Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.06.2020, RV/7500337/2020

Der Ehegatte der Beschuldigten ist nicht einspruchslegitimiert.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , betreffend die Zurückweisung des Einspruchs gegen die an ***1*** gerichtete Strafverfügung vom , MA67/196701037715/2019, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet.

II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom , MA67/196701037715/2019, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde über ***1*** wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Stunden, verhängt.

Dagegen richtete sich folgender, am von der Mailadresse ***2*** versendeter, Einspruch:

"gegen die Starverfügung mit obiger GZ vom 1612.2019 erhebe ich wie folgt Einspruch: […]

Ich bitte um Neubewertung des Falles unter Berücksichtigung obiger Punkte und verbleibe hochachtungsvoll,

***Bf1***"

Nach Durchführung eines Mängelbehebungsauftrages wurde dieser Einspruch von der belangten Behörde mit Bescheid gemäß § 13 Abs. 3 AVG und § 24 VStG zurückgewiesen.

Der Zurückweisungsbescheid vom , MA67/196701037715/2019, wurde folgendermaßen begründet:

"Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Sie haben gegen die Strafverfügung vom mit Email vom Einspruch erhoben. Daraufhin wurden Sie aufgefordert binnen zweiwöchiger Frist eine Vollmacht, in der

Sie von der Beschuldigten ermächtigt wurden, sie im gegenständlichen Verfahren zu vertreten, an die Magistratsabteilung 67 zu übermitteln widrigenfalls der Einspruch zurückgewiesen werden müsste.

Innerhalb der gewährten Frist wurde keine Vollmacht nachgereicht. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG musste daher der Einspruch zurückgewiesen werden."

In seiner auf Grund des Covid-19-VwBG rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom führte ***Bf1*** aus:

"gegen ihren Bescheid vom , in dem sie meinen Einspruch vom zurückweisen, reiche ich zum Zwecke der Klärung folgende Beschwerde ein:

Der der Zurückweisung zurgrundeliegende Umstand des Nichteinbringens eines Nachweises der Vertretungsbefugnis für meine Frau in diesem Fall fehlt die Grundlage, da ich in diesem Fall meine Frau nicht vertrete, sondern lediglich mich selbts,

Erklärung:

Grund meines Schreibens vom war es, der bearbeitenden Stelle Kosten und Mühen zu ersparen, indem ich sie über den Irrtum aufzuklären suchte, meine Frau hätte das Fahrzeug an besagter Stelle zum fraglichen Zeitpunkt geparkt, indem ich in besagtem Schreiben selbst die Verantwortung für die Tat übernahm. In meinem Einspruch gegen die Höhe der Strafe im selben Schreiben vertrat, und vertrete ich weiterhin, deshalb ausschließlich mich selbst, nicht aber meine Frau, unter der Annahme, dass die ursprüngliche Forderung damit automatisch auf mich übergehen würde. Auch dies geschah im Interesse einer raschen Schließung des Falls (Wegfall der Lenkererhebung, etc), und bitte erneut um Neubewertung im Sinne der angeführten Punkte in besagtem Schreiben vom ."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unter Bezugnahme auf die vorhergehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass ***1*** unbestrittener Maßen exklusive Adressatin der Strafverfügung vom ist, die von ***Bf1*** als Beschwerdeführer beeinsprucht wurde.

Wem die Berechtigung zur Erhebung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung zukommt ergibt sich unmittelbar aus § 49 VStG:

"(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen."

in Verbindung mit § 32 VStG:

"(1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG."

Dem zu Folge ist zur Erhebung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung nur diejenige berechtigt, gegen die sich die Strafverfügung richtet. Dabei handelt es sich um jene Person, die in der betreffenden Strafverfügung als Adressatin genannt ist. Nur diese Person genießt Parteistellung und steht im Verdacht eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben.

Im vorliegenden Fall hat jedoch nicht die Adressatin der Strafverfügung, nämlich ***1***, sondern der Beschwerdeführer im eigenen Namen Einspruch erhoben.

Das ergibt sich zum einen aus der Textierung des Einspruchs vom , die keine Hinweise darauf enthält, dass der Beschwerdeführer im Namen der ***1*** eingeschritten oder von dieser zur Einbringung des Rechtsmittels bevollmächtigt gewesen wäre.
Zum anderen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom keinen Zweifel daran gelassen, in diesem Fall nicht seine Frau, sondern lediglich sich selbst vertreten zu haben.

Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies nun, dass der Beschwerdeführer mangels einer an ihn gerichteten Strafverfügung nicht Partei des zu Grunde liegenden Verwaltungsstrafverfahrens sein konnte, weshalb er auch nicht berechtigt war dagegen Einspruch zu erheben.

Hat die Behörde aufgrund des objektiven Erklärungswertes einer Eingabe keinen Zweifel, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, hat die Behörde weder weitere Ermittlungen im Sinne des § 37 AVG noch ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG durchzuführen, sondern die sofortige Zurückweisung zu veranlassen (vgl. , mwN).

Somit hat die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers gegen die verfahrensgegenständliche Strafverfügung mangels Parteistellung zu Recht zurückgewiesen.

§ 44 VwGVG normiert:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird […]
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es war keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da eine solche nicht beantragt und in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 32 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 37 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 13 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500337.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at