Einbeziehung der Vertragserrichtungskosten in die Bemessungsgrundlagen zur Berechnung der GrESt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***RA*** Rechtsanwälte GmbH, ***Adr1***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Erfassungsnummer ***zzz***, betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom , Erfassungsnummer ***zzz***, setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.), Frau ***Bf1***, ***Adr2***, gem. § 201 BAO die Grunderwerbsteuer für den im Bescheid näher bezeichneten Rechtsvorgang (Anwartschaftsvertrag vom mit der Projekterrichtungsgesellschaft ***NN*** GmbH) mit € 23.160,83 fest.
Gleichzeitig sprach das Finanzamt mit diesem Bescheid über den Antrag der Bf. vom auf Herabsetzung der Grunderwerbsteuer gem. § 17 GrEStG 1987 ab.
Auf Grund der festgesetzten Grunderwerbsteuer und des selbstberechneten Betrages ergäbe sich eine Gutschrift in Höhe von € 26,67.
Es sei davon auszugehen, dass der Veräußerer den vertragserrichtenden Rechtsanwalt beauftragt habe und die Käuferin die Vertragserrichtungskosten als sonstige Leistung iSd § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 übernommen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Bescheidbeschwerde vom .
Für die in Rede stehende Liegenschaft sei vorerst ein Gesamtkaufpreis in Höhe von € 1.325.000,00 vereinbart worden. Die sich daraus ergebende Grunderwerbsteuer sei im Wege der Selbstberechnung an das Finanzamt abgeführt worden.
Mit Nachtrag vom sei der Kaufpreis bzw. eine näher bezeichnete Ratenzahlung geändert bzw. einvernehmlich - in Übereinstimmung der Verkäuferin und der Käufer - herabgesetzt worden. Der Gesamtkaufpreis betrage nunmehr € 1.303.075,03.
Es sei daher ein Betrag von insgesamt € 767,37 an zu viel bezahlter Grunderwerbsteuer an die beiden Käufer (die Bf. und deren Gatten) zurückzuzahlen. Das Finanzamt habe zwar dem Antrag auf Herabsetzung der Grunderwerbsteuer stattgegeben, jedoch seien vom Finanzamt die von den Käufern bezahlten Vertragserrichtungskosten zur Bemessungsgrundlage hinzugezählt worden.
Die Kosten der Errichtung der Vertragsurkunde zählten nur dann zur Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage, wenn der Veräußerer den Auftrag zur Vertragserrichtung erteile und der Erwerber sich verpflichte, diese Kosten zu tragen. Im konkreten Fall sei jedoch der Auftrag zur Vertragserrichtung eben nicht seitens der Veräußerer erteilt worden.
Es wäre den Käufern völlig freigestanden, einen anderen Rechtsanwalt oder allenfalls Notar mit der Vertragserrichtung zu beauftragen.
Nach dem BTVG gäbe es mehrere Sicherungsmodelle und es müsse nicht zwingend das Sicherungsmodell des Treuhänders mit Ratenplan gewählt werden.
Sollte dieser Argumentationslinie seitens der Rechtsmittelinstanz wider Erwarten nicht gefolgt werden und die Vertragserrichtungskosten dennoch in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einberechnet werden, sei nach der aktuellen Rechtsprechung lediglich die Hälfte des Honorars miteinzubeziehen (siehe -I/06).
Folge man dieser Ansicht, ergäbe sich eine Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 45.964,62, sodass insgesamt € 410,37 an die Bf. und ihren Gatten zu erstatten seien.
Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.
Die Bf. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom den Vorlageantrag.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Mit Anwartschaftsvertrag vom , abgeschlossen zwischen der Projekterrichtungsgesellschaft ***NN*** GmbH, mit Sitz in ***Adr3*** (in Folge "***NN*** GMBH" genannt) einerseits und der Bf. sowie deren Gatten, Herrn ***NN2***, beide damals wohnhaft in ***Adr4***, (in Folge kurz "KÄUFER" genannt) andererseits, erwarben die beiden Käufer Liegenschaftsanteile an EZ ***1***, KG ***2***.
Pkt. I.4. dieses Vertrages lautet:
"Dieses Projekt der ***NN*** GMBH wird unter Zugrundelegung des Bauträgervertragsgesetzes (BTVG), sowie des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in der jeweils geltenden Fassung realisiert. Die ***NN*** GMBH ist (somit) im konkreten Fall als Wohnungseigentumsorganisatorin anzusehen."
Pkt. I.5. dieses Vertrages lautet:
"Zum Treuhänder im Sinne des § 12 BTVG für das gegenständliche Projekt, sowie zum Urkundenverfasser wird die ***RA*** Rechtsanwälte GmbH, FN ***3***, ***Adr5***, bestellt, wobei auf deren Veranlassung die Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum im Sinne des § 42 Abs. 1 WEG auf der oben näher beschriebenen Projektliegenschaft angemerkt werden wird. Die Vertragsparteien haben Kenntnis davon, dass sich jeweils die einzige Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses und des Treuhänderbeschlusses in treuhändiger Verwahrung des Urkundenverfassers befinden werden."
Zu diesem Vertrag erfolgte nach der Aktenlage am über Auftrag der Bf. und deren Gatten die Selbstberechnung und Entrichtung der Grunderwerbsteuer in der Höhe von € 46.375,00 (also je € 23.187,50 je Ehepartner) durch die vertragserrichtende Rechtsanwälte GmbH.
Mit Nachtrag vom vereinbarten die o.a. Vertragsparteien eine Reduzierung des Gesamtkaufpreises für die angesprochenen Liegenschaftsanteile von ursprünglich € 1.325.000,00 auf nunmehr € 1.303.075,03. Die Bf. und ihr Gatte beantragten daraufhin mit Schriftsatz vom die teilweise Rückerstattung der bereits entrichteten Grunderwerbsteuer wegen Verringerung der Bemessungsgrundlage. Die beiden Antragsteller gingen dabei von einem Erstattungsbetrag in der Höhe von € 767,37 (also ca. € 383,68 je Antragsteller) aus.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach das Finanzamt über diesen Antrag gem. § 17 GrEStG ab und setzte gleichzeitig die Grunderwerbsteuer gem. § 201 BAO neu fest.
Das Finanzamt ging dabei von folgenden Bemessungsgrundlagen aus:
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Geminderter Kaufpreis laut Nachtrag: | 1.303.075,03 |
Zuzüglich Vertragserrichtungskosten: | 20.400,00 |
Summe Gegenleistung für beide Käufer: | 1.323.475,97 |
Anteil der Bf. (1/2): | 661.737,98 |
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist auf Grund des vorliegenden Anwartschaftsvertrages, des Nachtrags sowie des vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Akteninhalts als erwiesen anzusehen.
Der Verfahrensgang vor dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel sowie dem Bundesfinanzgericht ist durch den angefochtenen Bescheid, die Schreiben des Finanzamtes, die Bescheidbeschwerde, die Beschwerdevorentscheidung, dem Vorlageantrag, dem Vorlagebericht und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung evident.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Rechtslage:
Gemäß § 4 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG), BGBl 1987/309 idgF., ist die Steuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung (§ 5), mindestens vom Grundstückswert zu berechnen.
Bei einem Kauf (§ 1053f. ABGB, § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG) ist nach der Legaldefinition des § 5 Abs. 1 Z 1 leg.cit. die Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des BTVG in der damals gültigen Fassung lauten auszugsweise:
§ 3 (1) Der Bauträgervertrag bedarf der Schriftform.
§ 4 (1) Der Bauträgervertrag muss jedenfalls folgende Punkte enthalten:
1. das Gebäude, die Wohnung oder den Geschäftsraum samt Zugehör (eigentlicher Vertragsgegenstand) und die vom Erwerber gewöhnlich nutzbaren Teile der Gesamtanlage, wobei das Ausmaß, die Lage und die Widmung des eigentlichen Vertragsgegenstandes und der Anlage jeweils bestimmt zu bezeichnen und aussagekräftige Pläne, Baubeschreibungen sowie eine Beschreibung der Ausstattung und ihres Zustandes zu Grunde zu legen und zu übergeben sind;
…
3.
den Preis und die vom Erwerber jeweils für Sonder- und Zusatzleistungen zu entrichtenden Beträge (§ 1 Abs. 1), wobei über alle damit verbundenen Abgaben und Steuern sowie die Kosten der Vertragserrichtung und -abwicklung zu informieren ist;
§ 17 Ein Bauträger, der
1. es unterlässt, einen den § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 entsprechenden Vertrag zu errichten,
2. Zahlungen entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vereinbart, fordert oder entgegennimmt oder
3. es entgegen dem § 12 unterlässt, von der Vertragsschließung bis zum Ende der Sicherungspflicht (§ 7 Abs. 5) einen Treuhänder beizuziehen,
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt - eine Verwaltungsübertretung und ist im Fall der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 14 000 Euro, in den Fällen der Z 2 und 3 mit einer solchen bis zu 28 000 Euro zu bestrafen.
Erwägungen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall ausschließlich, ob die Vertragserrichtungskosten im Ausmaß von € 20.400,00 (anteilig) in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind oder nicht.
§ 5 Abs. 1 GrEStG umschreibt, welche Leistungen bei einzelnen Erwerbsvorgängen als Gegenleistung anzusehen sind. Die Aufzählung der Leistungen, die als Teil der Bemessungsgrundlage in Betracht kommen, ist jedoch nicht abschließend ().
Der Begriff der Gegenleistung ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht und in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach § 21 Abs. 1 BAO zu verstehen ist (, mwN). Was Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt; jede nur denkbare Leistung, die für den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, ist Teil der Bemessungsgrundlage (). Eine Einschränkung besteht lediglich dahingehend, dass eine Leistung nur dann eine Gegenleistung darstellen kann, wenn ein kausaler, innerer Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes besteht (Schaffer/Siller in Pinetz/Schragl/Siller/Stefaner (Hrsg), GrEStG (2017) § 5 Rz 12 und 16).
Wird der Auftrag zur Errichtung und Verbücherung der Vertragsurkunde vom Käufer erteilt, sind die Vertragserrichtungskosten seine eigenen Kosten und können nicht Gegenleistung sein, da sie sich im Vermögen des Verkäufers nicht werterhöhend auswirken.
Dies gilt dann nicht, wenn der Käufer erst gleichzeitig mit Unterfertigung der Vertragsurkunde in ein Mandatsverhältnis mit dem Verfasser des Vertrages tritt und bei Nichtzustandekommen des Vertrages der Veräußerer das Kostenrisiko getragen hätte (Ressler/Arnold in Arnold/Bodis [Hrsg.], GrESt 1987, 16. Lfg., § 5 Rz 127 mit Verweis auf ).
Das Finanzamt hat die Hinzurechnung der Vertragserrichtungskosten u.a. wie folgt begründet:
"Der tatsächliche Geschehensablauf bei der Durchführung von Wohnungsverkäufen im Rahmen der Errichtung von Wohnhausanlagen mit mehreren Wohnungen stellt sich nach der Lebenserfahrung bzw. den Erwahrungen im Wirtschaftsleben (nahezu) ausschließlich so dar, dass im Zuge der Projektentwicklung die Veräußererseite an einen Rechtsanwalt oder Notar mit dem Auftrag zur Erstellung eines Mustervertrages herantritt, welcher dann - lediglich adaptiert hinsichtlich des jeweiligen Wohnungsverkaufes bzw. Miteigentumsanteiles, Käufers und Kaufpreises - den einzelnen Kaufinteressenten zur Begutachtung und zur Unterfertigung vorgelegt wird, worin sich sohin bezüglich der Vertragserteilung die von den Käufern zu entfaltende Aktivität erschöpft."
Diesen Feststellungen, die sich auch auf die ständige Rechtsprechung stützen können (siehe etwa , , zu ähnlich gelagerten Beschwerdefällen mit vergleichbaren Sachverhalten) ist die Bf., die im vorliegenden Rechtsmittelverfahren von der vertragserrichtenden Rechtsanwälte GmbH vertreten wird, nicht substantiiert entgegengetreten. Die Vertragserrichterin bestätigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass sie im Auftrag der Veräußerin auch im Streitfall einen Mustervertrag erstellt hat. Sie begründete diese Auftragserteilung mit dem Umstand, dass viele Interessenten schon zu Beginn der Verhandlungen einen Mustervertrag sehen möchten, um diesen prüfen lassen zu können.
Die Vertragserrichterin räumte auch ein, dass es keinen projektbezogenen Anwartschaftsvertrag gibt, der von einem anderen Vertragserrichter erstellt worden ist. Ihre Kanzlei stehe mit der Muttergesellschaft der Veräußerin, der ***NN3*** GmbH, in dauernder Geschäftsbeziehung. Die Kontaktaufnahmen mit diesem Unternehmen zu dem verfahrensgegenständlichen Projekt sei sicher schon im Zuge der Planung des Bauprojektes erfolgt.
Befragt nach dem Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme mit der Bf. verwies die Vertragserrichterin auf die Honorarvereinbarung vom . Sie erwähnte zwar, dass üblicherweise schon vor Unterzeichnung einer Honorarvereinbarung ein Gespräch zwischen ihrer Kanzlei und den Interessenten stattfinde, darüber, dass sich dies auch im vorliegenden Fall so zugetragen habe, bzw. wann dieses Gespräch stattgefunden habe, äußerte sich die Vertragserrichterin jedoch nicht.
Es ist daher davon auszugehen, dass auch im Streitfall die Bf. erst zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Vertragsurkunde in ein Mandatsverhältnis mit dem Verfasser des Vertrages eingetreten ist und bei Nichtzustandekommen des Vertrages der Veräußerer das Kostenrisiko für die bereits lange vor der Vertragsunterzeichnung initiierte Vertragserstellung getragen hätte (siehe nochmals Ressler/Arnold in Arnold/Bodis [Hrsg.], GrESt 1987, 16. Lfg., § 5 Rz 127 mit Verweis auf ).
Im vorliegenden Vertragswerk wird unter Pkt. I. 4. ausdrücklich festgehalten, dass das in Rede stehende Projekt der ***NN*** GMBH unter Zugrundelegung des Bauträgervertragsgesetzes (BTVG), sowie des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in der jeweils geltenden Fassung realisiert wird.
Die als Verkäuferin auftretende Projekterrichtungsgesellschaft war daher entsprechend den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 BVTG verpflichtet, einen Bauträgervertrag abzuschließen. Widrigenfalls hätte einerseits für sie die Gefahr der Begehung einer Verwaltungsübertretung bestanden, andererseits hätten die Erwerber gem. § 3 Abs. 2 BVTG diesen Formmangel bis zum Ende der Sicherungspflicht einwenden können. Auch diese Umstände lassen den Schluss zu, dass Initiative für die Vertragserstellung im vorliegenden Fall von der Veräußerin ausging.
Entgegen ihren Einwänden hält es das Bundesfinanzgericht somit als erwiesen, dass es zu einer Übernahme der Vertragserrichtungskosten durch die Bf. gekommen ist, die einen Teil der Gegenleistung bilden.
Die Bf. stützt ihr Vorbringen, nicht die Projekterrichtungsgesellschaft, sondern sie selbst habe den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt vor allem auf die vorgelegte Honorarvereinbarung. Es handle sich dabei um eine gesonderte Vertragsurkunde. Diese sei lediglich zwischen den Käufern und dem Vertragserrichter abgeschlossen worden und habe nichts mit der Verkäuferseite zu tun.
Diese Argumentation überzeugt nicht. Denn die Honorarvereinbarung trägt das selbe Datum wie der Anwartschaftsvertrag. Wenn aber - wie unter Pkt. II.1. c) des Anwartschaftsvertrages festgehalten - der Anwartschaftsvertrag der Bf. bereits mehr als eine Woche vor dem vorgelegt worden ist, kann er nicht erst auf der Basis eines Auftrages vom erstellt worden sein.
Die vorliegende Honorarvereinbarung dient vielmehr der Umsetzung der von den Vertragsparteien unter Pkt. XXII. 4. des Anwartschaftsvertrages vereinbarten Regelungen, die lauten:
"Der KÄUFER nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass im Hinblick auf das Erfordernis der einheitlichen Abwicklung des gesamten Projektes und der erforderlichen Übernahme der Treuhandhaftungen durch den bestellten Treuhänder, alle mit der Abwicklung und Durchführung des Projektes, und damit auch dieses Vertrages, zusammenhängenden und notwendigen Urkunden, Gesuche und Eingaben aller Art ausschließlich die ***RA*** Rechtsanwälte GmbH beauftragt werden muss."
Damit ist auch der Einwand der Bf. widerlegt, wonach für sie keine Verpflichtung bestanden habe, die Vertragsurkunde durch die genannte Rechtsanwälte GmbH erstellen zu lassen.
Gerade das in diesem Vertragspunkt angesprochene Erfordernis einer einheitlichen Abwicklung des gesamten Projektes spricht für die Erstellung eines Mustervertrages im Auftrag der Projekterrichtungsgesellschaft. Wenn es Letzterer gelungen ist durch die Regelungen des Pkt. XX. des Vertrages eine Überwälzung dieser Kosten auf die einzelnen Käufer zu erreichen, steht fest, dass diese einen Teil der Gegenleistung bilden.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zu einem ähnlich gelagerten Fall in einem Zurückweisungsbeschluss () ausgesprochen hat (auszugsweise Wiedergabe):
"Damit sind im Revisionsfall gemäß § 41 VwGG die vom Gericht getroffenen Tatsachenannahmen zugrunde zu legen, dass sich der Vertragsverfasser gegenüber der Verkäuferin ausbedungen habe, von sämtlichen Wohnungskäufern des Projektes mit der Errichtung des Kaufvertrages und insgesamt der Abwicklung des Liegenschaftskaufes beauftragt zu werden. Der Revisionswerber habe sodann den von der Verkäuferin mit der Erstellung eines Mustervertrages beauftragten Rechtsanwalt mit der Vertragserrichtung und weiteren Abwicklung betrauen müssen, so er denn die Wohnung haben wollte. Hätte er den Kaufvertrag mit der Verkäuferin nicht geschlossen, wäre es zu keiner Beauftragung des Vertragsverfassers durch den Revisionswerber gekommen."
Auch im vorliegenden Fall spricht alles dafür, dass die Vertragsverfasserin und die Verkäuferin (die Projekterrichtungsgesellschaft) übereingekommen waren, dass Erstere von sämtlichen Wohnungskäufern des Projektes mit der Errichtung der jeweiligen Anwartschaftsverträge zu beauftragen ist.
Damit waren auch im Streitfall (so wie im eben erwähnten Revisionsfall) die jeweiligen Kaufinteressenten gezwungen, die von der Verkäuferin mit der Erstellung eines Mustervertrages beauftragte Rechtsanwalts GmbH mit der Vertragserrichtung und weiteren Abwicklung zu beauftragen, um überhaupt als Erwerber in Betracht gezogen zu werden.
Es sind daher auch aus dieser Sicht die Vertragserrichtungskosten zur Gänze als übernommene "sonstige Leistung" iSd § 5 Ab. 1 Z 1 GrEStG 1987 zu werten und diese zusätzlich zum Kaufpreis der Besteuerung zu Grunde zu legen (siehe auch ).
Die Bf. hat den Antrag gestellt, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Vertragserrichtungskosten lediglich zur Hälfte zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer hinzuzurechnen sind und stützt sich dabei auf die Berufungsentscheidung -I/09.
Diesem Ansinnen konnte im Hinblick auf die oben zitierte jüngere Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Anzumerken ist jedoch, dass sich der vom UFS damals zu würdigende Sachverhalt insofern wesentlich von den Gegebenheiten des vorliegenden Beschwerdefalls unterscheidet, als dort von einer Auftragserteilung durch beide Vertragsteile (Verkäufer und Käufer) auszugehen war, wohingegen die vorliegende Entscheidung auf der begründeten Annahme beruht, dass die Beauftragung der Rechtsanwälte GmbH (alleine und schon vor Abschluss der Honorarvereinbarung) durch die Verkäuferin erfolgte.
Warum die Steuer ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 45.964,62 berechnet werden soll, lässt sich weder aus dem gesamten Vorbringen der Bf. noch aus dem vorliegenden Verwaltungsakt erschließen. Selbst die dazu befragte Vertreterin der Bf. bezeichnete diesen Betrag im Rahmen der Verhandlung als nicht nachvollziehbar. Dem diesbezüglichen Beschwerdebegehren konnte daher nicht entsprochen werden.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 17 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 |
Verweise | -I/06 -I/09 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100377.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at