Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 15.09.2020, RV/1100156/2018

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Rückstandsausweis sowie gegen einen im Verfahren betreffend Pfändung einer Geldforderung ausgestellten Bescheid betreffend Verfügungsverbot (§ 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO)

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Rückstandsausweis vom sowie gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Verfügungsverbot (§ 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO) beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verfahrensgang

Mit Bescheiden vom pfändete das Finanzamt aufgrund eines aushaftenden Abgabenrückstandes von 101.546,86 € und Pfändungsgebühren von 1.019,57 € eine gegenüber der ***13*** bestehende Geldforderung des Beschwerdeführers (in der Folge abgekürzt Bf.) durch Erlassung eines Zahlungsverbotes und untersagte dem Bf. gleichzeitig jede Verfügung über die gepfändete Forderung und ihre Einziehung.

Gegen das bescheidmäßig erfolgte Verfügungsverbot sowie gegen den Rückstandsausweis brachte der Bf. fristgerecht eine Beschwerde ein. Beantragt wurde die Einstellung bzw. Aussetzung des Exekutionsverfahrens bis zur Richtigstellung der Konten. Begründend führte der Bf. Folgendes aus: "Die in diesem Bescheid ausgewiesene Schuld entspricht nicht meinen Unterlagen beziehungsweise nicht den von mir getätigten Meldungen, die an Sie übermittelt wurden. Des Weiteren sind Zahlungen vom Zeitraum Mai 2016 bis Dezember 2016, welche von meinem damaligen Masseverwalter ( ***1***) vorgenommen wurden, nicht ersichtlich. Weiters sind mehrere Wiederaufnahmebeträge angeführt, welche für mich nicht nachvollziehbar sind. Am ***3*** wurde abermals ein Konkursverfahren gegen mich eingeleitet und anschließend das Geschäft durch die Masseverwalterin ( ***2***) geschlossen und diese hat mir aufgetragen, keine weiteren Tätigkeiten bzw. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Einkommensteuer (Monatsabschlüsse) zu machen (abzuführen)."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen das bescheidmäßig erfolgte Verfügungsverbot sowie gegen den Rückstandsausweis gemäß § 260 BAO als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO sei ein Rechtsmittel unstatthaft gegen Bescheide, die dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen würden. Das als Einspruch bzw. Beschwerde bezeichnete Schreiben vom , zur Post gegeben am und sohin rechtzeitig eingebracht (Poststempel), beziehe sich auf das Verfügungsverbot und auf den Rückstandsausweis. In der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheids betreffend Verfügungsverbot sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass hinsichtlich des Verfügungsverbots ein Rechtsmittelausschluss bestehe.

Gemäß § 229 BAO sei als Grundlage für die Abgabeneinbringung ein Rückstandsausweis auszustellen, der Namen und Anschrift des Abgabenpflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten habe, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden sei (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis sei Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren. Ein Rückstandsausweis sei kein Bescheid, sondern nur ein Nachweis über die vollstreckbaren Abgabenschuldigkeiten. Er sei nicht rechtsmittelfähig. Eine Beschwerde gegen den Rückstandsausweis sei daher nicht möglich.

Ein Rückstandsausweis weise nur die zu einem bestimmten Zeitpunkt offenen Abgabenschuldigkeiten aus, nicht jedoch die geleisteten Zahlungen. Diese seien nur in der Buchungsabfrage (auch in Finanzonline) ersichtlich. Darin seien im Zeitraum bis folgende Zahlungen von Masseforderungen durch den Insolvenzverwalter ersichtlich:


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Buchungstag
Abgabenart
Zeitraum
Einzahlungsbetrag
Einkommensteuer
04-06/2009
79,75 €
Umsatzsteuer
05/2016
180,02 €
Lohnsteuer
06/2016
180,39 €
Dienstgeberbeitrag
06/2016
252,01 €
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/2016
21,84 €
Lohnsteuer
05/2016
3,98 €
Lohnsteuer
07/2016
180,39 €
Dienstgeberbeitrag
07/2016
252,01 €
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/2016
21,84 €
Zahlung ohne Verrechnungsweisung
15,61 €
Einkommensteuer
07-09/2016
5.509,00 €
Lohnsteuer
08/2016
161,59 €
Dienstgeberbeitrag
08/2016
200,84 €
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/2016
17,41 €
Umsatzsteuer
07/2016
484,77 €
Umsatzsteuer
08/2016
318,66 €
Lohnsteuer
09/2016
25,83 €
Dienstgeberbeitrag
09/2016
145,83 €
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/2016
12,64 €
Dienstgeberbeitrag
10/2016
145,43 €
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/2016
12,60 €
Umsatzsteuer
09/2016
623,74 €

Diese Zahlungen seien allesamt bereits in die Gestaltung des Rückstandsausweises vom eingeflossen, somit würden diese bereits entrichteten Abgabenbeträge im späteren Rückstandsausweis nicht mehr aufscheinen.

Mit Beschluss des Landesgerichtes ***5*** vom ***3***, Zl. ***4***, sei erneut ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, da der mit Beschluss des Landesgerichts ***5*** vom ***6***, Zl. ***7***, bestätigte Sanierungsplan aus dem ersten Insolvenzverfahren 2016, der zur Konkursaufhebung geführt habe, nicht eingehalten worden sei. Das Unternehmen sei am geschlossen worden und der Konkurs sei nach Schlussverteilung einer Quote von 0,181% am ***8*** aufgehoben worden. In Rechtskraft erwachsen sei dieser Beschluss am ***9***. Am sei die Wiederaufnahme von Konkursforderungen im Betrag von 100.510,91 € auf dem Abgabenkonto gebucht worden.

Während des laufenden Insolvenzverfahrens hätte die Insolvenzverwalterin zu Recht auf ihre alleinige Verantwortung für alle Veranlassungen des Unternehmens hingewiesen. Da nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens unter Schließung des Unternehmens aber keine Exekutionsbeschränkungen mehr bestanden hätten, habe die Abgabenbehörde die gegenständlichen Vollstreckungsmaßnahmen setzen können.

In dem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde das Beschwerdebegehren aufrechterhalten. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung wurde bemängelt, dass noch immer keine Buchungskorrekturen vorgenommen worden seien. Die von der Abgabenbehörde im Zuge der Wiederaufnahme verbuchten Beträge seien nicht nachvollziehbar und mit den Unterlagen nicht ident. Es könne nicht sein, dass der Bf. als österreichischer Staatsbürger vom Finanzamt mit Summen konfrontiert werde, die in keinem Verhältnis zu seinem Unternehmen stehen könnten. Die vom Bf. beigebrachten Unterlagen - Umsatzsteuervoranmeldungen 2013 bis 2017, Lohnsteuer-Buchungsjournal etc. - würden Aufschluss über den Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit geben. Der Bf. erwarte die Aussetzung dieses Verfahrens bis zur Klärung der Angelegenheit.

Des Weiteren verweise der Bf. auf das Beschwerdevorbringen, das sich nicht auf den Rückstand beziehe, sondern auf die fehlenden Buchungen und Richtigstellungen laut übergebenen Unterlagen auf dem Abgabenkonto, sodass die Abgabenschuld nicht der für sein Unternehmen erstellten Ein- und Ausgabenrechnung entspreche. Der Bf. weise darauf hin, dass die vom Finanzamt im Insolvenzverfahren geltend gemachten Forderungen bereits vom Masseverwalter bestritten worden seien.

Wenn in diesem Rechtsstaat die Menschen nur noch arbeiten müssten, damit nicht nachvollziehbare Beträge gefordert würden, sollte sich die Frage gestellt werden, weshalb überhaupt noch gearbeitet werde, wenn Unterlagen aus einer gewerblichen Tätigkeit ignoriert würden und irgendetwas gebucht werde, das in Rechtskraft trete.

Im Vorlagebericht vom nahm das Finanzamt zur Forderungsbestreitung wie folgt Stellung: Wie sich aus dem Schlussbericht des Masseverwalters vom ergebe, seien diese Forderungen nicht bestritten, sondern quotenmäßig behandelt worden. Im Übrigen liege mit der gegenständlichen Beschwerde ein unzulässiges Rechtsmittel vor, da ein solches gegen Bescheide, welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht untersagen würden, gemäß § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO unstatthaft sei. Es werde daher beantragt, die Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt und Beweiswürdigung

Der Bf. betrieb seit dem Jahr 2013 unter der Bezeichnung " ***10***" ein Taxi- und Personentransportunternehmen mit wechselnd zwei bis vier Fahrzeugen, zuletzt noch mit zwei Taxifahrzeugen. Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen wurden lediglich für das Jahr 2013 eingereicht, für die Jahre 2014 bis 2017 wurden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt.

Mit Beschluss des Landesgerichtes ***5*** vom ***11***, GZ. ***7***, wurde über das Vermögen des Bf. ein Konkursverfahren eröffnet, welches mit einem von den Gläubigern angenommenen und rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan mit einer Quote von 32%, zahlbar 5% bis , und 27% in 8 Raten zu je 3,37% vierteljährlich beendet wurde. Die Konkursaufhebung erfolgte mit Beschluss vom ***6***.

Nachdem der Bf. den Sanierungsplan nicht erfüllen konnte, wurde das Insolvenzverfahren mit Beschluss des Landesgerichtes ***5*** vom ***3***, GZ. ***4***, erneut eröffnet und das Unternehmen des Bf. mit Beschluss des Landesgerichtes ***5*** vom ***12***, GZ. ***4***, geschlossen. Am ***8*** wurde das Konkursverfahren nach Schlussverteilung (Quote 0,181%) gemäß § 139 IO aufgehoben.

Das Finanzamt hat im Insolvenzverfahren Abgaben in Höhe von 102.390,21 € angemeldet, welche nicht bestritten, sondern quotenmäßig behandelt wurden.

Der Bf. war Gesellschafter und ab Juli 2017 auch Geschäftsführer der im März 2017 gegründeten und am im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft ***13*** mit dem Geschäftszweig des Handels mit Waren aller Art sowie des Personen- und Gütertransportes. Mit erfolgte die amtswegige Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch.

Aus dem Abgabenkonto des Bf. ist ersichtlich, dass dieses Konto mit Buchungstag mit Abgabenforderungen in Höhe von insgesamt 100.510,91 €, deren Einbringung während des Insolvenzverfahrens ausgesetzt war, belastet wurde. Bei diesen Abgabenschuldigkeiten handelt es sich um Konkursforderungen.

Zum Stichtag - dem Zeitpunkt der Erlassung des Pfändungsbescheides und des beschwerdegegenständlichen Verfügungsverbotes - hafteten auf dem Abgabenkonto der Bf. fällige Abgaben in Höhe von insgesamt 101.546,86 € aus.

Für diese Sachverhaltsfeststellungen stützt sich das BFG auf die seitens des Finanzamtes übermittelten Aktenteile sowie auf eigene Recherchen im Abgabeninformationssystem.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung)

Der Bf. - dessen Beschwerde sich ausdrücklich gegen das bescheidmäßig erfolgte Verfügungsverbot sowie gegen einen Rückstandsausweis richtet - erachtet die Exekutionsmaßnahme (Pfändung einer Geldforderung) deshalb als rechtswidrig, weil der Rückstandsausweis seiner Auffassung nach eine unrichtige vollstreckbare Abgabenschuld ausweist. So seien vom Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens im Zeitraum Mai 2016 bis Dezember 2016 bezahlte Masseforderungen des Finanzamtes nicht ersichtlich und es seien vom Bf. beigebrachte Unterlagen (z.B. Umsatzsteuervoranmeldungen 2013 bis 2017, Lohnsteuer-Buchungsjournal, usw.), die Aufschluss über den Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit geben würden, nicht berücksichtigt worden. Nicht nachvollziehbar seien zudem die von der Abgabenbehörde im Zuge der Wiederaufnahme der ausgesetzten Einbringung (§ 231 Abs. 2 BAO) am Abgabenkonto verbuchten Beträge.

Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Gemäß § 226 BAO sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete und der Abgabenbehörde bekanntgegebene Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.

Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

Gemäß § 4 AbgEO kommen als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.

Gemäß § 65 Abs. 2 AbgEO ist sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.

Gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Gemäß § 65 Abs. 4 AbgEO kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.

Gemäß § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO ist ein Rechtsmittel unstatthaft gegen Bescheide, welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellt Pfand untersagen (§ 65 Abs. 1 und 5).

Wie das Finanzamt zutreffend ausgeführt hat, ist der Rückstandsausweis eine öffentliche Urkunde über den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld, aber kein rechtsmittelfähiger Bescheid. Die sich ausdrücklich gegen den Rückstandsausweis richtende Beschwerde ist daher gemäß § 260 Abs.1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (siehe dazu ; ; ).

Beschwerde wurde überdies gegen den das Verfügungsverbot aussprechenden Bescheid erhoben. Während über ein Rechtsmittel gegen einen Pfändungsbescheid meritorisch zu entscheiden ist (siehe dazu z.B. Liebeg, AbgEO-Kommentar, § 65 Rz 22) ist ein Bescheid betreffend Verfügungsverbot gemäß § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO deshalb nicht rechtsmittelfähig, weil einem solchen Bescheid nur deklarative Wirkung zukommt (siehe dazu Liebeg, AbgEO-Kommentar, § 77 Rz 1ff). Wie die Abgabenbehörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung richtigerweise ausführt, wurde im Bescheid betreffend Verfügungsverbot auch ausdrücklich auf den bestehenden Rechtsmittelausschluss hingewiesen. Somit ist auch die Beschwerde gegen den das Verfügungsverbot aussprechenden Bescheid gemäß § 260 Abs.1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach vom Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens im Zeitraum Mai 2016 bis Dezember 2016 bezahlte Masseforderungen des Finanzamtes am Abgabenkonto des Bf. nicht aufscheinen und die von der Abgabenbehörde im Zuge der Wiederaufnahme der ausgesetzten Einbringung (§ 231 Abs. 2 BAO) am Abgabenkonto verbuchten Beträge nicht nachvollziehbar seien, wird abschließend angemerkt, dass solche Einwendungen in einem Abrechnungsbescheidverfahren gemäß § 216 BAO zu klären wären. Die Abgabenbehörde ist in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom allerdings trotz des Umstands, dass Beschwerdegegenstand der Rückstandsausweis vom sowie der Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Verfügungsverbot (§ 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO) war, auf dieses Beschwerdevorbringen eingegangen. So hat die Abgabenbehörde nicht nur sämtliche im Zeitraum bis am Abgabenkonto erfolgten Verbuchungen der Zahlungen von Masseforderungen durch den Insolvenzverwalter dargestellt, sie hat auch zutreffend erläutert, dass das Abgabenkonto des Bf. mit jenen im Insolvenzverfahren angemeldeten, unbestrittenen Insolvenzforderungen im Betrag von 100.510,91 € belastet wurde, deren Einbringung während des Insolvenzverfahrens gemäß § 231 BAO ausgesetzt war, und die mit Ausnahme einer Quote von 0,181% nicht getilgt wurden. Dem Finanzgericht ist es jedenfalls verwehrt, erstmals über einen Antrag gemäß § 216 BAO zu entscheiden. Würde das BFG diese Befugnis für sich in Anspruch nehmen, wäre dies ein Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der Abgabenbehörde und damit ein Verstoß gemäß § 279 Abs. 1 BAO.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht folgte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Rückstandsausweis sowie gegen einen ein Verfügungsverbot aussprechenden Bescheid der in der Entscheidung dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen deshalb nicht vor, sodass eine (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.

Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.1100156.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at