Hauptfeststellung Einheitswert zum 1.1.2014
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith Daniela Herdin-Winter in der Beschwerdesache ***, ***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom , Gz. *** betreffend Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zum zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit Einheitswertbescheid zum (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab ) wurde betreffend den Beschwerdeführer für den Grundbesitz GB *** und GB ***, auf Grund der §§ 20 und 20c BewG 1955 iVm § 186 BAO der Einheitswert mit 3.800,- Euro festgestellt.
Als Begründung führte die belangte Behörde an, dass die Bewertung auf Basis der Kundmachungen des Bundesministers für Finanzen vom (Gz. BMF-010202/0100-VI/3/2014) sowie vom (Gz. BMF-010202/0104-VI/3/2014) in der Fassung vom erfolgt sei.
Mit Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde ein. Zur Begründung führte er Folgendes aus:
a) Hinsichtlich der hinzugerechneten öffentlichen Gelder
Die angerechneten öffentlichen Gelder würden nur Ausgleichszahlungen bzw. Vergeltungen für Ertragsminderungen für verschiedene Maßnahmen darstellen. Diese Ausgleichszahlungen seien durch die Öffnung des Marktes mit EU-Beitritt notwendig geworden, da die bäuerlichen Produkte massiv an Wert verloren hätten. Es sei z.B. der Erzeugerpeis für Rindfleisch, Getreide oder Holz heute gegenüber 1995 gefallen bzw. höchstens gleich geblieben wobei sämtliche anderen Dienstleistungen, Maschinen oder Treibstoff entsprechend der Inflation angestiegen seien. Aufgrund dessen sei die Anrechnung von öffentlichen Geldern zum Einheitswert nicht gerechtfertigt da dies nicht eine normale Einheitswerterhöhung darstelle sondern eine reale Steuererhöhung. Es sei der Hektarsatz des Einheitswertes bereits im Zuge einer Inflationsanpassung erhöht worden, was bereits einer wertmäßigen Erhöhung im Zuge einer eventuellen Inflationsanpassung entspreche.
Wobei festzuhalten sei, dass diese prozentuelle Erhöhung als tatsächliche Erzeugerpreiserhöhung niemals stattgefunden habe. Dies sei unter anderem auch für Punkt 2 als Beschwerdegrund einzubringen.
Es fände sich auf diesem Einheitswertbescheid keine Rechtsmittelbelehrung die anführe, wie die weitere Vorgehensweise sei, sollte der Fall eintreten, dass der Beschwerdeführer keinerlei solcher öffentlichen Gelder mehr beziehe. Hier müsse eine Möglichkeit gegeben sein bzw. geschaffen werden dies zu melden um den Einheitswertbescheid jederzeit abänderbar zu machen und somit eine Verringerungsmöglichkeit geschaffen werden.
Weiters müsse zur besseren Verständlichkeit festgehalten werden, dass die Landwirtschaft der einzige Betriebszweig sei wo die Preise wie z.B. von Getreide erst nach einem Jahr nach Lieferung der Ware fixiert würden. Man müsse sich vorstellen, dass das Getreide im August 2015 zu liefern sei (zu einem unbekannten Preis), und erhalte ca. 09/10-2015 eine "Voraus"-Zahlung und im Juli 2016 eine Endabrechnung. Je nachdem wie die aufkaufende Firma das Produkt weiterverkaufe, ob deren Gewinn im gesamten Jahr über passe oder noch eine kleine "Finanzspritze" erforderlich sei erhalte man dann wahrscheinlich die Endzahlung. Diese Handhabung fände sich nur im bäuerlichen Bereich, nirgends sonst gäbe es Kaufvertragsabschlüsse wo nicht ein Kaufpreis vereinbart würde sondern auf "gut Glück" die Ware geliefert werden müsse. Auch das trage dazu bei, dass die bäuerlichen Produkte nie an Wert ansteigen würden, jedoch werde dieser Wertanstieg der Ware und auch mittels öffentlicher Gelder unterstellt, was entschieden abzulehnen sei. Da es sich bei diesen öffentlichen Geldern somit um Ausgleichszahlungen für Wertminderungen oder auch des weiteren um Ausgleichszahlungen handele die der somit entstandenen "Inflationsschere" (Wertminderung der Agrarprodukte gegenüber der Wertsteigerung von Arbeitszeit und Maschinen) entgegentreten würden, seien diese öffentlichen Gelder nicht in die Berechnung mit einzubeziehen.
b) Zu den Hektarsätzen für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen
Es handele sich um zu hohe Hektarsätze da es sich speziell in der Gegend *** größtenteils im forst- und landwirtschaftlichen Bereich um "Hosenträger-Grundstücke" handele. Also seien Erträge und der Wert solcher Grundstücke enorm verringert. Im Waldbereich müsse für jedes Grundstück ein befahrbarer Weg freigehalten werden, der wirtschaftlich nicht sinnvoll sei und vielleicht drei solcher "Hosenträger-Grundstücke" versorgen könne, was aber nicht realisierbar sei da es sich um verschiedene Eigentümer handeln würde. Weiters werde in dem oben angeführten Einheitswertbescheid *** ha Wirtschaftswald-Hochwald unterstellt, welcher natürlich nicht so vorhanden sei. Nur der geringste Teil sei bereits Hochwald, bei den anderen Waldgrundstücken handele es sich um Jungwald, der größtenteils in den Bereich von 20 bis 40 Jahren einzurechnen sei bzw. auch noch jünger sei. Für die landwirtschaftlich genutzten Flächen sei anzuführen, dass für diese der unterstellte Hektarsatz erheblich zu verringern sei da diese bereits erwähnten größtenteils "Hosenträger Feldstücke" meistens beidseitig an den Rainen mit Sträuchern bewachsen seien bzw. an der jeweils höher gelegenen Stelle im Geländeverbund massiv mit Steinen unterlegt seien, was schlussendlich auf beiden Seiten des Grundstückes zu enormen Ertragseinbußen führe. Es werde festgehalten, dass dann schlussendlich vielleicht beidseitig des Grundstückes ein ca. 6 bis 8m breiter Streifen keinen derartig unterstellten Ertrag bringe. Was bei hauptsächlich 20 bis 30 Meter breiten Acker- und Wiesengrundstücken einen erheblichen Prozentanteil der Fläche betreffe.
c) Wirksamkeit des Bescheides
Eine Wirksamkeit eines Bescheides zurück zu datieren (auf ) sei nach Erachtens des Beschwerdeführers nicht möglich! Die Möglichkeit der ersten Wirksamkeit bestehe zumindest erst ab Zustellung/Ausstellung bzw. ab Rechtskraft. Es werde gebeten daher auch dies wie oben angeführt auf zumindest zu ändern.
Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer um Abänderung des Einheitswertbescheides durch Entfall der Summe für öffentliche Gelder, Herabsetzung der Hektarsätze für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie Korrektur des Datums der Wirksamkeit des Bescheides.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.
Die öffentlichen Gelder seien beim Einheitswert zum (Hauptfeststellung) gemäß § 35 BewG 1955 dergestalt im Einheitswert zu berücksichtigen, in dem 33% der im Jahr vor dem Bewertungsstichtag, das sei das Jahr 2013, zugegangenen öffentlichen Gelder im Sinne des Artikel 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1250/2009 vom , Zahlungen der so genannten ersten Säule, als Zuschlag zu berücksichtigen seien. Es handele sich dabei um einen gesetzlich normierten Bewertungsmodus, der für die Abgabenbehörde verbindlich sei (vgl. ua. ).
Laut Mitteilung der Agrarmarkt Austria (AMA) seien im Jahr 2013 2.797,79 Euro ausbezahlt worden. Der Zuschlag betrage daher gemäß § 35 BewG 917,36 Euro.
Die ungünstige Form, die Streulage und die Größe der Trennstücke seien bei der Berechnung des Abschlages für wirtschaftliche Ertragsbedingungen berücksichtigt worden.
Die Berechnung des Ertragswertes des forstwirtschaftlichen Vermögens erfolge gemäß § 14 und Anlage 13 der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom 5. Marz 2014 (GZ. BMF-010202/0104-VI/3/2014) in der Fassung der Kundmachung vom .
Der Einfluß der breiten mit Sträuchern bewachsenen Feldraine und der Steingehalt der Böden sowie der Ertragsnachteil auf Grund von Waldrändern seien bereits bei der Berechnung der Bodenklimazahl berücksichtigt worden.
Gemäß § 20c Bewertungsgesetz (BewG) seien die Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum Stichtag festzustellen. Die gemäß § 20 Abs. 1 festzustellenden Einheitswerte würden erst mit Beginn des jeweiligen Folgejahres wirksam, das sei der .
Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Er verwies auf die eingebrachte Beschwerde und führte zusätzlich Folgendes aus:
Es sei bekannt, dass auch von Steuerberatern höchstens von Einheitswerterhöhungen von 5% ausgegangen werde und für darüber hinausgehende Änderungen - wie auch den verfahrensgegenständlichen Fall von ca. 58% Erhöhung - es sehr sinnvoll sei diese zu beeinspruchen.
Welche Sonder- oder Ausnahmeregelung sei im verfahrensgegenständlichen Fall irrtümlich vergessen worden zu berücksichtigen da eine 58% Erhöhung des Einheitswertes in der Erstberechnung festgestellt worden sei? Ansonsten könnten doch KEINE solchen Behauptungen aufgestellt werden.
Weiters ersuchte der Beschwerdeführer um sofortige Übermittlung der Daten des Richtbetriebes für seinen Betrieb um dessen Zuordnung überprüfen zu können. Diesen Richtbetrieb nicht mit Name und Ort anzuführen, sowie dessen Berechnungswerte zu verschweigen sei ein schwerwiegender Mangel in der Bescheidausstellung.
Es könnten nicht alle Ortschaften im Gemeindegebiet von *** mit irgendeinem Betrieb dieses Gemeindegebietes gleichstellen werden (z.B. *** mit ***) bzw. nicht einmal Betriebe der gleichen Ortschaft. Werde z.B. ein "Gutsbetrieb" in *** mit dem verfahrensgegenständlichen Kleinstbetrieb in *** der Feldstückgröße verglichen, würden diese nie gleichzustellen sein. Denn dieser "Gutsbetrieb" habe durch Zupacht von vielleicht drei weiteren landwirtschaftlichen Betrieben (oder Teilen davon) die Möglichkeit seine Feldstücke extremst zu vergrößern, da diese oft nebeneinander lägen.
Durch das Fehlen von wichtigen Berechnungsdaten sei der Einheitswertbescheid rechtswidrig und aufzuheben.
Der Beschwerdeführer führte aus, dass er sich auch das Recht vorbehalte, bis zur Zusendung der Daten des Richtbetriebes noch Nachreichungen zu machen.
Gleichzeitig stelle der Beschwerdeführer somit auch den Antrag auf Zusendung der Bewertungsunterlagen des Richtbetriebes sowie dessen Anschrift und Name sowie auf Zusendung der erweiterten Berechnungsdaten für den verfahrensgegenständlichen Betrieb.
Es sei außerdem äußerst bedenklich, Beschwerdevorentscheidungen am 15.12. auszustellen und eine Rechtsmittelffist von einem Monat anzuführen. Nach telefonischer Nachfrage bei der belangten Behörde welcher Richtbetrieb den Beschwerdeführer zugeordnet sei, habe niemand Bescheid geben gekonnt, da die "Bodenbewerter" der Finanzämter Zwettl bzw. Waidhofen sich bis auf Urlaub befanden hätten. Es seien daher ca. 14 Tage der Rechtsmittelfrist auf Feiertage bzw. Fenster- und Urlaubstage entfallen, an welchen in der belangten Behörde nicht einmal Ansprechperson erreichbar gewesen seien.
Die Einheitswerte müssten zudem aufgrund dramatischer Einkommensverluste sinken, statt zu steigen (siehe Beilagen)!
Die Einheitswerterhöhung sei die "aktive Sterbehilfe" für Klein- und Nebenerwerbsbauern. Es würden 33% der Direktzahlungen des Jahres 2013 zum Einheitswert dazuzählen. Dabei seien die im Jahr 2013 für das Wirtschaftsjahr 2012 ausbezahlten Prämien berücksichtigt worden. Für das Wirtschaftsjahr 2013 habe der Beschwerdeführer um 241,72 Euro weniger Prämien bezogen.
Des weiteren seien diverse Umweltprogramme in der neuen Antragsperiode der AMA ab Antragsjahr 2015 von der Behörde gestrichen worden.
Den Einheitswert um ca. 58% zu erhöhen und somit eine Gewinnsteigerung durch den Einheitswert iHv 58% zu unterstellen, die nachweislich nicht stattgefunden habe, sei irrsinnig und eine Frechheit!
Weiters würden die Abgaben und Steuern die aus dem Einheitswert berechnet würden sowieso jährlich der Inflationsrate bzw. den Vereinbarungen mit Sozialversicherung und Abgabenstelle angepasst. Das bedeute, dass durch die Einheitswert-Neuberechnung nochmals eine Inflationsrate/Erhöhung vom letzten Einheitswert 1988 bis 2014 (über 26 Jahre) von durchschnittlich 1,8% geltend gemacht werde. Diese "Zweitbesteuerung" sei nicht gerechtfertigt!
Anschließend führte der Beschwerdeführer zahlreiche Beispiele zur Entwicklung der Ertragslage an.
Dieses Schreiben ergehe gleichlautend an diverse politische und landwirtschaftliche Vertretungen um die Situation von uns Kleinst-, Klein- und Nebenerwerbslandwirten bekannt zu machen und auf diese momentan stattfindende "aktive Sterbehilfe" für Kleinbetriebe hinzuweisen, welche den ländlichen Raum für Tourismus und Erholung durch deren Vielfältigkeit interessant machen würden.
Mit Schreiben vom übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Bewertungsgrundlagen zur Ermittlung des landwirtschaftlichen Hektarsatzes.
Mit Schreiben vom nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung, indem er ausführte, dass es für ihn kein nachvollziehbares Argument darstelle, dass die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am veröffentlicht worden seien, warum diese Berechnungsdaten bei der Bescheidausstellung nicht mitversendet worden seien.
Unter 3.1.2.1 würden Vermarktungsverhältnisse in Abhängigkeit von Bevölkerungsdichte und Nächtigungsstatistik angeführt. Eine Nächtigungsstatisitk laut ÖSTAT könne doch nicht zur Berechnung des Einheitswertes herangezogen werden. Da z.B. in *** das Herz Kreislauf Zentrum seinen Standort habe, gebe es viel mehr Übernächtigungen in der Gemeinde und damit werde dem Beschwerdeführer unterstellt, dass er seine Produkte besser verkaufen könne? Er verkaufe nichts an diesen Standort des Kurhauses bzw. direkt an solche Kurgäste. Also habe er als Landwirt keinen Vorteil aus diesem mehr an Nächtigungen in der Gemeinde. Jedoch werde ihm eine bessere Verkaufsmöglichkeit unterstellt, was NICHT der Fall sei und somit auch eine Abhängigkeit des EHW zu Nächtigungsstatistik und Bevölkerungsdichte zur Gänze aus der Berechnung zu streichen sei.
Wie bereits erwähnt handele es sich bei der beeinspruchten Einheitswerterhöhung um eine stattfindende Doppelbesteuerung da die aus dem Einheitswert 1988 resultierenden Abgaben bereits jährlich mit entsprechenden Indexanpassungen sowieso erhöht worden seien. Mit der jetzigen EHW-Erhöhung/Neuberechnung zum würden die Abgaben NOCHMALS (meine EHW-Erhöhung 58%) enorm erhöht obwohl die Produktpreise nicht einmal gestiegen seien (sondern sogar gefallen). Die im EHW angerechneten Förderungen würden nur (bzw. nicht einmal) dem Inflationsausgleich der landwirtschaftlichen Produkte entsprechen. Somit sei eine Einbeziehung dieser Förderungen zu 33% in den EHW nicht gerechtfertigt.
Abschließend beantragte der Beschwerdeführer nochmals die Stattgabe seiner Beschwerde und wies darauf hin, dass die Einkommen von Landwirten NICHT gestiegen seien und die Inflations-Verluste mit den angerechneten 33% aus Förderungen ausgeglichen worden seien und somit die Anrechnung dieser Förderungen auch strikt abzulehnen sei, da es sich bei diesen Förderungen nur um einen Ausgleich des Einkommensverlustes handele.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer (GB *** und GB ***) von landwirtschaftlich genutzten Flächen im Ausmaß von *** ha und forstwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von *** ha und bezog im Jahr 2013 öffentliche Gelder iHv 2.797,79 Euro.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen entsprechen dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Das Bundesfinanzgericht hat bereits wiederholt - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - zum Ausdruck gebracht, dass es keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsgesetzes hegt (vgl. ; ; ).
Demnach verwehrt es der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber nicht, ein Bewertungsverfahren zu wählen, das den verwaltungsökonomischen Anforderungen gerecht wird und mit Typisierungen und Schätzungen operiert (vgl. ).
Auch liegt es im rechtspolitischen Spielraum des Steuergesetzgebers, Grundbesitz einer speziellen Vermögenssteuer zu unterwerfen, auch wenn andere Vermögenswerte einer vergleichbaren Steuer nicht unterliegen. Dem Gesetzgeber steht es dabei auch frei, eine solche Steuer als Objektsteuer, dh. unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Grundeigentümers, auszugestalten (vgl. ).
Der Verfassungsgerichtshof hat das System der Einheitsbewertung daher nicht in Frage gestellt, sondern nur die "historischen Einheitswerte" als ungeeignete Bemessungsgrundlage für die Abgabenbemessung angesehen (vgl. zB ). Ein Bewertungsverfahren, welches das Ziel verfolgt, Werte für bestimmte wirtschaftliche Einheiten oder Wirtschaftsgüter zu bestimmten Stichtagen mit verbindlicher Wirkung für einen längeren Zeitraum und für mehrere Abgaben festzustellen, dient vielmehr der Verwaltungsökonomie ().
Mit Beschluss vom , E 479/2017 hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde (eingebracht gegen ) abgelehnt, in der hinsichtlich der pauschalen Hektarsätze ein Verordnungsprüfungsverfahren angeregt wurde.
Mit der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum (Beschreibung des Hauptvergleichsbetriebes und Feststellung der Betriebszahl für die landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe), GZ: BMF-010202/0100-VI/3/2014, verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" am , sowie der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertungsgrundlagen für das forstwirtschaftliche Vermögen zum , GZ: BMF-010202/0104-VI/3/2014, verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" am idF der Kundmachung vom , wurden die Merkmale der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen des (fiktiven) Hauptvergleichsbetriebes sowie die Betriebszahlen der Vergleichsbetriebe sowie Forstwirtschaft rechtsverbindlich festgelegt.
Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben in keiner Weise behauptet, dass die von der belangten Behörde durchgeführte Berechnung des Einheitswertes zum nicht den gesetzlichen Vorgaben des BewG sowie der auf dieser Basis erlassenen Verordnungen entsprechen würde.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen darauf begründet, dass die angerechneten öffentlichen Gelder nur Ausgleichszahlungen für Ertragsminderungen darstellen würden. Es gäbe auch keine Vorgangsweise für den Fall, dass keine solchen öffentlichen Gelder mehr bezogen würden. Die Hektarsätze für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen seien aufgrund der speziellen Lage der Grundstücke zu hoch. Außerdem erscheine es fragwürdig, dass der Bescheid "rückdatiert" sei. Eine Feststellung sei nur für zukünftige Zeiträume möglich.
In rechtlicher Hinsicht ist diesbezüglich auszuführen, dass die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß den Bestimmungen des BewG 1955 anhand von Vergleichsbetrieben erfolgt. Die Bedeutung der Vergleichsbetriebe liegt dabei darin, dass aus ihren Merkmalen in anschaulicher Weise auf die Ertragsfähigkeit der übrigen Betriebe geschlossen werden kann. Der Hauptvergleichsbetrieb soll dabei ein Idealbetrieb sein, der die höchste Ertragsfähigkeit aufweist. Ein solcher Idealbetrieb wird sich in der Natur schon wegen der verschiedenen landwirtschaftlichen Wirtschaftsformen kaum feststellen lassen, sondern es werden auf diesen Betrieb mehr oder weniger theoretisch die Ertragsmerkmale verschiedener Betriebe zu projizieren sein, um ihn als Hauptvergleichsobjekt für die vergleichende Bewertung geeignet zu machen. Damit beruht der Hauptvergleichsbetrieb zwar auf Unterstellungen, die aber erforderlich sind, um sämtliche übrigen Vergleichsbetriebe hinsichtlich ihrer Ertragsfähigkeit in die richtige Relation zu setzen. Die tatsächlich vorhandenen Merkmale der übrigen Vergleichsbetriebe liefern sohin die Anhaltspunkte für die praktische Durchführung der vergleichenden Bewertung (vgl. ua. ).
Bei Vergleichsbetrieben bezieht sich die rechtsverbindliche Kraft auf die für den Vergleichsbetrieb festgestellten Zu- und Abschläge sowie auf die Betriebszahl und indirekt über das Verfahren der Ableitung derselben. Der jeweilige Hauptvergleichsbetrieb ist ein idealisierter, fiktiver Betrieb, der nicht tatsächlich existiert. Anders verhält es sich bei den Vergleichsbetrieben. Deren Auswahl wurde nach den in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre entwickelten Produktionsgebieten und Kleinproduktionsgebieten bzw. bei den Weinbauvergleichsbetrieben nach Weinbaugebieten getroffen. Primär orientiert sich die Bewertung eines konkreten Betriebes daher an dem Vergleichsbetrieb des jeweiligen Kleinproduktionsbetriebes, jedoch ist es zulässig und zum Teil auch erforderlich Vergleiche zu anderen Vergleichsbetrieben im Bundesgebiet zu ziehen (vgl.dazu Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, Rz 2 zu § 44 BewG).
Erstmals wurde bei der Hauptfeststellung zum von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Maßnahmen zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung innerhalb des Bundesgebietes in Form von Richtlinien rechtsverbindlich kundzumachen. Die darin enthaltenen Bewertungsansätze sind ebenso rechtsverbindlich wie der in der Richtlinie dargestellte und kundgemachte Gang der Bewertung (vgl. dazu Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, Rz 3 zu § 44 BewG).
Mit der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum (Beschreibung des Hauptvergleichsbetriebes und Feststellung der Betriebszahl für die landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe), GZ: BMF-010202/0100-VI/3/2014, verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" am , sowie der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertungsgrundlagen für das forstwirtschaftliche Vermögen zum , GZ: BMF-010202/0104-VI/3/2014, verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" am idF der Kundmachung vom , wurden die Merkmale der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen des (fiktiven) Hauptvergleichsbetriebes sowie die Betriebszahlen der Vergleichsbetriebe sowie Forstwirtschaft rechtsverbindlich festgelegt.
Aufgrund der zitierten Gesetzesstellen und der darin festgelegten vergleichenden Bewertung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist es unerheblich, ob ein konkreter Betrieb positive Reinerträge erwirtschaftet oder nicht. Der Einheitswert bestimmt sich nicht nach durchschnittlichen Betriebseinnahmen eines Jahres. Es ist auch kein Beweis darüber nötig, dass in der durchschnittlichen Landwirtschaft positive Reinerträge erwirtschaftet werden könnten. Der Einheitswert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Bodenschätzung im Vergleich zu den in Frage kommenden Vergleichsbetrieben zu ermitteln. Folglich ist die Einkommensentwicklung der österreichischen Bauern für die Feststellung des Einheitswertes im geltenden System irrelevant. Entsprechende Berichte, Statistiken oder Analysen dürfen aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht berücksichtigt werden (vgl. dazu ). Einer Befragung des zuständigen Landwirtschaftsministers bzw. Sozialministers bedarf es nicht. Der sog. "Grüne Bericht" ist für die Durchführung der Bewertung nicht maßgeblich ist, denn diese richtet sich nach den gesetzlichen Anforderungen des Bewertungsgesetzes (vgl. dazu ).
Zum vorliegenden Beschwerdefall ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte spezielle (ungünstige) Lage der Grundstücke von der belangten Behörde bereits bei der Berechnung des Abschlages für wirtschaftliche Ertragsbedingungen sowie bei der Berechnung der Bodenklimazahl berücksichtigt wurden. Die belangte Behörde hat somit die Abschlagsermittlung gesetzeskonform und sachgerecht durchgeführt.
Die Berücksichtigung der öffentlichen Gelder erfolgte gemäß § 35 BewG 1955 dergestalt, in dem 33% der im Jahr vor dem Bewertungsstichtag (2013) zugegangenen öffentlichen Gelder im Sinne des Artikel 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1250/2009 vom , Zahlungen der so genannten ersten Säule, als Zuschlag zu berücksichtigen sind. Es handelt sich dabei um einen gesetzlich normierten Bewertungsmodus, der für die Abgabenbehörde verbindlich ist (vgl. ua. ).
Zur vom Beschwerdeführer reklamierten Rückwirkung ist festzuhalten, dass gemäß § 20c Bewertungsgesetz (BewG) die Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum Stichtag festzustellen sind.
Abschließend ist festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht bei seiner Entscheidung - ebenso wie die Abgabenbehörde - von den rechtsverbindlich kundgemachten Gesetzen und Verordnungen auszugehen hat. Da die Ermittlung des Einheitswertes durch die belangte Behörde - Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht - den gesetzlichen Vorgaben entspricht, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Berechnung des Einheitswertes ergibt sich aus den §§ 20 und 20c BewG 1955 bzw. den auf Grund des BewG 1955 erlassenen Verordnungen. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20c BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 186 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 20 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101389.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at