Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.09.2020, RV/5200035/2016

Pfändung einer Geldforderung

Entscheidungstext

Im Namen der republik

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom , ***1***, betreffend Pfändung einer Geldforderung, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde die dem Beschwerdeführer gegen die *Bank*, Adr., zustehende Forderung auf dem Konto ***2*** zur Vollstreckung von Abgaben und Nebengebühren iHv. € 780,26 und Gebühren und Barauslagen iHv. € 15,44 gepfändet.
Die *Bank* wurde aufgefordert, soweit diese Forderung gepfändet ist, nicht mehr an den Abgabenschuldner zu zahlen (Zahlungsverbot). Der Bescheid wurde nachweislich sowohl der Bank am als auch dem Beschwerdeführer am zugestellt.

In der gegen den Bescheid eingebrachten Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, er sei erst durch seinen Bankberater von der Pfändung informiert worden. Es müsse sich wohl um ein Missverständnis handeln, andernfalls wäre es kein Problem, weder für die Bank noch für das Zollamt, konkrete Informationen zu geben.

Er habe seine AGBs und eine Datensperre an den Vorstand des Zollamtes verschickt, von der der Sachbearbeiter Herr Name offensichtlich keine Kenntnis erhalten habe. Er fordere eine Entschuldigung und alle mit der Pfändung einhergehenden Maßnahmen rückgängig zu machen.

Der Beschwerdeführer brachte zum Ausdruck, dass er das "Angebot" ablehne und das Schreiben zurückweise. Er bemängelte die Unterfertigung "für den Vorstand" und "i.A", da damit keine Verantwortung übernommen werde, das angegebene Abgabenkonto sei eigenmächtig eingerichtet worden, ein von der sogenannten Republik Österreich eingerichteter Datensatz existiere nicht. Es handle sich nicht um einen Einspruch in einen Vertrag, da kein Vertrag mit dem Menschen C aus der Familie X. bestehe.

Das Zollamt wertete die Eingabe als Beschwerde und wies mit Beschwerdevorentscheidung vom , ***3***, diese als unbegründet ab.

In dem als Vorlageantrag zu wertenden Schreiben wiederholte der Beschwerdeführer seine Ansicht, dass die sogenannte Republik Österreich eine Firma sei und kein souveräner Staat und daher zu keinen hoheitlichen Handlungen befugt sei. Es bestehe kein Vertrag, alle Begründungen seien nichtig. Da keine Legitimation zu hoheitlichen Handlungen vorliege, sei auch das Zollamt nicht befugt ihm irgendetwas vorzuschreiben, zu drohen oder für ihn ein Konto zu erstellen. Der Hinweis auf das Melderegister, einen fiktiven Personenkatalog, sei wohl ironisch gemeint. Er dulde nicht, dass seine Würde als Mensch ständig verletzt werde und dass er nur als Person betrachtet werde.

Der Beschwerdeführer hat das als Vorlageantrag zu wertende Schreiben als Zurückweisung eines Angebots bezeichnet. Inhaltlich geht eindeutig hervor, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Pfändung der Geldforderung bei der *Bank* richtet.

Der Bescheid sei nicht ordnungsgemäß unterfertigt und es sei nicht klar, ob die belangte Behörde eine Firma oder eine hoheitliche Institution sei. Das Anbringen ist erkennbar auf Aufhebung des Bescheides gerichtet.

Der Beschwerdeführer erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass es sich bei der Republik Österreich um eine Firma handle, mit der er keinen Vertrag eingegangen sei. Nach dem Verständnis des Beschwerdeführers liege kein völkerrechtlich anzuerkennender Staat vor. Dem ist entgegenzuhalten, dass dieser geradezu absurde Standpunkt nichts daran zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer als Normadressat der österreichischen Rechtsordnung auch ohne sein Einverständnis jedenfalls unterworfen ist, solange er sich auf österreichischem Hoheitsgebiet aufhält. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kommt dem öffentlichen Recht Zwangscharakter zu. Seine Durchsetzung setzt daher nicht - wie der Beschwerdeführer vermeint - den vorherigen Abschluss eines Vertrages oder eine sonstige Willensübereinstimmung zwischen den hoheitlich tätigen Staatsorganen und dem Rechtsadressaten voraus. Der Standpunkt des Beschwerdeführers wurde daher vom Zollamt zu Recht abgelehnt.

Der Beschwerdeführer bemängelte, der angefochtene Bescheid sei nicht ordnungsgemäß signiert. Dazu ist festzustellen, dass der Bescheid "für den Vorstand" unter Hinzufügung des Namens des Approbierenden handschriftlich unterzeichnet ist.

Gem. § 96 BAO in der damals geltenden Fassung lautet:
Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.

Das bedeutet, dass im vorliegenden Fall sowohl der Bescheid als auch die Beschwerdevorentscheidung (mittels Unterschrift des Genehmigenden) ordnungsgemäß unterfertigt wurden. Dem Einwand des Beschwerdeführers kommt keine Berechtigung zu.

Bestreitung des hoheitlichen Charakters der angefochtenen Bescheide:

Der Beschwerdeführer erblickt die Rechtswidrigkeit darin, dass es sich bei der Republik Österreich um eine Firma handle, mit der er keinen Vertrag eingegangen sei. Nach dem Verständnis des Beschwerdeführers liege kein völkerrechtlich anzuerkennender Staat vor.
Dem ist entgegenzuhalten, dass dieser geradezu absurde Standpunkt nichts daran zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer als Normadressat der österreichischen Rechtsordnung auch ohne sein Einverständnis jedenfalls unterworfen ist.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kommt dem öffentlichen Recht Zwangscharakter zu. Seine Durchsetzung setzt daher nicht - wie der Beschwerdeführer vermeint - den vorherigen Abschluss eines Vertrages oder eine sonstige Willensübereinstimmung zwischen den hoheitlich tätigen Staatsorganen und dem Rechtsadressaten voraus. Der Standpunkt des Beschwerdeführers wurde daher von der belangten Behörde zu Recht abgelehnt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 226 BAO sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar.

Gemäß § 65 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:

a) die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1 % vom abgenommen Geldbetrag.

Gemäß § 26 Abs. 2 AbgEO sind die im Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.

Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

Gemäß § 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73 zur Einziehung zu überweisen.

Der gegenständlichen Forderungspfändung liegt der Rückstandsausweis vom zugrunde, sodass das gegenständliche Vollstreckungsverfahren infolge des Vorliegens eines Exekutionstitels gemäß § 229 letzter Satz BAO zu Recht erfolgte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren, ob die gepfändete Forderung (dem Bf. gegenüber) besteht oder nicht. Hierüber kann nur im Streit zwischen Überweisungsgläubiger und Drittschuldner entschieden werden. Sollte die gepfändete Forderung nicht bestehen, so ginge die Exekution ins Leere. Der Bestand der Forderung ist daher im Exekutionsbewilligungs(Pfändungs)verfahren nicht zu prüfen; die Prüfung erstreckt sich in diesem nur darauf, ob die Forderung besteht und dem Schuldner zustehen kann (Schlüssigkeitsprüfung) und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt.

Einen Unschlüssigkeitsfall zeigt die Beschwerde nicht auf, da der Bf. nicht bestreitet, dass das Konto bei der *Bank* im Zeitpunkt der Pfändung auf ihn gelautet hat bzw. lautet. Ebenso wenig wird in der Beschwerde ein Fall der Unpfändbarkeit aufgezeigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen worden sind und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5200035.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at