Berücksichtigung des halben Sachbezuges für die Nutzung des dienstgebereigenen KFZ nur, wenn die Privatnutzung zweifelsfrei weniger als 6.000 Kilometer im Jahr beträgt. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind in einem Fahrtenbuch als Privatfahrten auszuweisen.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, AdresseBf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2018 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers (Bf) gegen den Abgabenbescheid betreffend Arbeitnehmeveranlagung für das Jahr 2018 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Frage, ob der Bf mit seinem Firmenfahrzeug mehr als 6.000 Kilometer privat zurückgelegt hat oder nicht.
Dieser Frage liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zu Grunde:
Der Beschwerdeführer ist als Außendienstmitarbeiter beschäftigt und legt im Zuge dieser Tätigkeit viele Fahrten zurück, die er mit dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeug ausführt. Er nutzt dieses Fahrzeug auch für Privatfahrten. Der Arbeitgeber berücksichtigte im Zuge der Lohnverrechnung daher einen Sachbezug für die Privatnutzung des Kraftfahrzeuges.
Der Bf reichte eine Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ein und beantragte darin die Berücksichtigung des Sachbezuges für das Dienstauto als Werbungskosten.
Das Finanzamt erließ den Bescheid, ohne den Sachbezug durch Ansatz entsprechender Werbungskosten zu neutralisieren.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde eingebracht. Der Bf führte darin aus, dass er den Bescheid bekämpfe, weil darin der Sachbezug Auto nicht berücksichtigt worden sei. Er sei weniger als 6.000 Kilometer im Jahr gefahren.
Das Finanzamt entschied mit abweisender Beschwerdevorentscheidung. Begründend führte es aus, dass der Sachbezug mit halbem Wert nicht berücksichtigt werden könne. Auf Grund der schwerpunktmäßigen Überprüfung des Fahrtenbuches habe sich folgende Konstellation ergeben:
Insgesamt seien 33.844,30 Kilometer zurückgelegt worden, wovon 22.392 Kilometer betrieblich und 5.731,10 Kilometer privat veranlasst seien. An jenen Tagen, an denen auch zwischen den Kundenbesuchen in die Firma gefahren werde, sei eine fiktive Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung als privat auszuweisen. Unternehme ein Außendienstmitarbeiter, der seine beruflichen Fahrten von zu Hause antrete, regelmäßig Fahrten zum Firmensitz, um an Besprechungen etc teilzunehmen, seien diese Fahrten als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu werten. Dies sei im vorgelegten Fahrtenbuch nicht berücksichtigt worden.
Vom Dienstgeber sei mitgeteilt worden, dass beim Arbeitgeber ein Schreibtisch zur Verfügung stehe und ein Mal pro Woche Innendienstarbeiten zu verrichten seien. Im Fahrtenbuch schienen die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als betriebliche Fahrten auf. Tatsächlich handle es sich bei diesen Fahrten um Fahrten zwischen Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung und seien daher den Privatkilometern hinzuzurechnen. Bei einer Fiktivrechnung für diese Fahrten von 11 Kilometern und 45 Arbeitswochen ergebe dies in Summe 495 Kilometer, die zu den Privatkilometern gerechnet werden müssten.
Nach Überprüfung der Urlaubskartei sei auch festgestellt worden, dass an Urlaubstagen Dienstfahrten unternommen worden seien. Derartige Fahrten seien arbeitsrechtlich den Privatfahrten zuzurechnen:
9.4. bis 13.4. krank (am ,8 Kilometer dienstlich gefahren)
18.5. bis 25.5. Urlaub (am 18.5. 1,3 Kilometer dienstlich gefahren)
1.6. Urlaub (am ,1 Kilometer dienstlich gefahren).
Auf Grund dieser Feststellungen müsse von einer nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuchführung ausgegangen werden. Es erfolge daher seitens des Betriebstättenfinanzamtes keine Lohnzettelberichtigung und Berücksichtigung des halben Sachbezuges.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde neuerlich Beschwerde eingebracht. Die in der Beschwerdevorentscheidung gerechneten Kilometer für Fahrten zur Arbeitsstätte für 45 Wochen zu jeweils 11 Kilometern stimmten nur zum Teil, da der Bf nachweislich (JPS Fahrtenbuch) einige Tage (Freitage) entweder beruflich unterwegs gewesen sei (Kundenbesuche) oder die Fahrten zur Arbeitsstätte mit Privatkilometer verrechnet habe.
Folgende Freitage seien betroffen:
Kundenbesuche: 9.2., 30.3.,20.4.,27.4.,4.5., 11.5., 11.5., 8.6., 20.7., 3.8., 17.8., 31.8., 14.9., 28.9., 2.11. (Summe Kilometer: 154).
Privat in die Firma: 2.2., 23.2., 2.3., 13.4., 18.5., 15.6., 22.6. (Summe Kilometer: 77)
Fahrten in die Firma (zur Hälfte privat gefahren): 6.7., 21.9., 12.10., 9.11., 16.11., 23.11.,30.11., 21.12. (Summe Kilometer 44).
Gesamtsumme Kilometer privat und Kundenbesuche: 275
Fiktivrechnung Kilometer privat Finanzamt: 495 abzüglich 275, ergibt 220.
Privat gefahrene Kilometer gesamt: 5.951,10.
Der Bf könne gerne die Protokolle des JPS-Fahrtenbuches nachreichen. Er ersuche um Überprüfung der gesamt privat gefahrenen Kilometer.
Das Finanzamt legte mit den Schriftstücken auch ein Fahrtenbuch basierend auf der GPS-Fleet Software vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Bf ist als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Für diese Tätigkeit wird ihm vom Arbeitgeber ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, das er auch privat nutzen darf.
Die Fahrten mit dem dienstgebereigenen Fahrzeug werden mit der GPS Fleet Software aufgezeichnet. Die insgesamt als privat gefahrenen Kilometer wurden mit 5.731 Kilometern ausgewiesen.
Der Bf hat an der Dienststelle einen Schreibtisch für allfällige Arbeiten im Innendienst.
Der Bf hat die Dienststelle im Streitjahr 71 Mal aufgesucht. Bei diesen Fahrten zur Dienststelle wurden die gefahrenen Kilometer jeweils als beruflich gefahrene Kilometer ausgewiesen. Die durchschnittliche Strecke von und zur Arbeitsstätte beträgt 11 Kilometer.
Diese Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.
Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:
§ 15 Abs 1EStG 1988: Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs 3 Z 4 bis 7 zufließen.
§ 15 Abs 2EStG 1988:
1. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.
2. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Höhe geldwerter Vorteile mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung für die Zurverfügungstellung von Kraftfahrzeugen im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen.
Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz (§ 4 Sachbezugswerte-V)
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgeber(firmen)eigenes Kraftfahrzeug für seine Privatfahrten (dazu zählen auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zu benützen, ist ein monatlicher Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und NoVA), höchstens aber 960 € monatlich anzusetzen.
Wird das arbeitgeber(firmen)eigene Kraftfahrzeug nachweislich im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Ausmaß von höchstens 500 km monatlich benützt, ist als Sachbezugswert nur der halbe Betrag anzusetzen.
Zur Nachweisführung betreffend den halben Sachbezugswert nach § 4 Abs 2 der V reicht eine Differenzrechnung aus, nach der die Differenz zwischen der Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer und der Zahl der nachweislich für beruflich veranlasste Fahrten zurückgelegten Kilometer den nach der V maßgebenden Wert nicht überschreitet. Eine "lückenlose" Nachweisführung ist nicht erforderlich ().
Jedenfalls bedarf es aber einer konkreten Behauptung betreffend die Anzahl der Privatfahrten und der Beibringung geeigneter Beweismittel (). Ein geeignetes Beweismittel dafür könnte zB darin bestehen, dass der Steuerpflichtige ein Fahrtenbuch führt und dies als Beweismittel vorlegt (Büsser in Hofstätter/Reichel (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar 62. Lfg 2016 zu § 15 EStG, Rz 64).
Wird der Nachweis durch ein Fahrtenbuch erbracht, sind darin Reisetag (Datum), die Reisedauer (Uhrzeit), Ausgangs- und Zielpunkt der Reise, der Reisezweck, die Anfangs- und Endkilometerstände und die Anzahl der gefahrenen Kilometer festzuhalten (vgl auch Schuch in ÖStZ 5/1984, 51). Das Fahrtenbuch dient damit auch der Abgrenzung der betrieblich veranlaßten Fahrten von den auf Privatfahrten entfallenden gefahrenen Kilometer.
Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuches ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Aus dem Sinn und Zweck eines Fahrtenbuches folgt allerdings, dass die dem Nachweis der betrieblichen Fahrten dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist.
Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert oder offengelegt werden. Die gebundene oder jedenfalls in sich geschlossene Form soll dabei nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließen oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lassen. Diesen Anforderungen wird nur eine fortlaufende und zeitnahe Erfassung der Fahrten in einem geschlossenen Verzeichnis gerecht, das auf Grund seiner äußeren Gestaltung geeignet ist, jedenfalls im Regelfall nachträgliche Abänderungen, Streichungen oder Ergänzungen als solche kenntlich werden zu lassen.
Die fortlaufende Führung eines Fahrtenbuches stellt idR einen geeigneten Nachweis für das Ausmaß der betrieblich und privat gefahrenen Kilometer dar. Darin sind aber nicht nur die Dienstfahrten, sondern auch die Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auszuweisen.
Im vorliegenden Fall hat der Bf ein Fahrtenbuch, das mit der GPS Fleet Software erstellt wurde, vorgelegt. Darin sind alle Tage und alle Fahrten lückenlos mit Uhrzeit und Kilometerstand erfasst. Bei den einzelnen Fahrten ist auch eine Spalte enthalten, in der ersichtlich ist, ob der Bf die jeweilige Fahrt als betrieblich oder privat deklariert hat.
Bei der Kontrolle des Fahrtenbuches zeigt sich, dass der Bf sämtliche Fahrten in die Dienststelle des Arbeitgebers als betriebliche Fahrten ausgewiesen hat. Die Fahrten in die Arbeitsstätte sind jedoch als private Fahrten auszuweisen.
Nach den Angaben im Fahrtenbuch hat der Bf 5.731 Kilometer privat zurückgelegt. Rechnet man die insgesamt 71 Fahrten in die Dienststelle, die als betriebliche Fahrten ausgewiesen wurden, mit einer durchschnittlichen Kilometeranzahl von 11 Kilometern noch den privat gefahrenen Kilometern hinzu (781 Kilometer), so ergibt sich, dass der Bf im streitgegenständlichen Jahr 2018 6.512 Kilometer privat gefahren ist. Für eine Kürzung auf den halben Sachbezugswert bleibt daher kein Raum.
Wenn der Bf nun vorbringt, er habe auch Fahrten als privat ausgewiesen, obwohl er dienstlich unterwegs gewesen sei, so vermag dieses Vorbringen nicht zu überzeugen. Damit räumt der Bf ein, dass die Zuordnung im Fahrtenbuch zu privat gefahrenen Kilometern oder betrieblich gefahrenen Kilometern nicht den Tatsachen entspricht. Er untergräbt mit diesem Vorbringen die Beweiskraft des vorgelegten Fahrtenbuches.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall war in erster Linie zu klären, wie viele Kilometer der Bf das Fahrzeug privat genutzt hat. Nach Klärung des Sachverhaltes konnten die aufgeworfenen Fragen im Zuge der Entscheidung durch den klaren Wortlaut des Gesetzes bzw durch die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt werden (; ). Eine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag somit nicht vor.
Die Revision wurde aus diesem Grund für unzulässig erklärt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100516.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at