Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.10.2020, RV/2100707/2020

Ayurveda Behandlungskur in Sri Lanka

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Schmied-Blab Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand GmbH, Wiener Straße 34, 3100 St. Pölten, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) beantragte im Zuge ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 die Berücksichtigung der Kosten für eine Ayurveda-Kur in Sri Lanka iHv 2.802,30 Euro als außergewöhnliche Belastung.

Das Finanzamt versagte die Anerkennung dieser Aufwendungen mit nachstehender Begründung:
"Die Aufwendungen für einen Kuraufenthalt müssen zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die der Behandlung dienende Reise zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig ist UND eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend ist. Die Notwendigkeit ist im Vorfeld ärztlich zu diagnostizieren.
Aufwendungen für eine Kurreise sind nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Reise nach ihrem Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt mit kurmäßig gestalteter Tages- und Freizeitgestaltung und ärztlicher Kontrolle am Kurort ist und wenn sie zur Heilung oder Linderung einer Krankheit notwendig ist. Es darf sich nicht nur um einen Erholungsaufenthalt handeln, der der Gesundheit letztlich auch förderlich ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. und ) führt nicht jeder auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte (Kur-)Aufenthalt zu einer außergewöhnlichen Belastung iSd § 34 EStG 1988. Da generell ein Erholungsurlaub der Gesundheit zuträglich ist, erweist sich eine Abgrenzung der für die Gesundheit und Erhaltung der Arbeitskraft förderlichen Erholungsreisen von den aus medizinischer Sicht notwendigen Reisen im engeren Sinn als erforderlich. Eine Reise im letztgenannten Sinn könne nach der Rechtsprechung nur angenommen werden, wenn die Reise nach ihrem Gesamtcharakter eine Kurreise, insbesondere mit einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, darstelle und damit sichergestellt sei, dass nicht bloß eine Erholungsreise vorliege, welche zwar ebenfalls der Gesundheit förderlich sei, aber nicht zu zwangsläufigen und außergewöhnlichen Aufwendungen iSd § 34 EStG 1988 führe (vgl. ).

Der Begriff "Kur" erfordert ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren. Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssen zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die der Behandlung dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist.
Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes ist die Vorlage eines VOR Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses erforderlich, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben. Einem ärztlichen Zeugnis kann es gleich gehalten werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss (vgl. ).
Die im gegenständlichen Fall vorgelegte ärztliche Bescheinigung (nach Absolvierung des Sri Lanka Aufenthalt ausgestellt) reicht nicht aus, um die unbedingte medizinische Notwendigkeit der Behandlung nachzuweisen, da weder zum Ausdruck kommt welche Therapien verordnet werden bzw. warum die in Anspruch genommenen Behandlungen nur im Rahmen des Kuraufenthaltes in Sri Lanka möglich gewesen sind. Nach dem äußeren Erscheinungsbild kann die unternommene Reise jedenfalls nicht von Erholungs- bzw. Kuraufenthalten unterschieden werden, die nicht der Behandlung einer Krankheit dienen, sondern der Vorbeugung und Erhaltung der Gesundheit bzw. der Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens bzw. als Unterstützung um Kräfte zu sammeln für eine anstehende medizinische Behandlung. Auch die Art der Behandlungen - Massagen etc. - erlauben keinen eindeutigen Rückschluss auf eine Heilbehandlung. Massagen, Bäder usw. werden regelmäßig auch bei Kuren verabreicht, die NICHT medizinisch indiziert sind, sondern allgemein der Gesundheit dienen. Als allgemein bekannt darf vorausgesetzt werden, dass es sich bei Ausgaben für derartige Behandlungen nach allgemeinem Verständnis um solche handelt, die ihrer Art nach nicht ausschließlich von Kranken, sondern in der Mehrzahl auch von Gesunden in der Absicht getätigt werden, ihre Gesundheit zu erhalten oder ihr Wohlbefinden zu steigern.
Die geltend gemachten Aufwendungen für die Reise nach Sri Lanka können daher nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden."

Dagegen wandte sich die Bf mit dem Rechtsmittel der Beschwerde.

In der in der Folge ergangenen Beschwerdevorentscheidung fanden die Aufwendungen unter Hinweis auf die Entscheidungen und keine Berücksichtigung.

In ihrem dagegen gerichteten Vorlageantrag führte die Bf aus, dass sie im Jahr 1997 an Brustkrebs erkrankt sei. Mit Hilfe einer Operation, Chemotherapie und einer Bestrahlungstherapie sei es ihr gelungen, diese Krankheit zu überwinden. Im Jahr 2017 sei diese Erkrankung jedoch wieder aufgetreten. Nahezu gleichzeitig sei sie an einem Bronchialkarzinom erkrankt und im Jänner 2018 operiert worden.
Aufgrund dieser enormen psychischen Belastung und der daraus resultierenden psychosomatischen Störungen sei ihr von ihrer Ärztin eine zweiwöchige Ayurveda -Behandlungskur in einem Ayurveda Hospital in Sri Lanka noch in der Zeit vor der anstehenden Bronchoskopie zur dringenden Stabilisierung ihres angeschlagenen psychischen und körperlichen Gesundheitszustandes verordnet worden.
Aufgrund dieser ärztlichen Verordnung habe sie sich kurzfristig zum Antritt einer Ayurveda Behandlungskur in einem Ayurveda Hospital entschieden. Dabei handle es sich nicht um eine Kuranstalt im herkömmlichen Sinn, sondern um ein staatlich zertifiziertes Ayurveda Hospital, welches von Ayurveda Ärzten intensiv betreut werde. Diese hätten an staatlichen Universitäten studiert und nach dem Abschluss an staatlichen Kliniken praktiziert.

Die Ayurveda Behandlungskur erfolge nach einem absolut rigiden Kurplan, welcher von den Ärzten nach den individuellen Bedürfnissen des jeweiligen Patienten zusammengestellt werde. Es gebe einen strikten Behandlungsplan pro Tag, welcher auch tägliche Arztkonsultationen beinhalte, die dazu dienten, den Verlauf des Kuraufenthaltes medizinisch bestens zu überwachen und zu kontrollieren.

Die Teilnahme an der Ayurveda Kur sei ihr aufgrund ihres schlechten psychischen Zustands anlässlich ihrer Krankheiten, der gravierenden Diagnosen und ihres schlechten gesundheitlichen Zustandes außergewöhnlich und zwangsläufig erwachsen. Die unmittelbare medizinische Notwendigkeit samt der diesbezüglich dringenden ärztlichen Verordnung seien in ihrem Fall der Anlass und Grund für diese Kur in Sri Lanka gewesen. Auch der Ortswechsel und das warme und sonnige Klima in Sri Lanka im Sommer im Gegensatz zu den österreichischen tristen Witterungsverhältnissen zu dieser Jahreszeit seien aus ärztlicher Sicht ebenfalls medizinisch ausschlaggeben gewesen, ihr eine ayurvedische Behandlungskur in einem Spital in Sri Lanka zu verordnen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH (zB 2007/15/0022 vom , 2006/15/0120 vom ) komme die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung einer Ayurveda Kur nur in Betracht, wenn der Kur Aufenthalt nicht den Charakter eines Erholungsurlaubs, sondern eindeutig, ausschließlich und nachweislich jenen eines Kuraufenthaltes habe. Die absolvierte Ayurveda Kur müsse ausschließlich eine mit einer Krankheit in ursächlicher Verbindung stehende Reise sein und auch keine Zeitfenster bzw. Möglichkeiten im Tagesablauf zulassen, privat motivierte Ausflüge zwischendurch zu unternehmen. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nachweislich allesamt erfüllt und gegeben. Die ausschließlich kurmäßig geregelte Tagesgestaltung sei bei diesem Kuraufenthalt gegeben. Die einzelnen Behandlungen und ärztlichen Konsultationen, die Essenszeiten und Ruhezeiten würden nach einem ärztlich erstellten Kurplan geregelt. Ausflüge bzw. sonstige Freizeitgestaltungen würden weder angeboten, noch seien sie aufgrund des straffen Zeitplans überhaupt möglich. Es sei wichtig zu betonen, dass sie während ihres gesamten Aufenthalts unter strenger ärztlicher Kontrolle samt täglicher ärztlicher Konsultationen gestanden sei, bei denen ihr gesundheitlicher Zustand und der Kurverlauf laufend überwacht und kontrolliert worden sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist, ob die von der Bf beantragten Kurkosten iHv 1.870 Euro und Reisekosten iHv 932,30 Euro als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt anzuerkennen sind oder ob es sich um steuerlich nicht beachtliche Kosten der privaten Lebensführung handelt.

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß § 34 Abs. 2 leg. cit. ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Gemäß § 34 Abs. 3 leg. cit. erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Gemäß § 34 Abs. 4 leg. cit. beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von höchstens 7 300 Euro 6%mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8%mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%mehr als 36 400 Euro 12%.

Aufwendungen, die durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden, sind außergewöhnlich. Sie erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und zwar ohne Rücksicht auf die Art oder Ursache der Erkrankung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. und ) führt nicht jeder auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte (Kur-)Aufenthalt zu einer außergewöhnlichen Belastung iSd § 34 EStG 1988. Da generell ein Erholungsurlaub der Gesundheit zuträglich ist, erweist sich eine Abgrenzung der für die Gesundheit und Erhaltung der Arbeitskraft förderlichen Erholungsreisen von den aus medizinischer Sicht notwendigen Reisen im engeren Sinn als erforderlich. Eine Reise im letztgenannten Sinn könne nach der Rechtsprechung nur angenommen werden, wenn die Reise nach ihrem Gesamtcharakter eine Kurreise, insbesondere mit einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, darstelle und damit sichergestellt sei, dass nicht bloß eine Erholungsreise vorliege, welche zwar ebenfalls der Gesundheit förderlich sei, aber nicht zu zwangsläufigen und außergewöhnlichen Aufwendungen iSd § 34 EStG 1988 führe (vgl. ).

Im vorliegenden Fall hat die Bf ihre Krebserkrankung glaubhaft dargelegt und ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden als erwiesen angenommen. Es ist auch davon auszugehen, dass sich "der Ortswechsel und das warme und sonnige Klima in Sri Lanka im Sommer im Gegensatz zu den österreichischen tristen Witterungsverhältnissen zu dieser Jahreszeit" positiv auf den Allgemeinzustand der Bf ausgewirkt haben. Daraus lässt sich jedoch nicht zwingend ableiten, dass dies zu zwangsläufigen und außergewöhnlichen Aufwendungen führt.

Nach ständiger Judikatur erfordert der Begriff "Kur" ein bestimmtes unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren. Ein Kuraufenthalt muss zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sein und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheinen. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit wird regelmäßig die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellte ärztliches Zeugnis verlangt, aus dem sich die Notwendigkeit und die Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben. (Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG10, § 34, Tz 78, Stichwort "Kurkosten").
Bloße Wünsche und Vorstellungen über medizinische Auswirkungen bilden keine ausreichende Grundlage für die Zwangsläufigkeit eines Aufwandes ().

Aus nachstehenden Gründen vertritt das Bundesfinanzgericht die Auffassung, dass der Aufenthalt der Bf im Vattersgarden Ayurveda Clinic Center diese strengen Vorgaben nicht erfüllt:

Zusammengefasst kann aus den Informationen im Internet (http://www.vattersgarden.de) festgestellt werden, dass die Kur, (der Ablauf des Tages, die Behandlungen und das Essen, das native Ayurveda Anwendungs Dorf) den Vorgaben der vedischen Richtlinien entspricht.

Wie die Bf im Vorlageantrag hinweist, haben die Ärzte in den Vattersgarden Resorts an den staatlichen Universitäten studiert und nach dem Abschluss an staatlichen Kliniken praktiziert. Die Supervision über das Vattersgarden Ayurveda-Center werde vom Department of Ayurveda in Colombo ausgeübt. Die Therapeuten werden vom Department of Ayurveda zertifiziert, der Kurplan werde für jeden Patienten individuell zusammengestellt. Die dazu erforderlichen Anwendungen, Medizin und Essen würden entsprechend den "verbogenen" Lebensenergien und den Auswertungen von Reaktionen und Reflektionen (Feedback) der Patienten entschieden. Dies werde durch tägliche Arztkonsultationen und eine 24 Stunden Doktoren-Bereitschaft sichergestellt.

Das bestätigen auch die Rezessionen von Gästen, die ins Gästebuch schreiben, dass die Ärzte mittels ayurvedischer Pulsdiagnose und durch Verhaltensanalyse überprüfen, ob die verordneten Anwendungen anschlagen.

Die vielfältigen Anwendungen des Ayurveda aktivieren die Selbstheilungskräfte des Körpers und würden damit die Grundlage für ein gesundes Leben im Einklang mit der individuellen Natur legen. Sie führen zu dem ursprünglichen individuellen Gleichgewicht der Lebensenergien zurück und entziehen so vielen Krankheiten, die wir häufig als unausweichlich hinnehmen oder nur symptomatisch behandeln, die Grundlage.
"Die Dosierung von Allem, was man aufnimmt und zu sich nimmt, ist das Wesentliche am Ayurveda. Dazu dient die tägliche Kontrolle darüber, ob die Regenerationskur wieder zurück zur "Ur-einstellung" zum Prakriti des Körpers führt. Dabei muss natürlich mitgeholfen werden. Dazu würden die Ärzte individuelle Verhaltensvorschläge geben und diese sollten auch noch lange nach der Kur im Alltagzuhause weiter verfolgt werden, damit kann eine Kur bis zu einem halben Jahr nachwirken.

Neben den Anwendungen werde die Kur von Meditation und Yoga begleitet:
"Die Meditation
Sie erfordert nur Zeit, den entsprechenden Ort und etwas Selbstdisziplin, und hilft erst dem Geist, danach der Seele und letztlich dem Körper.
Sie unterstützt das Ganzheitsprinzip des Ayurveda und kann auch ganz einfach Zuhause weiterhin angewendet werden.
Sie gibt Antworten zu vielen Fragen über die sichtbare und unsichtbare Welt und über die Dualität =dem Unterschied vom Individuum und dem Universum.

Yoga

Auch hierbei wird man täglich angeleitet, Yoga ist ein fester Teil des Ayurveda aber während einer Kur kein Bewegungssport, sondern eine meditative Versenkung in die Asanas (die Stellungen) und dient zur Vorbereitung zur Meditation."

Die Eintragungen in das Gästebuch lassen den Erfolg dieser Behandlungen erkennen:

"Die Kur hat mir gut getan. Die wenigen Beschwerden, die ich hatte sind Vergangenheit und 3 Kilo habe ich ohne zu hungern nebenbei auch dort gelassen. Es war einfach eine gesunde und wundervolle Auszeit. Ich habe mich gerne auf diese neue Erfahrung eingelassen und hoffe irgendwann einmal wiederzukommen.
Vattersgarden ist wirklich ein Platz um Körper, Geist und Seele in Balance zu bringen."

"Nach 65 Behandlungen an knapp 14 Tagen sind wir tiefenentspannt, unsere Beschwerden haben sich gebessert, wir haben Meditation und Yoga ein bisschen dazugelernt, 2 kg abgenommen und der Blutdruck ist gesunken. Einziger Minuspunkt: Yoga hat hier nicht den Stellenwert, den wir als eine der drei Säulen von Ayurveda erwartet hatten."

Wie aus dem Treatment Plan des Ayurveda Resorts erkennbar, wurden bei der Bf unterschiedliche Anwendungen wie Teilkörpermassagen, Wärmetherapien, Nasen Behandlung, therapeutischen Einlauf und ein Stirnguss durchgeführt. Behandlungen, die grundsätzlich bei jedermann zur Steigerung des Wohlbefindes dienen.

Der Aufenthalt im Vattersgarden Resort war für die Gesundheit im Allgemeinen sicherlich förderlich. Es ist aber nicht erkennbar, welche medizinische Indikation den durchgeführten Behandlungen zugrunde liegt oder ob überhaupt eine spezielle Heilbehandlung für die Erkrankung der Bf vorliegt. Wie aus dem Internetauftritt des Resorts erkennbar, besteht die ärztliche Aufsicht vor allem in der Dosierung der Anwendungen nach durchgeführter ayurvedischer Pulsdiagnose und durch Verhaltensanalyse.

Eine konkrete Behandlung der sehr speziellen und schweren Erkrankung lässt sich aus den durchgeführten Anwendungen (Massagen, Einlauf, Stirnguss, etc.) nicht erkennen. Massagen, Bäder, Yoga oder Meditation dienen sicherlich dem Wohlbefinden, lassen jedoch keinen Rückschluss auf eine Heilbehandlung zu.

Wie bereits eingangs ausgeführt, setzt die geforderte Zwangsläufigkeit in Bezug auf Krankheitskosten das Vorliegen triftiger medizinischer Gründe für den betreffenden Aufwand voraus. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit ist die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses erforderlich ().

Eine nachträglich erstellte ärztliche Expertise ist nur dann zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit eines Aufwandes geeignet, wenn diese nach Art eines medizinischen Gutachtens erstellt wurde, das heißt einem Qualitätsmaßstab entspricht, der diese einer Überprüfung auf ihre Schlüssigkeit zugänglich macht und auch standhalten lässt (-G/07).

Die im vorliegenden Fall nur nachgereichten Bescheinigungen erfüllen diese Anforderungen nicht und reichen nicht aus diese unbedingt medizinische Notwendigkeit der "Anwendungen" nachzuweisen.

Auch von ihrer Frauenärztin wurde im August 2018 nur bestätigt, dass es für die Bf notwendig gewesen wäre, "im Rahmen einer Ayurveda Kur Kraft zu sammeln". Eine Ärztin für Allgemeinmedizin bestätigte nachträglich im Jahr 2020, sie habe eine Ayurvedakur zur Stabilisierung der psychischen und körperlichen Situation verordnet, da der Ortwechsel, die spezielle Ernährung und die ayurvedischen Behandlungen eine günstigere Ausgangsposition und somit bessere Chancen auf einen Heilerfolg schaffen würden. Mit vorgelegtem Schreiben vom Jänner 2020 bestätigte ein Facharzt für innere Medizin, dass er der Bf empfohlen hätte, Hilfe wegen ihrer Angststörungen in Anspruch zu nehmen.

Aus diesen bloß allgemein gehaltenen Empfehlungen lässt sich nicht ableiten, dass es sich um eine mit der konkreten Krankheit im Zusammenhang stehende Heilmaßnahme und nicht um eine der Gesundheit allgemein dienende Maßnahme gehandelt hat. Es geht daraus nur hervor, dass dies Kur in Sri Lanka der gesundheitlichen Situation der Bf zuträglich sei, nicht aber, dass der Aufenthalt im Resort unbedingt notwendig zur Heilung und Linderung der diagnostizierten Krankheit war.
Mit diesen im vorliegenden Fall nachträglich erstellten, außerhalb eines ärztlichen Behandlungsplanes stehenden Empfehlungen, wird den Anforderungen an die Nachweisführung bei Krankheits- oder Behindertenkosten jedoch nicht entsprochen.

Somit kommt das Bundesfinanzgericht zur Auffassung, dass die vorliegende Ayurveda Behandlung in Sri Lanka, die auch bei nicht kranken Personen zur Gesunderhaltung zur Anwendung kommt, sicherlich einen positiven Einfluss auf den Allgemeinzustand hatte, aber nicht den notwendigen medizinischen Hintergrund aufweist um eine Zwangsläufigkeit zu begründen. Die geltend gemachten Aufwendungen können daher nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100707.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at