Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.10.2020, RV/5200067/2014

Altlastenbeitrag für Zwischenlagerung von Baurestmassen; res judicata

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***V.***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***ZA*** vom , Zahl: ***2***, betreffend Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag zu Recht erkannt:

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom , Zahl: ***1***, setzte das Zollamt gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) für die im zweiten und dritten Kalendervierteljahr 2013 beim Abbruch von mehreren Gebäuden durch die Firma ***E-GmbH***, ***Adr.***, angefallenen und im Wege der Schätzung ermittelten 3.675,00 Tonnen Baurestmassen, welche auf dem dem Bf. und seiner Ehegattin zugehörigen Grundstück, Grundstück-Nr. ***1, KG X, Gemeinde Y, abgelagert bzw. zwischengelagert wurden, gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) einen Altlastenbeitrag in der Höhe von 33.810,00 Euro fest und schrieb ihm gemäß § 217 BAO einen Säumniszuschlag im Ausmaß von 676,20 Euro zur Entrichtung vor.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: ***3***, hob das Zollamt den vorgenannten Bescheid auf. Dies mit der Begründung, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, dass die Ablagerung bzw. Zwischenlagerung der verfahrensgegenständlichen Baurestmassen nicht bloß auf dem im angefochtenen Bescheid genannten Grundstück erfolgt sei, sondern auch auf den anderen im Genehmigungsbescheid für die Kompostieranlage vom genannten Grundstücken.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom , Zahl: ***2***, setzte das Zollamt gegenüber dem Bf. für die im zweiten und dritten Kalendervierteljahr 2013 beim Abbruch von mehreren Gebäuden durch die Firma ***E-GmbH***, ***Adr.***, angefallenen und im Wege der Schätzung ermittelten 3.675,00 Tonnen Baurestmassen, welche auf den dem Bf. und seiner Ehegattin zugehörigen Grundstücken, Grundstück-Nrn. ***2-5 und ***1, alle KG X, abgelagert bzw. zwischengelagert wurden, gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) einen Altlastenbeitrag in der Höhe von 33.810,00 Euro fest und schrieb ihm gemäß § 217 BAO einen Säumniszuschlag im Ausmaß von 676,20 Euro zur Entrichtung vor.
In der Begründung heißt es (auszugsweise):
"Im Rahmen eines Außendienstes am wurde vom Zollamt ***ZA*** festgestellt, dass auf den den Ehegatten ******* zugehörigen Grundstücken, Grundstücknummern ***2-5 und ***1, KG X, Gemeinde Y, eine beträchtliche Menge an unsortierten Baurestmassen zwischengelagert ist. Es wurde über diese Feststellungen eine umfangreiche Fotodokumentation angelegt. Die zwischengelagerten Baurestmassen waren zum Teil bereits eingeebnet. Das Zollamt ***ZA*** führte auch eine Ermittlung des Volumens der zwischengelagerten Baurestmassen mittels Abmessung durch. Dabei wurde eine Länge von 45,00 Meter, eine Breite von 24 bis 8 Meter und eine Schütthöhe von etwa 3,5 bis 4 m an Baurestmassen festgestellt.
Mit Vorhalt des Zollamtes
***ZA*** vom , Zahl: ***4***, wurde dem Bescheidadressaten das Ermittlungsergebnis zu einer allfälligen Stellungnahme vorgelegt und zugleich eingeladen, mehrere Fragen zum rechtserheblichen Sachverhalt zu beantworten.
Am wurde dieser Vorhalt von der Tochter des Bescheidadressaten mit E-Mail beantwortet und zugleich Mengenmeldungen betreffend Gebäudeabbrüche, unterfertigt von der Firma
***E-GmbH***, ***Adr.***, vorgelegt.
Aus diesen Mengenmeldungen geht hervor, dass etwa 2.490,00 m
3 Baurestmassen auf dem betreffenden Grundstück zwischengelagert wurden.

Am wurde im Rahmen eines Außendienstes des Zollamtes
***ZA*** festgestellt, dass die Ablagerungen bzw. Zwischenlagerungen der Baurestmassen auf dem betreffenden Grundstück nach wie vor vorhanden sind und dass die Baurestmassen teilweise eingeebnet sind.
Mit Vorhalt des Zollamtes
***ZA*** vom , Zahl: ***5***, wurde der Bescheidadressat eingeladen, verschiedene Unterlagen betreffend die Bewilligung der Zwischenlagerung der Baurestmassen, sowie die Bewilligung für das Bauwerk (Kompostierungsanlage), für welche die Baurestmassen als Unterbau dienen sollten,vorzulegen.
Mit E-Mail vom wurde der Bewilligungsbescheid für die Errichtung und den Betrieb einer Kompostieranlage, ausgestellt vom Amt der OÖ Landesregierung, vorgelegt.
"

In rechtlicher Hinsicht führte das Zollamt im angefochtenen Bescheid u.a. aus:

"Dem Altlastenbeitrag unterliegt gemäß § 3 Abs.1 Z 1 AISAG das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erde.
Das Zwischenlagern von Baurestmassen ohne behördliche Genehmigung ist als Ablagern von Abfällen anzusehen.
Das Zwischenlagern von Abfällen (Baurestmassen) ohne entsprechende behördliche Genehmigung bewirkt zudem eine Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz.
Der Bescheidadressat konnte trotz Aufforderung des
***ZA*** keine Genehmigung für die Zwischenlagerung der Baurestmassen vorlegen.
Baurestmassen sind laut Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, über die Ablagerung von Abfällen (Deponieverordnung) ein Gemenge von bei Bau- oder Abbrucharbeiten anfallenden Materialien, wie insbesondere Bodenaushub, Betonabbruch, Asphaltaufbruch und mineralischer Bauschutt und sind zudem als Abfall zu qualifizieren.
Der Tatbestand des§ 3 Abs.1 Z 1 AISAG ist somit objektiv erfüllt.
Beitragsschuldner ist gemäß § 4 Z 1 AISAG der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wird.
Da die Kompostieranlage, für welche die Baurestmassen als Unterbau verwendet werden sollten, dem Bescheidadressaten (laut Spruch des Bescheides des Amtes der OÖ Landesregierung vom ) genehmigt wurde und das Baurestmassenzwischenlager ohne behördliche Genehmigung betrieben wurde, ist der Bescheidadressat als Beitragsschuldner für den Altlastenbeitrag anzusehen.
Der Tatbestand ist somit auch subjektiv in der Person des Bescheidadressaten erfüllt.
"

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Der Bf. brachte darin im Wesentlichen vor:
Hinsichtlich des in Rede stehenden Grundstückes liege seit August 2012 ein Bescheid der Landesregierung OÖ betreffend die Errichtung und den Betrieb einer Kompostieranlage vor. Zu diesem Zwecke sei es notwendig, dass ein Unterbau errichtet werde. Für die Herstellung des Unterbaus sei die Firma ***E-GmbH*** in ***Adr.*** beauftragt worden, welche die Baurestmassen angeliefert habe, um für diesen Unterbau das notwendige Material, welches zu diesem Zweck geschreddert werde, zur Verfügung zu haben. In diesem Zusammenhang werde die Firma ***E-GmbH*** auch das entsprechende Qualitätssicherungssystem heranziehen, um die gleichbleibende Qualität entsprechend nachweisen zu können. Es sei sicherlich verständlich, dass die Errichtung des Unterbaus wirtschaftlich sinnvoll durchgeführt werden solle, sodass offensichtlich die Firma ***E-GmbH*** zunächst das Material angeliefert habe, um dann Zug um Zug die Einarbeitung vornehmen zu können.
Von einer bereits vorgenommenen Einebnung könne keinesfalls gesprochen werden. Auch sei es unrichtig, wenn hier von einer Zwischenlagerung die nicht bewilligt sei, gesprochen werde. Tatsache sei nämlich, dass sehr wohl ein Bescheid zur Errichtung dieser Kompostieranlage erlassen worden sei und daraus auch klar hervorgehe, dass ein Unterbau notwendig sei, um eine Ebene erzeugen zu können. Es könne doch nicht sein, dass Material, welches für den derartigen Unterbau notwendig sei, einer zusätzlichen Genehmigung bedürfe.
Auch der Bescheidadressat sei unrichtig, sodass auch bereits deshalb der Bescheid ins Leere gehe und aufzuheben sei.
Auf Grund dieser Bestimmung des § 4 ALSAG sei es denkunmöglich, dass der Bf. als Beitragsschuldner genannt werde, da er nicht als Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage bezeichnet werden könne. Nicht er habe die beitragspflichtige Tätigkeit - die seiner Rechtsauffassung nach einer Befreiung unterliege - veranlasst, sondern aufgrund des Auftragsverhältnisses die Firma ***E-GmbH***.
Das Material stehe noch immer im Eigentum der Firma ***E-GmbH*** und gehe erst nach Erstellung und ordnungsgemäßer Fertigstellung des Unterbaus in das Eigentum des Bescheidadressaten über.
Es sei noch auf die Bestimmung § 3 Abs. 1 Z1 lit. b ALSAG zu verweisen, da hier festgehalten werde, dass nur dann eine Beitragspflicht bestehe, wenn ein mehr als einjähriges Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung vorliegen würde.
Im vorliegenden Fall diene die Anlieferung des Bauschuttes zur Verwertung im Zuge der Errichtung des Unterbaus, sodass hier jedenfalls die dreijährige Lagerdauer zu berücksichtigen wäre. In diesem Zeitraum werde jedoch die Errichtung der Kompostieranlage jedenfalls beendet sein, sodass auch auf Grund dieser Bestimmung die Vorschreibung des Altlastensanierungsbeitrages als nicht gesetzlich gedeckt angesehen werden müsse.
Zuletzt sei aber auch noch auf die Bestimmung § 3 (1a) - Befreiung von der Beitragspflicht - zusätzlich zu verweisen. Durch den Verweis in dieser Bestimmung auf Abs. 1 Z. 1 lit. c sei das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen von der Beitragspflicht ausgenommen.

In der Folge wies das Zollamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: ***6***, als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom stellte der Bf. fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Zur Begründung führte er über das Beschwerdevorbringen hinausgehend an:
Die Aussage der Behörde, dass zum Teil (größtenteils) diese Baurestmassen bereits eingeebnet wären, sei schlichtweg nicht richtig. Die Firma ***E-GmbH*** habe lediglich Bauschutt, welcher für die Aufschüttung der Kompostieranlage verwendet werden sollte, angeliefert. Von einer Einebnung könne hier nicht gesprochen werden. Zum Zeitpunkt der Ablagerung habe die Fa. ***E-GmbH*** nur die Humusschicht für diese benötigte Fläche abgetragen und beim Bach einen Damm errichtet. Auf diese frei gemachte Fläche wurde dann das Material angeliefert. Hier von einer erfolgten Einebnung zu sprechen, widerspreche der Sachlage.
Die Aussage, dass niemals geplant gewesen sei, diese abgelagerten Baurestmassen durch ein Umweltlabor in Hinblick auf die Umweltverträglichkeit untersuchen zu lassen, müsse zurückgewiesen werden. Es gebe keinen Anhaltspunkt für eine derartige Vermutung.
Es liege eine Bewilligung zur Errichtung einer Kompostieranlage vor, in der auch die Aufschüttung zwangsweise enthalten sei, da sonst das jeweilige Gefälle, welches laut Bescheid der OÖLR vorgeschrieben worden sei, nicht erreicht werden könnte.
Da dieses Material nur zu diesem Zwecke angeliefert worden sei, sei dieses Material unmittelbar diesem Bescheid zuzuordnen, sodass von einer genehmigten Verwendung auszugehen sei.
Die Umweltverträglichkeit werde jedenfalls vor Einbau dieses Materials untersucht, sodass der Tatbestand des § 3 Abs .1 Z 1 AISAG nicht erfüllt sei.
Die Bestimmung § 4 Z. 1 AISAG werde zu Lasten de Bf. und nicht gesetzesgemäß ausgelegt. Von einer Anlage, wie in dieser Bestimmung gefordert, könne in diesem Falle nicht die Rede sein, da in Bezug auf die zu errichtende Kompostieranlage mit Ausnahme der Anlieferung eines möglichen Untergrundmaterials keinerlei Arbeiten vorgenommen worden seien. Insbesondere sei auch noch darauf hinzuweisen, dass dieses Material auch noch nicht dem zukünftigen Kompostieranlagenbetreiber zuzurechnen sei. Wäre dies bereits rechtlich tatsächlich als Anlage anzusehen, dann würde die Bestimmung des § 4 Z. 3 AISAG ins Leere gehen, da dann stets von einer Anlage gesprochen werden müsste.
Der Bf. habe auch bis dato keine Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs 1 Z 1 bis 3a AISAG vorgenommen, sodass dadurch auch bereits die Bestimmung § 4 Z 1 nicht zur Anwendung kommen könne. Wenn ein Tätigwerden im Sinne des § 3 Abs 1 Z1 bis 3a AISAG tatsächlich unterstellen werden könnte, dann könnte dies in diesem Falle lediglich der Fa. ***E-GmbH*** vorgeworfen werden, da diesem Unternehmen das Material noch immer zuzurechnen sei. Bis dato sei kein angeliefertes Material für den Unterbau der Kompostieranlage herangezogen worden. Die im Bescheid vorgenommen Feststellung, dass Baurestmassen bereits für den Unterbau herangezogen worden seien und für die Geländeverfüllung der Humus der Grundstücke abgezogen worden seien(Seite 11 vorletzter Absatz der Beschwerdevorentscheidung), sei somit unrichtig.
Letztlich seien auch die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b bzw. § 3 Abs. 1a Z. 6 AISAG anzuwenden, da eine derartige Bauschuttanlieferung, die zum Zwecke der Errichtung eines Unterbaus - und nicht als Zwischenlager - für die genehmigte Kompostieranlage habe verwendet werden sollen, als behördlich genehmigt anzusehen sei.
Es wäre unverständlich, wenn eine Anlage - welcher Art auch immer - die auf Grund von zahlreichen behördlichen Genehmigungsverfahren letztlich mit Bescheid genehmigt worden sei, nunmehr zur Anlieferung und Verarbeitung von dazu benötigtem Material neuerlich eine Genehmigung für die Anlieferung dieses Materials benötigen würde. Dass dieses Material der Umweltverträglichkeitsprüfung standhalten müsse sei verständlich und werde auch in diesem Falle die Prüfung aufzeigen.

Mit der fristgerechten Einbringung des Vorlageantrags vom gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO).

Das Zollamt legte die Bescheidbeschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Der Geschäftsverteilungsausschuss des Bundesfinanzgerichtes wies die Rechtssache mit Verfügung vom nunmehr der Gerichtsabteilung 6014 zur Erledigung zu.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf. ist grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke Nr. ***2-5 und ***1, KG X. Er verfügte über eine abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Kompostierungsanlage auf den genannten Grundstücken, nicht aber über eine Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von Abfällen.
Zur Herstellung des Unterbaus der geplanten Kompostieranlage erteilte der Bf. der ***E-GmbH***, ***Adr.***, einem Unternehmen, das Abbrucharbeiten, Erdarbeiten und Transporte durchführt, den Auftrag zur Anlieferung von Baurestmassen auf sein Grundstück. Das genannte Unternehmen transportierte sodann von diversen Baustellen Baurestmassen zum Grundstück des Bf., wobei dieser selbst den Lagerort auf seinem Grundstück festlegte. Eine chemische Untersuchung sowie eine Aufbereitung der Baurestmassen vor der Lagerung erfolgte nicht. Die Materialanlieferungen erfolgten im zweiten und dritten Kalendervierteljahr 2013.
Für die Lagerung wurde der Humus entfernt. Die Baurestmassen sollten durch die ***E-GmbH*** gebrochen und untersucht werden und in weiterer Folge im Zuge der Errichtung der Kompostieranlage als Unterfüllung wiederverwendet werden. In dem im angefochtenen Bescheid genannten Zeitraum (zweites und drittes Kalendervierteljahr 2013) wurde mit der Aufbereitung (Brechen) der Baurestmassen sowie mit den Bauarbeiten zur Herstellung des Unterbaus der geplanten Kompostieranlage noch nicht begonnen.

Beweiswürdigung

Der angeführte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Zollamt vorgelegten Verwaltungsakten, aus den Sachverhaltsangaben im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2014/07/0067, aus den Sachverhaltsfeststellungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , Zl.: LVwG-550158/26/Kü, sowie aus den Angaben und Vorbringen des Bf. Ausgehend von den Ermittlungsergebnissen sieht das Bundesfinanzgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend geklärt an. Es liegen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht keine begründeten Zweifel vor, die durch weitere Ermittlungen zu verfolgen wären, zumal auch die Verfahrensparteien keine solchen begründeten Zweifel darlegten, dass weitere Erhebungen erforderlich und zweckmäßig erscheinen.

Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z.B. ).

Am führte das Zollamt einen Lokalaugenschein auf dem betroffenen Grundstück durch. Dazu heißt es in einem Vermerk der Behörde vom :
"Herr ******* klärte uns über sein Bauvorhaben, der Kompostieranlage, auf.
Die Zufahrtsstraße wird versetzt, eine Stützmauer wird straßenseitig errichtet, zur Uferböschung muss ein Abstand von 10 Meter eingehalten werden (siehe Seite 18 der Bewilligung für die Komposttieranlage) und der Bach samt Bäumen und Gehölz muss erhalten bleiben.
Für die momentane Lagerung der Baurestmassen wurde der Humus entfernt; die Baurestmassen werden gebrochen (Fa.
***E-GmbH***) und untersucht; diese sollten als Unterfüllung wieder verwendet werden. Durch diese Zwischenlagerung wird der Umweg über eine Deponie eingespart. Die Baurestmassen wurden von der Fa. ***E-GmbH*** angeliefert.
Wie viel Tonnen an Schüttmaterial Herr
******* von der Fa. ***E-GmbH*** bekommen hat, könne er nicht sagen.
Herr
******* sagte noch: "dass er schon genug Material habe und er habe das auch der Fa. ***E-GmbH*** mitgeteilt und er wolle demnächst mit den Bauarbeiten beginnen."

Das Bundesfinanzgericht sieht es daher als erwiesen an, dass die Baurestmassen im hier maßgeblichen, vom angefochtenen Bescheid angesprochenen Zeitraum (zweites und drittes Kalendervierteljahr 2013) auf die in diesem Bescheid genannten Grundstücke des Bf. aufgebracht wurden, mit der Aufbereitung (Brechen) der Baurestmassen sowie mit der Herstellung des Unterbaus der geplanten Kompostieranlage aber noch nicht begonnen wurde.

Rechtslage

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),

b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,

c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.

Gemäß § 4 ALSAG ist Beitragsschuldner
1. der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs.1 Z. 1 bis 3a vorgenommen wird,
2. im Fall des Beförderns von gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person,
3. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat.; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.

Die Beitragsschuld entsteht gemäß § 7 Abs. 1 ALSAG etwa in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b und lit. c ALSAG mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.

Gemäß § 9 Abs. 2 ALSAG hat der Beitragsschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Zollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragsschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann gemäß § 201 Abs. 1 BAO nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.

Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).

Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat die Berechnung der Säumniszuschläge im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Zollamt dem Bf. für das zweite und dritte Kalendervierteljahr 2013 Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag mit der Begründung vorgeschrieben, der Bf. habe trotz Aufforderung des Zollamtes keine Genehmigung für die Zwischenlagerung der Baurestmassen vorlegen können. Das Zwischenlagern von Abfällen (Baurestmassen) ohne entsprechende behördliche Genehmigung bewirke eine Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz.

Die Begründung dieser Entscheidung und der in der Folge ergangenen Beschwerdevorentscheidung stützt sich dabei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2010/07/0218 und die dazu ergangene Folgejudikatur, wonach auch das nicht mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung und das nicht mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung dem Altlastenbeitrag unterliegt, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorgelegen haben.

Mit Erkenntnis , hat der Verwaltungsgerichtshof mit einem verstärkten Senat diese Judikaturlinie verlassen und im Wesentlichen ausgesprochen, dass keine abgabenrechtliche Vorschrift existiere, welche kürzere Zwischenlagerungen als die im § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b ALSAG normierten, dem Altlastenbeitrag unterwerfe.

Damit ist klargestellt, dass für die gegenständlichen Abfälle aus dem Titel der "konsenslosen Zwischenlagerung" in den vom bekämpften Abgabenbescheid umfassten Zeiträumen kein Abgabenanspruch abzuleiten ist.

Im Beschwerdefall kommt hinzu, dass dem angefochtenen Bescheid mit der durch Zustellung wirksam gewordenen Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. ***3***, das Hindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegensteht.

Nach § 263 Abs. 1 BAO ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen, wenn in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde
a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist.

Eine ersatzlose Aufhebung (meritorische Entscheidung) darf nur dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (vgl. etwa ; ).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: ***3***, hob das Zollamt den zunächst erlassenen Bescheid vom , Zahl: ***1***, mit der Begründung auf, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, dass die Ablagerung bzw. Zwischenlagerung der verfahrensgegenständlichen Baurestmassen nicht bloß auf dem im Bescheid vom genannten Grundstück erfolgt sei, sondern auch auf den anderen im Genehmigungsbescheid für die Kompostieranlage vom genannten Grundstücken.

Im Spruch des hier angefochtenen Bescheides vom , Zahl: ***2***, ergänzte die Behörde die im ursprünglichen Bescheid vom nicht angeführten Grundstücke.

Eine Beschwerdevorentscheidung, die eine in Betracht kommende ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides zu Unrecht ausspricht, anstatt diesen abzuändern, stellt das Hindernis der entschiedenen Sache für eine neuerliche Bescheiderlassung dar und zwar selbst dann, wenn die Behörde die Aufhebung (laut Begründung) nur deswegen ausspricht, um einen formalen Mangel zu beheben ().

Vor diesem Hintergrund konnte auch dahingestellt bleiben, ob - wie das Zollamt in der Stellungnahme vom nunmehr vorbringt - der dem Beschwerdefall zugrundeliegende Sachverhalt als Geländeverfüllung oder Geländeanpassung im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. c ALSAG angesehen werden kann.

Der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bekämpfte Bescheid vom , mit dem für das zweite und dritte Kalendervierteljahr 2013 der Altlastenbeitrag festgesetzt wurde, war daher aufzuheben.

Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat gemäß § 217 Abs. 8 BAO die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war daher auch kein Säumniszuschlag festzusetzen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die vorliegende Entscheidung der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt und auch sonst keine grundsätzlichen Rechtsfragen aufgeworfen werden, ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 7 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 263 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5200067.2014

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