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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 27.05.2020, RV/4100306/2017

Zurückweisung mangels Zustellung an Vertreter

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4100306/2017-RS1
Die bloße Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten (nach dem ZustG) ist nicht mit der Namhaftmachung einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person gleichzusetzen. Das bedingt, dass die Zustellung einer Erledigung an einen bloßen Zustellungsbevollmächtigten nicht die Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO auslöst. Die Angabe einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person ist nämlich für die Anwendung der Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO konstitutive Voraussetzung ().

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Rechtssache [...], [...], und [...], [...], betreffend die Beschwerde vo m ***Bf2*** gegen die als Feststellungsbescheid 2012 intendierte Erledigung des Finanzamtes Spittal Villach beschlossen:

Begründung

I. Verfahrensgang

Zwischen den Parteien ist im Rahmen der Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die Höhe der AfA-Bemessungsgrundlage strittig; es bestehen unterschiedliche Rechtsstandpunkte zur Aufteilung der Anschaffungskosten für eine - zum Zwecke der Einkünfteerzielung angeschaffte - Eigentumswohnung in einen Anteil "Grund und Boden" einerseits und "Gebäude" andererseits.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2012 begehrten die Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) für die Absetzung für Abnutzung (AfA) der vorgenannten und zwischenzeitlich in Bestand gegebenen Eigentumswohnung einen Betrag in Höhe von € XXXX (Halbjahresabschreibung), wobei von den Anschaffungskosten für Grund und Boden ein Anteil in Höhe von 11,61 % (das entspricht € XXX) ausgeschieden wurde.

Mit behördlichem Schreiben vom wurden die "Einkünfte für das Kalenderjahr 2012 gem. § 188 BAO" festgestellt, wobei - entgegen dem Begehren der Bf. - bei der Berechnung der AfA ein 20 %iger Grundanteil in Abzug gebracht wurde.

Gegen die vorgenannte als Feststellungsbescheid 2012 intendierte Erledigung erhoben die Bf. am das Rechtsmittel der Berufung und monierten darin die von der belangten Behörde aus verwaltungsökonomischen Gründen durchgeführte Aufteilung der Anschaffungskosten im Verhältnis 80:20.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom zu RV/4100499/2013 wurde die nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Berufung als unzulässig zurückgewiesen; dies mit der wesentlichen Begründung, als die angefochtene Erledigung nur zu Handen des Erstbeschwerdeführers und Gesellschafters ***Bf1*** (in der Folge kurz: ErstBf.) zugestellt worden war, der nach den Feststellungen des Gerichtes vor Erlassung der bekämpften behördlichen Erledigung weder als vertretungsbefugte Person gegenüber der Abgabenbehörde namhaft gemacht, noch als Vertreter im Sinne des § 81 Abs. 2 BAO bescheidmäßig bestellt worden war. Daher sei dieser Bescheid - so das BFG in der vorgenannten Entscheidung weiter - trotz des Hinweises auf § 81 und § 101 Abs. 3 BAO nicht gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin und weiteren Gesellschafterin ***Bf2*** ***Bf2*** (in der Folge kurz: ZweitBf.) wirksam geworden, weshalb das gegen diese unwirksame Erledigung gerichtete Rechtsmittel insgesamt als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Diese Entscheidung erwuchs zwischenzeitlich in Rechtskraft.

Am erging neuerlich eine als "Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2012 " bezeichnete Erledigung der belangten Behörde gerichtet an "***Bf1*** und ***Bf2***, zH ***Bf1***", mit der die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit - € XXXX festgestellt wurden; der Berechnung der AfA wurde neuerlich ein 20%iger Grundanteil zugrunde gelegt.

Mit Eingabe vom (via Finanzonline eingelangt am ) erhoben der Erst-und die ZweitBf. gegen die vorgenannte Erledigung Beschwerde und monierte erneut die von der belangten Behörde vorgenommene Aufteilung der Anschaffungskosten; nach Ansicht der Bf. habe die Aufteilung im Verhältnis 11,61 % für Grund und Boden und 88,39 % für den Gebäudeanteil zu erfolgen.

Die belangte Behörde änderte daraufhin den angefochtenen "Bescheid" mit dem als Beschwerdevorentscheidung titulierten Schreiben vom dergestalt, als unter Zugrundelegung diverser Vergleichspreise von den Anschaffungskosten 82,18 % auf das Gebäude und 17,82 % auf Grund und Boden aufgeteilt wurden. Auch dieses behördliche Schreiben war an "***Bf1*** und ***Bf2***, zH ***Bf1***", gerichtet.

Am stellten der Erst-und die ZweitBf. einerseits den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das BFG und begehrten andererseits die Entscheidung durch den gesamten Senat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Inhaltlich wird darin - im Wesentlichen - neuerlich das von der belangten Behörde zur Anwendung gebrachte Aufteilungsverhältnis der Anschaffungskosten als rechtswidrig bekämpft.

Mit verfahrensleitendem Beschluss des erkennenden Gerichtes vom wurde die belangte Behörde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 81 Abs. 2 BAO aufgefordert mitzuteilen, ob vor Erlassung des bekämpften "Bescheides" der belangten Behörde gegenüber ein Vertreter der Personengemeinschaft bekannt gegeben wurde oder ob die belangte Behörde vor Erlassung dieser Erledigung eine Person mit Wirkung für die Gesamtheit zum Vertreter bestellt hat; mit Schriftsatz vom selben Tag legte die belangte Behörde diverse Urkunden in diesem Zusammenhang vor.

II. Sachverhalt

Der Erstbf. war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit der ZweitBf. verheiratet; die Ehe wurde am Datum1 im Einvernehmen geschieden. Die ZweitBf. nahm nach der Scheidung wieder ihren früheren Familiennamen "***Bf2***" an. Die Bf. waren von Zeitraum bis in der ***Bf2-Adr*** wohnhaft.

Die Bf. erwarben mit Kaufvertrag vom Datum2 zu je 99/2784stel Miteigentumsanteile an der Liegenschaft vorgetragen in der EZ/KG, mit denen untrennbar das Wohnungseigentum an der Wohnung Top B2 bzw. zu je 5/2784stel Miteigentumsanteile an selbiger Liegenschaft mit denen untrennbar das Wohnungseigentum am Kfz-Stellplatz Nr. 10 verbunden ist, unter gleichzeitiger Begründung einer Eigentümerpartnerschaft im Sinne des § 13 WEG. Das Wohnungseigentumsobjekt befindet sich im Haus ***Adresse/Mietobjekt***.

Die Anschaffung der vorgenannten Wohnungseigentumsobjekte erfolgte mit der Absicht, aus deren entgeltlichen Überlassung Einkünfte zu erzielen. Die Bf. zeigten deshalb der belangten Behörde am den Beginn der Vermietungs- bzw. Verpachtungstätigkeit unter Verwendung des behördlichen Formulars an und unterfertigen dieses eigenhändig. Trotz der darin vorgesehenen Möglichkeit wurde von den Bf. dabei weder eine bevollmächtigte Person benannt noch ein Vertreter gemäß § 81 BAO namhaft gemacht. Auch in der bei der belangten Behörde am eingelangten Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG (Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer) - die wiederum von beiden Bf. unterfertigt wurde - ist keine derartige Namhaftmachung enthalten.

Die verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsanteile wurden von den Bf. gemeinsam mit Vertrag vom Datum3 auf die Dauer von fünf Jahren in Bestand gegeben. Sowohl der Erst- als auch die ZweitBf. traten dabei persönlich als Vermieter auf; der Mietvertrag wurde weiters von beiden Bf. eigenhändig unterzeichnet.

Im Zuge der Einkommensteuererklärung 2012 beantragten die Bf. an AfA für das vorgenannte Mietobjekt einen Betrag iHv € XXXX (Halbjahresabschreibung) unter Zugrundelegung nachfolgender Berechnung:

[...]

Die belangte Behörde erließ am eine behördliche Erledigung, in der für die Berechnung der AfA eine Aufteilung der Anschaffungskosten im Verhältnis 80:20 vorgenommen wurde. Die dagegen von den Bf. erhobene Beschwerde (vormals Berufung) vom wurde mit zu RV/4100499/2013 als unzulässig zurückgewiesen, da vor Erlassung der bekämpften behördlichen Erledigung von den Bf. kein gemeinsamer Bevollmächtigter als vertretungsbefugte Person gegenüber der Abgabenbehörde namhaft gemacht worden bzw. keine bescheidmäßige Bestellung eines Vertreters im Sinne des § 81 Abs. 2 BAO erfolgt war.

Nach Rechtskraft der vorgenannten gerichtlichen Entscheidung übermittelte die belangte Behörde Aufforderungen sowohl an den ErstBf., als auch die ZweitBf., jeweils datierend mit , mit nachfolgendem - identen - Inhalt:

Mit gemeinschaftlichem Schreiben vom (bei der belangten Behörde eingelangt am ) teilten die Bf. unter dem Betreff "Aufforderung Bekanntgabe Zustellungsbevollmächtigter" mit, wie folgt:

"Sehr geehrter Herr ***Name***,

als Zustellungsbevollmächtigten geben wir Ihnen ***Bf1***, geb. Datum4, ***Bf2-Adr*** bekannt."

Sowohl der Erst-als auch die ZweitBf. unterfertigten diese Eingabe eigenhändig.

Mit als "Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2012" bezeichneter Erledigung der belangten Behörde vom wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit - € XXXX festgestellt, wobei bei der Berechnung der AfA-Bemessungsgrundlage (neuerlich) ein 20 %iger Grundanteil in Abzug gebracht wurde. Diese Entscheidung erging an "***Bf1*** und ***Bf2***, z.H. ***Bf1***, ***Bf2-Adr***" und wurde am durch Hinterlegung zugestellt. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde (erneut) die Aufteilung in Grund/Boden mit 11,61 % und Gebäude mit 88,39 % begehrt. Mit als Beschwerdevorentscheidung bezeichneter Erledigung vom wurde der angefochtene Bescheid geändert und unter Heranziehung diverser Vergleichspreise eine Aufteilung in Grund/Boden einerseits und Gebäude andererseits im Verhältnis 17,82:82,18 vorgenommen. Auch diese Erledigung war an "***Bf1*** und ***Bf2***, z.H. ***Bf1***, ***Bf2-Adr***" gerichtet und wurde am durch Hinterlegung zugestellt.

Der ErstBf. zog aufgrund der Scheidungsfolgenvereinbarung vom Datum1 im Datum5 aus der (vormaligen) Ehewohnung in der ***Bf2-Adr*** aus. Weiters kamen die Bf. in dieser Vereinbarung dahingehend überein, dass der ErstBf. seinen Miteigentumsanteil an der verfahrensgegenständlichen Eigentumswohnung infolge Auflösung der Eigentümerpartnerschaft an die ZweitBf. überträgt, und diese die Anteile in ihr Alleineigentum übernimmt. Die Vereinbarung wurde am Datum6 grundbücherlich durchgeführt; die Personengemeinschaft wurde per Datum7 beendet.

III. Beweiswürdigung

Dem vorstehenden Sachverhalt liegt nachfolgende Beweiswürdigung zugrunde:

Dass die Bf. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum miteinander verheiratet waren, ist unstrittig. Die Feststellungen zur Scheidung der Ehe, sowie der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens basieren auf der in der Urkundensammlung des offenen Grundbuchs zur EZ/KG (BLNr. 45 und 46) hinterlegten Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes Villach vom Datum1, GZ XYZ: Demnach wurde die Ehe am Datum1 einvernehmlich geschieden und - soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz - bezüglich der Ehewohnung in der ***Bf2-Adr*** vereinbart, dass diese vom ErstBf. bis Datum7 zu räumen ist [vgl. Punkt D) des Vergleichs]. Weiters ergibt sich aus dessen Punkt E)1), dass der ErstBf. seine Miteigentumsanteile an der verfahrensgegenständlichen Wohnung an die ZweitBf. zu übertragen hatte. Die Verbücherung des Scheidungsvergleichs ist aus dem offenen Grundbuch ersichtlich. Dass die Personengemeinschaft zwischen den Bf. per Datum7 beendet wurde resultiert einerseits aus der diesbezüglichen Mitteilung vom und wurde andererseits von der belangten Behörde im Schreiben vom außer Streit gestellt.

Die Feststellung, wonach die Bf. seit Datum in der ***Bf2-Adr*** wohnten, ergibt sich für das erkennende Gericht aus einer Einschau in das Zentrale Melderegister des Bundesministeriums für Inneres: Demnach ist die ZweitBf. unter dieser Adresse seit Datum8 (hauptwohnsitz-)gemeldet; auch der ErstBf. unterhielt vom Datum8-Datum dort seinen Hauptwohnsitz. Auch sämtliche im vorgelegten Gewinnfeststellungsakt enthaltene Urkunden, die von den Bf. stammen weisen als Adresse jene in 9500 Villach aus (vgl. etwa Anzeige des Beginns der Vermietungs-bzw. Verpachtungstätigkeit vom ; Ergänzungsersuchen vom ; Kaufvertrag vom Datum2; Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG vom ; Unterschriftsprobenblatt vom ; Bekanntgabe Jahresumsatz 2011 vom ); schließlich bediente sich auch die belangte Behörde zwecks Zustellung diverser Schriftstücke dieser Adresse. Aus dem gesamten Akt ergaben sich für das erkennende Gericht keinerlei Hinweise darauf, dass die Bf. im verfahrensrelevanten Zeitraum jemals über einen ausländischen Wohnsitz und somit über keine inländische Abgabestelle verfügt hätten. Dass die eheliche Lebensgemeinschaft zumindest im Jahr 2018 endete, resultiert aus dem im Scheidungsfolgenvergleich enthaltenen Räumungstermin des ErstBf. die (vormalige) Ehewohnung betreffend.

Die Feststellungen zum Ankauf der strittigen Eigentumswohnung basieren im Wesentlichen auf dem im Akt erliegenden Kaufvertrag vom Datum2; die Adresse des Wohnungseigentumsobjektes ist aus dem offenen Grundbuch ersichtlich. Dass die Liegenschaftsanteile in Bestand gegeben wurden geht aus dem vorliegenden Mietvertrag vom Datum3 hervor.

Die weiteren Feststellungen zum Verfahren vor der belangten Behörde (Anzeige der Vermietungs- bzw. Verpachtungstätigkeit; Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer; Inhalt Einkommensteuererklärung 2012; Inhalt der Aufforderungen vom ; Schreiben Bf. vom ; Zustellverfügungen gemäß Erledigungen von und ) bzw. vor dem BFG basieren auf dem unstrittigen Inhalt der vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akten und einer Einsicht des Gerichtes in den ho. Akt RV/4100499/2013.

IV. Rechtliche Beurteilung

Rechtsnachfolge

Eingangs ist - zumal die Personengemeinschaft per Datum7 endete - die Frage der Rechtsnachfolge zu klären: Kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 191 Abs. 2 BAO - als lex specialis zur im § 19 Abs. 1 BAO normierten Gesamtrechtsnachfolge - haben Feststellungsbescheide nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) an die an den Gegenstand der Feststellung Beteiligten oder an die Personen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, zu ergehen. Nachdem gemäß § 2a BAO die vorgenannte Bestimmung auch vor dem Bundesfinanzgericht anzuwenden ist, ist die gegenständliche Erledigung sohin an die ehemaligen Gesellschafter der Personengemeinschaft, gegenständlich somit an den Erst-und an die ZweitBf. zu richten und auch beiden zuzustellen (vgl. zur Frage der Rechtsnachfolge von Personenvereinigungen ).

Zustellung der angefochtenen Erledigung

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens sind gemäß § 188 BAO festzustellen, wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart - wie im gegenständlichen Fall - mehrere Personen beteiligt sind. Nach § 191 Abs. 3 zweiter Satz BAO wirken Feststellungsbescheide nach § 188 leg. cit. gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden. Erledigungen - und somit auch Bescheide - werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie nach ihrem Inhalt bestimmt sind. Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach § 191 Abs. 3 zweiter Satz BAO zukommende Wirkung entfalten kann, muss er somit den betreffenden Personen nach § 97 Abs. 1 BAO zugestellt sein oder als zugestellt gelten. Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO namhaft gemachten vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. Nach § 81 Abs. 2 BAO haben dann, wenn zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten einer Personenvereinigung oder einer Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit - wie im gegenständlichen Fall - mehrere Personen in Betracht kommen, diese eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen. Solange und soweit eine Namhaftmachung nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine Person als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hiervon zu verständigen. Wird jedoch ein Feststellungsbescheid nicht an den von der Personenvereinigung (gemäß § 81 Abs. 2 BAO) namhaft gemachten bzw. an den von der Abgabenbehörde bescheidmäßig Bestellten zugestellt, sondern z.B. an einen der Gesellschafter (Mitglieder), so wird der Bescheid überhaupt nicht wirksam und zwar weder gegen die Personenvereinigung (-gemeinschaft), noch gegen irgendeinen der Gesellschafter (Mitglieder), auch nicht gegen denjenigen, dem das Schriftstück zugestellt wurde (; , 98/13/0168; , 88/15/0131).

All diese gesetzlichen und judikativen Prämissen vorausgeschickt, ist sohin in der Folge zu klären, ob die als Feststellungsbescheid 2012 intendierte verfahrensgegenständliche Erledigung gegenüber den ehemaligen Gesellschaftern der Personenvereinigung wirksam geworden ist, was aus nachfolgenden Gründen verneint werden muss: Bereits kraft der gesetzlichen Anordnung im § 101 Abs. 3 BAO sind Feststellungsbescheide expressis verbis einer "nach § 81 vertretungsbefugten Person" zuzustellen. Eine derart vertretungsbefugte Person wurde jedoch auch nach Vorliegen des Erkenntnisses des 99/2013, weder namhaft gemacht noch bescheidmäßig bestellt: Die Aufforderung der belangten Behörde vom zielte - wie aus dem Wortlaut ersichtlich - nicht auf die Namhaftmachung eines Vertreters gemäß § 81 BAO, sondern auf die Bekanntgabe eines Zustellungsbevollmächtigten ab; von den Gesellschaftern wurde in Entsprechung dieser behördlichen Maßnahme am auch lediglich ein Zustellungsbevollmächtigter - und eben kein solcher nach § 81 BAO - namhaft gemacht. Zwar ist nach der ständigen Judikatur das Erklärte der Auslegung zugänglich, Voraussetzung dafür ist jedoch das Vorhandensein einer Eingabe, welche einen zweifelhaften Inhalt aufweist (); es ist demnach unzulässig tatsächlich nicht erstattete Erklärungen als erstattet zu fingieren (vgl. ). Nachdem sowohl die Aufforderung der belangten Behörde als auch die Antwort der Bf. ausschließlich von "Zustellungsbevollmächtigten" sprechen, und es keinerlei Hinweise dafür gibt, dass die Verfahrensparteien neben einem zur Zustellung Bevollmächtigten auch eine vertretungsbefugte Person benennen wollten, bleibt für eine Auslegung iSd §§ 914 ABGB kein Raum, da die jeweiligen Erklärungen einen unzweifelhaften Inhalt aufweisen. Als Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, dass vor Zustellung der beschwerdegegenständlichen Erledigung von der Personengemeinschaft lediglich ein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 ZustG, jedoch kein Vertreter gemäß § 81 BAO benannt wurde. Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 ZustG löst jedoch die im § 101 Abs. 3 BAO normierte Rechtsfolge nicht aus, da nach der Judikatur des VwGH "die Angabe einer nach § 81 vertretungsbefugten Person für die Anwendung der Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO konstitutive Voraussetzung ist und es sich insofern nicht um eine bloße Zustellbevollmächtigung handelt" (). Daraus folgt somit für das erkennende Gericht, dass die bloße Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten (nach den Bestimmungen des ZustG) nicht mit der Namhaftmachung einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person gleichgesetzt werden kann, weshalb insgesamt zu konstatieren ist, dass die angefochtene Erledigung der belangten Behörde neuerlich an eine nicht nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person zugestellt wurde; somit konnte (erneut) die im § 101 Abs. 3 BAO normierte Zustellfiktion nicht eintreten. Nur der Ordnung halber sei an dieser Stelle festgehalten, dass eine Heilung eines Zustellmangels ebenfalls nicht in Betracht kommt: Gemäß § 7 ZustG gilt im Falle von Zustellmängeln die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Da die belangte Behörde in ihrer Ausfertigung vom gerade keine vertretungsbefugte Person als Empfängerin angeführt hat kommt § 7 ZustG schon deshalb nicht zur Anwendung, weil dieser ja voraussetzt, dass eine vertretungsbefugte Person als Empfänger angegeben wird.

Insgesamt ist sohin festzuhalten, dass die an die Personengemeinschaft "***Bf1*** und ***Bf2***" nur zu Handen ***Bf1*** gerichtete behördliche Erledigung vom keinem Vertreter im Sinne des § 81 BAO zugestellt wurde. Daher ist die als Feststellungsbescheid gewollte Erledigung der belangten Behörde trotz des Hinweises auf § 81 und § 101 Abs. 3 BAO nicht wirksam geworden. Die Beschwerde war daher nach § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (Ritz, BAO, § 260 Rz 8).

3. Antrag auf Senatsentscheidung/Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 272 Abs. 4 BAO obliegt es - trotz eines Antrages auf Entscheidung durch den Senat - dem Berichterstatter Beschwerden gemäß § 260 BAO zurückzuweisen. Der Zurückweisungsbeschluss konnte sohin von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Berichterstatterin erlassen werden.

Nach § 274 Abs. 3 Z 1 BAO kann der Senat ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Wenn eine Formalentscheidung - wie beispielsweise eine Zurückweisung - zu erfolgen hat, kann daher trotz Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung davon Abstand genommen werden. Ob in diesem Fall eine solche durchgeführt wird, liegt im Ermessen (Ritz, BAO6, Rz 12 zu § 274).

Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (§ 20 BAO). Die Ermessensübung hat sich daher vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (Ritz, BAO6, Rz 8 zu § 20). Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" (Ritz, BAO6, Rz 7 zu § 20, mit Judikaturhinweisen).

Die mündliche Verhandlung dient vor allem dazu, den maßgeblichen Sachverhalt aufzuklären ( Zl. 2013/15/0245). Das Gericht kann unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR , Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR , Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z29).

Im ggstdl. Fall ist der Sachverhalt - insbesondere was die Frage der Bestellung eines Vertreters nach § 81 BAO betrifft - unstrittig bzw. ergibt sich unzweifelhaft aus den vorgelegten Unterlagen; einer (weiteren) Sachverhaltsklärung bedarf es daher nicht, sodass nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung auch keine (berechtigten) Parteieninteressen verletzt werden können.

V. Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt gegenständlich nicht vor, zumal - wie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt - die hier entscheidungswesentliche Frage, ob die Zustellung eines Feststellungsbescheides an einen bloßen Zustellungsbevollmächtigten die Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO auslöst, bereits höchstgerichtlich entschieden wurde.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zustellung an (aufgelöste) Personenvereinigung
Zustellbevollmächtigter
Vertreter
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100306.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at