Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.11.2020, RV/5100235/2019

Betriebsausgaben im Direktvertrieb

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Huber & Huber Steuerberatungs und Wirtschaftsprüfungs GmbH, Hauptstraße 57, 7033 Pöttsching, und Englmair Rechtsanwalts GmbH, Dametzstraße 6 / 5. Stock, 4020 Linz, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2015 sowie vom betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2012, 2013 und 2014 Steuernummer zu Recht erkannt:

Der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2012, 2013 und 2014 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2012, 2013, 2014 und 2015 sowie Einkommensteuer 2015 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Im Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis einer Außenprüfung wurden folgende hier streitgegenständliche Feststellungen getroffen:

Tz 1: Bewirtungskosten:
Gem. § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG dürfen Repräsentationsaufwendungen, darunter fallen auch Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden grundsätzlich nicht abgezogen werden.
Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche bzw. die berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen zur Hälfte abgezogen werden.
2012: Gewinnzurechnung It. BP 1.139,51 €
2013: Gewinnzurechnung It. BP 1.171,35 €
2014: Gewinnzurechnung It. BP 899,26 €

Tz. 2: Werbeaufwand:
In den geprüften Jahren wurden Geschenke an potentielle Kunden, Teampartner bzw. Geschäftspartner als Betriebsausgaben geltend gemacht.
Derartige Aufwendungen sind gem. § 20 Abs. 1 Z 3 ESt 1988 grundsätzlich nicht abzugsfähig insoweit kein erheblicher Werbeaufwand (z. B. Kugelschreiber, Feuerzeuge mit Firmenlogo etc.) vorliegt.
Die nachfolgend angeführten Aufwendungen werden mangels Werbewirkung als nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen anerkannt und somit gewinnerhöhend zugerechnet.
2012: Gewinnzurechnung lt. BP: 1.851,78 € (Kürzung VSt: 334,20 €)
2013: Gewinnzurechnung lt. BP: 1.362,82 € (Kürzung VSt: 199,73 €)
2014: Gewinnzurechnung lt. BP: 1.658,20 € (Kürzung VSt: 211,35 €)

Tz. 3: Nichtanerkannte Betriebsausgaben (nicht strittig):
Nachfolgend angeführte Aufwendungen stellen keine Betriebsausgaben i. S. des § 4(4) EStG dar und sind gewinnerhöhend zuzurechnen (Therapiepferd; Zahlung an ***1***, Schulgeld Sarah, SZ):
2013: 118,00 € (Kürzung VSt: 311,80 €)
2014: 5.826,88 € (Kürzung VSt: 173,34 €)

Tz. 4: Anteilige Kosten Büro (nicht strittig):
Die Betriebskosten des Jahres 2013 wurden bisher falsch ermittelt und werden wie folgt berichtigt:
2013: Gewinnzurechnung 572,00 € (Kürzung VSt: 284,90 €

Tz. 5: Rückstellungen für Beratungsleistungen 2014
Im Jahr 2014 wurden Rückstellungen für Beratungsleistungen in Höhe von 41.700,00 € verbucht.
Es handelt sich dabei um nachfolgende Rechnungen der Fa. ***2*** Finanz u. ***3*** GmbH:
< ER 20/2015 v. Versicherungstechn. Überprüfung der vorhanden Unterlagen sowie deren Erläuterung
Leistungszeitraum 01/2012 -10/2014: 13.200,00 €

< ER 21/2015 v. Beratung bei den laufenden Finanzierungen
Leistungszeitraum 01/2012 -10/2014: 16.500,00 €
< ER 22/2015 v. Wirtschaftliche Beratung des Unternehmens
Leistungszeitraum 01/2012 -10/2014: 12.000,00 € (inkl. 2.000,00 € USt).

Gem. § 4 Abs. 4 ESt 1988 sind Aufwendungen, die durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind, steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben. Diese sind i. S. des § 119 Abs. 1 BAO (Offenlegungspflicht) sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nachzuweisen.
In Erfüllung des § 138 Abs. 1 BAO haben demnach die Abgabepflichtigen zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern, zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, genügt die Glaubhaftmachung.
Im konkreten Fall waren die vorgelegten Schriftstücke (Mail v. : Betreff EU Beschwerdeführerin Rechnungen ***2*** - Teil1; sowie Mail vom : Betreff Beratungsaufstellung und Incentive) in keiner Weise geeignet die Betriebsausgabeneigenschaft der beantragten Aufwendungen (ER 20/2015, ER 21/2015 sowie ER 22/2015) nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
Darüberhinausgehende Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriftstücke, Leistungsverzeichnisse, Dokumentationen der beauftragten Tätigkeiten, Mailverkehr etc. welche geeignet gewesen wären, den wirtschaftlichen Zusammenhang der Beratungsleistungen mit dem Einzelunternehmen herzustellen, wurden trotz mehrmaliger Aufforderung (Vorbesprechung/Schlussbesprechung/Nachtrag zur Schlussbesprechung) nicht vorgelegt.
Die betriebliche Veranlassung konnte demnach unter Berücksichtigung der bisherigen Ergebnisse des Abgabeverfahrens nicht nachgewiesen werden, die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe ist zu versagen.
Gewinnzurechnung It. BP 2014: 39.700,00 €

Tz. 8: Reisekosten (nicht strittig):
Eine betriebliche Veranlassung der u.a. Reisen konnte seitens der BP nicht festgestellt werden.
2014: Gewinnzurechnung lt. BP: 2.873,65 €

Tz .9: Incentive Reisen:
Der Wert der von der Fa. ***4*** zugewendeten Incentive Reisen wird wie von der Beschwerdeführerin bekanntgegeben, ermittelt und als Einnahme zugerechnet:
2012: Lissabon: 1.500,00 €
2013: Oman: 1.480,00 €
2014: Nizza: 1.500,00 €

Tz. 11: Abschreibung Darlehensforderung 2014:
Die per vorgenommene gänzliche Abschreibung der aushaftenden Darlehensforderung in Höhe von 40.000,00 € ist steuerlich nicht anzuerkennen, insoweit für die Bewertung einer Forderung die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich sind.
Der nachträgliche Eintritt von am Bilanzstichtag noch nicht vorhandenen Umständen hat bei der Bewertung der gegenständlichen Darlehensforderung außer Ansatz zu bleiben.
Über den Schuldner wurde im August 2015 das Konkursverfahren eröffnet, eine Zahlungsunfähigkeit zum Bilanzstichtag lag demnach nicht vor.
Einbringungsmaßnahmen durch die Darlehensnehmerin sind Jahr 2014 nicht erfolgt.
2014: Gewinnzurechnung It. BP 40.000,00 €

Tz. 12: Eigenverbrauch ***4*** Produkte (nicht strittig):
Für den Eigenverbrauch an ***4*** Produkten (EK jährlich zwischen 7.000,00 € und 8.000,00 €) ist It. Ansicht der BP ein Privatanteil auszuscheiden.
Die Höhe wird It. BP im Schätzungswege mit 1.000,00 € jährlich ermittelt.

Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO:
Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gern. § 303 Abs.4 BAO erforderlich machen:
2012 - 2014: Umsatzsteuer: Tz 2, 3, 4, 6, 12
201 - 2014: Einkommensteuer: Tz 1-12

Nach Wiederaufnahme der entsprechenden Verfahren wurden mit Bescheiden vom (USt; ESt) die Steuern den Feststellungen der Außenprüfung folgend festgesetzt.

Mit Eingabe vom wurde Beschwerde gegen oben genannte Bescheide eingereicht.
Die Beschwerdeführerin war in den fraglichen Jahren 2012 bis 2014 als Vertriebspartnerin sehr erfolgreich im Direktvertriebssystem der ***4*** GmbH tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit war sie für ein internationales Team von mehr als tausend von ihr direkt oder indirekt geworbenen weiteren Vertriebspartnern zuständig.
Der wirtschaftliche Erfolg der Beschwerdeführerin war aufgrund des Provisionssystems von ***4*** (Provisionen nicht nur für eigene Verkäufe, sondern auch für Verkäufe der unmittelbar oder mittelbar untergeordneten Vertriebspartner) direkt von den Verkäufen der ihr untergeordneten Teampartnern abhängig.
Aufgrund der Größe des von ihr aufgebauten Netzwerkes, war die Beschwerdeführerin auch weniger damit beschäftigt, selbst die Produkte von ***4*** zu verkaufen bzw. den Verkauf zu vermitteln, als vielmehr mit der Betreuung der ihr zuzuordnenden Vertriebspartner.
Wesentliche Bestandteile dieser Betreuung waren:
- Produktschulungen,
- Verkaufstrainings,
- Coaching der Vertriebspartner,
- Individuelle Zielvereinbarungen,
- Perfomanceanalysen,
- Motivationsförderung
- Teambuilding
- Neukundengewinnung
- Messen/Ausstellungen zur Neukunden- und Neupartnergewinnung
- Einarbeitung von Teampartnern
- Kundennachbetreuung
Der Verkaufs-/Vermittlungserfolg der Teampartner hat sich in Form von zusätzlichen Provisionen direkt auf den Umsatz der Beschwerdeführerin ausgewirkt.

Feststellungen It. BP-Bericht:
Bewirtungskosten:
Bei den in Tz 2 im Betriebsprüfungsbericht angeführten Ausgaben handelt es sich nicht um Repräsentationsaufwendungen, sondern um Bewirtungen ohne Repräsentationskomponente (siehe EStR RZ 4819). Bei den einzelnen Terminen handelte es sich beinahe ausschließlich um Fortbildungs- oder Trainingsveranstaltungen. Dabei wurden einzelne oder mehrere Teammitglieder von der Beschwerdeführerin u.a. auf neue Produkte geschult, neue Verkaufstechniken gelehrt oder darin gecoacht, wie die Teammitglieder ihr eigenes Netzwerk aufbauen oder erweitern. Unter diesem Aspekt sind die Ausgaben somit zu 100% abzugsfähig.

Werbeaufwand:
Die unter dieser Position angeführten Ausgaben dienten ebenfalls nicht der Repräsentation und auch nicht wie fälschlicherweise angeführt der Werbung, sondern als Prämie für erzielte Verkaufserfolge.
Wie bereits erwähnt hat die Beschwerdeführerin mit ihren Teampartnern Ziele (z. B. Umsatzziele oder Ziele betreffend der Gewinnung neuer Teampartner) gesteckt. Eine entsprechende Zielerreichung wurde von der Beschwerdeführerin entsprechend prämiert. Dadurch wurde bei den Teampartnern die Motivation hochgehalten und gewährleistet, dass diese weiterhin hohen Umsätze erwirtschaftet haben und das Netzwerk ausgebaut haben, was sich unmittelbar auf den Erfolg und das Einkommen der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat.

Rückstellung für Beratungsleistungen 2014:
In Tz. 5 des Betriebsprüfungsberichtes führt die Prüferin aus, dass sie die Rückstellung für Beratungsleistungen iHv 39.700,00 € nicht als Betriebsausgaben anerkennt, weil angeblich keine Beweise für die betriebliche Veranlassung vorgelegt werden konnten.
Das Gegenteil ist der Fall.
So wurden im Laufe des Betriebsprüfungsverfahrens der Prüferin sämtliche Unterlagen, wie Rechnungen und Zahlungsbelege, zur Verfügung gestellt. Zudem wurden der Prüferin weitere Informationen über die Art der erbrachten Leistungen zur Verfügung gestellt, wie zum Beispiel
- umfangreiche Beratungen zu Kfz-Leasing Arten,
- Einholung mehrere Kfz-Leasing-Angebote (2012 und 2014),
- Beratungen und Optimierungen zur betriebl. Rechtsschutzversicherung,
- Beratung Darlehen ***6*** (Vertrag, Besicherung),
- umfangreiche wirtschaftliche Beratung,
- Entwicklung Konzept Umstrukturierung.
Da diese Leistungen vielfach in Form von Besprechungen und Telefonaten erbracht wurden, gibt es keine wesentliche schriftliche Dokumentation. Allerdings manifestieren sich im Prinzip all diese Leistungen in der Umsetzung: wie u. a. die abgeschlossenen Kfz-Leasingverträge, der abgeschlossene Darlehensvertrag und die erfolgte Umgründung.
Die Prüferin hingegen hat kein einziges Indiz vorgelegt, welches die betriebliche Veranlassung dieser Ausgaben anzweifelt und basiert ihre Schlussfolgerungen auf bloßen Behauptungen. Aus dem von ihr zitierten § 138 BAO lässt sich auch keine Verschiebung der Beweislast ableiten (vgl. Ritz, BAO, 2011, § 138 Tz 7).

Incentive Reisen:
In den Jahren 2012 bis 2014 wurde von der Prüferin der Wert von "Incentive Reisen" als Einnahme angesetzt (2012: 1.500,00 €; 2013: 1.480,00 €; 2014: 1.500,00 €).
Eine Begründung für diese Vorgehensweise wird keine angeführt.
Die fraglichen "Incentive" Reisen waren geprägt von Schulungen und jede Menge Gesprächen, da auf diesen Reisen etwa 50% der Teilnehmer immer aus dem Team der Beschwerdeführerin waren. Und sich aus Teampartnern aus diversen europäischen Ländern (Deutschland, Italien, Spanien, Holland,...) zusammensetzte.
Es gab täglich Teammeetings:
- mit Führungskräften aus dem Team der Beschwerdeführerin
- mit den Neustartern
- mit aufstrebenden Partnern
- Planungsmeetings
Spezielle Themenvorträge, z. B. Teamaufbau und Europaexpansion - Strategie, haben ebenfalls auf jeder Reise stattgefunden. Die Beschwerdeführerin war dabei jeweils unter den Vortragenden.
Selbst bei Teambuilding-Landausflügen wurden Gruppen gebildet, nach Zielen und Visionen, und es gab "battles" zwischen den Teams. Es wurde geübt, Kalt-Kontakte zu knüpfen (= Menschen anzusprechen) und es sind daraus Kunden und neue Vertriebspartner entstanden.
Weiters hat die Beschwerdeführerin bei diesen Gelegenheiten an Besprechungen mit der Firmenleitung, den sogenannten "inner-circle meetings", teilgenommen.
Auf diesen Reisen war keine Zeit für private freie Zonen, denn das Team war 24 Stunden am Tag präsent und das Team hat jede Chance genützt, um das Wissen aufzubessern, Fragen zu stellen, Tipps zu bekommen und von den Führungskräften zu lernen.
Diese Reisen wurden natürlich auch genützt, um eindeutige Expansionsstrategien mit den Vertriebspartnern auszumachen und Umsätze und weitere Vorgehen, auch Länder übergreifend, zu planen und die entsprechenden Aktivitäten zu entwerfen.
Vor dem Hintergrund, dass die Reisen für die Beschwerdeführerin, beinahe ausschließlich betrieblich veranlasst und kein Privatvergnügen waren, wird deutlich, dass die Werte dieser Reisen nicht als Einnahmen anzusetzen sind.
Völlig unberücksichtigt blieb somit aber auch die Aussage des BFH:
"bei Incentive Reisen führt die Betreuung der Händler durch eigene Arbeitnehmer (durch eine "Rund-um-die-Uhr-Präsenz" der Firmenangehörigen) bei diesen nicht zu geldwerten Vorteilen, wenn die Betreuungsaufgaben das Eigeninteresse der Arbeitnehmer an der Teilnahme des touristischen Programms in den Hintergrund treten lassen" (BFH , VI R 65/03, in BB 2007, 364).

Abschreibung Darlehensforderung:
Die Prüferin führt im Betriebsprüfungsbericht an, dass die Abschreibung der Darlehensforderung im Jahr 2014 nicht anerkannt wird, weil das Konkursverfahren gegen den Schuldner erst im August 2015 eröffnet wurde, und die Zahlungsunfähigkeit somit erst nach dem Bilanzstichtag eingetreten ist.
Die Prüferin verkennt dabei den Sachverhalt aber insofern, als der Konkurseröffnung lediglich werterhellende Eigenschaft zukommt. Wertänderungen nach dem Bilanzstichtag sind zwar auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie vor der Bilanzerstellung bekannt werden. Zu berücksichtigen ist hingegen die spätere bessere Einsicht über die am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse (vgl. "werterhellende" Umstände - Doralt/Mayr, EStG13, Tz 16, 17 bzw. ).
"Maßgebend ist der Erkenntnisstand des sorgfältigen Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzerstellung, und zwar bezogen auf die am Bilanzstichtag objektiv bestehenden Verhältnisse" ().
So wird im Betriebsprüfungsbericht auch nicht erwähnt, dass das Konkursverfahren im August 2015, unmittelbar nach Eröffnung, mangels Masse abgewiesen wurde.
Nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Bilanzerstellung wurde der Beschwerdeführerin bekannt, dass der Schuldner bereits zum Bilanzstichtag hohe Außenstände u.a. bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft und bei dem zuständigen Finanzamt zu verzeichnen hatte (dies zu überprüfen wäre für die Prüferin ein Leichtes gewesen, wurde aber offenbar trotz unverhältnismäßig langer Prüfdauer nicht einmal intern abgeklärt).
Die Ursache für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners war ja nicht die Konkurseröffnung. Zudem widerspricht es den logischen Denkgesetzen, dass die Zahlungsfähigkeit zwischen Bilanzstichtag und Konkurseröffnung eine derart dramatische Entwicklung genommen hat, dass die Forderung zum Bilanzstichtag noch einbringlich war und weniger als ein Jahr später uneinbringlich. Die Beweise dafür sind wohl auch in den finanzamtsinternen Akten über den Schuldner zu finden.
Die Berücksichtigung erkennbarer Risiken und drohender Verluste ist Ausfluss des (unternehmensrechtlichen) Imparitätsprinzips und betrifft u.a. Teilwertabschreibungen.
Der Teilwert ist ein objektiver Wert der von der allgemeinen Verkehrsauffassung bestimmt wird (vgl. Doralt/Mayr, EStG13, § 6 Tz 137 bzw. ). Dementsprechend war der Teilwert für die Darlehensforderung zum fraglichen Bilanzstichtag mit 0,00 € zu bewerten.

Im Falle einer abweisenden Erledigung wäre aber eine Berücksichtigung der Forderungsabwertung im Rahmen der Einkommensermittlung für das Jahr 2015 im Ausmaß von 40.000,00 € unerlässlich.

Rechtliche Würdigung:
Wie oben dargestellt, wurde im Rahmen der Betriebsprüfung in den wesentlichen Punkten der Sachverhalt mangelhaft ermittelt, bzw. die von der Prüferin ermittelten Sachverhalten falschen Tatbeständen subsumiert und somit fehlerhaften Rechtsfolgen unterworfen.
Da die in Folge der Wiederaufnahme ergangenen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide jeweils für die Jahre 2012 bis 2014 somit per se rechtswidrig und somit ersatzlos aufzuheben sind, sind auch die diesen zugrunde liegenden Wiederaufnahmen der Verfahren rechtswidrig und die Wiederaufnahmebescheide 2012 bis 2014 aufzuheben. Im Falle einer abweichenden Erledigung ist die Abschreibung der Darlehensforderung bei der Ermittlung der Einkommensteuer 2015 zu berücksichtigen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde gegenständliche Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen.

Zur Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO wurde im Betriebsprüfungsbericht betreffend Umsatzsteuer 2012 bis 2014 die Feststellungen zu Tz. 2, 3, 4, 6, 12 und betreffend Einkommensteuer 2012 bis 2014 die Feststellungen zu Tz. 1 bis 12 angeführt. Steuerliche Feststellungen erfolgten zu Bewirtungskosten, Werbeaufwand, nichtanerkannte Betriebsausgaben, anteilige Kosten Büro, Rückstellung Beratungsleistung, Diäten, Luxustangente PKW, Reisekosten, Incentive Reisen, Privatanteil Vespa, Darlehensforderung und Eigenverbrauch ***4***.
Die Begründung in der Beschwerde zur Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO erschöpft sich in der nicht näher begründeten Behauptung die Wiederaufnahme des Verfahrens sei rechtswidrig. Die Behauptung die Bescheide entsprechen nicht dem Gesetz stellen keine Begründung im Sinne des § 250 BAO dar (vgl. ).
Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO ist daher abzuweisen.

Zu den Einzelnen in der Beschwerde gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2015 bzw. in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung vom angeführten Beschwerdepunkten ist zu entgegnen:

Bewirtungskosten:
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben dürfen gem. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Behandlung der vom Unternehmen getätigten Bewirtungsaufwendungen als solche, welche eine Repräsentationskomponente enthalten (die Aufwendungen wurden zur Hälfte als Betriebsausgaben anerkannt) und wendet ein, dass reiner Werbeaufwand vorläge und dass es sich bei den einzelnen Terminen beinahe ausschließlich um Fortbildungs- oder Trainingsveranstaltungen handelte. Eine Repräsentationskomponente sei ausgeschlossen.
Dazu wird seitens der Betriebsprüfung festgestellt, dass im gesamten Prüfungsverfahren trotz eindeutiger Aufforderung (siehe Vorbesprechungsprogramm) keinerlei Nachweise erbracht worden sind, welche eine solche Beurteilung zulassen. Außer einer Reihe von Belegen, welche über die Bewirtung abrechnen, gibt es weder Informationen über die bewirteten Personen noch über den jeweiligen Zweck der Bewirtung. Die Textierung am Buchhaltungskonto alleine vermag den geforderten Nachweis nicht zu erbringen. Auch die Kontobezeichnung mit "Repräsentationsspesen" und die Art der Tätigkeit der Beschwerdeführerin alleine rechtfertigen keineswegs den (nahezu) gänzlichen Ausschluss Repräsentationskomponente.
Repräsentationsaufwendungen sind insbesondere Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden (). Geschäftsfreunde sind Personen, mit denen eine geschäftliche Verbindung besteht oder angestrebt wird, nicht nur Personen, die als potentielle Kunden ausschließlich des Steuerpflichtigen anzusehen sind ().
Zu den Bewirtungskosten wird vorgebracht, dass die Bewirtungskosten bei Gelegenheiten angefallen sind, bei denen einzelne oder mehrere Teammitglieder/Vertriebspartner der Beschwerdeführerin u.a. auf neue Produkte geschult, neue Verkaufstechniken gelehrt oder darin gecoacht werden, wie die Teammitglieder ihr eigenes Netzwerk aufbauen oder erweitern.
Weist die Steuerpflichtige nach, dass die Aufwendungen für die Bewirtung Geschäftsfreunden der Werbung dienten so können die Aufwendungen zur Hälfte abgezogen werden. Unter dem Begriff der Werbung ist im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen (). Wie bereits oben angeführt wurde ein Nachweis nicht erbracht. Erforderlich ist der Nachweis des Zutreffens der Voraussetzungen für jede einzelne Ausgabe. Die Glaubhaftmachung gem. § 138 Abs. 1 BAO reicht nicht (z. B. ). Die Vorlage von Abrechnungsbelegen reicht nicht aus. Es sind für jede einzelne Ausgabe die Personen und der Zweck darzulegen welches Rechtsgeschäft tatsächlich abgeschlossen wurde. Erst nachdem diese Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinne des § 119 BAO durch Frau ***Bf1*** erfolgt, kann eventuell eine Befragung von Personen durchgeführt werden.

Werbeaufwand:
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben dürfen gem. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
In den geprüften Jahren wurden Geschenke an potentielle Kunden, Teampartner bzw. Geschäftspartner als Betriebsausgaben geltend gemacht. Die im Betriebsprüfungsbericht angeführten Aufwendungen stellen Repräsentationsaufwendungen dar und wurden gewinnerhöhend angesetzt.
In der Beschwerde wird dazu vorgebracht, dass die angeführten Ausgaben ebenfalls nicht der Repräsentation und auch nicht wie fälschlicherweise angeführt der Werbung dienten sondern Prämien für erzielte Verkaufserfolge darstellten.
Während des Betriebsprüfungsverfahrens wurde auch wie bei den Bewirtungskosten trotz mehrmaliger Aufforderung keinerlei Nachweise erbracht. Trotz Aufforderung wurden weder der Zweck noch die Empfänger bekannt gegeben und somit der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinne des § 119 BAO nicht nachgekommen.
Wenn, wie in der Beschwerde argumentiert, wird es liegen keine Werbeaufwendungen vor, sondern Prämien für erzielte Verkaufserfolge, so ist damit nichts gewonnen. Die Beschwerdeführerin wurde zur Empfängerbenennung aufgefordert, dem nicht nachgekommen wurde.
Wenn die Abgabepflichtige beantragt, dass Aufwendungen abgesetzt werden, so kann gem. § 162 BAO die Abgabenbehörde verlangen, dass die Abgabepflichtige die Empfänger der Beträge genau bezeichnet.
Soweit die Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen.
§ 162 BAO dient vornehmlich dem Ziel, Besteuerungskomponenten, die sich bei einem Abgabepflichtigen steuermindernd auswirken, beim Empfänger steuerlich zu erfassen. Da die Empfänger der abgesetzten Aufwendungen nicht bekannt gegeben wurden kann auch keine Befragung bzw. Zurechnung erfolgen.

Rückstellung für Beratungsleistung:
Gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Aufwendungen, die durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind, steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben. Diese sind i.S. des § 119 BAO (Offenlegungspflicht) sowohl dem Grunde als auch der Höhe nachzuweisen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen bedeutet, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen (; ).
In Erfüllung des § 138 BAO haben demnach die Abgabepflichtigen zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern, zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, genügt die Glaubhaftmachung.
Die Beschwerde wendet ein, dass hinsichtlich der rückgestellten Beratungsleistungen sämtliche Unterlagen wie Rechnungen und Zahlungsbelege zur Verfügung gestellt worden seien. Dieser Einwand ist zutreffend, erbringt aber nicht den Nachweis der betrieblichen Veranlassung der geltend gemachten Betriebsausgaben.
Die der Rückstellung zugrundeliegenden Rechnungen der Firma ***2*** Finanzierungs- und ***3*** GmbH tragen die Leistungsbezeichnungen "versicherungstechnische Überprüfung der vorhandenen Unterlagen, sowie deren Erläuterungen", "Beratungen bei den laufenden Finanzierungen" und "wirtschaftliche Beratung des Unternehmens".
Die allesamt im September 2015 in Rechnung gestellten Beträge belaufen sich dabei auf insgesamt 39.700,00 € und betreffen alle den Leistungszeitraum 2012-10/2014. Ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen den betrieblichen Aktivitäten und den bezeichneten Leistungen war durch die Prüferin nicht herstellbar. Auf Befragung wurden die auch in der Beschwerdeschrift angeführten Argumente vorgebracht, welche aber ebenfalls nicht verifizierbar waren.

Abgesehen davon, dass ein großer Teil der dargestellten Leistungen üblicherweise von einem Steuerberater erbracht wird, stehen die dafür angeblich verrechneten Kosten in keinem Verhältnis zu einem zu erwartenden Vorteil für das Unternehmen, sodass es bei einer Behauptung bleibt und eine Glaubhaftmachung nicht gelungen ist.

Warum das Unternehmen weitere Leistungen durch einen Versicherungs- und Finanzberater klären hat lassen und nicht von seinem Steuerberater, der im Übrigen für seine Leistungen auch namhafte Kosten verrechnet hat, bleibt zumindest für die Prüferin unbekannt, zumal der abgeschlossene Leasingvertrag auch ohne spezielle Kenntnisse des Leasingnehmers kaum anders ausgeschaut hätte. Auch der Darlehensvertrag mit dem ehemaligen Geschäftspartner weist keine solchen Besonderheiten auf, welche so hohe Beratungsleistungen auch nur annähernd rechtfertigen würden. Und dass für eine Umgründung die Fähigkeiten eines Versicherungs- und Finanzberaters einen höheren Stellenwert haben sollten, als das Fachwissen eines Steuerberaters, bleibt überhaupt unergründlich.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es seitens eines Betriebsausgaben geltend machenden Abgabepflichtigen für die Darlegung der betrieblichen Veranlassung von Zahlungen einer besonders exakten Leistungsbeschreibung, wenn Zahlungen für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie Kontaktvermittlung, Knowhow-Überlassung, "Bemühungen", u.ä. erfolgt sein sollen. Die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung solcher Zahlungen hat eine konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen - und auf dieser Sachverhaltsgrundlage die Beurteilung als betrieblich veranlasst - zur Voraussetzung (vgl. , und vom , 2012/15/0165).
Da die Zahlungen für Überprüfung und Beratungsleistungen erfolgten, jedoch keine exakten Leistungsbeschreibungen vorgelegt wurden, ist ein Nachweis der behaupteten betrieblichen Veranlassung aber auch eine Glaubhaftmachung nicht gelungen und ist auch durch die neuerlichen Behauptungen in der Beschwerdeschrift nicht erbracht.

Incentive Reisen:
Der Betriebseinnahmenbegriff ist zwar gesetzlich nicht geregelt, hat aber grundsätzlich bei allen Gewinnermittlungsarten denselben Inhalt und umfasst sämtliche Einnahmen die der betrieblichen Sphäre zuzurechnen sind (). Betriebseinnahmen sind betrieblich veranlasste Wertzugänge in Geld oder geldwerten Vorteilen ().
Die Teilnahme an den von der Firma ***4*** durchgeführten Reisen ist unbestritten.
Incentive-Reisen, das seien Reisen, die ein Unternehmer seinen Mitarbeitern oder Geschäftspartnern zur Motivationssteigerung unentgeltlich zukommen lässt. Die Beschwerdeführerin war eine Teilnehmerin von der von der Firma ***4*** organisierten und für ihre Geschäftspartner durchgeführten und bezahlten Reisen. Die Übernahme der Reisekosten durch die Firma ***4*** stellt eine Belohnung für erfolgreiches Tätigwerden der freiberuflich tätigen Geschäftsvermittler dar.

Abschreibung Darlehensforderung:
Betriebsausgaben sind gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben die durch den Betrieb veranlasst sind.
Im Jahr 2014 erfolgte eine gewinnwirksame Abschreibung einer Darlehensforderung in Höhe von 40.000,00 €. Der dieser Abschreibung zugrundeliegende Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
Nach den vorliegenden Unterlagen wurden einem Geschäftspartner am und Geldbeträge in Höhe von 30.000,00 € bzw. 10.000,00 € überwiesen. Am wurde zwischen den Vertragsparteien Beschwerdeführerin als Darlehensgeberin und Herrn ***5*** ***6*** als Darlehensnehmer ein Darlehensvertrag erstellt.

Im Darlehensvertrag wird ausgeführt, dass zur Absicherung des Darlehens der Darlehensnehmer eine Ablebensversicherung abzuschließen hat, welcher integrierender Bestandteil dieses Vertrages sei und in der Beilage angefügt sei. Diese Versicherung wurde nicht abgeschlossen und war somit auch nicht in der Beilage angefügt.
Die erste Überweisung erfolgte am in Höhe von 30.000,00 €. Dazu fehlen der Beleg und die Verbuchung.
Die zweite Überweisung in Höhe von 10.000,00 € erfolgte am und wurde als Privatentnahme der Beschwerdeführerin gebucht. Die Abbuchung erfolgte vom betrieblichen VB Konto mit dem Text "Privatentnahme Fr. ***7***". Nicht ersichtlich ist auf welches Konto die Überweisung erfolgte.
9400 2801 BK 68 10.000,00 Pr.Entnahme
Mit Einbringungsvertrag vom wurde das Einzelunternehmen Beschwerdeführerin in die ***8*** GmbH gem. Art. III Umgründungssteuergesetz rückwirkend zum eingebracht. Dem Einbringungsvertrag ist eine Einbringungsbilanz zum angeschlossen. Ebenso liegt eine Bilanz vor Einbringung zum vor. Weder in der Bilanz vor der Einbringung noch in der Einbringungsbilanz scheint eine Darlehensforderung auf.
Über den Darlehensempfänger wurde im August 2015 das Konkursverfahren eröffnet, welches Mangels Vermögen abgewiesen wurde.
Die Abschreibung der Forderung erfolgte mit Buchungsbeleg 30 per .
Der Jahresabschluss/Bilanz zum wurde im Oktober 2015 erstellt und beim Finanzamt am eingereicht.
Dass die betrieblichen Interessen bei der Hingabe des Darlehens im Vordergrund gestanden sind, konnten seitens der Betriebsprüfung in keiner Weise festgestellt bzw. nachvollzogen werden.
Es wurde weder die im Darlehensvertrag vereinbarte Ablebensversicherung zu Gunsten der Darlehensgeberin abgeschlossen, noch irgendwelche Einbringungsmaßnahmen getätigt. Die Anerkennung der Abschreibung der Darlehensforderung als Betriebsausgabe wurde versagt. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nach dem Bilanzstichtag aber vor der Bilanzerstellung bekannt wurde, dass der Schuldner bereits zum Bilanzstichtag hohe Außenstände u.a. bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft und bei dem zuständigen Finanzamt zu verzeichnen hatte. Die Ursache für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners war ja nicht die Konkurseröffnung. Zudem widerspricht es den logischen Denkgesetzen, dass die Zahlungsfähigkeit zwischen Bilanzstichtag und Konkurseröffnung eine derart dramatische Entwicklung genommen hat, dass die Forderung zum Bilanzstichtag noch einbringlich war und weniger als ein Jahr später uneinbringlich. Dementsprechend war der Teilwert für die Darlehensforderung zum fraglichen Bilanzstichtag mit 0,00 € zu bewerten.
Eine Darlehensforderung gehört dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn bei der Hingabe des Darlehens betriebliche Interessen im Vordergrund stehen (). Eine Darlehensforderung ist dann als notwendiges Privatvermögen anzusehen, wenn der Unternehmer das Darlehen Verwandten überwiegend aus persönlichen (privaten) Gründen gewährt (; ).
Eine Geschäftsbeziehung sei nach den Ausführungen in der Gegenäußerung für die Anerkennung der Darlehensforderung als Betriebsausgabe ausreichend, da kein persönliches Naheverhältnis mit dem Schuldner besteht. Es wird aber nicht vorgebracht welche betrieblichen Interessen bei der Hingabe des Darlehens im Vordergrund gestanden sind. Ein betrieblicher Zusammenhang wurde damit erklärt, dass der Schuldner Coachingleistungen für das Unternehmen erbracht haben soll und ein Ausfall des Coaches nachteilige Folgen für das Unternehmen gehabt hätte. Nähere Angaben, warum das so sein soll, wurden nicht gemacht.

Die Überweisung der Darlehensbeträge vor der Erstellung eines Darlehensvertrages sowie die fehlende Sicherheitsleistung und der unterlassenen Einbringungsmaßnahmen spricht gegen einen Fremdvergleich und somit gegen eine betriebliche Veranlassung der Darlehenshingabe. Wie bereits oben dargestellt scheint die Darlehensforderung in der Bilanz vor der Einbringung des Unternehmens in die ***8*** GmbH und in der Einbringungsbilanz nicht auf. Erst danach erfolgte die Aufnahme in die Buchhaltung, um durch die Berücksichtigung der wertlosen Darlehensforderung einen steuerlichen Vorteil zu erreichen. Eine steuerliche Berücksichtigung kann weder im Jahr 2014 noch im Jahr 2015 erfolgen, da die Darlehensgewährung nicht betrieblich veranlasst ist.
Aus den angeführten Gründen wird die Beschwerde abgewiesen.

Mit Eingabe vom wurde innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist beantragt, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Begründend wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und seitens der belangten Behörde beantragt, die Beschwerde abzuweisen (Hinweis auf die ergangene Beschwerdevorentscheidung).

Mit Schreiben vom seitens des nunmehr zuständigen Richters, wurden der Beschwerdeführerin weitere Fragen zu einzelnen Sachverhaltselementen gestellt:
"1.) Bewirtung:
Sie haben in der Beschwerde angegeben, dass es sich hier ausschließlich um Bewirtung bei Trainings, Schulungen, etc. gehandelt hat. Die Buchungstexte lassen allerdings auf auch andere Inhalte schließen - wie zum Beispiel "Geschäftsanbahnung". Dies wäre meiner Ansicht nach der klassische Fall der "Geschäftsfreundebewirtung", welche unter die 50% Regelung gehört.
Ich ersuche hierzu Stellung zu nehmen und allenfalls aussagekräftige Unterlagen vorzulegen.

2.) Werbeaufwand:
Ich ersuche um klare Darstellung, dass es sich hierbei ausschließlich um Prämien für erzielte Verkaufserfolge gehandelt hat. Nach dem Buchungstext ist hier auch eine andere Ansicht möglich ("Weihnachtsgeschenke"; "Geschenk zur Geburt"; "Gut Aiderbichl Patenschaft"; "Geschenk Geburtstag"; …).
Ich möchte hierzu anmerken, dass das Finanzamt tw. Beträge bereits berücksichtigt hat.
Ich ersuche zu diesen Anmerkungen Stellung zu nehmen und allenfalls aussagekräftige Unterlagen zu übermitteln.

3.) Incentive Reisen:
Wer hat die hier strittigen Reisen (2012: Seacloud Lissabon; 2013: Oman; 2014: Seacloud Nizza) organisiert?
Wurden Sie von der Firma
***4*** eingeladen - als Belohnung für Verkaufserfolge oder haben Sie ihre Partner zu dieser Reise geladen?
Wurden Sie von
***4*** als Reisebegleitung oder Trainerin für Vorträge engagiert?
Reiseunterlagen gibt es offensichtlich keine mehr - oder?
Ich ersuche um Bekanntgabe der Inhalte und vor allem der genauen Ziele dieser Reisen - soweit noch in Erinnerung.

4.) Rückstellung Beratung ***2***:
Ich ersuche um Nachweis der tatsächlichen Bezahlung der rückgestellten Beträge (39.700,00 €).

5.) Darlehensforderung:
Ich ersuche um Darstellung der Geschäftsbeziehungen zu Herrn
***6***. Im Akt des Finanzamtes befindet sich lediglich eine Rechnung über "Personal Coaching" vom 27.-.
War Herr
***6*** noch öfters für Sie tätig?
Ersuche um Vorlage aussagekräftiger Unterlagen hierzu.

Aus dem Darlehensvertrag:
1.2. Darlehensbetrag wurde durch Banküberweisung zur Verfügung gestellt.
Ersuche um belegmäßigen Nachweis dieser Überweisung/en.

4.1. Sicherheiten - Ablebensversicherung; ordnungsgemäße Verpfändung Ablebensversicherung bildet einen integrierenden Bestandteil zum gegenständlichen Vertrag und ist als Beilage/1 zu dieser Vereinbarung angefügt.
Ich ersuche diese Beilage zu übermitteln!

4.2. Es bestand die Befugnis weitere Sicherheiten anzufordern.
Wurden Ihrerseits weitere Sicherheiten angefordert?
Ersuche um Vorlage aussagekräftiger Unterlagen hierzu!

6.1. Hat der Darlehensnehmer irgendwann tatsächlich zumindest die vereinbarten Zinsen bezahlt?
Wenn ja, ersuche ich um Vorlage aussagekräftiger Unterlagen.
Wenn nein, gab es Ihrerseits diesbezüglich irgendwelche Maßnahmen hierzu?

7.3. Gab es Ihrerseits irgendwelche Einflussmöglichkeiten hinsichtlich Verwendung der strittigen Beträge (Bezahlung FA bzw. SV)?
Welche Beweggründe hatten Sie, um die wirtschaftliche Existenz des Darlehensnehmers zu erhalten?
Ersuche um Vorlage aussagekräftiger Unterlagen hierzu.
Ersuche auch um bilanzielle Darstellung der strittigen Forderung.
Meines Erachtens ist hier sehr wohl auch die betriebliche Veranlassung der gegenständigen Forderung zu prüfen und nicht bloß der Zeitpunkt!
Dass das Finanzamt ihre ursprüngliche Ansicht geändert bzw. ergänzt hat, spielt hier keine Rolle."

Im Antwortschreiben vom wurden hierzu folgende Ausführungen und Unterlagen übermittelt.

"Ad 1) Bewirtung
Der Begriff Buchungstext "Geschäftsanbahnung" ist dahingehend zu verstehen, dass es sich hier tatsächlich um eine Schulung gehandelt hat. In concreto war es so, dass die Beschwerdeführerin mit einem Teampartner ein Gespräch mit einem allfällig neuen Kunden/Teampartner geführt hat. Dabei sollte der bisherige Teampartner anhand der vorgezeigten Gesprächsführung der Beschwerdeführerin gegenüber dem allfällig neuen Teampartner lernen, wie das Gespräch in der Praxis funktioniert. Dies deshalb, da er dies dann in weiterer Folge selbst in diesem Sinne führen sollte.
Jedenfalls unrichtig ist die Annahme, dass es sich um die Einladung von irgendwelchen Personen handelt, die in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum Betrieb der Beschwerdeführerin stehen. Tatsächlich wurden nur solche Bewirtungskosten buchhalterisch angesetzt, die tatsächlich einen dahinterliegenden Schulungszweck hatten.

Ad 2) Werbeaufwand

Ad 3) Incentive Reisen:
A) Die Reisen Seacloud Lissabon, Oman und Nizza wurden jeweils von der Fa. ***4*** GmbH organisiert.
B) Die Durchführung solcher Incentive Reisen war nur mir jene Mitglieder gedacht, die eine bestimmte Anzahl von weiteren Teammitgliedern für ***4*** GmbH angeworben haben.
Diese Incentive Reise war aber dann nicht eine Art Urlaubsbelohnung für das jeweilige Teammitglied, das sich für so eine Reise qualifiziert hat, sondern diente einer Intensivierung des Teambuildings. Insbesondere wurden persönliche Coachings mit allen Teampartnern durchgeführt. Im Ergebnis ist eine solche Reise jedenfalls im höchsten Maße geschäftlich bedingt.
C) Die Beschwerdeführerin war nicht eine Art Reisebegleitung, wobei dieser Begriff als solcher nicht wirklich greifbar ist. Am ehesten kommt es einem allgemeinen Verständnis gleich, wenn man die Beschwerdeführerin als eine Art Personalcoach mit der Aufgabe des Aufbaus eines strukturierten Teambuildings und Visionen für die Zukunft definiert.
D) Reiseunterlagen sind bei der Fa. ***4*** GmbH einzuholen, zumal die Beschwerdeführerin nach Beendigung der Zusammenarbeit mit der Fa. ***4*** GmbH verpflichtet war, sämtliche Unterlagen auszufolgen bzw. zu vernichten.
E) Ziel war, wie bereits oben dargetan, einzig und allein der Aufbau eines strukturierten Teams mit den bei solchen Incentive Reisen anwesenden Teampartnern und die Formulierung von gemeinsamen Zielen für die weitere Zusammenarbeit. Es war jedenfalls weder eine Besichtigungstour von diversen Städten noch irgendeine Urlaubsreise.

Ad 4) Rückstellung Beratung ***2***
Selbstverständlich wurden die rückgestellten Beträge vollumfänglich bezahlt und wird dazu auf die beiliegenden Rechnungen und Zahlungsbelege verwiesen.
Beweis:
Rechnung 20/2015 vom ***2*** Finanz- und ***3*** GmbH über EUR 13.200,00
Rechnung 21/2015 vom ***2*** Finanz- und ***3*** GmbH über EUR 16.500,00
Rechnung 22/2015 vom ***2*** Finanz- und ***3*** GmbH über EUR 12.000,00
Zahlungsbestätigung VKB vom über EUR 16.500,00 an ***2*** Finanz- und ***3*** GmbH
Zahlungsbestätigung VKB vom über EUR 12.000,00 und EUR 13.200,00 an ***2*** Finanz- und ***3*** GmbH

Ad 5) Darlehensforderung
Die Beschwerdeführerin hat zu Herrn ***6*** eine langjährige, noch immer bestehende intensive Geschäftsbeziehung. Die Beschwerdeführerin wurde in den Jahren 2009 bis 2013 persönlich von Herrn ***6*** gecoacht, um eine erfolgreichere Unternehmerin im Bereich Networkmarketing zu werden. Nach Beendigung des Personal Coachings, wobei die Beschwerdeführerin auch in dieser Phase schon natürlich selbständig tätig war, hat man die Geschäftsbeziehung dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn ***6*** zusammengearbeitet hat. Dies in der Weise, dass sie zum einen bei neuen Geschäftsbeziehungen zu weiteren Teammitgliedern unterstützt worden ist oder neue Teammitglieder zur Schulung Herrn ***6*** übergeben hat. Die Beschwerdeführerin hatte eben ein großes wirtschaftliches Interesse daran, dass die Teammitglieder durch Herrn ***6*** entsprechend im Bereich Direktmarketing geschult werden.
Gerade darin lag ja die persönliche Fähigkeit von Herrn ***6***, dass er diese Teammitglieder eben direktmarketingtauglich geschult hat. Es ist dabei noch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Direktvertrieb eben auch persönlichen Erfolg durch Leistung an Teammitglieder verkauft. Es ist in diesem Zusammenhang auch wichtig, die Teammitglieder zu motivieren und zu weiteren Leistungen anzuspornen. Es ist wohl selbstredend, dass Herr ***6***, der selbst in seiner Zeit bei ***4*** GmbH höchst erfolgreich war, aber schließlich im Jahr 2013 von ***4*** GmbH gekündigt worden ist, selbst eine wirtschaftliche Liquiditätskrise hatte. Dies führte bei Herrn ***6*** dazu, dass er aufgrund erheblicher Nachzahlungen gegenüber der SVA und keinerlei nennenswerten Einkommens in eine finanzielle Krise geraten ist. Gerade eben in dieser finanziellen Krise des Herrn ***6*** war es aber für eine Weiterführung des ursprünglich gehandhabten Geschäftsmodells wichtig, für die Beschwerdeführerin, dass der eben auch den persönlichen Erfolg mitverkaufende ***6*** durch eine finanzielle Krise/Insolvenz das eben angeführte Geschäftsmodell nicht mehr mittragen kann. Das ist in etwa so, wie wenn ein Vermögensberater Vermögensberatung machen möchte oder auch vornimmt und gleichzeitig in einer Insolvenz verfangen ist. Gerade um das Geschäftsmodell aufrecht zu erhalten, war es eben ein wirtschaftliches Anliegen für die Beschwerdeführerin, hier Herrn ***6*** mit einem solchen betrieblich veranlassten Darlehen zu unterstützen.
Auch zeitlich ist das Darlehen bestens nachvollziehbar. Im Jahr 2013 wurde Herr ***6*** gekündigt und im Jahr 2014 ist es zur Auszahlung des Darlehens an Herrn ***6*** durch die Beschwerdeführerin gekommen.
Durch die dann doch eintretende Insolvenz bei Herrn ***6*** wurde das Geschäftsmodell zwischen der Beschwerdeführerin und ***6*** entsprechend adaptiert, um die weitere Zusammenarbeit nicht zu gefährden.
Durch die auch nach der Darlehenshingabe angespannte finanzielle Situation bei Herrn ***6*** wurden die Zinsen immer wieder gestundet bzw. auch die Rückzahlung des Darlehens.
Die im Darlehensvertrag ursprünglich angedachte Sicherheit Ablebensversicherung wurde nicht beigebracht, da dies an einer Krankheit von ***5*** ***6*** gescheitert ist. Der Antrag auf Abschluss dieser Versicherung wurde zwar gestellt, wobei es ein entsprechendes Rückschreiben gab, aus dem die Zwecklosigkeit des Abschlusses einer solchen Versicherung sich erklärt.
Zumal die finanzielle Situation von Herrn ***6*** auch in der zweiten Jahreshälfte 2014 angespannt war, war die Beibringung weiterer Sicherheit, wie im Darlehensvertrag erwähnt, unrealistisch. Schließlich hat auch der Aufbau des Unternehmens ***12*** länger gedauert, als ursprünglich angenommen, nicht zuletzt aufgrund der Vielzahl an Rufschädigungen und einem hohen Maß an Emotionalisierung im Zusammenhang mit der Beendigung ihrer Zusammenarbeit mit der ***4*** GmbH.
Beweis:
wie bisher
Schreiben Niederösterreichische Versicherung vom
Überweisungsbestätigung Volksbank vom über EUR 10.000,00
Überweisungsbestätigung Volksbank über EUR 30.000,00

Ad 6.1.)
Der Darlehensnehmer hat keine Zinsen bezahlt, zumal seine finanzielle Situation nach wie vor angespannt war und hat auch hierzu ständig telefonisch um entsprechende Stundung gebeten.
Es war in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführerin wesentlich wichtiger, dass Herr ***6*** mit seiner Energie und Fachkompetenz kooperativ mit der Beschwerdeführerin verbunden war und nach wie vor zusammenarbeitet, als dass eine gerichtliche Geltendmachung von Zinsen die Zusammenarbeit beeinträchtigt.

Ad 7.3.)
Die Darlehensgeberin hatte keine Einflussmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung der strittigen Beträge.
Zusätzlich wird hinsichtlich der Ausführungen zur Darlehensforderung auf die Äußerung der Beschwerdeführerin vom verwiesen.
Beweis:
PV
Beweise wie bisher
Auszug Bilanz

Mit Schreiben vom ersuchte der zuständige Richter die Firma ***4*** GmbH um Angaben zu den strittigen "Incentive Reisen".

Im Antwortschreiben vom wurde hierzu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bis Dezember 2014 als selbständige ***4*** Frischepartnerin (=Vertriebspartnerin) tätig gewesen sei. Im Zuge der Tätigkeit als ***4*** Frischepartner sei es generell möglich, für Workshops an bestimmten Orten ausgewählt zu werden, die als Schulungsreisen mit dem Schwerpunkt auf Coaching und Networking organisiert und durchgeführt werden würden.
Dabei würde ***4*** besonders erfolgreiche Vertriebspartner mit solchen vernetzen, für die ***4*** ein besonderes Entwicklungspotential sehe.
Offensichtlich würde es sich gegenständlich um folgende Reisen - ohne Begleitung - handeln:
< Nizza (8.-): Sea Cloud (47 Teilnehmer)
< Oman (29.11.-; 16 Teilnehmer)
< Monaco (31.5.-): Star Clippers (170 Teilnehmer)
Der Wert dieser Reisen würde pro Person rund 1.500,00 € betragen. Die Kosten der Reise würde ***4*** Tragen - Kosten der An- und Abreise zu bestimmten Treffpunkten seien selbst von den Teilnehmern zu tragen.
Die Teilnehmer würden sowohl aus denselben, als auch aus unterschiedlichen ***4***-Vertriebsteams (Linien) stammen. Die Workshops und individuellen Coachings sollten über Produktneuheiten und wesentliche Projekte des Unternehmens ***4*** informieren.
Dadurch solle vor allem die individuelle Vertriebsstruktur - durch den Austausch mit anderen Frischepartnern - optimiert sowie die persönliche Motivation, die Zielorientierung und die Loyalität zu ***4*** gesteigert werden.

Exemplarisch wurde das Programm von Nizza übermittelt:
"Dienstag :
individuelle Anreise nach Nizza
19:00 Uhr Abholung im Hotel durch deutschsprachigen Guide
anschließend Schlemmer-Dinner in der Altstadt
Mittwoch :
morgens Frühstück im Hotel
9:30 Uhr Teambuilding-Workshop in der Altstadt von Nizza
anschließend Spaziergang zum Cours Saleya und Lunch im Bistro Chez Freddy
14:30 - 15:30 Uhr: Workshop Nachbesprechung im Konferenzraum des Hotels
16:00 Uhr Bustransfer zum Hafen und Einschiffung
16:30 - 18:30 Uhr Powercoaching im Salon
19:00 Uhr: Sail away Champagne (Lido Deck)
19:30 Uhr: Willkommens-Abendessen (Restaurant)
Donnerstag :
730 - 10:30 Uhr Frühstück
9:00 Uhr: Seenotrettungsübung
9:15 Uhr: Erstes Segelsetzen
anschließend Führungskräfte-Training de luxe Part 1
12:30 Uhr: Mittagsbuffet
13:00 Uhr: Ankunft in Portofino - Zeit zum Bummeln und bestaunen der Super-Yacht im schönen Hafen oder Ausflug
16:00 Uhr: Führungskräfte-Training de luxe Part 2
19:00 Uhr: Sea Cloud II verlässt Portofino
19:30 Abendessen
Freitag :
7:30 -10:30 Uhr Frühstück
9:15 Uhr: Erstes Segelsetzen
anschließend Intensiv Workshop "Planen sie ihren Erfolg im Detail" Part 1
13:00 Uhr: Mittagsbuffet
13:30 Uhr: Ankunft in Calvi - Ausflug mit Olivenplantage und Stop zum Käse&Wine-Tasting
16:00 Uhr: Intensiv Workshop "Planen sie ihren Erfolg im Detail" Part 2
19:00 Uhr: Sea Cloud verlässt Korsika mit Kurs auf Cote D'Azur
19:30 Uhr: Captain's Farewell Dinner
Samstag :
Ab 6:30 Uhr Frühstück anschließend (9:00 Uhr) Ausschiffung und individuelle Abreise"

Mit Schreiben vom seitens des Richters wurde Herr ***6*** ersucht zu dem streitgegenständlichen Darlehen Stellung zu nehmen.

Trotz nachweislicher Übernahme dieses Schreibens durch Herrn ***6*** () erfolgte keine Rückmeldung.

Mit Schreiben vom seitens des Richters wurde die Firma ***9*** ***10*** GmbH (vormals ***2*** Finanz- und ***3*** GmbH) ersucht, zu streitgegenständlicher Geschäftsbeziehung Stellung zu nehmen:
"In welchen Geschäftsbereichen sind bzw. waren sie in den Zeiträumen 2012 bis 2015 überwiegend tätig (damals noch als Fa. ***2*** Finanz- und ***3*** GmbH)?
Bis zum Jahr 2013 haben sie ausschließlich unecht befreite Umsätze erklärt.
Erstmals 2014 wurden auch steuerpflichtige Umsätze erklärt (26.000,00 €).
Ich ersuche um Übermittlung der entsprechenden Rechnungen und Aufzeichnungen diesbezüglich - gemeint sind die steuerpflichtigen Umsätze - auch für 2015 (37.600,00 €) und 2016 (37.200,00 €).
Mit Rechnungen vom (Rechnung 20/2015; 21/2015; 22/2015) wurden Frau
***11******7*** jeweils folgende Beträge in Rechnung gestellt:
13.200,00 €; 16.500,00 € und 12.000,00 € (Rechnungen liegen bei).
Ich ersuche um genaue Beschreibung welche Leistungen hier abgerechnet wurden und Vorlage entsprechender Leistungsverzeichnisse.
Sie haben zwar diesbezüglich bereits einmal Leistungsbeschreibungen übermittelt (siehe Beilage), es müsste meines Erachtens aber doch auch Originalaufzeichnungen über erbrachte Leistungen geben. Vor allem bei derart langen Abrechnungszeiträumen (1/2010-10/2014).
Warum wurden die erbrachten Leistungen nicht zeitnäher abgerechnet?
Wer war überwiegend für das Erbringen dieser Leistungen zuständig - Nennung der entsprechenden Arbeitnehmer?
Ersuche weiters um Übermittlung ihrer Aufzeichnungen betreffend diese Einnahmen.
Wie wurden diese Einnahmen steuerlich behandelt (mit USt/ohne USt)?
In welchem Jahr haben sie diese Einnahmen erfasst (2014 oder 2015)?
Ersuche um Übermittlung aussagekräftiger Unterlagen diesbezüglich."

Mit Antwortschreiben vom wurde hierzu folgende Stellungnahme übermittelt:
In den fraglichen Jahren 2012 bis 2015 seien die Geschäftsbereiche Finanz- und Vermögensberatung sowie Versicherungsagentur die Tätigkeitsschwerpunkte der ***9*** ***10*** GmbH gewesen. Ab 2014 seien auch Leistungen im Bereich der Unternehmensberatung angeboten worden. Dazu seien Details der Umsatzkonten mit 20% Umsatzsteuer im Anhang zu finden.
Sämtliche dazu vorliegende Unterlagen seien dem Finanzamt bereits zur Verfügung gestellt worden. Darüberhinausgehende Unterlagen würden nicht vorliegen. Ergänzend sei anzuführen, dass Angebote, Berechnungen, welche nicht zu einem Abschluss geführt hätten (z. B. einer Finanzierung, Leasing, …), nicht aufbewahrt werden würden.
Zudem sei aufgrund des Auslaufens des Supports von Microsoft für die bis dahin verwendete Serversoftware ein Servertausch notwendig geworden. Aus diesem Grund sei es auch nicht mehr nachvollziehbar, welcher Mitarbeiter die Leistungen erbracht hätte.

Am wurde in den Räumlichkeiten des Bundesfinanzgerichtes ein Erörterungstermin durchgeführt.
Darin wurde der streitgegenständliche Sachverhalt nochmals ausführlich besprochen.
In der diesbezüglichen Niederschrift wurde festgehalten, dass seitens der Beschwerdeführerin lediglich mehr folgende Feststellungen in Streit stehen.
Tz. 5: Rückstellung Beratungsaufwand
Tz. 8: Incentive Reisen
Tz. 11: Darlehensforderungen
In Bezug auf die Incentive Reisen wurde dargestellt, dass es sich hier zumindest im Ausmaß von 75% um betrieblich bedingten Aufwand handeln würde.
Auch der Beratungsaufwand sei jedenfalls unmittelbar für die Beschwerdeführerin angefallen.
In Bezug auf die Darlehensforderungen werde eingestanden, dass es hier doch einige Mängel geben würde.

Mit Eingabe vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung zurückgezogen. Ebenso wurde die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme der Verfahren zurückgenommen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin war in den streitgegenständlichen Jahren als Vertriebspartnerin sehr erfolgreich im Direktvertriebssystem der Firma ***4*** GmbH tätig. Sie hatte bereits eine Position im oberen "Segment" des Strukturvertriebes erreicht und somit bereits ein großes internationales Team von weiteren Vertriebspartnern unter sich. Diesbezüglich war sie auch von deren Verkäufen abhängig. Somit begründet sich auch der notwendige Aufwand für diverse Bewirtungsaufwendungen und sonstigen Werbeaufwendungen.

Die seitens der Firma ***4*** veranstalteten Incentivereisen wurden dazu genutzt, wiederum neue Partner zu finden und auch die jetzigen Partner in neuen Vertriebsstrukturen zu schulen. In weitaus untergeordnetem Ausmaß war bei diesen Reisen Gelegenheit, sich auch privaten Interessen zu widmen.

Aufgrund der Umstrukturierungen war es auch notwendig, sich von kompetenten Firmen beraten zu lassen. Der als Betriebsaufwand getätigten Beratungsaufwand scheint also jedenfalls betrieblich bedingt zu sein.

Im Zusammenhang mit der getätigten Forderungsabschreibung ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sachverhaltsdienliche Unterlagen vorzulegen, welche auf klare betriebliche Bedingtheit der Darlehenshingabe schließen lassen würde.

Beweiswürdigung

< Vorgelegte Reiseunterlagen und der Teilnehmerkreis lassen klar darauf schließen, dass eine überwiegend betriebliche Bedingtheit dieser Reisen nachgewiesen werden konnte. Den dort dargestellten Zeitaufzeichnungen folgend, errechnet sich ein betrieblich bedingter Aufwand im Ausmaß von 75% der seitens der Betriebsprüfung zugerechneten Beträge.

< Vorgelegte Rechnungen (Beratungsaufwand): aus diesen Rechnungen lässt sich die betriebliche Bedingtheit dieser Aufwendungen nicht ignorieren. Auch ein Naheverhältnis konnte hier nicht dargestellt werden.

< Darlehensabschreibung: hierzu gibt es keine klaren Hinweise auf eine betriebliche Veranlassung der Darlehenshingabe und somit auch nicht deren Abschreibung.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
….
7. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:

2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. "Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weis der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
…"

Der Abgabepflichtige hat über Verlangen die geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen oder, wenn ihm diese nicht zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu machen.
Die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen ist grundsätzlich von Amts wegen festzustellen - unter Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige hat die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen (vgl. ).
Im Rahmen der Beweiswürdigung kann bei mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen angenommen werden, welche gegenüber den anderen eine wesentlich höhere Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit hat.
Wer einen den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechenden Sachverhalt darstellt (z. B. Überlassung eines doch erheblichen Geldbetrages ohne Sicherheiten), hat hierfür einen klaren Nachweis zu erbringen. Bei derartigen Verbindungen trifft den Steuerpflichtigen die Beweislast (sehr exakte Leistungsbeschreibung).

Das heißt also, dass nicht jeder Aufwand, der mit Einkünften in irgendeiner Form in Verbindung steht, auch als steuerlicher Abzugsposten behandelt werden kann.

Die wesentliche Aussage des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ist also, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Da Wesen dieses Aufteilungs- und Abzugsverbotes liegt darin, zu verhindern, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen Aufwendungen für die Lebensführung deshalb zu Teil in einen einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern zu können, weil sie einen Beruf haben, der ihnen das ermögliche, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften bestreiten müssen.
Bei Aufwendungen, die (auch) in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, muss ein strenger Maßstab angelegt werden und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (vgl. ). In Einzelfällen ist auch eine sogenannte typisierende Betrachtungsweise anzuwenden (vgl. ).

Ein zentraler Punkt im Zusammenhang mit derartigen Aufwendungen (mögliche Berührungspunkte zwischen privaten und betrieblichen Aufwendungen) ist auch die Beweisführung bzw. Nachweisführung.
Derjenige, der derartige Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen will, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen tatsächlich (nahezu) ausschließlich die betriebliche Sphäre betreffen (vgl. ).
Bei den strittigen Aufwendungen wie Bewirtung, Werbung (Geschenke) und Reisen ist jedenfalls eine Nähe zur privaten Lebensführung nicht auszuschließen. Die Beschwerdeführerin hat demnach von sich aus ausreichend Nachweise zu erbringen, dass tatsächlich betriebliche Aufwendungen vorliegen.

Unter Beachtung dieser Rechtsprechung und gesetzlichen Bestimmungen war den Feststellungen der Betriebsprüfung auch in diesem Erkenntnis weitgehend zu folgen.

Folgende Punkte waren allerdings einer anderen Beurteilung zugänglich:
Tz. 5 Rückstellung Beratungsaufwand:
Aus den vorgelegten Unterlagen (Rechnungen und Leistungsbeschreibungen) ist ein betrieblich bedingter Aufwand nicht ausgeschlossen.
Seitens der belangten Behörde konnten die Feststellungen der Betriebsprüfung nicht überprüfbar dargelegt werden. Es wurden lediglich Darstellungen vorgebracht, dass es sich hier aufgrund der Höhe nach, nicht um betrieblich bedingtem Aufwand gehandelt hat. Es konnte aber auch nicht dargestellt werden, welcher privat bedingte Aufwand hier betroffen sein hätte können.
Die Einnahmen wurde auch beim leistenden Unternehmen erfasst; eine Nahebeziehung für eine "Gefälligkeitsrechnung" konnte ebenfalls nicht dargestellt werden.
Dem hier geltend gemachten Aufwand war demnach die betrieblich bedingte Veranlassung nicht zu versagen.
Rückstellung Beratungsleistung 2014: 39.700,00 €

Tz. 9) Incentive Reisen:
Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerdeschrift diesbezüglich auf ein Erkenntnis des BFH (BFH , VI R 65/03). Dort wurde ausgeführt, dass bei derartigen Incentive Reisen das Eigeninteresse der Arbeitnehmer an der Teilnahme des touristischen Programms in den Hintergrund treten würde.

Wie oben bereits dargestellt, dienten die hier streitgegenständlichen Reisen in weitaus überwiegendem Ausmaß der Gewinnung von neuen Teampartnern und der Schulung von aktiven Teammitgliedern.

Aus den vorliegenden Reiseunterlagen geht ebenfalls klar hervor, dass es "touristische Ziele" lediglich in den Randzeiten der Tage gegeben hat.

In Anlehnung an diese Tatsachen errechnete sich ein betrieblich bedingter Aufwand im Ausmaß von 75% der seitens der Betriebsprüfung zugerechneten Beträge.
- 2012: 1.125,00 €
- 2013: 1.110,00 €
- 2014: 1.125,00 €

Tz. 11) Abschreibung Darlehensforderung:
Der Beschwerdeführerin ist es trotz mehrmaliger Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen nicht gelungen, die betriebliche Bedingtheit dieses Aufwandes nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen.
Hierbei ist auch zu beachten, dass auch der Darlehensnehmer hierzu keine Aussagen vorgebracht hat. Der dargestellte Sachverhalt im Zusammenhang mit Coaching Leistungen an die Beschwerdeführerin konnte ebenfalls nicht glaubhaft belegt werden.
Der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand (Abschreibung Darlehensforderung) war demnach nicht als betrieblich bedingt zu beurteilen.
Es erfolgt demnach keine Änderung gegenüber der Feststellung der Betriebsprüfung.

Betreffend das Jahr 2015 waren weder im Bereich der Umsatz- noch der Einkommensteuer Änderungen vorzunehmen. Die diesbezügliche Beschwerde zielte nur auf eine allfällige Verschiebung der Darlehensabschreibung ins Jahr 2015 ab. Da allerdings, wie oben geurteilt, diesem Aufwand keine betriebliche Veranlassung zu unterstellen war, ergibt sich auch im Jahr 2015 keine Änderung gegenüber der bescheidmäßigen Festsetzung.

Darstellung der Bemessungsgrundlagen:


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2012
2013
2014
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Bescheid
169.653,22
197.230,07
248.072,66
Tz. 5 Beratungsleistung
-39.700,00
Tz. 9 Incentive Reisen
-1.125,00
-1.110,00
-1.125,00
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BFG
168.528,22
196.120,07
207.247,66

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegenständlich ist keines der gesetzlichen Erfordernisse erfüllt, um einer ordentlichen Revisionsmöglichkeit zuzustimmen.

Beilage:
Berechnungsblätter Einkommensteuer 2012, 2013 und 2014

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100235.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at