Geheimhaltungsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 des Amtshilfedurchführungsgesetzes
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7100405/2020-RS1 | Die Geheimhaltungsverpflichtung des § 4 Abs. 1 des Amtshilfedurchführungesetzes betreffend Bankauskünfte über ausländische Amtshilfeersuchen geht den Auskunftsberechtigungen des § 4 Abs. 4 des Kontenregister- und Kontoeinschaugesetzes vor. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth Hafner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Alix Frank Rechtsanwälte KEG, Schottengasse 10, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen (Central Liaison Office) vom über die Nichterteilung von Auskünften nach § 4 Auskunftspflichtgesetz zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom begehrte die Beschwerdeführerin (BF) gemäß § 1 Abs. 1 des Auskunftspflichtgesetzes (AuskG) Auskunft über das Amtshilfeersuchen der Land zur No 1, dessen Existenz der BF ihren Ausführungen zufolge "auf Umwegen" bekannt geworden sei.
Der Bundesminister für Finanzen (Central Liaison Office; kurz: CLO) entsprach diesem Antrag nicht, und erlies - dem diesbezüglichen Antrag der BF gemäß § 4 AuskG folgend - den im Spruch angeführten Bescheid.
1.) VORBRINGEN der BF zum SACHVERHALT:
Die BF führt diesbezüglich im Beschwerdeschriftsatz Nachstehendes aus:
Bei der BF handelt es sich um eine seit dem beim Handelsregister der Land2 (Rg.-Nr. 2) angemeldete Land2a Gesellschaft.
Die BF ist zu 45% am Stammkapital der Land1a Gesellschaft Gesellschaft beteiligt. Diese Gesellschaft hat am sowie am jeweils einen Beschluss über die Ausschüttung von Dividenden gefasst. Bei der Ausschüttung von Dividenden an die BF berechnete die Gesellschaft die Gewinnsteuer mit dem Steuersatz von 15%, zog sie ab und überwies sie an die Steuerbehörde der Land. Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Land und der Land2 vom soll die Steuer auf Dividenden, die an eine in Land2b ansässige Gesellschaft gezahlt wird, 5% des Gesamtbetrages der Dividenden nicht überschreiten, sofern "die Person, die das tatsächliche Recht auf Dividenden hat, in einem anderen Staat ansässig ist" (in der Land2) und wenn eine solche Person "direkt in das Kapital der Firma, die die Dividenden ausschüttet, den Betrag in Höhe von mindestens Euro 100.000 gezahlt hat".
Nach Ansicht der BF liegen die genannten Voraussetzungen vor. Daher beantragte die BF bei der Steuerbehörde der Land eine Steuerrückerstattung. Die Steuerbehörde der Land hat diverse Anfragen an die BF gestellt, die von allesamt unter Anschluss umfassender Beilagen vollständig beantwortet worden sind.
Dessen ungeachtet wurde - wie der BF auf Umwege bekannt geworden sei - von der Land1a Steuerbehörde offensichtlich ein Antrag an die Österreichischen Behörden gestellt, um Informationen über das Konto der BF in Österreich zu erhalten.
2.) ANTRAG auf AUSKUNFT gemäß § 1 Abs. 1 des AUSKUNFTSPFLICHTGESETZES (AusKG):
Die BF ist - ebenfalls ihren Ausführungen zufolge - in der Republik Österreich nicht ansässig und hat außer eines auf ihren Namen lautenden Bankkontos keine Anknüpfungspunkte zur Republik Österreich. Mangels Abgabepflicht verfügt die BF über keinen FinanzOnline - Zugang.
Die BF beantragte daher zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen (Hintanhaltung der Weitergabe von dem Datenschutz unterliegender Daten) die Erteilung von Auskünften
2.a) betreffend Abfrage des Kontenregisters
darüber, ob eine Kontoregisterauskunft im Sinne des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes (KontRegG) erteilt wurde, wobei darunter jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Kontoregister falle, die die BF oder andere Personen betreffe, die vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftliche Eigentümer seien, und in diesem Zusammenhang mit dem abgefragten Konto im Kontenregister aufschienen, und
2.b) betreffend Beschaffung von Bankauskünften
darüber, ob ein Auskunftsverlangen an die Bank, bei der die Auskunftswerberin ein Konto hält, zur Offenbarung und Herausgabe von Informationen verhalten wurde oder wird, und ob diesem Auskunftsverlangen seitens der Bank Folge geleistet wurde.
3.) BESCHEID des BUNDESMINISTERS für FINANZEN (CLO) vom , DIR-19-0860, über die NICHTERTEILUNG von AUSKÜNFTEN nach § 4 AusKG
Das CLO lehnte die Erteilung der begehrten Auskünfte mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ab. Begründend wurde ausgeführt, dass Auskünfte nach § 1 Abs.1 AusKG nur dann erteilt werden müssten, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegenstehe.
Das CLO könne nur auf Grund eines Auskunftsbegehrens eines anderen Staates nach dem Amtshilfe - Durchführungsgesetz (ADG) eine Kontoregisterabfrage oder eine Kontoeinschau durchführen. Nach § 4 Abs. 1 ADG seien sowohl ein solches Auskunftsbegehren als auch alle damit zusammenhängenden Tatsachen und Vorgänge geheim zu halten. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung des ADG stelle eine lex specialis zum KontRegG dar und stehe somit der von der BF begehrten Auskunftserteilung nach dem AusKG entgegen.
4.) BESCHWERDE und BESCHWERDEVORLAGE
Das CLO legte die gegen den obigen Bescheid erhobene Beschwerde - wie von § 262 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung (BAO) vorgesehen - ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vor.
Die Beschwerdevorbringen (bzw. die Ausführungen im Antrag der BF) und die zu diesen im Vorlagebericht erstatteten Stellungnahmen des CLO werden im Einzelnen jeweils zusammengefasst im Nachfolgenden dargestellt.
A.) Rechtswidrigkeit des Inhaltes
Vorbringen der BF:
Die BF führt aus, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ADG inländische Abgabenvorschriften und sonstige maßgebliche Rechtsvorschriften bei Amtshilfeverfahren anzuwenden seien (Blum, Kontenregistereinsicht und Kapitalabflussabmeldungen: Offene Fragen und Implikationen für den grenzüberschreitenden Austausch von Bankinformationen, ), wobei das CLO als Abgabenbehörde iSd KontRegG gelten würden (siehe Definition der Abgabenbehörden zu § 8 in ErlRV 685 BlgNr GP XXV, 4).
§ 2 Abs. 1 Satz 2 ADG lege ausdrücklich fest, dass "die in Erfüllung eines ausländischen Amtshilfeersuchens erforderlichen Erhebungsmaßnahmen in gleicher Weise vorzunehmen seien, als ob es sich bei den ausländischen Abgaben um inländische handelte."
Somit habe das CLO - neben der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Amtshilfe - zum einen zu untersuchen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Kontoregister- und Kontoeinschaugesetzes (KontRegG) vorlägen.
Zum anderen seien in Anwendung des § 4 Abs. 6 KontRegG betroffene Personen, somit im gegenständlichen Fall die BF, über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht zu informieren. Darüber hinaus bedürfe ein Auskunftsverlangen - als Folge der Anwendbarkeit des KontRegG - des CLO auch der Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht (§ 9 KontRegG).
Widrigenfalls käme es nämlich zu einer unrechtmäßigen und sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der in Österreich ansässigen und abgabepflichtigen sowie der nicht in Österreich ansässigen und nicht abgabepflichtigen Bankkunden.
Die BF sei zutiefst über die Datenschutzpraxis in der Land besorgt. Die BF habe daher um Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz ersucht um die Möglichkeit zu haben, den Antrag der Steuerbehörde der Land zu prüfen, ihre Auffassung mit den österreichischen Behörden zu teilen und die Möglichkeit zu haben, ihre Interessen zu schützen und eine möglich illegale öffentliche Offenlegung von Informationen zu vermeiden.
Die BF fährt fort, dass § 4 Abs. 1 ADG, mit dem das CLO seine Ansicht begründe, erst im Jahr 2015 (BGBl. Nr. I 116/2015) seine gegenwärtige Fassung erhalten habe. Nunmehr sei nach der zitierten Gesetzesstelle das vom ausländischen Amtshilfeersuchen betroffene Kreditinstitut ... unverzüglich über das ausländische Amtshilfeersuchen und die erbetenen Auskünfte von der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde (Anm: CLO) zu verständigen. Das Auskunftsbegehren und alle damit verbundenen Tatsachen und Vorgänge seien gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten.
Wer als "Kunde" bzw. "Dritter" im Sinne des§ 4 Abs. 1 ADG zu verstehen sei, lasse sich jedoch weder dem Gesetz noch den Erläuternden Bemerkungen zur Änderung des Gesetzes entnehmen. Es könne jedoch hiermit keinesfalls die betroffene Partei, deren Daten einer anderen Steuerbehörde zugänglich gemacht werden sollten, gemeint sein. Ferner sei auch nicht klar, welchen Zweck diese Geheimhaltung gegenüber Kunden und Dritten habe.
Ausführungen des CLO im Vorlagebericht:
Das CLO wiederholte die bereits im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, dass § 4 Abs. 1 ADG die Geheimhaltung des Auskunftsverlangens und aller damit verbundenen Vorgänge und Tatsachen gegenüber Kunden und Dritten gebiete.
Diese sehr breite Definition umfasse jedermann mit Ausnahme des betroffenen Bankinstitutes. Es liege gerade im Wesen eines Auskunftsverlangens, dass ein oder mehrere Kunde(n) des Finanzinstitutes auch gleichzeitig Betroffene des Auskunftsverlangens seien. Selbstverständlich habe daher das Auskunftsverlangen auch vor diesen Betroffenen geheim zu bleiben.
Dies decke sich auch mit dem in den parlamentarischen Materialien zur Änderung des ADG angeführten Zweck der Bestimmung, den Informationsaustausch mit anderen Staaten auf den Standard des Weltforums für den Informationsaustausch und Transparenz für Steuerzwecke zu bringen. (Global Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken, Peer Review Report 2012 vom , Recommodation zum Kap. B1, Seite 59). In diesem Bericht sei die bis dahin (2014) bestehende Rechtslage beanstandet worden, wonach die über das Konto Verfügungsberechtigte zu verständigen gewesen sei.
Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes:
a.) betreffend die Anwendbarkeit der Bestimmungen des KontRegG und / oder des ADG
Für die Beantwortung der Frage, ob im gegenständlichen Fall das Auskunftsbegehren der (allein) an den Bestimmungen des KontRegG oder (auch) an jenen des ADG zu messen ist, bedarf es eines Blickes auf Bundesgesetz über das Bankwesen (BDG; Stammfassung laut Finanzmarktanpassungsgesetz BGBl. Nr. 532/1993 vom ).
§ 48 BWG Abs. 1 (idgF) bestimmt unter der Überschrift "Bankgeheimnis", dass Keditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich aufgrund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten dürfen (Bankgeheimnis = Verfassungsbestimmung; siehe unten).
§ 48 Abs. 2 BWG normiert, unter welchen Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht besteht.
Die Verfassungsbestimmung des § 38 Abs. 5 BWG legt fest, dass (u.a.) die Abs. 1 und 2 vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden können.
Über Selbständigen Antrag der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll u.a. wurde (erstmalig) das ADG beschlossen, im BGBl. I 102/2009 vom (NR GP XXIV IA 681/A AB 323) veröffentlicht und ist dieses am in Kraft getreten.
Das ADG regelt die Umsetzung der OECD-Grundsätze für bilateralen Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung (§ 1 ADG) und trifft u. a. die folgenden Regelungen:
§ 2 Abs. 3 ADG: Ist im Zuge der Erfüllung eines ausländischen Amtshilfeersuchens die Beschaffung von Informationen erforderlich, die unter das Bankgeheimnis fallen, so sind diese zu beschaffen und zu erteilen, wenn das anwendbare Gemeinschaftsrecht, Doppelbesteuerungsabkommen, der andere völkerrechtliche Vertrag oder die sonstige innerstaatliche oder im Verhältnis zu einem ausländischen Gebiet anzuwendende Rechtsgrundlage eine Amtshilfebestimmung enthält, wonach die Erteilung von Informationen nur deshalb abgelehnt werden darf, weil sich die Informationen bei einem Kreditinstitut befinden.
§ 3 Abs. 1 ADG: Wird gemäß § 2 Abs. 3 ADG von einem Kreditinstitut die Erteilung von Informationen verlangt, die unter das Bankgeheimnis fallen, so ist das über diese Information verfügende Kreditinstitut verpflichtet, diese Information zu erteilen sowie die Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Die für die Durchführung des Amtshilfeersuchens in Österreich zuständige Behörde (Anm.: das CLO) hat die Erteilung dieser Information unter Setzung einer angemessenen Frist ... unverzüglich zu verlangen.
Nach den allgemeinen Erläuterungen des Initiativantrags derogiert § 3 ADG im Bereich der internationalen Amtshilfe als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 38 BWG in dem von der OECD verlangten Umfang. § 2 Abs. 3 und § 3 des ADG bedurften daher der speziellen, von § 38 Abs. 5 BWG vorgesehenen verfassungsmäßigen Quoren).
Da somit das ADG einen eigenständigen die Durchbrechung des Bankgeheimnisses regelnden Tatbestandes zum Gegenstand hat, gehen die Ausführungen der BF über die Anwendbarkeit der Bestimmungen des KontRegG (das im Übrigen zudem erst nach dem ADG (veröffenlicht im BGBl. I Nr. 116/2015 vom ) am in Kraft getreten ist, ins Leere. Das Auskunftsersuchen der BF ist daher nicht an den Bestimmungen des KontRegG zu messen.
b.) betreffend die Auslegung der Bestimmungen des ADG
§ 4 ADG in der Stammfassung (BGBl. I Nr. 102/2009) lautete wie folgt:
§ 4 Abs. 1 ADG: Die vom ausländischen Amtshilfeersuchen betroffenen, aus der Geschäftsverbindung mit dem Kreditinstitut verfügungsberechtigten Personen sind nach erfolgter Prüfung … unverzüglich über das ausländische Amtshilfeersuchen und die erbetenen Auskünfte von der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Kreditinstituts zu verständigen.
§ 4 Abs. 2 ADG : Auf begründeten Antrag der vom ausländischen Amtshilfeersuchen betroffenen, aus der Geschäftsverbindung mit dem Kreditinstitut verfügungsberechtigten Person ist über das Vorliegen der gemäß § 2 Abs. 3 für die Durchbrechung des Bankgeheimnisses maßgeblichen Voraussetzungen durch Bescheid der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde abzusprechen. Allfällige Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Prüfung des Antrags ergeben, sind unverzüglich mit der um Amtshilfe ersuchenden zuständigen ausländischen Behörde abzuklären. Der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der maßgeblichen Voraussetzungen ist bis zum Ablauf einer Frist von 2 Wochen nach Verständigung der betroffenen Person im Sinn des Abs. 1 an die für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde zu richten. Diese Behörde entscheidet in 1. und letzter Instanz.
§ 4 Abs. 3 ADG: Dem ausländischen Amtshilfeersuchen ist nach Ablauf der Antragsfrist zur bescheidmäßigen Feststellung der maßgeblichen Voraussetzungen oder im Falle eines Antrags auf bescheidmäßige Feststellung nach Ablauf einer Frist von 6 Wochen nach Zustellung des Bescheides unverzüglich zu entsprechen. Im Falle der Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof, sofern gemäß § 85 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953, oder § 30 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. Nr., 10 / 1958, die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung beantragt wurde, ist auf Antrag des Beschwerdeführers bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs oder Verwaltungsgerichtshofs über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuzuwarten. Der Antrag ist unter Anschluss einer Kopie der Beschwerde zeitgleich mit Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof an die zuständige Behörde gemäß Abs. 1 zu richten.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2014, Bundesgesetzblatt I 2014/40 (NR XXV GP, RV 53 AB 130. S. 25) vom wurde § 4 des ADG und Wirksamkeit ab wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 ADG: Das vom ausländischen Amtshilfeersuchen betroffene Kreditinstitut ist nach erfolgter Prüfung ... unverzüglich über das ausländische Amtshilfeersuchen und die erbetenen Auskünfte von der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde zu verständigen. Das Auskunftsbegehren und alle damit verbundenen Tatsachen und Vorgänge sind gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führen zur Änderung des ADG Folgendes aus:
"Allgemeines:
Mit der Revision des ADG sollen die Voraussetzungen für eine dem OECD-Standard entsprechende Rechtsgrundlage der Amtshilfeleistung geschaffen und damit auch die vom OECD-Weltforum zu Transparenz und Informationsaustausch für steuerliche Zwecke (Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes) eingemahnten Änderungen in der österreichischen Rechtslage, die für ein positives Rating Österreichs unerlässlich sind, umgesetzt werden. Durch die Neufassung des ADG wird die Zulässigkeit der ab Juli 2012 zum OECD-Standard zählenden 'Gruppenanfragen' geregelt. Gleichzeitig wird das derzeit nur im Bereich von Bankauskünften vorgesehene Notifikationsverfahren, welches Anlass für Kritik des Global Forum gegeben hat, beseitigt.
Von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) wurden im Rahmen der Bemühungen zur Beseitigung schädlicher Steuerpraktiken neue Grundsätze der Transparenz und Amtshilfebereitschaft entwickelt, die auch von der Europäischen Union und anderen Institutionen und Staatengruppen, wie z.B. der G 20, unterstützt werden. Diese neuen Standards, welche im Rahmen eines Musterabkommens für den internationalen Informationsaustausch ("Tax Information Exchange Agreement - TIEA") mit Steueroasenjurisdiktionen und danach auch in Art. 26 des OECD Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung 2005 sichtbaren Ausdruck gefunden haben, sehen unter anderem vor, dass das Ersuchen um Auskunftsleistung seitens des ersuchten Staates nicht ausschließlich mit der Begründung abgelehnt werden darf, dass sich die erbetenen Informationen in den Händen eines Kreditinstituts befinden und daher aufgrund bestehender Ermittlungsbeschränkungen (Bankgeheimnis) nicht beschafft werden können. Damit sollte der Zugang der Steuerbehörden zu Bankinformationen für ausländische Steuerverwaltungen im Rahmen der allgemeinen Amtshilfeverpflichtung hinsichtlich der in der jeweiligen Amtshilfebestimmung näher umschriebenen Zwecke uneingeschränkt eröffnet werden.
Österreich hat sich bereits im März 2009 zur uneingeschränkten Umsetzung dieses Amtshilfestandards bekannt und daher seinen Vorbehalt zu Art. 26 Abs. 5 des OECD-Musterabkommens zurückgezogen und konnte damit verhindern, als unkooperativer Partnerstaat auf eine schwarze Liste gesetzt zu werden, die es anderen Staaten ermöglicht hätte, einseitige wirtschaftsschädliche Defensivmaßnahmen gegen Österreich einzuleiten. Die Umsetzung des OECD-Standards erfolgte auf innerstaatlicher Ebene durch das ADG, BGBl I Nr. 102/2009. Kernstück dieses Bundesgesetzes war die Verpflichtung der Kreditinstitute, bei Erfüllung der für die Amtshilfeleistung aufgrund der jeweiligen völker- bzw. gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen maßgeblichen Voraussetzungen die für die Erfüllung des Ersuchens erforderlichen Bankinformationen zu erteilen. Im § 4 dieses Bundesgesetzes wurde abweichend vom allgemeinen Amtshilfeverfahren, in Fällen, bei denen die Beschaffung von Informationen durch Kreditinstitute nicht Gegenstand des Ersuchens sind, eine Notifikation gegenüber der aus der Geschäftsverbindung mit dem Kreditinstitut verfügungsberechtigten Person eingeführt. Demzufolge wurde dieser Person die Möglichkeit eingeräumt, die bescheidmäßige Feststellung der für die Amtshilfeleistung maßgeblichen Voraussetzungen zu begehren. Gegen diesen von der zuständigen Behörde zu erteilenden Bescheid konnte Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Im Zuge der Phase 1-Prüfung des die Umsetzung des OECD-Standards prüfenden OECD-Weltforums zu Transparenz und Informationsaustausch für steuerliche Zwecke wurde bereits unter Berufung auf OECD - Standards erstmals kritisch das Fehlen von Ausnahmeregelungen von der Notifikation in Fällen besonderer Dringlichkeit bzw. bei Gefahr der Vereitelung des Ermittlungserfolges im ersuchenden Staat angemerkt und eine entsprechende Änderung empfohlen. Auch im Bericht zur Phase 2-Prüfung wurde neuerlich auf diese bislang nicht erfüllte Forderung hingewiesen. Die Umsetzung dieser Empfehlung ist auch entscheidend für die Verbesserung des Ratings Österreichs durch das OECD-Weltforum zu Transparenz und Informationsaustausch für steuerliche Zwecke, welches derzeit nur 'partially compliant' (teilweise befolgend), somit die zweitschlechteste Bewertungstufe vorsieht.
Dieser Bestimmung über die direkte Anrufung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts ist seit aufgrund der Änderung des Art. 130 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeit Novelle 2012, BGBl I Nr. 51/2012, überholt und bedarf daher ebenfalls einer Änderung.
...
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es daher, diesen neuen Rahmenbedingungen dadurch gerecht zu werden, dass diejenigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die Erfüllung der völkerrechtlich unbestrittenen Verpflichtung Österreich zur Auskunftsleistung gegenüber einer ersuchenden ausländischen Steuerverwaltung entgegen stehen oder diese behindern, beseitigt werden und damit jener Zustand der Einheitlichkeit des Amtshilfevollzuges hergestellt wird, der bereits seit Jahrzehnten reibungslos Anwendung findet.
...
Zu Z. 2 (§ 4 ADG):
Durch die Änderung des § 4 ADG wird das zum OECD - Amtshilfestandard zählende Instrument der Gruppenanfrage ausdrücklich für zulässig erklärt. In welchen Fällen eine solche Gruppenanfrage als "voraussichtlich erheblich" zu bewerten ist und wann ein unzulässiges spekulatives Ersuchen (sogenannte "fishing expedition") vorliegt, wird im Kommentar zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens dargelegt.
...
Gleichzeitig wird das derzeit bestehende Notifikationsverfahren mit anschließender Möglichkeit eines Feststellungsverfahrens, das Anlass für Kritik seitens des Global Forum gegeben hat, beseitigt. Damit wird die Gleichbehandlung von Bankinformationen mit anderen Informationen, die im Zuge eines internationalen Ermittlungsamtshilfeverfahrens beschafft werden müssen, gleichgestellt."
Entgegen der Meinung der BF lässt sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes sehr wohl bereits aus dem Text des § 4 Abs. 1 ADG ("Das Auskunftsbegehren und alle damit verbundenen Tatsachen und Vorgänge sind gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten") ableiten, dass unter "Kunde" auch die über das Konto verfügungsberechtigte Partei selbst erfasst ist (vgl. www.duden.de: "Kunde: jemand der [regelmäßig] ... eine Dienstleistung in Anspruch nimmt."
Diese Auffassung stützen auch die oben dargestellten Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Änderungen des (§ 4) ADG. Laut diesen wurde das derzeit bestehende Notifikationsverfahren (gegenüber der aus der Geschäftsverbindung mit dem Kreditinstitut verfügungsberechtigten Person) mit anschließender Möglichkeit eines Feststellungsverfahrens, das Anlass des Global Forum für Kritik gegeben hat, beseitigt. Wurde aber das Notifikationsverfahren gegenüber der verfügungsberechtigten Person beseitigt, so versteht es sich wohl von selbst, dass auch die über das Konto verfügungsberechtigte Person (der Kunde/die Kundin) von der neu statuierten Geheimhaltungsverpflichtung erfasst ist.
Die BF bringt noch vor, dass durch die Umsetzung der Informationsaustausch- und Transparenzstandards der OECD nach den erläuternden Bemerkungen auch gewährleistet sein sollte, dass keine Verpflichtung zur Leistung der Amtshilfe bestehe, wenn die Inanspruchnahme dieser Amtshilfe Maßnahmen einschließe, die lediglich der Beweisausforschung diene ("fishing expeditions"). In den Erläuterungen zur Änderung des ADG wird das Verbot der Vornahme derartiger "fishing expeditions" im Zusammenhang mit der Einführung sog. Gruppenanfragen angesprochen (siehe § 4 Abs. 2 ADG idF Budgetbegleitgesetz 2014: "Bezieht sich das ausländische Amtshilfeersuchen auf eine Gruppe von nicht einzeln identifizierten Personen ..."). Im gegenständlichen Fall verweist die BF selbst auf ein konkret bezeichnetes Amtshilfeersuchen in eigener Sache, sodass vom Vorliegen einer etwaigen Maßnahme zur bloßen Beweisausforschung (im Zusammenhang mit einer Gruppenanfrage) nicht die Rede sein kann.
c.) betreffend die Verletzung des § 14 DSGVO:
Die von der Bf beanstandete Verletzung des §14 der Datenschutzgrundverordnung liegt nicht vor. Wie das CLO im Vorlagebericht zu Recht ausführt, stützt die Datenschutzgrund - Verordnung nämlich nur natürliche Personen (siehe § 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr, Amtsblatt vom , L 119/2016: Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.).
d.) betreffend die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechten
d.1.) Verletzung des Art. 6 EMRK
Die BF führt aus, dass sie durch die belangte Behörde in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 EMRK verletzt worden sei.
Die sowohl in Land2b (316/1962 Ü), als auch in Land1a (III 59/2000 Ü) und Österreich (201/1985 Ü) anwendbare EMRK sichere gemäß Art 1 EMRK allen ihrer Jurisdiktion unterstehenden Personen die in der Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu.
Da den nunmehr angefochtenen Bescheid das Central Liaison Office erlassen habe, welches primär zur Bekämpfung von Steuerbetrug eingerichtet worden sei, bestünden gute Gründe dafür anzunehmen, dass die Land1a Steuerbehörde bzw. das CLO Ermittlungen zu angeblichen strafrechtlichen Vorwürfen durchführe.
Den Ausführungen der BF hält das CLO im Vorlagebericht entgegen, dass die Erstellung des gegenständlichen Bescheides keinesfalls als Hinweis auf strafrechtliche Ermittlungen zu deuten sei. Das CLO nehme vielmehr nur die Aufgabe der zuständigen Behörde gem. § 2 Abs. 3 des ADG für den Bundesminister für Finanzen wahr. Zusätzlich normiere der § 2 Abs. 2 ADG, dass im Falle der Amtshilfe auch für die Strafverfolgung sinngemäß die Verfahrensvorschriften des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens anzuwenden seien.
Das Bundesfinanzgericht pflichtet den Ausführungen des CLO bei. Ergänzt wird, dass Art. 6 der EMRK (Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten) das Recht auf ein faires Verfahren garantiert.
Der von der BF in der Land vermuteten etwaigen (illegalen) Offenlegung privater Informationen können jedenfalls weder dem CLO (und auch nicht dem BFG) angelastet werden. Eine etwaige Tätigkeit der CLO (in Umsetzung von OECD - Grundsätzen) besteht nämlich nur in der Beschaffung von Beweismitteln. Das von ART. 6 EMRK garantierte Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, enthält aber keine generellen Regeln über die Zulässigkeit von Beweismitteln (EGMR , 8/1987/131/182).
d.2.) betreffend die Verletzung des Artikels 20 der Grundrechtscharter und des Art. 18 AEUV
Artikel 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (364/13) vom besagt, dass vor dem Gesetz alle gleich sind.
Artikel 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (BGBl. III Nr.86/1999 idgF). legt fest, dass unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.
Die BF sieht sich (unter Hinweis auf das KontRegG) dadurch verletzt, dass im Falle der Ermittlung einer österreichischen Steuerbehörde der betroffenen Partei mitgeteilt werden müsse, dass und welche Bankdaten offengelegt werden würden.
Mit diesem Vorbringen vermag die BF nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes eine Verletzung der dargelegten Rechte nicht darzutun.
Wie bereits oben aufgezeigt worden ist, finden im Falle der international zu leistenden Amtshilfe die Bestimmungen des KontRegG keine Anwendung.
Das ADG selbst betrifft in- und ausländische Staatsangehörige gleich (siehe den vom CLO im Vorlagebericht zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom , E 1202/2015-13, in dem der Gerichtshof ausdrücklich hervorgehoben hat, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 2 Abs. 3 ADG nicht zwischen Steuerinländern und Steuerausländern differenziert).
B.) Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - unzureichende Bescheidbegründung und Feststellungsmängel
Die BF beanstandet, dass das CLO in seinem Bescheid lediglich pauschal auf § 4 Abs. 1 ADG verwiesen habe, wonach das Auskunftsbegehren gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten sei. Damit sei der Bescheid nicht ausreichend begründet.
Die BF rügt weiters, dass der angefochtene Bescheid keine Feststellung darüber enthalte, ob überhaupt eine Anfrage von der Land1a Finanzbehörde gestellt worden sei, noch welchen Inhalt eine allfällige Anfrage gehabt habe. Auch seien keinerlei Feststellungen darüber getroffen worden, ob und bejahendenfalls welche Informationen aufgrund welcher Gründe von der österreichischen Behörde an die Land1a Steuerbehörde erteilt worden seien.
Diese Vorbringen zeigen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keine Rechtswidrigkeit auf, weil - worauf auch das CLO im Vorlagebericht hinweist - der § 4 Abs. 1 ADG die Möglichkeit der BF die begehrten Auskünfte zu geben, nicht vorsieht. Angesichts dessen bedarf es der der BF vorschwebenden Begründungsplicht bzw. des Treffens der eingemahnten Feststellungen nicht.
Abschließende Schlussfolgerung des Bundesfinanzgerichtes
Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes BGBl. Nr. 287/1987 idF. BGBl. I Nr. 158/1998, haben die Organe des Bundes über alle Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, steht § 4 Abs. 1 ADG der Erteilung des von der BF begehrten Auskunft entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis zum Vorbringen / Begehren auf Akteneinsicht
Der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid erging aufgrund eines von der BF mit Schriftsatz vom begehrten Auskunftserteilung nach § 1 AuskG.
Mit einem weiteren Schriftsatz vom hat die BF auch einen Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 90 BAO gestellt. Die erwünschte Akteneinsicht wurde der BF vom Bundesministerium für Finanzen mit (gesondertem) Bescheid vom ebenfalls nicht gewährt. Nach den (im Verfahren unbestritten gebliebenen) Ausführungen des CLO im Vorlagebericht soll dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sein.
Mangels Vorlage einer Beschwerde betreffend einen Bescheid über die Nichtgewährung von Akteneinsicht nach § 90 BAO ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, eine diesbezügliche Entscheidung zu treffen (siehe § 291 Abs. 1 BAO iVm § 265 BAO) bzw. auf die im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz betreffend die Nichtgewährung der Akteneinsicht getätigten Ausführungen einzugehen. Auf das am diesbezüglich mit der steuerlichen Vertretung geführte Telefonat wird hingeweisen.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da, soweit ersichtlich, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darüber, ob die Bestimmungen des ADG denen des KontRegG vorgehen, nicht vorliegt, war die Revision zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 ADG, Amtshilfe-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 102/2009 |
Zitiert/besprochen in | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100405.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at