Sprachkurs als Berufsausbildung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., Wien, vertreten durch Dr. Metin Akyürek, Mariahilfer Straße 103 Tür 28, 1060 Wien, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Gewährung der Familienbeihilfe ab Februar 2019, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (Bf.), eine türkische Staatsbürgerin, stellte für ihren Sohn S., geb. am Aug00, am einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Februar 2019 und legte dem Antrag folgende Unterlagen bei:
Bestätigung der Un---, Sprachenzentrum, (für die WGKK), dass sich S. … im Sommersemester 2019 in einem Deutschkurs im Rahmen des Vorstudienlehrganges (kurz: VWU) der Uni eingeschrieben hat.
VWU-Kursanmeldung der Un---, Sprachenzentrum, von S. (Kurs: 19VW02, Kursbezeichnung: Deutschkurse für den VWU, Kursdauer: bis ).
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass eine Berufsausbildung nur dann einen Beihilfenanspruch vermittle, wenn innerhalb einer angemessenen Dauer am praktischen und theoretischen Unterricht teilgenommen, eine Abschlussprüfung abgelegt werde und der Kurs nicht auf die Vermittlung von Allgemeinwissen ausgerichtet sei. Ein Sprachkurs alleine stelle daher keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) dar.
Gegen den Abweisungsbescheid wurde am Beschwerde erhoben und unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorgebracht, dass der Sohn der Bf. an der Uni-- als außerordentlicher Studierender für das Sommersemester 2019 für den Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang, beginnend mit , inskribiert sei. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG würden daher vorliegen, denn durch die Teilnahme am Vorstudienlehrgang der Un--- werde der Sohn der Bf. in die Lage versetzt, innerhalb einer angemessenen Dauer am praktischen und theoretischen Unterricht teilzunehmen. Der Vorstudienlehrgang sei keineswegs nur auf die Vermittlung von Allgemeinwissen ausgerichtet, sondern sei Bestandteil der Berufsausbildung.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:
Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.
Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:
• Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung
• Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
• Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
• das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 stehe Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung stehe. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes seien praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt würden, eine angemessene Unterrichtsdauer sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.
Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen könne nicht als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 FLAG 1967 gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung nützlich sei.
Eine Berufsausbildung vermittle nur dann einen Beihilfenanspruch, wenn innerhalb einer
angemessenen Dauer am praktischen und theoretischen Unterricht teilgenommen werde,
eine Abschlussprüfung abgelegt werde und der Kurs nicht auf die Vermittlung von
Allgemeinwissen ausgerichtet sei. Ein Sprachkurs alleine stelle daher keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar.
Nach Zitierung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 führte das Finanzamt weiter aus, dass bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992,
genannte Einrichtung besuchen, eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen sei, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gelte als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Der Sohn der Bf. habe am einen Vorstudienlehrgang (Deutschkurs) als
außerordentlicher Hörer an der Uni-- inskribiert.
Da es sich hierbei nicht um eine Berufsausbildung iSd FLAG handle, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Bf. stellte am ohne eine weitere Begründung einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Sohn der Bf. besuchte vom bis im Sprachenzentrum der Un--- im Rahmen des Vorstudienlehrganges der Uni einen Deutschkurs mit 320 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (Kursnummer: 19VW02, Kursbezeichnung: Deutschkurse für den VWU) (VWU-Kursanmeldung vom ).
S. begann im Anschluss an den Deutschkurs in Leuven (Niederlande) mit dem Studium "Engineering Technology". Für das Studium sind Kenntnisse der niederländischen Sprache, jedoch keine Deutschkenntnisse erforderlich.
Strittig ist, ob der Deutschkurs eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt und der Bf. die Familienbeihilfe für den Zeitraum des Sprachkurses zusteht.
Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. , unter Verweis auf ).
Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967 in der ab geltenden Fassung) genannten Voraussetzungen zu. Anspruchsbegründend sind unter anderem Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -Fortbildung.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe … für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.... Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr... Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen..."
Vom Verwaltungsgerichtshof festgelegte Kriterien einer "Berufsausbildung" iSd § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967):
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) enthält keine Definition des Begriffes "Berufsausbildung".
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in ständiger Rechtsprechung in Auslegung des Beihilfentatbestandes nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 (außerhalb der Sonderbestimmungen dieses Tatbestandes betreffend Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen) Kriterien entwickelt, wann eine Berufsausbildung vorliegt (siehe z.B. ; ; ; ; ; ; ). Nur nach diesen Regeln ist zu beurteilen, ob eine bestimmte Tätigkeit als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 anzusehen ist ().
Nach der ständigen Judikatur des VwGH fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. z.B. ; ; ; ; ).
Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen (vgl. ). Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Wenn auch eine Berufsausbildung unabhängig davon ist, ob ein "gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg", "ein gesetzlich definiertes Berufsbild" oder ein "gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung" existiert (; ), ist Voraussetzung für deren Vorliegen immer eine Ausrichtung des Werdeganges auf einen konkreten Beruf ((vgl. u.a. ; ; ).
Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen bzw. dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann nicht als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 angesehen werden (; -K/08; Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, Rz 35). Dies selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist (vgl. , , sowie weiters , ).
Kenntnisse der deutschen, englischen oder Landessprache sind an Un--- Voraussetzung für die Zulassung zum Studium. Beispielsweise setzt an der Un--- die Zulassung zu einem ordentlichen Studium die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der deutschen oder, wenn das Studium in englischer Sprache abgehalten wird, der englischen Sprache voraus; für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der Sprache, in welcher das Studium abgehalten wird (§ 63 Abs. 1 Z. 3 Universitätsgesetz 2002).
Sprachkurse sind aber auch für eine Fülle von in Betracht kommenden Berufen von Bedeutung und auch essentiell für das tägliche Leben.
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Inskription als außerordentlicher Hörer und zu Sprachkursen:
Im Erkenntnis , war strittig, ob eine Inskription als außerordentlicher Hörer vor der Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung die Voraussetzungen für eine Berufsausbildung iSd FLAG erfüllt; der Gerichtshof hat dies mit folgender Begründung verneint:
"Vor der mit Bescheid der Un--- vom erfolgten Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung hat sich der Sohn der Beschwerdeführerin zwar als außerordentlicher Hörer inskribiert und die Vorlesung "Österreichisches und europäisches Staatskirchenrecht" im Umfang von zwei Wochenstunden besucht und schließlich am eine Prüfung über diese Lehrveranstaltung abgelegt. Dass die belangte Behörde aber den Besuch einer einzelnen Lehrveranstaltung im Umfang von zwei Wochenstunden (samt der Ablegung einer Prüfung über diese Lehrveranstaltung) im Wintersemester 2003/2004 nicht als Berufsausbildung angesehen hat, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer mag auch zur Erreichung der in § 2 Abs 1 Z 4 Studienberechtigungsgesetz für die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung vorgeschriebenen Vorbildung dienen, unterscheidet sich aber vor allem in quantitativer Hinsicht nicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privatem Interesse und ist daher noch nicht als Ausbildung zu erkennen, in deren Rahmen sich noch nicht berufstätige Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen aneignen."
Im Erkenntnis sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, der Zusammenhang zwischen dem vom anspruchsvermittelnden Kind ins Auge gefassten Studium in Spanien und dem von ihm besuchten Sprachkurs beschränke sich darauf, dass Kenntnisse der Landessprache für das Studium in einem fremden Land erforderlich seien, um den in der Landessprache gehaltenen Lehrveranstaltungen folgen zu können. Ein solcher Zusammenhang reiche jedoch nicht aus, um einen deshalb absolvierten mehrmonatigen Sprachkurs selbst zur "Berufsausbildung" werden zu lassen und für die Zeit seines Besuches den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen.
Nach der Verwaltungspraxis stellt der Besuch eines Sprachkurses für sich betrachtet im Allgemeinen keine Berufsausbildung iSd FLAG dar, weil damit keine Ausbildung für einen konkreten Beruf verbunden ist, vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, III. Einzelne Tatbestände für volljährige Kinder (Abs 1 lit b-l) [Rz 28 - 139], Rz 40 "Sprachkurs".
Ein dem Studium vorangehender Sprachkurs (hier: Deutschkurs) zählt generell nicht zur "Berufsausbildung" iSd FLAG. In solchen Fällen ist eine ex-ante-Betrachtung anzustellen und die tatsächliche spätere Berufsausübung (oder weitere Berufsausbildung) ist nicht entscheidend (vgl. , mit Hinweis auf , und ).
Eine Sprachausbildung (ein "Sprachkurs") stellt Berufsausbildung iSd FLAG dann und insoweit dar, wenn diese Ausbildung in einem später begonnenen Studium, in dem die erlernte Sprache einen wesentlichen Schwerpunkt darstellt, im Wege der Anrechnung von ECTS-Punkten berücksichtigt wird, soweit die Ausbildung die überwiegende Zeit des Studierenden in Anspruch nahm ( - hier: volle Anrechnung von in den Niederlanden erworbenen ECTS eines Sprachlehrgangs für ein Sprachstudium in Wien mit Schwerpunkt Niederländisch; Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, III. Einzelne Tatbestände für volljährige Kinder (Abs 1 lit b-l) [Rz 28 - 139].
Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates (UFS)
"...Der Besuch dieses "Deutschlehrganges" an der Universität stellt aber für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, zumal der Sohn des Bw. dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde. Der Nachweis der ausreichenden Deutschkenntnisse kann im Übrigen auch ohne diesen Lehrgangsbesuch erbracht werden. Dass das Beherrschen einer Sprache für einen zukünftigen Beruf nützlich und von Vorteil ist, steht außer Streit. Das allein vermag einer solchen Schulung - auch wenn Prüfungen abgelegt werden bzw. ein ernsthaftes Bemühen erkennbar sein möge -aber nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen..."
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"...Die Ablegung der Sprachprüfung war im Fall der Bw. somit nur die Voraussetzung für die Zulassung als ordentliche Hörerin an einer österreichischen Universität und damit für eine Vielzahl möglicher Berufe. Die in den vorstehend genannten Kursen erworbenen Deutschkenntnisse sind für die Bw. zweifellos für einen zukünftigen Beruf nützlich und von Vorteil, dies allein vermag solchen Kursen - auch wenn Prüfungen abgelegt wurden und ein ernsthaftes Bemühen erkennbar ist - nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen..."
"...Die vom Sohn der Bw. absolvierten (Vorstudien-)Lehrgänge waren aber auch nicht zwingend notwendige Voraussetzung für die Fortführung einer Berufsausbildung. Zwar haben Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, gemäß § 37 des Universitäts-Studiengesetz (UniStG) idF BGBl. I Nr. 48/1997, in Kraft getreten mit , die Kenntnis der deutschen Sprache im Umfang des § 48 Abs. 2 UniStG nachzuweisen. Dieser Nachweis über die Kenntnis der deutschen Sprache ist für internationale Studierende grundsätzlich die Voraussetzung für ein Studium an einer österreichischen Universität und damit für eine Vielzahl möglicher Berufe und kann auch ohne Besuch eines Vorstudienlehrganges erbracht werden..."
"...Mit der Aneignung von Deutschkenntnissen im Allgemeinen werden nun keine spezifisch beruflichen Kenntnisse erworben und der Besuch einzelner derartiger Kurse kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden, wenn er nicht im Rahmen eines ordentlichen Studiums erfolgt. Die Lehrveranstaltungen "Deutsch als Fremdsprache" sind auch nicht Teil des nachfolgend begonnenen Studiums der Wirtschaftswissenschaften und können nicht als Einheit zusammen mit diesem angesehen werden. Schließlich ist auch die Zeitdauer für diese Lehrveranstaltungen (je sechs Semesterstunden für die Grundstufe I und Grundstufe II) nicht von solcher Intensität, dass sie dem Zeitaufwand für eine Berufsausbildung entsprechen würde..."
Auch in weiteren Entscheidungen des UFS (zB , , , , ) vertrat der UFS die Ansicht, dass der Besuch eines Deutschkurses (Deutschlehrganges) an der Universität für sich betrachtet keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt, da der Kursteilnehmer dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wird. Dass das Beherrschen einer Sprache für einen zukünftigen Beruf nützlich und von Vorteil ist, steht, wie auch aus den hier zitierten Entscheidungen hervorgeht, außer Streit. Dieser Umstand allein vermag aber einer solchen Schulung - mögen auch Prüfungen abgelegt worden bzw. ein ernsthaftes Bemühen erkennbar sein - nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen. Mit der Aneignung von Deutschkenntnissen werden, wie bereits ausgeführt, im Allgemeinen keine spezifischen beruflichen Kenntnisse erworben.
Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes
Das BFG stellte in seinem erst jüngst ergangenen Erkenntnis vom , RV/2100839/2019, fest, dass ein dem Studium vorangehender Sprachkurs dem Grunde nach nicht zur "Berufsausbildung" iSd FLAG zählt (Verweis auf das Erkenntnis des , hier: Deutschkurs). In solchen Fällen ist eine ex-ante-Betrachtung anzustellen und die tatsächliche spätere Berufsausübung (oder weitere Berufsausbildung) nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, dass -ex-ante betrachtet - die Ausbildung im Zeitpunkt deren Absolvierung bereits eine Berufsausbildung darstellt (vgl. dazu die Ausführungen oben) und nicht, ob sie in weiterer Folge im Hinblick auf spätere Ereignisse als Berufsausbildung zu werten wäre (Verweis auf , mit Hinweis auf , und , 2011/16/0086). Der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen ist selbst dann nicht als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu werten, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist.
Daraus folgt zusammenfassend:
Die Absolvierung von Sprachkursen ist nicht als Berufsausbildung iSd FLAG anzusehen, da mit dem Erwerb von Sprachkenntnissen keine spezifischen beruflichen Kenntnisse erworben werden (Ausnahme: Ausbildung in einem später begonnenen Studium, in dem die erlernte Sprache einen wesentlichen Schwerpunkt darstellt, im Wege der Anrechnung von ECTS-Punkten berücksichtigt wird, soweit die Ausbildung die überwiegende Zeit des Studierenden in Anspruch nahm).
Für das vom Sohn der Bf. nach Absolvierung des Deutschkurses am Sprachenzentrum der Un--- an der Un--- Leuven (Belgien) begonnene Studium "Engineering Technology" sind im Übrigen Kenntnisse der flämischen Sprache (Belgisch-Niederländisch), nicht aber spezielle Deutschkenntnisse erforderlich.
"KU Leuven uses Dutch as its main language of instruction. Consequently, most of our bachelor's programmes are completely organised in Dutch. These basic-level programmes are intended for students who have completed their secondary education. The faculty offers Dutch programmes at 7 campuses." (https://iiw.kuleuven.be/english/programmes/programmes ).
Der vom Sohn der Bf absolvierte Deutsch-Sprachkurs mochte dabei für den Studenten von einem gewissen Nutzen gewesen sein, zu seiner Anerkennung als Berufsausbildung iSd FLAG reicht dies aus den oben ausführlich besprochenen Gründen aber nicht aus.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es war die Sachverhaltsfrage zu lösen, ob eine Berufsausbildung vorlag, welche als Tatfrage einer ordentlichen Revision grundsätzlich nicht zugänglich ist.
Im Übrigen wird auf die oben zitierte einhellige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der zu folgen war.
Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem zugestellt wurde - mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 63 Abs. 1 Z 3 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 § 63 Abs. 10 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 |
Verweise | -K/08 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105974.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at