Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.09.2020, RV/7400104/2020

Bescheidadressierung bei Einbringung des Betriebes einer KG als Sacheinlage gem. Art. III UmgrStG, wenn Sachverhalte vor Einbringung betroffen sind

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch RA Mag. Robert Bitsche, Nikolsdorfergasse 7-11/2, 1050 Wien, als Beschwerdeführerin über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum 2012 und 2013, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Nach einer bei der Fa. X-KG durchgeführten gemeinsamen Prüfung der Lohnabgaben (GPLA) setzte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, mit Bescheid vom Kommunalsteuer für den Zeitraum 2012 und 2013 fest und adressierte den Bescheid an die Beschwerdeführerin. In der Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, die Beschwerdeführerin sei Rechtsnachfolgerin der X-KG.

Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen wurde. Der rechtzeitig am eingebrachte Vorlageantrag wurde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt

Mit Einbringungsvertrag vom wurde der Betrieb der X-KG als Sacheinlage nach den Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes in die ***Bf1*** eingebracht und von dieser fortgeführt. Die Löschung der X-KG im Firmenbuch wurde auf Grund eines am beim Firmenbuchgericht eingelangten Antrages am eingetragen.

Der Kommunalsteuerbescheid für den Zeitraum 2012 und 2013 wurde an die ***Bf1*** adressiert und zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.

Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die aktenkundigen Unterlagen, den Firmenbuchauszug der X-KG und den Einbringungsvertrag vom und ist unstrittig.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beeinträchtigt die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und ihre Löschung im Firmenbuch jedenfalls solange ihre Parteifähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten noch nicht abgewickelt sind (, mwN).

Von einem Verlust der Parteifähigkeit ist dann auszugehen, wenn die Personengesellschaft des Unternehmensrechts beendet wird und ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist, wie dies etwa nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Vermögensübernahme nach § 142 UGB der Fall ist (, mwN).

Im vorliegenden Fall wurde der Betrieb der X-KG gemäß Art. III UmgrStG als Sacheinlage in die ***Bf1*** eingebracht und von dieser fortgeführt. § 18 Abs. 1 UmgrStG enthält lediglich die Fiktion einer steuerlichen Gesamtrechtsnachfolge im Falle einer Buchwerteinbringung. Diese Fiktion gilt nur für Zwecke des materiellen (Ertrag)Steuerrechts. Ansonsten bleibt es aber bei der Einzelrechtsnachfolge (). Bei Einbringungsvorgängen unter Anwendung des Art. III UmgrStG wird die aufnehmende Kapitalgesellschaft nicht Rechtsnachfolgerin des bisherigen Betriebsinhabers (, mwN).

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Der die Kommunalsteuer für den Zeitraum 2012 und 2013 umfassende Bescheid betrifft ausschließlich Sachverhalte vor der im Jahr 2014 vorgenommenen Einbringung des Betriebes. Er ist jedoch nicht an die X-KG, sondern an die ***Bf1*** adressiert und daher inhaltlich rechtswidrig, weil entgegen der Ansicht der belangten Behörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer Gesamtrechtsnachfolge zu verneinen ist.

Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht folgt mit seinem Erkenntnis hinsichtlich der Frage, ob im Fall der Einbringung eines Betriebes gemäß Art. III UmgrStG die übernehmende Gesellschaft Rechtsnachfolgerin der Einbringenden wird, der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. III UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
§ 18 Abs. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Verweise


Zitiert/besprochen in
Hirschler/Sulz/Oberkleiner in BFGjournal 2020, 459
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400104.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at