Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.08.2020, RV/7500374/2020

Parkometerabgabe; der elektronische Parkschein wurde erst nach Entfernung vom Fahrzeug aktiviert; Begründung: Nachschau, ob das Parken an der Abstellörtlichkeit erlaubt ist

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Baumgartner über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA67/000/2020, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.

Die Geldstrafe von € 60,00 ist zusammen mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) und den Kosten der belangten Behörde gemäß § 64 VStG (€ 10,00), zusammen somit € 82,00, an den Magistrat der Stadt Wien binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Straferkenntnisses zu entrichten.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, mit Strafverfügung vom unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 16:14 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Bartensteingasse 15 ggü, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

In seinem Einspruch vom (E-Mail) brachte der Bf. vor, dass er zum fraglichen Zeitpunkt einen gültigen Parkschein für das Kfz gehabt habe (Nachweis: beigefügter Screenshot über die Aktivierung des elektronischen Parkscheines Nr. 309,540,723).

Dem Screenshot zufolge wurde der kostenpflichtige elektronische Parkschein Nr. 309,540,723 für das in Rede stehende Fahrzeug um 16:15 Uhr aktiviert. Die Gültigkeit des Parkscheins endete um 17:15 Uhr.

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend führte die Behörde aus, dass das Fahrzeug am um 16:14 Uhr von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien beanstandet worden sei, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei.

Nach Wiedergabe des Einspruchsvorbringens wurde weiters ausgeführt, dass das Kontrollorgan im Zuge der Kontrolle über sein mobiles Datenerfassungsgerät unter Eingabe des behördlichen Kennzeichens eine Abfrage an den Server schicke, ob ein elektronischer Parkschein gebucht sei. Sei dies nicht der Fall und sei die Parkometerabgabe für den Beanstandungszeitpunkt auch nicht auf anderem Weg entrichtet gewesen, so werde das Fahrzeug beanstandet. Die gegenständliche Organstrafverfügung sei daher zum Abfragezeitpunkt des Kontrollorgans mit der Serverzeit ausgestellt und der elektronische Parkschein vom selben Server bestätigt worden.

Nach Zitierung der maßgeblichen Normen (§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung und § 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) wurde festgehalten, dass entscheidend sei, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entferne, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhalte. Die Parkometerabgabe nur dann zu entrichten, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerke, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen.

Dies sei gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans der Fall gewesen. Laut Anzeigefotos sei der Bf. nicht beim Fahrzeug gewesen.

Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt sei, ändere daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.

Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeugs, also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entferne, zu entrichten sei und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gelte, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt werde, habe der Bf. den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite sei daher gegeben (Verweis auf Erkenntnis des ).

Nach näheren Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt die Übertretung zu vermeiden gewesen wäre. Die Verschuldensfrage sei der Aktenlage nach zu bejahen. Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und bringt vor, dass er - um weitere, noch höhere ungerechtfertigte Kosten zu sparen - am selben Tag € 67,80 überwiesen habe. Die Kosten für den von ihm gültig gelösten Parkschein für den fraglichen Zeitpunkt habe er abgezogen, da er von der Behörde nicht akzeptiert werde bzw. die Strafe auch ohne Parkschein nicht anders ausgefallen wäre. Sohin sei die Entrichtung der Parkgebühr für den fraglichen Zeitpunkt obsolet. Die Zahlung habe er, wie im Zahlungsgrund geschrieben, nur unter Protest und unter Vorbehalt weiterer rechtlicher Schritte geleistet. Die Zahlung stelle ausdrücklich kein Schuldeingeständnis dar.

"Zur Information" schrieb der Bf. Folgendes:

"Als ich nach einigen Runden Parkplatzsuche kurz vor dem beschriebenen Tatzeitpunkt mein Auto auf dem ebenfalls beschriebenen Parkplatz abstellte, war für mich aus dem Fahrzeug heraus nicht genau ersichtlich, ob dieser für mich auch erlaubt sei. Die Dämmerung war bereits fortgeschritten und ich musste mein Fahrzeug verlassen, um mich davon zu überzeugen, da ich zudem nicht ortskundig bin (vorhandene Baustelle, reservierte Abstellflächen für Ladetätigkeit oder Botschaften, Anwohner des Bezirkes etc.). Deshalb ging ich ein Stück in Richtung Stadiongasse, um zu sehen, ob ich ein entsprechendes "Ende"-Schild erkennen kann. (Mein Ziel lag im Haus schräg gegenüber). Als ich nun sicher war auch erlaubt zu parken, rief ich meine Parkschein-App auf und forderte auf dem Rückweg in Richtung meines Fahrzeuges im Gehen einen Parkschein an, bog aber - weil mein Ziel genau gegenüber auf der anderen Straßenseite lag - schon zwischen ein oder zwei parkenden Autos vor meinem Fahrzeug in Richtung Fahrbahn ab. Dort wartete ich auf meinen elektronischen Parkschein. Ich stand also am Fahrbahnrand neben der hinteren Stoßstange des benachbarten Fahrzeuges mit dem Rücken zum Gehsteig und auch zu meinem Fahrzeug. Ein Kontrollorgan habe ich in der Dunkelheit nicht bemerkt, sonst hätte ich es angesprochen. Vermutlich war auch für das Kontrollorgan nicht ersichtlich, dass - falls es mich überhaupt bewusst bemerkt hat - die Person mit dem Rücken in unmittelbarer Nähe zu dem beanstandeten Fahrzeug stehend, auch zu diesem gehörte. Es dauerte eine kurze Zeit, bis der Parkschein auf dem Display aufleuchtete. Danach überquerte ich die Straße.

Folgender Satz findet sich auf Seite 3 Mitte Absatz 4 des Straferkenntnis in Klammer "Die Parkometerabgabe nur dann zu entrichten, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerkt, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen". Die allererste Option, die in der App erscheint, (und somit auch die schnellste Wahl) ist der 15 Minuten Gratisparkschein.

Kein Mensch, der die Parkometerabgabe zu verkürzen gedenkt, macht sich - noch dazu in Eile, weil ein Kontrollorgan sich nähert - die Mühe, einen 60 Minuten Parkschein anzufordern, also erst die dritte Option! Und das zu allem Überfluss auch noch in der 14. Minute! Wo doch unter diesen Umständen auch die Chancen gut stehen, dass in der nächsten Zeit nicht noch einmal kontrolliert wird. Und all diese Überlegungen und negativen Energien wegen € 1,10? Oder im gegenständlichen Fall € 2,20??

Mindestens im Nachhinein betrachtet wäre dies eine Unterstellung und ist auch von der Behörde nicht a priori davon auszugehen, dass eine fahrlässige Abgabenverkürzung nicht vorliegt. Auch kein "objektiv nicht gerade geringer Unrechtsgehalt der Tat", wie im letzten Absatz der Seite 3 beschrieben.

Computer/Server erfüllen die an sie gestellten Tasks (Anforderung/Abfrage) KEINESWEGS in der an sie gestellten Reihenfolge, noch dazu in Wien, wo vermutlich hunderte Anforderungen praktisch gleichzeitig stattfinden. Die Verzögerung kann also durchaus beim Server liegen.

Und es handelt sich hier nicht um ein Wettrennen, in der die "selbe Minute" (Seite 3 Absatz 6) nicht ausschlaggebend ist. Sollte dies der Fall sein, so hat die entscheidende Zeiteinheit (Sekunde, 10tel Sekunde oder vielleicht sogar 100stel Sekunde - wo ist die Grenze?) nachvollziehbar ausgewiesen zu werden. Und zwar schon in der App, bzw. auf dem Organstrafe-Zahlschein. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Wenn die App, wie es immer wieder vorkommt, ausfällt, muss man um einen physischen Parkschein zu besorgen, ja ebenfalls das Fahrzeug verlassen und sich davon entfernen. Und da praktisch ganz Wien gebührenpflichtige Parkzone ist, kann dies auch nur durch Abstellen in einer gebührenpflichtigen Parkzone geschehen. Möglicherweise sogar erfolglos, denn weder Tankstellen, noch Trafiken führen mittlerweile flächendeckend Parkscheine. Banken schon längst nicht mehr.

Die Behörde macht es sich hier - ohne Nachfrage beim Betroffenen zu halten - sehr leicht bei ihren Entscheidungen.

Weiters ist ein für mich sehr wesentlicher Punkt auch nicht nachvollziehbar, nämlich wie und nach welchen Parametern die Behörde meine Einkommensverhältnisse in Betracht ziehen kann (Seite 4 Absatz 2) ohne mich dazu zu befragen und ohne meine Ermächtigung diese einzusehen??? Die Einsichtnahme in solcherart sensible Daten ist wegen eines - noch dazu VERMEINTLICHEN - Parkometervergehens nicht gerechtfertigt! Es handelt sich um eine vergleichsweise geringe Verwaltungsübertretung, die die Einsichtnahme in solche Daten nicht rechtfertigt. Besonders über diesen letzten Punkt erwarte ich Aufklärung!"

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde am um 16:14 Uhr unbestritten vom Bf. in der zum Beanstandungszeitpunkt gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Bartensteingasse 15 ggü, abgestellt.

Für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug wurde um 16:14 Uhr der kostenpflichtige Parkschein Nr. 309,540,723 elektronisch aktiviert.

Der Parkschein war laut dem vom Bf. vorgelegten Screenshot von 16:15 Uhr bis 17:15 Uhr gültig.

Der Parkschein schien zur Abfragezeit durch das Kontrollorgan (16:14 Uhr) noch nicht auf dessen Überprüfungsgericht (Personal Digital Computer, kurz: PDA) auf.

Zum Abfragezeitpunkt lag daher (noch) kein gültiger elektronisch aktivierter Parkschein vor.

Ein Papierparkschein war im Fahrzeug nicht hinterlegt.

Der elektronische Parkschein wurde nicht unmittelbar bei Beginn des Abstellens elektronisch aktiviert und die Bestätigungs-SMS weder im noch unmittelbar beim Fahrzeug abgewartet.

Das Gericht sieht die dem Bf. von der belangten Behörde angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 aus den nachstehend angeführten Gründen als erwiesen an.

Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, aus den vom Kontrollorgan zum Beanstandungszeitpunkt im PDA eingegebenen und zeitgleich an den Server übertragenen Daten (Beleglesedaten), aus dem Auszug des Bf. als Benutzer von "m-parking in Wien" sowie aus den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos.

Dass die Beanstandung um 16:14 Uhr erfolgte, ist durch die am PDA vom Meldungsleger mit der Serverzeit erfassten Anzeigedaten erwiesen.

Dass der elektronische Parkschein vom Bf. in derselben Minute aktiviert wurde, in der die Abfrage durch den Meldungsleger erfolgte, ist durch den Auszug "m-parking in Wien" erwiesen.

Unbestritten blieb, dass der Bf. die Bestätigungs-SMS nicht im oder unmittelbar beim Fahrzeug abgewartet hat. Dies ist auch an Hand der zum Beanstandungszeitpunkt vom Kontrollorgan aufgenommenen Fotos dokumentiert.

Der Bf. bringt diesbezüglich in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, dass er als Ortsunkundiger das Fahrzeug bei fortschreitender Dämmerung verlassen habe um nachzusehen, ob er das Fahrzeug am Abstellort des Fahrzeuges erlaubt parken dürfe (Beachtung von Anrainer-, Ladezonen etc.). Er sei deshalb ein Stück in Richtung Stadiongasse gegangen und habe, nachdem er sicher gewesen sei, erlaubt zu parken, seine Parkschein-App aufgerufen und habe auf dem Rückweg in Richtung seines Fahrzeuges im Gehen einen Parkschein angefordert, sei aber - weil sein Ziel genau gegenüber auf der anderen Straßenseite gelegen sei - schon zwischen ein oder zwei parkenden Autos vor seinem Fahrzeug in Richtung Fahrbahn abgebogen und habe dort auf seinen elektronischen Parkscheines gewartet. Er sei also am Fahrbahnrand neben der hinteren Stoßstange des benachbarten Fahrzeuges mit dem Rücken zum Gehsteig und auch zu seinem Fahrzeug gestanden. Ein Kontrollorgan habe er in der Dunkelheit nicht bemerkt, sonst hätte er es angesprochen. Vermutlich sei auch für das Kontrollorgan nicht ersichtlich gewesen, dass - falls es dieses ihn überhaupt bewusst bemerkt habe - die Person mit dem Rücken in unmittelbarer Nähe zu dem beanstandeten Fahrzeug stehend, auch zu diesem gehörte. Es habe eine kurze Zeit gedauert, bis der Parkschein auf dem Display aufgeleuchtet habe. Danach überquerte ich die Straße.

Durch das Vorbringen steht fest, dass der Bf. gegen § 7 Abs. 2 und 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung verstoßen und daher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat.

Gesetzliche Grundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 1 Abs. 2 Z. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung umfasst der Begriff "Abstellen" sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960 als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.

Nach § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung

3. Abschnitt

Elektronische Parkscheine

§ 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

(2) Zur Entrichtung des Entgeltes ist vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen (Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom S. 1) ein Benutzerkonto einzurichten.

§ 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

  • Entrichtung der Parkometerabgabe mit Beginn des Abstellens

Die Parkometerabgabe ist zufolge den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof () legt bereits der Wortsinn "Beginn des Abstellens" die Interpretation dahin nahe, dass die Parkometerabgabe mit der Verwirklichung des "Abstellens" zu entrichten ist. Der Gerichtshof brachte damit deutlich zum Ausdruck, dass eine "Kulanzzeit" zwischen dem Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form nicht vorgesehen ist.

  • Abwarten der Bestätigungs-SMS bei elektronischer Aktivierung des Parkscheines

Die Verpflichtung, beim Fahrzeug zu bleiben, bis die Bestätigungs-SMS einlangt, ergibt sich unmittelbar aus dem Umstand, dass bis zum Einlangen der Bestätigungs-SMS die Abgabe nicht entrichtet ist (§ 7 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).

Wird das Service des "Handy-Parkens" ins Anspruch genommen, ist der Benutzer verpflichtet, die Buchungsbestätigung für den Parkschein im oder zumindest beim Kraftfahrzeug abzuwarten, da erst zu diesem Zeitpunkt der entsprechende Betrag vom Bankkonto abgebucht wird und die Parkgebühr als entrichtet anzusehen ist (§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).

Für den Fall, dass die Bestätigung via SMS, zB wegen einer Störung des Systems, nicht einlangt, muss ein Papierparkschein eingelegt werden. Diese Informationen sind auf der Website der Stadt Wien zum Handy-Parken zu finden (https://www.wien.gv.at/amtshelfer/finanzielles/rechnungswesen/abgaben/handyparken.html).

Das Vorbringen des Bf., dass es immer wieder vorkomme, dass die App ausfalle und man um einen physischen Parkschein besorgen müsse und das Fahrzeug ebenfalls verlassen müsse, geht daher ins Leere.

Entscheidend ist, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entfernt, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhält (den Parkschein nur dann zu aktivieren, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerkt, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen), da der Lenker mit dem Entfernen von seinem Fahrzeug klar zu verstehen gibt, dass aus seiner Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachtet (vgl , vgl. auch ).

Ein Lenker, der sich von seinem in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellten Fahrzeug entfernt, ohne zuvor die Parkometerabgabe mittels Anbringens eines gültig entwerteten Parkscheins im Fahrzeug oder durch Erhalt einer Bestätigung der Aktivierung eines elektronisch gelösten Parkscheins entrichtet zu haben oder von dieser befreit zu sein, verkürzt die Parkometerabgabe und ist nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zu bestrafen, auch wenn nachträglich die Parkometerabgabe wirksam entrichtet wird (vgl. noch einmal , s. auch ); dies selbst dann, wenn der Lenker die Bestätigungs-SMS noch innerhalb derselben Minute erhält. Die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginnt nämlich nicht mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung (vgl. etwa , , ).

Auf zahlreichen Internetseiten werden NutzerInnen von Handy-Parken darauf hingewiesen, dass bei Verwendung von "Handy-Parken" die Bestätigung über die Aktivierung des elektronischen Parkscheines beim Fahrzeug abzuwarten ist, da die Parkgebühr erst dann als bezahlt gilt, wenn nach der Parkscheinbuchung die Bestätigung via SMS oder HANDY Parken App erhalten wird. Erst dann werde der entsprechende Betrag vom Parkkonto abgebucht (http://www.wien.gv.at/Verkehr und Stadtentwicklung/ Parken/Kurzparkzonen und Parkgebühren/Parkgebühren bezahlen/HANDY Parken).

  • Beanstandungszeitpunkt durch das Kontrollorgan und Bestätigung des elektronischen Parkscheines innerhalb derselben Minute

Das Bundesfinanzgericht vertritt der Judikatur des VwGH folgend die Rechtsauffassung, dass bei Zeitgleichheit der Bestätigungsmeldung und der Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan eine fahrlässige Abgabenverkürzung vorliegt (vgl. hiezu die im Internet unter https://findok.bmf.gv.at/ veröffentlichten Erkenntnisse, z. B. - "Aktivierung des elektronischen Parkscheines und Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan in derselben Minute"; - "SMS-Bestätigung nicht beim Fahrzeug abgewartet"; - "Bestätigung des elektronischen Parkscheins in Minute der Beanstandung"; - "Elektronischer Parkschein zu spät gelöst"; - "Beanstandung durch das Kontrollorgan und Buchung des Handyparkscheines innerhalb einer Minute"; - "Elektronischer Parkschein in gleicher Minute wie Abfrage des Meldungslegers gebucht"; - "Handyparken, SMS-Bestätigung in gleicher Minute", - "die Aktivierung des elektronischen Parkscheines und die Beanstandung durch das Kontrollorgan erfolgten in derselben Minute").

  • Nachweisbare Ausweisung der entscheidenden Zeiteinheit

Der Bf. bringt in der Beschwerde vor, dass es sich hier nicht um ein Wettrennen, in der die "selbe Minute" nicht ausschlaggebend sei. Sollte dies der Fall sein, so habe die entscheidende Zeiteinheit (Sekunde, 10tel Sekunde oder vielleicht sogar 100stel Sekunde - wo ist die Grenze?) nachvollziehbar ausgewiesen zu werden, und zwar schon in der App bzw. dem Organstrafe-Zahlschein. Dies sei jedoch nicht der Fall.

Das elektronische Parksystem der Stadt Wien berücksichtigt nur Stunden und Minuten, jedoch keine Sekunden. Es ist daher möglich, dass das Kontrollorgan in der Minute der Abfrage die Meldung "Kein Parkschein" erhält und der den elektronischen Parkschein Aktivierende in derselben Minute die Bestätigung erhält. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Abfrage des Kontrollorgans innerhalb dieser Minute vor der Bestätigung der Buchung des Parkenden erfolgt. Im umgekehrten Fall - wenn also die Bestätigung der Buchung innerhalb dieser Zeitspanne von einer Minute vor der Abfrage des Kontrollorgans erfolgt - würde dieses die Meldung mit den Daten des gebuchten Parkscheines erhalten (vgl. ).

Erfolgt die Beanstandung durch das Kontrollorgan und die Aktivierung des elektronischen Parkscheines - wie im vorliegenden Fall - innerhalb derselben Minute und scheint auf dem Gerät des Kontrollorgans noch keine Aktivierungsbestätigung auf, so lag zum Beanstandungszeitpunkt noch kein gültiger elektronischer Parkschein vor, auch wenn der Lenker die Aktivierungsbestätigung nachweislich in derselben Minute erhalten hat. Der Verwaltungsstraftatbestand gilt damit als verwirklicht.

§ 3 Abs 2 Organstrafverfügungsverordnung (OrgStVfgV) zählt in den Ziffern 1 bis 10 auf, welche Angaben eine Organstrafverfügung (auch Organstrafmandat) zu enthalten hat. Nach Z. 2 hat die Organstrafverfügung, die dem Beanstandeten zur Last gelegte Tat, ferner die Zeit und den Ort ihrer Begehung zu enthalten.

§ 48 VStG 1991 bestimmt in den Ziffern 1 bis 7 den Inhalt der Strafverfügung; gemäß Z. 3 hat die Strafverfügung die Tat, die als erwiesen angenommen wird, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung zu enthalten.

§ 44a VStG Z. 1 bis 5 VStG 1991 enthält eine Aufzählung über den Inhalt des Spruches eines Straferkenntnisses, soferne er nicht auf Einstellung lautet.

Nach den vorstehend angeführten Bestimmungen ist die Uhrzeit anzuführen.

Den gesetzlichen Bestimmungen ist nicht zu entnehmen, dass auch die Angabe von Sekunden erforderlich ist.

  • Überprüfung, ob ein gültiger elektronischer Parkschein aktiviert ist

Die Abfrage, ob für ein bestimmtes Fahrzeug ein elektronischer Parkschein aktiviert ist, wird von den Kontrollorganen der Kurzparkzonenüberwachung mit dem PDA-Gerät vorgenommen. Das PDA-Gerät bezieht die aktuelle Uhrzeit über einen Server. Sämtliche Server-Zeiten werden bei der FA. ATOS von externen Zeitservern abgeleitet. Die Liste der externen Zeitserver ändert sich je nach Verfügbarkeit permanent. Diese sind aber redundant und leiten ihrerseits die Zeit von Funk- oder Atomuhren ab.

Die aktuelle Uhrzeit wird dem Kontrollorgan somit auf dem PDA-Gerät vorgegeben, wodurch seitens des Kontrollorgans keine Möglichkeit des Eingreifens besteht und ein Fehler des Mitarbeiters dadurch ausgeschlossen wird.

Festgehalten wird, dass dem Gericht nicht bekannt ist, dass bei einer Anzeige jemals die falsche Uhrzeit angezeigt wurde.

Wenn der Bf. in der Beschwerde vorbringt, dass Computer/Server die an sie gestellten Tasks (Anforderung/Abfrage) KEINESWEGS in der an sie gestellten Reihenfolge, noch dazu in Wien, erfüllen, wo vermutlich hunderte Anforderungen praktisch gleichzeitig stattfinden und die Verzögerung also durchaus beim Server liegen könne, so wird dazu festgehalten, dass der Meldungsleger im Fall einer Störung des Systems eine entsprechende Meldung erhält.

Fahrlässigkeit:

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Der Fahrlässigkeitsbegriff des § 5 VStG umfasst auch die unbewusste Fahrlässigkeit, also das sorgfaltswidrige Verkennen der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung. Unbewusst fahrlässig handelt, wer näher umschriebene Sorgfaltsanforderungen außer Acht lässt und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unkenntnis eines Gesetzes gemäß § 5 Abs 2 VStG nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl zB Slg. N.F. Nr. 5486/A, , Slg. N.F. Nr. 7528/A).

Bezüglich des Vorbringens, dass er das Fahrzeug verlassen habe, um sicher zu gehen, dass das Parken an der Abstellörtlichkeit erlaubt sei, wird auf das Erkenntnis des , hingewiesen, wo der Gerichtshof feststellte, dass sich Verkehrsteilnehmer, selbst wenn es sich um einen ausländischen, nicht ortskundigen Touristen handelt, über die einschlägigen Vorschriften zu informieren haben.

Das Abstellen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zur näher bezeichneten Zeit am angeführten Ort, ohne bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe zu entrichten, war als Fahrlässigkeit zu werten und die Verschuldensfrage zu bejahen.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , , , , vgl. auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 2000, S. 309f, vgl. weiters Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 19 (Stand , rdb.at).

Die Behörde ging in Anwendung der Judikatur des VwGH von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Bf. aus (siehe nähere Ausführungen im Anschluss an die Strafbemessung).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.

Der Bf. hat das öffentliche Interesse an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass er das Kraftfahrzeug ohne einem zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Ermittlung der Einkommensverhältnisse durch die Behörde

Der Bf. bringt in der Beschwerde vor, dass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, nach welchen Parametern die Behörde seine Einkommensverhältnisse in Betracht ziehen könne ohne ihn dazu zu befragen und ohne seine Ermächtigung diese einzusehen. Die Einsichtnahme in solcherart sensible Daten sei wegen eines - noch dazu vermeintlichen - Parkometervergehens nicht gerechtfertigt. Es handelt sich um eine vergleichsweise geringe Verwaltungsübertretung, die die Einsichtnahme in solche Daten nicht rechtfertigt. Er erwarte sich über diesen letzten Punkt Aufklärung.

Der Magistrat der Stadt Wien hat weder das Recht noch die Möglichkeit, bei Verwaltungsübertretungen die Einkommensverhältnisse eines Beschuldigten in Form von Anfragen bei einem Geldinstitut oder in Form einer elektronischen Abfrage festzustellen.

Nach der Judikatur des VwGH hat die Behörde eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen, wenn der Beschuldigte die entsprechenden Angaben über sein Einkommen unterlässt (vgl. , , , , vgl. auch Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 19, Stand , rdb.at, unter Verweis auf ). Bei dieser Schätzung kann - in Ermangelung näherer Informationen - von einem Durchschnittseinkommen ausgegangen werden ().

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 Z 27 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 7 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 2 Abs. 1 Z 28 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 48 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 44a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 1 Abs. 2 Z 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500374.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at