Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.09.2020, RV/7100968/2013

Keine gewerbliche Vermietung von Kraftfahrzeugen bei fehlender Gewinnabsicht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR in der Beschwerdesache DrA als Masseverwalter der Bf. als Rechtsnachfolger der Bf1 , Adr1, vertreten durch Steuerberater, Adr2, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Umsatzsteuer 2006 bis 2008 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Satzungsgemäßer Betriebsgegenstand der im Jahr 2006 gegründeten A-GmbH. war "Handel, Vertrieb, Vermietung und Verleasen mit bzw. von Fahrzeugen". Diese Gesellschaft wurde gemäß Umwandlungsvertrag vom mit Stichtag gemäß Art. II UmwG auf die neu errichtete Bf. (FNxxxx) umgewandelt.

B: Außenprüfung:

Bei der "Bf." (idF.: Bf.) wurde eine Außenprüfung betreffend das Jahr 2006 und eine den Zeitraum 1/2007 bis 10/2008 umfassende Nachschau durchgeführt.

In Tz 3 des Berichtes über das Ergebnis der Außenprüfung vom wurde festgestellt, die Bf. habe - neben ihrer Tätigkeit als befugter KFZ-Händler - Kraftfahrzeuge an Dienstnehmer (bzw. selbständige Verkäufer) sowie an Unternehmen und Personen, zu welchen aus der Gesellschaftersphäre eine gewisse Nahebeziehung besteht, vermietet. Die vereinbarten Mietentgelte würden einem Fremdvergleich mit Mietentgelten aus der Leihwagenbranche nicht standhalten, da sie oft erheblich unter den branchenüblichen Mietentgelten lägen.

In einer Vorhaltsbeantwortung sei der Betriebsprüfung bekannt gegeben worden, dass die Bf. die Mietentgelte bewusst in dieser Höhe ansetze, da der Unternehmenszweck ausschließlich der Handel mit Fahrzeugen sei und die untergeordnete Vermietung eine Notwendigkeit darstelle, um von den Lieferanten einen höheren, für die Mietwagenbranche üblichen Preisnachlass zu erlangen. Daher würden die für den Nachweis der Vermietung notwendigen Kraftfahrzeuge nur einem ausgesuchten, kleinen Kreis an Mietern bei Bedarf zu Selbstkosten ohne Gewinnaufschlag angeboten. Bis Dezember 2007 seien diverse Kosten, welche von den vermieteten Fahrzeugen verursacht wurden, ohne Gewinnaufschlag im Mietpreis weiterverrechnet worden. Ab Jänner 2008 sei auch die monatliche Fahrzeugentwertung (Abschreibung) berücksichtigt worden. Durch den sorgsamen Umgang der dem Unternehmen bekannten Mieter mit den Fahrzeugen werde gewährleistet, dass sich der Verlust bei anschließendem Verkauf in Grenzen halte. Die Mietverträge würden in der Regel einen beidseitig verlängerbaren Grundmietzeitraum von 3 Monaten aufweisen und würden im Schnitt 8 bis 12 Monate dauern. Weiters gebe es noch einige Firmenautos (Company Cars), die nicht vermietet würden und Kunden sowie Gesellschaftern vor Ort zur Verfügung stünden.

Für sämtliche Fahrzeuge sei der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden. Die betreffenden Mieterlöse seien mit dem Normalsteuersatz versteuert worden. Ein Teil der betroffenen Fahrzeuge sei nach Beendigung des Mietverhältnisses in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert worden.

Feststellungen:

Ein Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 könne weder für die Anschaffung, noch für den Betrieb der genannten Fahrzeuge geltend gemacht werden. Im Gegenzug dazu sei die Umsatzsteuer, die auf die verrechneten Mietentgelte und auf den Veräußerungserlös entfällt, bei (allenfalls) erfolgter Rechnungsberichtigung zu korrigieren.

Der Verkauf eines betroffenen Fahrzeuges im Anschaffungsjahr löse jedoch einen steuerpflichtigen Umsatz aus und berechtige den Unternehmer zur vollen Berichtigung der Vorsteuer, da sich in diesem Fall die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse (Verwendungsbestimmung) noch im selben Veranlagungszeitraum ändern. Bei zwei aus Deutschland importierten Fahrzeugen sei in Höhe der Differenz zur bereits korrigierten Vorsteuer eine Erwerbsbesteuerung vorzunehmen. Diese könne ebenfalls nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

Begründung:

Die für die Ausnahme vom Ausschluss des Vorsteuerabzuges gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 b UStG 1994 erforderliche gewerbliche Vermietung könne beim vorliegenden Sachverhalt nicht angenommen werden:

Der Vorsteuerabzug hinsichtlich der Vermietung von Fahrzeugen habe zur Voraussetzung, dass eine qualifizierte Form der Gebrauchsüberlassung, nämlich die "gewerbliche" Vermietung erfolgt. Im vorliegenden Fall seien die Fahrzeuge einem von vornherein eingeschränkten Personenkreis vorbehalten bzw. würde diesem zu Selbstkosten (ohne Gewinnaufschlag) überlassen. Solcherart werde keine "gewerbliche" Vermietungstätigkeit im Sinne der Führung eines Gewerbebetriebs entfaltet ().

Findet der Verkauf der Fahrzeuge nicht im Anschaffungsjahr, sondern in dem der Anschaffung folgenden Kalenderjahr statt, sei er nicht umsatzsteuerbar (vgl. UStR 2000 Rz 1931; Umsatzsteuerprotokoll 2008). Dies entspreche im Ergebnis auch dem Gemeinschaftsrecht, welches für diesen Fall eine (unechte) Steuerbefreiung vorsehe (Art. 136 lit. b iVm. Art. 176 der RL 2006/112/EG).

Damit korrespondiere die Rechtsprechung des VwGH, wonach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 im Anwendungsbereich des UStG 1994 als reine Vorsteuerausschlussbestimmung zu verstehen und der Regelung des § 6 Abs. 1 Z 26 UStG 1994 vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechtes die Bedeutung beizumessen sei, dass sie (gemeint: in analoger Weise, vgl. Ruppe/Achatz, UStG, 5. Aufl., § 6 Tz 436) auch die Weiterveräußerung der unter § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 fallenden PKW und Kombi von der Steuer befreit (vgl. ). Im zit. Erkenntnis habe der VwGH unter Hinweis auf das , ausgesprochen, dass einer unechten Steuerbefreiung Vorrang vor einer echten Steuerbefreiung zukomme. Damit scheide auch (trotz "Exportlieferung") eine "positive Vorsteuerberichtigung" iSd. § 12 Abs. 10 UStG 1994 aus.

Was die Vermietungsumsätze anbelangt, käme es im vorliegenden Fall zu einer systemwidrigen Besteuerung. Insoweit sei es "vertretbar", wenn die Mietumsätze nicht der Umsatzbesteuerung unterzogen werden (vgl. Caganek, SWK 36/2006, S. 984, der in Pkt. 34 bei den Anmerkungen eine "nichtunternehmerische" Behandlung anspricht).

Da jedoch bislang noch keine Rechnungsberichtigungen stattgefunden hätten, erfolge die Versteuerung der Erlöse, die mit den betroffenen Kraftfahrzeugen im Zusammenhang stehen, bis zur Rechnungsberichtigung nach Maßgabe des § 11 Abs. 12 UStG 1994 (Umsatzsteuerpflicht kraft Rechnungslegung).

Rechnerisch hatten die Feststellungen der BP nachstehende Auswirkungen:

Verminderung der abziehbaren Vorsteuern:


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2006
-11.816,40
2007
-20.851,06
2008
-34.839,87

Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes iHv. 20 % (nicht abzugsfähig):


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2006
1.058,15
2007
189,00

Erhöhung der innergemeinschaftlichen Erwerbe und der Bemessungsgrundlage iHv. 20%:


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2006
5.290,77
2007
945,00

C. Angefochtene Bescheide:

Das Finanzamt erließ im wiederaufgenommenen Verfahren entsprechend den Feststellungen der Außenprüfung Bescheide vom betreffend Umsatzsteuer 2006 bis 2008.

D. Berufung:

Mit Berufung vom beantragte die Bf., die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der von der Betriebsprüfung nicht anerkannten Vorsteuern wie folgt festzusetzen:


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2006
-2.167.002,00
laut Bescheid:
-2.155.185,60
2007
-4.977.935,07
laut Bescheid:
-4.957.084,01
2008
-5.862.661,23
laut Bescheid:
-5.827.821,36

Begründend führte die Bf. aus:

Neben ihrer Tätigkeit als befugter Kfz-Händler, würde von der Bf. nachhaltig eine geringe Anzahl an eigenen Kfz an Dienstnehmer bzw. an selbständige Verkäufer sowie an Unternehmen und Personen, zu welchen aus der Gesellschaftersphäre eine gewisse Nahebeziehung besteht, vermietet.

An wen und zu welchen Konditionen die Kfz vermietet werden, sollte der unternehmerischen Entscheidung vorbehalten sein. Der geringe Umfang der Vermietung sei wirtschaftlich begründbar, da er zu besseren Einkaufskonditionen führe und somit für die Bf. ein wirtschaftlicher Vorteil entstehe.

Darüber ergebe sich für die Bf. ein weiterer Vorteil, dass sie durch die überschaubare Mietanzahl davon ausgehen könne, dass die Fahrzeuge während der Mietzeit pfleglich behandelt werden und ein höherer Erlös im Falle der Veräußerung erzielt werden könne. Der erzielbare Erlös aus Sonderkonditionen übersteige bei Weitem den eventuell entstehenden Mindererlös aus der Vermietung.

Tatsache sei, dass von der Bf. eine Mehrzahl von Kfz an verschiedene Personen nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen vermietet werde und somit Gewerblichkeit gegeben sei. Auf die Gewinnerzielungsabsicht komme es nicht an.

Gewerblichkeit sei unteilbar und nicht, wie von der BP vorgenommen, auf jene Fahrzeuge beschränkt, die mit einem Gewinnaufschlag vermietet werden.

Es könne dem Begriff "gewerblich" iSd. § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b kein anderer Inhalt beizulegen sein als jenem iSd. § 2 (1) des UStG 1994, wonach gewerblich oder beruflich jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen sei, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt.

Die Nachhaltigkeit sei von der BP selbst bestätigt worden. Die Erzielung von Einnahmen sei objektiv gegeben. Gewinnabsicht sei nicht erforderlich. Demnach liegen nach Ansicht der Bf. die Voraussetzungen für die "Gewerblichkeit" auch iSd. § 12 (2) 2 lit. b UStG 1994 vor.

E. Stellungnahme der Betriebsprüfung:

Die BP führte in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom aus:

Wie dem BP-Bericht zu entnehmen sei, seien die betroffenen "Leihfahrzeuge" zu sehr niedrigen Entgelten entweder an Dienstnehmer (bzw. freie Mitarbeiter) oder an Personen (bzw. deren nahe Angehörige), die der Gesellschaftersphäre der Bf. zuzurechnen seien, überlassen worden. Schriftliche Mietverträge seien vorgelegt worden.

Maßgebend sei aber, dass die Gebrauchsüberlassung auch "gewerblich", also für sich gesehen gegen ein entsprechendes, fremdübliches Entgelt stattfindet.

Bei den gegenständlichen Kfz handle es sich aber um Dienst- oder Firmenfahrzeuge, die zu unterschiedlich hohen (Teil)kostenersätzen, in der zivilrechtlichen Ausgestaltung eines Mietvertrages, einem kleinen, nicht öffentlichen Personenkreis (Dienstnehmer, Mitarbeiter, der Bf. nahestehende Personen) zum Gebrauch überlassen wurden. Auch in einem Werbefolder der Bf. werde eine Vermietung von Kfz nach außen weder beworben noch angeboten.

Die der BP bekannte Rahmenvereinbarung mit Automarke XY enthalte keinerlei Bedingungen für einen Flottenrabatt bei Fahrzeugvermietung. Sonstige Vereinbarungen seien der BP nicht vorgelegt worden.

Die auf Grund der Höhe des Entgeltes fremdübliche Vermietung betreffe nur drei von 18 Kraftfahrzeugen. Für diese Fahrzeuge sei der Vorsteuerabzug anerkannt worden.

Die sogenannten "Firmenfahrzeuge" laut Beschwerde stünden Besuchern (Kunden und Gesellschaftern) zur Verfügung, wenn sie in Wien sind (Vorhaltsbeantwortung vom ). Weiters werde in dieser Vorhaltsbeantwortung angeführt, dass insbesonders Mitarbeiter des Mehrheitseigentümers regelmäßig in Wien seien und daher mobil sein müssten. Daraus ergebe sich eindeutig, dass die überwiegende Verwendung dieser Fahrzeuge "u.a. auch" die Gesellschaftersphäre betrifft. Keinesfalls handle es sich diesbezüglich um Vorführfahrzeuge, mit denen einem potentiellen Kunden die Vorzüge eines derartigen Fahrzeuges vorgeführt werden sollen.

Das Fahrzeug Porsche Cayenne sei im Nachschauzeitraum fremdunüblich an eine der Bf. nahestehende Person vermietet worden (zu geringes Mietentgelt). Da dieses Fahrzeug offenbar nur für diese Überlassung angeschafft worden sei, könne für diese Anschaffung kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden.

Zusammengefasst betrachtet handle es sich bei den strittigen Fahrzeugen einerseits um

1) Kfz, die Dienstnehmern (und freien Mitarbeitern) zu sehr niedrigen, marktunüblichen Entgelten überlassen wurden.

2) Kfz, die an Personen überlassen wurden, die der Gesellschaftersphäre zuzurechnen sind, wobei das Mietentgelt, isoliert betrachtet, ebenfalls keinem Fremdvergleich standhalte.

3) um sog. "Company-Cars" (Firmenfahrzeuge), welche iSd. § 12 (2) 2 lit. b UStG 1994 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind.

F. Gegenäußerung der Bf.:

Die Bf. brachte in ihrer Gegenäußerung vom vor, die Gewerblichkeit der Vermietung sei von der BP immer in Frage gestellt worden, ohne jedoch die wirtschaftlichen Hintergründe dieser gewerblichen Vermietung weiter zu hinterfragen.

Um in die Vergünstigung der sogenannten "Flottenrabatte" zu gelangen, die es der Bf. erlauben würden, zu besonders günstigen Konditionen KFZ einzukaufen, müssten intern gegenüber den Kunden (gemeint: Geschäftspartnern?) Nachweise erbracht werden, dass mindestens 6 Fahrzeuge angemeldet wurden, und seien den Partnern mit Anmeldedatum und Modellbezeichnung bekanntzugeben.

Die Bf. erhalte nur dann einen Anspruch an Flottenrabatten, wenn die entsprechende Anzahl an Mietfahrzeugen besteht und auch nachgewiesen werden kann. Es müsse sich nur um einen relativ geringen Bestand an Mietfahrzeugen handeln, der nach außen nicht selbständig beworben werden müsse. Daher erfolge auch keine gesonderte Bewerbung dieses Betriebszweiges.

Die Vermietung diene nicht einer umsatzsteuerlichen Optimierung, sondern alsausschließliches Instrument, um entsprechende Einkaufspreise bei den Lieferanten zu generieren, welche wiederum die Exportgeschäfte ermöglichen.

G. Vorlage der Beschwerde:

Die Berufung wurde vom Finanzamt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

H. Konkurseröffnung:

Über das Vermögen der Bf. wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom tt.mm.2019 der Konkurs eröffnet. Masseverwalter ist DrA, ***1***.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO ist die anhängige Berufung vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde iSd. Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Strittig ist bezogen auf bestimmte von der Bf. vermietete Pkw, ob der Vorsteuerabzug aufgrund gewerblicher Vermietung von Kraftfahrzeugen zu gewähren ist.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren,

b) die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.

Zu den Fahrzeugen, die zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Vermietung dienen und daher den Vorsteuerabzug ausnahmsweise vermitteln, zählen grundsätzlich Leasingfahrzeuge, Fahrzeuge, die nur kurzfristig vermietet werden und Werkstattleihfahrzeuge (Ruppe/Achatz, UStG, 5. Aufl., § 12 Tz 202).

Die Nutzung im Rahmen der gewerblichen Vermietung ist von einer anderweitigen unternehmerischen Nutzung sowie von einer privaten Nutzung abzugrenzen. Das Nutzungsausmaß von 80 % für die gewerbliche Vermietung muss für jeden einzelnen vermieteten Pkw, für welchen der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, gegeben sein. Dabei bestimmt sich Nutzungsausmaß eines Pkw für die einzelnen Einsatzzwecke nach der jeweiligen Kilometerleistung ().

§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 erfordert eine qualifizierte Form der Gebrauchsüberlassung, nämlich die "gewerbliche" Vermietung. Die mit dem Kraftfahrzeug (oder mehreren Kraftfahrzeugen) im Zusammenhang stehende Betätigung muss isoliert betrachtet (dh: unabhängig vom Vorliegen sonstiger gewerblicher Tätigkeiten des Abgabepflichtigen) eine gewerbliche Tätigkeit darstellen (; , 2006/14/0006; , 95/13/0178).

Die als Ausnahme vom Vorsteuerausschluss betreffend Kraftfahrzeuge im UStG normierte gewerbliche Vermietung von Kraftfahrzeugen knüpft an das Einkommensteuerrecht an. Die diesbezügliche Tätigkeit muss im Sinne eines ertragsteuerlichen Gewerbebetriebes entfaltet werden (/00015; , 2006/14/0006).

Nach der gesetzlichen Definition des § 23 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb "Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist).

Das Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr setzt voraus, dass jemand nach außen hin erkennbar am Wirtschaftsleben in Form des Güter- oder Leistungsaustausches teilnimmt und die nach objektiven Kriterien zu beurteilende Bereitschaft hat, die jeweilige Leistung jedermann anzubieten, der nach ihr Bedarf hat. Sie liegt insbesondere vor, wenn der Steuerpflichtige werbend auftritt und Vorsorge trifft, dass die angebotene Leistung erbracht werden kann (Jakom/Peyerl, EStG, 2018, § 23 Tz 36).

Ein Gewerbebetrieb liegt nur dann vor, wenn die Betätigung über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht. Dies ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Die Vermietung einzelner Wirtschaftsgüter führt ohne Hinzutreten weiterer Leistungen für sich genommen nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb; die bloße Vermietung weniger Maschinen begründet keinen Betrieb ().

Gewinnabsicht liegt nur dann vor, wenn Überschüsse über die mit einer Tätigkeit verbundenen Ausgaben angestrebt werden. Kostendeckung reicht nicht aus. Es ist vom objektiven Erscheinungsbild der Tätigkeit auszugehen und zu prüfen, ob sie in der Art, in der sie tatsächlich ausgeübt wird, geeignet ist, auf Dauer positive Erträge zu erwirtschaften (Jakom/Peyerl, EStG, 2018, § 23 Rz 31).

Werden Kraftfahrzeuge (Pkw) nur gegen Auslagenersatz zwischen verbundenen Unternehmen zur Nutzung überlassen, und tritt diese Nutzungsüberlassung ansonsten auch nicht nach außen in Erscheinung, kann dem Gesamtbild nach nicht gesagt werden, dass eine Vermietungstätigkeit im Sinne der Führung eines Gewerbebetriebes entfaltet worden wäre ().

Für den Beschwerdefall bedeutet dies:

A. Isolierte Betrachtung:

Entgegen den Beschwerdeausführungen ist das Finanzamt richtig davon ausgegangen, dass - unabhängig von einer anderweitigen gewerblichen Tätigkeit - betreffend die Vermietung von Kraftfahrzeugen für jedes einzelne Kraftfahrzeug zu prüfen ist, ob zu mindestens 80 % eine gewerbliche Vermietung vorliegt. Richtigerweise wurden daher nur jene Kfz beanstandet, für welche nach Ansicht der Betriebsprüfung diese Voraussetzungen nicht vorlagen.

B. Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr:

Eine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr liegt schon deshalb nicht vor, da von vornherein nur an einen "ausgesuchten" Personenkreis (nahestehende Personen und Dienstnehmer der Bf.) vermietet wurde.

Die Bf. führte zudem in der Gegenäußerung aus, sie erhalte nur dann einen Anspruch an Flottenrabatten, wenn die entsprechende Anzahl an Mietfahrzeugen besteht und auch nachgewiesen werden kann. Es müsse sich nur um einen relativ geringen Bestand an Mietfahrzeugen handeln, der nach außen nicht selbständig beworben werden müsse. Daher erfolge auch keine gesonderte Bewerbung dieses Betriebszweiges.

Ein werbendes Auftreten am Markt als Abgrenzungsmerkmal zu einer bloß vermögensverwaltenden Tätigkeit war somit nach den eigenen Ausführungen der Bf. ebenfalls nicht gegeben.

C. Gewinnabsicht:

Bis Dezember 2007 bestand nach den Ausführungen der Bf. im Prüfungsverfahren das "Mietentgelt" darin, dass "diverse Kosten, welche von den vermieteten Fahrzeugen verursacht wurden, ohne Gewinnaufschlag im Mietpreis weiterverrechnet" wurden. Ab Jänner 2008 wurde auch die monatliche Fahrzeugentwertung (Abschreibung) berücksichtigt.

Derart ist erkennbar, dass die strittigen Fahrzeuge ohne Gewinnaufschlag vermietet wurden, sodass keine mit Gewinnabsicht betriebene Vermietungstätigkeit gegeben war.

D. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse stellen sich im Beschwerdefall die Vermietungen der strittigen Pkw mangels Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und mangels Vorliegens einer objektiv mit Gewinnabsicht betriebenen Tätigkeit ertragsteuerlich nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und somit nicht als "gewerbliche" Vermietungen im Sinne der ertragsteuerlichen Bestimmungen, sondern als bloße Vermögensverwaltung dar.

Eine gewerbliche Vermietung von Kraftfahrzeugen iSd. § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 war somit ebenfalls nicht gegeben, sodass der beantragte Vorsteuerabzug nicht zu gewähren ist.

Die die strittigen Kraftfahrzeuge betreffenden Umsatzsteuern werden jedoch aufgrund des gesonderten Ausweises in den von der Bf. ausgestellten Rechnungen geschuldet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit der Revision:

Gegen das gegenständliche Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil das Erkenntnis weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch eine solche Rechtsprechung fehlt oder eine Rechtsfrage zu lösen war, die in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100968.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at