Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.08.2020, RV/7103089/2020

Ausbezahlte Bezüge der BUAK als Urlaubsentgelt sind als laufender Bezug unter Berücksichtigung des Freibetrages von 100 Euro bei der Bemessung des Einkommens anzusetzen und der tariflichen Einkommensteuer zu unterziehen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Müller-Dobler MBA MSc in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Eingabe vom hat der Beschwerdeführer (Bf.) beim zuständigen Finanzamt eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 eingebracht.

Der Veranlagung wurden die dem Finanzamt übermittelten Lohnzetteln für folgende Zeiträume als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugrunde gelegt:


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Bezugsauszahlende Stelle
Bezugszeitraum
X- GesmbH
bis
BUAK
bis

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 vom wurde die Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt, wobei sich eine Abgabennachforderung in Höhe von 457,00 € ergab.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde zieht der Bf. den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurück.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet ab. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Bf. den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung nicht zurückziehen könne, da ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliege.

Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung stellte der Bf. einen Vorlageantrag und verwies, dass der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurückgezogen worden sei. Die Auszahlungen der BUAK seien das 13./14. Gehalt, für das zwischen 25% und 30% Steuer bezahlt worden wäre. Es handle sich um keinen zweiten Dienstgeber, sondern um das bereits versteuerte Urlaubsgeld. Beigelegt wurde ein Auszug der Österreichischen Gesundheitskasse, aus dem herging, dass der Bf. von bis laufend sozialversichert sei.

Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob das von der BUAK ausbezahlte Urlaubsentgelt im Veranlagungsweg bei der Berechnung der Einkommensteuer anzusetzen ist.

Sachverhalt

Der Bf. bezog im Kalenderjahr 2019 Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit von der Fa. X- GesmbH für den Zeitraum bis .

Für den Zeitraum bis erhielt der Bf. von der BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) ein Urlaubsentgelt. Dies wurde dem Finanzamt der Betriebsstätte mit Lohnzettel gemeldet.

Laut diesem Lohnzettel betrug das Urlaubsentgelt 5.106,14 € brutto. Der Hälftebetrag von 2.602,34 € wurde mit festen Sätzen versteuert. Als steuerpflichtige Bezüge wurde der Betrag von 2.503,80 € (KZ 245) angegeben.

Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 vom wurden die dem Finanzamt von den bezugsauszahlenden Stellen übermittelten Lohnzettel der X- GesmbH (23.812,20 €) sowie die Hälfte des Urlaubsentgeltes in Höhe von 2.503,80 € von der BUAK unter Berücksichtigung des Pauschbetrages für Werbungskosten (132,00 €) als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und des Pauschbetrages für Sonderausgaben (60,00 €) für die Berechnung des Einkommens angesetzt und der Besteuerung unterzogen, wodurch sich eine Nachforderung an Einkommensteuer in Höhe von 457,00 € ergab.

Der Bf. ist der Meinung, dass durch das Ansetzen der Einkünfte der BUAK als nichtselbständige Einkünfte im Einkommensteuerbescheid eine zweimalige Besteuerung dieser Bezüge vorliege, da diese Einkünfte vor Auszahlung von der BUAK versteuert worden seien.

Beweiswürdigung

Grundlage sind die von der X- GesmbH und BUAK an das Finanzamt der Betriebsstätte übermittelten Lohnzettel, jeweils ausgestellt für den Zeitraum bis .

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gesetzliche Grundlagen:

Sind im Einkommens lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.

Gemäß § 14 Abs. 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 141/1972 idgF (BUAK) ist die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

Gemäß § 85 Abs. 1 EStG 1988 haben Körperschaften des öffentlichen Rechts die Lohnsteuer nach diesem Bundesgesetz wie alle sonstigen Arbeitgeber einzubehalten. Öffentliche Kassen haben bei Auszahlung des Arbeitslohnes die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne dieses Bundesgesetzes. Durch § 85 EStG werden Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentliche Kassen den sonstigen Arbeitgebern gleichgestellt (Doralt, EStG13, § 85 Tz 1).

Gemäß § 13j BUAG haben Arbeitnehmer unter den dort näher geregelten Voraussetzungen einen (ersatzweisen) Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung und nach den §§ 8 bis 10 BUAG Anspruch auf Urlaubsentgelt und Urlaubsabfindung gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse.

§ 69 EStG 1988 normiert den Lohnsteuerabzug in besonderen Fällen. Der in diesem Fall anzuwendende § 69 Abs. 4 EStG 1988 in der für das Kalenderjahr 2019 geltenden Fassung lautet wie folgt:

1. …

2. Bei Auszahlung von Urlaubsentgelt gemäß § 8 Abs. 8 BUAG oder Urlaubsersatzleistung gemäß § 9 BUAG durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist Lohnsteuer unter Berücksichtigung des § 67 Abs. 5 erster Teilstrich einzubehalten (§ 67 Abs. 5 EStG 1988 lautet: Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 BUAG, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln). Die laufenden Bezüge sind nach dem Lohnsteuertarif unter Berücksichtigung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz (beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag) zu versteuern, die sonstigen Bezüge sind mit 6% zu versteuern.

3. Zur Berücksichtigung der Bezüge nach Z 1 und 2 im Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.

Das Gesetz nimmt im § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 eine spezielle Aufzählung von sonstigen Einkünften vor:

Nach § 67 Abs. 5 EStG 1988 idF. AbgÄG 2016, BGBl. I Nr. 117/2016 ist von dem Urlaubsentgelt, der Urlaubsersatzleistung oder der Abfertigung gemäß den §§ 8 bis 10 BUAG und der Überbrückungsabgeltungen gemäß § 13m Abs. 1 BUAG, BGBl. Nr. 414/1972 (BUAG), die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln und mit 6% zu besteuern.

Gemäß § 69 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 ist bei Auszahlung von Urlaubsentgelt gemäß § 8 Abs. 8 BUAG oder Urlaubsersatzleistung gemäß § 9 BUAG durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse Lohnsteuer unter Berücksichtigung des § 67 Abs. 5 erster Teilstrich einzubehalten. Die laufenden Bezüge sind nach dem Lohnsteuertarif unter Berücksichtigung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz zu versteuern, die sonstigen Bezüge sind mit 6% zu versteuern.

Zur Berücksichtigung der Bezüge nach Z 2 im Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 69 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln.

Gemäß § 69 Abs. 8 EStG 1988 ist bei Auszahlung von Bezügen gemäß § 33 Abs. 1 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2005, durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 5 EStG 1988 zu berechnen. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die Lohnsteuer nur dann einzubehalten und abzuführen, wenn sie für das laufende Kalenderjahr den Betrag von 100 Euro übersteigt. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an ihr Finanzamt abzuführen.

Rechtliche Würdigung:

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Der Bf. hat im Zeitraum bis von zwei bezugsauszahlenden Stellen Bezüge erhalten. Der Bf. war bei der X- GesmbH beschäftigt und bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Weiters hat der Bf. von der BUAK für den gleichen Zeitraum Urlaubsentgelt gemäß § 8 Abs. 8 BUAG von der Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungskasse erhalten.

Für das Urlaubsentgelt hat die BUAK einen Lohnzettel mit Zeitraum 1. Jänner bis ausgestellt. Die steuerpflichtigen Bezüge (KZ 245 des Lohnzettels) sind 2.503,80 € ausgewiesen.

Die BUAK ist ihrer im § 69 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 angeordneten Verpflichtung nachgekommen und hat für den Bf. einen Lohnzettel an das Finanzamt der Betriebsstätte übermittelt.

Der Bf. hat Urlaubsentgelt gemäß § 8 Abs. 8 BUAG von der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse erhalten. Das Bauarbeiterurlaubsentgelt ist das Urlaubsentgelt, das dem Arbeitnehmer zusteht, wenn er noch im Dienstverhältnis zu seinem Arbeitgeber steht. Dieses Urlaubsentgelt ist zur Hälfte als sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 mit 6%, die andere Hälfte ist als laufender Bezug zu versteuern. Die Halbierung trägt der Zusammensetzung des Urlaubsentgeltes nach dem BUAG Rechnung: Nach § 4 Abs. 2 BUAG besteht das Urlaubsentgelt aus einer der Urlaubsdauer entsprechenden Lohnfortzahlung und einem Urlaubszuschuss in gleicher Höhe. Das Urlaubsentgelt stellt daher nur zur Hälfte einen sonstigen Bezug dar (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, § 67 Tz 63).

Der Bf. erhielt von der BUAK Bruttobezüge von 5.106,14 €. Im gegenständlichen Fall ist das Urlaubsentgelt, nämlich die - unter Berücksichtigung des 100 Euro übersteigenden Betrages -Hälfte der laufenden Bezüge (Kennzahl 245, das sind 2.503,80 €) bei der Berechnung des Einkommens für die Ermittlung des Steuersatzes miteinzubeziehen.

Der Bf. ist der Ansicht, dass die BUAK kein "weiterer" Arbeitgeber für ihn sei. Diese Ansicht trifft nicht zu. Tatsächlich ist die BUAK aber Arbeitgebern gleichgestellt (vgl. § 85 EStG 1988), sie hat Lohnzettel auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.

Der Meinung des Bf., dass er diese Beträge, die er von der BUAK "bekam", bereits versteuert habe, ist entgegenzuhalten, dass sowohl die Bezüge für die Tätigkeit beim Arbeitgeber, der X- GesmbH als auch das Urlaubsentgelt von der BUAK der Bemessung des zu versteuernden Einkommens und folglich der anzuwendenden tariflichen Einkommensteuer zugrunde zu legen sind.

Der Eindruck des Bf., dass er für "eine Arbeit zweimal Steuern bezahlen müsse, mag daher rühren, dass Nachzahlungen in Zusammenhang mit mehreren Lohnzetteln regelmäßig ihren Grund darin haben, dass jede bezugs- (oder pensions)auszahlende Stelle die Lohnsteuer grundsätzlich nur für die von ihr ausbezahlten Bezüge oder Pensionen berechnet. Insgesamt ergibt sich dadurch eine zu geringe Lohnsteuer. Bei der Arbeitnehmerveranlagung werden diese Bezüge dann so besteuert, als hätte man den Gesamtbetrag in Form eines Bezugs erhalten. Man wird also jemandem gleichgestellt, der nur ein Dienstverhältnis hat, aber eben soviel Gehalt (oder Pension) bezieht, wie ihnen aus mehreren Bezügen zugeflossen ist.

Die Bezüge von der BUAK als Urlaubsentgelt beinhaltet eine Lohnfortzahlung als laufender Bezug (Besteuerung nach Abs. 10) und einen Urlaubszuschuss (nach § 4 Abs. 2 BUAG in gleicher Höhe) als sonstiger Bezug. Somit ist vom Urlaubsentgelt auch die Hälfte steuerlich als auf das Jahressechstel anzurechnender sonstiger Bezug zu behandeln.

Die von der BUAK übermittelten Bezüge wurden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zunächst die Hälfte des ausgezahlten Betrages in Höhe von 2.602,34 Euro als sonstige Bezüge mit dem festen Steuersatz von 6% besteuert, sowie die andere Hälfte unter Berücksichtigung des Freibetrages von 100 Euro (das sind folglich 2.503,80 Euro) dem Tarif unterworfen.

Gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Einkommensteuer jährlich:

  • für die ersten 11.000 Euro: 0%

  • für die Einkommensteile über 11.000 Euro bis 18.000 Euro: 25%

  • für die Einkommensteile über 18.000 Euro bis 31.000 Euro: 35%

Im gegenständlichen Fall sind die laufenden Bezüge sowohl aus dem Dienstverhältnis (23.812,20 Euro) als auch von der BUAK (2.503,80 Euro) als nichtselbständige Einkünfte in der Veranlagung anzusetzen und dem Tarif gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu unterziehen. Unter Berücksichtigung des Werbungkostenpauschale von 132,00 Euro ergibt dies einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 26.184,00 Euro. Unter Berücksichtigung des Pauschbetrages für Sonderausgaben von 60,00 Euro errechnet sich ein zu besteuerndes Einkommen von 26.124,00 Euro. Die tarifliche Einkommensteuer dieses Betrages beträgt 4.593,40 Euro (siehe Bescheid vom ). Nach Abzug des Verkehrsabsetzbetrages und der Steuer für sonstige Bezüge ergibt dies eine Einkommensteuer von 4.262,74 Euro, den die bereits abgeführte Lohnsteuer in Höhe von 3.805,27 Euro (dieser Betrag ergibt sich aus den übermittelten Lohnzetteln, nämlich 3.413,75 Euro, die von der X- GesmbH und 391,52 Euro, die von der BUAK an das Finanzamt abgeführt wurden) gegenverrechnet wird. Daraus folgt eine Abgabennachforderung von 457,00 Euro.

Da es sich hier gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 um einen Pflichtveranlagungstatbestand handelt, war es nicht möglich, den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurückzuziehen und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der verfahrensgegenständliche Bescheid hat sich aufgrund der oben angeführten Berechnungen als richtig erwiesen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis ergeht aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage und steht auch im Einklang mit der einhelligen Judikatur des Bundesfinanzgerichtes.

Wien, am

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