UStG | Umsatzsteuergesetz
3. Aufl. 2021
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§ 29 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |||
A. | EU-Recht | |||
II. | Einzelfälle | |||
A. | ||||
1. | Fernmeldewesen | |||
2. | Gesundheits- und Sozialbereich | |||
3. | Elektrofahrzeuge | |||
4. | Grenzüberschreitender Personenverkehr | |||
5. | Binnenmarktregelung |
I. Allgemeines
A. EU-Recht
1
Gem Art 1 MwStSyst-RL legt die Richtlinie das gemeinsame MwSt-System fest. Ausschlüsse im Hinblick auf den Vorsteuerabzug können gem Art 176 Abs 2 MwStSyst-RL (entspricht Art 17 Abs 6 der Sechsten EG-RL) beibehalten werden, wenn sie am Tag des Beitritts in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen waren („Stand-Still-Klausel“). Echte Steuerbefreiungen und ermäßigte Steuersätze unter 5%, die zum bestanden haben, dürfen gem Art 110 MwStSyst-RL beibehalten werden. Die Vermietung von Wohnungen darf in Österr weiterhin mit einem ermäßigten Steuersatz von mindestens 10% erfolgen (Art 117 Abs 2 iVm Art 115 MwStSyst-RL).
2
Art 370 bis 396 MwStSyst-RL enthalten weiters umfassende Ausnahmeregelungen und Übergangsbestimmungen mit großzügigen Fristen, die an die einzelnen Mitgliedstaaten gerichtet sind. Für Österr wurden insb folgende länderspezifischen Ausnahmeregelungen lt Art 378...