Freibetrag gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrESt) 1987, idF BGBl. I 36/2014, für die Übertragung von Grundstücken des Sonderbetriebsvermögens
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Vertreter, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , betreffend Grunderwerbsteuer aufgrund des Übergabsvertrages mit N.N. (Erf. Nr., Steuernummer), zu Recht erkannt:
Der eingeschränkten Beschwerde wird Folge gegeben.
Die Grunderwerbsteuer wird festgesetzt mit Euro 3.924,99.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer (im Folgenden BF genannt) Grunderwerbsteuer in Höhe von Euro 10.864,99, aufgrund des mit seinem Vater geschlossenen Übergabsvertrages vom , fest.
Gegen diesen Bescheid brachte der BF Beschwerde ein. Neben einem im Zuge der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigten Einwand gegen die Höhe des heranzuziehenden Einheitswertes der gemischtgenutzten Grundstücke, führte der BF aus, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass die Grundstücke . 33, . 34, . 115/1 ,473/1, 475, 477, 478, 506/1 einkommend in EZ 15, die Grundstücke 485/1 und 485/3 einkommend in EZ 326, die Grundstücke 467/2 und 468/1 einkommend in EZ 699 und das Grundstück 485/2 einkommend in EZ 552, alle KG, Sonderbetriebsvermögen darstellen würden und dass der entsprechende Freibetrag gemäß § 3 Z. 2 Grunderwerbsteuergesetz in Höhe von Euro 365.000,00 nicht berücksichtigt worden sei. Weiters führte der BF aus, dass bei den betriebsbezogenen land-und forstwirtschaftlichen Grundstücken der Freibetrag von insgesamt Euro 75.000,00 gemäß Neugründungsförderungsgesetz zu berücksichtigen wäre. Es verbleibe eine steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in Höhe von lediglich Euro 158.149,43. Die Grunderwerbsteuer wäre richtigerweise mit 2 % dieser Bemessungsgrundlage und daher mit Euro 3.162,99 festzusetzen.
In seiner Beschwerdevorentscheidung entsprach das Finanzamt dem Einwand betreffend die Höhe des heranzuziehenden Einheitswertes der gemischt genutzten Grundstücke und verminderte die Vorschreibung an Grunderwerbsteuer auf Euro 10.494,99. Das Finanzamt führte weiters begründend aus, dass der Beschwerde hinsichtlich eines allfälligen Freibetrages gemäß dem Neugründungsförderungsgesetzes, mangels vorgelegtem erforderlichen Formular NeuFÖG, ein Erfolg nicht beschieden sein konnte. Weiters hätten Ermittlungen ergeben, dass der BF bereits einschlägig in der Branche tätig gewesen sei. Von einer Betriebsübergabe sei im gegenständlichen Übergabsvertrag keine Rede. Somit sei auch in diesem Punkt kein Erfolg der Beschwerde zu erreichen.
Als Beilage zu seinem Vorlageantrag legte der BF das am unterfertigte Formular "NeuFö2-PDF" vor und führte aus, dass unter einem der Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag vom , die Darstellung des Sonderbetriebsvermögens in der Bilanz 2014, die Bewertung der Betriebsgrundstücke gemäß Sacheinlage KEG als Sonderbetriebsvermögen, das Anlageverzeichnis der KG, die Darstellung in der Bilanz zum , der Abtretungsvertrag betreffend den KG-Anteil vom , die Meldung gemäß § 121a BAO vom und der Übergabevertrag vom vorgelegt werden. Ergänzend wurde vorgebracht, dass gleichzeitig mit der Übergabe des Sonderbetriebsvermögens, welches zu 100 % im Eigentum des Vaters gewesen sei, der KG-Anteil von 90 % des Vaters an den Beschwerdeführer übertragen wurde. Die übertragenen Grundstücke zählten daher zum Sonderbetriebsvermögen und gleichzeitig sei ein KG-Anteil von mindestens 25 % übertragen worden. Daher seien die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 lit. a 2. TS Einkommensteuergesetz zur Gänze erfüllt und dem Beschwerdeführer stehe sohin der entsprechende Freibetrag in Höhe von Euro 365.000,00 zu.
Im Zuge des vor dem Bundesfinanzgericht abgehaltenen Erörterungsgespräches gemäß § 269 Abs. 3 BAO kam hervor, dass hinsichtlich der im Eigentum der KG stehenden Grundstücke, anlässlich der Abtretung der Geschäftsanteile des Vaters an den Sohn, Grunderwerbsteuer mit einem weiteren Bescheid vorgeschrieben wurde. Dieser Bescheid wurde vom BF nicht angefochten. Hinsichtlich des beantragten Freibetrages nach dem NEUFÖG wurde von der Amtsvertreterin eingewendet, dass das für die Geltendmachung nötige Formular zum Zeitpunkt des Erwerbsvorganges nicht aktenkundig sei. Im Beschwerdeverfahren sei lediglich ein mit datiertes Formular vorgelegt worden. Nach der Rechtsprechung hätte dieses Formular jedoch zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Behörde, somit jedenfalls im Jahr 2015, vorliegen bzw. zu diesem Zeitpunkt zumindest im Besitz der beschwerdeführenden Partei sein hätte müssen. Zur Frage der Anwendbarkeit der Befreiungbestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG, in der zum Zeitpunkt des Erwerbsvorganges geltenden Fassung, wandte die Amtsvertreterin ein, dass im Streitfall eine Anwachsung des Gesellschaftsanteiles des Vaters beim Sohn vorliege. Eine Anwachsung sei jedoch nach der Rechtsprechung nicht von der Befreiungbestimmung befasst. Die Amtsvertreterin führte mehrere bezughabenden Erkenntnisse ins Treffen. Die rechtsfreundliche Vertreterin des BF führte über Befragen noch aus, dass der Betrieb "Camping-Platz und Kegel-Café" nach wie vor als Einzelunternehmen durch den Sohn geführt werde. Da - dem Rechtsstandpunkt des Finanzamtes entsprechend - von diesem keine Unterscheidung in die Grundstücke des Sonderbetriebsvermögens des Vaters und in seine sonstigen übergebenen Grundstücke getroffen wurde, wurde das Finanzamt ersucht, die anteiligen Einheitswerte der Grundstücke des Sonderbetriebsvermögens an das Bundesfinanzgericht bekanntzugeben.
In Entsprechung dieses Auftrages legte das Finanzamt eine detaillierte Aufgliederung der Grundstücke des Sonderbetriebsvermögens des Vaters vor und berechnete den Einheitswert dieser Grundstücke mit insgesamt Euro 168.863,68 sowie den dreifachen Einheitswert mit Euro 506.591,04. Gegen diese Berechnung des Finanzamtes wurden vom BF keine Einwendungen erhoben.
Im weiteren Beschwerdeverfahren schränkte der BF seine Beschwerde dahingehend ein, dass die Grunderwerbsteuer, betreffend den Übertragsvertrag vom mit dem Vater, mit Euro 3.924,99 festgesetzt werden solle. Weiters zog der BF den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung zurück.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wurde festgestellt:
Im Zuge von drei vertraglichen Vereinbarungen, alle abgeschlossenen am , erhielt der BF Grundstücke von seinem Vater, von seiner Mutter sowie aus der mit seinem Vater betriebenen Kommanditgesellschaft in sein Alleineigentum übertragen.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren strittig ist nur mehr die Gewährung des Freibetrages gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 GrESt 1987, idF BGBl. I 36/2014, hinsichtlich der vom Vater N.N. an den BF übertragenen Grundstücke des Sonderbetriebsvermögens.
Aufgrund des Zusammenschlussvertrages und Gesellschaftsvertrages vom war der BF Komplementär mit einem Kapitalanteil von Euro 10.000,00 an der mit seinem Vater errichteten Kommanditgesellschaft, welche zum Zeitpunkt der Errichtung noch als Kommandit-Erwerbsgesellschaft bezeichnet wurde. Als zweiter Gesellschafter und Kommanditist mit einer Kapital- und Kommanditeinlage von Euro 90.000,00 fungierte der Vater des BF. Der Vater leistete seine Kapital- und Kommanditeinlage durch die Einbringung seines bis dahin als Einzelunternehmen betriebenen Gastgewerbe-und Fremdenverkehrsbetriebes.
Unter "§ 7 Sonderbetriebsvermögen" dieses Zusammenschlussvertrages und Gesellschaftsvertrages vom wurde festgehalten, dass der Vater gegen Zahlung eines wertgesicherten jährlichen Mietzinses von Euro 18.000,00 in seinem Alleineigentum stehende betrieblich genutzte Grundstücke der Gesellschaft auf die Dauer ihres Bestandes zur Nutzung überließ. Der Einheitswert dieser Grundstücke des Sonderbetriebsvermögens betrug insgesamt Euro 168.863,68.
Mit Abtretungsvertrag vom ° trat der Vater seinen Geschäftsanteil an der Kommanditgesellschaft, mit einer Haftungssumme von Euro 90.000, unentgeltlich an den BF ab. Dieser nahm die Abtretung ausdrücklich an und wurde sohin Alleingesellschafter der Kommanditgesellschaft, die aufgrund dieser Anwachsung im Sinne des §§ 142 UGB nunmehr in ein Einzelunternehmen umgewandelt und als solches vom BF weitergeführt wird.
Zwischen den Vertragsteilen wurde vereinbart, dass sämtliche mit dem Vertragsgegenstand verbundenen Rechte und Pflichten mit auf den übernehmenden Gesellschafter übergehen würden. Der Ertragsanteil aus dem laufenden Geschäftsjahr komme jedoch bereits den übernehmenden Gesellschafter zugute. Weiters verpflichtete sich der Vater, etwa auftretende noch von ihm zu vertretende Verbindlichkeiten unverzüglich zu berichtigen und den übernehmenden Gesellschafter schad- und klaglos zu halten.
Unter Punkt "9." des Abtretungsvertrages wurde festgehalten, dass die Kommanditgesellschaft grundbücherliche Eigentümerin zweier Grundstücke sei und dass zur Bemessung der Grunderwerbsteuer und der Grundbuchseintragungsgebühr der Einheitswert dieser Grundstücke herangezogen werde. Die aufgrund des Eigentumserwerbes an diesen Grundstücken durch den BF festgesetzte Grunderwerbsteuer blieb unbekämpft.
Ebenfalls am schloss der BF mit seinen Eltern einen Übergabsvertrag hinsichtlich verschiedener Grundstücke. Von seinem Vater erwarb der BF hierbei Grundstücke des Sonderbetriebsvermögens, welche bis dahin im Alleineigentum des Vaters standen, mit einem Einheitswert von insgesamt Euro 168.863,68 (dreifacher Einheitswert dieser Grundstücke des Sonderbetriebsvermögens sohin Euro 506.591,04).
Der dreifache Einheitswert aller vom Vater an den Sohn mit diesem Übergabsvertrag vom übertragenen Grundstücke, betrug - entsprechend der Berichtigung in der Beschwerdevorentscheidung - Euro 524.749,43. Als Stichtag für den Übergang von Nutzen und Lasten sowie Vorteil und Gefahr vereinbarten die Vertragsteile den Tag der Vertragsunterfertigung.
Beweiswürdigung:
Diese Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf dem unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Urkunden sowie auf den Ergebnissen des Erörterungsgespräches gemäß § 269 Abs. 3 BAO vor dem Bundesfinanzgericht. Der anteilige Einheitswert der Grundstücke des Sonderbetriebsvermögens wurde vom Finanzamt detailliert dargestellt. Vom BF wurden dagegen keine Einwendungen erhoben. Der anteilige Einheitswert der Grundstücke des Sonderbetriebsvermögens des Vaters konnte daher mit Euro 168.863,68 (dreifacher Einheitswert sohin Euro 506.591,04) festgestellt werden.
Rechtliche Würdigung:
Durch die Einschränkung der Beschwerde auf die Festsetzung von Grunderwerbsteuer in Höhe von Euro 3.924,99 war, wie im Folgenden darzustellen sein wird, nur mehr die Frage zu entscheiden, in wieweit eine Berücksichtigung des Freibetrages gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG für die übertragenen Grundstücke des Sonderbetriebsvermögens als gerechtfertigt erscheint.
Unter der Überschrift "Ausnahmen von der Besteuerung" lautete § 3 Abs. 1 Z. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) 1987, idF BGBl. I 36/2014, wie folgt:
"§ 3.
(1) Von der Besteuerung sind ausgenommen:
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2. unentgeltliche Erwerbe von Vermögen gemäß lit. a, wenn ein Grunderwerbsteuertatbestand verwirklicht wird und die Steuer nach § 4 Abs. 2 Z 1 lit. a oder b oder Z 2 lit. a oder b zu berechnen ist, nach Maßgabe der lit. b und c bis zu einem Wert von 365 000 Euro (Freibetrag), sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der Übergeber im Falle einer Zuwendung unter Lebenden das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Ein unentgeltlicher Erwerb liegt vor, wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist oder die Gegenleistung für den Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes (§ 4 Abs. 2 Z 2) geringer ist als der einfache Einheitswert des Grundstückes, im Übrigen geringer ist als der dreifache Einheitswert des Grundstückes oder 30% des gemeinen Wertes des Grundstückes, wenn dieser nachgewiesen wird. Das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit wegen körperlicher oder geistiger Behinderung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beizubringenden medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor. |
a) Zum Vermögen zählen nur |
Betriebe und Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung, dienen; |
Grundstücke, die der Mitunternehmerschaft von einem Mitunternehmer zur Nutzung überlassen sind (Sonderbetriebsvermögen), wenn diese gemeinsam mit Mitunternehmeranteilen zugewendet werden und der Übergeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist. |
b) Der Freibetrag (Freibetragsteil gemäß lit. c) steht bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß lit. a zu, wenn Gegenstand der Zuwendung ist |
ein Anteil von mindestens einem Viertel des Betriebes, |
ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des Teilbetriebes, vorausgesetzt der Wert des Teilbetriebes oder der Anteil desselben beträgt mindestens ein Viertel des gesamten Betriebes, |
ein Mitunternehmeranteil in dem in lit. a zweiter Teilstrich angeführten Ausmaß. |
c) Der Freibetrag steht beim Erwerb |
eines Anteiles eines Betriebes nur entsprechend dem Anteil des erworbenen Vermögens zu; |
eines Teilbetriebes oder eines Anteiles daran nur in dem Verhältnis zu, in dem der Wert des Teilbetriebes (Anteil des Teilbetriebes) zum Wert des gesamten Betriebes steht; |
eines Mitunternehmeranteiles (Teil eines Mitunternehmeranteiles) nur in dem Ausmaß zu, der dem übertragenen Anteil am Vermögen der Gesellschaft entspricht; |
Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem Erwerber unter Berücksichtigung der Teilstriche 1 bis 3 der seinem Anteil am erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages zu. |
d) Die Steuer ist nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb das zugewendete Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben wird. |
e) Lit. d gilt nicht, wenn die Vermögensübertragung einen nach dieser Bestimmung steuerbegünstigten Erwerb darstellt oder das zugewendete Vermögen Gegenstand einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 , in der jeweils geltenden Fassung, ist, sofern für das an seine Stelle getretene Vermögen kein in lit. d angeführter Grund für eine Nacherhebung der Steuer eintritt. |
f) Der Erwerber des begünstigten Vermögens hat Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen." |
Im Beschwerdefall erscheinen die Voraussetzungen für die Anwendung der angeführten gesetzlichen Bestimmung als erfüllt.
Nach dem vorliegenden Sachverhalt hat der Vater am selben Tag sowohl seinen Kommanditanteil in Höhe von 90 % am gemeinsamen Unternehmen als auch die in seinem Alleineigentum stehenden Grundstücke des Sonderbetriebsvermögens an seinen Sohn übertragen. Aufgrund des unmittelbaren zeitlichen, sachlichen und auch persönlichen Zusammenhanges sowie im Hinblick auf den offenkundigen Gesamtzweck der vertraglichen Vereinbarungen, nämlich die Übergabe des Unternehmens zum Zwecke der Fortführung durch den BF als nunmehrigen Einzelunternehmer, ist aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes von einem einheitlichen Rechtsgeschäft auszugehen ().
Der Vater hat Grundstücke, die von ihm der Mitunternehmerschaft zur Nutzung überlassen worden waren (Sonderbetriebsvermögen), gemeinsam mit seinem Mitunternehmeranteil dem Sohn zugewendet und war zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zu mehr als einem Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. Der Freibetrag nach § 3 Abs. 1 Z. 2 GrESt steht daher dem Grunde nach zu.
Wohl aber ist auf § 3 Abs. 1 Z. 2 lit. c GrESt Bedacht zu nehmen, wonach der Freibetrag beim Erwerb eines Anteiles eines Betriebes nur entsprechend dem Anteil des erworbenen Vermögens zustehend ist. Der vom Sohn erworbene Anteil am Unternehmen betrug 90 %. Demnach steht der Freibetrag auch nur in Höhe von 90 % von Euro 365.000,00 - somit in Höhe von Euro 328.500,00 - zu ( RV/0211-I/13).
Für die vom Finanzamt ins Treffen geführte Anwachsung bleibt bei diesem Sachverhalt der Übertragung von Sonderbetriebsvermögen kein Raum. Die liquidationslose Übernahme des Unternehmens einer zweigliedrigen Personengesellschaft nach § 142 UGB kann unter Lebenden oder auch von Todes wegen erfolgen. Die offene Gesellschaft und die Kommanditgesellschaft sind nach § 105 UGB rechtsfähig. Deren Vermögen steht im Gesamthandeigentum der Gesellschafter. Durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern aus der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft geht das Unternehmen ohne Liquidation mit seinen aktiven und passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über. Die liquidationslose Übernahme des Unternehmens durch einen der Gesellschafter bewirkt die Beendigung der Gesellschaft. Das bisherige Gesamthandeigentum an der Gesellschaft wird dadurch Eigentum in der Hand des Übernehmers.
Dies führt zu einer Gesamtrechtsnachfolge des Übernehmers im Wege der Anwachsung. Dies gilt auch für Liegenschaftseigentum, weshalb es in diesem Fall keines besonderen Übertragungsaktes bedarf. Das an einem Grundstück bestehende Gesamthandeigentum der Gesellschaft geht in das Alleineigentum des verbleibenden Gesellschafters über. Eine Anwachsung stellt einen Eigentumserwerb kraft Gesetzes dar und verwirklicht den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z. 2 GrEStG, für welchen jedoch kein Freibetrag vorgesehen ist ( und do. Zitate).
Für jene beiden Grundstücke, an welchen Gesamthandeigentum der Kommanditgesellschaft bestanden hatte und welche durch den Abtretungsvertrag vom im Wege der Anwachsung in das Alleineigentum des BF gelangten, wurde die Grunderwerbsteuer in einem gesonderten Bescheid vorgeschrieben, welcher unbekämpft blieb.
Im vorliegenden Streitfall der Übertragung von Grundstücken des Sonderbetriebsvermögens jedoch ist kein vorheriges Gesamthandeigentum der Kommanditgesellschaft an den verbleibenden Gesellschafter in dessen Alleineigentum angewachsen. Vielmehr bedurfte es eines gesonderten Übergabsvertrages, um die im Alleineigentum des Vaters stehenden Grundstücke des Sonderbetriebsvermögens in das Eigentum des Sohnes zu übertragen. Aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes erschienen die Voraussetzungen für die (anteilige) Berücksichtigung des Freibetrages gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG ohne Zweifel gegeben.
Es ergab sich folgende Bemessungsgrundlage:
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1) Dreifacher Einheitswert Grundstücke des Sonderbetriebsvermögens | € 506.591,04 |
abzüglich anteiliger Freibetrag § 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG 90% | € 328.500,00 |
Steuerpflichtige Bemessungsgrundlage aus Sonderbetriebsvermögen | € 178.091,04 |
2) Dreifacher Einheitswert aller übertragenen Grundstücke lt. BVE | € 524.749,43 |
abzüglich Grundstücke des Sonderbetriebsvermögens | € 506.591,04 |
Steuerpflichtige Bemessungsgrundlage aus übrigen Grundstücken | € 18.158,39 |
3) Steuerpflichtige Bemessungsgrundlage gesamt | € 196.249,43 |
4) Grunderwerbsteuer 2% gem. § 7 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987, idF BGBl. I 36/2014, lt. Erkenntnis | € 3.924,99(bisher lt. BVE € 10.494,99) |
Der eingeschränkten Beschwerde war daher stattzugeben.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Streitfall erschienen die angeführten Tatbestandselemente als nicht gegeben, weshalb eine (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 |
Schlagworte | Kommanditanteil Anwachsung Sonderbetriebsvermögen Freibetrag |
Verweise | VwGH, , 2003/16/0126 |
Zitiert/besprochen in | Hirschler/Sulz/Oberkleiner in BFGjournal 2021, 17 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100416.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at