UStG | Umsatzsteuergesetz
3. Aufl. 2021
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§ 14 Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen
VO des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern, BGBl 1983/627 idF BGBl II 2001/416
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, wird verordnet:
1. Abschnitt
Freiberuflich tätige Unternehmer
§ 1. (1) Unternehmer der im § 3 angeführten Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.
(2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der im Inland erzielte Umsatz aus der freiberuflichen Tätigkeit der im § 3 bezeichneten Berufsgruppen (einschließlich Eigenverbrauch) mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9 lit. a und b des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.
§ 2. Die Durchschnittssätze gelten für Unternehmer, deren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 255 000 Euro betragen hat.
§ 3. Die Durchschnittssätze betragen für
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vH des Umsatzes | ||
1. | (aufgehoben; BGBl II 1997/6) | |
2. | (aufgehoben; BGBl II 1997/6) | |
3. | (aufgehoben; BGBl II 1997/6) | |
4. | (aufgehoben; BGBl II 1997/6) | |
5. | (aufgehoben; BGBl II 1997/6) | |
6. | Tierärzte | 4,9 |
7. | Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare | 1,7 |
8. | Wirtsch... |