls nicht Verständlichen) Betrag von 24€ zu begleichen, da zu Erstbeschwerde keine Rückmeldung und Reaktion kam, und nun unbegründet der Strafbetrag sogar noch erhöht wurde...
Mit Einsicht und positiven Vollzug"
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gegen die Strafverfügung vom erhob der Beschwerdeführer Einspruch wie folgt:
Ich habe von ihnen eine Strafverfügung GZ … erhalten, welche ich bereits abgeleistet habe. Daher ist es mir nicht ersichtlich und verständlich, dass hier nun nochmal ein weiterer Betrag von mir eingehoben werden soll.
Hier ist die Buchungsbestätigung:
[hineinkopierte SEPA-Auftragsbestätigung Datum mit einem Betrag iHv € 36,00]
Ich bitte um Kenntnisnahme und Einstellung
In der Folge erließ die belangte Behörde das oben wiedergegebene Straterkenntnis.
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am 07. Juli 2020 um 14:36 Uhr in der im 22. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Fischerstrand 2a, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet. Der hinter der Windschutzscheibe deponierte 1-Stunden-Parkschein mit der Seriennummer 266284KFB wies die Entwertungen 06. Juli, 14:00 Uhr auf.
Nicht bestritten werden der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt sowie insbesondere die Tatsache, dass (am ) kein gültiger Parkschein aktiviert worden war.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
Wegen des unrichtig ausgefüllten Parkscheines wurde der objektive Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
Bei einem Tatbildirrtum hinsichtlich eines Fahrlässigkeitsdeliktes ist der Täter aber dann strafbar, wenn der Tatbildirrtum auf Fahrlässigkeit beruht. Fahrlässiges Verhalten setzt das Außerachtlassen zumutbarer Sorgfalt voraus. Für das Ausmaß der objektiven Sorgfaltspflicht ist auf einen einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters - der sich in der konkreten Situation des Täters befindet - abzustellen (vgl. ).
Von einem einsichtigen und besonnenen Lenker ist zu erwarten, dass er in der Lage ist, sich rechtzeitig über das aktuelle (Tages-)Datum richtig zu erkundigen - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Kalenders oder eines Mobiltelefons - und in weiterer Folge die erforderlichen Eintragungen am Papierparkschein korrekt vorzunehmen. Somit kann der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Irrtum nicht als entschuldbar angesehen werden.
Weil auch sonst aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich waren, dass den Beschwerdeführer an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 50 VStG normiert:
"(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
(7) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen."
Der Meldungsleger hat die verfahrensgegenständliche Organstrafverfügung, 000607079291, am ausgestellt und am Fahrzeug des Beschwerdeführers hinterlassen, die zweiwöchige Zahlungsfrist endete am , die am erfolgte Überweisung war daher (um zwei Wochen) verspätet und hatte die Einleitung des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens zur Folge. Der Organstrafbetrag von € 36,00 wurde auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden.
Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Als mildernd ist aber zu werten, dass der Beschwerdeführer beim Abstellen seines Fahrzeuges einen Papierparkschein - wenn auch mit einem falschen Datum - ausgefüllt hat und so seinen Willen dokumentiert hat sich rechtskonform zu verhalten. Weiters kommt dem Beschwerdeführer die wenn auch (um 2 Wochen) verspätete Entrichtung der mit Organstrafmandat verhängten Strafe zugute (vgl. bspw. ; , RV/7500138/2020; , RV/7500397/2019).
Der Beschwerdeführer hat seine auf Grund der aktuellen Situation (Corona-Pandemie) ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse (Gehaltskürzung auf Grund der Kurzarbeit seit März 2020) glaubhaft dargelegt. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und konnten daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafzumessungsgründe und unter besonderer Berücksichtigung des angeführten Milderungsgrundes sowie der durch die "Corona"-bedingte Kurzarbeit eingetretenen Einkommenseinbuße des Beschwerdeführers ist die verhängte Geldstrafe auf € 40,00, und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabzusetzen.
Aus general- und spezialpräventiven Erwägungen und wegen einer verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung nach dem Wiener Parkometergesetz kommt eine weitere Strafherabsetzung nicht in Betracht.
In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde erkannt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht, und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. , mwN).
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Kostenentscheidung
§ 64 Abs. 2 VStG bestimmt, dass der Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen, ist.
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens mit dem Mindestbetrag in Höhe von € 10,00 bemessen wurden, wurden sie von der belangten Behörde somit korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500794.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at