Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.05.2020, RV/7103537/2018

Behandlung diverser, aus Anlass der Auflösung des Dienstverhältnisses angefallener "Einkünfte" als sonstige Bezüge

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf. vertreten durch Steuerberatungsgesellschaft, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2015 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Zunächst erhob der Bf. mit Schriftsatz vom gegen den mit datierten Einkommensteuerbescheid 2015 Beschwerde und führte hierbei begründend ins Treffen, dass er im Zuge seines per erfolgten Austrittes von der x AG eine Abgangsentschädigung erhalten habe, welche nach § 67 Abs. 8 lit. a dritter Satz EStG 1988 im (Höchst)Ausmaß von 7.500 Euro mit 6% zu besteuern sei.

In der Beilage zum Rechtsmittel legte der Bf. ein im Zusammenhang mit "einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrund von Restrukturierung und gemäß Sozialplan" vom vormaligen Dienstgeber erstelltes, seitens des Bf. mit akzeptiertes Anbot, des Inhaltes vor, dass der Bf. - unter Abgeltung aller offener Ansprüche in der Endabrechnung einen Einmalbetrag für zwei Kinder in Höhe von 8.800 Euro/brutto erhält. Nach dem Inhalt der ebenfalls vorgelegten Gehaltsabrechnung vom wurde vorgenannter Betrag unter dem Titel "Sonderzahlung Sozialplan" im Rahmen der Lohnversteuerung begünstigt besteuert.

Mit Schriftsatz vom wurde gegenüber dem Bf. ein Vorhalt nachstehenden Inhalts erlassen:

"Bezüglich Ihrer eingebrachten Beschwerde werden Sie ersucht noch folgende Fragen bzw. Unterlagen nachzureichen.

Auflösung des Dienstverhältnisses: Um genaue Darstellung des Sachverhaltes wird gebeten. Warum erfolgte die Auflösung ?

Sozialplan: Welcher Sozialplan kommt zur Anwendung ?

Abgangsentschädigung: Auf welcher Grundlage erfolgte diese Entschädigung ?

Um Darstellung der rechnerischen Ermittlung wird ersucht."

Auf diesen Vorhalt wurde seitens der steuerlichen Vertretung wie folgt repliziert, respektive das Beschwerdebegehren in nachstehender Art und Weise erweitert:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

Namens und Auftrags unseres Klienten beantworten wir hiermit Ihr Ersuchen um Ergänzung.

ad Auflösung des Dienstverhältnisses: Wie sämtlichen Medienberichten zu entnehmen war, wurde in der n bzw. der folgenden Badbank aufgrund wirtschaftlicher Probleme ein Restrukturierungsprogramm inkl. Sozialplan und damit zusammenhängend auch Änderungen im Geschäftsfeld vorgenommen. Diesbezüglich hat unser Klient nach Auffassungsunterschieden mit dem Vorstand und Konsultation der Arbeiterkammer auf eine Abfindung mit sofortiger Dienstfreistellung verglichen. Dabei wurde der Sozialplan nur teilweise angenommen, der Rest wurde abweichend vereinbart. Die Anwendung des § 67 Abs. 8 lit. EStG ist damit gegeben.

ad Sozialplan: Wie bereits erwähnt wurde der Sozialplan nur teilweise angenommen, damit wurde auch die Begünstigung nach § 67 Abs. 8 lit. f EStG nur teilweise, nämlich im Ausmaß von €8.800- angewendet. Wir beantragen damit die Anwendung des § 67 Abs. 8 lit. f auch auf die noch möglichen €13.800.

ad Abgangsentschädigung: Die Grundlage der Entschädigung war ein Vergleich, welcher nach Verhandlungen seitens unseres Klienten mit der n erzielt werden konnte."

Ein in der Folge am erlassener Vorhalt umfasste nachstehende Ergänzungspunkte:

"Sie beantragen in der Beschwerde vom die Anwendung des § 67 Abs 8 lit a EstG. In der Ergänzung wird jedoch die Anwendung des § 67 Abs 8 lit. f EstG beantragt. Um Stellungnahme dazu wird gebeten.

Für die Anwendung des § 67 Abs 8 lit. f EstG werden noch folgenden Unterlagen benötigt:

Um Darstellung der Berechnung des Betrages in Hohe von 13.800 Euro wird ersucht.

Bitte um konkrete Angaben und Nachweise, dass es sich um Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplanen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, handelt."

Obiger Verholt wurde wie folgt beantwortet:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

Bezugnehmend auf das Ersuchen um Ergänzung dürfen wir Ihnen hiermit Ihre Fragen wie folgt beantworten:

a) Anwendung des § 67 Abs 8 lit. a und lit. f EStG; diese sind nebeneinander anwendbar. Es wird damit beantragt, einen Betrag im Ausmaß von € 13.200,- (welcher in der vorigen Beantwortung irrtümlich mit € 13.800,- angeführt wurde) als Zahlung aus einem Sozialplan nach § 67 Abs 8 lit f zu behandeln, welcher sich aus dem Unterschiedsbetrag der durch den Arbeitgeber bereits berücksichtigten €8.800 und den maximal möglichen €22.00,- (richtig gemeint 22.000 Euro) ergibt. Daneben wird, wie in der Beschwerde ausgeführt, die Versteuerung von € 7.500 mit 6% nach § 67 Absatz 8 lit. a 2. Teil beantragt.

b)Eine konkrete Berechnung der Zahlungen ist nicht verfügbar da diese Ausfluss der Vergleichsverhandlungen unseres Klienten mit seinem Arbeitgeber waren. Der Sozialplan wurde Ihnen bereits im Zusammenhang mit der Beschwerde mit gesendet, diesbezüglich verweisen wir auf das Angebot zur einvernehmlichen Auflösung wo auf ebendiesen Sozialplan Bezug genommen wird.

Das Finanzamt wies das Rechtsmittel des Bf. mittels Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom ab, wobei die Begründung derselben wie folgt lautete:

"Seitens des Arbeitgebers wurde ein Betrag von EUR 8.800 als Zahlung im Rahmen eines Sozialplans gemäß § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 berücksichtigt.

Per wurde in Papierform (als Ergänzung zur Einkommensteuererklärung 2015) ein Antrag gemäß § 240 Abs. 3 lit. c BAO sowie als Beilagen hierzu eine Lohn-/Gehaltsabrechnung, ein Angebot zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses sowie eine Abmeldungsbestätigung eingereicht.

Im Zuge dieses Schreibens wurde beantragt, dass ein Betrag iHv EUR 7.500 als Vergleichszahlung gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 zu behandeln sei. Dieses Ansinnen wurde im Rahmen der Beschwerde vom wiederholt.

Mit Vorhalt vom wurde um folgende Ergänzungen ersucht:

Auflösung des Dienstverhältnisses: Um genaue Darstellung des Sachverhaltes wird

gebeten. Warum erfolgte die Auflösung?

Sozialplan: Welcher Sozialplan kommt zur Anwendung?

Abgangsentschädigung: Auf welcher Grundlage erfolgte diese Entschädigung? Um Darstellung der rechnerischen Ermittlung wird ersucht.

In der Vorhaltsbeantwortung vom wurde ausgeführt, dass ein Sozialplan vorliegt, dieser nur im Ausmaß von EUR 8.800 angenommen wurde und die Anwendung der Bestimmung des § 67 Abs. 8 lit. f auch auf die weiteren EUR 13.800 zu erfolgen hätte.

Weiters wurde ausgeführt, dass die Grundlage der in der Gehaltsabrechnung enthaltenen Abgangsentschädigung ein Vergleich sei.

Mit Vorhalt vom wurde nochmals um folgende Ergänzungen ersucht:

"Sie beantragen in der Beschwerde vom die Anwendung des § 67 Abs 8 lit a

EStG. In der Ergänzung wird jedoch die Anwendung des § 67 Abs 8 lit. f EStG beantragt.

Um Stellungnahme dazu wird gebeten.

Für die Anwendung des § 67 Abs 8 lit. f EStG werden noch folgenden Unterlagen benötigt:

Um Darstellung der Berechnung des Betrages in Hohe von 13.800 Euro wird

ersucht.

Bitte um konkrete Angaben und Nachweise, dass es sich um Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, handelt."

In der Vorhaltsbeantwortung vom wurde ausgeführt, dass eine konkrete Berechnung der Zahlungen nicht verfügbar wäre, da diese Ausfluss der Vergleichsverhandlungen des Abgabepflichtigen mit seinem Arbeitgeber gewesen wäre. Der Sozialplan wäre bereits im Zusammenhang mit der Beschwerde mit gesendet worden und daher diesbezüglich auf das Angebot zur einvernehmlichen Auflösung zu verweisen, wo auf eben diesen Sozialplan Bezug genommen wurde.

Weiters wurde im Hinblick auf die vorangegangene Vorhaltsbeantwortung klargestellt, dass die Begünstigung gemäß § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 auf einen Betrag von EUR 13.200 und nicht 13.800 anzuwenden sei und dieser Betrag die Differenz zwischen der gesetzlichen Grenze von EUR 22.000 und der durch den Arbeitgeber bereits berücksichtigten EUR 8.800 darstelle.

Folgende Sachverhaltselemente sind aus Sicht der Abgabenbehörde gegeben:

1. Der Arbeitgeber hat gemäß Gehaltsabrechnung dem Abgabepflichtigen einen Betrag iHv EUR 43.852,76 unter der Bezeichnung "Abgangsentschädigung" ausbezahlt und als laufenden Bezug versteuert.

2. Der Arbeitgeber hat gemäß Gehaltsabrechnung dem Abgabepflichtigen einen Betrag iHv EUR 8.800,00 unter der Bezeichnung "Sonderz Sozialplan" ausbezahlt und begünstigt besteuert.

Als Dokument liegt ein vom Beschwerdeführer am unterfertigtes Schreiben ("Angebot zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrund von Restrukturierung und gemäß Sozialplan") der x AG vor. Gegenstand dieses Schreibens ist eine einmalige Zahlung iHv EUR 8.800 unter gleichzeitigem wechselseitigem Verzicht auf weitere Ansprüche.

Trotz Aufforderung wurden keine Unterlagen (Schriftverkehr, Betriebsvereinbarungen, Verträge, Zahlungsnachweise, etc.) bezüglich Vergleichszahlungen oder Sozialplan vorgelegt. Entgegen der Ausführung in der zweiten Vorhalts Beantwortung () wurde der Sozialplan bis dato nicht vorgelegt.

Nach Lenneis (in Jakom EStG, 11. Aufl. 2018, § 67, Rz 29) setzt ein Vergleich gemäß § 1380 ABGB voraus, dass damit streitige oder zweifelhafte Rechte unter beiderseitigem Nachgeben neu festgelegt werden. Zweifelhaft ist ein Recht dann, wenn sich die Parteien nicht einig sind, ob oder in welchem Umfang es entstanden ist oder noch besteht. Es reicht, wenn bloß die Höhe des Anspruches zweifelhaft ist.

Aus den vorgelegten Unterlagen ist für die Abgabenbehörde nicht ersichtlich welche strittigen oder zweifelhaften Rechte neu festgelegt wurden. Was unter der Bezeichnung "Abgangsentschädigung" zu subsumieren wäre, wurde nicht dargelegt. Eine rechnerische Darstellung wurde nicht vorgelegt. Aus Sicht der Abgabenbehörde kann daher nicht vom Vorliegen eines Vergleiches ausgegangen werden, wodurch eine Begünstigung gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 nicht zu Anwendung kommen kann. Hinsichtlich des Sozialplans wurde nur die Zahlung iHv EUR 8.800 mittels Dokumenten nachgewiesen. Diese wurde aber bereits seitens des Arbeitgebers steuerlich begünstigt. Für die begünstigte Besteuerung eines weiteren Betrages iHv EUR 13.200 besteht seitens der Abgabenbehörde keine Grundlage. Somit war spruchgemäß zu entscheiden."

Mit Schriftsatz vom stellte die steuerliche Vertretung des Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das BFG und führte hierzu nachstehendes aus:

"Zusätzlich zu dem bereits umfangreich in der Beschwerde dargestellten Sachverhalt, führen wir - auch als Antwort auf die Begründung für die Abweisung der Beschwerde - noch weiterführend aus:

In der Beschwerdevorentscheidung wurde angeführt, dass ein Sozialplan nicht vorgelegt worden wäre, was jedoch für die Anwendung des § 67 Abs. 8 notwendig wäre. Des weiteren sei nicht ersichtlich, welche strittigen oder zweifelhaften Rechte neu festgelegt worden wären, was Voraussetzung für einen Vergleich und damit der Anwendung des § 67 Abs. 8 lit. a wäre.

Ad Sozialplan:

Wie bereits im Zuge der Vorhaltsbeantwortung mitgeteilt, wurde die n in eine sogenannte "Bad Bank" umgewandelt, in weiterer Folge kam es zu betriebsbedingten Kündigungen und auch zur Ausverhandlung eines Sozialplans für alle Mitarbeiter der n. Inwiefern nun durch Vorlage Sozialplans, dessen Existenz auch von der Abgabenbehörde nicht bestrittenen wurde, durch unseren Klienten eine Änderung oder ein Indiz für die Anwendung des § 67 Abs. 8 lit. f folgen könnte, wurde durch die Abgabenbehörde nicht dargelegt und erscheint auch nicht nachvollziehbar.

Ad Vergleich:

Der Behörde wurden Unterlagen vorgelegt, insbesondere der Vorschlag für die Auflösungsvereinbarung des Dienstgebers mit unserem Klienten. Diese Unterlagen beinhalten auch die Hohe der bezahlten Abgangsentschädigung. Des weiteren ergibt sich daraus, dass seitens unseres Klienten eine vom ursprünglichen Angebot des Dienstgebers abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Unmittelbare Konsequenz des vorher genannten ist, dass die Abgangsentschädigung, welche bezahlt wurde, der Ausfluss von Vergleichsverhandlungen war. Soweit von der Abgabenbehörde dargelegt wurde, es wäre nicht ersichtlich welche strittigen oder zweifelhaften Rechte im Rahmen dieser Vergleichsverhandlungen neu festgelegt wurden, gilt es darauf hinzuweisen, dass es wohl nicht der Realität entspricht, dass ein Unternehmen - insbesondere wenn es in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt so wie die n seinerzeit - einem scheidenden Mitarbeiter eine Entschädigung für nicht bestehende Rechte oder Ansprüche bezahlt."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt und Streitgegenstand

Im Zuge der Beendigung seines Dienstverhältnisses wurde dem Bf. laut vorgelegter Gehaltsabrechnung neben einer Abgangsentschädigung von 43.852,76 Euro auch ein als "Sonderzahlung Sozialplan" titulierter Betrag von 8.800 Euro zugezählt. Während in lohnsteuerlicher Hinsicht die Abgangsentschädigung zur Gänze als laufender Bezug behandelt wurde, hat für die Sonderzahlung die Begünstigung nach § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 Platz gegriffen. Der Bf. tritt voran geführter "Bezugsbehandlung" mit dem Argument entgegen, dass einerseits die Abgangsentschädigung als Vergleichssumme gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 zu qualifizieren und ergo dessen nach dem letzten Satz leg. cit. bis zu einem Betrag von 7.500 Euro mit einem festen Steuersatz von 6% zu versteuern ist, andererseits für den Bereich der Steuerbegünstigung nach § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 - ausgehend von der bis dato begünstigt besteuerten Sonderzahlung von 8.800 Euro - zwecks Erreichung des gesetzlichen Höchstausmaßes von 22.000 Euro die Bemessungsgrundlage um den Betrag von 13.200 Euro aufzustocken ist. Die im Rechtsmittelverfahren erstellten Anträge liegen - unter Bezugnahme auf den Inhalt des im Verwaltungsverfahren vorgelegte Anbot zur einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses - in der Tatsache begründet, dass die Abgangsentschädigung, respektive deren Ausmaß als Ausfluss mit dem Dienstgeber geführter Vergleichsverhandlungen zu werten und ergo dessen der Behandlung gemäß den in den lit. a und f. des § 67 Abs. 8 EStG 1988 normierten Besteuerungsmethoden zugänglich ist.

2. Rechtliche Würdigung

2.1. Rechtsgrundlagen

§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 in der für das Streitjahr anwendbaren Fassung (BGBl. I Nr. 2014/13) lautet:

(8) Für die nachstehend angeführten sonstigen Bezüge gilt Folgendes:

a) auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3, 6 oder dem letzten Satz mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen, höchstens jedoch ein Fünftel des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Fallen derartige Vergleichssummen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses an und werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind sie bis zu einem Betrag von 7.500 Euro mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern; Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

§ 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 in der für das Streitjahr anwendbaren Fassung (BGBl I 2012/22) lautet:

f) Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind, sind bis zu einem Betrag von 22.000 Euro mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu versteuern.

2.2. Rechtliche Beurteilung

2.2.1 Besteuerung eines Betrages von 7.500 Euro nach § 67 Abs. 8 lit. a letzter Satz EStG 1988

Unter Bezugnahme auf die unter Punkt 2.1. dargelegte Diktion obiger Norm sind vor Anwendung derselben vorweg Prüfungen dahingehend angezeigt, ob die in der vom Bf. vorgelegten Gehaltsabrechnung ausgewiesene Abgangsentschädigung als Ergebnis eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs zu werten und insofern unter den Begriff "Vergleichssumme" zu subsumieren ist.

Zivilrechtlich setzt ein Vergleich gemäß § 1380 ABGB voraus, dass damit streitige oder zweifelhafte Rechte unter beiderseitigem Nachgeben neu festgelegt werden. Zweifelhaft ist ein Recht dann, wenn sich die Parteien nicht einig sind, ob oder in welchem Umfang es entstanden ist oder noch besteht. Es reicht, wenn bloß die Höhe des Anspruches zweifelhaft ist. Ein Vergleich bedarf zu seiner Gültigkeit keiner bestimmten Form und kann daher auch schlüssig zustande kommen. Keine Rolle für die Begünstigung spielt es, ob es sich um einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich handelt (vgl. mwN).

Auch der Verwaltungsgerichtshof fordert in ständiger Rechtsprechung für die Begünstigung einer Vergleichssumme die Bereinigung strittiger oder zweifelhafter Rechte. In aller Regel wird ein beiderseitiges Nachgeben für die Anwendung von § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 erforderlich sein (Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG, § 67 Tz 113 mVa ; , 2006/13/0185; , 2007/13/0018). Die Rechtsprechung zu § 67 Abs. 8 EStG 1988 (bzw. EStG 1972) interpretiert den Vergleichsbegriff jedoch eher nach wirtschaftlichem Verständnis (vgl. Knechtl in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 67, Amn 147b u. H. a. , ), im Ergebnis daher weiter als es dem § 1380 ABGB entspricht.

Ausgehend von obigen, seitens der höchstgerichtlicher Rechtsprechung an das Vorliegen eines aus Vergleichen stammenden, in der Folge begünstigt zu versteuernden Vergleichssummen gelegten Parametern wurde im zu beurteilenden Fall seitens der steuerlichen Vertretung zwar stets auf stattgefundene Vergleichsverhandlungen Bezug genommen, jedoch - ungeachtet diesbezüglicher Aufforderungen der belangten Behörde -, kein einzig substantiiertes Beweismittel (beispielsweise Unterlagen betreffend das Führens derartiger Verhandlungen; Aufzeichnungen betreffend den Inhalt der im Zuge der Verhandlungen wechselseitig gestellter Anbote etc.), dass die Abfindungsentschädigung als Substrat derartiger Verhandlungen anzusehen ist, nachgereicht.

In Ansehung vorstehender Ausführungen vermag das Verwaltungsgericht - ob nicht erfolgter Nachweisführung betreffend das generelle Vorliegen eines begünstigten Bezuges -, in der damit Hand in Hand einhergehenden Nichtanwendung der in § 67 Abs. 8 lit. a letzter Satz EStG 1988 normierten Besteuerungsmethode keine Rechtswidrigkeit erblicken und war daher dem Rechtsmittel in diesem Punkt eine Absage zu erteilen.

2.2.2 Besteuerung eines Betrages von 13.200 Euro nach § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988

Ausgehend von der in Punkt 2.1. dargestellten Diktion nämlicher Norm ist unabdingbare Voraussetzung der begünstigten Besteuerung das Anfallen der, als Bemessungsgrundlage dienender Bezüge im Rahmen eines Sozialplanes.

Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeuten vorstehende Ausführungen, dass angesichts des Inhaltes der vorgelegten, vom Bf. per Unterschrift schlussendlich sanktionierten Vereinbarung zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses derartige Bezüge im Ausmaß von 8.800 Euro angefallen sind, respektive in der Folge dieselben tatsächlich einer begünstigten Besteuerung zugeführt worden sind, in Ermangelung der Präsentation aussagekräftiger, das Anfallen vorgenanntes Ausmaß übersteigender Bezüge nach § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 dartuender Unterlagen für eine "Erstreckung" der Begünstigung auf den (Differenz) Betrag von 13.200 Euro kein Raum verbleibt.

Ergo dessen erweist sich das Beschwerdebegehren auch in diesem Punkt als unbegründet, so dass vom Verwaltungsgericht wie im Spruch zu befinden war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine derartige Rechtsfrage liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da die Versagung der begünstigten Besteuerung direkt auf den Rechtsvorschriften des EStG 1988 fußt, bzw. diese auch der ausführlich zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung trägt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
Zitiert/besprochen in
Ryda in SWK 30/2020, 1437
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103537.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at