Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 29.07.2020, RV/7101715/2015

1. Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO - Ermessensübung 2. Fremdleistungen von Scheinfirmen - keine Betriebsausgaben und keine Vorsteuer 3. Dienstverhältnis zum Sohn, einem 16-jährigen Schüler 4. Mieterinvestition Heizungsinstallation: Mietvorauszahlung und Aktivierung 5. Wiederaufnahme nach Vorhaltsverfahren 6. Auhebung eines Bescheides nach § 299 BAO 7. Anspruchszinsenbescheide

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Dr. Anna Radschek, die Richterin***R*** sowie die fachkundigen Laienrichter KR Michael Fiala, Arbeiterkammer für Niederösterreich, Dr. Franz Kandlhofer, Wirtschaftskammer für Niederösterreich, in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch PKF Centurion WirtschaftsprüfungsgmbH , Hegelgasse 8, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2008-2010, betreffend Aufhebung der Bescheide hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2012, betreffend Umsatzsteuer 2009, 2010 und 2012 und betreffend Einkommensteuer 2008 bis 2010 und 2012 sowie betreffend Anspruchszinsen für die Jahre 2008, 2010 und 2012, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin Gülüzar Ruzsicska zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2010 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2009, 2010 und 2012 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2008 bis 2010 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Die Beschwerde betreffend Aufhebung der Bescheide hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2012 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2012 wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem am Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Die Beschwerde betreffend Anspruchszinsen für die Jahre 2008, 2010 und 2012 wird als unbegründet abgewiesen.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers (Bf) gegen die im Spruch angeführten Bescheide dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Strittig sind im vorliegenden Fall folgende Fragen:

  • Wurde der Bf im Zuge der Betriebsprüfung zur Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO aufgefordert und erfolgte diese Aufforderung innerhalb der gesetzlichen Grenzen des Ermessens?

  • Wer hat die als Betriebsausgaben geltend gemachten Fremdleistungen tatsächlich erbracht?

  • War das Dienstverhältnis zum Sohn des Bf fremdüblich und der bezahlte Lohn als Personalaufwand daher abzugsfähig?

  • In welchem Ausmaß ist der Aufwand für Heizungserneuerung zu aktivieren?

Dieser Frage liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zu Grunde:

Das Unternehmen der Bf wurde einer abgabenbehördlichen Prüfung unterzogen. Im Zuge dieser Prüfung wurden folgende Feststellungen getroffen:

Fremdleistungen:

Der Pflichtige habe bei der Anbahnung und Abwicklung der Geschäfte und Aufträge die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vermissen lassen. Die Geschäftsanbahnung sei meist über "Empfehlungen" von Personen, deren Identität dem Pflichtigen nicht vollständig bekannt war, erfolgt. Die Geschäftsanbahnung sei entweder auf den Baustellen direkt erfolgt oder der Pflichtige habe sich in Wiener Lokalen getroffen. Bei diesen Treffen bzw. später bei den Baustellenbesichtigungen sei dann die Auftragsvergabe an die jeweiligen Personen erfolgt. Dem Pflichtigen sei von diesen Personen meist nur der Vorname bekannt gewesen. Es bleibe offen, ob dieser Vorname der tatsächliche Vorname dieser Person gewesen sei oder bloß ein Deckname bzw. Rufname in der Branche. An den vorgeblichen Betriebsadressen jener Scheinfirmen, in deren Namen diese Personen aufgetreten seien, sei der Pflichtige nie gewesen. Er habe sich daher nicht davon überzeugt, ob diese Firmen an den vorgeblichen Adressen auch tatsächlich eine Geschäftstätigkeit entfalteten. Ebenso habe er hinsichtlich seiner Ansprechpersonen keine Vorkehrungen getroffen, um die wahre Identität dieser Personen zu erforschen und für Beweiszwecke festzuhalten. Auch habe er es unterlassen, deren Beziehungen zu jenen Firmen zu hinterfragen, in deren Namen diese Personen aufgetreten seien. Weiter sei anzuführen, dass laut Zahlungsbestätigungen namhafte Beträge bar an die Empfänger ausbezahlt worden seien, ohne über die wahre bzw. vollständige Identität der Empfänger unzweifelhaft im Klaren zu sein.

Die Scheinfirma D-GmbH sei den typischen Firmenkonstruktionen zuzurechnen, die nur dazu dienten, um organisierten Abgabenbetrug durchführen zu können. Die V-GmbH und die R-GmbH seien weder im Firmenbuch noch bei der Finanzbehörde jeweils als Firma existent gewesen. Wiederholt habe der Verwaltungsgerichtshof und auch der unabhängige Finanzsenat (nunmehr Bundesfinanzgericht, , RV/1633-W/10) diese Konstruktionen gerügt:

"Es handelt sich bei diesen Unternehmen um die im Baugewerbe verbreiteten und in der Branche bekannten substanzlosen, kurzlebigen Einmann-GesmbH's mit ausländischen Gesellschaftern und Gesellschaftsorganen. Diese Briefkasten-GesmbH's werden nur für eine kurze Geschäftstätigkeit errichtet und haben den ausschließlichen Zweck, dass die - nach der formalrechtlich gestalteten Vertrags- und Leistungsbeziehung - zu erbringenden Bauleistungen einer beschränkt haftenden juristischen Person zugerechnet werden können. Von diesen Subunternehmen werden dann planmäßig bei der Geschäftstätigkeit anfallende SV-Beiträge und Abgaben nicht entrichtet. Während die Briefkasten-GesmbH's dann ihre Tätigkeit entfalteten, tauchen die ausländischen Gesellschafter und Geschäftsführer unter und sind für die Behörden nicht mehr greifbar. Die Gesellschaftsorgane sind nicht oder nicht mehr zutreffend polizeilich gemeldet. Wenn sie in Österreich überhaupt noch aufhältig sind, ist ihr Aufenthaltsort den Behörden unbekannt. Zum Teil werden auch gefälschte Identitäten verwendet. Mietverträge oder vielfach Untermietverträge werden bloß zum Zwecke der Gesellschaftsgründung abgeschlossen. Regelmäßig werden die Geschäftsadressen dann gewechselt und die Gesellschaft ist im weiteren Verlauf an keiner Örtlichkeit mehr auszumachen.

Die fingierten Adressen werden manchmal auch von mehreren Briefkasten-GmbH's benutzt. Mangels Auffindbarkeit der Gesellschaftsorgane kann für die meisten massiven Rechtsbrüche niemand zur persönlichen Verantwortung gezogen werden. Sobald sich das Insolvenzverfahren der Gesellschaft abzeichnet, werden die weiteren Leistungen schon über die nächsten vorrätig gehaltenen Briefkasten-GesmbH's als Subunternehmer abgewickelt. Der wirtschaftliche Vorteil des Auftraggebers besteht in niedrigen Kosten bzw. Werklöhnen, die anders, z.B. mit eigenem Personal, nicht erzielt werden könnten."

Zu den Firmen im Einzelnen:

M-Ltd - Fremdleistungen

Im Rechenwerk des Abgabepflichtigen haben sich Rechnungen im Gesamtwert von Euro 47.000 befunden.

Im Jahr 2000 seien bei zwei Beträgen nur Rechnungen vorhanden und keine Unterlagen über erfolgte Zahlungen. Laut Erhebungen bei der Firma M-Ltd seien von dieser Firma die im Rechenwerk des Pflichtigen befindlichen Rechnungen nicht ausgestellt worden. Laut Auskunft von deren Verantwortlichen handle es sich bei den vorliegenden Rechnungen um Fälschungen. Die Rechnungen der ***M*** Vindobona Ltd, die diese Firma regelmäßig ausstellte, hätten ein anderes Aussehen gehabt. Darüber hinaus sei den Verantwortlichen dieser Firma der Name des Abgabepflichtigen gänzlich unbekannt. Sie hätten nie irgendwelchen Kontakt mit ihm gehabt. Die Unterschriften auf den gefälschten Rechnungen bzw. auf den Zahlungsbestätigungen stimmten nicht mit der Unterschrift der Geschäftsführerin überein.

Über Befragung durch die Betriebsprüfung habe der Pflichtige am angegeben: Er habe nur mit einer männlichen Person namens M Kontakt gehabt. Der genaue Name dieser Person sei ihm nicht bekannt. Er habe nur eine Handynummer dieser Person gehabt. Dieser M sei auch Firmeneigentümer der ***M*** Vindobona Ltd gewesen. Der Kontakt zu M sei über die Firma G-GmbH hergestellt worden. Die Rechnungsbeträge habe ausschließlich M kassiert. An der Betriebsadresse der M-Ltd sei der Pflichtige nie gewesen. Schriftliche Unterlagen über die Auftragsdurchführung habe es nicht gegeben.

Da dem Pflichtigen die Identität und der Aufenthalt des Empfängers der Geldbeträge (M) nicht bekannt gewesen sei, würden diese Beträge nach § 162 BAO nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Darüber hinaus fehlten bei zwei Beträgen die Zahlungsbelege. Ebenso könnten die geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht anerkannt werden, da es sich bei den vorliegenden Rechnungen um gefälschte Rechnungen handle, welche die Firma M-Ltd nicht ausgestellt habe.

D-GmbH - Fremdleistungen

Im Rechenwerk des Abgabepflichtigen hätten sich zwei Rechnungen über den Gesamtbetrag von Euro 3.800 befunden. Zu diesen Rechnungen seien Zahlungsbelege vorhanden gewesen. Die Unterschrift auf diesen Belegen sei nicht ident mit der Musterzeichnung des Geschäftsführers GF-D.

Die Gesellschaft sei am gegründet worden. Alleingesellschafter und gleichzeitig alleiniger Geschäftsführer sei zu diesem Zeitpunkt VorGF-D gewesen. Im Mai 2007 sei der Firmenname der Gesellschaft geändert worden. Zum selben Zeitpunkt habe VorGF-D seine Firmenanteile zur Gänze an GF-D abgetreten. Dieser sei zunächst in Wien polizeilich gemeldet gewesen, ab sei sein Aufenthalt unbekannt. Laut Auskunft der Hausverwaltung habe er während der aufrechten polizeilichen Meldung die Wohnung nicht benutzt. Im Mai 2008 sei über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden. Dieser sei mit Beschluss des Gerichtes vom nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben worden. In der Folge sei die Firma am amtswegig gelöscht worden.

Diese Gesellschaft sei bereits Gegenstand eines Gerichtsgutachtens gewesen. Aus dem Gutachten gehe hervor: Laut Beschuldigtenvernehmung habe GF-D regelmäßig Scheinrechnungen ausgestellt und Anmeldungen von Mitarbeitern im Zusammenhang mit der Hinterziehung von Lohn- und Sozialabgaben getätigt. Die D-GmbH scheine nicht als Zulassungsbesitzerin eines Fahrzeuges auf. Es sei an den Geschäftsadressen kein Telefon angemeldet gewesen. Laut Gutachten des Gerichtssachverständigen sei daher abzuleiten, dass diese Firma eine bloße Scheinfirma gewesen sei und nicht von einem unternehmerischen Betrieb einer existenten Firma ausgegangen werden könne. Nach außen in Erscheinung tretende Fakten, die die Qualifikation als steuerlich existentes Unternehmen festmachen ließen, seien nicht feststellbar.

Über Befragung durch die Betriebsprüfung habe der Pflichtige am angegeben:

Ansprechperson sei ein gewisser Kontakt-D gewesen, den genaueren Namen wisse der Pflichtige nicht. Dieser Kontakt-D habe auch die Geldbeträge kassiert. Die Kontaktaufnahme sei auf einer Baustelle erfolgt. Dieser Kontakt-D sei über eine Handynummer erreichbar gewesen, ab einem gewissen Zeitpunkt habe dann dieser unter dieser Nummer die Anrufe nicht mehr entgegengenommen. An der vorgeblichen Geschäftsadresse sei der Pflichtige nie gewesen. Man habe einen Treffpunkt vereinbart, und sei dann gemeinsam auf die Baustellen gefahren. Schriftliche Unterlagen über die Auftragsabwicklung habe es nicht gegeben.

Da dem Pflichtigen die Identität und der Aufenthalt des Empfängers der Geldbeträge (Kontakt-D) nicht bekannt gewesen sei, würden diese Beträge nach § 162 BAO nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Ebenso könnten die geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht anerkannt werden, da es sich einerseits bei dieser Firma um eine Scheinfirma handle und andererseits, weil es sich bei den durchgeführten Arbeiten um Bauleistungen handle und hier der Ausweis der Umsatzsteuer zu unterbleiben habe. Auf die Ausführungen des Gerichtssachverständigen im Gutachten werde verwiesen.

R-GmbH - Fremdleistungen

Im Rechenwerk des Abgabepflichtigen habe sich eine Rechnung über den Wert von Euro 4.500 befunden. Eine Zahlungsbestätigung liege vor, die Unterschrift sei unleserlich und könne daher keiner natürlichen Person zugeordnet werden. Die auf der vorliegenden Rechnung angeführte Firmenbuchnummer und UID-Nummer gehöre zu einer anderen GmbH. Eine Firma mit der Bezeichnung R-GmbH sei laut Firmenbuch nie existent gewesen. Es sei auch kein Unternehmen mit diesem Firmennamen steuerlich existent gewesen.

Über Befragung durch die Betriebsprüfung habe der Pflichtige am angegeben:

Ansprechpersonen für den Pflichtigen seien ein gewisser Kontakt-R1 und ein Kontakt-R2 gewesen, diese beiden Personen seien für die Abwicklung der Aufträge verantwortlich gewesen, die Geldbeträge habe laut Pflichtigem Kontakt-R2 kassiert. Unterlagen, die eine eindeutige Identifizierung dieser beiden Personen ermöglicht hätten, habe der Pflichtige nicht vorlegen können, an der vorgeblichen Betriebsadresse sei der Pflichtige nie gewesen. Im Zuge der Befragung seien vom Pflichtigen diverse Unterlagen wie Firmenbuchauszug, Ausweiskopie, Bescheidkopie vorgelegt worden, diese Unterlagen stünden aber alle in Bezug zur R1-GmbH und nicht zur R-GmbH.

Da eine R-GmbH nie existiert habe und der Pflichtige die Empfänger der Geldbeträge nicht nennen könne, sei die Abzugsfähigkeit dieser Betriebsausgaben zu verneinen. Das gleiche gelte für die Versagung des Vorsteuerabzuges. Ein nicht existentes Unternehmen könne keine Rechnung ausstellen, die den Erfordernissen des § 11 UStG entspreche und zum Vorsteuerabzug berechtige.

Zur Klarstellung führte die Betriebsprüfung noch aus, dass aufgrund des Gutachtens des Gerichtssachverständigen es sich bei der R1-GmbH ebenfalls um eine Scheinfirma an einer Scheinadresse handle.

V-GmbH - Eingangsrechnung

Im Rechenwerk des Abgabepflichtigen habe sich eine Rechnung über den Rechnungsbetrag von Euro 20.000 (netto) befunden. Dieser Rechnungsbetrag sei in einem in der Buchhaltung erfasst worden, tatsächlich sei dieser Betrag laut Rechnung in drei Teilzahlungen beglichen worden, und zwar zweimal per Banküberweisungen zu je Euro 8.000 und einmal in bar zu Euro 8.000.

Die auf der Rechnung angeführte Steuernummer habe nicht zugeordnet werden können. Eine Firma dieses Namens sei laut Firmenbuch nie existent gewesen.

Über Befragung durch die Betriebsprüfung habe der Pflichtige am angegeben:

Ansprechperson sei ein gewisser Kontakt-V gewesen. Mit diesem habe der Pflichtige das Geschäft abgewickelt. Die Kontaktaufnahme sei über Kontakt-D erfolgt. Kontakt-V habe den Pflichtigen dann angerufen und man habe sich in Wien getroffen. Nach Besichtigung der Gegenstände durch den Pflichtigen sei man handelseins geworden. Nach Lieferung und Ausladen der Gegenstände sei das Geld an Kontakt-V übergeben worden. Es gebe keine schriftlichen Unterlagen über die Geschäftsabwicklung. An der vorgeblichen Geschäftsadresse dieser Firma sei der Pflichtige nie gewesen.

Die Abzugsfähigkeit der diesbezüglich beantragten Betriebsausgaben sei deshalb zu verneinen, da diese Firma nie existiert habe. Darüber hinaus habe der Pflichtige die Empfänger der Geldbeträge nicht nennen können. Es bleibe daher im Dunkeln, wem die Geldbeträge tatsächlich zugeflossen seien. Dies gelte auch für die Zahlungen per Banküberweisungen. Das gleiche gelte für die Versagung des Vorsteuerabzuges. Ein nicht existentes Unternehmen könne keine Rechnung ausstellen, die den Erfordernissen des § 11 UStG entspreche und zum Vorsteuerabzug nach § 12 UStG berechtige.

Da der Pflichtige diesen Betrag als Betriebs- und Geschäftsausstattung verteilt über drei Jahre abgeschrieben habe, werde diese Abschreibung im Zuge der Nichtanerkennung in diesen drei Jahren korrigiert.

A-GmbH - Fremdleistungen

Im Rechenwerk des Abgabepflichtigen habe sich eine Rechnung über den Rechnungsbetrag von Euro 18.000 befunden. Eine Zahlungsbestätigung sei nicht vorgelegen. Die Rechnung sei in einer Summe in die Buchhaltung aufgenommen worden. Laut Rechnungstext wäre aber die Rechnungssumme in Teil-/Ratenzahlungen entrichtet worden, und zwar im Juli 2010 € 5.000, im September 2010 € 3.000, im Oktober 2010 € 8.000, im November 2010 € 500, und eine Endabrechnung mit € 1.500. Wie der Umsatzsteuerbetrag von Euro 3.600 bezahlt worden sei, bleibe ebenso im Dunkeln wie die vorgebliche Entrichtung der Teilzahlungen. Für die A-GmbH habe es keine aufrechte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegeben. Darüberhinaus habe es sich um aktivierungspflichtige Anlagegüter gehandelt, die nicht sofort absetzbar gewesen wären, sondern nur im Wege der Absetzung für Abnutzung.

Über Befragung durch die Betriebsprüfung habe der Pflichtige am angegeben:

Die Geschäfte dieser Gesellschaft habe GF-A geleitet, der Pflichtige habe mit diesem Kontakt gehabt und die Aufträge abgewickelt. Es habe auch noch einen Kontakt-A gegeben. Der Pflichtige habe mit diesen aber kaum gesprochen. GF-A habe immer wieder Teile seiner Werkzeuge verkauft und der Pflichtige habe immer wieder Teile angekauft. Laut Pflichtigem sei die Lieferung nicht im Gesamten, sondern in Teillieferungen erfolgt. Abgesehen von der Rechnung seien sonst keine Unterlagen vorgelegen.

Bei der durchgeführten Betriebsbesichtigung seien wesentliche Teile der vorgeblich gelieferten Gegenstände im Lager des Pflichtigen nicht vorhanden gewesen, so z.B.

  • 1 Stück Hochbauwinde

  • 100 Stück Schwerlastdeckenstützen

  • 1 Stück Atika Zwangsmischer

  • 20 Stück Kunststoffschuttrohre

  • 1 Stück Kunststofftrichter

  • 16 Stück Gerüstfaltböcke

  • 200 Stück Rapid Schalungsklemmen

  • 10 Stück Werkzeugkoffer.

Auf die Feststellung des Betriebsprüfers, dass diese Gegenstände nicht vorhanden seien, habe der Pflichtige erklärt, dass diese laufend auf den Baustellen verschwinden würden. Er habe auch nicht konkret sagen können, ob sich derzeit Teile davon auf laufenden Baustellen befänden. Dazu sei anzuführen, dass die angeführten Werkzeuge für gewöhnlich nicht zur Ausstattung eines Malerbetriebes gehörten. Darüber hinaus hätten diese Werkzeuge einen bestimmten Wert, es erscheine daher nicht mit den Erfahrungen des täglichen Geschäftslebens vereinbar, dass diese auf Baustellen einfach verschwinden würden. Bei der Schlussbesprechung sei ein Schriftstück über die Leihgabe für einen Teil dieser Werkzeuge vorgelegt worden, einen Nachweis, wann und an wen der Betrag von Euro 18.000 bezahlt worden sei, sei nicht vorgelegt worden.

Es fehlt somit jeglicher Nachweis über die Bezahlung des Rechnungsbetrages. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass GF-A in der gegenständlichen Gesellschaft weder eine Funktion als Geschäftsführer inne gehabt habe noch Gesellschafter gewesen sei. Die beantragte Betriebsausgabe und die damit in Verbindung stehende Vorsteuer seien daher nicht anzuerkennen. Aus den gesamten Umständen erscheine es zweifelhaft, dass diese Maschinen oder Werkzeuge tatsächlich angeschafft worden seien.

Mietvorauszahlung und Mieterinvestition (TZ 10)

Bei der Übernahme des Mietlokales in ***AdrBüro***, habe der Pflichtige eine neue Heizung einbauen lassen. Die Kosten habe er selbst getragen. Laut Vereinbarung mit dem Vermieter stellten jedoch Euro 4.200 davon eine Mietvorauszahlung dar, um die die monatlichen Mieten verringert wurden. Dieser Betrag werde daher von der Investitionssumme abgezogen und der verbleibende Rest auf fünf Jahre verteilt abgeschrieben.

Familienhafte Mitarbeit (TZ 11)

In den Betriebsausgaben seien Gehaltszahlungen für den Sohn CC enthalten. Anlässlich der Besprechung haben weder ein schriftlicher Dienstvertrag noch Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorgelegt werden können. CC sei zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre alt gewesen und habe die Rudolf Steiner Waldschule in Schönau besucht. Da der Sohn noch minderjährig gewesen sei, im gemeinsamen Haushalt der Eltern gelebt habe und durch seinen Schulbesuch nicht selbst für seinen Unterhalt habe sorgen können, gelte die Vermutung, dass der Sohn aufgrund von familienrechtlichen Verpflichtungen und nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses mitgearbeitet habe. Es fehle an den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung des Dienstverhältnisses. Die Gehaltszahlung werde daher nicht als Betriebsausgabe anerkannt.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung, nahm die Verfahren betreffend Umsatz-und Einkommensteuer für die Jahre 2008-2010 wieder auf und erließ neue Sachbescheide entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung. Die Bescheide betreffend Umsatz-und Einkommensteuer für das Jahr 2012 wurden aufgehoben und ebenfalls neue Sachbescheide erlassen. Gleichzeitig ergingen Bescheide betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2008 bis 2010 und 2012.

Gegen diese Bescheide wurde Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde ausgeführt:

Als Ergebnis der Außenprüfung sei die Abgabenbehörde von den eingereichten Erklärungen insoweit abgewichen, als sie im Wesentlichen die Fremdleistungen der Firmen M-Ltd, D-GmbH, R-GmbH und V-GmbH sowie den Wareneinkauf der Firma A-GmbH nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen und die korrespondierenden Vorsteuerbeträge ebenfalls nicht abgezogen habe.

Als Begründung sei angeführt worden, dass die geltend gemachten Betriebsausgaben an Personen bezahlt worden seien, welche nach Meinung der Abgabenbehörde in der Identität nicht festgehalten worden seien und daher gemäß § 162 BAO nicht anerkannt werden könnten. Eine diesbezügliche Aufforderung nach § 162 BAO, welche als verfahrensleitende Verfügung anzusehen sei, sei tatsächlich nicht erlassen worden.

Des weiteren sei ein Verlangen der Behörde nach § 162 BAO eine Ermessensentscheidung. § 162 BAO dürfe nur nach Ausschöpfung aller erreichbaren Erkenntnisquellen herangezogen werden. Die Finanzbehörde habe mit Vorhalt vom ein Ergänzungsersuchen betreffend Fremdleistungen des Jahres 2008 erlassen, die Antworten seien mit Fax vom damals erteilt worden. Dabei sei die Liste aller Fremdleistungsempfänger einschließlich der Beträge, der Anschrift und der UID-Nummern übermittelt worden. Demzufolge sei die Abgabenbehörde seit über die Fremdleistungsempfänger voll informiert gewesen. Wenn also die Abgabenbehörde jetzt bemängle, dass diese Fremdleistungsfirmen als Scheinfirmen anzusehen seien, so sei dies nicht nachzuvollziehen, da nach Übermittlung der diesbezüglichen Daten nach dem Ergänzungsvorhalt von der Abgabenbehörde keinerlei Reaktion erfolgt sei. Wenn die Abgabenbehörde damals keine Bedenken gegen diese Firmen gehegt habe, so sei es schwer erklärlich, dass nunmehr im Bericht diese Fremdleistungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt würden.

Wenn dem Abgabepflichtigen daher vorgeworfen werde, er habe die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vermissen lassen, so gelte dies wohl gleichartig für die Abgabenbehörde, da sie bei der seinerzeitigen Übermittlung der Unterlagen für die Fremdleistungen keine Reaktion gezeigt habe. Wenn also selbst die Abgabenbehörde nach Abwicklung des Vorhalteverfahrens diese Firmen nicht infrage gestellt habe, so könne es später keinesfalls als mangelnde Sorgfalt zulasten des Abgabepflichtigen angesehen werden. Wäre es anders, dann könnte die Abgabenbehörde mit gleicher Argumentation bei der Abfrage einer UID-Nummer im Nachhinein darauf verweisen, dass diese UID-Nummer nur irrtümlich bestätigt worden sei und die Unternehmereigenschaft daher quasi rückwirkend von der Abgabenbehörde bestritten werde.

Da die Abgabenbehörde in voller Kenntnis der Leistungsempfänger gewesen sei, sei das Ermessen im Sinne des § 162 BAO zu Unrecht in der Weise ausgeübt worden, dass eine entsprechende Empfängerbenennung nochmals abverlangt worden sei, obgleich die Empfängerprüfung durch die Behörde im September 2010 ohne Beanstandungen geblieben sei.

Da somit auch kein Grund zur Wiederaufnahme vorliege, seien die diesbezüglichen Wiederaufnahmebescheide zu Unrecht erlassen worden. Es werde daher beantragt, die Wiederaufnahmebescheide und die neuen Sachbescheide ersatzlos aufzuheben und in eventu die Erlassung materieller Bescheide unter Anerkennung der bisher nicht anerkannten Fremdleistungen zu veranlassen.

Weiters werde die Entscheidung durch den Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Das Finanzamt entschied über die Beschwerde mit abweisender Beschwerdevorentscheidung. Begründend wurde ausgeführt:

Für die Wiederaufnahme von Amts wegen sei ausschließlich das Vorliegen von im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel maßgebend. Es sei demnach bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenbehörde diese Tatsachen oder Beweismittel bisher nicht gekannt habe. Dies ergebe sich schon daraus, dass selbst ein Verschulden der Behörde am Unterbleiben der Feststellung der maßgeblichen Tatsachen einer amtswegigen Wiederaufnahme nicht entgegenstehe. Aus der Tatsache, dass nach Beantwortung des Vorhaltes für das Jahr 2008 zunächst keine Beanstandungen hinsichtlich der angeführten Leistungsempfänger erfolgt seien, sei aus Sicht der Abgabenbehörde keineswegs abzuleiten, dass die im Rahmen der Außenprüfung getroffenen Feststellungen keine Wiederaufnahmegründe dargestellt hätten. Vielmehr habe die Abgabenbehörde von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht.

Es stehe der Abgabenbehörde jederzeit frei, entsprechende Ermittlungen anzustellen, welche im vorliegenden Fall zu den neu hervorgekommenen Tatsachen geführt haben. So hätten die geltend gemachten Betriebsausgaben vor allem deshalb nicht anerkannt werden können, da dem Abgabepflichtigen Identität und Aufenthalt der Empfänger der geltend gemachten Beträge nicht bekannt gewesen seien und somit nicht habe festgestellt werden können, wem die betreffenden Geldbeträge tatsächlich zugeflossen seien. Somit werde die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide abgewiesen. Aus Sicht der Abgabenbehörde sei die amtswegige Wiederaufnahme zu Recht erfolgt.

Bezüglich der Beschwerde gegen die Bescheide über die Aufhebung des Einkommen-und Umsatzsteuerbescheides 2012 sei anzuführen, dass die Abgabenbehörde von Amts wegen einen Bescheid aufheben könne, wenn sich der Spruch dieses Bescheides als nicht richtig erweise. Da sich der Spruch des Einkommen-und Umsatzsteuerbescheides 2012 infolge der neu hervorgekommenen Sachverhaltselemente als nicht richtig erwiesen habe, habe die Behörde in diesem Zusammenhang von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, wobei auch hier dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben gewesen sei.

Ein Anspruchszinsenbescheid sei an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Abgabenbescheides ausgewiesene Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Aufgrund dieser Bindung sei der jeweilige Zinsenbescheid somit nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung anfechtbar, dass der maßgebende Einkommensteuerbescheid inhaltlich rechtswidrig sei. Da der Beschwerdeführer die Bescheide betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen ausschließlich mit der Begründung angefochten habe, dass die zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheide inhaltlich rechtswidrig seien, sei auch die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide als unbegründet abzuweisen gewesen.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Abgabenbehörde die Aufforderung zur Nennung der Empfänger gemäß § 162 BAO unterlassen habe, sei zu entgegnen, dass die Abgabenbehörde von dieser Vorschrift Gebrauch gemacht habe. Vor diversen Besprechungsterminen im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung sei der Abgabepflichtige mehrfach darauf hingewiesen worden, dass seine bisherigen Erläuterungen zu den Empfängern der abgesetzten Beträge den Erfordernissen der Empfängerbenennung nach § 162 BAO keineswegs genügten.

Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und wiederholte darin teilweise sein Beschwerdevorbringen. Da somit die Abgabenbehörde in voller Kenntnis der Leistungsempfänger gewesen sei, sei das Ermessen im Sinne des § 162 AO zu Unrecht in der Weise ausgeübt worden, dass eine entsprechende Empfängerbenennung nochmals abverlangt worden sei, obgleich die Empfängerprüfung durch die Behörde im September 2010 ohne Beanstandungen geblieben sei. Da somit auch kein Grund zur Wiederaufnahme vorliege, seien die diesbezüglichen Bescheide zu Unrecht erlassen worden. Der Beschwerdeführer wiederholte seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat.

In einer Ergänzung zur Beschwerde (Schreiben vom ) führte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Mieterinvestition für die neue Heizung aus, dass die Abgabenbehörde nicht ermittelt habe, über welche Laufzeit der zugrundeliegende Mietvertrag abgeschlossen worden sei, und dass die Abgabenbehörde auch nicht berücksichtigt habe, für welchen Zeitraum die Mietvorauszahlungen geleistet worden seien. Für die Abgrenzung der Mietvorauszahlungen als auch für die Festlegung der Nutzungsdauer der neuen Heizung seien diese Daten jedoch maßgeblich. In diesem Punkt sei die Beweisaufnahme daher unvollständig geblieben.

Hinsichtlich Gehaltszahlungen an den Sohn seien diese aufgrund der fehlenden Schriftlichkeit des Dienstverhältnisses und der fehlenden Außenwirkung nicht anerkannt worden. Die Schriftform eines Vertrages zwischen nahen Angehörigen sei nicht zwingend erforderlich, sofern die wesentlichen Vertragsbestandteile fixiert seien und der Beweis der tatsächlichen Durchführung des Vertrages erbracht werden könne (). Dass kein schriftlicher Dienstvertrag und keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden vorlägen, ließe noch nicht darauf schließen, dass kein steuerlich anzuerkennendes Dienstverhältnis vorliege. Von der Abgabenbehörde seien jedenfalls keine weiteren Beweisaufnahmen zu Inhalt und Ausmaß der Tätigkeit des Sohnes vorgenommen worden. Auch in diesem Punkt werde festgehalten, dass die Vollständigkeit der Beweisaufnahme nicht gegeben sei.

Mit der Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Bf vom Bundesfinanzgericht gemäß § 162 BAO aufgefordert, die Empfänger der strittigen Fremdleistungsaufwendungen zu benennen.

In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde ausgeführt:

Der steuerliche Vertreter legte Lohn- u. Gehaltsabrechnungen, die vom Sohn des Bf unterzeichnet wurden, und elektronische geführte Zeitaufzeichnungen vor.

Der steuerliche Vertreter brachte vor, dass es für alle Dienstnehmer elektronische Dienstaufzeichnungen gäbe. Die Dienstnehmer würden sich über eine Handy App einloggen und ihre Arbeitszeit und ihren Arbeitsauftrag dort hinterlegen. Aus diesem Programm könne der Bf jederzeit überprüfen, wo sich der jeweilige Arbeitnehmer eingeloggt habe. Mittlerweile führe der Sohn das Unternehmen.

Vorgelegt wurde die Vorhaltsbeantwortung auf das Ergänzungsersuchen vom betreffend Fremdleistungen 2008. Es wurde darauf hingewiesen, dass damals sowohl Firma, Adresse, UID Nummer und der jeweilige Betrag angegeben worden seien. Die Rechnungen seien mitgeschickt worden.

Im Rahmen dieses Vorhalteverfahrens sei im Rahmen eines telefonischen Kontaktes von der ehemaligen steuerlichen Vertretung und des Sachbearbeiters des Finanzamtes bei der Firma XY Maler- u. Anstreicher GmbH offenbar eine Abfrage der UID Nummer durchgeführt worden, weil diese aufgrund dieses Kontaktes berichtigt worden sei. Es müsste sich daher die Frage, ob die UID Nummer noch einmal zu prüfen sei, erübrigen, weil diese damals abgefragt worden sei. Dies müsste sich aus den Akten des Finanzamtes ergeben. Aufgrund der Überprüfung der UID Nummern habe die Finanzverwaltung im Jahr 2010 keinen Grund gesehen, die vorgelegten Rechnungen zu beanstanden.

A-GmbH:

Vorgelegt wurden zwei Werkverträge, aus welchen hervorgeht, dass Herr Enzminger als Verantwortlicher beauftragt worden sei. Dieser Vertrag sei vom Geschäftsführer der Firma A-GmbH unterschrieben worden. Diese Person sei daher berechtigt gewesen, Beträge in Empfang zu nehmen. Vorgelegt wurde auch eine Gesamtaufstellung über den Zahlungsfluss der Firma A-GmbH.

Die angeführten Gegenstände seien im Bausch und Bogen als Teil eines aufgelösten Lagers angekauft worden.

Die Vertreterin des Finanzamtes hielt entgegen, dass die Firma A-GmbH im Zeitraum bis keine aufrechte UID Nummer hatte.

***M*** Vindobona Ltd:

Die genannten Empfänger der Beträge für die Firma ***M*** Vindobona Ltd seien aufgrund ihrer Kleidung, die mit einer Aufschrift "***M***" versehen gewesen sei, erkennbar gewesen. Deshalb sei davon ausgegangen worden, dass die Arbeitnehmer auch der Firma ***M*** Vindobona Ltd zuzurechnen seien. Auf einer Baustelle werde nicht nach einem Ausweis gefragt. Für jede erhaltene Bauleistung gebe es auch eine entsprechende Ausgangsrechnung mit einem zumindest 20%igen Aufschlag.

D-GmbH:

Es wurden die Rechnungen und dazu Kassaeingangsbelege der Barzahlungen vorgelegt.

Firma R-GmbH:

Es wurden die Rechnungen und der Kassaeingang (Barzahlungen) samt Firmenbuchauszug und Bescheid des Magistrats der Stadt Wien betreffend Gewerbeanmeldung vorgelegt.

V-GmbH:

Vorgelegt wurden Rechnungen und ein Kontoauszug, aus dem sich die Bezahlung an die Firma V-GmbH in der Höhe von 16.000 Euro ergibt und dazu ein weiterer Barbeleg über weitere 8.000 Euro.

Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass für sämtliche entrichtenden Beträge Leistungen erbracht wurden, die auch vom Bf weiter verrechnet worden seien. Dazu wurde auf die EuGH Judikatur zum Vorsteuerabzug ohne ordnungsgemäßen Beleg verwiesen. Dass die Leistungen erbracht worden seien, sei von der Finanzverwaltung nicht angezweifelt worden.

Es wurden zwei Schriftstücke vorgelegt, aus denen sich Name und Adresse des Herrn M und des Herrn Kontakt-D ergeben sollen.

Bezüglich Heizungsinstallation:

Der Heizungseinbau sei im Büro in der Wiener Neustädter Straße erfolgt, damals sei das gesamte Büro umgebaut worden.

Als Vergleichsangebot würde der steuerliche Vertreter auf die Vorsteuerabzüge aus den genannten Rechnungen für 2009 und 2010 verzichten.

Die Vertreterin des Finanzamtes konnte diesbezüglich keine Äußerungen machen.

Der Bf beantragte, seiner Beschwerde stattzugeben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt Wiederaufnahme:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Bf hat in seiner Erklärung Aufwendungen für Fremdleistungen als Betriebsausgaben abgezogen.

Das Finanzamt hat im August 2010 in einer nachprüfenden Bescheidkontrolle betreffend Veranlagung 2008 den Bf aufgefordert, die Fremdleistungsempfänger mit Name, Anschrift, Betrag und UID-Nummer bekannt zu geben. Der Bf ist dieser Aufforderung insoweit nachgekommen, als er die fremdleistenden Empfänger mit Name, Anschrift und Betrag bekannt gegeben hat. Die Liste des Bf wurde zur Kenntnis genommen.

Im Zuge der Betriebsprüfung wurden die Fremdleistungen der Jahre 2008 bis 2010 einer genauen Prüfung unterzogen. Insbesondere wurden die genannten Firmen überprüft bzw die Betriebsprüfungsberichte jener Firmen, bei denen bereits eine Betriebsprüfung stattgefunden hatte, herangezogen.

Als Ergebnis dieser Überprüfung stellte die Betriebsprüfung neben weiteren Feststellungen fest, dass

  • die angegebenen Fremdleistungsfirmen nicht die Empfänger der Beträge waren,

  • dass für manche der Beträge keine Zahlungsbelege vorlagen,

  • dass fast ausschließlich in bar bezahlt worden war,

  • dass diese Firmen keine Geschäftstätigkeit entfaltet hatten,

  • dass die Rechnungen teilweise gefälscht waren,

  • dass es keine schriftlichen Unterlagen für diese Aufträge gab,

  • dass es einige dieser Firmen im Firmenbuch und auch steuerlich nie gegeben hat.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich dieser Sachverhaltsfeststellungen auf die Ausführungen weiter unten zu den Fremdleistungen verwiesen, welche uneingeschränkt auch hinsichtlich Wiederaufnahme Gültigkeit haben.

Auf Grund dieser Feststellungen im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfungen für die Jahre 2008 bis 2010 gelangte das Finanzamt zu der Ansicht, dass diese Aufwendungen nicht zum Abzug zuzulassen sind.

Es erfolgte die Kürzung der Vorsteuern um Euro 5.660 im Jahr 2008, Euro 9.400 im Jahr 2009 und Euro 3.600 im Jahr 2010 und eine Erhöhung des Gewinnes um Euro 41.966,67 im Jahr 2008, um Euro 53.666,67 im Jahr 2009 und um Euro 24.666,67 im Jahr 2010.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist insoweit nicht strittig.

Rechtliche Beurteilung Wiederaufnahme

Gemäß § 303 Abs 1 BAO kann ein Verfahren unter anderem von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Bei der amtswegigen Wiederaufnahme ist zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden. Ist die Rechtsfrage dahingehend geklärt, dass ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich gegeben ist, dann hat die Abgabenbehörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob eine amtswegige Wiederaufnahme zu verfügen ist.

Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "Angemessenheit" in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse insbesondere an der Einhebung der Abgaben beizumessen.

Hinsichtlich der Beurteilung über das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes neu hervorgekommener Tatsachen ist von Bedeutung, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen ist, dass es darauf ankommt, ob der Behörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln im Sinne des § 303 Abs 4 BAO bezieht sich damit auf den Wissenstand der Behörde auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen etc des jeweiligen Verfahrens und des jeweiligen Veranlagungszeitraumes.

Allfälliges Verschulden an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen schließt die amtswegige Wiederaufnahme nicht aus.

Ausgehend von diesen Ausführungen bedeutet dies in der vorliegenden Beschwerdesache, dass das Neuhervorkommen erheblicher Sachverhaltselemente durch Gegenüberstellung des Wissenstandes der Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf Grund der Erklärungen 2008 bis 2010 sowie der Vorhaltsbeantwortung betreffend das Jahr 2008 und dem Wissenstand der Behörde nach der erfolgten abgabenbehördlichen Prüfung beurteilt werden muss.

Im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide war der Behörde die Gesamtheit der Umstände und Gegebenheiten betreffend die Empfänger der Fremdleistungszahlungen nicht bekannt. Auch hinsichtlich 2008 kannte die Abgabenbehörde die vom Bf mitgeteilte Liste der Empfänger erst nach Bescheiderlassung, es war ihr dabei überdies nicht bekannt, um welche Art von Firmen es sich bei diesen Empfängern handelte. Hinsichtlich der Fremdleistungsempfänger 2009 und 2010 hatte die Abgabenbehörde überhaupt keine Kenntnis der fremdleistenden Firmen.

Diese Feststellungen konnten erst im Zuge der Betriebsprüfung getroffen werden und der vollständige Sachverhalt aufgedeckt werden.

Damit erreichte die Behörde erst auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung jenen Wissenstand, der ihr die Erlassung der im Spruch anderslautenden Bescheide ermöglichte. Somit sind durch die abgabenbehördlichen Ermittlungen für die Behörde Tatsachen neu hervorgekommen. Die Rechtsfrage der Wiederaufnahme ist damit dahingehend beantwortet, dass für die Behörde ein Wiederaufnahmegrund gegeben war. Der Wiederaufnahmegrund bewirkte einen im Spruch anderslautenden Bescheid. Damit ist der Tatbestand des § 303 Abs 1 BAO verwirklicht.

Im Hinblick auf die gebotene Ermessensübung spricht für die Wiederaufnahme das Prinzip der Rechtsrichtigkeit, dem grundsätzlich der Vorrang gegenüber dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen ist.

Weiters spricht für die Wiederaufnahme des Verfahrens der Grundsatz der Gleichheit der Besteuerung, wonach alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften gleichmäßig behandelt werden sollen. Bliebe der Erstbescheid in Rechtsbestand, so würden alle anderen Abgabepflichtigen, die ihre abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte mit seriösen Firmen zur Fremdleistung der Besteuerung unterwerfen und durch eine sorgfältige Beweisvorsorge für eine Überprüfbarkeit der Aufwendungen sorgen, gegenüber dem Bf benachteiligt werden.

Für die Wiederaufnahme spricht auch das allgemeine öffentliche Interesse an der Abgabeneinbringung. Die mit dem Vorgehen des Bf bewirkte Steuerminderung hat einen Ausfall von Steuereinnahmen zur Folge, der von der Allgemeinheit zu Gunsten des Bf zu tragen wäre.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist auch die Abwägung zu treffen, ob die steuerlichen Auswirkungen des konkreten Wiederaufnahmegrundes nicht bloß geringfügig sind. Ein Unterbleiben der Wiederaufnahme wegen Geringfügigkeit wäre im Hinblick auf die Verwaltungsökonomie zweckmäßig.

Die Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkung der neu hervorgekommenen Tatsache schließt die amtswegige Wiederaufnahme nicht - schlechthin - aus; zB ist die Hintansetzung der auf Unbilligkeit beruhenden Überlegungen gegenüber den durch Zweckmäßigkeit gebotenen gerechtfertigt, wenn der für das Streitjahr festgestellte Wiederaufnahmsgrund auch in den Folgejahren Auswirkungen, und zwar zahlenmäßig ins Gewicht fallende Auswirkungen, hat (vgl ; , 83/14/0013).

Die steuerliche Auswirkung des konkreten Wiederaufnahmegrundes ist im Hinblick auf die Höhe der betroffenen Betriebsausgaben im Rahmen der Fremdleistungen (Kürzung der Vorsteuern um Euro 5.660 im Jahr 2008, Euro 9.400 im Jahr 2009 und Euro 3.600 im Jahr 2010; Erhöhung des Gewinnes um Euro 41.966,67 im Jahr 2008, um Euro 53.666,67 im Jahr 2009 und um Euro 24.666,67 im Jahr 2010) nicht geringfügig.

Bei der Frage, ob die Wiederaufnahme auch nicht gegen die Billigkeit verstoße, ist zu untersuchen, ob berechtigte Interessen des Bf an der Rechtsbeständigkeit derart verletzt werden, dass die angeführten Zweckmäßigkeitsgründe gegenüber den Billigkeitsgründen in den Hintergrund treten.

Berechtigte Interessen der Partei an der Rechtsbeständigkeit wurden im konkreten Fall nicht aufgezeigt und sind für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich. Unter den angeführten Erwägungen erscheint es nicht unbillig, die Interessen der Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung über die Interessen des Bf an der Rechtsbeständigkeit zu stellen.

Auch ein Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung des Sachverhaltes schließt eine Wiederaufnahme nicht aus. Demzufolge war die Tatsache, dass die Behörde den Angaben des Bf als glaubhaft vertraut und keine weiteren Nachforschungen nach dem Vorhalteverfahren angestellt hat, nicht geeignet, von der Wiederaufnnahme im Rahmen des Ermessens aus Billigkeitsgründen Abstand zu nehmen.

Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens war daher abzuweisen.

Sachverhalt Fremdleistungen

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen hinsichtlich Fremdleistungen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Bf betreibt seinen Betrieb Malerei und Anstreicherei seit dem Jahr 2008. Davor war er als Maler und Anstreicher nichtselbstständig beschäftigt.

An die nachstehend angeführten Firmen wurden neben weiteren nicht beanstandeten Firmen Zahlungen für Fremdleistungen als Betriebsausgabe geltend gemacht:

  • ***M*** Vindobona Ltd

  • D-GmbH

  • R-GmbH

  • V-GmbH

  • A-GmbH.

Die in Streit stehenden Betriebsausgaben wurden in den einzelnen Streitjahren in nachstehender Höhe geltend gemacht (Euro):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Firma
2008
2009
2010
***M*** Vindobona Ltd
27.000,00
47.000,00
D-GmbH
3.800,00
R-GmbH
4.500,00
V-GmbH
6.666,67
6.666,67
6.666,67
A-GmbH
18.000,00
Summe
41.966,67
53.666,67
24.666,67

Der Bf hat im angeführten Umfang Rechnungen an diese Fremdleister als Betriebsausgaben geltend gemacht, welche nach den Angaben auf den Rechnungen als Subunternehmer Leistungen für den Bf ausgeführt haben sollen.

Den oben genannten Subfirmen kommen nachstehende Eigenschaften zu:

Die Kontaktaufnahme folgte von Seiten der Subfirmen, indem diese an Herrn ***Bf1*** herangetreten sind. Herr ***Bf1*** hat diese Subfirmen an ihrer Geschäftsadresse nicht aufgesucht. Dem Bf war von diesen Kontaktpersonen meist nur der Vorname bekannt, wobei er nicht angeben konnte, ob dieser Vorname auch der tatsächliche Name der Kontaktperson war. Der Bf hat keine Vorkehrungen getroffen, um die wahre Identität der Ansprechpersonen festzustellen.

Die Firmen übten an den angegebenen Geschäftsadressen keine Geschäftstätigkeit aus.

Die Firma D-GmbH änderte kurz vor ihrer Kontaktaufnahme mit dem Bf ihren Geschäftsführer und Gesellschafter. Sie trat nur für kurze Zeit am Markt auf und meldete danach Insolvenz an. Die Geschäftsführer waren nur kurz als solche tätig. Der Geschäftsführer GF-D war kurz in Wien polizeilich gemeldet gewesen, danach war sein Aufenthalt (ab ) unbekannt. Während der Dauer der aufrechten Meldung hatte der Geschäftsführer die Wohnung nicht benutzt. Eine Versteuerung der in Rechnung gestellten Beträge erfolgte nicht. Die fremdleistende Firma entrichtete keine Sozial- und Lohnabgaben. Diese Firma war nicht im Besitz einer Zulassung für ein Fahrzeug. An der Geschäftsadresse war kein Telefon angemeldet (D-GmbH).

Die Zahlung der Rechnungen erfolgte überwiegend durch Barzahlung, wobei die Unterschriften auf den Barzahlungsbelegen nicht mit den Unterschriften der Geschäftsführer auf den behördlichen Eingaben, insbesondere der firmenmäßigen Zeichnung laut Firmenbuch übereinstimmten (D-GmbH) bzw nicht leserlich waren (R-GmbH). Bei manchen Rechnungen waren keine Barzahlungsbelege vorhanden (M-Ltd, A-GmbH). Eine Verfolgung des Geldflusses war dadurch nicht möglich.

Die von der Firma M-Ltd vorhandenen Rechnungen wurden laut Angaben der Firma nicht von dieser Firma ausgestellt. Die im Rechenwerk des Bf befindlichen Rechnungen waren Fälschungen. Die Firma ***M*** Vindobona Ltd hatte nie geschäftlichen Kontakt mit dem Bf.

Bei der Firma R-GmbH war eine Firmenbuchnummer und UID-Nummer angeführt, die zu einer anderen GmbH gehörte. Diese Firma, die auf den Rechnungen angeführt war, war laut Firmenbuch und steuerlich nie existent.

Bei der Firma V-GmbH war keine Firmenbuchnummer angeführt, die auf der Rechnung angeführte Steuernummer konnte nicht zugeordnet werden. Diese Firma war laut Firmenbuch und steuerlich nie existent.

Für die Firma A-GmbH gab es nie eine aufrechte UID-Nummer. Von dieser Firma hatte der Bf laut Rechnung Gegenstände gekauft, die im Baugewerbe benötigt werden, aber nicht in einem Maler- und Anstreicherbetrieb. Diese Gegenstände konnten von der Betriebsprüfung nicht in Augenschein genommen werden, da sie nicht vorhanden waren.

Es gab keine schriftlichen Unterlagen über die Auftragsabwicklung.

Wer tatsächlich die Leistungen ausführte bzw ob diese ausgeführt wurden und wer die in den Rechnungen angeführten Beträge erhalten hatte, wurde vom Bf nicht bekannt gegeben und konnte von der Betriebsprüfung nicht festgestellt werden.

Die in den Rechnungen angeführten Fremdleister waren nicht die tatsächlichen ausführenden Unternehmer oder Empfänger der Beträge.

Beweiswürdigung Fremdleistungen:

Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangte der Senat auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Im Zuge abgabenbehördlicher und polizeilicher Ermittlungen wurden folgende Usancen der Baubranche aufgedeckt:

Baufirmen und in der Baubranche im weiteren Sinn tätige Unternehmen vergeben ihre Aufträge zur Durchführung nach der offiziellen Darstellung an Subunternehmer, die keine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausüben, sondern als Rechnungsaussteller nur dazu dienen, Sozial- und Lohnabgaben zu umgehen. Bei diesen Subunternehmen handelt es sich üblicherweise um Gesellschaften mit beschränkter Haftung, welche kurz vor Aufnahme dieser vorgetäuschten Geschäftsbeziehungen eine Änderung ihrer Gesellschafter und Geschäftsführer erfahren haben. Bei den Geschäftsführern handelt es sich dabei um Personen aus dem Ausland mit keiner oder nur vorübergehender Meldung im Inland, wobei diese behördlichen Meldungen keine tatsächlichen Unterkunftsorte darstellen. Diese Geschäftsführer werden nur für Unterschriftsleistungen oder für Eingaben an Behörden sowie allfällige Vertragswerke herangezogen, um den betreffenden Subfirmen ein offiziell ordnungsgemäß wirkendes Erscheinungsbild zu geben. Eigentliche Machthaber dieser Firmen sind Hintermänner, die namentlich in den Unterlagen oder Rechnungen nicht oder kaum in Erscheinung treten. Die Hintermänner oder (hinter diesen) stehende Hintermänner vereinnahmen die Rechnungsbeträge. Über diese Hintermänner wird auch das tatsächlich arbeitende Personal vermittelt, welches durch die Gesellschaften bei der Sozialversicherung angemeldet wird. Die Gesellschaften werden alle nach Ablauf einer kurzen Zeitspanne in Konkurs geführt. Diese Gesellschaften haben keine Sozialabgaben entrichtet. Trotz umfangreicher Rechnungen und angeblicher Einnahmen werden keine Abgaben abgeführt und die Konkursverfahren mangels kostendeckenden Vermögens eingestellt. Dem Auftreten dieser Subfirmen liegt sohin ein planmäßiges, auf die Verkürzung von Umsatzsteuer, Sozialabgaben und Lohnabgaben gesteuertes Vorgehen zu Grunde.

Vor dem Hintergrund dieser Ermittlungsergebnisse in gleich und ähnlich gelagerten Fällen hat die Betriebsprüfung im vorliegenden Fall in ihrem Bericht zahlreiche Feststellungen zu den Subfirmen getroffen, welche alle in die gleiche Richtung wiesen und darauf hindeuteten, dass auch bei den Rechnungen für Fremdleistungen die gleichen Vorgehensweisen verwirklicht wurden. So übten auch die Subunternehmer des Bf tatsächlich an den angeführten Geschäftsadressen keine Geschäftstätigkeit aus, und hatten jeweils aus dem Ausland stammende Geschäftsführer, die in Österreich über keine ordnungsgemäße Meldung an tatsächlichen Unterkunftsorten verfügten. Die überwiegenden Zahlungen der Rechnungen erfolgten durch Barzahlung, wobei die Unterschriften auf den Barzahlungsbelegen nicht mit den Unterschriften der Geschäftsführer auf den behördlichen Eingaben, insbesondere der firmenmäßigen Zeichnung laut Firmenbuch, übereinstimmten bzw unleserlich waren. Indem die Zahlungen in bar erfolgten, war keine Behebung von einem Bankkonto notwendig, was eine Verfolgung des Zahlungsflusses und eine Kenntnis des Empfängers der Beträge ermöglicht hätte. Diese Firmen wurden ebenfalls nach kurzer Zeitspanne in Konkurs geführt, wodurch sich die Subfirmen jeglichen Zahlungsverpflichtungen entzogen. Eine Versteuerung der in Rechnung gestellten Beträge erfolgte nicht.

Diese Umstände der Geschäftsgebarung hat die Betriebsprüfung zutreffend aufgezeigt. Auf Grund des einheitlichen Erscheinungsbildes der Geschäftsabläufe über den gesamten Prüfungszeitraum und mit den genannten Subfirmen erscheint es dem Bundesfinanzgericht als unwahrscheinlich, dass diese Übereinstimmung mit den betrügerischen Handlungsweisen mit anderen, hier nicht gegenständlichen Gesellschaften, rein zufällig besteht. Vielmehr lässt das bei allen Subfirmen wiederholt gleiche Erscheinungsbild des Auftretens darauf schließen, dass die Existenz der Subfirmen und die vorgegebene Auftragsvergabe an diese vor allem dazu diente, seitens der Subfirmen Zahlungen an den Abgabenbehörden und Sozialversicherungen vorbeizuschleusen und durch die nachfolgenden Konkurse jegliche Abgabenbelastung zu vermeiden.

Durch die Rechnungen der malversierenden Subfirmen war es dem Bf möglich, Betriebsausgaben für Fremdleistungen geltend zu machen, ohne dass diese Betriebsausgaben einer Kontrolle auf ihre tatsächliche Höhe unterzogen werden können. Eine Überprüfung auf ihre tatsächliche Höhe ist durch die nur formal bestehenden Rechnungsleger nicht möglich. Es konnte dadurch auch nicht festgestellt werden, ob die angeführten Leistungen auch tatsächlich ausgeführt wurden.

Da der Bf schon länger in dieser Branche tätig ist (vorher nichtselbständig, nunmehr als selbständiger Unternehmer) und ihm derartige Malversationen bekannt sein müssen, kann das Bundesfinanzgericht nicht von einer gutgläubigen Geschäftsgebarung im Zusammenhang mit den malversierenden Subfirmen ausgehen.

Auf Grund dieser Umstände der Geschäftsgebarung geht das Bundesfinanzgericht daher davon aus, dass die in der Buchführung und in der Rechnung angeführten Subfirmen nicht die tatsächlichen Empfänger der Zahlungen sind.

Wer die Geldbeträge tatsächlich erhalten hat, lässt sich aus den Barbelegen nicht feststellen, da die Zeichnungen auf den Barbelegen nicht mit den Zeichnungen laut Firmenbuch übereinstimmen. Unterlagen, welche Personen die Zahlungen entgegengenommen haben, hat der Bf nicht vorgelegt, sodass auch auf diesem Weg der Zahlungsfluss nicht festgestellt werden kann.

Es ist nicht glaubhaft und unwahrscheinlich, dass der Bf die Beträge in der festgestellten Höhe bezahlt hat, ohne sich zu vergewissern, wer der Empfänger der Beträge ist und ob die Zahlungen schuldbefreiende Wirkung gegenüber dem Geschäftspartner haben. Dies wird nur unter dem Aspekt verständlich, wenn man davon ausgeht, dass der Bf die malversierenden Firmen und die für diese auftretenden Personen kannte.

Der Bf konnte in den meisten Fällen keine schriftlichen Unterlagen über die Auftragsvergabe oder die Auftragsabwicklung vorlegen. Er ist damit seiner Beweisvorsorgepflicht nicht nachgekommen. Es ist nicht glaubwürdig, dass ein Unternehmen Geschäfte in dieser Größenordnung abwickelt, ohne darüber schriftliche Unterlagen zu erstellen, die im Falle von Rechtstreitigkeiten als Beweise beigebracht werden und zur Durchsetzung von Ansprüchen erforderlich sind. Auch aus diesem Grunde zieht das Bundesfinanzgericht diese Geschäftsbeziehungen und die damit verbundenen Betriebsausgaben in Zweifel. Das Gericht geht daher davon aus, dass diesen Rechnungen und Buchungen keine Leistungen zu Grunde lagen.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Personen hinter den Subfirmen von sich aus an den Bf herangetreten sind, um Aufträge zu erhalten. Der Bf hat nach dieser Kontaktaufnahme die Aufträge vergeben und nur lückenhaft Überprüfungshandlungen betreffend diese Subfirmen gesetzt. Dies spricht dafür, dass der Bf die Subfirmen und deren Hintermänner gekannt hat.

Die vom Bf nur lückenhaft vorgelegten Unterlagen sind genau jene Unterlagen, die diese malversierenden Firmen verwenden, um sich den Anschein von Seriosität zu geben. Die Firmen sind dabei jeweils nur so lange aktiv, bis die Behörde von den tatsächlichen Verhältnissen Kenntnis erlangt. Sobald die Behörde aktiv einschreitet, werden diese Firmen in den Konkurs geführt, sodass diese immer nur eine kurze Lebensdauer haben. Dies hätte dem Bf auffallen müssen, wenn er diese Firmen über mehrere Jahre hindurch für Fremdleistungen in Anspruch genommen haben soll.

Dass dies alles ohne das Mitwissen des Bf geschehen sei, überzeugt das Bundesfinanzgericht nicht. Einem Unternehmer, der in dieser Branche tätig ist, ist es schon im eigenen Interesse zumutbar, zu erkennen, ob es sich um Betrugsfirmen oder Scheinfirmen handelt.

Die Übernahme der Einnahmen, auch wenn sie in bar erfolgen, ist üblicherweise Chefsache. Nur unter dieser Bedingung besteht für den Bf auch die Gewissheit der schuldbefreienden Wirkung einer Zahlung. Die Abwicklung der Zahlungen durch den Bf an ihm teilweise nur mit dem Vornamen bekannte Personen bestätigt somit die Zweifel hinsichtlich der Existenz und Leistungen der Fremdleister.

Der Bf hat im Zuge der mündlichen Verhandlung Rechnungen betreffend die Firmen A-GmbH, R1-GmbH, M-Ltd, R-GmbH, V-GmbH und D-GmbH vorgelegt.

Die nähere Betrachtung der vorgelegten Belege samt dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ergab folgendes Ergebnis:

A-GmbH:

Bezüglich dieser Firma hat der Bf in der mündlichen Verhandlung einen Firmenbuchauszug und Auftragsvereinbarungen betreffend Wohnungssanierungen vorgelegt.

Die Feststellung der Betriebsprüfung ging dahin, dass der laut Rechnung ausgewiesene Verkauf von Baustellenmaterial- und Anlagevermögen nicht glaubhaft sei, weil das gekaufte Material nicht auffindbar gewesen sei und für dieses Material bzw Anlagevermögen keine Zahlungsbestätigung vorlag. Es war nicht Gegenstand der Feststellung, ob die Firma A-GmbH Wohnungssanierungen für den Bf durchgeführt hat. Die vorgelegten Unterlagen vermögen daher keine Aussage darüber treffen, wo sich die Anlagengegenstände zum damaligen Zeitpunkt befunden haben und wie sie bezahlt worden waren. Die vorgelegte Zahlungsbestätigung bezieht sich auf Wohnungssanierungen und nicht auf den Kauf des Anlagevermögens und Materials. Die Feststellungen der Betriebsprüfung konnten damit nicht entkräftet werden.

Wenn der Bf nun vorbringt, das Anlagevermögen sei vorhanden gewesen, so widerspricht dieses Vorbringen den Feststellungen der Betriebsprüfung, wonach diese Gegenstände nicht auffindbar waren. Wären diese Gegenstände schon zum damaligen Zeitpunkt vorhanden gewesen, so ist es unverständlich, warum dies der Bf nicht schon unmittelbar bei der Betriebsprüfung vorgebracht hat. Vielmehr lautete seine Verantwortung damals, dass diese Gegenstände auf den Baustellen verschwinden würden. Die seinerzeitige Erklärung des Bf steht nicht in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Bf in der mündlichen Berufungsverhandlung.

Hinsichtlich Herrn GF-A legte der Bf einen Auftrag vor, aus dem hervorgeht, dass Herr GF-A als Bau- und Planungskoordinator für die Abwicklung des Auftrages zuständig sei. Im Punkt 4.) Abrechnung findet sich keine Erwähnung des Herrn GF-A, dass dieser berechtigt sei, Gelder für die Firma entgegen zu nehmen.

Das Bundesfinanzgericht schenkt diesem Vorbringen daher keinen Glauben und wertet es als Schutzbehauptung, um steuerliche Konsequenzen abzuwehren.

***M*** Vindobona Ltd

Die im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten Rechnungen entsprechen jenen Rechnungen, die schon im Betriebsprüfungsverfahren vorgelegt wurden. Das Rechnungsbild entspricht nicht dem Rechnungsbild der real existenten Firma M-Ltd. Bei Befragung haben die Verantwortlichen der Firma angegeben, dass es sich bei den Rechnungen an den Bf um gefälschte Rechnungen handle, die nicht von der Firma stammten, die Rechnungen seien auch nicht von der Firma ausgestellt worden. Dies zeige sich auch darin, dass die Unterschriften auf den Rechnungen nicht mit den Unterschriften der Verantwortlichen der Firma übereinstimmten. Der Firma sei die Firma des Bf nicht bekannt. Sie habe mit diesem nie Geschäfte abgeschlossen. Es sei seitens der Firma ***M*** Vindobona Ltd wegen der gefälschten Rechnungen Anzeige gegen Unbekannt erstattet worden. Die neuerliche Vorlage der Rechnungen, die schon von der Betriebsprüfung beanstandet worden sind, vermag daher die Feststellungen der Betriebsprüfung nicht entkräften. Zu den Rechnungen existieren nur Barzahlungsbelege, sodass auch der Geldfluss nicht nachvollzogen werden kann.

Wenn der Bf vorbringt, er habe im Zuge der Betriebsprüfung den vollständigen Namen des M bekannt gegeben, so stimmt dies nicht mit der Aktenlage überein. Der Bf hat den Familiennamen genannt und eine Telefonnummer bekannt gegeben. Eine vollständige Adresse wurde weder der Betriebsprüfung noch im Zuge der mündlichen Verhandlung genannt. Die Feststellung der Betriebsprüfung konnte somit nicht entkräftet werden. Mangels Nachweisen für die aufgestellten Behauptungen konnte das Gericht diesen keinen Glauben schenken und wertete das Vorbringen als Schutzbehauptung, um steuerliche Konsequenzen abzuwenden. Das Gericht geht daher davon aus, dass es sich bei den vorliegenden Rechnungen um gefälschte Scheinrechnungen handelt, denen keine Leistungen zu Grunde liegen.

D-GmbH

Die Vorlage der Rechnungen mit den zugehörigen Barzahlungsbelegen vermag die Feststellungen der Behörde und des Gerichtsgutachtens, dass es sich bei der gegenständlichen Firma um eine Scheinfirma handelt, die nie geschäftlich tätig geworden ist, nicht zu entkräften, liegt es doch gerade im Wesen von Scheinfirmen, dass sie Rechnungen ausstellt, um Ausgaben vorzutäuschen. Es kann anhand dieser Unterlagen nicht festgestellt werden, dass diesen Rechnungen tatsächlich Leistungen zu Grunde lagen und wer der Empfänger der Beträge gewesen ist.

Wenn der Bf nun vorbringt, er habe die Geschäftspartner mit Familienname und Adresse bekannt gegeben, so trifft dies auf Kontakt-D nicht zu. Aus der im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Mail, welche auch schon im Betriebsprüfungsverfahren vorgelegt worden war, ergibt sich weder Familienname noch Adresse des Herrn Kontakt-D. Das Vorbringen des Bf in der mündlichen Verhandlung steht somit in Widerspruch zum Akteninhalt.

R-GmbH:

Hinsichtlich dieser Firma verhält es sich wie bereits von der Betriebsprüfung festgestellt. Es wurde die Rechnung vorgelegt, die am Rechnungskopf einen Firmenwortlaut trägt, der steuerlich und im Firmenbuch nie existent war. Mit der Rechnung wurde der Kassaausgang und nicht wie vorgebracht der Kassaeingang belegt. Die Rechnung wurde ebenfalls bar bezahlt. Der Firmenbuchauszug bezieht sich auf eine Firma mit einem anderen Firmenwortlaut ebenso wie der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien.

Die Feststellungen der Betriebsprüfung wurden mit diesen Unterlagen bestätigt und nicht entkräftet. Der Empfänger wurde damit nicht benannt und es bestehen weiterhin Zweifel, dass die in der Scheinrechnung angeführten Leistungen tatsächlich erbracht wurden.

Die Bekanntgabe des Empfängers erfolgte dadurch nicht. Die vorgelegte Rechnung samt Kassaausgang vermochte das Gericht damit nicht davon zu überzeugen, dass es sich bei der genannten Firma um den wahren Empfänger der Beträge handelte und der Rechnung eine tatsächliche Leistung zu Grunde lag.

V-GmbH:

Hinsichtlich dieser Firma zeigt sich aus den im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Belegen und Unterlagen, dass die Rechnungen zum Teil bar bezahlt worden sein sollen und diese Barzahlungen nur den Betrag von 13.200 Euro abdecken. Zwei Beträge wurden per Bank überweisen. Bei der Überweisung scheint die V-GmbH als Empfängerin der Überweisungsbeträge auf. Wie die Betriebsprüfung feststellte, war diese Firma steuerlich und im Firmenbuch nie existent. Es ist somit nicht feststellbar, wem die überwiesenen Beträge zugekommen sind.

Mangels steuerlicher und firmenbuchrechtlicher Existenz wurde der Aufforderung zur Empfängerbenennung damit nicht nachgekommen. Es ist für das Gericht nicht feststellbar, ob der vorgelegten Rechnung tatsächlich eine Leistung zu Grunde lag und wer der Empfänger der Beträge war.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

Rechtliche Beurteilung Fremdleistungen:

Umsatzsteuer

Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für näher bezeichnete Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Wurde die Lieferung oder sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen hätte müssen, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft (idF des AbgSiG 2007, BGBl I Nr 99/2007).

Gemäß § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Diese Angabe dient nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Es genügt daher nicht, dass aus der Rechnung hervorgeht, dass irgendein Unternehmer die verrechnete Leistung erbracht hat; es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der die Leistung tatsächlich erbracht hat (​; , 2002/15/0174; Ruppe/Achatz, UStG5, § 11 Tz 59).

Der Vorsteuerabzug ist bei unrichtigen Rechnungsangaben zu verweigern, wenn der Tatbestand eines betrügerischen oder missbräuchlichen Verhaltens erfüllt ist und aufgrund der von der Abgabenbehörde festgestellten objektiven Umstände feststeht, dass der Leistungsempfänger dies wusste oder hätte wissen müssen. Es verstößt nicht gegen das Unionsrecht, wenn von einem Wirtschaftsteilnehmer gefordert wird, dass er alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug - sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug - einbezogen sind.

Der Vorsteuerabzug setzt somit auch voraus, dass in der Rechnung jener Unternehmer ausgewiesen wird, der die Leistung tatsächlich erbracht hat.

Ob der Steuerpflichtige vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder zumindest hätte wissen müssen, hängt von Tatfragen ab, die das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen hat.

Der Umstand, dass der Bf die Fremdleistungen stets bar bezahlte, und überdies an eine Person, deren Identität er nicht kannte bzw die mit der jeweiligen Firma in keiner Verbindung stand, bzw sich der Bf bezüglich der Verbindung des Zahlungsempfängers mit der betreffenden Firma keine Gewissheit verschaffte, ist nicht nachvollziehbar und als sorgfaltswidrig zu bezeichnen.

Dadurch, dass der Bf bei bestehender Verdachtslage nur Kontakt zu einer der Gesellschaften nicht zuordenbaren Person hatte und es außerdem unterließ, die tatsächliche Geschäftsabwicklung genauer zu hinterfragen, hat er es verhindert, sich Klarheit über die Einbeziehung der streitgegenständlichen Leistungen in einen Betrug zu verschaffen.

Im Zuge der Betriebsprüfung wurde in dem den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Bericht über die Außenprüfung festgestellt, dass es sich bei den Rechnungsausstellern um "nichtleistungserbringende Firmen" gehandelt hat.

Fest steht, dass die in den streitgegenständlichen Fakturen abgerechneten Leistungen nicht den angegebenen leistenden Unternehmen zugerechnet werden konnten, demnach das in § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 geforderte Rechnungsmerkmal des leistenden Unternehmers nicht richtig war.

Auf Grund der in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen verneint das Bundesfinanzgericht die Gutgläubigkeit des Bf und bestätigt im Ergebnis die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, dass seitens des Bf nicht von Gutgläubigkeit ausgegangen werden kann.

Nach all dem gelangte das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zur Auffassung, dass der Bf wusste oder hätte wissen müssen, dass die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer hinterzogen werden würde. Er hat nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns angewendet.

Ein Vorsteuerabzug aus den verfahrensgegenständlichen Rechnungen steht somit nicht zu.

Einkommensteuer

Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind, Betriebsausgaben.

Nach § 138 BAO haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit durch Unterlagen zu beweisen. Die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung der Zahlungen hat im Zweifelsfall eine konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen zur Voraussetzung.

Der Nachweis der Betriebsausgaben erfolgt durch Belege, aus denen die wesentlichen Merkmale der Geschäftsvorfälle ersichtlich sind, sodass die Leistungen und die getätigten Aufwendungen aus den Belegen erkennbar sind.

Gemäß § 131 BAO sind die Aufzeichnungen und Nachweise so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen können.

Diesen Anforderungen genügen die Belege betreffend die Fremdleistungen nicht. Auf Grund der erfolgten überwiegenden Barzahlungen und der Bezeichnung der Rechnungsaussteller mit Firmennamen, die an der angegebenen Adresse keine Geschäftstätigkeit entfaltet haben bzw laut Firmenbuch oder steuerlich nie existent waren, ist diese Nachvollziehbarkeit nicht gegeben. Vielmehr lässt sich aus den vorliegenden Belegen nicht feststellen, ob tatsächlich Leistungen erbracht worden sind bzw falls sie erbracht worden sind, von wem diese Leistungen erbracht worden sein könnten.

Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens gemäß § 167 Abs 2 BAO nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Dem Bf ist es nicht gelungen, die geltend gemachten Betriebsausgaben für Fremdleistungen entsprechend den Buchhaltungsvorschriften nachzuweisen. Auf Grund der Feststellungen zu den Firmen, welche dieselben als Scheinfirmen ausweisen, ist es auch nicht gelungen, nachzuweisen, dass diesen Belegen tatsächliche Leistungen zu Grunde lagen.

Wie in den Ausführungen oben festgestellt wurde, waren bei den geltend gemachten Betriebsausgaben betreffend Fremdleistungen von Subfirmen die in den Rechnungen angeführten Firmen mangels einer Geschäftstätigkeit nicht die Erbringer der allfälligen Leistungen.

Auf Grund der erfolgten Barzahlungen an nicht näher feststellbare Empfänger konnte die Finanzbehörde den Zahlungsfluss nicht überprüfen und die tatsächlichen Empfänger feststellen. Es war dadurch insgesamt nicht möglich festzustellen, ob und in allenfalls welchem Ausmaß und von wem die angegebenen Leistungen tatsächlich erbracht wurden und die Zahlungen erfolgt sind.

Der Finanzbehörde war es damit nicht möglich, festzustellen, ob dem Bf die geltend gemachten Betriebsausgaben tatsächlich erwachsen sind. Diesen Ausgaben ist daher der Abzug zu versagen.

Vorbringen betreffend § 162 BAO:

Der Bf bringt vor, dass keine Aufforderung zur Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO betreffend die Fremdleister an ihn gestellt worden sei. Es sei daher nicht einsichtig, wieso eine Nichtanerkennung der Betriebsausgaben gemäß § 162 BAO erfolgt sei.

Diesbezüglich ist dem Beschwerdevorbringen zuzustimmen. Dem Bundesfinanzgericht war es nicht möglich, im Akteninhalt eine derartige Aufforderung aufzufinden. Daraus ist jedoch für den Bf nichts zu gewinnen, weil die Betriebsausgaben schon mangels Belegnachweis keine Anerkennung finden können.

Das Bundesfinanzgericht hat den Bf im Zusammenhang mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 162 BAO aufgefordert, die Empfänger nachzuweisen, andernfalls die strittigen Aufwendungen nicht anerkannt werden könnten.

Das Bundesfinanzgericht gelangte aufgrund nachstehender Ermessensübung zur Entscheidung, den Bf zur Empfängerbenennung nach § 162 BAO aufzufordern:

Aus dem vorliegenden Verfahrensgang und dem Bericht der Betriebsprüfung war ersichtlich, dass es der Bf unterlassen hat, die wahren Empfänger der Beträge bekannt zu geben. Aus den Gesamtumständen war es der Behörde und auch dem Gericht nicht möglich, diese Empfänger festzustellen. Es war daher eine Möglichkeit, den Bf nachhaltig und mit Hinweis auf die Tragweite dieses Sachverhaltes dazu aufzufordern, diese Empfänger zu benennen. Diese Aufforderung erfolgte, um dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit Folge zu leisten, um den wahrscheinlich richtigsten Sachverhalt einer Besteuerung zu Grunde zu legen.

Auch im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, wonach alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften gleichmäßig behandelt werden sollen, war dafür Sorge zu tragen, dass sowohl auf Seiten des Bf und auf Seiten der Empfänger die strittigen Beträge einer Berücksichtigung und Besteuerung zugeführt werden können.

Das allgemeine öffentliche Interesse an der Abgabeneinbringung gebot auch für das Bundesfinanzgericht, die wahren Besteuerungsgrundlagen und die wahren Empfänger der Beträge festzustellen.

Bei der Frage, ob diese Aufforderung zur Empfängerbenennung nicht gegen die Billigkeit verstoße, war darauf Bedacht zu nehmen, ob berechtigte Interessen des Bf derart verletzt würden, dass die angeführten Zweckmäßigkeitsgründe gegenüber den Billigkeitsgründen in den Hintergrund treten.

Berechtigte Interessen des Bf waren im gegenständlichen Fall für das Gericht nicht ersichtlich und wurden diese auch vom Bf nicht aufgezeigt. Vielmehr ist aus der Tatsache, dass der Bf dem Sachverhalt näher steht als das Gericht, dem Bf zuzumuten, diesen vollständig und lückenlos aufzuklären, auch wenn es dazu des Instrumentes nach § 162 BAO bedarf.

Aus den angeführten Gründen erschien es dem Gericht nicht unbillig, die Interessen der Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung über die Interessen des Bf zu stellen, zumal eine Unbilligkeit in dieser Aufforderung nicht erkannt werden konnte.

In der mündlichen Verhandlung hat der Bf betreffend die Fremdleistungen zwar zahlreiche Belege und Rechnungen in Kopie vorgelegt. Jedoch handelt es sich bei diesen Belegen um jene Belege, die entweder schon im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung vorgelegt worden waren und eben zu den Beanstandungen im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung geführt haben, oder um Belege, die keinen Nachweis zum strittigen Sachverhalt darstellten und diesen daher nicht erhellen konnten.

Der Bf hat somit die Empfänger auch im Beschwerdeverfahren nicht bekannt gegeben. Die betreffenden Betriebsausgaben waren daher zwingend nicht anzuerkennen.

Da bis zum Schluss des Beschwerdeverfahrens nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, dass die angeführten Leistungen erbracht worden sind, waren auch keine Betriebsausgaben im Schätzungswege anzuerkennen.

Aufhebung der Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2012

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die Abgabenbehörde hat die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer auf Grund der eingereichten Erklärung erlassen. Im Zuge der Betriebsprüfung hat die Behörde Feststellungen getroffen, die Einfluss auf die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben hatten.

Diese Feststellungen wurden im Betriebsprüfungsbericht in den Tz 9 bis 12 dargestellt mit Auswirkungen für die Umsatz- und die Einkommensteuer 2012. Die Tz 9 und 12 (Aus- und Fortbildung, Privatanteil Motorrad) blieben unangefochten, die Tz 10 wird im Zuge der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes abgeändert, aber nicht auf die Erklärungsansätze zurückgeführt, die Tz 11 (Gehalt Sohn) wird vom Bundesfinanzgericht aufrecht erhalten.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist insoweit nicht strittig.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 299 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Für die Aufhebung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufhebung maßgebend.

Gemäß § 299 Abs 2 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.

Im vorliegenden Fall hat der Bf Betriebsausgaben geltend gemacht, die in der geltend gemachten Höhe auf Grund der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes § 4 Abs 4 EStG 1988 (siehe die Ausführungen unten zu den Gehaltszahlungen an den Sohn als auch der Abzug der Aus- und Fortbildungskosten und des Privatanteiles für das Motorrad, welche unbekämpft geblieben sind) und § 4 Abs 6 EStG 1988 (die Absetzung der Kosten der Heizungsinstallation als Betriebsausgabe im Jahr der Verausgabung) nicht abzugsfähig sind. Daraus ergibt sich, dass sich der Bescheid in seinem Spruch als nicht richtig erweist.

Die Aufhebung der Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2012 erfolgte damit in Übereinstimmung mit der Rechtslage.

Gehaltszahlungen Sohn

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Bf hatte unter Lohnaufwand Gehaltszahlungen an seinen Sohn in der Höhe von 375 Euro monatlich ab Juni 2012 bis Dezember 2012 geltend gemacht. Laut Lohnkonto wurde dieser als Bürohilfe im Ausmaß von 10 Wochenstunden eingestellt.

Ein Zahlungsnachweis wurde im Zuge der Betriebsprüfung nicht vorgelegt.

Der Sohn war im Mai 1996 geboren worden und war im Jahr 2012 während seiner Beschäftigung laut Lohnkonto 16 Jahre alt. Er besuchte im Jahr 2012 die Rudolf Steiner Waldorfschule in Schönau an der Triesting. Er lebte im Haushalt der Eltern.

Im Zuge der Betriebsprüfung konnte kein Dienstvertrag und keine Aufzeichnungen über die zu leistenden Arbeiten vorgelegt werden. Es existierten auch keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeiten.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde eine Aufstellung über die Arbeitseinsätze des Sohnes vorgelegt, welche tabellarisch darstellten, dass der Sohn wochentags täglich ab 14 Uhr für den Betrieb gearbeitet habe.

Es wurde eine Mail vorgelegt, in der der Bf vorbrachte, dass der Sohn ihm am Wochenende und nach der Schule im Büro geholfen habe.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden Kopien der Lohnkonten vorgelegt, auf denen sich eine Bestätigung des Sohnes befand, dass er den Betrag laut Lohnkonto erhalten habe.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Beweiswürdigung:

Im Zuge der Betriebsprüfung konnten keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeiten des Sohnes vorgelegt werden. Aufzeichnungen betreffend den Zeiteinsatz des Sohnes wurden erst im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Dabei wurde vorgebracht, dass die Arbeiter mittels Handy-App erfasst würden und sich auf den Baustellen einloggten. Daraus sei genau ersichtlich, wann die Arbeiter auf den Baustellen arbeiten würden.

Aus dem Vorbringen ging nicht hervor, seit wann der Bf dieses System des Einloggens im Einsatz hat. Jedenfalls hat der Bf im Zuge der Betriebsprüfung keine derartigen Protokolle mit Einloggzeiten vorgelegt. Hätte der Bf schon damals dieses System verwendet, wäre es ein leichtes gewesen, die Arbeitszeiten des Sohnes nachzuweisen. Einen derartigen Nachweis hat der Bf damals unterlassen.

Die im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Tabellen stellen keine Aufzeichnungen aus der elektronischen App dar bzw ist aus diesen nicht ersichtlich, dass es sich dabei um derartige Auswertungen handeln würde. Dieses Vorbringen vermag daher schon aus diesem Grunde nicht zu überzeugen.

Darüber hinaus zeigen die Tabellen, dass der Sohn täglich wochentags um 14 Uhr mit den Arbeiten begonnen hätte. Dies ist schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht glaubwürdig. Es ist nicht möglich über den Zeitraum eines halben Jahres stets genau pünktlich um 14 Uhr zu beginnen. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Tabellen keine konkreten Zeitaufzeichnungen sind, sondern lediglich tabellarische Darstellungen.

Aus diesen Tabellen ist auch ersichtlich, dass der Sohn nur wochentags gearbeitet hat. Dies steht im Widerspruch zum Vorbringen des Bf, dass ihm der Sohn auch am Wochenende geholfen habe. Es stellt sich somit die Frage, warum diese Arbeitszeiten am Wochenende nicht in der Tabelle erfasst worden sind. Diese Tabellen bilden somit die Wirklichkeit nicht vollständig ab.

Die Tabelle ist aus diesen Gründen nicht glaubwürdig und vermag das Gericht nicht zu überzeugen, insbesondere da der Bf in der Ergänzung zur Bescheidbeschwerde vorgebracht hat, dass es Tatsache sei, dass keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden vorlägen. Das Gericht schenkt damit den zeitnäheren Aussagen mehr Glauben als dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.

Bei den Bestätigungen des Sohnes auf den Kopien der Lohnkonten, dass er den Betrag erhalten habe, die der Bf im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, ist bemerkenswert, dass diese bestätigten Lohnkonten im Zuge der Betriebsprüfung nicht vorgelegt worden waren und sich diese Bestätigungen auf den im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegten Lohnkonten nicht befanden. Diese Bestätigungen vermögen das Gericht daher nicht von einem tatsächlichen Zahlungsfluss zu überzeugen.

Rechtliche Würdigung:

Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen fehlt es in der Regel an dem zwischen Fremden bestehenden Interessengegensatz, der aus dem Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert. Im Hinblick auf den in der Regel fehlenden Interessengegensatz müssen eindeutige und objektiv tragbare Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen der steuerlich beachtlichen Sphäre der Einkommenserzielung und der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung zulassen. Hinsichtlich der Beurteilung einer Vertragsbeziehung zwischen Vater und Sohn ist auf Grund des fehlenden Interessensgegensatzes der Maßstab für geschäftliche Beziehungen zwischen nahen Angehörigen anzulegen ().

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in ständiger Rechtsprechung Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen im Hinblick auf den fehlenden Interessengegensatz steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie

  • nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten;

  • einen klaren, eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen und

  • unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

Damit die steuerliche Abzugsfähigkeit derartiger Aufwendungen gegeben ist, müssen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stets alle drei Voraussetzungen erfüllt sein.

Der Vertrag muss für Dritte erkennbar werden. Die nachträgliche Mitteilung an das Finanzamt im Zuge der Erklärung reicht dafür grundsätzlich nicht aus. Eine Meldung der Vertragsbeziehung zwischen dem Bf und seinem Sohn vor Ablauf des Besteuerungszeitraumes, in dem das Vertragsverhältnis seinen steuerwirksamen Anfang nehmen soll, stellt ein ausreichendes Erscheinen nach außen dar. Diese Voraussetzung erfüllt die Vereinbarung des Bf nicht. Sie ist als bloß mündliche Abrede nicht in der für eine Anerkennung im Bereich des Steuerrechts erforderlichen objektiv hinreichend überprüfbaren Weise nach außen zum Ausdruck gekommen. Es war beispielsweise für die Behörde nicht erkennbar, dass eine derartige Vereinbarung bestand und welchen Inhalt sie hatte. Die Bekanntgabe der bezahlten Löhne in der Erklärung reicht dafür nicht hin.

Klarer Inhalt eines Dienstvertrages bedeutet, dass festgelegt sein muss, wann welche Arbeiten erbracht werden müssen, in welcher Höhe und auf welche Art diese entlohnt werden. Ein derartig klarer und feststehender Inhalt konnte vom Bf nicht nachgewiesen werden. Es gibt weder schriftliche Vereinbarungen oder Aufzeichnungen über die vom Sohn erbrachten Leistungen, noch ist erkennbar, wie die Höhe der geltend gemachten Beträge berechnet worden ist. Auch ein Zahlungsnachweis wurde nicht erbracht. Es liegt daher den Zahlungen kein eindeutiger, klarer, jeden Zweifel ausschließender Inhalt einer Vereinbarung vor.

Warum den im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen kein Glauben geschenkt wurde, kann der Beweiswürdigung entnommen werden.

Maßgebend für die Prüfung, ob die betreffende Vereinbarung dem Fremdvergleich standhält, ist die im Wirtschaftsleben allgemein geübte Praxis, nicht hingegen, ob in einem konkreten Fall eine Person den Vertrag gleichen Inhaltes auch mit einem fremden Dritten geschlossen hätte. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang für die steuerliche Anerkennung bspw, ob mit dem nahen Angehörigen eine auch sonst erforderliche Arbeitskraft ersetzt wurde.

Die Umstände und die Summe der vorgelegten Unterlagen deuten darauf hin, dass es sich bei den ausgeführten Arbeiten des Sohnes um jene Art von Mitarbeit im Erwerb eines nahen Angehörigen handelte, wie sie unter Familienmitgliedern üblich ist, die jedoch steuerlich unbeachtlich ist. Dafür spricht auch, dass der Sohn noch minderjährig war und seine Zeit vom Schulbesuch in Anspruch genommen wurde. Es ist nicht überzeugend, dass der Sohn neben dem Schulbesuch und den damit verbundenen Verpflichtungen in seiner verbleibenden Freizeit regelmäßig 10 Wochenstunden für den Bf gearbeitet hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spricht ein Tätigwerden in der Freizeit für familienhafte Mitarbeit.

Die vorgebliche Anstellung des Sohnes erfüllt daher weder die Voraussetzung, nach außen hinreichend zum Ausdruck gekommen zu sein, noch die Anforderung, einen klaren, eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufzuweisen, noch erfüllt er die Voraussetzung der Fremdüblichkeit. Bei dem vorliegenden Arbeitsverhältnis zwischen dem Bf und seinem Sohn handelt es sich im Jahr 2012 auf Grund der Gestaltung und Abwicklung dieser Leistungsbeziehung um familienhafte Mitarbeit und ist daher den diesbezüglichen Aufwendungen die steuerliche Anerkennung zu versagen (vgl auch ).

Mieterinvestition

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Bf ist seit Mai 2011 Mieter des Geschäftslokales in Adresse 2. Der Mietvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Der Bf hat in diesem Geschäftslokal im Jahr 2012 eine Therme samt Radiatoren und Leitungen einbauen lassen. Die Kosten in der Höhe von 5.270 Euro trug der Bf. Dieser Betrag wurde im Jahr 2012 als Betriebsausgabe geltend gemacht.

Laut Vereinbarung mit dem Vermieter ging diese Therme in das Eigentum des Vermieters über. Der Bf erhielt dafür eine Mietreduktion über die Dauer von 5 Jahren in der Höhe von 70 Euro monatlich (insgesamt daher 4.200 Euro). Den Restbetrag von 1.070 Euro musste der Bf als Mieter des Geschäftslokales selbst tragen.

Der Bf brachte im Jahr 2012 monatlich 100 Euro von seinen Mietaufwendungen laut Vertrag in Abzug. Diese verminderten Mietkosten wurden als Betriebsausgabe geltend gemacht.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist insoweit nicht strittig.

Rechtliche Würdigung:

Auch die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens stellen Betriebsausgaben dar. Sie können jedoch nicht zur Gänze im Jahr der Anschaffung oder Herstellung berücksichtigt werden, sondern nur verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.

Wird durch Aufwand ein Wirtschaftsgut geschaffen, so liegt aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand vor. Dies ist insbesondere bei Einbauten in Gebäude der Fall, wenn durch die baulichen Maßnahmen die Wesensart des Gebäudes verändert oder verbessert wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes sind Wirtschaftsgüter, die mit dem Gebäude derart verbunden sind, dass sie ohne Verletzung ihrer Substanz nicht an einen anderen Ort versetzt werden können, als Teil des Gebäudes anzusehen. Dies gilt insbesondere für eingebaute Heizungsanlagen.

Nach der Bestimmung des § 4 Abs 6 EStG 1988 sind Vorauszahlungen von Mietkosten zu aktivieren und verteilt auf die Dauer der Vorauszahlung als Betriebsausgabe abzugsfähig. Unter Mietkosten sind die Kosten, die für die entgeltliche Überlassung von Wirtschaftsgütern inklusive der Betriebskosten geleistet werden, zu subsumieren. Sie sind vom Aktivierungsgebot erfasst. Diese Kosten sind gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung zu verteilen. Die Aufteilungspflicht beginnt mit dem Zeitpunkt der Vorauszahlung.

Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Die vorgenommene Mieterinvestition ist, soweit die Aufwendungen als Herstellungskosten vom Bf getragen werden müssen, über den Zeitraum der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer verteilt als Betriebsausgabe abzusetzen. Die Abgabenbehörde ist dabei von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 5 Jahren ausgegangen. Gegen den Ansatz dieser Nutzungsdauer hegt das Gericht keine Bedenken. Die Absetzung der Heizanlage in der Höhe von 214 Euro jährlich wurde zu Recht vorgenommen.

Für die geleistete Mietvorauszahlung in der Höhe von 4.200 Euro für 5 Jahre hat die Abgabenbehörde keine anteilige Absetzung berücksichtigt. Dies wiederspricht dem Aktivierungsgebot, wonach die aktivierten Kosten auf die Dauer der Vorauszahlung aufgeteilt als Betriebsausgabe abgesetzt werden können.

In Abweichung der Vereinbarung hat der Bf jährlich 1.200 Euro anstatt wie vereinbart 840 Euro von der Miete in Abzug gebracht. Auf Grund der monatlichen Zahlungen für die Vorauszahlung können 1.200 Euro jährlich als Betriebsausgabe Berücksichtigung finden.

Der Gewinn für das Jahr 2012 ist daher zu korrigieren. Die Berechnung stellt sich wie folgt dar (in Euro):


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut AP
40.756,03
Abzüglich MietVZ anteilig für 2012
-1.200,00
Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut BFG
39.556,03

Anspruchszinsen

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Bf hat gegen die Bescheide betreffend Anspruchszinsen Beschwerde erhoben. In der Begründung der Beschwerde hat der Bf zu den Anspruchszinsen nichts vorgebracht.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist insoweit nicht strittig.

Rechtliche Würdigung:

§ 205 Abs 1 und 2 Bundesabgabenordnung bestimmt:

Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs 3) nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus

a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,

b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,

c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.

Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff.) entstehen Ansprüche auf Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig.

Den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden liegt die in den Einkommensteuerbescheiden für das Jahr 2008-2010 und 2012 vom ausgewiesene Abgabennachforderung zugrunde. Der Bf bekämpft diese Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen ohne weitere Begründung im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide. Darin wird vorgebracht, dass die Bescheide rechtswidrig seien.

Die prozessuale Bindung von abgeleiteten Bescheiden - wie im gegenständlichen Verfahren - kommt nur dann zum Tagen, wenn ein Grundlagenbescheid rechtswirksam erlassen worden ist (vgl Ritz, BAO-Kommentar6, § 252 Tz 3).

In der Berufung wurde weder argumentiert, dass der die Anspruchszinsen auslösende Einkommensteuerbescheid 2002 nicht rechtswirksam erlassen worden wäre noch dass die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden wäre, sodass den angefochtenen Anspruchszinsenbescheid auch kein formalrechtliches Hindernis entgegensteht.

Dazu ist auszuführen, dass ein Anspruchszinsenbescheid an die Höhe der im Bescheidspruch des entsprechenden Stammabgabenbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden ist. Erweist sich der Stammabgabenbescheid (Einkommensteuerbescheide 2008-2010 und 2012) nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert oder aufgehoben, so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Sollte der Stammabgabenbescheid in der Folge abgeändert oder aufgehoben werden, ergeht ein weiterer Anspruchszinsenbescheid und es erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (siehe Ritz, BAO6, § 205, Tz 35).

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten, sondern in erster Linie der maßgebliche Sachverhalt festzustellen. Die rechtliche Würdigung ergab sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes bzw aus der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Wiederaufnahme: vgl ; , 83/14/0013; Rechnungsmerkmale USt: ; , 2002/15/0174; nahe Angehörige: ; ;). Aus diesem Grunde war die Revision als unzulässig zu erklären.

Beilage: Berechnungsblatt Einkommensteuer 2012

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 205 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101715.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at