Abzugsfähigkeit von Telefonkosten als Werbungskosten sowie Er- und Ablebensversicherungen als Sonderausgaben
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise stattgegeben.
Die Einkommensteuer für 2019 wird, wie in der Beschwerdevorentscheidung vom , in Höhe von -2.714,00 € festgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) hat im Wege der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Familienbonus-Plus für ein Kind, sowie Sonderausgaben für Personenversicherung und Werbungskosten, wie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (1.700,00 €), Kosten für Familienheimfahrten (542,00 €) und sonstige Werbungskosten (1.067,08 €) geltend gemacht.
Der Vorhalt des Finanzamtes am an den Bf., Belege und Kostenaufstellungen betreffend Werbungskosten nachzureichen sowie die Voraussetzungen und die Kosten für Familienheimfahrten darzulegen und nachzuweisen, blieb seitens des Bf. unbeantwortet.
Die belangte Behörde erließ am den Einkommensteuerbescheid 2019 und versagte die Anerkennung der vom Bf. geltend gemachten Werbungskosten, da keine Angaben und Belege zu den beantragten Familienheimfahrten gemacht worden wären und kein beruflicher Zusammenhang der Kosten für "Drei" mit der nicht selbständigen Tätigkeit nachgewiesen worden sei. Außerdem konnte das Finanzamt zwischen den bezahlten SV-Beiträgen an die SVA der gewerblichen Wirtschaft keinen direkten Zusammenhang mit den nichtselbständigen Einkünften des Bf. erkennen, weshalb sie nicht zu berücksichtigen gewesen wären.
Verwiesen wurde ebenso darauf, dass Sachversicherungen keine Sonderausgaben nach § 18 (1) Z. 2 EStG 1988 seien und daher nicht zum Abzug gebracht werden konnten, und dass ab dem abgeschlossene (Er)Lebensversicherungen nur im Falle einer auf Lebensdauer vereinbarten zahlbaren Rente (§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) Berücksichtigung finden würden.
In der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 ersuchte der Bf. um Anerkennung der einbezahlten SV- Beiträge, die im Zusammenhang mit seiner vorher selbstständig ausgeübten Tätigkeit gestanden und Rückstände aus den Vorjahren gewesen wären. Weiters ersuchte der Bf., die Kosten für das "firmenbenutzte Handy" zu berücksichtigen und verwies auf nachgereichte Rechnungen. Die Lebensversicherung für die Familie des Bf. mache er schon seit Jahren geltend, der Vertrag sei vor dem abgeschlossen worden.
In einem erneuten Ersuchen des Finanzamtes wurde der Bf. aufgefordert, die beantragten Sonderausgaben für Personenversicherungen in Höhe von 1.014,60 € nachzuweisen. Die Unfallversicherung in Höhe von 462,84 € sei bereits im angefochtenen Einkommensteuerbescheid anerkannt worden. Die zu den sonstigen Werbungskosten in Höhe von 1.067,08 € erbrachten Nachweise beziehen sich lediglich auf Kosten eines Mobiletelefons in Höhe von 736,01€, weshalb die restlichen Aufwendungen noch nachzuweisen wären.
Aus der diesbezüglichen Beantwortung des Vorhaltes ergibt sich zur Personenversicherung, dass die Ehegattin des Bf. seit dem Versicherungsnehmerin einer Privathaftpflicht für Personen- und Sachschaden (Pol.Nr.: 1800/178658-3) ist. Darüber wurden keine Finanzamtsbestätigung und keine Zahlungsnachweise vorgelegt. Anders legen von einer Versicherung ausgestellte Bestätigungen für das Finanzamt die Bezahlung von Jahresprämien für am abgeschlossene Er- und Ablebensversicherungen für den Bf und seine Ehegattin in Höhe von 164,28 € und 143,06 € dar.
Vorgelegte Kontoauszüge der SVA der gewerblichen Wirtschaft belegen, dass der Bf. im Jahre 2019 aus Vorquartalen noch offene Beträge in Höhe von 510,00 €, 340,00 €, 510 € und 340,00 €, somit insgesamt in Höhe von 1.700,00 € bezahlt hatte. Nachgereichte Kopien von Handyrechnungen belegen die Einzahlung von 736,01 €.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt, sie berücksichtigte die Beiträge zur SVA der gewerblichen Wirtschaft als Werbungskosten in Höhe von 1.700,00 € und die Handykosten im Ausmaß von 40% der in vorgelegten Rechnungen über 736,01 € ausgewiesenen Kosten, demnach in Höhe von 294,41 €.
(Er)Lebensversicherungen wären nur dann zu berücksichtigen gewesen, wenn eine auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart worden wäre (§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988).
Im Vorlageantrag ersuchte der Bf. um nochmalige Überprüfung der Abzugsfähigkeit der Sozialversicherungsbeiträge, der Handykosten und der einbezahlten Prämien für Lebensversicherungen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt /Beweiswürdigung
Nach der Aktenlage, insbesondere den über Vorhalt der belangten Behörde vom Bf. nachgereichten und oben genannten Unterlagen wird als erwiesen festgestellt, dass der Bf. die seitens des Finanzamtes nicht anerkannten Werbungskosten, das sind 542,00 € betreffend die Familienheimfahrten bis dato nicht nachgewiesen hatte. Ebenso ließ er die Fragen des Finanzamtes hinsichtlich des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes unbeantwortet.
Handykosten in Höhe von 331,07 € wurden als Differenz zwischen den, wie oben dargelegt, nachgewiesenen Handykosten in Höhe von 736,01 € und den beantragten Kosten in Höhe von 1.067,08 € weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, sodass diese nicht als Werbungskosten anzuerkennen waren.
Das Ausscheiden eines 60%igen Privatanteiles in Bezug auf die nachgewiesenen Handykosten in Höhe von 736,01 € und die Anerkennung von 294,41 € als beruflich veranlasst, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte für eine weitergehende berufliche Veranlassung als im Sinne der allgemeinen Lebenserfahrung als zutreffend zu beurteilen.
Zu den Sonderausgaben ist auszuführen, dass ein Viertel der Unfallversicherungsprämien, wie gesetzlich festgelegt, berücksichtigt wurden. Die Privathaftpflicht für Personen- und Sachschaden für die Ehegattin des Bf. stellt eine Sachversicherung dar, für welche Einzahlungsbestätigungen fehlen.
Die übrigen Finanzamtsbestätigungen beziehen sich auf im Jahre 2019 bezahlte Prämien für Er- und Ablebensversicherungen des Bf. und seiner Ehegattin in Höhe von insgesamt 307,44 €, deren Vertragsbeginn jeweils der war.
Rechtliche Beurteilung
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 bestimmt:
"Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
1. Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen. Werden Renten oder dauernde Lasten als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt Folgendes: Die Renten und dauernden Lasten sowie Abfindungen derselben sind nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der verausgabten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung (§ 29 Z 1) übersteigt. Stellt eine aus Anlass der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbarte Rente oder dauernde Last keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung dar, so sind die Renten oder dauernden Lasten nur dann abzugsfähig, wenn
- keine Betriebsausgaben vorliegen und
- keine derart unangemessen hohen Renten oder dauernden Lasten vorliegen, dass der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung einer Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos und damit ein Abzug nach § 20 Abs 1 Z 4 erster Satz ausgeschlossen ist.
1a. Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Besteht der Beitrag in einer einmaligen Leistung, kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntelndes als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.
2. Beiträge und Versicherungsprämien, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem abgeschlossenworden ist, ausgenommen solche im Bereich des BMS-VG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer
- freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des AllgemeinenSozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
- Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
- freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,
- Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,
- betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit für die Beiträge nichteine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,
- ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.
Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde. Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall(Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen.
Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist."
Beiträge zu einer Lebensversicherung kommen grundsätzlich als Sonderausgaben in Betracht (ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung nach § 108b, StRefG 2000), wenn es sich um eine Ablebensversicherung handelt ( Raab/Renner, Versicherungsprämien, Tz 25). Für reine Ablebensversicherungen besteht keine Mindestbindungsfrist; die Prämien sind unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als Sonderausgaben anzuerkennen (LStR 2002 Rz 471).
Bei der Erlebensversicherung kann es sich um eine Kapitalversicherung oder um eine Rentenversicherung handeln (LStR 2002 Rz 464): Bei der Kapitalversicherung wird eine Einmalleistung ausbezahlt, bei der Rentenversicherung eine Rente (LStR 2002 Rz 479). Kapitalversicherungen sind seit dem StruktAnpG 1996 im Rahmen der Sonderausgaben nicht mehr zu berücksichtigen. Für Verträge, die ab abgeschlossen werden, ist der Sonderausgabenabzug nur mehr für Rentenversicherungsverträge zulässig. Damit soll eine verstärkte Förderung der Pensionseigenvorsorge erreicht werden (vgl. Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 18 Tz 85 und 86).
Unter die Sonderausgabenbegünstigung fallen nur Personenversicherungen, nicht aber Sachversicherungen.
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 legt fest: Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 bestimmt:
Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
………..
Zu Spruchpunkt I.
Vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen sind die rechtlichen Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend, wonach ab dem abgeschlossene (Er)Lebensversicherungen nur dann, wenn eine auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart wurde, abzugsfähig wären. Nach den vorgelegten im Jahre 2015 vom Bf. abgeschlossenen Versicherungsverträgen betreffend Er- und Ablebensversicherungen ist eine solche Rente nicht vereinbart worden, weshalb eine Berücksichtigung der bezahlten Jahresprämien als Sonderausgaben zu verneinen war.
Der einkommensteuerlichen Abzugsfähigkeit der Kosten für Mobiltelefone im in der Beschwerdevorentscheidung dargelegten Ausmaß ist ebenso rechtmäßig, zumal ein Ausscheiden eines 60%igen Privatanteils mangels gegenteiliger Glaubhaftmachung durch den Bf. als zutreffend zu erachten war. Dies vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des VwGH Telefongespräche, die von betrieblichen Apparaten geführt werden, grundsätzlich abzugsfähig sind, ein Privatanteil jedoch auszuscheiden ist. Auch in diesem Fall liegt es am Steuerpflichtigen, durch Aufzeichnung aller Telefongespräche die ausschließlich betriebliche Nutzung des Mobiltelefons nachzuweisen (vgl. ). Bei einer Vizebürgermeisterin hat der VwGH einen beruflichen Anteil von 20 % als den Lebenserfahrungen entsprechend angesehen (), bei einem Richter und Lehrer einen Anteil von 25 % (), bei einem Hauptschullehrer einen Anteil von 40 % der Festnetzkosten und 60 % der Handyaufwendungen, da dieser die berufliche Veranlassung zumindest glaubhaft gemacht hat (, Jakom/Lenneis EStG, 2020, § 4 Rz 330, vgl. ). Vor diesem Hintergrund war die Annahme einer beruflichen Veranlassung des vom Bf. als Angestellter einer GmbH genutzten Mobiltelefons in Höhe von 40% nach der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft zu beurteilen. Eine weitergehende berufliche Veranlassung hat der Bf. nicht überzeugend dargelegt.
Das Bundesfinanzgericht hält die Nichtabzugsfähigkeit der geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten für begründet, zumal der Bf. über Vorhalt der belangten Behörde keine einzigen der abverlangten Nachweise erbracht hatte.
Der Beschwerde war daher teilweise stattzugeben und die Einkommensteuer, wie in der Beschwerdevorentscheidung vom , in Höhe von -2.714,00 € festzusetzen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das vorliegende Erkenntnis folgt hinsichtlich der Frage der Abzugsfähigkeit von Werbungskosten der in der Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. war die Frage der Berücksichtigung von Er- und Ablebensversicherungen als Sonderausgabe auf Grundlage der zitierten Bestimmung zu beantworten, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag und die Revision als nicht zulässig zu beurteilen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104046.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at