Beschwerde gegen Vollstreckungsverfügung - Einwendungen gegen Titelbescheid
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Judith Leodolter über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA67/206700150197/2020, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA67/206700150197/2020, wurde Herr ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 10,00 verhängt sowie für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Am erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, MA67/206700150197/2020:
Die mit dem Straferkenntnis vom , MA67/206700150197/2020, verhängte rechtskräftige Strafe sei bis heute nicht bezahlt worden. Die offene Forderung inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr gemäß § 54b Abs. 1a VStG) betrage € 75,00. Da der Bescheid inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr) vollstreckbar sei, werde zur Einbringung des Gesamtbetrages gemäß § 3 VVG und § 10 VVG die Zwangsvollstreckung verfügt.
In der Beschwerde vom wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Standort seines Fahrzeuges zwischen der Aktivierung der beiden 15-Minuten-Parkscheine verändert und daher die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe.
Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom wurde dem Beschwerdeführer der Zustellnachweis des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses zur Kenntnis gebracht und dieser aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben und gegebenenfalls Zustellmängel geltend zu machen.
Der Beschwerdeführer hat telefonisch bekannt gegeben, dass er das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis persönlich entgegengenommen oder bei der Post-Geschäftsstelle abgeholt habe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Beschwerdeführer hat die tatsächliche Übernahme des Straferkenntnisses vom , MA67/206700150197/2020, bestätigt. Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG von dessen rechtmäßiger Zustellung am aus.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keine Beschwerde gegen das Straferkenntnis erhoben hat. Das Straferkenntnis als Titelbescheid ist daher in Rechtskraft erwachsen.
Aktenkundig ist auch, dass die angefochtene Vollstreckungsverfügung mit dem Straferkenntnis übereinstimmt und der im Straferkenntnis festgesetzte Gesamtbetrag in Höhe von € 75,00 im Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung () noch nicht getilgt war.
§ 3 VVG normiert:
"(1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist."
§ 35 EO normiert:
"(1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, können im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Executionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Thatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte."
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber der verpflichteten Partei wirksam geworden ist und dass die verpflichtete Partei ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. z.B. ).
Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl. § 3 Abs. 2 VVG).
Unzulässig ist eine Vollstreckung daher nur dann, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, ein solcher der verpflichteten Partei gegenüber nicht wirksam geworden ist oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist bzw. bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde.
Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei mit seinem Fahrzeug zwischen der Aktivierung der beiden 15-Minuten-Parkscheine vom 5. Bezirk in den 3. Bezirk gefahren, ist für die Beschwerde nichts gewonnen, da der beschwerdegegenständlichen Vollstreckungsverfügung ein rechtskräftiges Straferkenntnis zu Grunde liegt und die Frage der Rechtmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden kann. Dem Bundesfinanzgericht ist es im Rahmen einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung daher verwehrt, auf Einwendungen, die sich gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheids (Straferkenntnis) stützen, einzugehen.
Die vorliegende Beschwerde vermochte somit keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Vollstreckungsverfügung aufzuzeigen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 35 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500553.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at