Altlastenbeitrag für Baurestmassen und Bodenaushub
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2021/13/0028. Zurückweisung mit Beschluss v. .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den SenatsvorsitzendenR1, den Richter R2 sowie die fachkundigen Laienrichter R3 und R4 in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Helmut Binder, Postgasse 8 Tür 1, 9500 Villach, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZlen. 420000/90039/15/2014 und 420000/90039/16/2014, betreffend Altlastenbeitrag und Nebengebühren, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin A zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom , GZ. 420000/90039/15/2014 wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt geändert:
Die mit Ablauf des 4. Quartals 2009 entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs 1 und Abs 2 Z 3 BAO in Verbindung mit §§ 3 Abs 1 Z 1 lit c, 4 Z 3, 6 Abs 1 Z 1 lit a und b sowie 7 Abs 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in der maßgeblichen Fassung mit € 18.792,00 festgesetzt. Gemäß §§ 217 und 135 BAO wird der Säumniszuschlag und der Verspätungszuschlag in Höhe von jeweils € 375,84 festgesetzt.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom , GZ. 420000/90039/16/2014, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit dem Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZ. 420000/90039/15/2014, wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) für das 4. Quartal 2009 eine Altlastenbeitragsschuld in Höhe von € 14.400,00 sowie ein Säumniszuschlag und ein Verspätungszuschlag in Höhe von jeweils € 288,00 mit der Begründung vorgeschrieben, sie habe auf dem Grundstück Nr. ***3*** 1.450 Tonnen Betongranulat als Unterbau für einen Abstellplatz und 350 Tonnen Asphaltaufbruch auf dem Grundstück Nr. ***2*** zur Wegbefestigung verwendet, wofür der Nachweis einer qualitätsgesicherten Aufbereitung im Sinne des § 3 Abs 1a Z 6 ALSAG nicht erbracht werden konnte. Die 1.450 Tonnen Betongranulat resultierten dabei aus der gleichmäßigen Aufteilung einer Gesamtmenge von 2.900 Tonnen auf das 4. Quartal 2009 und das 1.Quartal 2010, da eine andere als rechnerische Aufteilung des eingebauten Betongranulates auf die beiden in Frage kommenden Quartale nicht möglich war.
Mit dem Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZ. 420000/90039/16/2014 wurden der Bf. für das 1. Quartal 2010 der Altlastenbeitrag und die Nebengebühren für die verbleibenden 1.450 Tonnen Betongranulat, verwendet für den Abstellplatz am Grundstück Nr. ***3***, zur Entrichtung vorgeschrieben.
Mit Eingaben vom hat die Bf. gegen die beiden genannten Bescheide Beschwerde erhobenen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die in Rede stehenden Baurestmassen durch ihre Verwendung Rohstoffe substituieren und daher gemäß § 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) keinen Abfall mehr darstellen würden. Ein Qualitätssicherungssystem, wie im § 3 Abs 1a Z 6 ALSAG dargestellt, sei im Anwendungsbereich des § 5 AWG nicht gefordert. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den gesamten Senat wurde beantragt.
Mit der Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZ. 420000/60247/2015, wurden der Altlastenbeitrag und die Nebengebühren für das 4. Quartal 2009 wie im Spruch dieses Erkenntnisses festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass neben den zur Weg- und Abstellplatzbefestigung verwendeten, nicht qualitätsgesichert aufbereiteten Baurestmassen, zusätzlich 549 Tonnen Bodenaushubmaterial in der von der Bf. auf den Grundstücken Nr. ***4*** betriebenen Kiesgrube "E" verfüllt worden seien, welche Abfall im Sinne des § 2 Abs 4 ALSAG in Verbindung mit § 2 Abs 1 AWG 2002 darstellen und es sich bei der Wiederverfüllung der Kiesgrube "E" um eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs 1 Z 1 lit c ALSAG handeln würde.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom , GZ. 420000/60248/2015, wurde die Beschwerde betreffend das 1. Quartal 2010, im Wesentlichen mit der Begründung, der Nachweis einer qualitätsgesicherten Aufbereitung des Betongranulates sei nicht erbracht worden, als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingaben, jeweils vom , hat die Bf. die Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht beantragt.
In der mündlichen Verhandlung vom verweist die Bf. insbesondere auf einen Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft F nach § 6 AWG 2002, wonach für die 2.900 Tonnen Betongranulat das Abfallende eingetreten sei. Hinsichtlich der 350 Tonnen Asphaltaufbruch seien nach Angaben der Bf. keine Unterlagen vorhanden. Zu den 549 Tonnen Bodenaushub wird vorgebracht, dass diese nicht im 4. Quartal 2009, sondern erst in der Zeit von Mai bis Oktober 2011 in die Kiesgrube eingebracht worden seien. Von der Bf. wurde dazu eine detaillierte "Einbauinformation" vorgelegt Vom Amtsvertreter wird darauf hingewiesen, dass eine Lagerung von Bodenaushubmaterial zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens ein Thema gewesen sei, sondern immer nur die Wiederverfüllung der Kiesgrube. Zum Einbau des Betongranulates verweist der Amtsvertreter auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Qualitätssicherungssystem bereits im Zeitpunkt der Verfüllung vorzuliegen habe.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Zum Beton- und Asphaltgranulat:
Die Bf. betreibt unter anderem auf dem Grundstück Nr. ***3*** eine gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlage bzw. einen gewerberechtlich genehmigten Lagerplatz. Zur Befestigung dieses Lagerplatzes hat die Bf. im 4. Quartal 2009 und im 1. Quartal 2010 insgesamt 2.900 Tonnen Betongranulat verwendet.
Im Rahmen des dazu geführten Verfahren nach dem Altlastensanierungsgesetz beim Zollamt Klagenfurt Villach hat die Bf. bei der Bezirkshauptmannschaft F einen Feststellungsbescheid nach § 6 AWG 2002 erwirkt. Diesem Bescheid vom , GZ. ***1*** ist zu entnehmen, dass die von der Bf. als Baumaterial verwendeten mineralischen Baurestmassen in einer Menge von 2.900 Tonnen Betonaufbruch, die im 4. Quartal 2009 und im 1. Quartal 2010 auf dem Grundstück Nr. ***3***, zur Befestigung eines Lagerplatzes auf einer Fläche von 3.890m², Einbaustärke 0,25 bis 0,45m, verwendet wurden, durch Eintritt des Abfallende gemäß § 5 Abs 1 AWG 2002 nicht Abfall im Sinne des § 2Abs 1 AWG 2002 sind. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
In der Begründung des vorgenannten Bescheides wird ausgeführt, dass die geeignete Umweltqualität des Materials durch den Prüfbefund eines näher bezeichneten Unternehmens vom , durch Probennahme des bereits eingebauten Recyclingbetons, nachträglich erbracht wurde.
Vom Zollamt wurde dieser Umstand, insbesondere im Sinne der Entscheidung des , wonach bereits im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen das im § 3 Abs 1 Z 6 ALSAG geforderte Qualitätssicherungssystem vorliegen muss, dahingehend beurteilt, dass die gegenständlichen Baurestmassen im Zeitpunkt des Einbaus jedenfalls Abfall dargestellt haben und daher die Beitragspflicht nach dem ALSAG gegeben ist.
Hingegen geht die Bf., wie auch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, jedenfalls von einer Bindungswirkung des Zollamtes und auch des Bundesfinanzgerichtes an den das Abfallende feststellenden Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde aus.
Unstrittig ist die gleichmäßige Aufteilung der Menge von 2.900 Tonnen Betongranulat auf die genannten Quartale und wohl auch die Tatsache, dass dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom , GZ. ***1*** eindeutig zu entnehmen ist, dass die genannten Baurestmassen ursprünglich Abfall im Sinne des AWG 2002 gewesen sind und diese Abfalleigenschaft durch Eintritt des Abfallende verloren gegangen ist. Ebenso unstrittig ist dem genannten Bescheid zu entnehmen, dass die Probennahme des gegenständlichen Betongranulates am erfolgte und mit Prüfbericht vom die geeignete Umweltqualität des bereits eingebauten Recyclingbetons nachträglich erbracht worden ist. Strittig bleibt somit nur die Frage, ob eine Bindungswirkung an den genannten Bescheid derart besteht, dass eine Beitragspflicht für die gegenständlichen Baurestmassen nach dem ALSAG nicht vorliegt.
Zu den 350 Tonnen Asphaltaufbruch, verwendet zur Wegbefestigung in der Kiesgrube, hat die Bf. eingeräumt, dass diesbezüglich keine Unterlagen vorhanden sind und dazu auch kein Feststellungsbescheid ergangen ist. Ein solcher Antrag ist nach den Ausführungen im Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom von der Bf. mit Schriftsatz vom zurückgezogen worden.
Zum Bodenaushub:
Die Bf. betreibt und verfüllt darüber hinaus auf den Grundstücken Nr. ***4*** die Kiesgrube "E". Ausgehend von einem Ermittlungsverfahren des Zollamtes Klagenfurt Villach nach dem ALSAG wurde in einem nach § 10 ALSAG geführten Feststellungsverfahren vom Landesverwaltungsgericht Kärnten im Erkenntnis vom , GZ. KLVwG-484/17/2017, festgestellt, dass das in den verfahrensrelevanten Kalenderjahren 2008 bis 2012 in der Kiesgrube "E" der G, auf den Grst. Nr. 4., abgelagerte bzw. wiederverfüllte Bodenaushubmaterial "Abfall" im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG iVm § 2 Abs 1 AWG 2002 ist und es sich bei der Wiederverfüllung der Kiesgrube "E" der G. um eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs 1 Z 1 lit c ALSAG handelt.
Die dagegen erhobenen ao Revision an den Verwaltungsgerichtshof, wurde mit Beschluss vom , GZ. Ra 2017/16/0153-8, zurückgewiesen.
Die verfahrensgegenständlichen 549 Tonnen Bodenaushub sind vom Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes umfasst.
Die Abfalleigenschaft der 549 Tonnen des im Rahmen der Kleinmengenregelung (Einzelmengen bis maximal 2.000 Tonnen) übernommenen Bodenaushub wird selbst in dem von der Bf. erwirkten Feststellungsbescheid nach § 6 Abs 1 AWG 2002 der Bezirkshauptmannschaft F vom , GZ. ***5***, bejaht und dazu ausgeführt, dass hinsichtlich der Bodenaushubmaterialien aus den Jahren 2008 und 2009 (alles sog. Kleinmengen) eine unzulässige Verwertung vorliegt, da die Unbedenklichkeit des Materials nach den Anforderungen der Kleinmengenregelung nach dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 auf Grund unzureichender Dokumentation nicht belegt wurde. Demnach ist das Abfallende dieser Bodenaushubmaterialien nicht eingetreten.
Der Begründung des vorgenannten Bescheides ist zu entnehmen, dass, wie auch von der Bf. unter anderem in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage einer "detaillierten Einbauinformation" vorgebracht, der Einbau bzw. die Weiterverwendung der Bodenaushubmaterialien erst in der Zeit von Mai bis Oktober 2011 erfolgt ist. Unstrittig ist aber die Verbringung des gegenständlichen Bodenaushubes in die Kiesgrube im gegenständlichen Quartal.
Mit Abänderungsbescheid gemäß § 6 Abs 4 Z 2AVG des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus vom , GZ. ***6***, wurde der vorgenannte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F dahingehend abgeändert, dass für weitere 1.479,28 Tonnen Bodenaushub, angeliefert im Jahre 2012, das Abfallende nicht eingetreten ist.
Zur ergänzenden Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsgrundlagen verweist das Bundesfinanzgericht auf die Bescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZlen. 420000/90039/15/2014 und 420000/90039/16/2014, die dazu ergangenen Beschwerdevorentscheidungen vom , GZlen. 420000/60247/2015 und 420000/60248/2015, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom , GZ. ***1*** den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom , GZ. ***5*** und den dazu ergangenen Abänderungsbescheid des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus vom , GZ. ***6***, sowie das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom , GZ. KLVwG-484/17/2017 und den dazu ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , GZ. Ra 2017/16/0153-8.
2. Beweiswürdigung
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgelegten Verwaltungsakten, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom , GZ. ***1*** und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom , GZ. ***5***, den dazu ergangenen Abänderungsbescheid des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus vom , GZ. ***6***, sowie das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom , GZ. KLVwG-484/17/2017 und den dazu ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , GZ. Ra 2017/16/0153-8.
Das Bundesfinanzgericht sieht als erwiesen an, dass eine Beprobung des Betongranulates erst nach dessen Verwendung (Einbau) erfolgte, für den Asphaltaufbruch keinerlei Nachweise für das Bestehen eines Qualitätssicherungssystems vorliegen und hinsichtlich des gegenständlichen Bodenaushubs kein Abfallende eingetreten ist. Die Verbringung der Bodenaushubmaterialien in die Kiesgrube stellt für das Bundesfinanzgericht die maßgebliche beitragspflichtige Tätigkeit dar, auch wenn in der Folge eine Umlagerung (im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom als Einbau bzw. Weiterverwendung bezeichnet) in der Kiesgrube erfolgte. Dies ist auch Ausfluss der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, das die beitragspflichtige Tätigkeit in der Wiederverfüllung der Kiesgrube erblickt und dabei hinsichtlich der Voraussetzungen für eine allfällige Beitragsfreiheit auf die Anlieferung und Übernahme der Bodenaushubmaterialien abstellt.
Die Quartalsmenge an (wiederverfülltem) Bodenaushub ist unstrittig den Verwaltungsakten, insbesondere einer auf Grundlage der Angaben der Bf. erstellten "Mengenbilanz" zu entnehmen, welche auch der in der mündlichen Verhandlung zu Vorlage gebrachten "Einbauinformation" entspricht.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 201 Abs 1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gemäß Abs 2 Z 3 leg.cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen vorliegen würden.
Gemäß § 2 Abs 4 ALSAG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG), BGBl. I Nr.102.
Für die Feststellung, dass es sich bei der Sache um Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 AWG handelt, genügt es, wenn entweder der subjektive Abfallbegriff oder der objektive Abfallbegriff als erfüllt anzusehen ist. Zur Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes reicht es, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (; 23.4.1015, 2012/07/0047 u.a.). Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffen von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden (; , 2012/07/0047). Die verfahrensgegenständlichen mineralischen Baurestmassen und Bodenaushubmaterialien stammen aus diversen Bauvorhaben, wobei diese auf Grund der unbestrittenen Entledigungsabsicht der Bauherren jedenfalls den subjektiven Abfallbegriff des § 2 Abs 1 Z 1 AWG erfüllen. Zum selben Ergebnis ist auch die Bezirkshauptmannschaft F in den beiden Feststellungsverfahren gekommen.
Gemäß § 3 Abs 1 Z 1 ALSAG unterliegt dem Altlastenbeitrag das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- oder Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung
c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.
Gemäß § 3 Abs 1a Z 6 ALSAG sind von der Beitragspflicht mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichen Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs 1 Z 1 lit c verwendet werden, ausgenommen.
Das Abfallende gemäß § 5 AWG setzt voraus, dass es sich beim abgelagerten Material um einen "Altstoff" im Sinne des § 2 Abs 4 Z 1 AWG handelt. Die Definition des Begriffes "Altstoff" in § 2 Abs 4 Z 1 lit b AWG stellt auf eine nachweislich zulässige Verwertung von Abfällen ab. Eine solche zulässige Verwertung liegt nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird (vgl , , 2012/07/0047 u.a.). Das Merkmal der Zulässigkeit entspricht dabei jenen Kriterien, die eine Beitragsfreiheit nach § 3 Abs 1a Z 6 ALSAG zur Folge haben. Die Behandlung der Abfälle und deren zulässige Verwendung als Substitution von Primärrohstoffen lässt damit nicht nur das Abfallende eintreten, sondern schafft auch die Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit nach § 3 Abs 1a Z 6 ALSAG.
Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 bis 3 ALSAG hat die Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen, ob eine Sache Abfall ist, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt und ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt.
Gemäß § 6 Abs 1 Z 1 AWG 2002 hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag bei Bestehen begründeter Zweifel mit Bescheid festzustellen, ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, 2011/07/0173; , Zl. 2013/15/0089; , 2013/07/0156; , Ra2015/07/0063 u.a.) bindet ein Feststellungsverfahren gemäß § 6 Abs 1 Z 1 AWG auch die das ALSAG vollziehende Behörde.
Zum Beton- und Asphaltgranulat:
Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit gemäß § 3 Abs 1a Z 6 ALSAG hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass diese Voraussetzungen, wie das Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen als auch das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld vorliegen müssen. Während der erfolgreich geführte Nachweis einer bereits im Zeitpunkt der Verwendung durchgeführten Qualitätssicherung - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - die Beitragsfreiheit bewirkt, können nachträgliche Untersuchungen und Analysen des bereits eingebauten Materials dahingehend ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen und daher gefahrlos eingebaut werden konnte, einen Nachweis eines bereits damals bestanden habenden Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen. (; 2013/07/0113)
Dem Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft F vom , GZ. ***1*** ist das Abfallende der gegenständlichen Baurestmassen zu entnehmen. Der Zeitpunkt des Eintritts des Abfallendes ist nicht genannt.
Zur Auslegung des Spruches eines Bescheides ist auch dessen Begründung heranzuziehen (zB VwGH 2013/15/0089). Der Begründung des Bescheides ist dabei eindeutig und auch unwidersprochen zu entnehmen, dass der Nachweis der Unbedenklichkeit des Materials durch Probennahme des bereits eingebauten Betonaufbruches, nachträglich erbracht wurde. Damit ist aber auch klargestellt, dass das gegenständliche Betongranulat im Zeitpunkt der Verwendung (des Einbaus) jedenfalls Abfall war.
Die Verwendung der 350 Tonnen Asphaltaufbruch ist mangels jeglichen Nachweises einer qualitätsgesicherten Aufbereitung als altlastenbeitragspflichtig zu betrachten.
Zum Bodenaushub:
Eine Bindungswirkung an den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom , GZ. ***5***, für das ALSAG-Verfahren, wie in der mündlichen Verhandlung vom von der Bf. angesprochen ist zumindest hinsichtlich des Spruches des genannten Bescheides grundsätzlich gegeben. Eine widersprüchliche Entscheidung zu einem Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG, die aber im konkreten Fall ohnehin nicht vorliegt, wird im Sinne des Erkenntnisses des GZ. 2013/07/0156, zu beurteilen sein.
Demnach soll der Feststellungsbescheid nach § 10 ALSAG Rechtssicherheit betreffend die Beitragspflicht einer vorzunehmenden (oder vorgenommenen) Tätigkeit schaffen (vgl E , 2011/07/0089). Sollte ein späterer Feststellungsbescheid nach § 6 AWG 2002 aus Gründen, die nach dem für den ALSAG-Feststellungsbescheid maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten sind, hinsichtlich der dem Bescheid gemäß § 10 ALSAG zu Grunde liegenden Materialien, deren Abfalleigenschaft dort bejaht wurde, zu einem anderen Ergebnis kommen, so ändert dies - trotz der grundsätzlichen Bindungswirkung eines Bescheides nach § 6 AWG 2002 für das ALSAG-Verfahren - nichts an der bereits für den dort maßgeblichen Zeitraum der Verwirklichung des beitragspflichtigen Sachverhaltes rechtskräftig festgestellten Beitragspflicht (bzw. Abfalleigenschaft).
Das Bundesfinanzgericht kann dem in der Begründung des genannten Feststellungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft F vom dargestellten späteren Einbauzeitraumes Mai bis Oktober 2011 insoweit folgen, als von einer Weiterverwendung des bereits abgelagerten Bodenaushubmaterials die Rede ist. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat sich mit der Frage des späteren Einbaus von 15.800 Tonnen zu einem Haufwerk verbundener Kleinmengen auseinandergesetzt und hat dazu festgestellt, dass die Angabe der Bf., dass der Einbau dieser Materialien erst im Jahre 2013 vorgenommen wurde und somit außerhalb des vom Zollamt Klagenfurt Villach in Prüfung genommenen Zeitraumes 2008 bis 2012 lag, nichts ändert, da die Anlieferung und Übernahme der Kleinmengen unbestritten innerhalb des Prüfungszeitraumes erfolgte (sh. dazu Seite 63 des Erk vom ). Für das erkennende Gericht bestand offensichtlich kein Zweifel daran, dass der Zeitpunkt der Anlieferung des Bodenaushubmaterials auch der Zeitpunkt der Ablagerung bzw. der Wiederverfüllung der Kiesgrube ist. Insoweit vermag das Bundesfinanzgericht auch keinen Widerspruch in den beiden Entscheidungen zu erkennen.
Im Sinne einer maßgeblichen Bindung an den Feststellungsbescheid im ALSAG-Verfahren, wie auch einer vom Landesverwaltungsgericht Kärnten im seinem Erkenntnis eindeutig festgestellten beitragspflichtigen Tätigkeit in Form der Wiederverfüllung der Kiesgrube bei Anlieferung und Übernahme der Bodenaushubmaterialien ist von der Verwirklichung des Tatbestandes des § 3 Abs 1 Z1 lit c ALSAG im 4. Quartal 2009 hinsichtlich einer Menge von 549 Tonnen Bodenaushubmaterial auszugehen.
Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Gemäß § 217 Abs 1 und 2 ist ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Nebengebühren ist in weder in den Beschwerden vom , noch in den Vorlageanträgen vom inhaltlich gerügt worden. Anzumerken ist, dass es der Bf. auf Grund der jahrelangen gewerblichen Tätigkeit mit Abfällen jedenfalls zumutbar gewesen wäre, sich hinsichtlich der Beitragspflicht und der Verpflichtung zur Abgabe von Beitragsanmeldungen näher zu informieren. Dieser Sorgfaltspflicht ist die Bf. nicht nachgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die (angeführte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 10 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 |
Schlagworte | AWG Feststellungsbescheid Bindungswirkung ALSAG |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.4200033.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at