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Bescheidbeschwerde – Senat – Beschluss, BFG vom 16.09.2020, RV/7105561/2016

Fehlender Nachweis bei diversen Werbungskosten eines Vizebürgermeisters

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7105561/2016-RS1
Der Zweck eines Fahrtenbuchs besteht darin, den Nachweis zu erbringen, dass tatsächlich für die jeweilige Fahrt das eigene Kraftfahrzeug verwendet worden ist und nicht etwa mit einem öffentlichen Verkehrsmittel gefahren oder eine Mitfahrgelegenheit in Anspruch genommen worden ist.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wankeals Vorsitzenden, die Richterin Mag. Gertraud Hausherr als beisitzende Richterin, Stv. Kammerdirektor Ing. Mag. Dr. Martin Jilch als fachkundigen Laienrichter und Mag. Ulrike Richter als fachkundige Laienrichterin, über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3*** ***4***, ***5***, vertreten durch Eckhardt Wirtschaftsprüfung und SteuerberatungsgmbH, 7033 Pöttsching, Hauptstraße 58, a) vom , b) vom gegen die Bescheide des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart, 7001 Eisenstadt, Neusiedlerstraße 46, a) vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013, b) vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014, alle zur Steuernummer 38 ***6***, gemäß § 323c Abs. 4 Z 5 BAO am beschlossen:

I. Die angefochtenen Bescheide vom und vom sowie die diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidungen vom und vom werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang 2

Steuererklärungen 2

Einkommensteuer 2013 3

Einkommensteuer 2014 3

Ermittlungsverfahren im Veranlagungsverfahren 3

Ergänzungsersuchen vom 3

Keine Antwort des Bf. 4

Angefochtene Bescheide 4

Einkommensteuerbescheid 2013 4

Einkommensteuerbescheid 2014 5

Rechtsmittelfrist 5

Zustellnachweise 5

Fristverlängerung 5

Beschwerden 6

Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 6

Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 7

Ermittlungsverfahren im Beschwerdevorverfahren 8

Ergänzungsersuchen vom 8

Keine Antwort des Bf. 9

Beschwerdevorentscheidungen 9

BVE ESt 2013 vom 9

BVE ESt 2014 vom 10

Vorlageanträge 11

Vorlage 12

Vorlagebericht 12

Ergänzende Aktenvorlage 13

Unterlagen 2013 13

Unterlagen 2014 16

Das Bundesfinanzgericht hat beschlossen: 17

Rechtsgrundlagen 17

Verwaltungspraxis 21

Rechtsprechung 24

Judikaturübersicht zu Repräsentationsaufwendungen 24

Aus einzelnen Entscheidungen des UFS und des BFG 25

25

28

29

30

Zu den geltend gemachten Aufwendungen 32

Partei- und Klubbeiträge 32

Werbeaufwendungen, Geld- oder Sachspenden 32

Bewirtungskosten (50%) 33

Reisekosten 34

Kommunikationskosten 35

Fehlende Entscheidungsreife 36

Zurückverweisung 37

Absehen von der mündlichen Verhandlung 38

Revionsnichtzulassung 38

Belehrung und Hinweise 39

Die Zustellung erfolgt an: 40

Verfahrensgang

Steuererklärungen

Folgende Daten betreffend die Einkommensteuererklärungen 2013 und 2014 des Beschwerdeführers (Bf) ***1*** ***2*** sind im elektronischen Abgabeninformationssystem bzw. in FinanzOnline in Bezug auf die beantragten Werbungskosten ersichtlich:

Einkommensteuer 2013

"Sonstige Werbungskosten": 7.481,57 €:

Einkommensteuer 2014

"Arbeitsmittel": 82,70 €, "sonstige Werbungskosten": 7.200,70 €:

Ermittlungsverfahren im Veranlagungsverfahren

Ergänzungsersuchen vom

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt den Bf, die Werbungskosten für das Jahr 2013 nachzuweisen.

Keine Antwort des Bf.

Nach der Aktenlage blieb dieses Ersuchen unbeantwortet.

Angefochtene Bescheide

Einkommensteuerbescheid 2013

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2013 mit 4.471,00 € fest, wobei der dem Einkommen von 53.216,28 € (unter Berücksichtigung von Werbungskosten von 417,21 €) zugrunde liegende Gesamtbetrag der Einkünfte von 53.687,61 € wie folgt ermittelt wurde:

Begründend wurde ausgeführt:

Die Topf-Sonderausgaben werden ab 1996 nur zu einem Viertel berücksichtigt und bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 36.400 € überdies nach der oben angeführten Formel eingeschliffen.

Unter Wahrung des Parteiengehörs wurden die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen hinterfragt. Da trotzdem die benötigten Unterlagen (zum Teil) nicht beigebracht wurden, konnten die Aufwendungen in freier Beweiswürdigung nur in Höhe der nachgewiesenen bzw glaubhaft gemachten Aufwendungen berücksichtigt werden.

Einkommensteuerbescheid 2014

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2013 mit 2.377,00 € fest, wobei der dem Einkommen von 35.993,09 € (unter Berücksichtigung von Werbungskosten von 4.456,58 €) zugrunde liegende Gesamtbetrag der Einkünfte wie folgt ermittelt wurde:

Begründend wurde ausgeführt:

Da die Aufstellung Ihrer Werbungskosten offensichtlich nachgeschrieben wurde, kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wurde und keine Belege betreffend Spenden, Bewirtungskosten, Lose und Tombola vorgelegt wurden, wurden die Werbungskosten lt. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt. Die Bewirtungskosten wurden um 50%, die Geld- und Sachspenden um 40% und die Reisekosten um 20% gekürzt. Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter sind steuerlich nicht absetzbar.

Die Topf-Sonderausgaben werden nur zu einem Viertel berücksichtigt und bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 36.400 € überdies nach der oben angeführten Formel eingeschliffen.

Rechtsmittelfrist

Zustellnachweise

Zustellnachweise zu den Einkommensteuerbescheiden 2013 vom und 2014 vom sind nicht aktenkundig.

Fristverlängerung

Auf Grund eines Fristverlängerungsansuchens vom verlängerte das Finanzamt mit Bescheid vom die Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 und den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2016 bis zum .

Beschwerden

Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013

Mit Telefax vom erhob der Bf durch seine steuerliche Vertretung Beschwerde "gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom , eingelangt am " und führte darin aus:

Gegen den umseitig bezeichneten Bescheid erhebe ich innerhalb offener Rechtsmittelfrist durch meinen bevollmächtigten Vertreter das Rechtsmittel der

Beschwerde.

Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid dem Grunde und der Höhe nach.

Ich stelle daher den

Beschwerdeantrag,

gemäß § 243 ff BAO den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Weiters stelle ich

1. den Antrag, gem. § 272 Abs. 1 Zi 1 BAO auf Entscheidung durch den Senat

2. den Antrag gem. § 274 Abs. 1 Zi 1 BAO auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

3. den Antrag gem. § 212a BAO auf Aussetzung der Einhebung.

Begründung:

An das Finanzamt wurden irrtümlicherweise zwar die gesamten Veranstaltungen übermittelt die ich als Vizebürgermeister besucht habe, jedoch wurden die monatlichen Aufstellungen der tatsächlichen Kosten vergessen beizulegen und hole Ich dies mit der beigelegten Beschwerde nach. Aufgrund der Ausführungen stelle ich deshalb den Antrag, dass Verwaltungsgericht möge

a. im Verfahren über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchführen

b. die Entscheidung durch den gesamten Senat fällen

c. den Einkommensteuerbescheid 2013 ersatzlos aufzuheben und aufgrund der Erklärung 2013 wieder veranlagen.

Gleichzeitig stelle ich den Antrag gem. § 212a BAO die Einkommensteuer 2013 in Höhe von EUR 3.074,00 und die Anspruchszinsen in Höhe von EUR 71,61 auszusetzen.

Begründung: Bei Stattgabe der Beschwerde würden die auszusetzenden Beträge wieder gutgebracht werden.

Ich ersuche um antragsgemäße Erledigung,

***2*** ***1***

Anlagen: wie erwähnt

Im elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts sind die erwähnten Anlagen nicht ersichtlich.

Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014

Mit Telefax vom erhob der Bf durch seine steuerliche Vertretung Beschwerde "gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom , Rechtsmittelfrist verlängert bis " und führte darin aus:

Gegen den umseitig bezeichneten Bescheid erhebe ich innerhalb offener Rechtsmittelfrist durch meinen bevollmächtigten Vertreter das Rechtsmittel der

Beschwerde.

Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid dem Grunde und der Höhe nach.

Ich stelle daher den

Beschwerdeantrag,

gemäß § 243 ff BAO den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Weiters stelle ich

1. den Antrag, gem. § 272 Abs. 1 Zi 1 BAO auf Entscheidung durch den Senat

2. den Antrag gem. § 274 Abs. 1 Zi 1 BAO auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

3. den Antrag gem. § 212a BAO auf Aussetzung der Einhebung.

Begründung:

In der Begründung zum genannten Bescheid wurde vom Finanzamt wie folgt ausgeführt: "Da die Aufstellung Ihrer Werbungskosten offensichtlich nachgeschrieben wurde, kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wurde und keine Belege betreffend Spenden, Bewirtungskosten, Lose und Tombola vorgelegt wurden, wurden die Werbungskosten gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt." Dazu ist wie folgt auszuführen: Eine Schätzung Im Sinn des § 184 BAO ist dementsprechend zu begründen und sind alle Überlegungen die das Finanzamt angestellt hat so offen zu legen, dass es für den Steuerpflichtigen wie auch für die Gerichte nachprüfbar ist und ist dies in diesem Fall überhaupt nicht geschehen. Durch das Wort offensichtlich wird nur eine Vermutung angestellt und entspricht dies keinesfalls den Tatsachen, vielmehr wurden sämtliche Ausgaben In einen Kalender eingetragen und diese Eintragungen dann in die dem Finanzamt vorgelegte Liste übertragen. Auch wurde schon, wie in den Jahren davor, jedenfalls ein Fahrtenbuch über die gefahrenen Kilometer geführt.

Aufgrund der Ausführungen bitten wir deshalb, den Einkommensteuerbescheid 2014 aufzuheben, die Werbungskosten und die Arbeitsmittel mit EUR 7.283,40 anzusetzen und somit den Gesamtbetrag der Einkünfte mit EUR 34.156,36 festzusetzen und zusätzlich noch die Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Gleichzeitig stelle ich den Antrag gem. § 212a BAO die Einkommensteuer 2014 in Höhe des erfolgten Nachforderungsbetrages von EUR 868,00 bis zur Erledigung unserer Beschwerde auszusetzen und würde bei Stattgabe der Beschwerde dieser Betrag In Höhe von EUR 868,00 gutgeschrieben werden.

Ich bitte um antragsgemäße Stattgabe

***2*** ***1***

Ermittlungsverfahren im Beschwerdevorverfahren

Ergänzungsersuchen vom

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt den Bf in Bezug auf seine Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 (eine Beschwerde gegen die erfolgte Wiederaufnahme des Verfahrens 2013 lässt sich dem Akt nicht entnehmen):

Betreff: Ihre Beschwerden gegen die Wiederaufnahme und den Einkommensteuerbescheid 2013 sowie die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014

Sehr geehrter Herr ***2***,

in Ihren Beschwerden begehren sie die Anerkennung der Werbungskosten, die in ihrer Funktion als Politiker angefallen sind.

Im Rahmen der Wiederaufnahme des Einkommensteuerbescheides 2013 wurden sie aufgefordert die Unterlagen betreffend die Werbungskosten vorzulegen, dies erfolgte nicht.

Im Einkommensteuerbescheid 2014 wurden die Werbungskosten im Schätzungswege gekürzt, da keine Grundaufzeichnungen vorgelegt worden sind. Es wurden daher laut Bescheidbegründung die Bewirtungskosten um 50 %, die Geld- und Sachspenden um 40 % sowie die Reisekosten um 20 % gekürzt.

Da auch im Beschwerdewege die Vorlage der Grundaufzeichnungen nicht erfolgt ist, werden sie aufgefordert diese (Kalender etc) vorzulegen, damit die von ihnen vorgelegten Aufstellungen mit den Grundaufzeichnungen verglichen werden können.

Die Vorlage der Grundaufzeichnungen ist auch erforderlich, da auf den im Faxwege übermittelten Unterlagen keine Angaben bezüglich Eintritten, Spenden, Bewirtungen ersichtlich sind.

Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch sieht vor, dass täglich der Anfangs- und Endkilometerstand zu den Aufzeichnungen ebenso gehört wie das Ziel und der Zweck der Reise. Auf den von ihnen vorgelegten Unterlagen - als Fahrtenbuch bezeichnet- fehlen die Anfangs- und Endkilometerangaben. Bezüglich der Fahrten sind ebenfalls die Grundaufzeichnungen vorzulegen.

Zur Vorlage der Unterlagen darf ich mir den 30.5. einlangend vormerken.

Keine Antwort des Bf.

Nach der Aktenlage blieb auch dieses Ersuchen unbeantwortet.

Beschwerdevorentscheidungen

BVE ESt 2013 vom

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 als unbegründet ab und führte dazu aus:

Im Rahmen der Wiederaufnahme des Einkommensteuerbescheides 2013 bzw. vor Erlassen des Erstbescheides Einkommensteuer 2014 wurden von ihnen jeweils die Grundaufzeichnungen betreffend ihre Werbungskosten als Politiker abverlangt.

An Unterlagen wurden lediglich Kopien von diversen Einladungen bzw. eine Aufstellung betreffend Fahrten vorgelegt.

Im Verfahren betreffend die Wiederaufnahme der Einkommensteuer 2013 wurden daraufhin lediglich die Kosten welche eindeutig zuzuordnen und nachgewiesen worden waren (Einkäufe für Gratulationen und Büromaterial im Ausmaß von Euro 417,21) anerkannt.

Im Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2014 wurden auf Grund der unvollständigen Unterlagen Kürzungen vorgenommen.

Im Beschwerdeverfahren gegen die Wiederaufnahme der Einkommensteuer 2013 bzw. Beschwerde Einkommensteuer 2014 wurden keine Belege vorgelegt.

Im Vorhalteverfahren wurden die Belege sowie die Grundaufzeichnungen aus denen die Aufstellungen hergestellt worden waren abverlangt.

Eingelangt sind Kopien der Veranstaltungen sowie Eigenbelege und Fahrtaufzeichnungen für beide Jahre.

Nicht vorgelegt wurde der in der Beschwerde 2014 angesprochene Kalender, aus dem die Übertragungen erfolgt sind. Aus den vorgelegten kopierten Unterlagen sind keine Aufzeichnungen ersichtlich, die auf die Höhe der in der Aufstellung dargestellten Beträge schließen lassen.

Die Fahrtaufzeichnungen entsprechen nicht den Vorschriften. Aus den Fahrtaufzeichnungen müssen der Beginn und das Ende der Fahrt, der Zweck sowie der Kilometeranfang- und Endstand ersichtlich sein.

Für das Jahr 2013 wurden die Grundaufzeichnungen ebenfalls nicht vorgelegt aus denen die in den Aufstellungen dargestellten Beträge nachvollzogen werden können.

BVE ESt 2014 vom

Mit Beschwerdevorentscheidung vom änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2014 dahingehend ab, dass ausgehend von einem dem Einkommen von 40.263,33 € (unter Berücksichtigung von Werbungskosten 304,22 €) und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 41.135,54 € die Einkommensteuer mit 4.222,00 € festgesetzt wurde:

Dies wurde wie folgt begründet:

Im Rahmen der Wiederaufnahme des Einkommensteuerbescheides 2013 bzw. vor Erlassen des Erstbescheides Einkommensteuer 2014 wurden von ihnen jeweils die Grundaufzeichnungen betreffend ihre Werbungskosten als Politiker abverlangt.

An Unterlagen wurden lediglich Kopien von diversen Einladungen bzw. eine Aufstellung betreffend Fahrten vorgelegt.

Im Verfahren betreffend die Wiederaufnahme der Einkommensteuer 2013 wurden daraufhin lediglich die Kosten welche eindeutig zuzuordnen und nachgewiesen worden waren (Einkäufe für Gratulationen und Büromaterial im Ausmaß von Euro 417,21) anerkannt.

Im Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2014 wurden auf Grund der unvollständigen Unterlagen Kürzungen vorgenommen.

Im Beschwerdeverfahren gegen die Wiederaufnahme der Einkommensteuer 2013 bzw. Beschwerde Einkommensteuer 2014 wurden keine Belege vorgelegt.

Im Vorhalteverfahren wurden die Belege sowie die Grundaufzeichnungen aus denen die Aufstellungen hergestellt worden waren abverlangt.

Eingelangt sind Kopien der Veranstaltungen sowie Eigenbelege und Fahrtaufzeichnungen für beide Jahre.

Nicht vorgelegt wurde der in der Beschwerde 2014 angesprochene Kalender, aus dem die Übertragungen erfolgt sind. Aus den vorgelegten kopierten Unterlagen sind keine Aufzeichnungen ersichtlich, die auf die Höhe der in der Aufstellung dargestellten Beträge schließen lassen.

Die Fahrtaufzeichnungen entsprechen nicht den Vorschriften. Aus den Fahrtaufzeichnungen müssen der Beginn und das Ende der Fahrt, der Zweck sowie der Kilometeranfang- und Endstand ersichtlich sein.

Für das Jahr 2013 wurden die Grundaufzeichnungen ebenfalls nicht vorgelegt aus denen die in den Aufstellungen dargestellten Beträge nachvollzogen werden können.

Vorlageanträge

Mit Telefax vom stellte der Bf durch seine steuerliche Vertretung Vorlageanträge in Bezug auf die Einkommensteuer 2013 und 2014:

Wir berufen uns gem. § 88 Abs. 9 WTBG auf die uns erteilte Vollmacht und stellen namens und im Auftrag unserer oben genannten Mandantschaft den

Antrag gemäß § 264 BAO,

die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 und die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Begründung: Mit Beschwerdevorentscheidung vom , eingelangt am , wurde die Beschwerde unseres oben angeführten Mandanten gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 als unbegründet abgewiesen und wurde weiters mit Beschwerdevorentscheidung vom , eingelangt am , die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 als unbegründet abgewiesen.

Innerhalb offener Frist gem. §264 BAO wird nun die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt.

Betreffend die Beschwerdegründe wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.

Vorlage

Vorlagebericht

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)

Beschwerde

1 Beschwerde 2013 und 2014

Bescheide

2 Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) (Jahr: 2013)

3 Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) (Jahr: 2014)

Zusatzdokumente Bescheide

4 Verlängerung der Rechtsmittelfrist und Bescheid

Antrag / Anzeige an die Behörde

5 Beschwerde 2013

6 Beschwerde 2014

Beschwerdevorentscheidung

7 Beschwerdevorentscheidung 2013

8 Beschwerdevorentscheidung 2014

Vorlageantrag

9 Vorlageantrag 2013 und 2014

Vorgelegte Aktenteile

10 Vorhalt zur Wiederaufnahme 2013

11 Vorhalt zu den Beschwerden 2013 und 2014

Bezughabende Normen

§ 16 EStG 1988

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Der Antragsteller ist Vizebürgermeister seiner Heimatgemeinde. Die dafür geltend gemachten Aufwendungen wurden nicht nachgewiesen, es gibt keine Belege über die geleisteten Zahlungen, das Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß. Grundaufzeichnungen, die in der Beschwerde angesprochen werden, wurden mehrfach abverlangt aber nicht vorgelegt.

Beweismittel:

Die vorgelegten Unterlagen liegen in Papierform vor und werden nach Zuteilung der Beschwerde dem zuständigen Richter im Postwege übermittelt.

Stellungnahme:

Es wird beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Ergänzende Aktenvorlage

Auf dem Postweg wurden am zwei Ordner mit Unterlagen dem Bundesfinanzgericht übermittelt. Aus diesen ergibt sich:

Unterlagen 2013

Mit Telefax vom übermittelte die steuerliche Vertretung folgende Übersicht über die Werbungskosten:


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Partei-und Klubbeiträge
324,00 €
Werbeaufwendungen, Geld- oder Sachspenden
3.048,68 €
Bewirtungskosten (50% der tatsächlichen Aufwendungen)
2.526,56 €
Reisekosten an Kilometergeld für PKW 0,42 €
1.252,44 €
Telefonkosten
185,89 €
Internet
144,00 €
Gesamt
7.481,57 €

An Belegkopien befinden sich hierzu im Wesentlichen Urkunden wie folgt (im Detail wiedergegeben für die Monate Jänner bis März 2013, die Belege für die Folgemonate entsprechen inhaltlich diesen):

  • Zahlungsnachweise betreffend

  • Mitgliedsbeitrag Naturfreunde Österreich (75,00 €)

  • Spende Volkshilfe Burgenland (10,00 €)

  • Spende Pro Juventute (10,00 €)

  • Bausteinaktion Sportverein ***12*** (25,00 €)

  • Übersicht über die Clubnachmittage der Ortsgruppe ***4*** des Pensionistenverbands

  • Einladungen zu Veranstaltungen wie

  • "Unsere Sicherheit braucht Profis: Für Profiheer und Soziales Jahr"

  • "Burgenländische Energieenquete"

  • "Arbeiterball 2013" der ***7*** ***8***

  • ***7*** Wir Burgenländer Volksbefragung

  • Frauenkränzchen der ***7***-Frauen ***4***

  • Einladung zur Landeskonferenz der ***7***-Bauern anlässlich der Landwirtschaftskammerwahl

  • Einladung zum Kindermaskenball in ***8***

  • Einladung zum Kindermaskenball der ***9***-Frauen ***4***

  • Einladung zur Winterwanderung der Naturfreunde in ***8***, anschließend Würstelbraten am Lagerfeuer

  • Einladung zum Faschingskränzchen des Pensionistenverbands in ***4***

  • Einladung zur Bezirksausschusssitzung der ***7*** Burgenland

  • Einladung zum Ball der ***9*** ***4***

  • Einladung zur Vorstandssitzung des Gemeindevorstands der Gemeinde ***4***

  • Einladung zur Landeskonferenz des ***10*** ***11*** Burgenland

  • Einladung zum Frauenfrühstück der ***7*** ***4***

  • Einladung der ***7***-Bauern zur Landwirtschaftskammerwahl 2013

  • Einladung zum Pendlerstammtisch der ***7*** in ***13***

  • Einladung zum Wirtschaftsforum Burgenland

  • Einladung zum Bezirkswahlkonvent im Bezirk ***13***

  • Einladung zur Gemeinderatssitzung der Gemeinde ***4***

  • Einladung zum Wirtschafts-Round-Table der Wirtschaftskammer Burgenland in ***14***

  • Einladung zur Fraktionssitzung der ***7*** ***4***

  • Barverkaufsrechnungen von Baumärkten und Blumenhandlungen (mit dem handschriftlichen Vermerk "Gratulation") betreffend unter anderem

  • Phalaenopsis Multifl (10,72 €)

  • Dieffenbachia (7,92 €)

  • GuzmaniaSoldo (7,99 € + 0,73 €)

  • Phalaenopsis-Orchide (12,42 €, Einzelpositionen 12,99 € und 0,73 €, abzüglich 10% Rabatt iHv 1,30 €, handschriftlich hervorgehoben 12,99 € und 0,73 € und handschriftliche Summe 13,72 €)

  • Schefflera (7,28 €, Einzelpositionen 4,99 € und 0,73 €, ferner Samen 2,29 e, abzüglich 10% Rabatt iHv 0,73 €, handschriftlich hervorgehoben 4,99 € und 0,73 € und handschriftliche Summe 5,72 €)

  • Hortensie (11,49 €)

  • Blühpflanze (18,40 €)

  • Barverkaufsrechnungen von Papierhandlungen betreffend unter anderem

  • Magnet 24MM 6STK und Karte (3,68 €)

  • Billets (5,08 €)

  • Rechnung von Gastronomiebetrieben betreffend unter anderem

  • Diverse näher aufgeschlüsselte Speisen und Getränke (193,30 €)

  • Diverse näher aufgeschlüsselte Speisen und Getränke (72,30 €)

Vorgelegt wurde ferner

  • eine mit "2013" überschriebene Aufstellung unter Angabe von Datum, Namen des Unternehmens und Betrag im Wesentlichen von Baumärkten, Papierhandlungen und Blumenhandlungen, aber auch "Spende Sportverein" (25,00) mit einer Gesamtsumme von 417,21 €

  • ein Journal über die Ausgaben der einzelnen Monate, beispielsweise für die ersten zwei Wochen 2013:

  • 02.01. Naturfreunde (75,00 €)

  • 02.01 Volkshilfe - Spende (10,00 €)

  • 06.01. FF ***4*** - Spende (50,00 €)

  • 06.01. FF ***4*** - Getränke (57,00 €)

  • 08.01 ***7*** Pensionisten - Spende (50,00 €)

  • 10.01. ***7*** Sitzung - Getränke (20,00 €)

  • 11.01. ***7*** Podiumsdiskussion - Getr (20,00 €)

  • 12.01. ***7*** Ball Spende (50,00 €)

  • 12.01. ***7*** Ball Tombola (70,00 €)

  • 12.01. ***7*** Ball Lose (30,00 €)

  • 12.01. ***7*** Ball Getränke (65,00 €)

  • ?.01. NF - Getränke (23,00 €)

  • 14.01. Gratulation (10,72 €)

mit folgenden Monatssummen:

  • Jänner: 1.161,48 €

  • Feber: 838,48 €

  • März: 565,21 €

  • April: 1.013,27 €

  • Mai: 510,64 €

  • Juni: 1.021,69 €

  • Juli: 316,87 €

  • August: 297,52 €

  • September: 742,98 €

  • Oktober: 460,24 €

  • November: 715,30 €

  • Dezember: 447,88 €

  • eine mit "Fahrtenbuch" überschriebene Aufstellung für das Jahr 2013, beispielsweise (für Jänner)

  • 11.01. ***7***-Veranstaltung ***15*** 35 (km)

  • 17.01. Burgenländische Energieenquete ***15*** 35 (km)

  • 25.01. ***7***-Bauern Landeskonferenz ***16*** 220 (km)

mit Gesamt-Kilometer-Summe von 2.982.

Unterlagen 2014

Aktenkundig ist folgende Übersicht über die Werbungskosten (in Klammer Änderungen durch das Finanzamt):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Partei-und Klubbeiträge
324,00 €
Werbeaufwendungen, Geld- oder Sachspenden
3.103,20 € (1.801,92 €)
Bewirtungskosten (50% der tatsächlichen Aufwendungen)
2.477,50 € (1.223,75 €)
Reisekosten an Kilometergeld für PKW (2.251 km x 0,42 €)
945,42 € (756,33 €)
Telefonkosten
206,58 €
Internet
144,00 €
Gesamt
7.200,70 € (4.456,58 €)

Die weiteren vorgelegten Unterlagen entsprechen in Inhalt und Form jenen, die für das Jahr 2013 vorgelegt worden sind.

Das Bundesfinanzgericht hat beschlossen:

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 erster Satz sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Werbungskosten sind auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988), Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen unter bestimmten Voraussetzungen (§ 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988), Ausgaben für Arbeitsmittel (§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988), allenfalls im Wege der Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988) oder Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988).

Nach § 18 EStG 1988 i. d. F. BGBl. I Nr. 112/2012 waren im Beschwerdezeitraum als Sonderausgaben unter anderem Zuwendungen an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 5 und Abs. 6 EStG 1988 in bestimmtem Umfang abzugsfähig, wobei begünstigte Zwecke - neben bestimmten Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren - unter anderem waren:

a) Mildtätige Zwecke im Sinne des § 37 der Bundesabgabenordnung, die im Wesentlichen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes verfolgt werden.

b) Die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellem und sozialem Wandel führen soll.

c) Die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden).

d) Maßnahmen zum Schutz der Umwelt mit dem Ziel der Erhaltung und der Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen von Lebewesen, der Behebung der durch den Menschen verursachten Beeinträchtigungen und Schäden der Umwelt oder der Erhaltung von bedrohten Arten (Umwelt-, Natur- und Artenschutz).

e) Die dem Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, entsprechende Betreuung von Tieren im Rahmen eines behördlich genehmigten Tierheimes (§ 4 Z 9 Tierschutzgesetz) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes. Das Tierheim muss eine eigenständige wirtschaftliche Einrichtung einer Körperschaft im Sinne des Abs. 5 darstellen. Die Führung des Tierheimes muss den Anforderungen der Tierheim-Verordnung, BGBl. II Nr. 490/2004, entsprechen.

Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften unter anderem nicht abgezogen werden:

"1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. "

"2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen." ...

"c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind."

"d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig." ...

"3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. ..."

"4. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. ..."

§ 115 BAO lautet:

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§ 119 BAO lautet:

§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

§ 138 BAO lautet:

§ 138. (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.

Gemäß § 143 BAO ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt, wobei die Auskunft wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen ist und Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen sind oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten ist.

§ 161 BAO lautet:

§ 161. (1) Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).

(2) Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.

(3) Wenn von der Abgabenerklärung abgewichen werden soll, sind dem Abgabepflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen.

§§ 166 f BAO lauten:

§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 177 Abs. 1 BAO die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.

§ 183 BAO lautet:

§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.

(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.

(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

§ 184 BAO lautet:

§ 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

§ 278 BAO lautet:

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

Verwaltungspraxis

Die - das Bundesfinanzgericht nicht bindenden - Lohnsteuerrichtlinien 2002 führen unter Politikeraufwendungen aus:

.1 Partei- und Klubbeiträge

LStR 2002 Rz 383a

Darunter fallen nicht nur alle Zahlungen an politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, deren Organisationen und Gliederungen sowie an parteinahe Vereine, sondern auch Zahlungen an sonstige wahlwerbende Gruppierungen (zB Namenslisten), die auf Grund einer politischen Funktion geleistet werden müssen (; ; ). Neben laufenden Zahlungen kann es sich dabei auch um außerordentliche Zahlungen handeln, zB aus Anlass eines Wahlkampfes, sofern die Leistung von dem statutenmäßig zuständigen Organ beschlossen wird. Werden solche Zahlungen auch nach dem Ausscheiden aus einer Funktion geleistet, sind sie ebenfalls als Werbungskosten zu behandeln.

Nicht abzugsfähig sind hingegen Mitgliedsbeiträge an die Partei selbst oder ihre Gliederungen, die auch von Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden.

Nicht abzugsfähig ist die Weitergabe von Politikerbezügen an wohltätige Organisationen, auch wenn dazu auf Grund von Parteibeschlüssen eine Verpflichtung besteht. Die Weitergabe stellt Einkommensverwendung dar (; ). Wird ein Bezug hingegen (ohne Widmung) nicht angenommen, dann liegt kein Zufluss vor ().

.2 Spenden, Geschenke und dgl.

LStR 2002 Rz 383b

Pokale und gleichartige Sachspenden haben zur Herstellung eines entsprechenden Werbecharakters die Namensaufschrift des Spenders und die Funktionsbezeichnung (zB "Abg. z. NR") zu tragen (; ), sie müssen nicht vom Spender persönlich übergeben werden. Ebenso sind Zahlungen, die aus beruflichen Anlässen im Wahlkreis des Mandatars (zB Spenden an Musikkapellen, Spenden anlässlich eines Ballbesuches, Geld- oder Sachspenden anlässlich von Tombolas) erfolgen, als Werbungskosten abzugsfähig. Abzugsfähig sind auch Spenden in Form der Abnahme von Karten für Veranstaltungen im Wahlkreis des Politikers (zB Bälle einschließlich Maturabälle). Der Ballbesuch eines Politikers in seinem Wahlkreis ist regelmäßig als beruflich veranlasst anzusehen. Wendet ein Mandatar in seinem Wahlkreis Beträge auf (zB Anschaffung von Parkbänken, eines Wartehäuschens), dann sind auch diese Beträge im Regelfall absetzbar (eine "Werbewirkung" ergibt sich in der Regel aus der Publikation in der Lokalpresse). Abziehbar sind weiters im Wahlkreis getätigte Blumenspenden aus verschiedenen örtlichen Anlässen (zB Muttertagsfeiern, runde Geburtstage von Mitbürgern) und Kranzspenden, weiters die Kosten von Billets und Geschenken aus verschiedenen Anlässen (Weihnachten usw.).

Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, die ein politischer Funktionär freiwillig für soziale, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder ähnliche Zwecke leistet. Diese gehören zu den Aufwendungen der privaten Lebensführung, auch wenn sie im Zusammenhang mit der politischen Funktion geleistet werden. Freiwilligkeit ist insbesondere bei Zuwendungen an eine überörtlich tätige Organisation anzunehmen, weil hier der Werbecharakter der Zuwendung zu verneinen ist. Eine Ausnahme stellen Spenden an Vereine im Sinne des § 4a Z 3 EStG 1988 dar (siehe EStR 2000 Rz 1330 ff). Diese können im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Wird über den Mitgliedsbeitrag hinaus eine Zuwendung an die im Rahmen des Wahlkreises örtlich tätige Organisation (zB Blasmusikverein, Trachtenverein, örtliche Feuerwehr, etwa in Form einer Patenschaft für ein Feuerwehrauto) oder an die dortige örtliche Zweigstelle einer überörtlichen Organisation (zB Bezirksstelle des Roten Kreuzes, des Samariterbundes, eines alpinen Vereines, etwa in Form einer Patenschaft für ein Rettungsauto) geleistet, dann ist die Zuwendung (nicht aber der Mitgliedsbeitrag oder ein von allen Mitgliedern zu leistender zusätzlicher Betrag) auf Grund der dadurch ausgelösten Werbewirkung absetzbar, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine "parteinahe" oder eine "überparteiliche", "kirchliche" usw. Organisation handelt. Übt ein Mandatar in einer örtlichen parteinahen oder einer überparteilichen Organisation eine Funktion aus, dann sind die ihm in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen nach den allgemeinen Bestimmungen in der Regel nicht absetzbar.

Siehe auch Beispiel Rz 10383b.

.3 Bewirtungsspesen

LStR 2002 Rz 383c

Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Kosten der Bewirtung Dritter ist eine überwiegende berufliche Veranlassung ().

In sinngemäßer Anwendung der zu Vertretern entwickelten Grundsätze ist eine überwiegende berufliche Veranlassung in folgenden Fällen anzunehmen:

  • die Bewirtung erfolgt im Rahmen politischer Veranstaltungen oder zur Informationsbeschaffung, oder

  • es handelt sich um sonstige beruflich veranlasste Einladungen und Bewirtungen außerhalb des Haushaltes des Politikers (Essen in Restaurants oder Gasthäusern, Bewirtung aus Anlass von Weihnachtsfeiern, Bällen, Kinderjausen, Faschingsveranstaltungen usw.), aus denen ein Werbecharakter ableitbar ist.

Diese beruflich veranlassten Bewirtungsspesen sind im Ausmaß von 50% abzugsfähig (siehe auch EStR 2000 Rz 4821 ff).

Aufwendungen für eigene Geburtstagsfeiern sind nicht abzugsfähig (). Ebenso sind Aufwendungen für vorrangig aus Repräsentationsgründen veranstaltete Feste nicht abzugsfähig (siehe ). Die allgemeine Bezeichnung des Anlasses (ohne Namensnennung der Bewirteten) ist grundsätzlich ausreichend; der entsprechende Vermerk kann durch den Politiker unmittelbar auf dem Beleg angebracht werden. Aus dem Beleg muss auch das Datum der Bewirtung hervorgehen.

Berücksichtigungsfähig ist auch der "Eigenanteil" der Bewirtung, allfällig aus Anlass der Bewirtung geltend gemachte Tagesgelder sind um 13,20 Euro pro Essen zu kürzen. Besteht die Bewirtung (einschließlich der Eigenkonsumation des Politikers) nur in einer Jause, einem Getränk oder dgl., dann unterbleibt die Kürzung des Tagesgeldes. Die Bewirtung im Haushalt des Politikers ist nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu beurteilen und führt daher nicht zu abzugsfähigen Ausgaben.

Siehe auch Beispiel Rz 10383c.

Rechtsprechung

Judikaturübersicht zu Repräsentationsaufwendungen

Zu Repräsentationsaufwendungen ist vorerst auf die Darstellung bei Krafft in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 20 Anm 53 zu verweisen:

Während die Verwaltungspraxis (...) hins der Beurteilung der Repräsentationskomponente bei Aufmerksamkeiten, wie sie in der Geschäftswelt üblicherweise anlassbezogen überreicht werden, zT einen großzügigeren Standpunkt einnimmt, vertreten der VwGH und der UFS bei Geschenken grundsätzlich eine strenge Linie. Nach der Rsp sind zB nicht abzugsfähig:

• Blumen- und Weihnachtsgeschenke eines gewerblich tätigen Versicherungsvertreters an seine Geschäftsfreunde ();

• Geschenkkörbe, Geschenkkartons eines praktischen Arztes an die Abteilungen jenes Krankenhauses, in dem er die Ausbildung erhielt und von dem er sich eine bevorzugte Behandlung seiner Patienten erhofft ();

• Geschenke eines Handelsvertreters an ausländische Geschäftspartner ();

• Geschenke eines Kfz-Sachverständigen an Gerichtsbedienstete ();

• Geschenke eines Notars auf Grund beruflicher Beziehungen zu Anlässen wie Weihnachten, Neujahr, Geburtstag, bei "persönlichen Besuchen", aber auch "ohne besondere Anlässe" ();

• Geschenke eines Wirtschaftstreuhänders an Klienten zu persönlichen Anlässen, wie zB Geburt oder Hochzeit ( 1378, 1431/79);

• Hochzeitsgeschenk für einen in keinem Dienstverhältnis zum Geschenkgeber stehenden Mitarbeiter ();

• Kaffeespenden eines Gewerkschaftsfunktionärs ( und 98/15/0104);

• Kristallgläser einer Betreiberin eines Erholungsheimes an Angestellte der Gebietskrankenkasse zur Erreichung einer hohen Anzahl von Zuweisungen in das Heim ();

• Sachgeschenke eines Geometers an Kunden, Klienten, Geschäftsfreunde und Beamte ();

• Weihnachtsgeschenke eines Primararztes an das Krankenhauspersonal im Rahmen der freiberuflichen ärztlichen Praxis (; , 91/14/0036);

• Weihnachts- und Hochzeitsgeschenke eines technischen Büros ();

• Weihnachtsgeschenke an einen Mitarbeiter (Einkaufsleiter) eines Kunden (, betr behauptete Schenkung von Kleidungsstücken durch eine Textilgroßhandelsfirma);

• Weihnachtsgeschenke eines Rechtsanwaltes an Gerichtspersonal, Bankangestellte und "sonstige Kontaktpersonen bei Firmen" (; , 97/13/0211; im letztangeführten Fall wurden zudem vom Beschwerdeführer keine näheren Angaben gemacht);

• Weihnachtsgeschenke eines Versicherungsbüros (; UFS Linz , RV/1611-L/02; UFS Graz , RV/0217-G/09);

• Geschenke an freie Mitarbeiter zu Erhöhung ihrer Motivation sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie branchenüblich oder sogar geeignet sind, die berufliche Tätigkeit des Zuwendenden zu fördern (UFS Feldkirch , RV/0262-F/03);

• Motivationsgeschenke an freiwillige Mitarbeiter einer Pfarre (UFS Wien , RV/4095-W/08); Motivationsgeschenke an Arbeitskollegen ohne vereinbarte Gegenleistung - auch, wenn diese dazu beitragen, bestimmte Boni zu erhalten (UFS Linz , RV/0694-L/09);

• Aufwendungen des StPfl für seinen eigenen Ballbesuch und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten (wie Ballkarte, Taxi, Ballkleidung, Ballspende, eigene und Gästebewirtung) fallen ebenfalls unter das generelle Abzugsverbot der Z 3 ();

• Mitarbeiterbewirtung eines Leiters einer Abteilung eines Krankenhauses (UFS Graz , RV/0190-G/12).

Aus einzelnen Entscheidungen des UFS und des BFG

Der Unabhängige Finanzsenat hat zu verschiedenen Werbungskosten eines Mitglieds einer Landesregierung unter anderem ausgeführt:

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 "Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen", steuerlich nicht abzugsfähig sind. Nicht abzugsfähig sind ferner nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 Repräsentationsaufwendungen, nach § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 unter anderem "freiwillige Zuwendungen". Das Finanzamt hat seine Ansicht hinsichtlich der teilweisen Nichtabzugsfähigkeit der Spenden auf § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 gestützt.

Nach § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sind - abgesehen von den Fällen des § 4a EStG 1988 - etwa Spenden für gemeinnützige, mildtätige, kulturelle oder sportliche Zwecke bzw. an Kirchen und kirchliche Einrichtungen nicht abzugsfähig (vgl. Atzmüller/Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. GL § 20 Anm. 68), außer die freiwillige Zuwendung beruht auf einer rein wirtschaftlichen Erwägung (vgl. Atzmüller/Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. GL § 20 Anm. 69 betreffend übliche Spenden anlässlich von Sachleistungen; betreffend Spende eines Politikers an die Feuerwehrjugend).

Tragen "Leistungen überwiegend die Merkmale von Unterstützungen im Interesse des Empfängers und steht damit die Spendenmotivation im Vordergrund, sind die Leistungen auch dann nicht abzugsfähig, wenn diese Leistungen mit einer gewissen Werbewirkung für den Geber verbunden sind. ... So sind freiwillige Zuwendungen auch dann keine Werbungskosten, wenn mit den Aufwendungen auf die Person des Spenders, zB durch Hinweise in der örtlichen Presse, in Broschüren oder auf einer Tafel beim Eingang des Gebäudes, für dessen Errichtung die Spende geleistet wurde, aufmerksam gemacht wurde. ... Es ist dabei auch weiters zu beachten, dass derartige Spenden aus allen Bevölkerungsschichten kommen. Es wäre mit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht vereinbar, wenn Unternehmer oder Politiker derartige Zuwendungen im Hinblick auf die Werbewirkung absetzen könnten, während andere Abgabepflichtige von einer derartigen Absetzmöglichkeit ausgeschlossen wären" (Warnold, Besteuerung der Politiker, RdW 1999, 226, m. w. N., siehe auch Neuber, Werbungskosten politischer Funktionäre, ÖStZ 1993, 339).

Die in LStR 2002 Rz 383b dokumentierte Verwaltungspraxis hält (vgl. - tw. kritisch - Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. GL § 16 Anm. 31 " Politiker - Spenden, Geschenke und dgl."; Doralt, EStG13, § 16 Tz 220 " Politiker"; Jakom/Lenneis, EStG, 2011, § 16 Rz 56 "Politiker"; Zorn in Hofstätter/Reichel [fortgeführt von Fellner/Fuchs/Zorn/Büsser/Ehrke-Rabel], Die Einkommensteuer, EStG 1988, Kommentar, § 16 EStG 1988 allgemein "Politiker "; zur früheren Erlasslage etwa Hörmann/Stanzel, Handbuch der Politikerbesteuerung, Wien 1998, 21) unter anderem "Zahlungen, die aus beruflichen Anlässen im Wahlkreis des Mandatars (zB Spenden an Musikkapellen, Spenden anlässlich eines Ballbesuches, Geld- oder Sachspenden anlässlich von Tombolas) erfolgen, als Werbungskosten abzugsfähig. Abzugsfähig sind auch Spenden in Form der Abnahme von Karten für Veranstaltungen im Wahlkreis des Politikers (zB Bälle einschließlich Maturabälle). Der Ballbesuch eines Politikers in seinem Wahlkreis ist regelmäßig als beruflich veranlasst anzusehen. Wendet ein Mandatar in seinem Wahlkreis Beträge auf (zB Anschaffung von Parkbänken, eines Wartehäuschens), sind auch diese Beträge im Regelfall absetzbar (eine ,Werbewirkung' ergibt sich in der Regel aus der Publikation in der Lokalpresse). Abziehbar sind weiters im Wahlkreis getätigte Blumenspenden aus verschiedenen örtlichen Anlässen (zB Muttertagsfeiern, runde Geburtstage von Mitbürgern) und Kranzspenden, weiters die Kosten von Billets und Geschenken aus verschiedenen Anlässen (Weihnachten usw.). Wird über den Mitgliedsbeitrag hinaus eine Zuwendung an die im Rahmen des Wahlkreises örtlich tätige Organisation (zB Blasmusikverein, Trachtenverein, örtliche Feuerwehr, etwa in Form einer Patenschaft für ein Feuerwehrauto) oder an die dortige örtliche Zweigstelle einer überörtlichen Organisation (zB Bezirksstelle des Roten Kreuzes, des Samariterbundes, eines alpinen Vereines, etwa in Form einer Patenschaft für ein Rettungsauto) geleistet, ist die Zuwendung (nicht aber der Mitgliedsbeitrag oder ein von allen Mitgliedern zu leistender zusätzlicher Betrag) auf Grund der dadurch ausgelösten Werbewirkung absetzbar, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine ,parteinahe' oder eine ,überparteiliche', ,kirchliche' usw. Organisation handelt. Übt ein Mandatar in einer örtlichen parteinahen oder einer überparteilichen Organisation eine Funktion aus, sind die ihm in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen nach den allgemeinen Bestimmungen in der Regel nicht absetzbar."

Auch einige Entscheidungen des UFS haben etwa Spenden eines Gemeinderats oder Bürgermeisters an Organisationen in der Gemeinde wie dem Musikverein, Sportvereinen oder an die Freiwillige Feuerwehr in auch bei Nichtpolitikern üblicher Höhe Werbungskostencharakter mit der Begründung zuerkannt, es habe bei einem politischen Mandatar ein faktischer Zwang bestanden, mit seinen Spenden seine persönliche Repräsentanz zum Ausdruck zu bringen (z.B. ; ; infolge mangelnder Anonymisierbarkeit nicht veröffentlicht [§ 10 Abs. 4b UFSG]: -I/04 [zu Gewerkschaftsfunktionär]; -F/06).

Der UFS sieht allerdings im Allgemeinen Spenden eines Politiker bei diversen Veranstaltungen, die keine politische Wahlveranstaltungen sind, bzw. auch an örtliche Organisationen wie örtliche Sportvereine oder Feuerwehren grundsätzlich als nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 nichtabzugsfähige Kosten an (vgl. -G/04; ; ; ; ; ; ; ).

Nach Atzmüller/Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke (Hrsg.), MSA EStG 11. GL § 20 Anm. 54 sind Repräsentationsaufwendungen von abzugsfähigem Werbeaufwand abzugrenzen. Aufwendungen, die typisierend (auch) eine Repräsentationskomponente beinhalten, sind dem abzugsfähigen Werbeaufwand zuzuordnen, wenn die betriebliche/berufliche Veranlassung entscheidend im Vordergrund steht und eine repräsentative Mitveranlassung demgegenüber deutlich - und damit vernachlässigbar - in den Hintergrund tritt. So hält auch der UFS in mehreren Entscheidungen bei Spenden von Politikern den Nachweis der weitaus überwiegenden beruflichen Veranlassung und des mit der einzelnen Aufwendung verbundenen Werbezwecks (mit steuerlicher Wirkung der Abzugsfähigkeit bei erfolgreicher Nachweisführung) für möglich (vgl. -G/02; ; ; ; ;; -F/09). Eine Werbewirksamkeit wurde etwa bei entsprechender Medienberichterstattung über die Spende bejaht (vgl. - nicht veröffentlicht - , zu Erwähnung in der Bezirkszeitung). Die bloße Erwähnung der Spende bei der Veranstaltung selbst wurde einerseits als ausreichend angesehen (vgl. - nicht veröffentlicht - -G/06), andererseits nicht (vgl. - nicht veröffentlicht - ).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind beispielsweise Aufwendungen in Zusammenhang mit einem Ballbesuch, wozu auch die Spenden für Lose zu rechnen sind, nicht abzugsfähig (vgl. ), ebenso andere Repräsentationsaufwendungen (vgl. ). Unter Repräsentationsaufwendungen sind demzufolge alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, also dazu dienen, zu "repräsentieren" (vgl. ).

Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seiner Judikatur ferner darauf, dass bei Repräsentationsaufwendungen nach dem Gesetzeswortlaut eine Werbewirkung nur im Ausnahmefall der Bewirtung von Geschäftsfreunden das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 für Repräsentationsaufwendungen durchbricht, während Repräsentationsaufwendungen anderer Art auch im Falle des Vorliegens eines damit verbundenen Werbezweckes nicht abziehbar werden (vgl. , unter Hinweis auf ; ; ).

Der Gerichtshof ordnet Spenden von Politikern dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 erster Satz zu. Eine Abzugsfähigkeit wäre nur im Falle eines Entgeltcharakters einer Spende (für erhaltene wirtschaftliche Gegenleistungen) gegeben. Eine mögliche Werbewirksamkeit führe hingegen bei Spenden von Politikern - auch unter dem Gesichtspunkt des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 - nicht zur Abzugsfähigkeit freiwilliger Leistungen (vgl. abermals , zu - namhafter - Spende eines Bürgermeisters an einen Fußballverein).

Anzumerken ist, dass nach Ansicht der Berufungsbehörde bei dem Erwerb von Tombolalosen der Spendencharakter gegenüber einer Gegenleistung in Form eines Tombolagewinns in den Vordergrund tritt. Anderenfalls wären entweder sowohl Leistung als auch Gegenleistung der Privatsphäre zuzurechnen oder - ginge man von der Zuordnung zur beruflichen Sphäre aus - auch die Tombolagewinne als Sachbezug bei den Einkünften zu berücksichtigen.

In seinem hat der Unabhängige Finanzsenat unter anderem folgende Auffassung vertreten:

Gemäß § 289 Abs. 2 BAO kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.

Es erscheint jedoch ernstlich fraglich, ob weitere, vom Finanzamt anerkannte und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildende Aufwendungen Werbungskosten darstellen, bzw. ob vom Finanzamt nicht entgegen der Verwaltungspraxis Aufwendungen die Anerkennung als Werbungskosten versagt wurden.

So können Mitgliedsbeiträge (365,30 €) abzugsfähig oder nichtabzugsfähig sein. Mitgliedsbeiträge an die X-Partei, die auch jedes Mitglied ohne politische Funktion leistet, sind etwa nicht abzugsfähig (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 14. EL § 16 Anm. 31 "Parteisteuer"), ebenso im Allgemeinen Mitgliedsbeiträge an örtliche Vereine, die auch jeder andere am Vereinsleben interessierte Gemeindebürger entrichtet (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 14. EL § 16 Anm. 31 "Politiker - Spenden, Geschenke und dgl"). Ohne Anrechnung auf den Werbungskostenpauschbetrag sind nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit b EStG 1988 unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen abzugsfähig, ferner nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 Beiträge zu Vereinigungen zur (allgemeinen) fachlichen Förderung und Fortbildung, die keine Berufsverbände oder Interessenvertretungen sind (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 14. EL § 16 Anm. 47). ...

"(Unechte) "Spenden" an die Ortspartei können unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig sein (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 14. EL § 16 Anm. 31 "Politiker - Partei- und Klubbeiträge"), (echte)"Spenden" an die Landespartei oder an eine andere Ortsorganisation als die eigene (20,00 €) werden in aller Regel Einkommensverwendung darstellen.

Geschenke (Gutscheine) sind im Allgemeinen nach Lehre und Rechtsprechung nicht abzugsfähig (vgl. Atzmüller/Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 14. EL § 20 Anm. 52), nach der Verwaltungspraxis - LStR 2002 Rz 383b - bei Politikern unter bestimmten Voraussetzungen schon. ...

In seinem Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht zu Spenden unter anderem ausgeführt:

Betreffend Sachspenden durch politische Funktionäre hat der VwGH bereits wiederholt eine Subsumtion unter § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 bejaht. So unterliegen nach der Rsp des VwGH etwa Lebensmittelgeschenkkörbe (vgl ) sowie allgemein Spenden an gemeinnützige und ähnliche Organisationen (vgl ) auch bei politischen Funktionären dem Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf das zur Spende eines Bürgermeisters an einen Fußballverein ergangene Erkenntnis des (vgl dazu auch Postl, ecolex 2005, 944 mwH).

Vor diesem Hintergrund scheidet auch im Beschwerdefall eine Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin getragenen Aufwendungen für Sachspenden an einen Sportverein und Sachspenden an diverse andere Organisationen sowie für Korbspenden und diverse andere Sachspenden in Zusammenhang mit Bällen und Vereinsfesten, die im Wesentlichen als Tombolapreise verwendet wurden, als Werbungskosten nach der Maßgabe des § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 aus.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch eine allenfalls gegebene Werbewirksamkeit dieser Aufwendungen für die politische Tätigkeit der Beschwerdeführerin der Nichtabzugsfähigkeit nicht entgegenstünde. Einerseits differenziert § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 nicht danach, ob eine freiwillige Zuwendung der Werbung dient oder nicht; andererseits wäre eine allenfalls gegebene Werbewirksamkeit auch unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandes des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 keine taugliches Argument, um einen Werbungskostenabzug zu begründen, da - wie bereits unter Punkt 3.1. ausgeführt wurde - die Werbewirkung als Tatbestandsvoraussetzung nur des Ausnahmefalles der Bewirtung von Geschäftsfreunden von den dem Abzugsverbot nach § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 unterliegenden Repräsentationsaufwendungen normiert ist, während Repräsentationsaufwendungen anderer Art auch im Falle des Vorliegens eines damit verbundenen Werbezweckes nicht abziehbar werden (vgl mwN).

Zu Fahrtkosten von Politikern hat das Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis unter anderem ausgeführt:

Für Fahrtkosten politischer Funktionäre gelten keine Sonderregelungen, sondern die allgemeinen steuerlichen Bestimmungen. Es kommt also auf die berufliche, dh politische Veranlassung der Fahrt an. Diese ist auch bei Fahrten gegeben, die durch die Funktion des Politikers bedingt sind und ist nicht auf Fahrten zu politischen Veranstaltungen im engeren Sinn beschränkt (). Der Geburtstag einer Person ist ein Ereignis aus dem Bereich ihrer privaten Lebensführung (). Dasselbe gilt für die Fahrt zur Teilnahme an der Neueröffnung eines KL. § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG schließt Aufwendungen, die in typisierender Betrachtungsweise der Privatsphäre zuzuordnen sind, von der Abzugsfähigkeit aus, auch wenn sie im Einzelfall betrieblich/beruflich (mit)veranlasst sein mögen. Bei den Aufwendungen, die in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, muss ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (Krafft in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 20 Anm 11).

Zu Arbeitsmitteln wurde in dieser Entscheidung unter anderem ausgeführt:

Aufwendungen oder Ausgaben iZm Wirtschaftsgütern, die nicht typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind bei gemischter beruflicher und privater Nutzung in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil aufzuspalten (Computer). Bei Computern, die in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt sind, sowie bei Laptops sind die berufliche Notwendigkeit (als Abgrenzung zur privaten Veranlassung) und das Ausmaß der beruflichen Nutzung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 Anm 24).

Hinsichtlich Bewirtung und Spenden hat das BFG unter anderem ausgeführt:

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Gemeinderat bei jeder Veranstaltung und Einladung in seiner Funktion als Gemeinderat werbewirksam unterwegs ist und die Übernahme von Bewirtungskosten durch einen Gemeinderat daher generell der Werbung (um Stimmen potentieller Wähler) dient.

Auch wenn von einem Gemeinderat die Teilnahme bei Veranstaltungen der verschiedenen örtlichen Vereine erwartet wird, so schließt dies nicht auch schlechthin eine berufliche Notwendigkeit ein, an die einzelnen Vereine private Spenden zu leisten; ebenso wenig kann gesagt werden, dass diese Spenden generell der Werbung dienen.

Bewirtungsaufwendungen fallen grundsätzlich unter nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen. Darunter sind Ausgaben zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Von diesem grundsätzlichen Abzugsverbot sieht § 20 Abs. 1 Z 3 EStG eine Ausnahme vor, wonach die Bewirtung von Geschäftsfreunden dann zur Hälfte abzugsfähig ist, wenn sie der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Diese beiden Voraussetzungen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen; eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht daher für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus (). In der Aufstellung, die der belangten Behörde am vorgelegt wurde, ist im Zusammenhang mit Bewirtungsaufwendungen vom Beschwerdeführer selbst angeführt, dass es sich um einen geschätzten Betrag handelt und keine Belege vorgelegt wurden, wobei die bloße Vorlage von Restaurantrechnungen () bzw. Wirtshauszetteln (; zu "Gasthauszetteln") auch nicht ausreichend gewesen wäre.

Da es nicht nur auf die berufliche Veranlassung, sondern auch darauf ankommt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung ist, können auch nur Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen, die ein politischer Funktionär einberuft, um politische Angelegenheiten den Bürgern (Wählern) nahe zu bringen, also Veranstaltungen, die der Wahlwerbung dienen, bei ihm zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen.

Aufwendungen, die im weitesten Sinn bloß der Kontaktpflege, der Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum "Werbenden" oder der Erlangung des Wohlwollens von Mitarbeitern dienen, können nur als werbeähnlich, das heißt nicht abzugsfähiger Aufwand beurteilt werden (; ).

Der Werbezweck ist auch bei Veranstaltungen wie zB Maibaumaufstellen, Maibaumschmeissen, Konzerten, KL-Weihnachtsfeier, Osterfeuer-KL (2x), *Partei* Bezirkskonferenz etc. nicht ersichtlich. Zusätzlich scheint hier die weitere, kumulativ erforderliche Voraussetzung der beruflichen Veranlassung nicht vorzuliegen, ein diesbezüglicher Nachweis wurde jedenfalls nicht erbracht. Es erfolgte auch keine Glaubhaftmachung.

Für die Spenden des Bf im sogenannten klassischen Sinn, dh Aufwendungen, die freiwillig für soziale, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder ähnliche Zwecke geleistet werden, gilt das Abzugsverbot gemäß § 20 Abs 1 Z 4 EStG. Im konkreten Fall betrifft das die Spenden an den Tennisclub, Fußballklub und die Freiwillige Feuerwehr.

Zu den geltend gemachten Aufwendungen

Partei- und Klubbeiträge

Parteisteuern, Klubbeiträge und Zahlungen an politische Parteien, deren Organisationen und Gliederungen, sowie an parteinahe Vereine, die aufgrund einer politischen Funktion zu leisten sind, sind in statutenmäßiger Höhe abzugsfähig. Bei diesen Zahlungen handelt es sich um Werbungskosten nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 und nicht um Beiträge an Berufsverbände und Interessensvertretungen gemäß § 16 Abs 1 Z 3 1988. Hingegen sind Mitgliedsbeiträge, die auch von Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden müssen, und freiwillige Zahlungen (Parteispenden) an politische Parteien nicht als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 Anm 13).

Die als "Partei- und Klubbeiträge" geltend gemachten Aufwendungen von 324,00 € (2013 und 2014) wären als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen.

Es fehlt freilich bislang an einer näheren Aufschlüsselung dieser Beträge, an der Vorlage der entsprechenden Rechtsgrundlagen (Statut, Klubbeschluss, Ortsparteibeschluss, ...) sowie an belegmäßigen Nachweisen der Zahlung.

Werbeaufwendungen, Geld- oder Sachspenden

Nach der oben dargestellten Rechtsprechung ist offensichtlich, dass jedenfalls ein Teil der geltend gemachten Aufwendungen gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig ist und daher keine Werbungskosten i. S. d. § 16 EStG 1988 vorliegen. Hinsichtlich eines Teil der Aufwendungen könnten nach für die Jahre 2013 und 2014 geltenden Rechtslage - bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen - Sonderausgaben (Freigebige Zuwendungen) gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 vorliegen.

Wie auch bei den "Partei- und Klubbeiträgen" fehlt es in vielen Fällen am belegmäßigen Nachweis der Zahlung sowie bei vorhandenen Belegen an der Darlegung des allfälligen im Vordergrund stehenden Werbeaufwands im einzelnen Fall.

Bewirtungskosten (50%)

Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis (zu einem Bürgermeister) klargestellt, dass auf Aufwendungen von Politikern die für alle anderen Steuerpflichtigen geltenden allgemeinen Grundsätze über die Anerkennung von Werbungskosten anzuwenden sind und zu Bewirtungsaufwendungen ausgeführt:

"...Der Begriff "Repräsentationsaufwendungen" oder "Repräsentationsausgaben" wird zwar nicht näher definiert, es wird aber durch das angeführte Beispiel durch den Gesetzgeber klargestellt, dass Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Nach der Judikatur sind unter Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Das gesellschaftliche Ansehen fördert aber nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer - möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären, usw. - zuteil werden lässt. So können auch Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen bei einem politischen Funktionär zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 95/13/0245). Von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben sieht § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 eine Ausnahme vor, deren Vorliegen von der Partei nachzuweisen ist. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus. Nachzuweisen ist, dass dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen tatsächlich erwachsen sind, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 94/13/0259) ..."

Bisher fehlt es an Nachweisen,

1. dass dem Bf tatsächlich Aufwendungen erwachsen sind (ein bloßer "Gasthauszettel" mit einem Werbeaufdruck und der Summierung von Zahlen, soweit derartige Belege überhaupt vorhanden sind, ist im Allgemeinen kein derartiger Nachweis, vgl. ),

2. dass mit der konkreten Bewirtung ein Werbezweck verbunden war und

3. dass die berufliche Veranlassung hierbei weitaus überwogen hat.

Reisekosten

Die in den mit "Fahrtenbuch" überschrieben Aufstellungen ausgewiesenen Fahrten sind, sofern sie erfolgt sind, soweit ersichtlich, durch die politische Tätigkeit des Bf veranlasst.

Das Bundesfinanzgericht hält dies auch ohne Vorlage von Grundaufzeichnungen wie des im Verfahren angesprochenen Kalenders für glaubhaft.

Fahrtkosten für berufliche Fahrten stellen unabhängig davon, ob sie im Rahmen einer Reise i. S. d. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 anfallen, im tatsächlichen Ausmaß Werbungskosten dar.

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Hierfür hat es neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder - wenn ein solcher nicht vorhanden ist - den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuführen (vgl. Brennsteiner/Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 15 Anm 34c). Ein Fahrtenbuch hat auch die jeweiligen Kilometerstände des verwendeten Kraftfahrzeugs und alle Fahrten - Fahrten für außersteuerliche Zwecke allenfalls jeweils zusammengefasst - im Detail zu enthalten, um eine lückenlose Prüfung der Verwendung des Kraftfahrzeugs zu ermöglichen.

Der Zweck eines Fahrtenbuchs besteht darin, den Nachweis zu erbringen, dass tatsächlich für die jeweilige Fahrt das eigene Kraftfahrzeug verwendet worden ist und nicht etwa mit einem öffentlichen Verkehrsmittel gefahren oder eine Mitfahrgelegenheit in Anspruch genommen worden ist (vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 Anm 26 "Fahrtkosten - Allgemeines").

Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorlage von Einladungen zu Veranstaltungen noch nicht besagt, dass an der Veranstaltung vom Bf auch tatsächlich teilgenommen worden ist. Fehlt es an zweifelfreien Belegen über Fahrtkosten (Fahrscheine des öffentlichen Personenverkehrs, ordnungsgemäßes Fahrtenbuch), wird die Veranstaltungsteilnahme glaubhaft zu machen sein. Hierfür können Grundaufzeichnungen wie der angesprochene Kalender zweckmäßig sein, werden aber in der Regel nicht ausreichen. Vielmehr wäre die Teilnahme stichprobenartig zu überprüfen, etwa durch Vorlage von Anwesenheitslisten oder Sitzungsprotokollen, oder Aussagen von anderen Veranstaltungsteilnehmern.

Ferner entspricht es gerade bei Fahrten zu Veranstaltungen, die sich an einen größeren Personenkreis richten, der Lebenserfahrung, dass Personen aus derselben Gemeinde oder aus benachbarten Gemeinden, die diese Veranstaltungen besuchen, häufig Fahrgemeinschaften bilden, sei es, zur Reduzierung der Fahrtkosten, sei es wegen der Geselligkeit während der Fahrt oder etwa der Ermöglichung von Alkoholkonsumation im Zuge der Veranstaltung oder in deren Anschluss bei bloßer Mitfahrt. Hingegen wird die Lebenserfahrung bei Fahrten zu Veranstaltungen, an denen der Bf einziger Teilnehmer aus dem regionalen Umfeld war, oder bei Fahrten im lokalen Nahebereich angesichts des bekanntlich im ländlichen Raum eingeschränkten Angebots an öffentlichen Verkehrsmitteln für die (alleinige) Verwendung des eigenen KFZ sprechen.

Auch wenn die berufliche Veranlassung der geltend gemachten Fahrten glaubhaft ist, bedarf es zum Nachweis der tatsächlichen Fahrt und der Verwendung des eigenen KFZ der Vorlage eines Fahrtenbuchs oder anderer Beweismittel, dass der Bf diese Fahrten jeweils mit dem eigenen KFZ (allein oder unter Mitnahme anderer) unternommen hat.

Ist dies nicht möglich, wird der mit der Nichtvorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs verbundenen Unsicherheit durch eine Schätzung der Fahrtkosten gemäß § 184 BAO Rechnung zu tragen sein.

Im gegenständlichen Fall erscheint - auch zur Vermeidung eines für Abgabepflichtigen und Behörde aufwendigen Verfahrens und im Hinblick auf die Höhe der insgesamt strittigen Beträge - die vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2014 zunächst vorgenommene Schätzung von 80% der geltend gemachten Fahrtaufwendungen nicht unsachlich, falls vom Bf kein lückenloser Nachweis erbracht werden kann.

Kommunikationskosten

Aufwendungen für Telefonkosten und für Internetkosten sind Aufwendungen, die typischerweise sowohl die private Sphäre als auch die berufliche Sphäre treffen können. Sie unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot. Allerdings muss die berufliche Verwendung eindeutig feststehen und ist bei einer solchen ein Privatanteil angesichts der vielfältigen privaten Nutzungsmöglichkeiten in bestimmtem Umfang (i. d. R. zumindest 40%) anzunehmen (vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 16 Anm 24 "Computer", Anm 28 "Internet" und Anm 35 "Telefon").

Bisher fehlt es einerseits an einer zahlenmäßigen Aufschlüsselung der geltend gemachten Kosten, aus der sich auch ein vom Bf ausgeschiedener Privatanteil entnehmen lässt, und andererseits an einem belegmäßigen Nachweis.

Sollte bisher kein Privatanteil berücksichtigt worden sein, wäre ein solcher im Schätzungsweg zu ermitteln.

Bei einem Lokalpolitiker ist hierbei zu beachten, dass ein solcher einerseits sicher einen erhöhten Kommunikationsaufwand hat, andererseits aber gerade in kleinen Gemeinden bei einem im Wesentlichen ehrenamtlich tätigen politischen Funktionär mit einem entsprechenden Bekanntheitsgrad die Grenzen zwischen beruflich veranlassten und privat veranlassten Gesprächen fließend sind und das Gesetz eine eindeutige berufliche Veranlassung für den Werbungskostencharakter von Aufwendungen verlangt.

Im Zweifel wird hier - wie bei anderen Steuerpflichtigen im Regelfall - ein Privatanteil von jeweils 40% angemessen sein.

Fehlende Entscheidungsreife

Die Sache ist nicht entscheidungsreif.

Im Einkommensteuerbescheid 2013 hat das Finanzamt von den geltend gemachten Werbungskosten von 7.481,57 € einen Betrag von 417,21 € anerkannt, ohne dass sich dem Bescheid entnehmen lässt, welche Aufwendungen konkret die Behörde als "nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht" ansieht. Laut Beschwerdevorentscheidung soll es sich dabei um "Einkäufe für Gratulationen und Büromaterial" gehandelt haben.

Im Einkommensteuerbescheid 2014 hat das Finanzamt von den geltend gemachten Werbungskosten von 7.283,40 € zunächst einen Betrag von 4.456,58 € anerkannt, wobei im Wege einer Schätzung pauschal 50% der geltend gemachten Bewirtungskosten, 60% der geltend gemachten Geld- und Sachspenden und 80% der geltend gemachten Reisekosten als Werbungskosten angesehen wurden, hingegen "Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter" (ohne nähere Detailierung steuerlich nicht absetzbar seien. In der Beschwerdevorentscheidung wurde der anerkannte Werbungskostenbetrag auf 304,22 € reduziert, ohne dass ersichtlich ist, wie die belangte Behörde zu diesem Betrag gelangt.

Das Finanzamt hat im Veranlagungs- und im Beschwerdevorverfahren Versuche unternommen, nähere Aufklärung vom Bf zu erhalten. Der Bf hat bisher nur ungenügend am Verfahren mitgewirkt.

Grundsätzlich ist es glaubhaft, dass dem Bf in den Jahren 2013 und 2014 höhere Aufwendungen als Politiker als die vom Finanzamt zuletzt berücksichtigen 417,21 € und 304,22 € erwachsen sind. Auf Grund des bisherigen Verfahrens kann jedoch nicht gesagt werden, dass die vom Bf geltend gemachten Beträge von 7.481,57 € und 7.283,40 € auch nur annähernd zumindest glaubhaft gemacht wurden.

So fehlen zahlreiche Nachweise hinsichtlich der beruflichen Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen einerseits und des Zahlungsflusses andererseits.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Finanzamt den Bf hinsichtlich sämtlicher geltend gemachter Ausgabenpositionen zu einer Darlegung der jeweiligen konkreten beruflichen Veranlassung (unter Bekanntgabe entsprechender Details, etwa bei Bewirtungen Namen der Bewirteten, Darlegung, worin jeweils die Werbung gelegen war sowie der weitaus überwiegenden beruflichen Veranlassung für jede einzelne Bewirtung) sowie zur Vorlage von Nachweisen für den jeweiligen Zahlungsfluss (teilweise: neuerlich) aufzufordern haben.

Wird dieser Nachweis nicht oder nicht zur Gänze erbracht, wird im Sinne der obigen Ausführungen vom Finanzamt mit Schätzung vorzugehen sein, wobei die Schätzung der Höhe nach entsprechend zu begründen sein wird.

Soweit als Sonderausgaben anzuerkennende Spenden vorliegen, werden diese als Sonderausgaben zu berücksichtigen sein.

Zurückverweisung

Gemäß § 278 BAO kann das Verwaltungsgericht bei unterlassenen Ermittlungen mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen.

Die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 278 Abs. 1 BAO steht im Ermessen des Gerichtes (vgl. etwa - zur Rechtslage nach § 278 Abs. 1 BAO i. d. F. FVwGG 2012 - ). Zulässig ist sie nach dem Gesetz erstens, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (§ 278 Abs. 1 erster Satz BAO). Die Aufhebung und Zurückverweisung ist zweitens unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 278 Abs. 1 zweiter Satz BAO). Diese im Rahmen der sodann zu fällenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden positiven und negativen Voraussetzungen sind in rechtlicher Gebundenheit zu prüfen. Das Gericht hat die von ihm vermissten und ins Auge gefassten Ermittlungsschritte zu bezeichnen und zu beurteilen und auch die Frage zu beantworten, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl. ; ; ; ; ; ).

Wie oben ausgeführt, bedarf es - in beachtlichem Umfang - noch ergänzender Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs.

Da die durchzuführenden Ermittlungen anderslautende Bescheide nach sich ziehen können, die Sache somit nicht entscheidungsreif ist, sind die angefochtenen Bescheide (und die Beschwerdevorentscheidungen) gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben.

Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden Verfahrensergänzungen ist der Aufhebung der Vorrang vor der Fortsetzung der Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht zu geben.

Es entspricht nicht der Anordnung des Gesetzgebers über ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, wenn es mangels Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch die Abgabenbehörde zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme.

Ferner gebietet es im gegenständlichen Fall die Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 BAO), dem Bf zunächst die Möglichkeit zu eröffnen, seine geltend gemachten Aufwendungen vom Finanzamt unter Heranziehung der "Politikerausführungen" der Lohnsteuerrichtlinien prüfen zu lassen und ihn damit mit allen anderen Politikern gleich zu behandeln (vgl. ; ; oder ).

Im Ergebnis erhält der Bf auf diese Weise rascher und kostengünstiger eine Entscheidung.

Absehen von der mündlichen Verhandlung

Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 274 Abs. 3 Z 3 BAO abzusehen, da die Sache - wie ausgeführt - nicht entscheidungsreif ist.

Eine Prüfung der einzelnen der unzähligen vom Bf geltend gemachten Werbungskostenpositionen in einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat würde eine - insbesondere der angesichts der zur Reduktion einer Ausbreitung der COVID-19-Pandemie erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, aber auch im Hinblick auf die vom Bundesfinanzgericht zu beachtenden (§ 6 Abs. 2 BFGG) Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit - unvertretbar lange Dauer der Verhandlung nach sich ziehen und allenfalls eine Verteilung auf mehrere Tagsatzungen erfordern.

Darüber hinaus ist - wie ausgeführt - dem Bf zunächst die Möglichkeit zu (von ihm aus effizienter als bisher zu führenden) Verhandlungen (§ 165 BAO) mit der Abgabenbehörde zu geben.

Revionsnichtzulassung

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4a Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 274 Abs. 3 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 165 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§§ 166 f BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise



































-G/09
-F/03


-G/12


-G/04







ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105561.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at