Einwendungen gegen die Vollstreckung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Ing. Bf, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner, Mag. Christian Schweinzer, Dr. Peter Gloß, Rechtsanwälte, Wiener Straße 3, 3100 St. Pölten, über die Beschwerden vom und gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Waldviertel vom und , betreffend Pfändung einer Geldforderung und Einwendungen gegen die Vollstreckung, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde vom gegen den Bescheid vom betreffend Abweisung des Antrages vom auf Einstellung der Vollstreckung wird stattgegeben und der Bescheid aufgehoben.
Die Vollstreckung durch Pfändung des Bankguthabens in Höhe von € 4.573,40 mit Bescheid vom und Überweisung der gepfändeten Forderung der Republik Österreich gemäß § 71 AbgEO zur Einziehung mit Bescheid vom wird auf Antrag vom eingestellt.
Der Beschwerde vom gegen die Bescheide vom betreffend Pfändung des Bankguthabens in Höhe von € 4.573,40 und vom betreffend Überweisung der gepfändeten Forderung der Republik Österreich gemäß § 71 AbgEO zur Einziehung wird stattgegeben und die Bescheide werden als bis dahin vollzogene Vollstreckungsakte aufgehoben.
Auf Antrag vom ist der gepfändeten Betrag von € 4.573,40 zurückzuerstatten.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom pfändete die Abgabenbehörde wegen Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von 88.400,00 Euro zusätzlich Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung den dem Beschwerdeführer (Bf) angeblich gegen die O-AG zustehenden Anspruch auf Herausgabe der in Gewahrsame der O-AG befindlichen Sachen, nämlich das Depot zu Z1, gemäß § 75 iVm 65 bis 67 AbgEO und untersagte dem Bf jede Verfügung über den gepfändeten Herausgabeanspruch und insbesondere dessen Geltendmachung.
Mit Drittschuldnererklärung vom erkannte die O-AGdie gepfändete Forderung in Höhe von € 4.573,40 als begründet an und erklärte sich bereit, Zahlung zu leisten.
Mit Bescheid vom überwies die Abgabenbehörde die mit Bescheid vom gepfändete Forderung (Guthaben - Konto Nr. Z2) des Bf der Republik Österreich gemäß § 71 AbgEO ohne Beeinträchtigung früher erworbener Rechte dritter Personen bis zur Höhe der vollstreckbaren Abgabenforderung zur Einziehung.
Mit Eingabe vom beantragte der Bf, den ihm von seinem O-Konto am gepfändeten Betrag von € 4.573,40 entsprechend der schriftlichen Zusicherung über seine Abgabenverbindlichkeiten vom zurückzuerstatten und führte wie folgt aus:
"Ihr Schreiben mit Datum ist inhaltlich ein Exekutionsverzicht.
Wie sie wissen, haben sich meine Einkommensverhältnisse seit Jahren nicht verbessert. Im Gegenteil, durch den schlechten Kurs des S Franken hat sich meine Pension sogar vermindert. Siehe Beilage Pensionsauszüge. Ein angesparter Betrag von € 4.573,40 kann nicht als grundlegende Verbesserung meiner wirtschaftlichen Verhältnisse angesehen werden.
Ich ersuche Sie, mir den gepfändeten Betrag umgehend zurückerstatten."
Mit Eingabe vom brachte der Bf ergänzend Folgendes vor:
"Sie haben am mein Pensionskonto gepfändet. Diese Vorgangsweise widerspricht aber der Zusicherung vom über meine Abgabenverbindlichkeit, welche in schriftlicher Form bei mir aufliegt, ausgestellt von Herrn JB. Es steht dort unter anderem im letzten Satz:
"Weitere exekutive Schritte zur Hereinbringung der Steuerschuld gegen sie werden nur bei grundlegender Verbesserung der am festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse gesetzt".
Meine wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich in keiner Weise verbessert, eher noch verschlechtert (siehe Beilage meiner Bezüge). Die Summe von € 4.573, welche von meinem Pensionskonto abgebucht wurde, habe ich mir über Jahre hinweg angespart. Dies war mir nur möglich, weil ich einerseits sehr sparsam lebe, und andererseits von meiner Frau und meiner Tochter unterstützt werde.
Wie sie vermutlich auch noch wissen, habe ich mich damals sehr bemüht, dass bei der Versteigerung meiner Liegenschaft in P eine einigermaßen ansehnliche Summe erreicht wurde. Ohne meine Intervention beim pn Finanzamt, wäre die Liegenschaft womöglich für € 1.- verkauft worden. Zum Schaden der Republik Österreich. Ich hatte mich, um das zu erreichen, um einen österreichischen Käufer bemüht, welcher die Anwaltskosten im Prozess gegen das p Finanzamt übernommen hatte. Dies in der Hoffnung, dass er die Liegenschaft schlussendlich erhält. Leider kam es nicht dazu.
Ferner habe ich die noch offene Mietschuld des nunmehr neuen Besitzers an sie abgetreten. Erst im Februar 2018 ist dort ein Betrag von € 8.409 eingegangen.
Aufgrund meiner Bemühungen für das FA Waldviertel möchte ich ihnen hiermit schon meine große Enttäuschung über ihre Vorgangsweise zum Ausdruck bringen. Dass sogar die schriftliche Zusicherung vom nicht eingehalten wird, hat mich sehr befremdet. Ich stelle deshalb folgenden Antrag:
Ich ersuche sie, mir den gepfändeten Betrag von € 4.573,00 entsprechend der schriftlichen Zusicherung über meine Abgabenverbindlichkeiten vom zurückzuerstatten. Meine Einkommensverhältnisse haben sich seit Jahren nicht verbessert, schon gar nicht grundlegend. Dies geht aus den beiliegenden Kontoauszügen hervor. Ein angesparter Betrag auf meinem Konto kann nicht als grundlegende Verbesserung meiner wirtschaftlichen Verhältnisse herangezogen werden.
Mit Eingabe vom brachte der Bf durch seine Vertreter vor, dass er gegen den Bescheid - Pfändung einer Geldforderung - mit Datum Einwendungen mit der Behauptung, es liege ein Pfändungsverzicht vor, erhoben habe. Verwiesen werde auf die Mitteilung des Finanzamtes mit Datum , endend mit den Worten: "weitere exekutive Schritte zur Hereinbringung der Steuerschuld gegen Sie werden nur bei grundlegender Verbesserung der am festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse gesetzt".
Vorgebracht werde, dass eine grundlegende Veränderung der am festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorliege. Die Exekution sei daher unzulässig.
Es werde beantragt, über diesen Antrag bescheidmäßig zu entscheiden.
Mit Schreiben vom nahm die Abgabenbehörde Bezug auf das Schreiben vom und hielt dazu wie folgt fest:
"Ungetilgte Abgabenschuldigkeiten sind nach dem im § 5 Abs. 2 AbgEO verankerten Amtswegigkeitsprinzip zu vollstrecken (, 2001/13/0173). Nach ständiger Rechtsprechung kann auf die Einbringung von Abgaben nicht verzichtet werden, wenn dafür keine rechtliche Grundlage gegeben ist (). Der Exekution unterliegt das gesamte pfändbare Vermögen des Abgabenschuldners. Abmachungen über den Inhalt einer Abgabenschuld stehen - soweit sie nicht im Gesetz ausdrücklich zugelassen sind - im Widerspruch zu dem aus Art. 18 B-VG abzuleitenden Erfordernis der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung der Abgabenvorschriften.
Die im Schreiben vom des Finanzamtes angeführte Diktion, dass weitere exekutive Schritte zur Hereinbringung der Steuerschuld nur bei grundlegender Verbesserung der am festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse gesetzt werden, ist im Lichte der obigen Ausführungen gesetzwidrig. Bei dem Schreiben vom handelt es sich um keinen Bescheid. Außerdem wurden die wirtschaftlichen Verhältnisse von Ihnen nicht ausreichend offen gelegt, in dem Sie die Bankkonten nicht angegeben haben.
Die in Rede stehende Pfändung der Forderung gegenüber der Bank erfolgte daher zu Recht."
Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde den Antrag vom betreffend Einstellung der Vollstreckung ab und führte zur Begründung wie folgt aus:
"Ungetilgte Abgabenschuldigkeiten sind nach dem im § 5 Abs. 2 AbgEO verankerten Amtswegigkeitsprinzip zu vollstrecken (, 2001/13/0173). Nach ständiger Rechtsprechung kann auf die Einbringung von Abgaben nicht verzichtet werden, wenn dafür keine rechtliche Grundlage gegeben ist ().
Abmachungen über den Inhalt einer Abgabenschuld stehen - soweit sie nicht im Gesetz ausdrücklich zugelassen sind - im Widerspruch zu dem aus Art 18 B-VG abzuleitenden Erfordernis der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung der Abgabenvorschriften ( Hinweis Mayer, Der öffentlich-rechtliche Vertrag im österreichischen Abgabenrecht, JBL 1976, 632 ff).
Im Schreiben vom des Finanzamtes angeführte Diktion, dass weitere exekutive Schritte zur Hereinbringung der Steuerschuld nur bei grundlegender Verbesserung der am festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse gesetzt werden, ist im Lichte der obigen Ausführungen gesetzwidrig. Weiters stellt das in Rede stehende Schreiben des Finanzamtes keinen Bescheid dar, deshalb konnte dem Schreiben keine rechtsgestaltende Wirkung zukommen.
Die Pfändung der Forderung des Abgabenschuldners gegenüber der Bank erfolgte daher zu Recht."
Mit Beschwerde vom wurde der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten und zur Begründung wie folgt ausgeführt:
"Zunächst wird verwiesen auf den Bescheid mit Datum . Es werden die dem Abgabenschuldner gegen die O-AG zustehenden Forderungen in unbekannter Höhe gem. § 65 Abgabenexekutionsordnung gepfändet.
In der Rechtsmittelbelehrung wird ausgeführt: Gegen diesen Bescheid kann der Abgabenschuldner innerhalb eines Monates das Rechtsmittel der Beschwerde einbringen.
Die Beschwerde ist zu begründen.
Aktenkundig ist: ML hat die beiden Schriftsätze mit Datum und beim Finanzamt Waldviertel eingebracht, und zwar beide gleichzeitig am .
Die beiden Schriftsätze enthalten den Antrag, den Betrag von EUR 4.573,40 zurückzuerstatten, entsprechend der Zusicherung des Finanzamtes vom .
Auf einen Exekutionsverzicht wurde verwiesen.
Verwiesen wurde in diesen Schriftsätzen auch darauf, dass weitere exekutive Schritte zur Hereinbringung der Steuerschuld gegen ML nur dann gesetzt werden, wenn sich eine grundlegende Verbesserung der am festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse ergebe.
Vorgebracht wird: Eine Feststellung in der Richtung, dass sich eine grundlegende Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des ML im Verhältnis zum Zeitpunkt ergeben hätte, existiert nicht.
Es wird die Rechtsansicht vertreten, dass beide Schriftsätze, eingebracht jeweils am , eine Beschwerde gegen den Bescheid vom darstellen.
Über diese Beschwerden wurde bis heute nicht entschieden. Daraus folgt: Der Bescheid vom mag vollstreckbar sein, er ist aber nicht rechtskräftig.
Es liegt weiters vor der Schriftsatz mit Datum - Antrag.
Verwiesen wurde darauf, dass ML gegen den Bescheid vom Einwendungen erhoben hat mit der Behauptung: Es liege ein Pfändungsverzicht vor und es wurde auch vorgebracht: Eine grundlegende Veränderung der am festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse liegt nicht vor.
Begehrt wurde, dass über "diesen Antrag" bescheidmäßig entschieden werden wolle.
Damit wird vorgebracht: Gemeint war mit dem Schriftsatz vom : Die beiden Schriftsätze des ML, eingebracht am , stellen inhaltlich eine Beschwerde dar gegen den Bescheid vom .
Wiederholt wird: Über diese Beschwerde gegen den Bescheid vom wurde bis heute nicht entschieden. Es gibt zwar die Mitteilung des Finanzamtes Waldviertel mit Datum . Diese Mitteilung ist aber keine bescheidmäßige Erledigung aufgrund der Beschwerde in den vorhin genannten Schriftsätzen, überreicht am .
Daraus zieht der Beschwerdeführer den Schluss: Der hier angefochtene Bescheid entspricht - zunächst - nicht den Einwendungen der Beschwerde gegen den Bescheid vom .
Die Finanzbehörde - und zwar wer auch immer - hätte somit über die Beschwerde gegen den Bescheid vom entscheiden sollen. Dies ist nicht geschehen.
Damit ist der hier vorliegende und angefochtene Bescheid mit Datum rechtswidrig - dies deshalb, weil dieser Bescheid mit Datum davon ausgeht, dass der Bescheid vom rechtskräftig sei.
Zum Bescheid mit Datum selbst wird weiters ausgeführt: Das Finanzamt Waldviertel verweist auf die ständige Rechtsprechung, wonach auf die Einbringung von Abgaben nicht verzichtet werden könne, wenn dafür keine rechtliche Grundlage gegeben sei.
Vorgebracht wird: Im vorliegenden Fall existiert die Pfändungsverzichtserklärung des Finanzamtes Waldviertel mit Datum .
Im angefochtenen Bescheid vom wird angeführt: "Das Schreiben vom des Finanzamtes, dass weitere exekutive Schritte zur Hereinbringung der Steuerschuld nur bei grundlegender Verbesserung der am festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse gesetzt werden, sei im Lichte der obigen Ausführungen gesetzwidrig."
Hiezu wird erklärt. Wenn die Behörde selbst eine gesetzwidrige Mitteilung macht - im Schreiben vom - ist die Behörde dennoch an den Inhalt gebunden.
Die Verzichtserklärung musste nicht in Bescheidform erfolgen. Die schriftliche Mitteilung im Sinne des Briefes vom reicht für eine rechtswirksame Verzichtserklärung aus.
Weiters wird mitgeteilt: Selbst wenn diese Verzichtserklärung "gesetzwidrig" sei, dann stellt sich die Frage der Amtshaftung - Amtshaftungsansprüche sind allerdings im gegenständlichen Verfahren - noch - nicht geltend zu machen. Hiezu ist ein eigenes Verfahren notwendig.
Um Amtshaftungsansprüche geltend machen zu können, muss im Übrigen der Beschwerdeführer den Rechtsweg zur Gänze beschreiten, wozu auch der vorliegende Schriftsatz dient.
Jedenfalls wird die Rechtsansicht vertreten: Die Verzichtserklärung laut Schriftsatz vom ist rechtswirksam und verbindlich.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse beim Abgabenschuldner ML haben sich nicht verändert.
Vorgebracht wird: Das gegenständliche Bankguthaben stellt nur die Summe der überwiesenen Pensionsbeträge dar. Es kann überhaupt keine Rede sein, dass am irgendwelche Bankkonten nicht angegeben wurden (dies in Entgegnung zur Note des Finanzamtes Waldviertel vom ).
Sohin stellt ML an die Rechtsmittelinstanz den Antrag, es wolle der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass der Bescheid vom ersatzlos behoben werde; weiters wolle auch der Bescheid vom ersatzlos behoben werden; eine Pfändung von Geldbeträgen bei der V-AG zu Lasten des Beschwerdeführers findet nicht statt."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde vom als unbegründet ab.
Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:
"Auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen, Herrn ML, besteht per ein vollstreckbarer Rückstand in der Gesamthöhe von € 202.133,21.
Im Jahre 2012 übermittelte der Abgabenschuldner ein undatiertes Schreiben an das Finanzamt Waldviertel zu Handen des Teamleiters der Abgabensicherung, ADir JB. Zeitlich einzuordnen ist dieses Schreiben Februar 2012. Dies deswegen, weil am vom Innendienst der Abgabensicherung die wirtschaftlichen Verhältnisses des Abgabenschuldners erhoben wurden.
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Abgabenschuldner () bei ADir. JB wurde die weitere Vorgehensweise betreffend (Teil)-Tilgung des aushaftenden Abgabenrückstandes besprochen. Ausfluss dieser Besprechung war ein Schreiben - datiert mit - worin dem Abgabenschuldner die weitere Vorgehensweise schriftlich übermittelt wurde.
Darin wird unter anderem ausgeführt, dass nach Erfüllung der im Schreiben vom genannten (gegenseitigen) Bedingungen weitere exekutive Schritte zur Hereinbringung der Steuerschuld nur bei grundlegender Verbesserung der am festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen.
Am wurden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners aktualisiert. Am wurde der Abgabensicherung bekannt, dass der Abgabenschuldner einen Betrag von € 88.000,- verteilt auf die Jahre 2015 und 2015 im Zuge eines Rechtsstreits erhalten hat.
Der Abgabenschuldner hat diesen Zufluss dem Finanzamt nicht bekanntgegeben.
Ein monetärer Zufluss von € 88.000,-- stellt eine grundlegende Verbesserung der festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse dar. Ausgehend von diesem Sacherhalt erfolgte eine Kontenregisterabfrage.
Dabei wurde festgestellt, dass der Abgabenschuldner Konten, die bereits vor dem Zeitpunkt der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners bestanden haben, nicht bekanntgegeben wurden.
Aus diesem Grund erging am der Bescheid - Pfändung eines Herausgabeanspruchs an die O-AG in Adr1, betreffend des Depots zu Z1.
Auf diesem Depot befand sich ein Betrag von € 4.573,40. Dieser Betrag wurde schuldmindernd auf das Abgabenkonto des Abgabenschuldners verbucht.
Aufgrund des aufgezeigten Sachverhaltes ist die Beschwerde vom als unbegründet abzuweisen."
Mit Vorlageantrag vom stellte der Bf durch seinen Vertreter den Antrag auf Entscheidung über seine Beschwerde vom samt Berichtigung durch das Bundesfinanzgericht.
Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:
"Das Finanzamt Waldviertel bekennt sich zur Mitteilung laut Brief vom mit dem Inhalt: Weitere exekutive Schritte zur Hereinbringung der Steuerschuld erfolgen nur bei grundlegender Verbesserung der am festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse (des ML).
Das Finanzamt Waldviertel führt aus, dass am die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners aktualisiert wurden. Am sei der Abgabensicherung bekannt geworden, dass der Abgabenschuldner einen Betrag von EUR 88.000,00 verteilt auf die Jahre 2015 und 2015 im Zuge eines Rechtsstreites erhalten habe. Der Abgabenschuldner habe diesen Zufluss dem Finanzamt nicht bekanntgegeben. Ein monetärer Zufluss von EUR 88.000,00 stelle eine grundlegende Verbesserung der festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse dar.
Bezüglich des Betrages von EUR 88.000,00, der hier erstmals zur Diskussion steht, wird vorgebracht:
Vorgelegt wird das Urteil des OLG Wien mit Datum zur GZ Z3. Die Entscheidung ist rechtskräftig und vollstreckbar.
Aus diesem Urteil ergibt sich: Die dort beklagte Partei WR, Rechtsanwalt, wurde schuldig erkannt, dem ML einen Betrag von EUR 75.080,35 samt Zinsen zu bezahlen, während ein Mehrbegehren von EUR 225.241,02 abgewiesen wurde.
Aus dem Urteil ist zu entnehmen: Das Finanzamt Waldviertel unterwarf mit Bescheid vom alle Einkünfte, die dem Kläger ML 1998 aus Irland zugeflossen waren, den im EStG verankerten Progressionssteuersätzen, ohne auf die Beteiligungserträge richtigerweise § 37 Abs. 4 Z 1 lit. a Einkommenssteuergesetz in der Fassung der Budgetsteuergesetzes 2003 anzuwenden.
Es wird weiters hier ausgeführt:
"ML habe einen gar nicht notwendigen Antrag auf Halbsatzbesteuerung gestellt - nach der Rechtslage waren die Abgabenbehörden (Finanzamt Waldviertel) zur amtswegigen Anwendung dieser Steuerbegünstigung verpflichtet."
Dem Finanzamt Waldviertel wird hier ein schwerer Fehler angelastet.
Das Berufungsgericht führt in seiner Entscheidung auf Seite 8 unten aus:
"Der Kläger ML hätte die Möglichkeit gehabt, den Schaden durch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzuwenden."
Hiezu wird vorgebracht: ML hatte damals diesen Schritt angedacht. Zu beachten ist hier weiters: Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat keine aufschiebende Wirkung.
Andererseits hat Herr DP vom Finanzamt Waldviertel/Krems erklärt: Wenn eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht werde, werde das Finanzamt die offene Forderung sofort in Exekution ziehen durch Versteigerung des Hauses des ML in X.
Das bedeutet: Der Betrag von EUR 75.080,35 s.A ist als Schadenersatz zu verstehen für den der seinerzeitige Anwalt des ML aufzukommen hatte - der seinerzeitige Anwalt des ML war Herr WR. Dieser hatte ein Rechtsmittel im Finanzverfahren fehlerhaft eingebracht.
Das bedeutet andererseits: Den Betrag von EUR 297.351,08 plus Zuschläge und Zinsen hat das Finanzamt Waldviertel/Krems zu Unrecht vorgeschrieben. Die konkrete Vorschreibung wäre etwa EUR 150.000,00 gewesen. WR musste nur EUR 75.080,35, samt Zinsen ersetzen, das waren 25% des Schadens, den ML durch die rechtswidrige Vorschreibung/Bescheiderlassung des Finanzamtes Waldviertel erlitten hat.
Hiezu wird auf das zweite Verfahren, Einkommenssteuerbescheid 2004 vom verwiesen:
Aus einem Nachlassverfahren hat Hr. ML Dividenden von EUR 60.259,09 erhalten.
Obwohl diese Summe bereits endbesteuert war, wurden nochmals 25 % Steuern zuzüglich Zinsen und Säumniszuschlag vorgeschrieben, in Summe EUR 17.772,22- auf den Beleg des Finanzamtes Salzburg, welche den Eingang der Steuer bestätigt, wird verwiesen.
Beide Verfahren zusammen ergeben die Summe von EUR 329.953,17 welche vorgeschrieben wurde.
WR hatte es verabsäumt, den konkreten Fehler im Bescheid des Finanzamtes Waldviertel aufzuzeigen. Dieser Fehler lag darin, dass das Finanzamt Waldviertel - von Amtswegen - die im Gesetz festgeschriebene Halbsatzbesteuerung nicht zu Gunsten des ML angewendet hatte. Mit einer nachfolgenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte dieser Fehler saniert werden können. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde aber vom damaligen Referenten des Finanzamtes Waldviertel, Herrn DP insofern blockiert, als er erklärte: Wenn ML die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof einbringe, werde sofort die Vollstreckbarkeitsbestätigung ausgestellt werden und das Wohnhaus des ML in FG zur Versteigerung herangezogen.
ML befürchtete dann: Bis das Verwaltungsgerichtshof entscheidet, könnte die Versteigerung bereits realisiert worden sein und damit würde ML einen weiteren Schaden erleiden.
Das bedeutet: Der Betrag von EUR 75.080,35 s.A. ist nicht ein Vermögenszuwachs des ML.
Dieser Betrag von EUR 75.080,35 s.A vermindert nur die unrichtige bescheidmäßige Steuervorschreibung des Finanzamtes Waldviertel/Krems im Bescheid vom .
Daher: Mit dem Betrag von EUR 75.0803,35 s.A ergibt sich nicht eine grundlegende Verbesserung der festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse des ML - das genannte Urteil bringt mit Deutlichkeit zum Ausdruck die grobe Fehlerhaftigkeit und das Verschulden des Finanzamtes Waldviertel laut Bescheid vom .
Vorgebracht wird weiters: Nach diesem Bescheid vom gab es eine Besprechung beim Finanzamt Krems. ML hatte seinen Steuerberater Diplomkaufmann DGbeigezogen. Bei dieser Besprechung wurde erörtert, dass eben die bescheidmäßige Festlegung der Steuerverpflichtung des ML verfehlt sei, weil der Halbsteuersatz nicht angewendet wurde.
Bei dieser Besprechung wurde auch erörtert, dass ML seinen seinerzeitigen Rechtsanwalt - WR - gerichtlich belangen werde wegen Schadenersatz, weil dieser einen Fehler begangen habe bei der steuerlichen Vertretung des ML.
Der Vertreter des Finanzamtes Krems hat dies damals zustimmend zur Kenntnis genommen und es war also schon damals - vor Klagseinbringung - der Klage gegen WR - dem Finanzamt Krems bekannt, dass es zu dieser Prozessführung kommen werde.
Es wurde damals auch vom Referenten des Finanzamtes Krems zur Kenntnis genommen, dass diese Prozessführung gegen WR ein möglicher Ausgleich sei für die unrichtige bescheidmäßige Festsetzung der Höhe der Einkommensteuer zu Lasten des ML.
Anders ausgedrückt: Das Finanzamt hat zur Kenntnis genommen, dass mit einer solchen Prozessführung gegen WR dem ML die Möglichkeit offen stehe, die nachteilige Vermögenslage, die bei ML durch den unrichtigen Einkommenssteuerbescheid entstanden ist, auszugleichen.
Zum Nachweis hierauf beruft sich ML auf seinen seinerzeitigen Vertreter Diplomkaufmann DG, Wirtschaftsprüfer, Adr2.
Daher nochmals: Schadenersatzleistung durch WRbedeutet nicht einen Zuwachs im Vermögen des ML. Dieser Betrag ist nur ein Ausgleich gegen die rechtswidrige, überhöhte Einkommenssteuervorschreibung mittels Bescheid durch das Finanzamt Krems.
Damit stellt ML an das Bundesfinanzgericht den Antrag, es wolle in Stattgebung seiner Beschwerde samt Berichtigungsantrag der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass der angefochtene Bescheid des Finanzamtes Waldviertel mit Datum dahingehend abgeändert werden, dass der Bescheid vom ersatzlos behoben werde, weiters wolle auch der Bescheid vom ersatzlos behoben werden - eine Pfändung von Geldbeträgen bei der O zu Lasten des Beschwerdeführers findet nicht statt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet, dass das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er gemäß § 13 Abs. 1 AbgEO seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt (§ 12, Abs. (2)) geltend zu machen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 AbgEO ist außer in den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn das Finanzamt auf den Vollzug der bewilligten Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat oder wenn es von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist.
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.
Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei gemäß § 65 Abs. 2 AbgEO mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.
Gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Pfändung von Ansprüchen des Abgabenschuldners, welche die Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, nach den Vorschriften der §§ 65 bis 67.
Gemäß § 294 Abs. 1 BAO ist eine Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, durch die Abgabenbehörde - soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind - nur zulässig,
a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind, oder
b) wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden ist.
Bestritten wurde die gegenständliche Pfändung lediglich aus dem Grunde, dass diese entgegen der Zusicherung vom , wonach weitere exekutive Schritte zur Hereinbringung der Steuerschuld gegen den Bf nur bei grundlegender Verbesserung der am festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse gesetzt werden, erfolgte.
Zur Begründung des Bescheides vom , wonach das Schreiben des Finanzamtes vom keinen Bescheid darstelle, weshalb dem Schreiben keine rechtsgestaltende Wirkung zukommen habe können, ist zu bemerken, dass die fehlende Bezeichnung einer Erledigung einer Behörde als Bescheid unschädlich ist, wenn sich aus dem Inhalt der Erledigung keine Zweifel am normativen Gehalt ergeben (). Zu den unverzichtbaren Bestandteilen eines Bescheides gehören lediglich die Bezeichnung der Behörde (§ 96), der Spruch (§ 93 Abs. 2 BAO) sowie die Unterschrift ().
Da die Erledigung des Finanzamtes vom unzweifelhaft den auf die Abstandnahme von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens ohne grundlegender Verbesserung der festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse ausgerichteten normativen Gehalt zum Ausdruck bringt und die für die Bescheidqualität unverzichtbaren Merkmale aufweist, ist vom Vorliegen eines Bescheides auszugehen.
Selbst wenn kein Bescheid vorliegen würde, hat nach dem auch im Abgabenrecht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen und darf sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (). Eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben allenfalls folgende Bindung an eine erteilte Auskunft kann immer nur diejenige Behörde treffen, die die entsprechenden Auskünfte und Zusagen erteilt hat (vgl. ; , 90/15/0115).
Zur Meinung, dass die im Schreiben vom angeführte Diktion, dass weitere exekutive Schritte zur Hereinbringung der Steuerschuld nur bei grundlegender Verbesserung der am festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse gesetzt werden, im Lichte der ständigen Rechtsprechung, wonach auf die Einbringung von Abgaben nicht verzichtet werden könne, wenn dafür keine rechtliche Grundlage gegeben sei (), gesetzwidrig sei, ist auf die Bestimmungen der §§ 231, 235 und 236 BAO zu verweisen.
Vom Vorliegen eines normativen (rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden) Inhaltes des Schreibens vom geht allerdings die Abgabenbehörde selbst aus, indem sie in der Beschwerdevorentscheidung im monetären Zufluss von € 88.000,00 eine grundlegende Verbesserung der festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse erkennt, sodass die Beschwerde vom als unbegründet abzuweisen war.
Bei Prüfung der Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, hat die Behörde die Aufgabe, diese Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides und im Zeitpunkt der Erlassung des Widerrufsbescheides festzustellen, um durch Vergleich der Feststellungen erkennen zu können, ob eine Änderung eingetreten ist oder nicht ( 159/69).
Laut der am festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse lebt der Bf von seinen monatlichen Pensionseinkünften (€ 251,00 PVA, € 570,00 Pension aus der S, € 38,11 d Rentenversicherung) und besitzt neben beweglichen Sachen (alter Computer, Mercedes Bj. 1998) eine Liegenschaft in P. An Verbindlichkeiten ist eine Überziehung des Pensionskontos bei der O-AG in Höhe von € 500,00 vermerkt.
Entgegen der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurde somit das Pensionskonto bereits am bekanntgegeben, allerdings befand sich zu diesem Zeitpunkt kein Guthaben am Konto.
Zur Begründung der Beschwerdevorentscheidung, dass ein monetärer Zufluss von € 88.000,00 eine grundlegende Verbesserung der festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse darstelle, ist vorerst festzustellen, dass eine Feststellung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Pfändung dem Akt nicht entnommen werden kann, sodass ein Vergleich dieser Feststellungen mit jenem vom auch nicht durchgeführt werden kann.
Ob der Zufluss des Betrages von € 88.000,00 auch einen Zuwachs im Vermögen des Bf und eine grundlegende Verbesserung der festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse darstellt, kann ohne Feststellung der allenfalls vom Bf getätigten Ausgaben, wie etwa die Kosten des Gerichtsverfahrens, in welchem der Bf laut Aktenlage nur einen Schadenersatz von 25 % des eingeklagten Schadens erhielt, oder Rückzahlung des von seiner Gattin und seiner Tochter zur Verfügung gestellten Betrages von € 50.000,00, nicht festgestellt werden. Zudem wurde die mit Bescheid vom festgesetzte Einkommenssteuer 1998 in Höhe von € 297.351,08 laut Kontoabfrage mit einem Betrag von € 128.799,47 entrichtet, da diese laut Kontoabfrage mit einem Betrag von € 168.551,61 unberichtigt aushaftet, wobei für einen Betrag von € 84.725,05 die Aussetzung der Einbringung verfügt wurde. Auch wenn ein Teil des entrichteten Betrages aus Einbringungsmaßnahmen resultiert (etwa Überweisung von € 50.432,36 am aus dem Rechtshilfeverfahren mit P), verbleibt ein beträchtlicher Teil an entrichteten Abgabenschuldigkeiten, welcher wohl die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf belasteten und damit den Zufluss des Betrages von € 88.000,00 ausglichen. Diesbezüglich wurde auch vorgebracht, dass der Betrag die Steuervorschreibung des Finanzamtes Waldviertel/Krems im Bescheid vom nur vermindert habe.
Grundlage für das Schreiben der Abgabenbehörde vom ist folgendes Schreiben des Bf (ohne Datum) an die Abgabenbehörde:
"Gegen mich, ML, geb. Da, Adr3, bestehen aus zum Teil Jahre zurückliegenden Abgabentatbeständen nicht unbeträchtliche Abgabenforderungen, nämlich insbesondere betreffend Einkommensteuer 1998 und Einkommensteuer 2004 bis 2005, wobei mir aber mangels Information durch meinen ehemaligen Rechtsvertreter der exakte Stand meiner Verbindlichkeiten nicht bekannt ist. Auch ohne genaue Kenntnis des Außenstandes ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass meine Einkünfte eine auch nur teilweise Abstattung nicht möglich erscheinen lassen.
Zur Abdeckung meiner Verbindlichkeiten und wenn die Angelegenheit damit endgültig abzuschließen ist, kann ich Ihnen aber meinen Hälfteanteil an einer Liegenschaft in P, Bezirk Ol, Gemeinde Q, anbieten. Die gesamte Liegenschaft weist eine Grundstücksgröße von ca. 10.000 m2 auf und soll nach Schätzung eines ortsansässigen Maklerbüros einen Verkaufswert von rund € 600.000,00 bis € 650.000,00 repräsentieren. Die Preise müssten mittlerweile gestiegen sein. Natürlich ist die Liegenschaft als Ganzes zu verkaufen, weshalb die Zustimmung der weiteren Miteigentümer erforderlich ist. Bis zum Vorliegen dieser Voraussetzung könnten Ihre Rechte durch Eintragung eines Pfandrechtes an meinem Hälfteanteil im Grundbuch in P sichergestellt werden. Sollte aus der Verwertung meines Hälfteanteiles an dieser Liegenschaft ein über € 265.000,00 hinausgehender Betrag lukriert werden, so wäre dieser Mehrerlös aber mir zuzuweisen.
Darüber hinaus würde mir zur Erreichung eines Abschlusses, wenn also damit meine sämtlichen Abgabenverbindlichkeiten als beglichen gesehen werden und mir eine allfällige Restverbindlichkeit erlassen wird, insbesondere auch (eine Löschung des Pfandrechtes an der Liegenschaft Adr3, erfolgt, von dritter Seite ein Betrag von € 50.000,00 zur Verfügung gestellt werden. Dass dieser Betrag von meiner Gattin und meiner Tochter SL kommt, soll kein Geheimnis sein. Der Betrag kann von Beiden nur nach Aufbringung sämtlicher Möglichkeiten bereitgestellt werden.
Ich ersuche um wohlwollende Überprüfung dieses Vorschlages und, für den Fall der Annahme, um Bestätigung, dass damit meine sämtlichen Abgabenverbindlichkeiten, insbesondere Einkommensteuer 1998 und Einkommensteuer 2004 bis 2005, bereinigt sind und auch eine Löschung des Pfandrechtes an meinem Hälfteanteil an der Liegenschaft Adr3, erfolgt. Auch ersuche ich um Bestätigung, dass eine im Sinne dieses Schreibens erfolgte Einigung keine Abgabenpflicht für mich auslöst. Der Betrag von € 50.000,00 könnte dann bis längstens fließen.
Bei Ihrer Entscheidung ersuche ich zu beachten, dass meine nunmehr prekäre Situation aus einem nachlässigen Vorgehen meines ehemaligen Vertreters resultiert. Ihr Entgegenkommen würde mir und meiner Familie in Zukunft zumindest eine bescheidene Lebensführung ermöglichen."
Laut Aktenvermerk vom (JB) bezieht der Bf lediglich eine Pension unter dem Existenzminimum. Der Rückstand wurde zum Teil (€ 65.000,00) einbringlich gemacht durch Freilassung der auf dem Wohnhaus erfolgten Pfandrechtsvormerkung. Dabei wurde vereinbart, dass bei nicht gravierender Änderung der damals festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gesetzt werden. Versuche den Rückstand weiter zu vermindern durch RHE D (Forderungspfändung) und RHE P (Immobilienverwertung). Die Feststellungen im Sommer 2014 ergaben, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verbessert haben. Nach Beendigung der beiden RHE wurde daher die Löschung des Restrückstandes in Aussicht gestellt.
Voraussetzung für den Exekutionsverzicht laut Schreiben vom war die voraussichtliche Uneinbringlichkeit des nach Beendigung der laufenden Vollstreckungsmaßnahmen (Rechtshilfeersuchen an P und D) verbleibenden Restrückstandes.
Nicht der Umstand, dass sich die Verhältnisse überhaupt, wenn auch den Gegenstand des Begünstigungsbescheides berührend, geändert haben, sondern der Umstand, dass sich die Verhältnisse geändert haben, die für die Erlassung des Begünstigungsbescheides maßgebend gewesen sind, berechtigt zur Änderung oder Zurücknahme des Bescheides (Stoll, BAO, 2844).
Hinsichtlich des Betrages von € 88.000,00 wurde lediglich ein Zufluss festgestellt, eine Pfändung des Betrages erfolgte nicht, sodass dieser Betrag wohl auch nicht einbringlich ist und von einer grundlegenden Änderung der Verhältnisse durch dessen Zufluss allein wohl keine Rede sein kann.
Eine Änderung der Verhältnisse ist lediglich durch die Pfändung des Betrages in Höhe von € 4.573,40 auf dem Pensionskonto gegeben, welchen der Bf über Jahre hinweg angespart habe.
Zwar ist die Pfändung beschränkt pfändbarer Forderungen als Bankguthaben nach Maßgabe des § 54 AbgEO zulässig (vgl ), doch stellt der Betrag von € 4.573,40 nach Ansicht des BFG schon aufgrund der geringen Höhe keine grundlegenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dar, sodass der Pfändung der Exekutionsverzicht vom entgegenstand, mit dem eineAbstandnahme von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens ohne grundlegender Verbesserung der festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse normativ zum Ausdruck gebracht wurde.
Da das Finanzamt von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist, war somit gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 AbgEO die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einzustellen.
Daher ist der Beschwerde vom gegen den Bescheid vom betreffend Abweisung des Antrages vom auf Einstellung der Vollstreckung stattzugeben und der Bescheid aufzuheben.
Die Vollstreckung durch Pfändung des Bankguthabens in Höhe von € 4.573,40 mit Bescheid vom und Überweisung der gepfändeten Forderung der Republik Österreich gemäß § 71 AbgEO zur Einziehung mit Bescheid vom ist auf Antrag vom einzustellen.
Die Bescheide vom betreffend Pfändung des Bankguthabens in Höhe von € 4.573,40 und vom betreffend Überweisung der gepfändeten Forderung der Republik Österreich gemäß § 71 AbgEO zur Einziehung werden als bis dahin vollzogene Vollstreckungsakte aufzuheben.
Auf Antrag vom ist der gepfändeten Betrag von € 4.573,40 zurückzuerstatten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103257.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at