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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.05.2020, RV/7400034/2019

Eine vorwiegend an Letztverbraucher gerichtete Veranstaltung fällt nicht unter den Befreiungstatbestand der "internationalen Warenmesse"

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache NameBf, AdresseBf, vertreten durch Schmidtmayr/Sorgo/Wanke Rechtsanwälte OG, Ledererhof 2, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom , MA 6/ARL-1091255/2018 betreffend Vergnügungssteuer für die Monate Jänner und März 2016 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) gegen den Abgabenbescheid betreffend Vergnügungssteuer für die Monate Jänner und März 2016 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Frage, ob es sich bei den von der Bf abgehaltenen Veranstaltungen um Ausstellungen oder um von der Vergnügungssteuer befreite internationale Warenmessen handelt.

Dieser Frage liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zu Grunde:

Die Bf veranstaltet regelmäßig Ausstellungen wie "***1***", "***2***", "***3***" und "***4***". Die Bf stufte diese Veranstaltungen als internationale Warenmesse ein und ging daher von einer Befreiung von der Vergnügungssteuer aus.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung durch den Magistrat der Stadt Wien wurde festgestellt, dass die Subsumierung der durchgeführten Veranstaltungen unter den Befreiungstatbestand auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse nicht zulässig sei.

Wesentliches Begriffsmerkmal der Messe sei der Verkauf an Wiederverkäufer oder gewerbliche Abnehmer. Eine Messe sei eine Veranstaltung mit Marktcharakter auf Großhandelsebene. Eine Ausstellung hingegen könne sowohl informativen Zwecken oder solchen der Werbung dienen, aber auch der Verkauf an einen uneingeschränkten Kundenkreis sei möglich. Da in der Praxis oft Veranstaltungen der -veranstaltungstypen Ausstellungen oder Messe oft in Mischformen aufträten, sei vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur als Abgrenzungskriterium auf das Überwiegen der auf den Ausstellungständen vorgenommenen Präsentationen abgestellt worden. Zum Beispiel liege eine Mischung aus Ausstellung und Messe dann vor, wenn neben den Kaufinteressenten des Großhandels auch Schaupublikum aus Werbegründen zugelassen werde.

Wenn nun zu den Veranstaltungen generell jedermann Zutritt durch Lösen einer Eintrittskarte erlangen könne und dieser allgemeine Zutritt nicht auf einzelne Tage und zu bestimmten Öffnungszeiten eingeschränkt sei, dann spreche dies schon gegen den Veranstaltungstyp Messe, ohne dass auf die einzelnen Standpräsentationen einzugehen sei.

Dennoch habe eine Begehung der Veranstaltung stattgefunden und seien die Ausstellungsstände in Augenschein genommen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass an den diversen Ständen fast ausschließlich an Letztverbraucher verkauft worden sei und sich die Präsentationen an den Ständen samt Preisauszeichnungen fast ausschließlich an Letztverbraucher gerichtet hätten.

Weiters spreche für eine Ausstellung, wenn an den Ständen nicht verkauft, sondern nur informiert oder geworben werde.

Bei all den Veranstaltungen, für die Vergnügungssteuer vorgeschrieben worden sei, sei das Überwiegen von Standpräsentationen, die entweder nichts verkauften oder aber "en detail" verkauften, erdrückend gegen 100 Prozent gewesen.

Hinsichtlich der Immobilienmesse sei mit nur einem bulgarischen Aussteller neben 102 österreichischen Ausstellern neben dem Fehlen einer Warenmesse auch noch eine fehlende Internationalität der Veranstaltung gegeben gewesen.

Auf Grund dieser Feststellungen schrieb der Magistrat der Stadt Wien eine Vergnügungssteuer in der Höhe von insgesamt Euro 194.554,20 und einen Säumniszuschlag von Euro 3.891,08 vor. Der Bescheid vom nahm in seiner Begründung die Feststellungen der Prüfung und deren rechtliche Beurteilung auf.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt. Begründend wurde ausgeführt:

Der im Bescheid angenommene Gegensatz zwischen Ausstellung und Messe könne dem Gesetz nicht entnommen werden. Der Gesetzgeber sei vielmehr davon ausgegangen, dass auf jeder Messe Waren ausgestellt würden und jede Messe daher auch eine Ausstellung sei. Für internationale Warenmessen sei eine entsprechende Ausnahmebestimmung vorgesehen worden. Wenn daher der Gesetzgeber keinen Gegensatz zwischen Ausstellungen und Messen sähe, dann seien auch die Interpretationen des Magistrat, die auf einem solchen Gegensatz aufbauten, nicht zur Interpretation der im Gesetz gewählten Begriffe geeignet. Sie wichen damit von der vom Gesetzgeber gewählten Logik ab. Die von der Behörde gewählten Begriffsinhalte gingen von so einem Gegensatz aus und seien daher schon alleine deshalb mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Eine Messe sei eine Veranstaltung mit Marktcharakter. Der Marktcharakter sei zentraler Bestandteil einer Messe und verschaffe ihr einen besonderen Platz unter den Ausstellungen.

1962 seien mit der Vergnügungssteuergesetzesnovelle erstmals Ausstellungen ausdrücklich in der Aufzählung der steuerpflichtigen Veranstaltungen und die "Internationale Warenmesse" als Ausnahmetatbestand aufgenommen worden. Seit damals habe die Behörde den Begriff der Messe gemäß dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung so verstanden, dass darunter sowohl Veranstaltungen mit Fachbesuchern als auch Veranstaltungen mit allgemeinem Publikum verstanden würden. Die Stadt Wien selbst habe bis zum Jahr 2000 selbst diverse Messen veranstaltet, welche sich fast ausschließlich an einen uneingeschränkten Kundenkreis gerichtet hätten, und von der Stadt Wien als "internationale Warenmessen" eingestuft worden wären.

Nur wenn der Marktcharakter fehlte oder es sich um eine Verkaufsausstellung handelte, handelte es sich bei einer an das breite Publikum gerichteten Veranstaltung um keine Messe. Die von der Behörde zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes befassten sich genau mit diesen beiden Abgrenzungskriterien und dokumentierten gut, dass die Frage, ob sich die Veranstaltung an das breite Publikum richtete, völlig irrelevant gewesen sei:

Bei der Entscheidung betreffend "Gerhard Berger's PS-Party" ging es um das erste Abgrenzungskriterium "Marktcharakter", ob es sich um einen Markt oder bloß um eine Ausstellung handelte, nicht aber wer die Marktteilnehmer waren. Dass es sich dabei ganz offensichtlich um eine Publikumsveranstaltung gehandelt habe, sei gar nicht Thema gewesen.

Bei der Entscheidung betreffend "Internationale Modellbauausstellung" sei der einzige strittige Punkt gewesen, ob auf dieser Veranstaltung überwiegend nach Mustern oder direkt verkauft worden sei. Es sei nicht darum gegangen, ob an Letztverbraucher verkauft worden sei. Die Behörde habe im vorangegangenen Verfahren eine internationale Warenmesse dahingehend definiert, dass eine Messe ein Marktplatz sei, an dem Wiederverkäufer, Gewerbetreibende und Konsumenten teilnähmen, ohne dass es auf ein Überwiegen der einen oder anderen Gruppe ankäme. Wäre die Frage des Publikums relevant gewesen, dann wäre bei einer Veranstaltung wie die Modellbaumesse, die sich an das allgemeine Publikum richte, die Frage eines direkten Verkaufes oder eines Verkaufes nach Mustern irrelevant gewesen. Auch diese Entscheidung spiegle deutlich das Verständnis der Behörde über den Begriff Messe wieder, bei dem es auf den Marktcharakter ankomme, nicht aber darauf, wer das Marktpublikum sei.

Aus einem Aktenvermerk der Wiener Messen und Congress GmbH (bis zum Jahr 2000 Veranstalterin von Publikumsmessen, und zu 95 Prozent im Eigentum der Stadt Wien) gehe hervor, dass ab einer Grenze von 50 Prozent Direktverkäufen für eine Messe Vergnügungssteuerpflicht gegeben sei. An wen verkauft wurde, sei dabei als völlig irrelevant angesehen worden.

Die in der Vergangenheit von der Behörde vertretene Auffassung von einer Messe entspreche auch der Verkehrsauffassung, nach der zahlreiche Publikumsveranstaltungen als Messe bezeichnet würden (Häuslbauermesse Klagenfurt, Automesse Salzburg, Internationale Gartenbaumesse Tulln etc...).

Diese Verkehrsauffassung spiegle sich auch in der österreichischen und deutschen Gesetzgebung wieder. So gehe das Konsumentenschutzgesetz ganz selbstverständlich davon aus, dass Verbraucher auf Messen Waren erwerben (§ 3 Abs 1 KSchG).

Auch § 17 Abs 3 und 4 Arbeitsruhegesetz (ARG) verwende den Begriff Messe sowohl für Fachmessen als auch für Publikumsmessen. Auch die in Deutschland herrschende Verkehrsauffassung ordne Publikumsmessen ganz selbstverständlich unter den Begriff "Messe" ein.

Gehe man davon aus, wie die Stadt Wien als Gesetzgeber, als Vollzieher der Gesetze und als Messeveranstalter den Begriff "internationale Warenmesse" in den letzten 50 Jahren verstanden und verwendet habe, wie auch die beteiligten Verkehrskreise wie Veranstalter, Aussteller und Besucher den Begriff "Messe" verstünden und wie der österreichische Gesetzgeber den Begriff "Messe" beschreibe, so vermag die Begründung des angefochtenen Bescheides dieser kritischen Beurteilung nicht standzuhalten. Bei den entscheidungsrelevanten Veranstaltungen der Bf handle es sich daher um internationale Warenmessen, die von der Vergnügungssteuer befreit seien.

Der Bf beigefügt waren zahlreiche Schriftstücke betreffend diverse als Messen bezeichnete Veranstaltungen, Messewirtschaft in Zahlen und Anfragen eines ÖVP- Klubobmannes an die amtsführende Stadträtin und den amtsführenden Stadtrat für Finanzen.

Nach Aussetzung des Verfahrens auf Grund einer anhängigen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Vergnügungssteuerpflicht entschied die Behörde nach Fortsetzung des Verfahrens mit abweisender Beschwerdevorentscheidung.

Begründend wurde ausgeführt, dass nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2016/17/0014, wesentliches Merkmal von Messen sei, dass Zielgruppe der Veranstaltung zumindest vorwiegend Fachpublikum sei. Dass sich die betroffenen Veranstaltungen der Bf überwiegend an Endverbraucher gewendet haben, könne den Homepages der Veranstaltungen bzw der Vorberichterstattung der Medien entnommen werden. Es handle sich daher im Sinne der Judikatur um vergnügungssteuerpflichtige Ausstellungen und um keine Messen für Wiederverkauf bzw gewerbliche Verwendung.

Die Bf beantragte die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdevorentscheidung mit dem Beschwerdevorbringen nicht auseinandergesetzt habe. Es gäbe überhaupt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der zentralen Frage, ob es bei der Abgrenzung Messe auf die beteiligten Verkehrskreise ankomme. Bei den vorhandenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sei diese Frage gar nicht Entscheidungsgegenstand gewesen.

Wenn der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung geäußert habe, "dass ein wesentliches Begriffsmerkmal der Messe sei, dass dort für den Wiederverkauf oder für die gewerbliche Verwendung verkauft werde", so handle es sich dabei um ein "obiter ictum", diese Aussage sei für das Erkenntnis nicht entscheidungsrelevant gewesen. Dieser Äußerung sei weder ein Beschwerdevorbringen noch ein Vorbringen der belangten Behörde zu Grunde gelegen. Der Gerichtshof habe auch nicht weiter begründet, warum er diese Ansicht geäußert habe und wie er zu dieser Ansicht komme. Bloßen "obiter dicta" (nebenher geäußerten Rechtsansichten) komme aber keine Bindungswirkung zu ().

Auch in der Entscheidung des finde sich daher keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine internationale Warenmesse auch Publikumsmessen umfasse. Der VwGH befasse sich in dieser Entscheidung nur mit der Zulässigkeit der Revision. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Frage finde nicht statt.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die Bf ist als Veranstalterin von diversen Veranstaltungen, die als Messe bezeichnet oder als solche von ihr eingestuft wurden, aufgetreten. Bei den betreffenden Veranstaltungen handelte es sich im Einzelnen um Folgende:

  • ***1***

  • ***2***

  • ***3***

  • ***4***.

Alle diese Veranstaltungen haben sich überwiegend an Letztverbraucher gerichtet.

Daneben gab es auch Stände, an denen nicht verkauft wurde, sondern nur Informationen geboten wurden.

Die Vergnügungssteuerpflicht wurde nur dem Grunde nach bestritten.

Diese Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des VGSG lauteten bis zur Novelle LGBl für Wien Nr 63/2016 bis zum Ablauf des Jahres 2016:

"§ 1. (1) Folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes:

"§ 3. (3) Die Steuer vom Entgelt wird weiters von der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und Verkaufspreis (Bruttonutzen) beim Verkauf von Speisen, Getränken, Blumen, Juxartikeln u. dgl. und aus der Erbringung sonstiger Leistungen anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen berechnet. Der Steuer unterliegen dabei sieben Zehntel der Bruttonutzenbeträge ausschließlich des Bedienungsgeldes (bei Anwendung des Garantielohnsystems) oder des Bedienungsgeldäquivalentes bis maximal 15 vH (bei Anwendung des Festlohnsystems) und der Umsatzsteuer."

"Ausstellungen

§ 5. (1) Die Steuer beträgt 10 vH des Entgeltes.

(2) Von der Steuer sind befreit:

1.

...

4.

Internationale Warenmessen."

Die rechtliche Beurteilung von umgangssprachlich als "Messen" bezeichneten Veranstaltungen bzw des Reisesalons als Ausstellung nach dem Vergnügungssteuerrecht (in Abgrenzung zu nach § 5 Abs 2 Z 4 VGSG steuerbefreiten "Internationalen Warenmessen") ist nach dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtshofes im Beschluss vom , Ro 2016/17/0014, mit dem die Revision zurückgewiesen wurde, geklärt.

Gegenstand dieses Beschlusses war eine Revision gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes, in der bezüglich zweier Veranstaltungen, die sich an Letztverbraucher richteten, - und in der die Frage des Verkehrskreises, an den sich die Veranstaltungen wendeten, aufgeworfen wurde, - die Vergnügungssteuerpflicht bejaht wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Fall keine Veranlassung gesehen, sich mit der Definition der internationalen Warenmesse und damit mit der Frage der Abgrenzung von steuerpflichtigen Ausstellungen auf Grund des Verkehrskreises, an den sich die Veranstaltung richtete, neuerlich zu befassen.

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom , 89/17/0174 ausgesprochen, dass neben dem Marktcharakter einer Messe dieser auch eigen sei, dass auf dieser für den Wiederverkauf oder die gewerbliche Verwendung verkauft werde. Etwas später wurde in der gleichen Entscheidung ausgeführt, dass von Mischformen zwischen Messen und Ausstellungen dann gesprochen werden könne, wenn aus Gründen der Werbung neben den Kaufinteressenten auch Schaupublikum zugelassen werde. In dieser Entscheidung ist der Verwaltungsgerichtshof daher darauf eingegangen, dass Ausstellungen einerseits Schaupublikum üblicherweise zulassen und dass internationalen Warenmessen Schaupublikum grundsätzlich nicht eigen ist. Von Mischformen spricht er dann, wenn die Veranstaltung zwar primär für Wiederverkäufer oder für die gewerbliche Verwendung ausgerichtet ist, daneben aber auch Schaupublikum zugelassen ist. In diesem Fall komme es darauf an, welchem Typus die Mehrzahl der Präsentationen zugerechnet werden könne.

Entgegen der Ansicht der Bf hat sich damit der Verwaltungsgerichtshof bereits mit der Frage des beteiligten Verkehrskreises befasst und durfte daher in seinem Beschluss die Rechtslage als geklärt betrachten. Von einem "obiter dictum", einer nebenbei geäußerten Rechtsansicht, die die Entscheidung nicht trage, kann daher in dieser Entscheidung nicht gesprochen werden.

Das Bundesfinanzgericht kommt daher zu dem Schluss, dass im gegenständlichen Fall auf Grund des überwiegenden Zuganges der Öffentlichkeit zu den betreffenden Veranstaltungen eine internationale Warenmesse im Sinne des § 5 Abs 2 Z 4 VGSG nicht gegeben war. Der Befreiungstatbestand ist damit nicht erfüllt. Die Veranstaltungen unterliegen daher der Vergnügungssteuerpflicht.

Gegen die Höhe der vorgeschriebenen Steuerbeträge wurden keine Einwendungen vorgebracht. Das Bundesfinanzgericht hegt daher keine Bedenken gegen die Höhe der errechneten Steuerbeträge.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die vorliegende Rechtsfrage, ob es sich bei den betreffenden Veranstaltungen der Bf um steuerbefreite internationale Warenmessen handelt, ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt (vgl , sowie vom , 91/17/0059). Im Revisionsfall liegt somit bereits aus diesem Grund eine klare bzw geklärte Rechtslage vor.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertritt, dass keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl zB den Beschluss vom , Ro 2016/01/0007). Das VGSG idF LGBl für Wien Nr 63/2016 (mit dem nunmehr geänderten Namen Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz) sieht per keine Vergnügungssteuerpflicht für solche Veranstaltungen mehr vor.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher für unzulässig zu erklären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 5 Abs. 2 Z 4 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400034.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at