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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.08.2020, RV/7103226/2020

Festsetzung einer Eingabengebühr auf Grund einer Revision

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Gebühren und Erhöhung, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Erkenntnis vom , Zl. ***zzz***, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers (Bf.), Herrn DI (FH) ***Bf1***, ***Adr.1***, gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz vom ***tt.mm.jjjj***, als unbegründet ab.

Gegen dieses Erkenntnis brachte der Bf. am das Rechtsmittel der Revision ein.

Mit amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren (Gebühr gem. § 24a VwGG) vom teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit, dass die eben erwähnte Revision am beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei. Bis dato sei noch kein Nachweis über die ordnungsgemäße Entrichtung der Gebühr § 24a Z 4 VwGG vorgelegt worden.

Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel setzte daraufhin dem Bf. mit Bescheid vom , Erfassungsnummer ***1***, für die genannte Revision vom im Grunde des § 24a VwGG die Gebühr in der Höhe von € 240,00 fest.

Gleichzeitig kam es mit diesem Sammelbescheid zur Festsetzung einer Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG 1957 in der Höhe von € 120,00.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom . In der Beschwerdebegründung meint der Bf. eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vor allem darin zu erblicken, dass die Vorschreibung mit den Bestimmungen des Art. 13 Abs. 2 lit. c des International Convenant on economic, social and cultural rights (ICESCR - Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom , BGBl. Nr. 590/1978) nicht in Einklang zu bringen sei.

Außerdem - so der Bf. weiter - stellten die Bestimmungen des § 14 TP 6 Z 11 GebG 1957 eine Diskriminierung dar, weil nicht alle Hochschulen, wie Fachhochschulen usw. davon umfasst seien.

§ 24 a Z 7 VwGG sei rechtswidrig. Es liege daher eine Verletzung der "Rechtssicherheit und -ordnung" und eine Verfassungswidrigkeit vor.

Das Finanzamt für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.

Der Bf. stellte daraufhin mit Eingabe vom den Vorlageantrag. Der Bf. erneuert darin seine verfassungsrechtlichen Bedenken. Außerdem verstoße die Gebührenvorschreibung gegen Art. 5 Satz 1 StGG.

Der Bf. meint, das Finanzamt habe es zu Unrecht unterlassen, einen Antrag auf Verfassungswidrigkeit einzubringen. Seit Abschaffung der "Gebühren an Hochschulen" hätte jedes Rechtsmittel beim VwGH "unentgeltlich gewährt" werden müssen. Nach Art. 9 Abs. 1 B-VG sei der ICESCR Bestandteil des Bundesrechts und die Eingabegebühr wegen des Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 2 lit. c ICESCR zu Unrecht vorgeschrieben worden.

Auch die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung sei rechtswidrig, zumal er "nicht zuerst darauf hingewiesen" worden sei. Außerdem wirke die Festsetzung einer Eingabengebühr im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Rechte abschreckend.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Siehe Verfahrensgang

Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt samt den Vorbringen des Bf.

Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes in Zweifel zu ziehen. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht das geschilderte Geschehen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Rechtslage:

§ 24a VwGG bestimmt:

Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.

2. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes hat den Beleg dem Revisionswerber (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 73), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben. Der Präsident hat nach Anhörung der Vollversammlung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung und eine Sicherung vor Missbrauch das Verfahren bei der Abbuchung und Einziehung der Gebühr im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung und nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden kann.

6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.

7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.

Gemäß § 14 TP6 Abs. 5 Z 1 GebG unterliegen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof nicht der Eingabengebühr nach § 14 TP 6 GebG.

Artikel 9 (1) B-VG bestimmt:

Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als Bestandteile des Bundesrechtes.

Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom , kundgemacht in Österreich mit BGBl. Nr. 590/1978 bestimmt in Artikel 13 Abs. 2 lit. c:

Die Vertragsstaaten erkennen an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss;

Nach den Bestimmungen des § 198 Abs. 1 BAO, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist.

Gemäß § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Gemäß § 203 BAO iV. mit § 24a Z 7 VwGG ist für die Eingabengebühren nach § 24a Z 1 VwGG ein Abgabenbescheid somit zu erlassen, wenn die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitstag bildet die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung (siehe 501/77).

Erwägungen:

In der Rechtswissenschaft ist noch nicht abschließend geklärt, ob überhaupt und wenn ja welche konkreten Rechtsfolgen sich aus Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c) ICESCR ergeben. Selbst wenn man der Ansicht des Bf. folgen möchte, wonach die zitierte Bestimmung höherrangiges Recht darstelle und die Bestimmungen des § 24a VwGG derogieren, ist für ihn nichts gewonnen.

Denn diesen Normen zielen darauf ab, das Recht auf Hochschulunterricht insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit zu verwirklichen. Im vorliegenden Abgabenverfahren geht es aber nicht etwa darum, dem Bf. Gebühren für den Besuch einer Hochschule vorzuschreiben sondern schlicht um die Festsetzung einer Eingabengebühr. Außerdem wird im erwähnten völkerrechtlichen Vertrag nicht eine zwingende Unentgeltlichkeit verlangt. Es wird vielmehr das Ziel formuliert, eine solche allmählich einzuführen.

Dem Bf. kann daher nicht gefolgt werden, wenn er meint, der Gebührenbescheid stehe im Widerspruch zum genannten mulitlateralen Vertrag.

Die Beschwerde behauptet auch die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art 5 StGG).

Die Vorschreibung einer Abgabe greift zwar in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff ist nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfSlg. 10.337/1985, 11.470/1987, 15.768/2000, 16.113/2001) nur dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

All dies liegt hier jedoch nicht vor.

Denn die Ansicht des Bf., die vom Finanzamt zur Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen seien mit der Verfassung nicht in Einklang stehend, ist aus den oben dargestellten Gründen verfehlt.

Zum Antrag des Bf., das zuständige Verwaltungsorgan möge einen "Antrag auf Verfassungswidrigkeit" stellen, wird ausgeführt:

Nach dem Konzept der österreichischen Bundesverfassung kommt allein dem VfGH die Kompetenz zur Normenkontrolle zu. Bereits in der Stammfassung des B-VG hat der Verfassungsgesetzgeber für den Fall, dass ein Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat, in Art 89 Abs 2 normiert, dass das Gericht das Verfahren zu unterbrechen und den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim VfGH zu stellen hat.

Seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit erkennt der VfGH nunmehr gemäß Art 139 Abs. 1 Z 1 B-VG auf Antrag eines "Gerichtes" über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und gemäß Art 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG auf Antrag ua eines "Verwaltungsgerichtes" über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen.

Gemäß Art 135 Abs. 4 B-VG ist Art 89 auf die Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden, wodurch auch dem BFG als "Verwaltungsgericht" die Kompetenz zur Beantragung eines Normenprüfungsverfahrens durch den VfGH zukommt.

Die Finanzämter sind hingegen mangels Kompetenz zur Antragstellung auf Normenprüfung verpflichtet, dem Legalitätsprinzip folgend, die geltenden Gesetze zu vollziehen. Eine verfassungsrechtliche Prüfung der anzuwendenden Bestimmungen steht den Finanzämtern demnach nicht zu. Dem diesbezüglichen Antrag des Bf. war daher nicht zu entsprechen.

Da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Fall aus den dargelegten Überlegungen die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bf. nicht teilt, ist auch für das Gericht kein Anlass gegeben, einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG auf Normenprüfung zu stellen.

Im vorliegenden Fall ist die Gebührenschuld mit Überreichung des Revisionsschriftsatzes (darunter ist dessen "Einlangen" beim Gericht zu verstehen - siehe ) am entstanden und es war die Gebühr auch mit diesem Tag fällig. Nach der Aktenlage steht fest, dass die Gebühr nicht entrichtet worden ist. Gegenteiliges behauptet auch der Bf. nicht.

Da die Gebühr somit nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24a VwGG entrichtet wurde, war sie entsprechend den Bestimmungen des § 203 BAO zuzüglich der Gebührenerhöhung mit Bescheid festzusetzen.

Mit seinem Einwand, die Bestimmungen des § 14 TP 6 Z 11 GebG 1957 seien diskriminierend, scheint der Bf. zu übersehen, dass es sich im Streitfall nicht um eine Gebühr iSd zitierten Bestimmung, sondern um eine Eingabengebühr gem. § 24a VwGG handelt. Auf das diesbezügliche Vorbringen war daher nicht näher einzugehen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG unterliegen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof (vgl ) nicht der Eingabengebühr nach § 14 TP 6 GebG.

Die Eingabengebühr für Eingaben an VfGH und VwGH wurde 1997 (BGBl I 1997/88) eingeführt. Damit sollte verhindert werden, dass die Gerichtshöfe mit Beschwerden oder dgl. belastet werden, die nur eine geringe Erfolgsaussicht haben. Gleichzeitig wurden die Eingaben von der Eingabengebühr iSd § 14 TP 6 GebG befreit. Der Bf. kann daher mit seinem Einwand, der Eingabengebühr komme abschreckende Wirkung zu, keine Rechtswidrigkeit der Vorschreibung aufzeigen. Eine Reduzierung der Belastung der Höchstgerichte war vielmehr in den Intentionen des Gesetzgebers gelegen (Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren (21. Lfg 2017) zu § 14 TP 6 GebG (Fellner) Rz 149).

Hinsichtlich des Bescheides über die Gebührenerhöhung wird ausgeführt:

§ 9 Abs. 1 GebG sieht für den Fall, dass eine feste Gebühr die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird, eine zwingende Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr vor, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Die Gebührenerhöhung wird als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht dabei keines.

Wie oben ausgeführt, steht fest, dass es im vorliegenden Fall zu Recht zur Festsetzung der gegenständlichen Gebühr gekommen ist. Damit ist auch das Schicksal der Beschwerde hinsichtlich der Gebührenerhöhung bereits entschieden, denn unterlag die in Frage stehende Eingabe dieser Gebührenpflicht, dann wurde durch den außer Streit stehenden Umstand, dass diese Gebühr am Fälligkeitstag noch offen aushaftete, der Gebührenerhöhungstatbestand "nicht vorschriftsmäßig entrichtet" verwirklicht. Als zwingende Folge der bescheidmäßigen Festsetzung der festen Gebühr hat daher das Finanzamt zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH gemäß § 9 Abs. 1 GebG vorschrieben.

Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Einschreiter vor Festsetzung der Gebühr von der intendierten Bescheiderlassung in Kenntnis zu setzen. Der Bf. kann daher mit seinem diesbezüglichen Einwand nicht durchdringen.

Mit seiner Meinung, er habe (einen nicht näher bezifferten) Anspruch auf Aufwandsentschädigung samt Zinsen übersieht der Bf., dass gem. § 313 BAO die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 198 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 24a Z 7 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 24a Z 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 5 StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867
Art. 140 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 313 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 24a Z 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Z 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Art. 5 Satz 1 StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867
Art. 9 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103226.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at