Beschwerde verspätet aufgrund falscher Rechtsauskunft des Finanzamtes mittels E-Mails, daher nicht bescheidmäßig, Grundsatz von Treu und Glauben, Zurückweisung aber keine Ermessensentscheidung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-5, vertreten durch Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft, Conrad-von-Hötzendorfstraße 6, 8010 Graz, vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom , Steuernummer N-1, betreffend Haftung für Abgabenschulden der G-1 beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als Haftungspflichtige der G-1 für nachstehende Abgaben in der Höhe von € 723.024,34 (irrtümlich mit € 467.024,34 beziffert) zur Haftung herangezogen, da diese infolge schuldhafter Verletzung der ihr auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe | Zeitraum | Betrag |
Umsatzsteuer | 01-08/2006 | 78.290,41 |
Umsatzsteuer | 2006 | 26.482,73 |
Umsatzsteuer | 01-06/2007 | 64.000,00 |
Umsatzsteuer | 07-12/2007 | 64.000,00 |
Umsatzsteuer | 01-02/2008 | 26.679,75 |
Umsatzsteuer | 02/2008 | 19.571,45 |
Kapitalertragsteuer | 2006 | 188.000,00 |
Kapitalertragsteuer | 2007 | 256.000,00 |
---//---
In der dagegen am eingebrachten Beschwerde wandte die Bf. ein, dass das Unternehmen G-1 eines der Unternehmen sei, welches zum sogenannten G-2 gehört habe.
Gegen die Hintermänner dieser unzähligen Firmen werde seit dem Jahr 2010 behördlich ermittelt. Anbei übermittle sie Auszüge aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien, aus der klar hervorgehe, dass die Führung der genannten GmbH in Händen der beiden Beschuldigten gelegen sei. Der einzige Auftraggeber der Gesellschaft sei die G-3 gewesen.
Festzuhalten sei, dass sich die Rückstände der GmbH erst durch eine Prüfung des Finanzamtes im Jahr 2009 - also klar nach Konkurseröffnung - ergeben hätten. Während der Geschäftsführertätigkeiten der Bf. seien alle - zu diesem Zeitpunkt bekannten - Abgaben auch fristgerecht abgeführt worden. Eine fristgerechte Einreichung gemäß § 21 Abs. 1 UStG sei somit gar nicht möglich gewesen, da erst bei dieser erwähnten nachträglichen Prüfung Abgabenrückstände festgestellt worden seien.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO habe daher die Bf. (gemeinsam mit der zweiten Geschäftsführerin Anita Haumberger) alle Pflichten erfüllt und aus den verwalteten Mittel sämtliche bekannten Abgaben auch abgeführt. Sie behaupte daher, die Offenlegungs- (§ 77 Abs. 2 BAO) sowie die Wahrheitspflicht (§ 119 leg.cit.) nicht schuldhaft verletzt zu haben.
Gemäß § 1298 des ABGB zeige sie hiermit die Verhinderung der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung der Abgabenabführung an.
Entsprechend der Anklageschrift ergebe sich, dass der faktische Geschäftsführer der GmbH und gleichzeitig auch der in den Genuss von nicht abgeführten Beiträgen gekommene Beschuldigte des Strafverfahrens Herr P-1 sei.
Dadurch seien die nur als Strohfrauen eingetragenen Geschäftsführerinnen gemäß § 18 GmbHG nicht heranzuziehen, sondern eben der faktische Geschäftsführer P-1. Es sei daher irrelevant, für welchen Zeitraum eine vorgeschobene Person im Firmenbuch eingetragen sei.
Bei dem persönlichen Termin im Finanzamt Wien am mit dem zuständigen Sachbearbeiter seien diese Angaben ebenfalls bekannt gegeben worden. Trotzdem sei die vom Finanzamt behauptete Haftung nicht zurückgenommen worden (siehe Mail vom ).
Die Bf. ersuche das Finanzamt, alle notwendigen Schritte zur korrekten Haftungsheranziehung des faktischen Geschäftsführers P-1 zu setzen.
---//---
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass der Haftungsbescheid am erlassen worden sei und gemäß § 26 Abs. 2 ZustG als mit dem dritten Werktag nach Übergabe des Dokumentes an den Zusteller, somit am als zugestellt gelte. Da keine Fristverlängerung beantragt worden sei, sei die einmonatige Beschwerdefrist im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am bereits abgelaufen gewesen.
---//---
Fristgerecht beantragte die Bf. mit Schreiben vom - binnen offener Frist, da die Beschwerdevorentscheidung vom ihr erst am zugekommen sei - die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, dass der Haftungsbescheid nichtig sei.
Weiters habe sie bereits am beim Finanzamt vorgesprochen und eine Begründung des Haftungsbescheides beantragt. Im Rahmen dieses Termins habe sie dem Finanzamt mitgeteilt, ein Rechtsmittel dagegen erheben zu wollen, und weitere Informationen diesbezüglich angefordert.
Vom Finanzamt sei ihr im Rahmen dieses Gespräches dann jedoch mitgeteilt worden, dass dieser Haftungsbescheid obsolet sei, da weitere Unterlagen aufgefunden worden seien, die aber nicht versendet worden seien, sodass sich für die Bf. eine weitere Beschwerdeerhebung erübrigt habe.
Abschließend beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist gemäß § 109 BAO für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist.
Gemäß § 245 Abs. 3 BAO ist die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen (…) zu verlängern.
Erledigungen einer Abgabenbehörde sind gemäß § 92 Abs. 1 lit. a BAO als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben.
Gemäß § 92 Abs. 2 BAO bedürfen Bescheide der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.
Gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen (…) durch Zustellung.
An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt gemäß § 97 Abs. 3 BAO auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden (…).
Festgestellt wird, dass der Haftungsbescheid vom der Bf. spätestens am wirksam zugestellt und damit iSd § 109 BAO bekanntgegeben wurde, da sie an diesem Tag in dieser Angelegenheit nachweislich beim Finanzamt vorsprach. Der tatsächliche Zeitpunkt der Zustellung konnte seitens des Bundesfinanzgerichtes mangels Vorlage eines Rückscheines zwar nicht ermittelt werden, von einer diesbezüglichen Erhebung konnte aber Abstand genommen werden, da eine frühere Zustellung an der Einschätzung zur Frage der Rechtzeitigkeit nichts ändern würde.
Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Haftungsbescheid endete daher gemäß § 245 Abs. 1 BAO spätestens am , weshalb die erst am zur Post gegebene Beschwerde nicht rechtzeitig eingebracht wurde und daher vom Finanzamt zu Recht mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückzuweisen war.
Daran vermag auch der Umstand, dass das Finanzamt der Bf. mit E-Mail vom mitteilte, dass sie die Möglichkeit habe, den Bescheid innerhalb eines Monats "ab dem heutigen Tag" mit einer Beschwerde zu bekämpfen, nichts zu ändern, da die Verlängerung der Beschwerdefrist gemäß § 245 Abs. 3 BAO einen diesbezüglichen Antrag voraussetzt (vgl. ). Eine Fristverlängerung von Amts wegen ist im Gesetz nicht vorgesehen ().
Darüber hinaus kann eine Verlängerung der Beschwerdefrist gemäß § 92 Abs. 1 lit. a BAO nur mittels Bescheides erfolgen, der gemäß § 92 Abs. 2 BAO grundsätzlich schriftlich zu ergehen hat, weshalb Erledigungen mittels E-Mails mangels entsprechender Verordnung des Bundesministers für Finanzen iSd § 97 Abs. 3 BAO absolut nichtige Verwaltungsakte sind (Ritz, BAO6, § 97 Rz 14).
2. Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gemäß § 7 ZustG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Da die Beschwerdevorentscheidung vom am zugestellt wurde und die Bf. erst mit Schreiben vom die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte, war auch die Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages zu prüfen, andernfalls dieser als verspätet zurückzuweisen wäre.
Dazu ist festzustellen, dass die Beschwerdevorentscheidung vom an die Bf. per Anschrift A-2, adressiert war.
Laut Abfrage des Zentralen Melderegisters war die Bf. an dieser Adresse allerdings nur bis gemeldet, seit befindet sich ihr Hauptwohnsitz jedoch in A-5, weshalb die Zustellung mangels aufrechter Abgabestelle zunächst unwirksam war. Allerdings ist eine Heilung der Zustellung im Falle des Unterlaufens von Zustellmängeln durch Angabe einer unrichtigen Abgabestelle gemäß § 7 ZustG möglich. Da die Bf. im Vorlageantrag vom angab, dass ihr die Beschwerdevorentscheidung vom tatsächlich am zugekommen ist, war die Einbringung des Vorlageantrages rechtzeitig.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Adressierung des Haftungsbescheides vom mit A-1, ordnungsgemäß war, da die Bf. an dieser Abgabestelle vom bis gemeldet war.
3. Grundsatz von Treu und Glauben
Gegen die Versäumung einer Frist (…) ist gemäß § 308 Abs. 1 BAO auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten (…). Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss gemäß § 308 Abs. 3 BAO binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war (…), eingebracht werden.
Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Ende der versäumten Frist oder vom Termin der versäumten mündlichen Verhandlung an gerechnet, ist gemäß § 309 BAO ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig.
Feststeht, dass die Bf. kein Verschulden an der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels gegen den Haftungsbescheid trifft, da sie im Vertrauen auf die (allerdings nicht bescheidmäßig getroffenen) Aussagen des Finanzamtes am (Haftungsbescheid ungültig, Beschwerde nicht erforderlich) und (Haftungsbescheid wirksam, aber Beschwerdemöglichkeit bis ) die Beschwerde ihrer Ansicht nach rechtzeitig eingebracht hat.
Nach der Lehre (Ritz, BAO6, § 97 Rz 14) ist zwar auf Treu und Glauben Bedacht zu nehmen, allerdings ist die Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung keine Ermessensentscheidung, weshalb die Aussagen des Finanzamtes im gegenständlichen Haftungsverfahren keine Berücksichtigung finden können.
Die einzige Möglichkeit hätte für die Bf. darin bestanden, nach Bekanntwerden der nunmehrigen Rechtsansicht des Finanzamtes mit der Beschwerdevorentscheidung vom über die Verfristung der Beschwerde binnen drei Monaten ab deren Zustellung vom einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gemäß § 308 BAO einzubringen, wobei auch die Fünfjahresfrist des § 309 BAO bei Beantragung bis gewahrt gewesen und andernfalls auch ein Wiedereinsetzungsantrag in die Frist nach § 309 BAO in Betracht gekommen wäre.
4.Conclusio
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Da somit die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid verspätet eingebracht wurde, der Vorlageantrag vom hingegen rechtzeitig erfolgte, war die Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss zurückzuweisen.
5. Mündliche Verhandlung
Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 lit. b BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es im Vorlageantrag beantragt wird.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO iVm § 274 Abs. 5 BAO kann der Einzelrichter ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260).
Da die Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet eingebracht zurückzuweisen war, konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 5 BAO von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 92 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 92 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100502.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at