Lehrerin für Bildnerische Erziehung und Anerkennung von Werbungskosten (für Arbeitsmittel, Fachliteratur und Aus- und Fortbildungskosten)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf. , Adr.Bf. , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2017 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2017 wird auf Grund nachstehender Berechnung wie folgt ermittelt:
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | ||
Stpfl. Bezüge (245) | ||
Landesschulrat für NÖ | 19.031,14 € | |
Werbungskosten, die der AG nicht berücksichtigen konnte | -572,50 € | 18.458,64 |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 18.458,64 | |
Sonderausgaben: (§ 18 EStG 1988): | ||
Pauschbetrag für Sonderausgaben | -60,00 € | |
Kirchenbeitrag | -24,96 € | |
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehalt | -215,55 € | |
Selbstbehalt | 215,55 € | |
Kinderbetreuungskosten | -3.728,26 € | |
Kinderfreibeträge für haushaltszugehörige Kinder gem. § 106a Abs. 1 EStG 1988 | -880,00 € | |
Einkommen: | 13.765,42 € | |
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: | ||
0% für die ersten 11.000,00 | 0,00 € | |
25% für die restlichen 2.765,42 | 691,35 € | |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 691,35 € | |
Alleinerzieherabsetzbetrag | -669,00 € | |
Verkehrsabsetzbetrag | -400,00 € | |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | -377,65 € | |
Erstattung: Alleinerzieherabsetzbetrag und SV Beiträge (50%, maximal 400 €) in Höhe von 777,65 € | -377,65 € | |
Davon erstattungsfähig | -377,65 € | |
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt: 0% für die ersten 620,00 | 0,00 € | |
6% für die restlichen 2.603,88 | 156,23 € | |
Einkommensteuer | -221,42 € | |
Anrechenbare Lohnsteuer | -1.799,95 | |
Rundung gem. § 39 (3) EStG | +0,37 | |
Festgesetzte Einkommensteuer | -2.021,00 |
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist Lehrerin für Kunst- und Werkerziehung an einer AHS und bezog im streitgegenständlichen Jahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2017 datiert vom wurden der Bf. - nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens - abweichend von der Erklärung die Berücksichtigung folgender Kosten nicht zur Gänze anerkannt:
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Werbungskosten | Werbungskosten lt. Erklärung | Werbungskosten lt. Bescheid |
Arbeitsmittel (KZ 719) | € 1.707,49 | € 141,43 |
Fachliteratur (KZ 720) | € 261,88 | € 216,14 |
Reisekosten (KZ 721) km Geld für Photokurs | € 67,20 | ---- |
Aus- und Fortbildungskosten (KZ 722) VHS Adobe Photoshopkurs | € 111,60 | ---- |
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aufwendungen für den Photoshop Grundkurs aufgrund fehlendem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit nicht berücksichtigt werden können.
Die beantragten Bücher im Zusammenhang mit Nähen, Häkeln und Kreativität seien abzüglich eines 50% igen Privatanteiles gewährt worden.
Bei den beantragten Arbeitsmitteln seien die Aufwendungen für Kunststoff Box Textiles Werken, Aktenhüllen, Mappen Ringbuch. Karton, Malset, Lehrerkalender, Häkelnadel und AfA PC in Abzug gebracht worden. Bei den restlichen Arbeitsmittel werde erfahrungsgemäß angenommen, dass von Schülern/Eltern in der Regel ein Bastelbeitrag zu zahlen sei und eine Nähmaschine und ein Bügelbrett vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werde.
Der angeschaffte Computer könne nur im Wege der Anlagenabschreibung auf Abnutzung (AfA) nach Abzug eines 40%igen Privatnutzungsanteiles in den Jahren 2017 bis 2019 in Höhe von € 75,40/Jahr abgeschrieben werden.
Kosten für Literatur, die auch für nicht in der Berufssparte tätigen Personen von allgemeinem Interesse sein können, stellen selbst dann keine Werbungskosten dar, wenn aus diesen Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden.
Mit Eingabe vom erhob die Bf. gegen den oa Bescheide Beschwerde und begründete diese wie folgt:
"1. Der Photoshop Kurs und die Fahrtkosten, waren rein beruflich veranlasst, da es sich um einen für meine Lehrtätigkeit erforderlichen Kurs handelte und ich keinerlei Vorkenntnisse besaß. Ab der 3. AHS Schulstufe ist Vermittlung der digitalen Kompetenz im Lehrplan vorgeschrieben. An unserer Schule wird im Rahmen des Unterrichts Bildnerische Erziehung ein Teil davon, die digitale Bildbearbeitung, gelehrt. Photoshop ist die an meiner Schule verwendete Bildbearbeitungssoftware, (siehe Bestätigung der Schule im Anhang)
Im Lehrplan für die AHS ist die Bildbearbeitung erwähnt:https://www. ris.bka.qy.at/GeltendeFassunq.wxe?Abfraqe=Bundesnormen&Gesetzesnummer= 10008568&ShowPrintPreview=Truehttps://diqikomp.at/index.php?id=5578d_=0 Bitte darum den Kurs und die Fahrtkosten anzuerkennen.
2. Der Computeranschaffungspreis lag bei 377 €, somit bitte ich diesen (minus Privatanteil) zur Gänze im Jahr 2017 anzuerkennen.
3. Der Erwerb der Fachliteratur der beiden EDV-Fachbücher steht mit dem Photoshop Kurs in unmittelbarem Zusammenhang.
4. Die übrige Fachliteratur bitte ich ebenfalls zur Gänze anzuerkennen, da die geltend gemachten Fachbücher ausnahmslos dem Unterricht bzw. der Unterrichtsvorbereitung dienen. Meine Berufsausübung erfordert eine zwingende Auseinandersetzung mit facheinschlägiger Natur, der finanzielle Aufwand liegt weit über dem üblichen der privaten Lebensführung. Ich unterrichte Kunst- und Werkerziehung.
5. Es stimmt, dass eine Nähmaschine vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt wird, jedoch nur an meiner Arbeitsstätte. Da ich alleinerziehende Mutter bin und meine Kinder bis 14:30 (3x pro Woche) fremdbetreut werden, kann ich die Vorbereitungsarbeiten nicht an meiner Arbeitsstätte durchführen, sondern nur abends zu Hause.
6. Das Bügelbrett wäre vom Arbeitgeber vergütet worden, jedoch wusste ich zum Zeitpunkt des Kaufes nicht, dass die Kosten dafür ersetzt werden. Dafür hätte ich eine Frist einhalten müssen, die ich verabsäumt habe, da ich darüber noch nicht Bescheid wusste.
Im Anhang übermittle ich Ihnen eine neue Aufstellung meiner Kosten. Die durch den Bastelbeitrag abgegoltenen Anschaffungen, habe ich ebenfalls aus der Aufstellung herausgenommen.
Ich stelle daher den Antrag, die oben angeführten Kosten neuerlich bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen und den Bescheid abzuändern."
Neue Aufstellung der Werbungskosten laut Bf.
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Arbeitsmittel | Betrag | Rechnung Datum |
Computer Mediamarkt (40% Privatanteil) | 226,20 | |
Amazon Sashiko Nadelsätze | 17,40 | |
Amazon: Clover Ringfingerschutz mit Platte | 4,30 | |
Metro: Multifunktionsdrucker (40% Privatanteil) | 42,00 | |
Ikea: Kunststoff Box Textiles Werken, Storage | 62,93 | |
Obi: Bügeltisch, Textiles Werken | 19,99 | |
Pagro: Armbrett Textiles Werken | 12,98 | |
Libro: Ordner | 13,72 | |
Ikea: Kunststoff Box Textiles Werken, Storage | 19,98 | |
Libro: Aktenhüllen | 9,90 | |
Libro: Mappen, Ringbuch, Karton, Malset | 25,79 | |
Amazon: Lehrerkalender 2017/18 | 14,62 | |
Hobby Welt kreativ: Brother Nähmaschine für Muster | 119,00 | |
Tedi: Häkelnadeln | 2,00 | |
Summe | 590,81 |
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Fachliteratur | ||
Medimops. Buch Photoshop | 14,91 | |
Amazon: Buch Doc Baumanns Photoshop Sprechstunde | 30,83 | |
Kunst und Kreativ: Häkelideen Buch | 13,40 | |
Lidl: Kreativbuch | 6,98 | |
Buchhandlung Walter König: sewing book | 17,95 | |
Sogo GmbH: sewing book | 25,50 | |
Nähmaschinen Center: Nähbuch | 17,50 | |
Stoffladen: Nähen Buch/Magazin | 21,49 | |
Yivi House: Buch Jesery Nähen | 17,50 | |
Kunst und Kreativ: Häkelbuch | 46,50 | |
Yivi Buch: Jersey Nähen | 18,50 | |
Amazon: 2 Nähbücher | 30,82 | |
Amazon: Sowing Leather accessories | 12,27 | |
Amazon:Shibori Färben auf Japanisch | 10,27 | |
Amazon: Doodle stitching transfer pack | 13,35 | |
Amazon:Gertie sews Vintage casual | 19,53 | |
Amazon:Lotta Jansdotter`s everyday style | 21,58 |
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Beruflich veranlasste Reisekosten | ||
Km Geld für VHS Photoshop Grundkurs 28.10. und 40 km x4 x0,42 € | 67,20 | |
Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten | ||
VHS Adobe Photoshop Grundkurs | 111,60 |
Beigelegt wurde eine Bestätigung des AB X vom , in welcher bestätigt wurde, dass die Bf. auf Grund des lehrplanmäßigen Schwerpunkts "Adobe Photoshop" im Fach Bildnerische Erziehung die Fortbildung "Adobe Photoshop Grundkurs" benötigt hätte.
Mit Beschwerdevorentscheidung datiert vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass bei Werbungskosten eine nahezu ausschließliche berufliche Notwendigkeit gegeben sein muss. Alles was auch privat von Nutzen sein könne (Handarbeiten, Photokurse, Haushaltsgeräte, Nähmaschine,…) unterliege gemäß § 20 EStG dem Aufteilungsverbot und sei nicht abzugsfähig, weil es sich dabei um Ausgaben der privaten Lebensführung handle.
Aufwendungen für Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinen Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt seien, seien nicht abzugsfähig. Dies gelte auch für Ratgeber und Sachbücher, auch dann, wenn sie in der konkreten beruflichen Sphäre von Nutzen sein könnten. Typische Fachliteratur werde auch meist von einem speziellen Fachverlag herausgegeben.
Mit Vorlageantrag vom beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das BFG. Hinsichtlich der Begründungen und beantragten Änderungen verweise sie auf ihre Beschwerde und ergänze darüber hinaus, dass die Fahrtkosten im Zusammenhang mit dem Photoshopkurs als beruflich veranlasste Reisen gemäß § 16 Abs 1 Z9 EStG anzusehen seien. Da das Unterrichten von Photoshop als ihre Dienstpflicht anzusehen sei, handle es sich bei dem Kurs um eine beruflich veranlasste Fortbildung.
Hinsichtlich der Bücher brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass es sich bei diesen um spezielle berufliche oder sonstige das erwerbsbezogene Fachgebiet betreffende Bücher handle. Des Weiteren werden von ihr jährlich neue Ideen für den Unterricht erwartete, wobei es hinsichtlich Kreativität keine Schulbücher gebe und sie außerdem öfters Vorarbeiten (Muster) zuhause erstellen müsse, was den Kauf der gegenständlichen Bücher nötig gemacht habe.
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die oa Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor und beantragt hinsichtlich der Kurskosten und der sofortigen Abschreibung der kompletten Computerkosten abzüglich Privatanteil die Stattgabe der Beschwerde. Hinsichtlich der Kosten für Arbeitsmittel und Literatur wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das BFG hat über die Beschwerde erwogen:
Das BFG geht aufgrund des vorgelegten Aktes von nachstehendem Sachverhalt aus:
Die Bf. ist AHS Lehrerin für Kunst- und Werkerziehung und beantragte in Zusammenhang mit dieser Tätigkeit in der Beschwerde die Anerkennung nachstehender Aufwendungen:
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Werbungskosten lt. neuer Aufstellung der Bf. | |
Arbeitsmittel (KZ 719) | € 590,81 |
Fachliteratur (KZ 720) | € 338,88 |
Reisekosten (KZ 721) | € 67,20 |
Aus- und Fortbildungskosten (KZ 722) | € 111,60 |
Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Demgegenüber sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Auf Grund der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienenden Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur wenn fest steht, dass das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird ().
Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss. Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet ().
Arbeitsmittel laut Antrag der Bf. iHv € 590,81
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Arbeitsmittel | Betrag | Rechnung Datum |
Computer Mediamarkt (40% Privatanteil) | 226,20 | |
Amazon Sashiko Nadelsätze | 17,40 | |
Amazon: Clover Ringfingerschutz mit Platte | 4,30 | |
Metro: Multifunktionsdrucker (40% Privatanteil) | 42,00 | |
Ikea: Kunststoff Box Textiles Werken, Storage | 62,93 | |
Obi: Bügeltisch, Textiles Werken | 19,99 | |
Pagro: Armbrett Textiles Werken | 12,98 | |
Libro: Ordner | 13,72 | |
Ikea: Kunststoff Box Textiles Werken, Storage | 19,98 | |
Libro: Aktenhüllen | 9,90 | |
Libro: Mappen, Ringbuch, Karton, Malset | 25,79 | |
Amazon: Lehrerkalender 2017/18 | 14,62 | |
Hobby Welt kreativ: Brother Nähmaschine für Muster | 119,00 | |
Tedi: Häkelnadeln | 2,00 | |
Summe | 590,81 |
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 auch Ausgaben für Arbeitsmittel.
Ein Arbeitsmittel wird dann gegeben sein, wenn sein Einsatz nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist ( zur Qualifikation eines Computers als Arbeitsmittel).
Für die Qualifikation als Arbeitsmittel ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Beschaffung dieser Wirtschaftsgüter für notwendig erachtet oder gar ausdrücklich anordnet (vgl. LStR Rz 277) oder dass das Arbeitsmittel am Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht. Nicht dazu zählen jedoch Wirtschaftsgüter des Haushaltes und der Lebensführung (vgl. ).
Bei der Nähmaschine, dem Bügelbrett und dem Armbrett handelt es sich um Wirtschaftsgüter des Haushaltes, welche nicht abzugsfähig sind. Das BFG schließt sich der Meinung des Finanzamtes an, dass vor allem hinsichtlich dieser Arbeitsmittel anzunehmen ist, dass diese eher privat als für berufliche Vorarbeiten zuhause verwendet werden.
Betreffend der Aufwendungen hinsichtlich Computer und Drucker ist festzuhalten, dass gemäß § 13 EStG die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern, wenn die Kosten für das einzelne Anlagegut € 400, -- nicht übersteigen, sofort abzuschreiben sind. Der von der Bf. geltend gemachte Computer wurde um € 377,00 angeschafft. Abzüglich eines 40 %igen Privatanteiles sind daher € 226,20 sofort im Jahr 2017 abzuschreiben.
Nach Ansicht des BFG ist in diesem Zusammenhang auch der Multifunktionsdrucker abzüglich eines 40% igen Privatanteiles in Höhe von € 42,00 als Werbungskosten anzuerkennen.
Die von der Bf. geltend gemachten Aufwendungen für
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Libro Ordner | 13.72 € |
Aktenhüllen | 9,90 € |
Mappen, Ringbuch, Karton, Malset | 25,79 € |
Ikea Kunststoffbox Textiles Werken | 19,98 € |
Ikea Kunststoffbox Textiles Werken | 62,93 |
sind nicht anzuerkennen, da diese zu den Kosten der privaten Lebensführung gehören und von vielen Menschen, egal welcher Berufssparte sie angehören, verwendet und gekauft werden.
Anerkannt als Arbeitsmittel für die Bf. werden daher vom BFG:
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Computer Mediamarkt abzüglich 40% Privatanteil | 226,20 € |
Metro: Multifunktionsdrucker abzüglich 40% Privatanteil | 42,00 € |
Lehrerkalender 2017/2018 | 14,62 € |
Sashiko Nadelsätze | 17,40 € |
Tedi Häkelnadel | 2,00 € |
Summe | 302,22 € |
Bei den Nadelsätzen und den Häkelnadeln geht das BFG davon aus, dass die Bf. diese im Unterricht für Demonstrationszwecke vor den Schülern verwendet.
Das BFG geht davon aus, dass der Lehrerkalender von der Bf. ausschließlich beruflich verwendet wird und ist daher anzuerkennen.
2. Aus- und Fortbildungskosten iHv € 111,60 Photokurs und Reisekosten iHv € 67,20
Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Sie dienen der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf (vgl. ). Aufwendungen für Kurse, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen, sind nicht abzugsfähig. Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, jedoch ein Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung nicht auszuschließen ist, handelt es sich um abzugsfähige Kosten, wenn diese für die berufliche Tätigkeit notwendig - im Sinn von sinnvoll - sind (vgl. /0163M ). Eine Bestätigung des Arbeitgebers über die berufliche Zweckmäßigkeit der Schulungsmaßnahme reicht für sich alleine für die Annahme der Notwendigkeit nicht aus (vgl. ).
Die Bf. konnte glaubhaft darlegen, dass es sich bei dem Photoshop Grundkurs um einen Kurs handelt, der es der Bf. ermöglicht ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben. Untermauert wird dies durch die Bestätigung des Arbeitsgebers der Bf., womit auf Grund des lehrplanmäßigen Schwerpunkts "Adobe Photoshop" im Fach Bildnerische Erziehung die Notwendigkeit dieser Fortbildung nachgewiesen ist.
Die im Zusammenhang mit dem Photoshopkurs an der VHS geltend gemachten Reisekosten, sind ebenfalls als beruflich veranlasst anzuerkennen.
3. Fachliteratur in Höhe von € 338,88
Aufwendungen für Fachliteratur, sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn es sich um typische Fachliteratur handelt. Dies ist dann der Fall, wenn die Fachbücher derart auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse des Abgabepflichtigen abstellen, dass ihnen die Eignung fehlt, private Bedürfnisse handwerklich interessierter Bevölkerungskreise zu befriedigen.
Allgemeinbildende Werke und Literatur, welche für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt sind, zählen zur privaten Sphäre gemäß § 20 EStG.
Es wird im vorliegenden Fall keineswegs in Abrede gestellt, dass die Aufwendungen der Bf. für Häkelbücher, Nähbücher, Färben auf japanisch, Kreativbuch, Jesery Nähen usw. dazu dienen, den Unterricht abwechslungsreicher und interessanter zu gestalten. Das BFG sieht jedoch keinen Grund, weshalb die Allgemeinheit kein (privat motiviertes) Interesse am Nähen, Häkeln oder Färben haben soll.
Die gegenständlichen Bücher sind eindeutig für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt, weil als Zielgruppe nicht nur Lehrerinnen für Handwerken und Bildnerische Erziehung, sondern genauso gut jede handarbeitsbegeisterte Person mit Interesse in diese Richtung in Frage kommt.
Da - wie unter Punkt 2 dargelegt - der Photoshopkurs als Werbungskosten anzuerkennen ist, sind nach Ansicht des BFG auch die im Zusammenhang damit stehenden Bücher Medimops: Buch Photoshop in Höhe von € 14,91 und Buch Doc Baumanns Photoshop Sprechstunde in Höhe von € 30,83 anzuerkennen (in Summe daher € 45,74).
Darstellung der anerkannten Werbungskosten lt. BFG:
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Werbungskosten lt. BFG | |
Arbeitsmittel (KZ 719) | € 302,22 |
Fachliteratur (KZ 720) | € 45,74 |
Reisekosten (KZ 721) | € 67,20 |
Aus- und Fortbildungskosten (KZ 722) VHS Adobe Photoshopkurs | € 111,60 |
Summe der Werbungskosten | 572,50 € |
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision wird nicht zugelassen, da es sich um reine Sachverhaltselemente handelt und im Übrigen der in der Entscheidung zitierten Judikatur des VwGH gefolgt wurde.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 13 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105201.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at