Alleinverdienerabsetzbetrag bei Bezug von Familienbeihilfe für sechs Monate
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Helga Woschank
in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,
über die Beschwerde vom , eingebracht am , gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , Steuernummer , zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1.) Der Beschwerdeführer (im Folgendem kurz Bf.) hat in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 u.a. den Alleinverdienerabsetzbetrag und den Kinderfreibetrag für ein Kind beantragt.
2.) Im Einkommensteuerbescheid 2016 vom berücksichtigte das Finanzamt den Alleinverdienerabsetzbetrag mit der Begründung nicht, dass ein Alleinverdienerabsetzbetrag bei Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, nur dann zusteht, wenn diese Partnerschaft länger als sechs Monate im Kalenderjahr besteht und wenn einer der Partner für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate den Kinderabsetzbetrag, ausbezahlt mit der Familienbeihilfe, bezieht.
Mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen könne der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden.
3.) Fristgerecht erhob der Bf. die Beschwerde vom (eingebracht am ) und begründete:
"Ich habe Alleinverdienerabsetzbetrag + 1 Kind + Kinderfreibetrag beantragt. Mit falscher Begründung wurde dies nicht berücksichtigt.
Wie aus der Veranlagung hervorgeht, hatte ich Bezüge vom - seitens der Buak, wo auch SV abgezogen wurde."
4.) Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde diese unter Hinweis auf die Begründung im Erstbescheid abgewiesen.
5.) Laut dem im Akt einliegenden Bescheid vom erfolgte die Abweisung des Antrages des Bf. auf Ausgleichszahlung für die Tochter ***T*** für den Zeitraum Jänner 2016 bis Juni 2016, da der Bf. in diesen Monaten keine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe.
6.) Im Vorlageantrag vom ersuchte der Bf. um Erledigung entsprechend der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid.
7.) Am stellte der Bf. einen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens unter Hinweis darauf, dass der Familienbeihilfenbezug rechtmäßig zustehe und dieser bereits wieder richtiggestellt wurde.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Festgestellt wird:
Eine aktuelle EDV-Abfrage vom betreffend die vom Bf. bezogene Familienbeihilfe ergab, dass der Bf. für die Tochter ***T*** Familienbeihilfe von Dezember 2012 bis Dezember 2015 und von Juli 2016 bis Juni 2017 bezog.
Derselbe Sachverhalt hinsichtlich des Streitjahres 2016 ergibt sich auch aus der Beschwerdevorentscheidung vom . Mit dieser wurde der Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid (Familienbeihilfe) betreffend den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 stattgegeben und der Rückforderungsbescheid aufgehoben.
Demzufolge steht fest, dass der Bf. für die Tochter ***T*** Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 bezog.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten.
Rechtliche Beurteilung
§ 33 EStG 1998 (idF BudBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010) lautet auszugweise:
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:
1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro, ….
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben.
……
Als Kinder gelten gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 (in der für das Streitjahr geltenden Fassung) Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.
§ 106a Abs. 1 EStG 1988 (in der für das Streitjahr geltenden Fassung) normiert:
(1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht auf Antrag ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt
- 440 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
- 300 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-) Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,
- 300 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.
Demzufolge ist die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages infolge des Verweises in § 33 Abs. 4 EStG auf § 106 Abs. 1 leg.cit. daran geknüpft, dass (zumindest) ein Kind vorhanden ist, für das mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag zusteht (§ 106 Abs. 1 EStG).
Für den Kinderabsetzbetrag ist wiederum Voraussetzung, dass "Familienbeihilfe gewährt wird" (§ 33 Abs. 3 EStG).
Unbestritten hat der Bf. im Jahr 2016 für seine Tochter für sechs Monate Familienbeihilfe bezogen, sodass ihm auch "nur" für sechs Monate der Kinderabsetzbetrag, also für nicht mehr als sechs Monate zusteht und welcher mit der Familienbeihilfe auszubezahlen ist.
Damit fehlt aber die in § 33 Abs. 4 EStG in Verbindung mit § 106 Abs. 1 EStG 1988 normierte Voraussetzung, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nur dann zu gewähren ist, wenn ein Anspruch auf die Familienbeihilfe und damit des Kinderabsetzbetrages für mehr als sechs Monate besteht bzw. bezogen wird.
Folglich stehen dem Bf. im Jahr 2016 weder der Alleinverdienerabsetzbetrag noch der Kinderfreibetrag zu.
Dazu wird festgestellt, dass sich die Höhe der mit dem bekämpften Einkommensteuerbescheid festgesetzten Gutschrift betragsmäßig bei Nichtberücksichtigung des Kinderfreibetrages nicht ändert.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Weder liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor noch fehlt eine diesbezügliche Rechtsprechung zur Frage der Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages.
, per Rsb - Ausland!!!
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | mehr als sechs Monate Alleinverdienerabsetzbetrag Familienbeihilfenbezug |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102536.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at