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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.11.2020, RV/7104121/2020

Gebührenerhöhung § 9 Abs.1 GebG iVm § 14 TP6 GebG und § 2 BuLVwG-EGebV

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. ***2***, Team 22, betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:

  • Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

  • Amtlicher Befund

Mit amtlichem Befund vom informierte die Landespolizeidirektion Wien, Referat Waffen - und Veranstaltungsangelegenheiten das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (in der Folge kurz: belangte Behörde) über eine Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren zur GZ. ***1***, betreffend eine Gebührenschuld vom sowie eine ausständige (Beschwerde-)Gebühr vom .

  • Gebührenbescheid und Bescheid über die Gebührenerhöhung

In der Folge wurde mit Gebührenbescheiden vom , ErfNr. ***2***, Gebühren in Höhe von € 58,60.- sowie eine Gebührenerhöhung iHv € 29,30 (50% der nicht entrichteten Gebühr in Höhe von € 58,60.-) festgesetzt. Der Gesamtbetrag lautete sohin € 87,90.

Bescheidadressat war der Bf.

  • Anfrage vom

Mit Schreiben vom teilte der Bf. der belangten Behörde mit, dass er erst aufgrund des Mahnschreibens von einer Forderung in Höhe von € 87,90 erfahren habe, er jedoch nicht wisse, wofür er diesen Betrag zu zahlen habe.

Mit Informationsschreiben der belangten Behörde vom wurde dem Bf. mitgeteilt, dass mit ein Gebührenbescheid ergangen sei, da er die Eingabengebühr für die Eingabe vom Vorstellung Waffenverbot sowie die Gebühr für die Beschwerde vom nicht entrichtet habe. Zudem wurde dem Bf. der Gebührenbescheid vom in Kopie übermittelt.

  • Schreiben des Bf. vom

In dem Schreiben vom führte der Bf. aus, dass er Beschwerde gegen die Bescheide ErfNr. ***2*** erhebe. Er habe bis zur Mahnung keinen Gebührenbescheid, keine Zahlungsaufforderung, keine Zahlungserinnerung oder Ähnliches erhalten habe. Daher sei er nur bereit die ursprüngliche Gebühr von seines Wissens nach € 30,00 zu bezahlen, die er wohl aus Versehen nicht überwiesen habe.

  • Ermittlungen der belangten Behörde

Mit E-Mail vom teilte die belangte Behörde der LPD Wien mit, dass der Bf. vorbringe, keinerlei Aufforderungen zur Bezahlung der Gebühren erhalten zu haben und ersuchte um Übermittlung der Erledigung des Ansuchens bzw. um Mitteilung, ob der Bf. aufgefordert worden sei die Gebühren in Höhe von € 28,60 und € 30,00 zu entrichten.

Mit E-Mail vom übermittelte die LPD Wien der belangten Behörde die Gebührenaufforderung zur Begleichung der Gebührenschuld vom iHv. € 28,60 sowie die Aufforderung zur Begleichung der ausständigen Gebühr (Beschwerde) vom iHv. € 30,00.

Die Aufforderung zur Begleichung der Gebührenschuld sei am , jene zur Begleichung der ausständigen Gebühr (Beschwerde) sei am durch Hinterlegung zugestellt worden.

Eine Einzahlung bei der SVA 4, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, sei nicht erfolgt.

  • Gebührenbescheid vom

Mit Gebührenbescheid vom , ErfNr. ***2***, wurden Gebühren in Höhe von € 58,60.- festgesetzt.

Zur Ermittlung der festgesetzten Gebühr führte die belangte Behörde aus:

"2 Eingabe(n) gemäß gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GEbG 1957 € 28,60.-

1 Eingabe(n) gemäß § 2 BuLVwG-EGebV € 30,00"

Begründet wurde die Festsetzung damit, dass die Festsetzung erfolgte, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei.

Weiters setzte die belangte Behörde gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung iHv € 29,30 (50% der nicht entrichteten Gebühr in Höhe von € 58,60.-) fest.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben sei, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig errichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt werde.

Der Gesamtbetrag lautete sohin € 87,90.

  • Schreiben des Bf. vom

Mit als Beschwerde zu wertendem Schreiben vom wies der Bf. nochmals auf seine am übermittelte Beschwerde gegen den Bescheid zu ErfNr. ***2*** hin und führte aus, dass er dieser nichts mehr hinzuzufügen habe.

  • Beschwerdevorentscheidung vom

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt:

"Aufgrund ihrer Beschwerde kann außer Streit gestellt werden, dass sie die betreffenden Eingaben bzw. Beschwerde bei der Landespolizeidirektion Wien eingebracht haben.

Sie verneinen jedoch auf die Gebührenpflicht von der LPD Wien hingewiesen worden zu sein, bzw. vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vor der von ihnen angeführten Mahnung einen Gebührenbescheid erhalten zu haben.

Dem steht die Vorlage der Zustellnachweise der LPD Wien entgegen, welche an uns übermittelt wurden, demnach wurden Sie mit Zustellnachweis, Hinterlegung am , aufgefordert den Betrag in Höhe von 28,60 € zu begleichen.

Weiters wurden Sie mit Hinterlegung , aufgefordert den Betrag in Höhe von 30,00€ zu begleichen.

Da Sie dieser Aufforderung nicht nachkamen, übersandte die LPD Wien an das ho. Finanzamt einen amtlichen Befund für die bescheidmäßige Festsetzung der ausständigen Gebühren durch das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.

Die Festsetzung der ausständigen Gebühren erfolgten mit dem Gebührenbescheid vom welcher mit Beginn der Abholfrist postalisch hinterlegt wurde.

Da die Einbringung der genannten Eingaben, bzw. Beschwerde nicht bestritten wird und sowohl die Zahlungsaufforderungen der LPD Wien sowie der Gebührenbescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel nachweisliche zugestellt wurden, besteht der Gebührenbescheid und der Bescheid über die Gebührenerhöhung zu Recht."

  • Vorlageantrag

Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Entscheidung über seine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Ergänzend zur Beschwerde wies er ausdrücklich darauf hin, dass er in seinen Unterlagen keine Hinweise darauf gefunden habe, je auf eine ausständige Gebührenzahlung aufmerksam gemacht worden zu sein, insbesondere nicht mittels Zustellnachweises.

  • Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht

Mit Vorlagebericht vom - eine Ausfertigung davon wurde auch dem Bf. übermittelt - legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über die Gebührenerhöhung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorund führte ergänzend zu den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung aus:

"Ergänzend ist auszuführen, dass die bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr und der Gebührenerhöhung eine objektive Folge aus der Nichtentrichtung der festen Gebühren bei der Behörde ist, bei der diese zu entrichten gewesen wäre (). Es kommt nicht darauf an, ob der Bf. von seiner Pflicht zur Entrichtung der Gebühr Kenntnis hatte (). Daher ist es für die Festsetzung der Gebühr und der Gebührenerhöhung daher grundsätzlich unerheblich, ob der Gebührenschuldner von der Behörde zur Entrichtung aufgefordert wurde. Im gegenst. Fall wurde der Bf. jedoch nachweislich mit dem Hinweis auf eine allfällige Gebührenerhöhung zur Entrichtung aufgefordert. Dieser Aufforderung ist der Bf. aber nicht nachgekommen."

  • Beweisaufnahme durch das BFG

Vom BFG wurde zunächst Beweis erhoben durch Einsicht in die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Teile des Bemessungsaktes ErfNr ***2*** und ergibt sich dadurch der oben dargestellte Verfahrensablauf.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Durch den Bf. wurden am sowie am Eingaben (Vorstellung, Stellungnahme) in einem Verfahren bei der LPD Wien, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, betreffend Waffenverbotes, zur GZ ***1*** gemacht. Seitens der LPD Wien wurde diesbezüglich am ein Bescheid erlassen, welcher dem Bf. - von diesem unbestritten - zugestellt wurde.

Für die hierbei entstandene Gebührenschuld in Höhe von insgesamt € 28,60 wurde der Bf. mit Schreiben der LPD Wien vom zur Begleichung der Gebührenschuld aufgefordert. Dieses Schreiben wurde durch Hinterlegung am (Beginn der Abholfrist ) zugestellt.

In der Folge wurde durch den Bf. am eine Beschwerde gegen den Bescheid der LPD Wien vom zur GZ ***1*** erhoben. Mit Schreiben der LPD Wien vom wurde der Bf. zur Entrichtung der Pauschalgebühr von € 30,00 aufgefordert. Dieses Schreiben wurde durch Hinterlegung am (Beginn der Abholfrist ) zugestellt.

Beide Nachweise über die Zustellung durch Hinterlegung wurden durch die LPD Wien der belangten Behörde übermittelt.

Mittels amtlichem Befund vom teilte die LPD Wien der belangten Behörde die Verkürzung von Stempel-und Rechtsgebühren betreffend den Bf. mit.

Mit Bescheiden der belangten Behörde vom erfolgte die Festsetzung von Gebühr und Gebührenerhöhung in Höhe von insgesamt € 87,90. Diese Bescheide kamen dem Bf. jedoch nicht zu, er erhielt - aufgrund seiner Nachfrage - lediglich eine Kopie davon. Durch die belangte Behörde erfolgte am (nochmals) die Festsetzung der Gebühr in Höhe von insgesamt € 58,60 (2x Eingabegebühr iHv. € 14,30 gemäß § 14 TP6 GebG 1957, sowie 1x Gebühr iHv. € 30,00 gemäß § 2 BuLVwG-EGebV), zusätzlich wurde eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 iHv. € 29,30 festgesetzt; Gesamtsumme sohin € 87,90.

Die Beschwerde gegen die Bescheide zu ErfNr. ***2*** erfolgte fristgerecht.

2. Beweiswürdigung

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Unterlagen im elektronisch vorgelegten Bemessungsakt ErfNr. ***2***. Der Sachverhalt ist auf Grund des eindeutigen Urkundeninhalts in Form des amtlichen Befundes LPD Wien, der übermittelten Unterlagen der LPD Wien und des Finanzamtsaktes als erwiesen anzusehen.

Die Höhe der festgesetzten Gebühren blieb durch den Bf. unbestritten, ebenso, dass seinerseits im Verfahren bei der LPD Wien eine Vorstellung bzw. eine Stellungnahme erfolgte. Zudem bestritt er nicht, dass er den Bescheid der LPD Wien vom erhielt. Die Nachweise über die Zustellung der Aufforderungsschreiben zur Begleichung der Gebührenschuld liegen dem Bundesfinanzgericht vor, der Bf. konnte nicht darlegen, weshalb die Zustellung nicht hätte erfolgt sein sollen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Rechtslage

§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 lautet:

Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr ........................................................... 14,30 Euro."

§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG 1957 lautet:

Der Eingabengebühr unterliegen nicht

1.Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a) Eingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;

b) von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln;

§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 lautet:

Zur Entrichtung der Stempelgebühren sind verpflichtet:

1.Bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfaßt wird;

§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 lautet:

  • Die Gebührenschuld entsteht

  • bei Ansuchen um Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels (§ 14 Tarifpost 8 Abs. 4) sowie bei den im § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 Z 1 bis 9 angeführten Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten mit Überreichung, bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;

§ 9 Abs. 1 GebG 1957 idgF lautet:

  • Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

§ 17 ZustG (Zustellgesetz) lautet:

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Erwägungen

Streitgegenständlich ist in vorliegendem Fall, ob die festgesetzte Gebühr bzw. in der Folge die Gebührenerhöhung trotz vermeintlich fehlerhafter Zustellung zu Recht angefordert worden ist.

Die Eingaben in dem, dem streitgegenständlichen Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren, sind grundsätzlich gebührenpflichtig.

- Zu den Bescheiden der belangten Behörde vom und :

Mangels (Zustell-)Nachweis ist davon auszugehen, dass der Bf. die Gebührenbescheide vom nicht erhalten hat. Erst aufgrund eines Mahnschreibens und seiner Nachfrage bei der belangten Behörde wurde dieser Umstand bekannt und übermittelte diese den Bescheid (in Kopie, sohin als Ablichtung) nochmals mit Schreiben vom .

Mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt sind maschinelle Ausdrucke, jedoch nicht Ablichtungen solcher Ausdrucke. Derartigen Ablichtungen fehlt somit die Bescheidqualität, wenn sie weder Unterschrift noch Beglaubigung aufweisen ( RV/0685-I/09; vgl auch - betreffend maschinschriftlich korrigierte Ausfertigung - ; ) (Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, § 96, II. ADV-Bescheide [Rz 8]).

Erledigungen (Bescheide) werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung.

Die von der belangten Behörde mit Schreiben vom "in Kopie" nochmals als Anlage an den Bf übermittelten Bescheide vom , stellen demnach Nichtbescheide dar, da sie mangels Zustellung nicht rechtlich existent wurde.

Das vom Bf. am an die belangte Behörde übermittelte Schreiben kann in Zusammenschau mit seinem Schreiben vom als Beschwerde gegen die Bescheide vom gewertet werden.

Diesbezüglich wird zudem auf § 260 Abs. 2 BAO hingewiesen, wonach auch bereits vor Beginn der Beschwerdefrist eine Bescheidbeschwerde eingebracht werden könnte.

  • Zur Zustellung:

Nach § 13 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) ist die Sendung dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

Gemäß § 2 ZustG ist die Abgabestelle jener Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.

§ 17 ZustellG normiert für die Zustellung durch Hinterlegung, dass, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß Abs. 4 ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die in Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Beim Rückschein (Formular 4 zu § 22 ZustG) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Existiert über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde (Rückschein), die zunächst vollen Beweis darüber macht, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden, so ist es die Sache dessen, demgegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung zu führen, was das Aufstellen entsprechender Behauptungen über die beim Zustellvorgang unterlaufenen Fehler voraussetzt (vgl. , v. , 95/19/0764 und v. , 96/01/0479; Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar zu §§ 17 und 22 ZustG mit weiteren Hinweisen).

Eine rechtmäßige Hinterlegung "hat" die Wirkung einer Zustellung. Die Hinterlegung "gilt als Zustellung" unabhängig davon, ob der Empfänger tatsächlich von ihr Kenntnis erlangt hat und ob das Dokument behoben wird (vgl. Ritz, BAO6, ZustG, § 17, Rz 15 und Rz 16)

Das gegenständliche Verwaltungsverfahren wurde mit Bescheid vom 5.7.20109 abschließend erledigt und der diesbezügliche Bescheid dem Bf. rechtswirksam zugestellt. Dies wurde von diesem auch nie bestritten bzw. in Frage gestellt. Somit ist bereits an diesem Tag die Gebührenschuld gem. § 11 Abs. 1 GebG entstanden.

Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob der Einschreiter von der Behörde zur Gebührenentrichtung aufgefordert wurde oder nicht.

Zusätzlich wurde durch die LPD Wien dem Bf. eine Aufforderung zur Begleichung der Gebührenschuld mit Schreiben vom , zugestellt durch Hinterlegung am , sowie eine Aufforderung zur Begleichung der Gebühr für die Beschwerde mit Schreiben vom , zugestellt durch Hinterlegung am , übermittelt.

Der Bf hat lediglich behauptet, keine Benachrichtigungen hinsichtlich der Aufforderungen der Gebührenentrichtung erhalten zu haben, einen Gegenbeweis konnte er nicht liefern.

Aufgrund der Aktenlage ist jedoch ohne Zweifel von einer rechtmäßigen und rechtswirksamen Zustellung auszugehen, wobei hier darauf hinzuweisen ist und unten näher ausgeführt wird, dass nicht die Zustellung der Aufforderung zur Entrichtung der Gebührenschuld entscheidungsrelevant sind, sondern die - unbestritten erfolgte - Zustellung des Bescheides der LPD Wien sowie die Einbringung der Beschwerde gegen diesen Bescheid durch den Bf.

Das Gebührengesetz 1957 selbst knüpft in seiner Begriffsbestimmung für "Eingaben" im Sinne des § 14 TP 6 die Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand. Eine Eingabe ist somit ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll.

Die vorliegenden Eingaben (Vorstellung vom , Stellungnahme vom ) im Verfahren bei der LPD Wien betreffend Waffenverbot erfüllen diese Tatbestandsmerkmale des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ua. im Erkenntnis vom , 96/16/0165, ausgesprochen hat, entspricht es seiner ständigen Rechtsprechung, dass ein privates Interesse dann anzunehmen ist, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegendem Fall gegeben und wurde dem Begehren des Bf durch eine entsprechende Entscheidung der Behörde Rechnung getragen.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird (vgl ) und zwar unabhängig davon, ob die Behörde den Einschreiter zur Gebührenentrichtung aufgefordert hat. Durch die Zustellung der Erledigung entsteht die Gebührenschuld für alle bei der betreffenden Behördeninstanz im jeweiligen Verfahren angefallenen gebührenpflichtigen Schriften. Der Begriff der Erledigung umfasst dabei sowohl dem Anbringen des Antragstellers stattgebende als auch abweisende Entscheidungen der Behörde (Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel - und Rechtsgebühren, zu § 11 Rzn 2 ff).

Aus den dem BFG vorliegenden Akten geht hervor, dass der Bescheid der LPD Wien vom zur Zahl GZ ***1*** dem Bf. jedenfalls zugekommen ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass er gegen diesen Bescheid am (fristgerecht) Beschwerde erhob.

Wie die gegenständlichen Ermittlungen ergeben haben, wurde die Eingabengebühr nicht (rechtzeitig) entrichtet.

Zur festgesetzten Beschwerdegebühr im Bescheid der belangten Behörde iHv. € 30,00 nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV, BGBI. Nr. 387 v. ) ist auszuführen:

Rechtsgrundlage dieser Verordnung ist § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG idF. Demzufolge ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln.

Auf Grund dieser Verordnung iVm dem Gebührengesetz 1957 unterliegen Eingaben und Beilagen an ein Verwaltungsgericht eines Landes gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV der Gebühr von 30 €.

Gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV entsteht für diese Eingaben und Beilagen im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe die Gebührenschuld und die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

Im gegenständlichen Fall wurde gegen den Bescheid der LPD Wien vom eine Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde wurde am eingebracht und unterliegt auf Grund der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen der BuLVwG-Eingabengebührenverordnung einer Gebühr von 30,00 €. Sie wurde mit dem Zeitpunkt der Einbringung, nämlich dem fällig. Auch diese Gebühr wurde nicht (rechtzeitig) entrichtet.

  • Zur Gebührenerhöhung

Wie bereits oben ausgeführt, entsteht nach den Bestimmungen des § 14 TP6 Abs. 1 GebG iVm § 11 Abs. 1 Z 1 GebG die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird und nach der Bestimmung des § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe.

Daran knüpft sich die Rechtsfolge, dass im Fall der Nichtentrichtung der Gebühr bis spätestens zum Fälligkeitstag, sondern erst später oder gar nicht, diese nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist (vgl. ; ).

Nach § 13 Abs. 4 GebG 1957 hat der Gebührenschuldner die Gebühren - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - bei Schriften und Amtshandlungen an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten.

Wird die zu entrichtende Gebühr tatsächlich nicht entrichtet, so hat die Behörde gem. § 34 Abs. 1 GebG 1957 einen Befund aufzunehmen und dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln (vgl. ).

§ 203 BAO bestimmt, dass bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen ist, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Eine feste Gebühr wird dann nicht vorschriftsmäßig entrichtet, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs.3 GebG bezahlt wurde (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren10, Rz7 zu § 9 GebG; vgl. auch ).

Das Gebührengesetz selbst sieht nicht vor, dass die Behörde den Gebührenschuldner zur Gebührenentrichtung auffordern muss.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die Gebührenpflicht erkennen konnte, kommt es überhaupt nicht an (; ; siehe auch Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren 10, Rz 7 und 8).

Wird die Gebühr im Sinne des § 203 BAO nicht vorschriftsmäßig entrichtet, liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides durch die belangte Behörde vor.

Akzessorisch dazu tritt die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr.

Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs.1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum (ua. ; ).

Der Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist. ()

Der Einwand des Bf. er habe keine Aufforderungen zur Zahlung der Gebührenschuld, keine Mahnungen oder Ähnliches (mit Zustellnachweis) erhalten, geht somit in zweifacher Hinsicht ins Leere, da einerseits die Gebührenschuld gemäß § 14 TP6 GebG 1957 bereits mit der Zustellung der rechtskräftigen Erledigung, nämlich des Bescheides der LPD Wien vom entstanden ist. Die Gebührenschuld gemäß § 2 BuLVwG-EGEbV entstand mit Erhebung der Beschwerde, somit mit . Andererseits wären die Zustellungen der Aufforderung zur Begleichung der Gebührenschuld aufgrund der (nachweislichen) Hinterlegung ebenfalls rechtswirksam gewesen.

Aufgrund der oben getätigten Ausführungen ergibt sich, dass die Gebühren in Höhe von insgesamt € 58,60 durch den Bf. nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurden. Die bescheidmäßige Festsetzung der Gebühren sowie der Gebührenerhöhung durch die belangte Behörde erfolgte sohin rechtmäßig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichtes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104121.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at