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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.09.2020, RV/7100562/2020

1. Aufwendungen eines IT-Technikers für Fachliteratur und Arbeitsmittel 2. Aufwendungen eines IT-Technikers zur Erlangung des Berufspilotenscheines

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in der Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012, St.Nr. 12-***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe sowie dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer im Folgenden mit Bf. bezeichnet, Geburtsjahrgang 1951, ist als IT-Techniker in dem Bereich "Programm- und Systementwicklung" tätig und erzielte als IT-Techniker für das Jahr 2012 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das Aufgabengebiet des Bf. umfasst dabei lt. vorliegendem Dienstzeugnis Software-Entwicklungsprozesse, Analyse, Test-Aktivitäten (Toolentwicklungen, Betreuung der Anwender) sowie Entwicklungsarbeit mit Plattformen.

Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob und in welchem Ausmaß Aufwendungen eines IT-Technikers für Arbeitsmittel und Fachliteratur zum Abzug zugelassen werden können. Darüber hinaus beantragt der als IT-Techniker tätige Bf. ein Jahr vor seinem Pensionsantritt den Abzug von Aufwendungen zur Erlangung eines Berufspilotenscheines.

1. eingereichte Abgabenerklärung:

Bei der Einreichung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2012 machte der Bf. u.a. unter [719] Aufwendungen für Arbeitsmittel iHv EUR 2.794,26, [720] Aufwendungen für Fachliteratur iHv EUR 2.936,38 sowie [724] sonstige Werbungskosten iHv EUR 6.549, 85 wie folgt als Werbungskosten geltend:

Die sonstigen Werbungskosten im Gesamtbetrag von EUR 6.549,85 betreffen Aufwendungen für die Erlangung einer Zusatzqualifikation (Berufspilotenprüfung) und deren Folgekosten wie ärztliche Überprüfungen, Überprüfungsflüge etc.. Die theoretische Prüfung zur Erlangung der BP-Lizenz hat der Bf. lt. vorliegendem Schreiben der Austro Control bereits mit erworben.

2. Vorhaltsbeantwortung vom :

Mit Vorhaltsbeantwortung vom werde der berufliche Zusammenhang der Aufwendungen zur Erlangung der Berufspilotenlizenz zur der IT-Tätigkeit des Bf. wie folgt begründet:

Begründung der sonstigen Werbungskosten der Höhe nach:

Die gegenüber den Vorjahren bzw. auch gegenüber 2013 höheren Kosten würden aus dem Zusammenfall von Sondereffekten wie aus nachstehenden Gründen resultieren:

  • aus Altersgründen einmalig und zusätzlich beizustellende medizinische Befunde;

  • der im 2-Jahres-Intervall zu absolvierende Überprüfungsflug unter Sichtflugbedingungen;

  • der im 1-Jahres-Intervall zu absolvierende Überprüfungsflug unter Instrumentenflugbedingungen;

  • die aufgrund Vorschriften einmalige Notwendigkeit einer neuerlichen Überprüfung der Kompetenz betreffend die Englische Sprache.

Begründung der sonstigen Werbungskosten - Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit:

Um dem seit ca. 2005 absehbaren Ausstieg der Firma aus dem Telekommunikations-Sektor entgegenzuhalten, habe sich der Bf. aufgrund der bereits vorhandenen Privat-Piloten-Lizenz dazu entschlossen, nun um die Berufspilotenqualifikation aufzustocken. Da es dem Bf. mit relativ geringem zeitlichen und finanziellen Aufwand möglich gewesen sei, eine im Firmenbereich nicht vorhandene "Nischenqualifikation" zu erlangen, die ihm in Verbindung mit seiner Expertentätigkeit im Echtzeit-Datenbankenbereich eine besondere Eignung für entsprechende Aufträge aus dem Luftfahrtbereich ausstellt.

Zu, diese Qualifikation fordernden, Ausschreibungen zB Erstellung von Datenbanken für Flughafenprofile zwecks Kalkulation der An- und Abflugrouten, habe sich der Bf. firmenintern auch beworben und sei für eine entsprechende Verwendung abgestellt worden. Damit sei die Beschäftigung des Bf. über das Regelpensionsalter hinaus gesichert.

Aufgrund der nicht absehbaren Aufgabe des Unternehmensbereiches "Programm- und Systementwicklung" sei die ökonomische Verwertung allerdings unterbrochen worden. Für eine weitere Verwendung (aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen erst nach Erreichen des Regelpensionsalters) eventuell als Fluglehrer würden die Lizenzen bzw. die Qualifikation weiterhin aufrecht erhalten.

3. abweichende Veranlagung:

Im Zuge der Veranlagung des Bf. wich das Finanzamt von der eingereichten Erklärung insoweit ab, als die geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitsmittel [719], Fachliteratur [720], Aus- und Fortbildungskosten [722] sowie sonstige Werbungskosten [724] wie folgt zum Abzug zugelassen wurden:

Begründend wurde ausgeführt, nur vorgelegte Unterlagen haben überprüft und ggf. berücksichtigt werden können.

Werbungskosten seien Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst seien. Sie stehen in unmittelbaren Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit. Ein unmittelbarerZusammenhang der Aufwendungen in Verbindung mit der Tätigkeit des Bf. bei seinem Arbeitgeber sowie mit der Berufspilotenlizenz habe nicht erkannt werden können.

Arbeitsmittel seien Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden.

Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Bf. tätigen Personen von allgemeinem Interesse sei, gelte nicht als Fachliteratur. Des Weiteren müsse aus dem Beleg der genaue Titel über das Werk hervorgehen. Auch Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzurechnen und welche gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähig seien, würden nicht berücksichtigt werden können.

Die Sehbehelfe und die Kosten für den HNO-Arzt seien als außergewöhnliche Belastung (mit Selbstbehalt) anerkannt worden.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte wurde mit EUR 58.871,79 ermittelt und die Einkommensteuer iHv EUR 19.984,40 festgesetzt. Infolge der Anrechnung einbehaltener Lohnsteuern resultierte daraus eine Gutschrift iHv EUR 2.226,00.

4. Beschwerde vom :

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 erhob der Bf. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Berücksichtigung von Werbungskosten iHv EUR 7.536,00.

Begründend wurde ausgeführt, aus dem angefochtenen Bescheid sei nicht detailliert erkennbar, welche Beträge vom Finanzamt nicht anerkannt worden seien. Auf dieser Basis sei eine exakte Einspruchformulierung nicht möglich.

5. Beschwerdevorentscheidung vom :

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung zu dieser Beschwerdevorentscheidung übermittelte das Finanzamt dem Bf. eine Aufstellung der von ihm geltend gemachten sowie der anerkannten Werbungskosten mit Angabe, welche und in welchem Ausmaß diese Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt bzw. nicht anerkannt worden seien. Demnach habe das Finanzamt die nachstehend bezeichneten Aufwendungen nicht zum Abzug zugelassen:


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Nr.
RE-Aussteller:
nicht anerkannte Rechnungen:
Betrag:
2
Augenarzt
fliegerärztl. Untersu.
120,00
3
Wiley
Physik in unserer Zeit
130,90
5
Valora
Spektrum d. Wiss.
92,40
6
Thalia
Allgemein - Diverses
41,00
8
Trafik
TV Media, Presse, Stand.
5,50
9
Skalsky
"Buch 1" + "Buch 1"
51,40
10
Thalia
klingt nach Allgem. Literatur
104,10


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Nr.
RE-Aussteller:
nicht anerkannte Rechnungen:
Betrag:
11
Morawa
Yachtrevue, Rettungsmagazin
48,00
13
Weltbild
Globus, Wundversorgung
29,98
14
Morawa
Zeitschriften+Eisenbahnmag.
16,95
15
Frick
Allgemeinliteratur
122,20
16
Thalia
klingt nach Allgem. Literatur
138,40
17
Kuppitsch
Allgemeinliteratur
29,39
18
Trafik
Spiegel Geschichte +Eisenbahn
16,05
19
Thalia
Allgemeinliteratur
76,39
20
Thalia
Allgemeinliteratur
115,90


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Nr.
RE-Aussteller:
nicht anerkannte Rechnungen:
Betrag:
21
Morawa
Geo Special
17,90
22
Intu Books
Allgemeinliteratur
48,30
23
Morawa
Allgemeinliteratur
40,05
26
Frick
Allgemeinliteratur
111,90
29
Morawa
Allgemeinliteratur
28,90
30
Thalia
Allgemeinliteratur
51,40
35
Intu Books
Allgemeinliteratur
79,00
36
Morawa
Allgemeinliteratur
79,60
40
Pagro
Bindegerät
35,99


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Nr.
RE-Aussteller:
nicht anerkannte Rechnungen:
Betrag:
42
Morawa
Allgemeinliteratur
65,80
43
Intu Books
Allgemeinliteratur
56,30
44
Frick
Allgemeinliteratur
55,10
45
Morawa
Magazin Palstek
6,70
48
Intu Books
Allgemeinliteratur
25,90
53
Morawa
Allgemeinliteratur
198,55
55
Morawa
TV-Media
1,50
56
Thalia
?Allgemeinliteratur
30,00
57
Trafik
Presse
2,00
58
Intu Books
Allgemeinliteratur
25,60
59
Trafik
Allgemeinliteratur
24,50


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Nr.
RE-Aussteller:
nicht anerkannte Rechnungen:
Betrag:
60
Morawa
Allgemeinliteratur
12,20
62
Morawa
Allgemeinliteratur
6,70
63
Thalia
Zeitschriften+Allgemeinliterat.
63,35
64
Trafik
Allgemeinliteratur
22,75
65
Frick
Allgemeinliteratur
65,80
66
Thalia
Allgemeinliteratur
33,40
67
Skalsky
"Buch 1" etc.
38,10
68
Thalia
Allgemeinliteratur
53,40
71
Morawa
Allgemeinliteratur
19,60


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Nr.
RE-Aussteller:
nicht anerkannte Rechnungen:
Betrag:
74
Thalia
Allgemeinliteratur
130,00
75
Trafik
Allgemeinliteratur
12,80
76
Trafik
Zeitschriften
20,44
78
Thalia
Allgemeinliteratur
10,30
79
Moser
Allgemeinliteratur
69,80
81
Trafik
Zeitschriften
25,20
83
Frick
Allgemeinliteratur
20,60
84
Frick
Allgemeinliteratur
38,10
85
Frick
Allgemeinliteratur
46,20
86
Trafik
Allgemeinliteratur
12,15
87
Thalia
Allgemeinliteratur
29,80


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Nr.
RE-Aussteller:
nicht anerkannte Rechnungen:
Betrag:
88
Freytag
Flug?
14,76
90
Thalia
Allgemeinliteratur
53,50
92
Kuppitsch
Allgemeinliteratur
77,94
93
Intu Books
Allgemeinliteratur
24,70
95
Morawa
Allgemeinliteratur
108,90
97
Thalia
Allgemeinliteratur
3,50
98
Thalia
Allgemeinliteratur
100,60
99
trafik
Allgemeinliteratur
28,34
105
austro control
Diverses
163,40
107
Austrian
Medical
220,00


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Nr.
RE-Aussteller:
nicht anerkannte Rechnungen:
Betrag:
108
austro control
Diverses
182,80
109
Flugbetrieb
Diverses
1.614,48
110
motorflug
Diverses
320,00
111
motorflug
Diverses
640,61
112
austro control
Diverses
134,30
113
Austrian
Diverses
220,00
114
Haunzwickl
?
275,00
118
motorflug
Diverses
320,00
119
Aero-Club
Mitgliedsbeitrag
58,00
120
austro control
Diverses
45,00
SUMME Gesamt:
7.460,07

6. Vorlageantrag vom :

Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

Begründend wurde ausgeführt, dass anstelle der beantragten Werbungskosten iHv EUR 12.280,79 seien lediglich EUR 4.744,49 anerkannt worden. Des Weiteren seien beruflich veranlasste Kosten iHv EUR 278,60 als Sonderausgaben gewertet worden.

Diese Diskrepanzen seien deutlich erkennbar auf die ausschließliche Bewertung der dem Antrag angefügten Zahlungsbelege unter Ignorierung der ebenfalls beigelegten Detailaufschlüsselung und inhaltlichen Begründung der Kosten zurückzuführen. Der Bf. beantrage daher die zusätzliche Berücksichtigung der bisher nicht anerkannten Werbungskosten iHv EUR 7.536,30.

Eine bezüglich der bisher nicht anerkannten Werbungskosten aktualisierte Detailaufstellung befinde sich in der Anlage. Originalbelege und vollständige biographische Angaben zu den Büchern können bei Bedarf nachgereicht werden.

7. Vorlagebericht vom :

Nach den Ausführungen im Vorlagebericht des Finanzamtes seien die Aufwendungen für Arbeitsmittel und Fachliteratur bereits im Erstbescheid großzügig als Werbungskosten anerkannt worden.

Bei den nicht anerkannten Aufwendungen handle es sich hauptsächlich um Fachliteratur, die auch bei nicht in der Berufssparte tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sei (vgl. Zl. 82/13/0184).

Die Kosten iVm dem Erlangen der Berufspilotenqualifikation haben nicht anerkannt werden können, da ein beruflicher Zusammenhang auch bei nochmaliger Überprüfung nicht erkennbar sei. Der Bf. habe nie als Berufspilot gearbeitet, die Notwendigkeit der Berufspilotenqualifikation sei für seine Tätigkeit bei Siemens im IT-Bereich habe im Hinblick auf die im vorgelegten Dienstzeugnis beschriebenen Aufgabengebiete auch nicht glaubhaft gemacht werden können.

Merkmal beruflicher Fortbildung sei es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dienen (vgl. Zl. 95/15/0161). Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten sei nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliege. Dieser berufliche Zusammenhang liege nach der Ansicht der belangten Behörde nicht vor.

Der Bf. habe den beruflichen Zusammenhang zwischen seinem ausgeübten Beruf und der Erlangung der Berufspilotenlizenz damit begründet, dass diese iVm seinem Wissen in Echtzeitdatenbanken als "Nischenqualifikation" neue Tätigkeitsbereiche eröffne. Eine Verwendung in derartigen Tätigkeitsbereichen sei jedoch bis zum Pensionsantritt des Bf. im Jahre 2013 nicht erfolgt.

Der Bf. habe die Lizenzen jedoch aufrecht erhalten, um ihm die Möglichkeit, als Fluglehrer in der Pension tätig zu sein, weiterhin aufrecht zu erhalten. Nach dem Wissensstand der belangten Behörde sei der Bf. bis dato nicht als Fluglehrer o.ä. tätig gewesen.

In einer hier nicht verfahrensgegenständlichen Beschwerde betreffend das Jahr 2014, eingelangt am , habe der Bf. zur Nichtanerkennung der von beantragten Werbungskosten moniert: "Die beantragten Werbungskosten stellen jedoch Kosten für Fachliteratur zur Fort- und Weiterbildung mit dem Ziel der Qualifizierung bzw. des Qualifikationserhaltes für die zukünftige Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bildungs- bzw. Ausbildungsbereich dar."

Eine derartige Tätigkeit als freier Lektor für den Bereich Mathematik sei inzwischen 2019 bei einem Schulbuchverlag (Dorner/Westermanngruppe) in noch geringem Umfang aufgenommen worden. Um Aufträge weiterer Verlage sowie um eine Tätigkeitsausweitung auf Nachhilfeunterstützung auf den Gebieten Mathematik und Physik für 2020 sei der Bf. bemüht".

Daraus ergebe sich für das Finanzamt klar der Wille, dass der Bf. eventuell eine Tätigkeit in den Bereichen der Mathematik und Physik anstrebe und eben nicht eine Tätigkeit als Fluglehrer. Es werde daher eine Abweisung der Beschwerde beantragt

8. weitere Eingabe vom :

Mit Vorhaltsbeantwortung vom werde zu den beantragten Aufwendungen generell festgehalten, dass es sich um Aufwendungen zum Nachweis der Aktualität der bestehenden Qualifikation handle und nicht zum Erwerb selbiger, welcher bereits 2007 erfolgt sei.

In der Beilage wurde eine detaillierte Aufschlüsselung der nicht berücksichtigten Bücher in "#200515_Anlage00_Buchliste.pdf" übermittelt und die nicht anerkannten Aufwendungen für Fachliteratur wie folgt beschrieben:


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Datum:
Kat:
Titel/Autor:
Nr.
Betrag:
PHYS
WILEY-VCH (ALLEN)
9
25,70
PHYS
WILEY-VCH (KULISCH)
9
25,70
INF
SCHMETTERLING (ERNST)
15
10,30
PHYS
SPRINGER (HARTEN)
16
30,80
PHYS
SPRINGER (POVH)
16
30,80
INF
O'REILLY (HARTPENCE)
16
25,60
MA
DUDEN ANALYSIS
20
13,40
MA
VCH-WILEY (AMANN)
22
17,50
PHYS
WILEY-VCH (THOMSEN)
35
27,70
PHYS
WILEY-VCH (KULISCH)
35
27,70
MA
WILEY-VCH (HAFFNER)
35
23,60
HANSER (SCHMEH)
42
19,50
MA
OLDENBOURG (KOERLE)
43
25,50
MA
BENTO (YUKI)
48
15,60
MA
PEARSON (DE JONG)
53
25,70
INF
O'REILLY (KUHLEE)
53
35,90
INF
GALILEO (POST)
56
25,60
MA
FINK (VIETTA)
65
41,10
MA
VIEWEG (BOSCH)
66
23,60
PHYS
WILEY-VCH (HOLZNER)
67
15,40
INF
WILEY-VCH (PEARLMAN)
67
12,40
PHYS
SPRINGER (SCHABBACH)
68
17,50
INF
OPEN SOURCE PRESS (KUBIEZIEL)
68
25,60
INF
FACULTAS (DROSG)
92
19,90
MA
PRINCETON (COOK)
93
24,70
PHYS
WILEY-VCH (HEUN)
95
25,70
INF
CSH (PUT)
98
50,40
beantragte, nicht anerkannte Aufw. Für Fachliteratur:
662,90

Die vorstehend bezeichneten und vom Finanzamt nicht anerkannten Aufwendungen für Fachliteratur im Gesamtbetrag von EUR 662,90 betreffen folgende Aufwendungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Autor:
Titel/Bezeichnung:
Betrag:
ALLEN, James H.
Statik für Maschinenbauer
25,70
KULISCH, Wilhelm
Technische Mechanik
25,70
ERNST, Gernot
Komplexität Chaostheorie
10,30
HARTEN, Ulrich
Eine Einführung für Ingenieure und
Naturwissenschafter
30,80
POVH, Bogdan
Anschauliche Physik für Naturwissenschafter
30,80
HARTPENCE, Bruce
Praxiskurs Netzwerkgrundlagen
25,60
DUDEN,
Prüfungstraining Mathematik Abitur
13,40
AMANN, Erwin
Spieltheorie - Ein Spiel für praktische Theoretiker
17,50
THOMSEN, Christian
Physik für Ingenieure
27,70
KULISCH, Wilhelm
Experimentalphysik für Ingenieure
27,70
HAFFNER, Ernst Georg
Lineare Algebra
23,60
SCHMEH, Klaus
Nicht zu knacken - ungelöste Enigma-Codes
19,50
KOERLE, Hans Heinrich
Die phantastische Geschichte der Analysis
25,50
YUKI, Hiroshi
GMAT - Graduate Management Admission Test
15,60
JONG, Theo de
Analysis in einer veränderlichen
25,70
KUHLEE, Lorenz
Computerforensik Hacks
35,90
POST, Uwe
Galileo-Computing: Android Apps Entwickeln
25,60
FINK, Wilhelm
Rationalität
41,10
BOSCH, Karl
Einführung in die Wahrscheinlichkeitsrechnung
23,60
HOLZNER, Steven
Physik Kompakt
15,40
PEARLMAN, Leah
Eine Formelsammlung Mathematik
12,40
SCHABBACH, Thomas
Energie - Die Zukunft wird erneuerbar
17,50
KUBIEZIEL, Jens
Anonym im Netz - Wie sie sich und ihre Daten schützen
25,60
DROSG, Manfred
Der Umgang mit Unsicherheiten - Ein Leitfaden zur Fehleranalyse
19,90
COOK, William J.
In pursuit of the traveling salesman: Mathematics at the limits of Computation
24,70
HEUN, Georg
Physikalische Chemie
25,70
PUT, Damian u.a.
Hacking School Handbuch
50,40
SUMME:
662,90

Darüber hinaus wurden nachstehende Aufwendungen für Zeitschriften vom Finanzamt nicht zum Abzug zugelassen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum:
Kat:
Zeitschriften:
Nr.
Betrag:
PHIUZ 2013
3
130,90
Spectrum 2013
3
92,40
Computer 3/12
14
8,80
Computerbild SH
29
8,15
WEB & Mobile Developer 8/2012
63
16,45
WINDOWS T&T 1/2013
99
11,10
99
4,99
99
4,10
99
8,15
SUMME:
285,04

Hinsichtlich der beantragten "sonstigen Werbungskosten" werde eine seitens der Austro Control ausgestellte Bestätigung der erfolgreich abgelegten Berufspiloten-Theorieprüfung beigelegt. Dies in der Annahme, dass damit auch die unter Punkt 3.2 angeführten Voraussetzungen nachgewiesen werden. Auf Wunsch können selbstverständlich Flugbuch, Funkzeugnis und Pilotenlizenz vorgelegt werden.

Die Theorieprüfung für Berufspiloten iVm einer aufrechten Privatpilotenlizenz (ein- oder Mehrmotorige Flugzeuge, Instrumentenflug) sei hinreichend für alle in Betracht gezogenen, flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzenden Aufgaben im Rahmen seines beruflichen Tätigkeitsfeldes und seiner Expertise im Softwarebereich zB im Bereich Automatisierung flugbetrieblicher Vorgänge etc.. Eine Tätigkeit im kommerziellen Bereich als Pilot sei schon aus Altersgründen niemalsin Betracht gezogen worden. In seinen diesbezüglichen Erklärungen sei auch immer der Focus auf einen Verbleib in seinem angestammten Betätigungsfeld gewesen, zu dessen Absicherung diese Nischenqualifikation gedient habe. Die Andeutung, eventuell später einmal als Fluglehrer tätig zu werden, habe nur eine Möglichkeit reflektiert, kein preferiertes Ziel.

Der Bf. habe nach seinem, der Liquidierung des für sein Tätigkeitsfeld relevanten Unternehmensbereiches folgenden Firmenaustritt (infolge seiner Pensionierung) keine solche Tätigkeit ausgeübt und auch keine diesbezüglichen Werbungskosten mehr geltend gemacht. Zwar halte der Bf. die betreffenden Lizenzen und Einträge zwar aufrecht, jedoch stehe eine wirtschaftliche Verwertung zumindest derzeit nicht in Aussicht.

Zu den als Krankheitskosten mit Selbstbehalt berücksichtigten Aufwendungen für Kontaktlinsen iHv EUR 153,60 sowie für eine HNO-Untersuchung zur Feststellung der Fliegertauglichkeit iHv EUR 125,00 mache der Bf. im Zuge dieser Vorhaltsbeantwortung keine expliziten Anmerkungen.

Generell möchte der Bf. jedoch anmerken, dass seine Beschwerde nicht aufgrund der partiellen Ablehnung einzelner (Aufwands)Positionen erfolgte, sondern aufgrund der grundsätzlichen Verneinung, dass diese Zusatz-Qualifikation zur Absicherung in seinem beruflichen Umfeld zweckdienlich gewesen sei. Dass letztlich der gesamte Bereich aufgegeben und damit alle seine weiteren Weiterqualifizierungen obsolet geworden seien, sei nicht vorhersehbar gewesen.

In der Beilage zu dieser Vorhaltsbeantwortung wurden die geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitsmittel, Fachliteratur und sonstige Werbungskosten

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

1. Aufwendungen für Fachliteratur:

Dem Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 liegt nach der Rechtsprechung des VwGH der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der privaten Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuertem Einkommen tragen müssen (vgl. Zl. 2007/15/0260).

Nach der Rechtsprechung des VwGH wird durch die Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigt; dies führt zu nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung (vgl. Zl. 98/13/0206). Dabei bewirkt der Umstand, dass aus der Literatur fallweise Anregungen und Ideen für die betriebliche/berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung. Es ist daher Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit für derartige Druckwerke im Einzelfall darzutun (vgl. Zl. 96/14/0154).

Bei der Beurteilung, ob nicht abziehbare Aufwendungen der Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 vorliegen, kommt es nach der Rechtsprechung des dt. BFH im Allgemeinen weniger auf den objektiven Charakter des angeschafften Gegenstandes an, sondern auf die Funktion des Gegenstandes im Einzelfall, also auf den tatsächlichen Verwendungszweck.

Aufwendungen für Fachliteratur können als Betriebsausgaben/Werbungskosten zum Abzug zugelassen werden, wenn der Zusammenhang zur betrieblichen/beruflichen Sphäre besteht (vgl. Zl. 2010/15/0019; , Zl. 2000/15/0009; , Zl. 87/13/0052).

Im Zuge der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2012 wurden vom Finanzamt Aufwendungen für Fachliteratur im Gesamtbetrag von EUR 1.839,25 der beantragten Aufwendungen iHv EUR 2.936,28 anerkannt. Die dabei nicht anerkannten Aufwendungen im Differenzbetrag von EUR 1.097,03 betreffen die nachstehenden Aufwendungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum:
Kat:
Bezeichnung:
Betrag:
ALLG
STEUERSPARBUCH 2011/2012
24,90
INF
HANSER (SCHIRMER)
10,20
ALLG
DUDEN RATGEBER (POSPIECH)
13,40
Diverse:
32,83
nicht belegte, nicht berücksicht. Aufwendungen:
81,33


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum:
Kat:
Bezeichnung:
Bel.Nr.:
Betrag:
PHYS
WILEY-VCH (ALLEN)
9
25,70
PHYS
WILEY-VCH (KULISCH)
9
25,70
INF
SCHMETTERLING (ERNST)
15
10,30
PHYS
SPRINGER (HARTEN)
16
30,80
PHYS
SPRINGER (POVH)
16
30,80
INF
O'REILLY (HARTPENCE)
16
25,60
MA
DUDEN ANALYSIS
20
13,40
MA
VCH-WILEY (AMANN)
22
17,50
PHYS
WILEY-VCH (THOMSEN)
35
27,70
PHYS
WILEY-VCH (KULISCH)
35
27,70
MA
WILEY-VCH (HAFFNER)
35
23,60
HANSER (SCHMEH)
42
19,50
MA
OLDENBOURG (KOERLE)
43
25,50
MA
BENTO (YUKI)
48
15,60
MA
PEARSON (DE JONG)
53
25,70
INF
O'REILLY (KUHLEE)
53
35,90
INF
GALILEO (POST)
56
25,60
MA
FINK (VIETTA)
65
41,10
MA
VIEWEG (BOSCH)
66
23,60
PHYS
WILEY-VCH (HOLZNER)
67
15,40
INF
WILEY-VCH (PEARLMAN)
67
12,40
PHYS
SPRINGER (SCHABBACH)
68
17,50
INF
OPEN SOURCE PRESS (KUBIEZIEL)
68
25,60
INF
FACULTAS (DROSG)
92
19,90
MA
PRINCETON (COOK)
93
24,70
PHYS
WILEY-VCH (HEUN)
95
25,70
INF
CSH (PUT)
98
50,40
beantragte, nicht anerkannte Aufwendungen:
662,90

Die vom Finanzamt nicht anerkannten Aufwendungen betreffen nachstehende Anschaffungen von Büchern im Detail:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Autor:
Titel/Bezeichnung:
Betrag:
ALLEN, James H.
Statik für Maschinenbauer
25,70
KULISCH, Wilhelm
Technische Mechanik
25,70
ERNST, Gernot
Komplexität Chaostheorie
10,30
HARTEN, Ulrich
Eine Einführung für Ingenieure und
Naturwissenschafter
30,80
POVH, Bogdan
Anschauliche Physik für Naturwissenschafter
30,80
HARTPENCE, Bruce
Praxiskurs Netzwerkgrundlagen
25,60
DUDEN,
Prüfungstraining Mathematik Abitur
13,40
AMANN, Erwin
Spieltheorie - Ein Spiel für praktische Theoretiker
17,50
THOMSEN, Christian
Physik für Ingenieure
27,70
KULISCH, Wilhelm
Experimentalphysik für Ingenieure
27,70
HAFFNER, Ernst Georg
Lineare Algebra
23,60
SCHMEH, Klaus
Nicht zu knacken - ungelöste Enigma-Codes
19,50
KOERLE, Hans Heinrich
Die phantastische Geschichte der Analysis
25,50
YUKI, Hiroshi
GMAT - Graduate Management Admission Test
15,60
JONG, Theo de
Analysis in einer veränderlichen
25,70
KUHLEE, Lorenz
Computerforensik Hacks
35,90
POST, Uwe
Galileo-Computing: Android Apps Entwickeln
25,60
FINK, Wilhelm
Rationalität
41,10
BOSCH, Karl
Einführung in die Wahrscheinlichkeitsrechnung
23,60
HOLZNER, Steven
Physik Kompakt
15,40
PEARLMAN, Leah
Eine Formelsammlung Mathematik
12,40
SCHABBACH, Thomas
Energie - Die Zukunft wird erneuerbar
17,50
KUBIEZIEL, Jens
Anonym im Netz - Wie sie sich und ihre Daten schützen
25,60
DROSG, Manfred
Der Umgang mit Unsicherheiten - Ein Leitfaden zur Fehleranalyse
19,90
COOK, William J.
In pursuit of the traveling salesman: Mathematics at the limits of Computation
24,70
HEUN, Georg
Physikalische Chemie
25,70
PUT, Damian u.a.
Hacking School Handbuch
50,40
SUMME:
662,90

Darüber hinaus wurden vom Finanzamt weitere nachstehende Aufwendungen für Zeitschriften nicht als Aufwendungen für Fachliteratur nicht zum Abzug zugelassen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum:
Kat:
Zeitschriften:
Nr.
Betrag:
PHIUZ 2013
3
130,90
Spectrum 2013
3
92,40
Computer 3/12
14
8,80
Computerbild SH
29
8,15
WEB & Mobile Developer 8/2012
63
16,45
WINDOWS T&T 1/2013
99
11,10
99
4,99
99
4,10
99
8,15
SUMME:
285,04

Zusätzlich wurden vom Finanzamt vom Bf. nicht beantragte, aber folgende Aufwendungen im Gesamtbetrag von EUR 160,94 als Werbungskosten zum Abzug zugelassen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum:
Zweck:
Beleg-Nr.:
Betrag:
SPRINGER (Hilgert):
17
27,80
WILEY-VCH (Sterling):
20
8,20
WILEY-VCH (Sterling):
20
8,30
WILEY-VCH (Sterling):
20
13,40
WILEY-VCH (Sterling):
23
20,60
SPRINGER (Henn):
30
0,09
HANSER (Schmeh):
42
24,70
HANSER (Vogt):
43
9,90
GALILEO (Habelitz):
77
20,60
OLDENBOURG (Bossert):
92
- 3,07
OLDENBOURG (Haeberlein):
92
- 3,58
PRINCETON (Levi):
93
5,10
CSH (Put)
98
8,95
CSH (Put)
98
19,95
Zeitschriften 20.12.,
5,30
SUMME:
166,24

Unter der Kennziffer "Arbeitsmittel" beantragte Werbungskosten für die Anschaffung von PC-Zeitschriften und PC-Literatur werden zusätzlich wie folgt unter der Kennziffer "Fachliteratur" berücksichtigt, die unter der Kennziffer "Arbeitsmittel" beantragt wurden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum:
Zweck:
Bezeichnung:
Beleg-Nr.:
Betrag:
WBK-Fachlit. Zeitschriften
PC-PRAXIS-SH ANDROID-PRAXIS
34
8,80
WBK-Fachlit. Zeitschriften
com
34
7,30
WBK-Fachlit. Zeitschriften
PC PRAXIS
34
5,40
WBK-Fachlit. Zeitschriften
PC MAGAZIN
34
11,40
WBK-Fachlit. Zeitschriften
PC WELT
34
7,30
INF
TRAUNER (HERMANN)
104
59,80
falsch zugeordnete Belege:
100,00

Die anerkannten Aufwendungen für Fachliteratur werden für das Jahr 2012 daher wie folgt ermittelt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezeichnung:
Betrag:
vom Finanzamt anerkannte Aufw.:
1.773,01
vom FA nicht anerkannte Bücher:
947,94
zusätzlich lt. abw. Veranlagung:
166,24
Belege 34, 104:
100,00
abzügl. Spectrum 2013:
- 92,40
Fachliteratur:
2.894,79

Die Aufwendungen für die Zeitschrift "Spectrum 2013" werden dabei nicht zum Abzug zugelassen, da es sich bei dieser Zeitschrift um keine fachspezifische Literatur, sondern um eine Zeitschrift handelt, die auch für einen nicht abgegrenzten Leserkreis von Interesse ist.

2. Aufwendungen für Arbeitsmittel:

Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ergibt sich das so genannte Aufteilungsverbot, welches darin besteht, dass Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Gemischt veranlasste Aufwendungen können somit nicht zum Abzug zugelassen werden (vgl. Zl. 2000/15/0009).

Dieses Aufteilungsverbot gilt für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt genutzt werden (vgl. Zl. 99/14/0064). Soweit sich daher Aufwendungen nicht "einwandfrei" trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig (vgl. Zl. 2002/15/0011).

Dem Aufteilungsverbot liegt auch der Gedanke der Steuergerechtigkeit zu Grunde, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen könnte, während andere Steuerpflichtige, denen diese Aufwendungen ebenso entstehen, diese aus ihrem bereits versteuerten Einkommen bestreiten müssen (vgl. Zlen. 2001/13/0238, 2002; , Zl. 2011/13/0048; , Zl. Ro 2014/13/0045).

Ausnahmen vom Aufteilungsverbot sind nach der Rechtsprechung des VwGH für außerhalb des Kernbereichs der persönlichen Lebensführung eingesetzte Wirtschaftsgüter und der Lebensführung zu machen, wenn eine Trennung zwischen der privaten und der nicht völlig untergeordneten betrieblichen/beruflichen Nutzung zB bei einer trennbaren zeitlichen Abfolge von Nutzungsanteilen, wo diese Trennung objektiv einwandfrei und nachvollziehbar ist, wird der berufliche Anteil als abzugsfähig angesehen (vgl. Jakom, EStG, § 20, Rz. 12 und 15, S. 1043).

Darüber hinaus, soweit dies nicht der Fall ist, aber der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche/berufliche Veranlassung erbringen kann (vgl. Zl. 2011/15/0187; , Zl. 90/14/0195).

Ein Personal-Computer stellt dann ein Arbeitsmittel iSd § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1972 dar, wenn er zur Erbringung der vom Abgabepflichtigen zu leistenden Arbeit tatsächlich erforderlich ist (vgl. Zl. 89/13/0042). Der Einsatz eines Personal-Computers wird dann als erforderlich anzusehen sein, wenn nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen der Einsatz des Gerätes für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist.

Aufwendungen für einen Personal-Computer (PC) einschließlich des Zubehörs (zB Scanner, Drucker, Modem, sonstige Hardware) können als Arbeitsmittel zum Abzug zugelassen werden, "soweit eine berufliche Verwendung eindeutig feststeht". Demnach besteht kein Aufteilungsverbot (s. sinngemäß Rz 339, LSt-RL 2002).

Im Zuge der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2012 wurden Aufwendungen für EDV-Zubehör, EDV-Zeitschriften, IT-Material im Gesamtbetrag von EUR 2.485,76 von den beantragten Aufwendungen für Arbeitsmittel iHv EUR 2.794,26 zum Abzug zugelassen. Die darüber hinaus nicht anerkannten Aufwendungen für Arbeitsmittel im Restbetrag von EUR 308,50 betreffen nachstehend bezeichnete Ausgaben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum:
Zweck:
Bezeichnung:
Beleg-Nr.:
Betrag:
WBK-Arbeitsmittel
EXT.DISK 2 TB
49
139,90
WBK-Arbeitsmittel
32 GB USB-STICK
69
14,99
WBK-Arbeitsmittel
USB STICK 64 GB
103
34,99
WBK-Arbeitsmittel
2 TOSHIBA EXT.FPL. A 2 TB
324,00
beantragte, nicht anerkannte Arbeitsmittel:
513,88

Darüber hinaus wurden vom Finanzamt die nachstehend bezeichneten Aufwendungen für Arbeitsmittel zum Abzug zugelassen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum:
Zweck:
Bezeichnung:
Beleg-Nr.:
Betrag:
WBK-Arbeitsmittel
MAUSPAD FUER OPT.MAUS
12
7,99
WBK-Arbeitsmittel
SHARP TASCHENRECHNER
12
15,49
WBK-Arbeitsmittel
USB HUB WEISS
12
6,99
WBK-Arbeitsmittel
USB Stick
12
19,99
WBK-Arbeitsmittel
1 8 GB SDHC SANDISK
25
14,99
FRITZ WLAN Stick
31
9,99
WBK-Arbeitsmittel
BELKIN STECKERLEISTE
61
9,99
WBK-Arbeitsmittel
SMARTCARDREADER
115
19,95
nicht beantragte, aber anerkannte Aufwendungen:
105,38

Die Aufwendungen für Arbeitsmittel werden daher wie folgt ermittelt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezeichnung:
Betrag:
anerkannte Aufw. für Arbeitsmittel lt. FA:
2.280,38
nicht anerkannte Aufwendungen:
513,88
als Arbeitsmittel zusätzl. anerkannte Aufw.:
105,38
Aufwendungen für Arbeitsmittel [719]:
2.899,64

3. Aufwendungen zur Erlangung eines Berufspilotenscheines:

Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob und in welchem Ausmaß Aufwendungen eines IT-Technikers zur Erlangung eines Berufspilotenscheines als Aus- und Fortbildungskosten zum Abzug zugelassen werden können. Dies insbesondere, wenn die dafür erforderliche Theorieprüfung bereits 2006 absolviert und aus Altersgründen eine Tätigkeit als Berufspilot nicht (mehr) in Betracht gezogen wurde. Diese Aufwendungen iHv EUR 6.202,26 wurde unter der Kennziffer [724] als sonstige Werbungskosten geltend gemacht.

Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung zählen zu den Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Die Z 10 des § 16 Abs. 1 EStG 1988 wurde mit dem StRefG 2000 (für Lohnzahlungszeiträume ab dem ) eingeführt. Damit sollte die frühere bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden.

3.1 keine Aus- und Fortbildungskosten:

Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie in Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer eng damit verwandten beruflichen Tätigkeiten stehen.

Der Begriff der "verwandten" Tätigkeit ist im Gesetz nicht definiert, ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeitsart verwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Für eine verwandte Tätigkeit spricht, wenn diese Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden oder die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, was anhand des Berufsbildes bzw. des Inhalts der Ausbildungsmaßnahmen zu diesen Berufen zu beurteilen ist (vgl. Lenneis in Jakom, EStG, § 16, Rz. 48, S. 864).

Ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder artverwandten Tätigkeit ist jedenfalls anzunehmen, wenn die erworbenen Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten beruflichen Tätigkeit verwertet werden können (vgl. Zl. 2004/15/0143).

Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass nach der Verkehrsauffassung das Berufsbild eines IT-Technikers, der in dem Bereich "Programm- und Systementwicklung" tätig ist, ein anderes ist als jenes eines Berufspiloten und daher keine Identität zwischen dem vom Bf. während der Absolvierung der Bildungsmaßnahme und dem nach dem Arbeitgeberwechsel ausgeübten Beruf besteht.

Die Aufwendungen des Bf. zur Erlangung der Berufspilotenprüfung und mitsamt den Kosten für ärztliche Überprüfungen, Überprüfungsflüge etc.. dienen mangels Berufsidentität nicht der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Berufsprogrammierers, weshalb diese Aufwendungen keineFortbildungskosten darstellen.

Insbesondere kann auch kein Zusammenhang zwischen Aufwendungen zum Erwerb der Berufspilotenlizenz und der Tätigkeit des Bf. in Echtzeitdatenbanken erkannt werden, um entsprechende Aufträge aus dem Luftfahrtbereich zu erhalten. Insbesondere hat die Erstellung von Datenbanken für Flughafenprofile zwecks Kalkulation der An- und Abflugrouten nichts mit dem Tätigkeitsbild eines Berufspiloten zu tun.

Dessen ungeachtet wurde die theoretische Prüfung zur Erlangung der BP-Lizenz nach dem vorliegenden Schreiben der Austro Control bereits mit erworben. Die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2012 getätigten weiteren Aufwendungen zur Erlangung des Berufspilotenscheines stehen daher umso weniger in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bf. als IT-Techniker im Bereich von Echtzeitdatenbanken. Dies betrifft insbesondere die nachstehend bezeichneten Aufwendungen:

  • aus Altersgründen einmalig und zusätzlich beizustellende medizinische Befunde;

  • der im 2-Jahres-Intervall zu absolvierende Überprüfungsflug unter Sichtflugbedingungen;

  • der im 1-Jahres-Intervall zu absolvierende Überprüfungsflug unter Instrumentenflugbedingungen;

  • die aufgrund europäischer Vorschriften einmalige Notwendigkeit einer neuerlichen Überprüfung der Kompetenz betreffend die Englische Sprache.

Es liegen demnach keine Fortbildungskosten hinsichtlich der Aufwendungen zur Erlangung eines Berufspilotenscheines vor.

3.2 Nichtvorliegen von Umschulungskosten:

Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten dann gegeben, wenn die Umschulungsmaßnahmen einerseits derart umfassend sind, dass sie den Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist, ermöglichen und andererseits auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen (zB Ausbildung einer Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich zur Krankenpflegerin).

Es müssen grundsätzlich Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung für künftige Einnahmenerzielung hinausgehen (vgl. Jakom/Lenneis EStG 2010, § 16 Rz 50 f).

Die Beweggründe für eine Umschulung können durch Umstände (wirtschaftlich bedingte Umstrukturierung des Arbeitgebers/Betriebsschließungen) hervorgerufen werden, in einer Unzufriedenheit im bisherigen Beruf gelegen sein oder einem Interesse an einer beruflichen Neuorientierung entspringen. Der Zweck der Umschulung muss allerdings darin bestehen, eine andere Berufstätigkeit tatsächlich ausüben zu wollen. Ob dies der Fall ist oder andere Motive der Bildungsmaßnahme des Steuerpflichtigen zu Grunde liegen, (z.B. hobbymäßiges Verwerten), ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.

Je mehr sich hingegen eine Umschulung nach der Verkehrsauffassung auch zur Befriedigung privater Interessen bzw. Neigungen eignet, desto höher muss die Intensität der Nachweisführung oder Glaubhaftmachung sein (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG, § 16 Anm. 142f).

Nach der Verwaltungspraxis impliziert der Begriff Umschulung, dass nur Fälle eines angestrebten Berufswechsels von der bisherigen Haupttätigkeit zu einer anderen Haupttätigkeit gemeint sind. Eine Beschäftigung gilt als Haupttätigkeit, wenn daraus der überwiegende Teil (mehr als die Hälfte) der Einkünfte (ohne Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. Kapitalvermögen) erzielt werde (s. sinngemäß LStR 2002 Rz 358a).

Der Unabhängige Finanzsenat hat sich in einer Reihe von Entscheidungen mit der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Erlangung der Voraussetzungen als Berufspilot bzw. Linienpilot tätig zu werden, auseinandergesetzt und dabei auch die rechtlichen Rahmenbedingungen, die in Fällen wie diesen zum Tragen kommen, beleuchtet (vgl. GZen. RV/3489-W/09 und RV/2456-W/10).

Im vorliegenden Fall wird vom Bf. jedoch bereits mit Eingabe vom festgehalten, dass aus Altersgründen eine Tätigkeit als Berufspilot nicht (mehr) in Betracht kommt. Eine umfassende Umschulungsmaßnahme, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, liegt somit nicht vor.

Darüber hinaus stellt die Möglichkeit, einmal als Fluglehrer tätig zu werden, nach den Ausführungen in der Eingabe vom kein preferiertes Ziel dar.

Folglich werden nachstehende Aufwendungen des Jahres 2012 in Zusammenhang mit der Erlangung einer Berufspilotenqualifikation nicht zum Abzug zugelassen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum:
Zweck:
Bezeichnung:
Beleg.Nr.:
Betrag:
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
158 139' DA40 LOAV/LIPV
109
517,08
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
14' DA40 BLOCKZEIT
109
52,08
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
159 39' DA40 LIPV/LDPL
109
145,08
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
8' DA40 BLOCKZEIT
109
29,76
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
160 83' DA40 LDPL/LDSP
109
308,76
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
3' DA40 BLOCKZEIT
109
11,16
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
161 112' DA40 LDSP/LJMB
109
416,64
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
13' DA40 BLOCKZEIT
109
48,36
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
162 54' DA40 LJMB/LOAV
109
200,88
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
11' DA40 BLOCKZEIT
109
40,92
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
1 LDG.LOAV
109
23,76
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
540' CHECKPILOT A 0.50
109
270,00
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
UEBERZAHLUNG
109
10,00
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
1 LDG.LIPV
109
50,80
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
1 LDG LDSP KUNAR 7.194577
109
59,90
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
WECHSELGEBUEHR
109
0,90
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
1 LDG LJMB
109
26,00
SUMME:
Training CHECKFLUG:
2.212,08


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum:
Zweck:
Bezeichnung:
Beleg.Nr.:
Betrag:
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
165 171' PA28 LOAV/LOWL
111
665,19
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
165 0' PA28 LOWL/LOAV
111
-
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
1 LDG LOAV
111
22,03
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
HOMEBRIEFING
120
45,00
CHECKFLUG gemäß ACG:
732,22


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Datum:
Zweck:
Bezeichnung:
Beleg.Nr.:
Betrag:
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
LANGUAGE PROF-CHECK
-
350,00
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
ACG BESCH.SPRACHKOMPETENZ L6
105
145,20
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
ACG GEBUEHR
105
14,30
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
ACG GEBUEHR
105
3,90
Languageproficiencycheck gemaess ACG:
513,40


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Datum:
Zweck:
Bezeichnung:
Beleg.Nr.:
Betrag:
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
AMC FUER CLASS-I-MEDICAL
107
220,00
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
HNO FUER CLASS-I-MEDICAL
106
125,00
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
EINSCHREIBEN ACG
3,00
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
EINGABEGEBUEHR
108
14,30
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
GEB.AMTL.ZEUGNIS
108
14,30
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
BEILAGEGEBUEHR 6 STK.
108
23,40
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
AUSSTELLUNG MEDICAL
108
130,80
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
2 ACG-GEB. BEILAGEN
112
7,80
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
ACG-GEB. EINGABE
112
14,30
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
ACG-GEB. IFR-VERL.
112
112,20
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
AMC FUER CLASS-I-MEDICAL
113
220,00
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
***1*** FUER CLASS-I-MEDICAL
2
120,00
Medicals gemäß ACG:
1.005,10


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Datum:
Zweck:
Bezeichnung:
Beleg.Nr.:
Betrag:
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
MFU 2012
110
320,00
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
MFU 2013
118
320,00
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
AEROCLUB 2013
119
58,00
Mitgliedsbeiträge:
698,00


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Datum:
Zweck:
Bezeichnung:
Beleg.Nr.:
Betrag:
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
JEPPESEN AZIMUT-PLOTTER
16,95
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
ICAO 1:500000 A
12,00
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
VFR LI-1 2012 JEPP.
13,40
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
VFR VOESLAU 12/2011
8,90
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
VFR LI-2 2012 JEPP.
13,40
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
ASA (COLLINS)
22,90
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
FAA INSTR.FL.HANDBOOK
19,90
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
ASA (FOWLER)
21,30
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
MOTORBUCHVERLAG (KRUMM)
15,40
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
BOOKS ON DEMAND (VANDREY)
88
16,40
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
FAA (PILOT'S HB.AERONAUT. KNWL.
88
25,70
WBK-Sonstige Qualifikationserhalt
JEPPESEN-ANTEIL 2012
114
275,00
2. Trainingsflug
580,21
Zwischensumme:
1.041,46


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezeichnung:
Betrag:
Training CHECKFLUG:
2.212,08
CHECKFLUG gemäß ACG:
732,22
Languageproficiencycheck gemaess ACG:
513,40
Medicals gemäß ACG:
1.005,10
Mitgliedsbeiträge:
698,00
Zwischensumme:
1.041,46
SUMME - Berufspilotenausbildung:
6.202,26

In diesem Zusammenhang wird auch darauf verwiesen, dass die aus medizinischen Untersuchungen resultierenden Arzt- und Ordinationskosten iZm der Feststellung der Flugtauglichkeit keine Krankheitskosten darstellen.

4. weitere nicht anerkannte Aufwendungen für sonstige Werbungkosten:

Unter der Kennzahl [724] sonstige Werbungskosten wurden im vorliegenden Fall weiters Aufwendungen aus Kontoführungskosten sowie iZm einer Dienstreise nach Japan Impfkosten, Kosten zur Titerbestimmung sowie Aufwendungen für die Ausstellung eines Reisepasses im Gesamtbetrag von EUR 253,90 geltend gemacht.

Kontoführungskosten einschließlich der Kosten für Scheck- bzw. Bankomatkarte, die das Gehaltskonto eines Steuerpflichtigen betreffen sowie Aufwendungen für eine Kreditkarte sind aufgrund des geltenden Aufteilungsverbotes keine Werbungskosten. Dies selbst dann nicht, wenn das Konto auf Verlangen des Dienstgebers eingerichtet wird (vgl. Lenneis in Jakom, EStG, § 16, Rz. 56, S. 892). Darüber hinaus wurden diese Aufwendungen vom Bf. nicht belegt.

Die nachstehenden Aufwendungen im Gesamtbetrag von EUR 93,62 werden daher wie folgt nicht zum Abzug zugelassen:


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Kennziffer:
Bezeichnung:
Betrag:
WBK-Sonstige
GEBUEHR BM-KARTE
19,93
WBK-Sonstige
KONTOFUEHRUNG BAWAG
10,70
WBK-Sonstige
KONTOFUEHRUNG BAWAG
10,70
WBK-Sonstige
KONTOFUEHRUNG BAWAG
10,70
WBK-Sonstige
KONTOFUEHRUNG BAWAG
10,70
WBK-Sonstige
JAHRESGEBUEHR VISA
30,89
Gehaltskonto:
93,62

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 zählen zu den Werbungskosten auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen.

Eine Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt vor, wenn - sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt und - eine Reisedauer von mehr als drei Stunden vorliegt und - kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.

In Zusammenhang mit einer Indien getätigten Dienstreise wurden Impfkosten für den Steuerpflichtigen dem Grunde nach als Werbungskosten anerkannt. Aus diesem Grund werden Impfkosten sowie Aufwendungen zur Titerbestimmung iZm einer Dienstreise nach Japan als Werbungskosten wie folgt zum Abzug zugelassen (vgl. GZ. RV/3447-W/08):


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Kennziffer:
Bezeichnung:
Betrag:
WBK-Sonstige Dienstreisen
1 RABIES TITERKONTROLLE
57,50
WBK-Sonstige Dienstreisen
1 ORDINATIONSGEBUEHR
9,50
Dienstreise bezogene Aufwendungen:
67,00

Die weiteren Aufwendungen für die Ausstellung eines Reisepasses iHv EUR 75,90 sowie für "Encephalitis Ixiaro B" iHv EUR 111,00 werden als Aufwendungen der privaten Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht zum Abzug zugelassen. Dies insbesondere, als es sich bei den Aufwendungen betreffend "Encephalitis Ixiaro B" nicht um ausschließlich mit der Dienstreise zusammenhängende Aufwendungen handelt.

Die unter der Kennziffer [724] sonstige Werbungskosten nunmehr anerkannten Aufwendungen werden daher wie folgt ermittelt:


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Bezeichnung:
Betrag:
dienstreisebezogene Aufw.:
67,00
Betriebsratsumlage lt. FA:
285,08
sonstige Werbungskosten:
352,08

5. Zu Spruchpunkt II. (Revision):

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als dieses Erkenntnis in der Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Erlangung einer Berufspilotenqualifikation der in dieser Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt (vgl. Zl. 2004/15/0143).

Darüber hinaus richtet sich die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Fachliteratur und Arbeitsmittel nach der in dieser Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Zl. 2007/15/0260).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird für das Jahr 2012 daher wie folgt ermittelt:


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Bezeichnung:
Betrag:
Einkünfte lt. Lohnzettel:
63.616,28
[719] Arbeitsmittel:
2.899,64
[720] Fachliteratur:
2.894,79
[722] Aus- und Fortbildungskosten:
134,40
[724] sonstige Werbungskosten:
352,08
Gesamtbetrag der Einkünfte:
57.335,37

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at