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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.11.2020, RV/7103892/2019

Eingabengebühren für wiederholte Anträge an die BH

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung, Erfassungsnummer ***ErfNr***, Steuernummer ***StNr***, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Gebühr mit 143 € und die Gebührenerhöhung mit 71,5 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Eingaben

Herr ***Bf1***, nunmehriger Beschwerdeführer, =Bf., hat mit mehreren Schreiben (bezeichnet als "ANZEIGE/Sachverhaltsdarstellung") bei der Bezirkshauptmannschaft ***S***, Gewerbereferat, =BH, betreffend die ***Anlage*** (Akt der BH mit der Zahl ***GZ-Ü***, = GZ) diverse schriftliche Anträge gestellt, wobei das Wort "Antrag" jeweils mittig, groß und fett hervorgehoben war. Darüber hinaus hat die BH hierzu in zwei Niederschriften mündliche Anträge des Bf. in dieser Sache zu Protokoll genommen.
Beim Überprüfungsakt ***GZ-Ü*** handelt es sich nach telefonischer Auskunft der BH am um einen Sammelakt für Anzeigen, Auskunftsersuchen etc. ohne Bezug zu einem laufenden Akt; die in diesem Erkenntnis angeführten lfd. Zahlen beziehen sich immer auf diesen "Ü-Akt".

Dem Bundesfinanzgericht (BFG) liegen alle diesbezüglichen Schreiben des Bf. bzw. Niederschriften der BH in Kopie vor. Im Erledigungsbescheid der BH vom , GZ mit der laufenden Zahl 341, sind die Anträge wie folgt aufgelistet:

  • Schreiben vom (lfd. Zahl -243):
    Nach einem Verweis auf die vorangegangene Anzeige/Sachverhaltsdarstellung vom und nach einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung samt Fotodokumentation betreffend den Schotterabbau in Abbaustufe III resümiert der Bf.:
    "Alle diese Umstände werden der Behörde zum wiederholten Male zur Kenntnis gebracht, damit diese offensichtlich konsenslosen Zustände abgestellt und geeignete Maßnahmen gesetzt werden und ein Zustand hergestellt wird, der den gesetzlichen und bescheidmäßigen Bestimmungen entspricht. Auf allfällige strafrechtliche Verantwortung durch die Organe der Behörde durch ihre Untätigkeit wird hingewiesen." [Dieser Textteil wiederholt sich in den folgenden Schreiben Punkte 4. bis 9.]

Daher fordert der Bf. die BH auf, von Amts wegen nachfolgende Maßnahmen zu setzen:

  • Den gesetzmäßigen Zustand hinsichtlich der illegalen Schüttung von Bodenaushub und sonstigen Materialien im Freiland herzustellen und dieses Zwischenlager und die Halden im Freiland zu entfernen, insbesondere den Betrieb der mobilen Brecher zu untersagen.

  • Den bescheidmäßigen Zustand hinsichtlich des Gewinnungsbetriebsplanes zu ZI. ***GZ-D*** und des nachfolgenden Abschlussbetriebsplanes [***GZ-N***] herzustellen und den Ist- mit dem Sollzustand zu vergleichen und zu überprüfen, wobei auch die unbefestigten Fahrwege mit einzubeziehen sind.

  • Die Ablagerung von Materialien im Bereich der aufgelassenen Becken der Bergbauanlage von abgedichteten Absetz- und Pufferbecken für Kieswaschwässer, ZI. ***GZ-I***, östlich und nördlich davon zu untersagen und die Entfernung der geschütteten Halden von Kies und Asphaltbruch zu veranlassen.

  • Den Betrieb der Radlader, sowie weiterer Arbeitsmaschinen zu untersagen, wobei hingewiesen wird, dass der Betrieb eines Radladers lediglich mit dem ersatzlosen Bescheid ZI. ***GZ-H*** bewilligt war und bei der Schotteraufbereitungsanlage aus dem Jahre 1972 kein Radlader und andere Arbeitsmaschinen, bewilligt ist.

  • Den Betrieb der mobilen Brech-/Sortieranlagen zu untersagen und das Entfernen aufzutragen.

  • Die 1972 genehmigte Schotteraufbereitungsanlage (Bescheide Zahlen ***GZ-I*** vom , ***GZ-I*** vom und ***GZ-I*** vom ) hinsichtlich des Standes der Technik und insbesondere der davon ausgehenden Emissionen zu überprüfen und ein entsprechendes Verfahren, wie der Amtssachverständige ausführt, umgehendst zu führen, die Errichtung und den Betrieb der geänderten Anlage und Anlagenteile zu versagen, weil auch bei Einhaltung der undifferenzierten unbestimmten und nicht näher definierten vorgeschriebenen Auflagen, nämlich gleicher Natur wie aus den verschiedenen Bescheiden ersichtlich, nicht eingehalten wurden und auch nicht eingehalten werden und daher eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit unweigerlich gegeben und dokumentiert ist (vgl. dazu Entscheidungen des ***UVS***).

  • Ein Strafverfahren gegen die oa. Verantwortlichen zu führen und einen gesetzes- und bescheidmäßigen Zustand herzustellen.

Um die Untätigkeit der Behörde und ihrer Organe zu beenden, stellt der Bf. abschließend den förmlichen

ANTRAG,
a) ein einheitliches Verfahren betreffend sämtliche Betriebsanlagen entsprechend den Bestimmungen der §§ 79, 356 ff iVm. § 360 GewO sowie gem. §§ 119, 173, 175, 178 und 193 MinroG aller oben angeführten Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen gem. § 79a Abs. 1 und Abs. 3 GewO und §§ 119 und 117 MinroG durchzuführen, und
b) die Errichtung und den Betrieb der geänderten Anlage und Anlagenteile zu versagen, weil auch bei Einhaltung der undifferenzierten unbestimmten und nicht näher definierten vorgeschriebenen Auflagen, nämlich gleicher Natur wie aus den verschiedenen Bescheiden ersichtlich, nicht eingehalten wurden und auch nicht eingehalten werden und daher eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit unweigerlich gegeben und dokumentiert sei (vgl. dazu Entscheidungen des ***UVS***). Die Legitimation dazu sei aufgrund der in den verschiedenen Verfahren bejahten Parteistellung als Nachbar gegeben.

  • Schreiben vom (lfd. Zahl -247):
    Der Bf. weist in Ergänzung zum Verfahren ***GZ-T*** nach § 79a GewO neuerlich auf den illegalen Betrieb von Teilen der Bergbauanlage, den Betrieb von zwei mobilen Brechanlagen und eines Radladers und den Umstand hin, dass illegal im Freiland verkehrsfähiges sortiertes Material gelagert werde. Er stellt daher wiederholt den

    ANTRAG,
    a) von Amts wegen in Ergänzung zu den bereits gestellten Anträgen unabhängig vom derzeit laufenden Verfahren geeignete Maßnahmen zu setzen und den Betrieb der mobilen Brecher samt Radlader sofort einzustellen und
    b) bescheidmäßig darüber abzusprechen, aufgrund welcher Fakten der illegale Betrieb geduldet werde.

  • Schreiben vom (lfd. Zahl -252):
    Unter Bezugnahme auf ein weiteres Verfahren in der Sache - um Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für die Änderung (Zwischenlager für mineralische Schlämme, Bodenaushub etc.) der im Jahr 1952 genehmigten Betonmischanlage (***GZ-Y***) - stellt der Bf. fest, dass damit die bisher mit Duldung der Behörde illegale gewerbliche Tätigkeit der Fa. ***Fa*** GmbH dokumentiert sei und verweist auf die bisherigen Anzeigen und Sachverhaltsdarstellungen, welche zu den Verfahren GZ D, H, I, O, N, S, W, X und T sowie dazu ergangenen Bescheiden erstattet worden seien.
    "Auch das nunmehrige Verfahren ***GZ-Y*** zeigt, dass die im Jahre 1972 genehmigte Anlage nicht dem Stand der Technik entspricht, wobei eine Überprüfung mangels nachvollziehbarer Angaben im Bescheid bisher nicht erfolgte. Unter Berücksichtigung des nunmehrigen Verfahrens ist auf Grund der Größe der Gesamtanlage und der nunmehr beantragten Änderung im Verfahren ***GZ-Y*** dringend eine exakte Bestandaufnahme der Anlagen, nicht nur was den faktischen Bestand der Anlagen sondern vor allem was den korrespondierenden Rechtszustand anbelangt, geboten, insbesondere sind die gesamten Auswirkungen aller Anlagen auf die Gesundheit der Nachbarn zu erheben und zu beurteilen." Der Bf. stellt daher den

    ANTRAG
    a) auf Akteneinsicht im Verfahren ***GZ-Y*** (für den Fall der Verweigerung bescheidmäßige Absprache),
    b) Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Ladung der Nachbarn unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Vorbereitung und
    c) ein einheitliches Verfahren betreffend sämtliche Betriebsanlagen entsprechend den Bestimmungen der §§ 79, 356 ff iVm. § 360 GewO sowie gem. §§ 119, 173, 175, 178 und 193 MinroG aller oben angeführten Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen gem. § 79a Abs. 1 und Abs. 3 GewO und §§ 119 und 117 MinroG durchzuführen, sowie
    auf Versagung der Errichtung und des Betriebes der beantragten geänderten Anlage ***GZ-Y***, weil eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit durch Lärm, Staub, Abgase und Erschütterungen gegeben sei.

  • Schreiben vom (lfd. Zahl -254):
    Zunächst verweist der Bf. auf seine bisherigen Anzeigen/Sachverhaltsdarstellungen (siehe Punkte 1. und 2.) sowie eine Niederschrift vom , sodann dokumentiert er detailliert Missstände in der Schottergrube (im Wesentlichen Nichteinhaltung von Auflagen betreffend Staub und Lärm, illegales Schütten von Halden, Betrieb von nicht genehmigten Anlagen und Überschreiten der Abbauhöhen). Sodann stellt der Bf. wiederholt den

    ANTRAG
    a)von Amts wegen in Ergänzung zu den bereits gestellten Anträgen unabhängig vom derzeit laufenden Verfahren geeignete Maßnahmen zu setzen und den Betrieb der mobilen Brecher samt Radlader sofort einzustellen.
    b) bescheidmäßig darüber abzusprechen, aufgrund welcher Fakten und Gründe der illegale Betrieb geduldet werde, insbesondere betreffend den Auffangsilo (siehe Punkt 7 "Weiterhin wird der Auffangsilo am Ende der geschlossenen Bandförderanlage, welcher Bestandteil der Bergbauanlage Bescheid ***GZ-H*** war und ersatzlos aufgehoben wurde, betrieben und seit der Entfernung der übrigen Bergbauanlage wurde ein offenes Förderband konsenslos errichtet. Sowohl gedanklich als auch rechtlich können Teile einer ersatzlos aufgehobenen Anlage nicht in einer anderen Anlage, einem anderen Verfahren zugeordnet werden und als genehmigt erachtet werden. Dies jedenfalls unabhängig von Stellungnahmen von Amtssachverständigen, welche ohne eine hinreichende Befundaufnahme und Begutachtung erfolgt sind.")

  • Schreiben vom (lfd. Zahl -265):
    Der Bf. verweist auf seine bisherigen Anzeigen (vgl. Punkte 1., 2. und 4.) sowie die Niederschrift vom und dokumentiert wiederum Gefährdungen und Bescheidwidrigkeiten (im Wesentlichen wie Punkt 4.). Daher stellt der Bf. wiederholt den

    ANTRAG
    a)von Amts wegen in Ergänzung zu den bereits gestellten Anträgen unabhängig vom derzeit laufenden Verfahren geeignete Maßnahmen zu setzen und den Betrieb der mobilen Brecher samt Radlader sofort einzustellen.
    b) bescheidmäßig darüber abzusprechen, aufgrund welcher Fakten und Gründe der illegale Betrieb geduldet werde, insbesondere betreffend den Auffangsilo (siehe Punkt 7).

  • Schreiben vom (lfd. Zahl -277):
    Abermals verweist der Bf. auf seine bisherigen Anzeigen und bringt der BH in einem umfangreichen Schriftsatz Umstände betreffend die Schottergrube zur Kenntnis (im Wesentlichen wie Punkte 4. und 5.) Der Bf. stellt wiederholt den

    ANTRAG
    a)von Amts wegen in Ergänzung zu den bereits gestellten Anträgen unabhängig vom derzeit laufenden Verfahren geeignete Maßnahmen zu setzen und den Betrieb der mobilen Brecher samt Radlader sofort einzustellen.
    b) bescheidmäßig darüber abzusprechen, aufgrund welcher Fakten und Gründe der illegale Betrieb geduldet werde, insbesondere betreffend den Auffangsilo (siehe Punkt 7).

  • Schreiben vom (lfd. Zahl -278):
    Der Bf. verweist auf seine bisherigen Anzeigen und wiederholt die Beanstandungen, wobei er im Besonderen auf die Emissionen an Abgasen, Staub und Lärm durch zusätzliche Fahrbewegungen infolge Schüttung von Ziegel- und Asphaltbruch und Verbringung von Klär- und Waschschlämmen hinweist. Der Bf. stellt den

    ANTRAG
    a) von Amts wegen in Ergänzung zu den bereits gestellten Anträgen unabhängig vom derzeit laufenden Verfahren geeignete Maßnahmen zu setzen und den Betrieb der mobilen Brecher samt Radlader sowie die Transporte in Abbaustufe III sofort einzustellen,
    b) bescheidmäßig darüber abzusprechen, aufgrund welcher Fakten und Gründe der illegale Betrieb geduldet werde, insbesondere betreffend den Auffangsilo (siehe Punkt 7), sowie
    c) ein einheitliches Verfahren betreffend sämtliche Betriebsanlagen entsprechend den Bestimmungen der §§ 79, 356 ff iVm. § 360 GewO sowie gem. §§ 119, 173, 175, 178 und 193 MinroG aller oben angeführten Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen gem. § 79a Abs. 1 und Abs. 3 GewO und §§ 119 und 117 MinroG durchzuführen, weil eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Nachbarn unweigerlich gegeben und unwiderlegbar dokumentiert ist.

  • Schreiben vom (lfd. Zahl -279):
    Der Bf. weist darauf hin, dass neuerdings in der Schottergrube ohne Bewilligung Bruchasphalt abgelagert werde, was zu zusätzlichen Emissionen führe, und hiefür kein Verkehrskonzept bestehe. Der Bf. stellt daher den

    ANTRAG,
    von Amts wegen gegen das Schütten und Lagern von Bruchasphalt als Sondermüll geeignete Maßnahmen zu setzen und den Antransport und das Ablagern von Bruchasphalt sofort einzustellen und zu untersagen.

  • Schreiben vom (lfd. Zahl -281):
    Der Bf. verweist auf seine Anzeigen vom 7. und (Punkte 7. und 8.) und führt aus, dass nach verschiedenen Recherchen die Ablagerung von Asphaltbruch ohne Bewilligungen nach GewO, Wasserrecht, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), Bau- und Naturschutzvorschriften vorgenommen werde. Der Bf. stellt daher nochmals den

    ANTRAG
    von Amts wegen gegen das Schütten und Lagern von Bruchasphalt als Sondermüll geeignete Maßnahmen zu setzen und den Antransport und das Ablagern von Bruchasphalt sofort einzustellen und zu untersagen.

Außerdem stellt der Bf. insgesamt 14 Fragen nach dem xxxAuskPflG, welche die BH unter der lfd. Zahl -328 mit Antwortschreiben vom erledigt hat (siehe das Erkenntnis des BFG vom heutigen Tag RV/7102162/2019).

  • Niederschrift vom (lfd. Zahl -330):
    Im Zuge einer Zusammenkunft vor Ort von Betreiber, Sachverständigem, Bürgermeister und Bf. unter der Leitung des zuständigen Organs der BH am (lfd. Zahl -308) sollte abgeklärt werden, welche der vorstehenden Anträge 1 - 9 aufrecht seien. Der Bf. hat auf Entscheidungen des UVS hingewiesen, wonach ein Soll-Ist Zustand sämtlicher Betriebe erstellt werden soll und legt eine Tabelle aller ihm bekannten Verfahren vor. Sodann haben die Beteiligten die Sachverhaltsdarstellungen des Bf. und einzelne Verfahren besprochen. Insbesondere hat der Bf. auf die Verkehrssituation hingewiesen. Schließlich haben die Teilnehmer im Zuge des Lokalaugenscheins die Geräuschentwicklung des Betriebes wahrgenommen.
    Am erscheint der Bf. bei der BH und stellt wiederholt Fragen betreffend Bandförderanlage, Silo, Stangenrost, Rüttler, Regnungsanlage.
    "Bereits in der mündlichen Verhandlung vom , wie auch in anderen Verfahren, wurde ein Verkehrskonzept beantragt."
    Unabhängig von der Beantwortung dieser Fragen stellt der Bf. sodann an die Gewerbe- und Mineralstoffbehördeförmlich den

    ANTRAG
    auf Überprüfung gemäß den §§ 79, 79a, 365 GewO und § 119 iVm. 173, 175 und 178 MinroG.
    "Nach Erörterung erscheint die Überprüfung des gesamten Areals der ***XY*** notwendig, weil in diesem Bereich weitere Betriebsansiedlungen erfolgen, LKW-Züge, die im Fernverkehr tätig sind, dort abgestellt werden, Altwarensammlungen mit Containern erfolgen, Abstellplätze und Container Garagen vermietet werden, sowie der gesamte Handelsbetrieb ***XY*** betrieben wird und sich daraus verschiedene Fahrbewegungen auch im Zusammenhang mit den Fahrflächen der Firma ***Fa*** ergeben und daher ein gesamtes Verkehrskonzept hinsichtlich Lärm, Abgase, Staub und dergleichen unter Beobachtung der Witterungsverhältnisse notwendig erscheint."
    Der Bf. hat die Niederschrift unterzeichnet.

  • Niederschrift vom (lfd. Zahl -335):
    Der Bf. erscheint bei der BH und nach Erörterung der Sachverhalte stellt er abermals
    die bisherigen Fragen wie in den Auskunftsbegehren vom und (Antwortschreiben vom , lfd. Zahl -328, siehe oben) und unabhängig davon wiederholend die im Rahmen der bisherigen Anzeigen/Sachverhaltsdarstellungen gestellten

    ANTRÄGE wie zB den
    a) Antrag auf Erstellung eines Verkehrskonzeptes sämtlicher Fahrbewegungen der Betreiber von Betriebsanlagen im Areal der ***Anlage***.
    b) Überdies wird eine bescheidmäßige Erledigung hinsichtlich der Fakten und Tatsachen aus Anlass der mündlichen Verhandlung vom sowie der bekannten Sachverhalte beantragt.
    Der Bf. hat die Niederschrift unterzeichnet.

Bescheid der BH

Mit Bescheid vom (***GZ-Ü***) hat die BH sodann - als Mineralrohstoffbehörde und Gewerbebehörde I. Instanz, sowie als zuständige Behörde gemäß Umweltmanagementgesetz (UMG)
I. die in den soeben angeführten Schriftstücken enthaltenen Anträge 1 bis 11 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen und
II. die Anträge auf Akteneinsicht in ***GZ-Y*** und Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Punkte 3a und 3b) wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.
In ihrer Begründung führt die BH aus, ein Antragsrecht bestehe weder für Nachbarn nach dem UMG noch allgemein nach AVG.

Zur Entrichtung von Gebühren beinhaltet der Bescheidspruch den folgenden Hinweis:
"Nach dem Gebührengesetz 1957 (GebG) sind noch Gebühren von 157,30 € (11 Anträge à 14,30 €) zu entrichten. Dieser Betrag ist am Zahlschein angeführt."

Bescheid betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung

Am ist beim Finanzamt für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel (GVG) ein amtlicher Befund der BH über die Verkürzung von Stempelgebühren betreffend die Anträge im Sinne der obigen Punkte 1 bis 11 eingelangt.

Mit Bescheid vom hat daher das GVG - aufgrund des obigen Zurückweisungsbescheides vom - unter der ErfNr. ***ErfNr*** -die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von 157,30 € und eine Gebührenerhöhung von 78,65 € festgesetzt.

Beschwerde

Am hat der Bf. gegen die Bescheide des GVG (wegen Gebühr und Erhöhung) Beschwerde erhoben, weil die Eingabegebühren stets entrichtet worden seien und Befreiungstatbestände zum Tragen kämen. Der Bf. räumt allerdings ein: "jedenfalls erfolgten im gegenständlichen Verfahren Eingaben nach § 14 TP 6 Abs. 5 GebG".

Daraufhin hat das GVG ergänzend zu dem amtlichen Befund sämtliche gebührenauslösenden Schriften von der BH angefordert, welche die BH auch vorgelegt hat (lfd. Zahlen lt. obiger Ziffern 1 bis 11 und Zurückweisungsbescheid vom ). Da auf den Schriftstücken jedoch Vermerke der BH "Stempelgebühr entrichtet", angebracht waren, welche mit "14,30 €" händisch ergänzt waren, hat das GVG telefonisch am und mit Mail vom von der BH eine Aufklärung dieses Widerspruches zum Befund gefordert. Mit Schreiben vom hat die BH diesbezüglich mitgeteilt:
Der Stempel "Stempelgebühr entrichtet" auf den bereits übermittelten Niederschriften wurde gemäß geübter behördlicher Praxis in den vergangenen Jahren zu dem Zeitpunkt aufgebracht, zu dem die Gebühr vorgeschrieben wurde. Jedoch wurde dabei nicht berücksichtigt, dass "entrichtet" für das Finanzamt ***S*** als "bezahlt" gilt. Somit darf Ihnen hiermit bestätigt werden, dass die Kosten bis zum heutigen Tage nicht von der Partei an die zuständige Behörde überwiesen wurden und noch zu notionieren sind.

Beschwerdevorentscheidung

Das GVG hat daraufhin die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom als unbegründet abgewiesen, weil eine vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühr bei der BH unterblieben sei, sodass ein Bescheid gemäß § 203 BAO zu erlassen gewesen sei. Ein Befreiungstatbestand gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 GebG sei bei keiner der Eingaben in Betracht zu ziehen gewesen. Die Gebührenerhöhung sei zwingend vorgesehen.

Vorlageantrag vom

Der Bf. bringt vor, ein sachgerechtes Ermittlungsverfahren habe nicht stattgefunden, weil der Gesamtakt der BH nicht eingeholt und dem Bf. durch Akteneinsicht zur Kenntnis gebracht worden sei.
Lapidar sei ausgeführt worden, dass Eingaben erfolgt seien, welche die BH behandelt habe. "Wie die Ermittlung der vermeintlich 11 Eingaben erfolgt ist und wie eine sachgerechte und nachvollziehbare Ermittlungstätigkeit durch ein Finanzorgan getätigt wurde, ist nicht nachvollziehbar und ebensowenig wird über die einzelnen vermeintlichen 11 Eingaben, ihre Form und ihren Charakter abgesprochen, sondern es wird lediglich festgestellt, dass ein Befreiungstatbestand nicht vorliege."
Die einzelnen elf Eingaben seien jeweils gesonderte und nicht in einem Zusammenhang stehende Anzeigen/Sachverhaltsdarstellungen, welche jeweils gesondert zu prüfen seien. Ebensowenig sei die Verjährung geprüft worden.

Daher stellt der Bf. die Anträge auf,
1. Einholung des Gesamtaktes der BH mit der Zahl ***GZ-Ü***-… der BH zur Beurteilung, welche Schriftstücke der Eingabegebühr unterliegen, ob Befreiungstatbestände vorliegen und ob nicht Verjährung eingetreten ist;
2. Akteneinsicht in den bestehenden Akt beim GVG
3. Übermittlung des Aktes zur Akteneinsicht nach Verständigung an den Standort des GVG in ***S*** und
4. den angefochtenen Bescheid wegen formeller und materieller Mängel, insbesondere Verletzung von Verfahrensvorschriften, Feststellungs- und Begründungsmängeln und inhaltlich unrichtiger Entscheidung ersatzlos aufzuheben.

Am hat das GVG die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.

BFG Verfahren

Mit Beschluss vom hat das BFG in einem Vorhalteverfahren

  • dem Bf. den aufgrund der Aktenlage festgestellten Sachverhalt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme mitgeteilt und

  • den Bf. aufgefordert, Zahlungsbelege vorzuweisen, Umstände für eine Gebührenbefreiung darzutun und die Anzahl seiner Anbringen aufzuklären.

Am ist beim BFG ein schriftlicher Antrag des Bf. auf Akteneinsicht in den gesamten Akt bei der Außenstelle des BFG ***S*** eingelangt, dem die Richterin - im Einvernehmen mit dem Bf. - dadurch nachgekommen ist, dass dem Bf. der gesamte BFG-Akt in Kopie zugeschickt wurde. Im Aktenkonvolut war auch ein Aktenvermerk der Richterin vom enthalten über die telefonische Auskunft der BH, dass die Bezeichnung "Ü-Akt" Überprüfungsakt bedeute, in dem Anzeigen, Auskunftsersuchen usw. ohne Bezug zu einem laufenden Akt gesammelt werden. Die BH habe nur ein Gebührenkonto, auf dem alle Eingänge gesammelt und dann den einzelnen Verfahren zugeordnet werden.

Am hat der Bf. zum Vorhalt des Stellung genommen und ausgeführt, die von der BH vorgelegten Schriftstücke könnten gebührenauslösende Tatbestände nicht nachvollziehbar belegen. Die Beurteilung von Befreiungstatbeständen könne nur anhand des Gesamtaktes ***GZ-Ü*** erfolgen. Jedenfalls seien aber Eingaben urgiert worden (Niederschrift vom , lfd. Zahl -335) bzw. im Verwaltungsstrafverfahren erfolgt und es sei Auskunft nach dem UIG begehrt worden. Weiters erhebe sich die Frage der Verjährung. Überdies sei konkret zu ermitteln, welche Gebühren entrichtet worden seien.
"Jedenfalls wurde, soweit tatsächlich eine gebührenauslösende Eingabe erfolgte, diese auch entrichtet (siehe dazu Zahlungsbeleg zu Verfahren ***ErfNr***)."
Bereits früher seien Gebühren im Ü-Akt vorgeschrieben worden, eine sachgemäße Prüfung habe allerdings ergeben, dass kein Tatbestand für eine Eingabengebühr vorgelegen habe. Der Bf. stellt daher die Anträge,

  • auf Einholung des Gesamtaktes der BH

  • auf Einvernahme der verantwortlichen Organe der BH unter Anwesenheit des Bf. zu den Fakten der Befundung und

  • auf ersatzlose Aufhebung der Bescheide.

Der vorgelegte Zahlschein weist als Betrag 14,30 € und als Verwendungszweck die Geschäftszahl ***BA1*** aus. Da der Einzahlungsbetrag aber nicht mit der Vorschreibung lt. dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Bescheid vom in Höhe von 157,30 € übereinstimmt, hat das BFG mit Mail vom nochmals bei der BH nachgefragt, wann und wofür der Bf. diese Gebühr entrichtet hat.

Daraufhin hat die BH Folgendes klargestellt:
Unter der Geschäftszahl ***BA1*** hat der Bf. den Betrag von 14,30 € zu einem weiteren Bescheid der BH vom überwiesen.
Betreffend den hier maßgeblichen Bescheid vom hat der Bf. zur Zahl ***BA2*** ebenfalls einen Betrag von 14,30 € beglichen. Somit ist von der vorgeschriebenen Gebühr in Höhe von 157,30 € noch ein Betrag in der Höhe von 143 € offen.

"Im amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren, welcher mit an das Finanzamt ***S*** erging, wurde von der BH versehentlich der (falsche) Betrag in der Höhe von 157,30 € angeführt. Der richtige Betrag hätte hier auf 143,00 € lauten müssen, da der Bf. mit , wie oben erwähnt, lediglich einen Teilbetrag in der Höhe von 14,30 € zu Zahl ***BA2*** einbezahlt hat."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf. fühlt sich als Nachbar der ***Anlage*** beschwert durch Lärm- und Staubbelästigung sowie Erschütterungen durch den Betrieb von zB Bandförderanlage, Stangenrost, mobilen Brechern samt Radladern, Auffangsilo und einiges mehr. Der Bf. beanstandet die mangelnde Einhaltung von Auflagen, die Nichteinhaltung der Abbauhöhen und auftretende Hangrutschungen. Er wendet sich gegen die Lagerung und Schüttung von Kies und Asphaltbruch in den Absetz- und Pufferbecken und diverse Fahrbewegungen und insbesondere die Untätigkeit der BH gegen den seiner Meinung nach gesetzlosen und bescheidwidrigen Zustand.

Daher hat der Bf. in 9 Schreiben an die BH und anlässlich von 2 Vorsprachen bei der BH eine Vielzahl von Eingaben gemacht (vgl. oben):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zahl
Datum
ANTRAG
243
Einheitliches Verfahren gem. GewO und MinroG
Versagung Errichtung und Betrieb der geänderten Anlage
247
Maßnahmen gegen mobilen Brecher samt Radlader
unabhängig vom derzeit laufenden Verfahren - bescheidmäßige Absprache über Duldung des illegalen Betriebs
252
Akteneinsicht in ***GZ-Y***
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
Einheitliches Verfahren gem. GewO und MinroG
Versagung Errichtung und Betrieb der beantragten geänderten Anlage ***GZ-Y***
254
Maßnahmen gegen mobilen Brecher samt Radlader
Bescheidmäßige Absprache über Duldung des illegalen Betriebs, insbesondere betreffend den Auffangsilo
265
Maßnahmen gegen mobilen Brecher samt Radlader
Bescheidmäßige Absprache über Duldung des illegalen Betriebs
277
Maßnahmen gegen mobilen Brecher samt Radlader
Bescheidmäßige Absprache über Duldung des illegalen Betriebs
278
Maßnahmen gegen mobilen Brecher samt Radlader sowie die Transporte in Abbaustufe III
Bescheidmäßige Absprache über Duldung des illegalen Betriebs
Einheitliches Verfahren gem. GewO und MinroG
279
Maßnahmen gegen den Antransport sowie das Schütten und Lagern von Bruchasphalt als Sondermüll
281
Maßnahmen gegen den Antransport sowie das Schütten und Lagern von Bruchasphalt als Sondermüll
330
Überprüfung gem. GewO und MinroG des gesamten Areals der ***XY***"
341
Verkehrskonzept sämtlicher Fahrbewegungen

Die BH hat die Eingaben der angeführten 11 Schriften mit Bescheid vom , lfd. Zahl 341, als unzulässig zurückgewiesen und führt die BH in ihrer Bescheidbegründung im Wesentlichen aus, die gegenständlichen Anträge beträfen einerseits eine Bergbauanlage, die den Rechtsvorschriften des MinroG und andererseits eine Betriebsanlage mit Anlagenteilen, die den Vorschriften der GewO unterliegen.
§ 119 Abs. 6 MinroG normiere, Parteien im Bewilligungsverfahren seien unter anderem Nachbarn, das sind alle Personen, die durch die Herstellung (Errichtung) oder den Betrieb (die Benützung) der Bergbauanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum gefährdet werden könnten. Diese Parteistellung beziehe sich aber nur auf das Bewilligungsverfahren der Bergbauanlage. Weitere Antragsrechte stünden dem Bf. nicht zu. Zudem komme Nachbarn auch nicht in einem Feststellungsverfahren Parteistellung zu und stehe es ihnen nicht offen, ein solches Verfahren zu initiieren.
Nach §§ 75 Abs. 2 und 356 GewO stehe es Nachbarn im Rahmen ihrer Parteistellung zu, im Zuge eines Genehmigungs- oder Änderungsverfahrens Einwendungen zu erheben und ein Verfahren gemäß § 79 zu beantragen. Darüber hinaus gehende Antragsrechte stünden ihnen nicht zu.
Daher seien die Anträge auf Einstellung des Betriebes von Maschinen und Geräten sowie Anlagen(teilen), Versagung der Errichtung und des Betriebes der geänderten Anlage, Setzung geeigneter Maßnahmen, bescheidmäßiger Absprache und auf ein Verkehrskonzept zurückzuweisen gewesen.
Soweit der Bf. ein "einheitliches Verfahren" beantragt, sehe § 22 UMG ein Verfahren zur Erlassung eines konsolidierten Genehmigungsbescheides auf Antrag einer Organisation vor. Nachbarn komme ein solches Antragsrecht aber nicht zu. Das AVG sehe die Zusammenziehung von Verfahren nur für anhängige Verfahren vor.
Die Anträge des Bf. auf Gewährung von Akteneinsicht und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung seien bereits im Verfahren betreffend das Zwischenlager für mineralische Stoffe mit Bescheid vom rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen worden, sodass res judicata vorliege.
Derzeit sei bei der BH ein Überprüfungsverfahren im Gange, das noch nicht abgeschlossen sei. Die Behörde sei aber nicht verpflichtet, über die Überprüfung eines Betriebes einen Bescheid zu erlassen.
Nach dem GebG seien Gebühren in Höhe von 157,30 € (11 Anträge à 14,30 €), wie am Zahlschein angeführt, zu entrichten.

Am hat der Bf. (entgegen dem Gebührenhinweis der BH im Bescheid vom ) einen Betrag von tatsächlich 14,30 € bezahlt.

In ihren amtlichen Befund über die Verkürzung von Stempelgebühren hat die BH irrtümlich den Gesamtbetrag lt. Bescheid von 157,30 € aufgenommen und hat das GVG die Gebühren sodann in dieser Höhe mit Bescheid vom gemäß § 203 BAO festgesetzt. Aufgrund des gegenständlichen Rechtsmittels des Bf. hat das GVG ergänzende Erhebungen vorgenommen und schließlich die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Erst nach der Vorlage eines (unzutreffenden) Zahlscheines durch den Bf. über Vorhalt des BFG ist hervorgekommen, dass der Bf. zu der gegenständlichen Erledigung der BH die Gebühr für eine Eingabe entrichtet hat.

Beweiswürdigung

Für die Gebührenpflicht sind allein das Vorhandensein und der Inhalt eines Schriftstückes maßgebend, da das Gebührengesetz nur an den äußeren formalen Tatbestand der Einbringung einer Eingabe anknüpft. Demgemäß lässt sich der Sachverhalt (Nichtentrichtung der festen Gebühr für Eingaben und Protokolle) aus dem vorliegenden Akteninhalt und den ergänzenden Auskünften der BH insofern eindeutig erschließen, als alle gebührenauslösenden Schriftstücke (Eingaben des Bf., Erledigung der BH) vorliegen.
Die Einholung weiterer Akten (insbesondere des Gesamtaktes der BH) kann daher unterbleiben, da hiervon keine neuen, zweckdienlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Nicht zuletzt hat der Bf. nie ausreichend konkretisiert, was durch die Einsicht in den Gesamtakt der BH bewiesen werden soll.
Im Übrigen hat das BFG nach § 138 BAO dem Bf. den festgestellten Sachverhalt vorgehalten und ihn aufgefordert, sein Beschwerdevorbringen betreffend die Anbringen und Befreiungstatbestände näher zu erläutern. Mit dem bloßen Einwand des Bf., die Ermittlung der vermeintlich 11 Eingaben sei nicht nachvollziehbar, kommt der Bf. aber seiner Offenlegungspflicht im Sinne des § 119 BAO nicht ausreichend nach. Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nämlich nicht gänzlich von ihrer Verpflichtung, zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen; dies wäre umsomehr zu erwarten gewesen, als der Bf. selbst anmerkt, die einzelnen elf Eingaben seien jeweils gesonderte und nicht in einem Zusammenhang stehende Anzeigen/Sachverhaltsdarstellungen gewesen.
Im Besonderen hätte der Bf. die für das Vorliegen von Befreiungstatbeständen bedeutsamen Umstände darzulegen gehabt. So führt der Bf. nicht aus, in welchem konkreten Verwaltungsstrafverfahren seine Eingaben erfolgt sind, welche Umweltdaten er nachgefragt hat bzw. zu welchem anhängigen Verfahren er vorangegangene Eingaben urgiert hat; der pauschale Hinweis auf sämtliche in den Jahren 2013 und 2014 gestellten Anträge ist nicht ausreichend konkretisiert. Stellt der Bf. aber bloße Behauptungen auf, ohne diese trotz Aufforderung durch die Behörde näher darzutun, verletzt er seine Mitwirkungspflicht.
Soweit der Bf. auf die unterlassene Vergebührung früherer Sachverhalte hinweist, ist dies für den gegenständlichen Fall nicht relevant.

Die pauschale Behauptung des Bf., er habe die angefallenen Gebühren immer entrichtet, ist schon deshalb unglaubwürdig, da sich das einzige angebotene Beweismittel (Zahlschein mit der Geschäftszahl ***BA1***) als nichtzutreffend herausgestellt hat; im Übrigen hat der Bf. aber keinen Zahlungsnachweis erbracht.
Allerdings erschließt sich aus dem auf jeder einzelnen gebührenpflichtigen Schrift angebrachten Stempelvermerk "Stempelgebühr entrichtet" zunächst nicht eindeutig, dass eine Verkürzung stattgefunden hat. Deshalb hat das GVG im Zuge der Rechtsmittelbearbeitung die BH auf den Widerspruch zwischen Stempelaufdruck und Befund angesprochen und eine schriftliche Stellungnahme betreffend die Bezahlung der Stempelgebühren von der BH verlangt (lt. Aktenvermerk und Mail vom ). Mit Schreiben der BH vom hat diese sodann ausdrücklich bestätigt, "dass die Kosten bis zum heutigen Tage nicht von der Partei an die zuständige Behörde überwiesen wurden". Es kann daher unbedenklich davon ausgegangen werden, dass die BH den Stempelvermerk im Zeitpunkt der Bescheidabfertigung angebracht hat und dieser lediglich die angefallene Gebühr festhalten sollte, nicht jedoch deren Entrichtung. Dies legen auch die vergleichbaren Endverfügungen der BH in Zusammenhang mit den Auskunftsbegehren des Bf. nahe (siehe RV/7102163/2019). Der erläuternden Auskunft der BH vom betreffend ihrer Aktenführung und der fehlenden Entrichtung ist der Bf. substanziell nicht entgegen getreten.
Allerdings hat die BH schließlich festgestellt, dass bei ihr zu der gegenständlichen Erledigung, Zahl ***BA2***, am tatsächlich eine Zahlung des Bf. in Höhe von 14,30 € eingegangen ist.
Das BFG nimmt daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen an, dass der Bf. die Gebühr für eine einzige Eingabe entrichtet hat.

Rechtsgrundlagen

TP 6 Eingaben
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 14,30 Euro.

Nach § 14 TP 6 Abs. 5 GebG unterliegen nicht der Eingabengebühr, Eingaben


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1.
an die Gerichte
2.
im öffentlichen Fürsorgewesen
3.
in Unterrichtsangelegenheiten
4.
in Abgabensachen
5.
in konsularischen Angelegenheiten
6.
in Bewirtschaftungssachen (zB Bezugsscheine, Kontingentscheine)
7.
im Verwaltungsstrafverfahren
8.
- aufgehoben -
9.
betreffend Rundfunk-, Fernseh- und Fernsprechgebühr
10.
in öffentlich-rechtlichen Dienstangelegenheiten
11.
im Studien- und Prüfungswesen der Universitäten
12.
um Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen
13.
zur Erlangung von Zeugengebühren
14.
Verlustanzeigen
15.
Anfragen betreffend Zuständigkeit
16.
Anfragen über Ausbildungsmöglichkeiten
17.
Ergänzende Begründung, Urgenzschreiben, Zurücknahme einer Eingabe"Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird"
18.
betreffend Wohnbauförderung
19.
in Angelegenheiten des Außenhandelsgesetzes
20.
zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art"Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben; dies gilt nicht für Eingaben des Bewilligungswerbers"
21.
an die parlamentarischen Organe
22.
an die Zulassungsstellen gemäß KFG
23.
nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG)"Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem UIG, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften"
24.
um Ausstellung von Einreisetiteln (Visa), Reisepässen, Passersätzen, Führerscheinen
25.
Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften
26.
betreffend Artenschutz
27.
gemäß Sanitätsgesetz
28.
gemäß Freiwilligengesetz

TP 7 Protokolle (Niederschriften)
Gemäß § 14 TP 7 GebG unterliegen Protokolle, die an Stelle einer Eingabe errichtet werden, der für die Eingabe, die sie vertreten, in der Tarifpost 6 festgesetzten Gebühr.
Dies gilt nicht für Protokolle, die Eingaben an die Gerichte vertreten. Nach Abs. 3 sind außerdem Protokolle für Zwecke der Verleihung der Staatsbürgerschaft gebührenfrei.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. … Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten ​§ 203 BAO und ​§ 241 Abs. 2 und ​3 BAO sinngemäß.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben, Beilagen und Protokollen gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist gemäß § 12 GebG für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.

​Gemäß § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem GVG zu übersenden.

Gemäß § 90 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist.

Gemäß ​§ 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Bei den festen Stempelgebühren beträgt die Verjährungsfrist … drei Jahre (Abs. 2).
Nach § 208 Abs. 1 BAO beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Erwägungen

Bei der festgesetzten Gebühr handelt es sich um eine feste Gebühr für Eingaben bzw. Protokolle iSd. Tarifbestimmungen des § 14 GebG.

Eine Eingabe ist ein schriftliches Anbringen, wodurch im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll. Wird ein solches Anbringen in einer Niederschrift festgehalten, besteht ebenfalls Gebührenpflicht. Die Eingabe muss nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird ( ​2003/16/0060).

Als Protokoll bezeichnet man das schriftliche Festhalten eines Parteienvorbringens, wenn es in einer Form erfolgt, in der ihm Beweiskraft zukommt. Gegenstand der Gebühr ist das Protokoll (die Niederschrift) selbst. Protokolle, die anstelle einer Eingabe errichtet werden, erfahren dieselbe gebührenrechtliche Behandlung wie die Eingabe, die sie vertreten (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 7, 2).

Für die Gebührenpflicht sind das Vorhandensein und der Inhalt eines Schriftstückes entscheidend.
Zweifelsfrei sind schriftliche Anträge, wie sie der Bf. In seinen Sachverhaltsdarstellungen/Anzeigen lt. den Ziffern 1 bis 9 des Bescheides der BH vom eingebracht hat (siehe oben) Eingaben im Sinne des GebG, weil darin amtliche Verfügungen der BH im Rahmen ihres Wirkungskreises betreffend die ***Anlage*** begehrt werden.​ Auch die Niederschriften vom (lfd. Zahl -330) und vom (lfd. Zahl -335) unterliegen einer Gebühr, weil darin Anbringen des Bf. schriftlich festgehalten wurden. Überdies stellt der Bf. in seiner Beschwerde selbst fest, dass jedenfalls Eingaben nach § 14 TP 6 Abs. 5 GebG erfolgt seien.

Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so wäre gemäß § 12 GebG die Eingabengebühr grundsätzlich für jedes Ansuchen zu entrichten.
Die gegenständlichen Anträge unterscheiden sich inhaltlich, weil sie einerseits verschiedene Zielsetzungen haben und andererseits verschiedene Anlagenteile betreffen. Nicht zuletzt wird die Einstellung des Betriebes aufgrund verschiedener gesetzlicher Bestimmungen und unterschiedlicher Missstände begehrt.

Diesbezüglich kann auf das Erkenntnis des , und die darin angeführten Vorentscheidungen verwiesen werden, mit dem Ansuchen auf bescheidmäßige Feststellung von Bauverboten für eine Vielzahl von Grundstücken zu beurteilen waren.

"Sinn der Bestimmung ist es, eine Kumulierung von verschiedenen Anträgen in einer Eingabe zu verhindern. Mehrere gebührenpflichtige Ansuchen liegen allerdings nur dann vor, wenn in einem Schriftsatz mehrere selbständige Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen, bzw. wenn das rechtliche Schicksal der mehreren Anträge verschieden sein kann. Ihre Begründung findet diese Auslegung darin, dass es nicht sachgerecht erscheint, jedweden in einem Schriftsatz gestellten Antrag, der nur zur Stützung des Hauptantrages und Wahrung von Parteienrechten dient, einer abgesonderten Gebühr zu unterwerfen.
Betrachtet man im Lichte dieser durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze die beiden hier in Rede stehenden Anträge … ist zunächst festzuhalten, dass der auf bescheidmäßige Feststellung, ob ein Bauverbot besteht, gerichtete Antrag jeweils für eine Vielzahl von Grundstücken, die selbst in keinem anderen Zusammenhang miteinander stehen, als dass Eigentümer aller Grundstücke der Beschwerdeführer ist, gestellt wurde. Somit enthalten diese Eingaben in Wahrheit jeweils eine Vielzahl von Anträgen, die zueinander keinen inneren Zusammenhang aufweisen. … "

In diesem Sinn stehen die verschiedenen Anbringen des Bf. auf zB ein einheitliches Verfahren, Versagung der Errichtung und des Betriebs der geänderten Anlage, Setzung von Maßnahmen gegen den mobilen Brecher samt Radlader, bescheidmäßige Absprache über die Duldung des illegalen Betriebs, Maßnahmen gegen das Schütten und Lagern von Bruchasphalt sowie auf Erstellung eines Verkehrskonzeptes augenscheinlich untereinander in keinem Zusammenhang, da von der BH einerseits verschiedene Amtshandlungen begehrt werden (Setzung von Maßnahmen, Durchführung eines Verfahrens, bescheidmäßige Absprache oder Erstellung eines Verkehrskonzeptes) und andererseits verschiedene Rechtsgebiete betroffen sind (GewO, MinroG, UOG). Nicht zu vergessen, beziehen sich die Anträge auf verschiedene Anlagenteile (mobile Brecher samt Radlader, Auffangsilo etc.) und werden die unterschiedlichsten Missstände aufgegriffen (Lärm- und Staubemissionen, Hangrutschungen, Verkehrsbelästigung). Einziger offensichtlicher Zusammenhang der Anträge ist der gemeinsame Gegenstand, nämlich die Bergbau- bzw. Betriebsanlage ***Anlage***. Lediglich die Anträge auf Akteneinsicht und mündliche Verhandlung sind infolge Akzessorietät zweifelsfrei nicht gesondert gebührenpflichtig.
Der Bf. kann dem GVG aber nicht vorwerfen, dass dieses zugunsten des Bf. die Gebühr für jeweils nur 1 Eingabe pro Schrift festgesetzt hat.

Die Gebührenschuld entsteht gemäß ​§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Mit der Erledigung vom wurden alle Anbringen des Bf. als unzulässig zurückgewiesen, womit die Gebührenschuld entstanden ist.
Die Verwaltungsbehörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt, hat den Gebührenschuldner im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld aufzufordern, die im jeweiligen Verfahren anfallenden Gebühren zu entrichten. Die Gebühr ist sodann an diese Behörde zu entrichten.

Wird die Gebühr nicht entrichtet, so haben die Organe der Behörde gemäß ​§ 34 Abs. 1 GebG einen Befund aufzunehmen und diesen dem GVG zu übersenden. ​Das GebG sieht nicht vor, dass die Behörde den Gebührenschuldner zur Gebührenentrichtung auffordern muss. Die Aufforderung der Verwaltungsbehörde, die angefallenen Gebühren zu entrichten, ist also keine bescheidmäßige Vorschreibung von Gebühren, sondern nur der Hinweis auf eine nach dem GebG zu entrichtende Gebühr. Die Gebührenschuld entsteht bei einer Eingabe auch dann gemäß ​§ 11 GebG mit der Zustellung der abschließenden Erledigung, wenn die Behörde den Einschreiter nicht zur Gebührenentrichtung aufgefordert hat (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, zu § 3 Rz. 4).
Im Bescheid vom wurde der Bf. von der BH aufgefordert, 157,30 € an Gebühr mittels beigelegtem Zahlschein zu entrichten.

Um die Gebührenentrichtung im Sinne des § 3 GebG nachvollziehbar zu machen, ist von der Behörde auf jeder gebührenpflichtigen Schrift ein Vermerk über die Höhe der entrichteten (also bereits bezahlten) oder der zu entrichtenden (dh. noch nicht bezahlten, aber angefallenen) Gebühr anzubringen. Der Sichtvermerk kann automationsunterstützt auf den Schriften angebracht oder bei händischer Aufzeichnung der Gebühren und Verwaltungsabgaben mittels gesondertem Stempelabdruck nachvollziehbar gemacht werden (GebR Rz 59).
Lt. Schreiben der BH vom ist auf den gebührenpflichtigen Schriften der diesbezügliche Stempel gemäß geübter behördlicher Praxis zu dem Zeitpunkt aufgebracht worden, zu dem die Gebühr vorgeschrieben wurde. Es handelt sich in concreto somit um einen Sichtvermerk über die angefallene und noch zu entrichtende Gebühr.
Der Bf. hat für die mehreren Eingaben jedoch lediglich 14,30 € bezahlt.
In einem solchen Fall, in dem die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, hat das GVG bei sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO einen Abgabenbescheid zu erlassen.

Das GVG war daher in Anbetracht der Vielzahl von sich wiederholenden, jedoch schwer voneinander abgrenzbaren Anträgen und aufgrund der Bestätigung der BH vom berechtigt - zugunsten des Bf. - für zumindest eine Eingabe in jeder gebührenpflichtigen Schrift (Niederschrift) die nicht entrichtete Gebühr (11 x 14,30 €) in Höhe von insgesamt 157,30 € festzusetzen.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben.

Befreiungstatbestände

Die in § 14 TP 6 Abs. 5 GebG aufgezählten Befreiungen von der Gebühr beziehen sich überwiegend auf spezielle Verwaltungsverfahren (siehe oben unter Rechtsgrundlagen), jedoch nicht, wie im gegenständlichen Fall, auf Eingaben betreffend Verfahren nach der GWO, des MinroG oder des UMG, und kommen daher von vornherein nicht in Betracht. Von den dort aufgezählten 27 möglichen Angelegenheiten, in denen Eingaben keiner Gebühr unterliegen, beruft sich der Bf. insbesondere auf die Ziffern 7, 17 und 23. Dazu ist auszuführen:

Ad Z 7 - Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren

Strafbestimmungen sind zwar im § 366 GewO und im § 193 MinroG vorgesehen. Allerdings hat der Bf. seine Anträge nicht im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens gestellt und kommt im Übrigen eine Verallgemeinerung und Erweiterung der Gebührenfreiheit auf alle hinzukommenden Schriftstücke, die in irgendeinem entfernten Zusammenhang mit dem Verwaltungsstrafverfahren stehen, nicht in Frage (). Somit reicht der stereotyp wiederholte Hinweis des Bf. "auf allfällige strafrechtliche Verantwortung durch die Organe der Behörde durch ihre Untätigkeit" nicht für eine Gebührenbefreiung für sämtliche gleichzeitig im Verwaltungsverfahren gestellten Anträge aus.

Ad Z 17 - ergänzende Begründungen, Urgenzen

Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird, sind von der Gebühr befreit.

Die Wiederholung eines gleichartigen, der Behörde bereits vorliegenden Antrages unterliegt grundsätzlich der Gebührenpflicht weil das GebG die Gebührenpflicht zunächst an äußere formale Tatbestände knüpft (vgl. ​85/15/0324). Allerdings sollen nach der 1997 eingefügten Ziffer 17 des § 14 TP 6 Abs. 5 GebG Eingaben, mit welchen in einem bereits anhängigen Verfahren bloß eine ergänzende Begründung zu einer vorangegangenen Eingabe erstattet wird und Urgenzschreiben, mit denen bereits aktenkundige Anbringen bloß betrieben werden, von der Eingabengebühr befreit werden (Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren zu § 14 TP 6 Rz 138).

Die Gebührenrichtlinien stellen diesbezüglich klar:
Rz 299 - Eingaben, mit denen eine Erledigung in einem anhängigen Verfahren urgiert wird, sind gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG befreit. Anders bei Wiederholung des bereits gestellten Begehrens (siehe ​Rz 283).
Rz 283 - Die Wiederholung eines bei einer Behörde bereits eingebrachten Antrages in einer neuerlichen Eingabe löst für diese Eingabe die Gebührenpflicht aus (, 85/15/0332). Im Gegensatz dazu ist die bloße Urgenz einer Erledigung eines bereits eingebrachten Antrages (ohne Wiederholung des Antrages) gebührenfrei.

Wenn auch mehrere der gegenständlichen Anträge des Bf. wortgleich zu vorherigen Anträgen sind, so handelt es sich nach dem eben Gesagten dennoch nicht um Urgenzen. Der Bf. hat vielmehr in jedem seiner Schreiben eindeutig neuerlich einen Antrag gestellt. Die Zielsetzung der mehreren Anträge mag zwar immer die gleiche gewesen sein, doch ergibt sich ganz wesentlich aus dem Schriftbild - das Wort Antrag ist jeweils mittig und fett geschrieben - die Wiederholungsabsicht; teilweise hat der Bf. den Antrag auch ausdrücklich "wiederholt" gestellt. Nicht zuletzt führt der Bf. in seinem Vorlageantrag vom aus, "die einzelnen elf Eingaben sind jeweils gesonderte und nicht in einem Zusammenhang stehende Anzeigen /Sachverhaltsdarstellungen".
Jeder der im Sachverhalt angeführten Anträge erfüllt somit für sich den Tatbestand des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG und geht seinem Inhalt nach über eine Urgenz (DUDEN "Drängen, Mahnung, Hinweis auf die Dringlichkeit") hinaus, sodass die Gebührenbefreiung des Abs. 5 Z 17 nicht greifen kann.

Z 23 - Umweltinformationsgesetz

Auch dem Vorbringen, die Eingaben seien nach dem UIG gebührenbefreit, kann nicht gefolgt werden, weil zwar natürlichen Personen das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen wie etwa über Lärmbelastung, Emissionen usw. zusteht, die gegenständlichen Schriften und Niederschriften enthalten aber in diesem Sinne keine konkreten Anfragen zu Umweltdaten; die Mitteilung von Umweltinformationen darf unter anderem unterbleiben, wenn das Informationsbegehren zB zu allgemein geblieben ist.

Ad Z 20 - Stellungnahmen zu Bauvorhaben

Seit 1995 sind Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben gebührenfrei. ​Nach dieser Bestimmung sind insbesondere Eingaben aller Art von Nachbarn in Bau- oder Gewerberechtsverfahren und dgl. gebührenfrei (siehe Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren zu § 14 TP 6, Rz 142).

Diese Befreiungsbestimmung kommt aber nur bei aufrechten Verfahren für "Nachbarn" zur Anwendung. Nach dem Inhalt des Zurückweisungsbescheides der BH vom waren allerdings die Anträge des Bf. gerade mangels Parteistellung als Nachbar unzulässig.

Es kommen daher in concreto keine Gebührenbefreiungen in Betracht.

Auch die übrigen Vorbringen des Bf. können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Nichteinholung des Gesamtaktes der BH ist nicht erkennbar, weil das GVG alle entscheidungsrelevanten Schriftstücke aus dem Akt der BH, ***GZ-Ü***, in seinen Verwaltungsakt aufgenommen und auch gewürdigt hat, was aus dem im Akt dokumentierten Mailverkehr mit der BH, den Aktenvermerken über geführte Telefonate und letztendlich aus den schriftlichen Vorhalten zu erschließen ist.

Die Behörde hat dem Bf. zur Geltendmachung seiner abgabenrechtlichen Interessen die Akteneinsicht gemäߧ 90 BAO (in die Akten des GVG und BFG) als Realakt zu gestatten; es liegt aber bei ihm diese Möglichkeit zu nützen (vgl. ). Es besteht kein Rechtsanspruch auf Übersendung von Kopien () oder Aktenteilen (). In diesem Sinn hat das GVG die Akteneinsicht nicht verweigert, es wäre beim Bf. gelegen, von der Möglichkeit der Akteneinsicht Gebrauch zu machen. Dem wiederholten Begehren des Bf. auf Akteneinsicht im Sinne des § 90 BAO ist überdies entgegen zu halten, dass dem Bf. der Inhalt aller zu vergebührenden Eingaben insofern bekannt war, als er sie selbst geschrieben bzw. zu Protokoll gegeben hat und ihm der Bescheid der BH, welcher die Entstehung der Steuerschuld ausgelöst hat, zugestellt wurde. Insofern ist ein besonderes Interesse des Bf. am abgabenbehördlichen Akteninhalt nicht erkennbar. Nicht zuletzt hat das BFG dem Bf. den maßgeblichen Sachverhalt nochmals mitgeteilt und den gesamten Akteninhalt in Kopie übersandt. Das Recht auf Akteneinsicht stellt aber keinen Selbstzweck dar, sodass kein Verfahrensmangel vorliegt.

Die Verjährungsfrist beträgt ​gemäß § 207 Abs. 1 BAO bei den festen Gebühren drei Jahre und beginnt abhängig von der Entstehung der Steuerschuld (=Abgabenanspruch). Im konkreten Fall ist die Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG im Zeitpunkt der Zustellung der abschließenden Erledigung der BH vom entstanden und hat daher die Verjährungsfrist erst mit dem Ablauf des Jahres 2016 zu laufen begonnen. Das Recht des GVG, die Gebühr festzusetzen, war daher im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides am noch keinesfalls verjährt. Das Recht Abgabenerhöhungen vorzuschreiben, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgaben.

Der Beschwerde kommt daher dem Grunde nach keine Berechtigung zu, allerdings war, wie nachträglich hervorgekommen ist, die am unter der Zahl ***BA2*** tatsächlich entrichtete Gebühr in Höhe von 14,30 € zu berücksichtigen.

Der angefochtene Festsetzungsbescheid war daher betreffend der Gebühr und der Gebührenerhöhung wie im Spruch ersichtlich der Höhe nach abzuändern.

Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis ist im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des VwGH, auf welche hingewiesen wurde, ergangen und berührt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 12 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 90 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103892.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at