Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.05.2020, RV/2101092/2019

Verlustabzug

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch KWT Kislinger & Partner Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft OG, Haushamer Straße 2/2/14, 8054 Seiersberg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2018 wird wie folgt festgesetzt:


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Einkommensteuer in Euro:
-277,95
Anrechenbare Lohnsteuer in Euro:
-1.675,02
Rundung in Euro:
-0,03
Festgesetzte Einkommensteuer in Euro:
-1.953,00

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Im Zuge seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 machte der Beschwerdeführer den Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind geltend. Mit dem Einkommensteuerbescheid vom wurde der Beschwerdeführer veranlagt.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom . Der Beschwerdeführer brachte vor, im Jahr 2017 habe er einen Verlust in der Höhe von 24.160,42 Euro lukriert. Diesen Verlustvortrag müsse die Finanzbehörde im Jahr 2018 als Verlustabzug von Amts wegen berücksichtigen. Dies sei leider nicht erfolgt. Er ersuche daher höflichst, den Verlustabzug zu berücksichtigen und den Einkommensteuerbescheid entsprechend abzuändern.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, ein Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 sei nur im Rahmen einer betrieblichen Veranlagung möglich.

Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom . Der Beschwerdeführer, vertreten durch KWT Kislinger & Partner Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft OG, brachte vor, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Verlustes seien beim Beschwerdeführer jedenfalls erfüllt. Des Weiteren gelte, dass Verluste zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden könnten und für die Geltendmachung keine betrieblichen Einkünfte notwendig seien. Nach der Wiedergabe von Auszügen aus den Einkommensteuerrichtlinien führte der Beschwerdeführer weiter aus, die Behauptung der Finanzbehörde, wonach ein Verlustabzug nur im Rahmen einer betrieblichen Veranlagung möglich sei, lasse sich aus dem Gesetz sicher nicht ableiten. Ganz im Gegenteil, in den Richtlinien werde sogar extra darauf hingewiesen, dass der Verlustabzug in Form einer Veranlagung von Amts wegen zu erfolgen habe. Es werde daher höflichst ersucht, den Verlustabzug entsprechend zu berücksichtigen und den Einkommensteuerbescheid 2018 zu korrigieren.

Im Vorlagebericht vom führte die belangte Behörde aus, der Beschwerde sei stattzugeben. Laut Rücksprache mit der betrieblichen Veranlagung sei die Berücksichtigung eines Verlustabzuges nur im Rahmen der betrieblichen Veranlagung möglich.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Laut dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 vom betrug im Jahr 2017 der Verlust des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb 24.160,42 Euro, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betrugen laut Einkommensteuerbescheid 1.300,01 Euro. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2017 seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt. Im Jahr 2018 hat der Beschwerdeführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von 17.840,78 bezogen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betrugen im Jahr 2018 laut Mitteilung über die gesonderte Feststellung vom 105,93 Euro.

Gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 sind als Sonderausgaben auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur,
- wenn die Verluste durch ordnungsgemäße Buchführung oder bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, ermittelt worden sind und
- soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden.

Der Verlustabzug ist demnach von Amts wegen im ersten Jahr vorzunehmen, in welchem der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der anderen Sonderausgaben einen positiven Betrag ergibt. Ein allfälliger Rest ist bei Vorliegen hinreichender Einkünfte im jeweils nächstfolgenden Jahr abzuziehen. Die gesetzliche Vorschrift für den Verlustabzug gibt dem Abgabepflichtigen kein Wahlrecht, wann er von dem Recht des Verlustabzuges Gebrauch machen will. Unterbleibt der Verlustabzug, obwohl eine Verrechnungsmöglichkeit bestand, darf in den Folgejahren nur der Restbetrag berücksichtigt werden; es ist also ein fiktiver Verlustabzug zu rechnen.
Über die Höhe des vorzutragenden Verlustes ist dabei für das Jahr abzusprechen, in welchem der Verlust entstanden ist, wobei der Bescheid dieses Jahres diesbezüglich bindende Tatbestandswirkung auch für die Folgejahre hat. Ob der ziffernmäßig feststehende Verlust auch vorgetragen werden darf, ist aber jeweils in jenem Jahr zu entscheiden, in welchem der betreffende Vortrag vorgenommen werden soll.
Es besteht daher insoweit ein Zusammenhang zwischen den Veranlagungen aufeinander folgender Veranlagungsjahre, als die Höhe des Verlustes mit rechtskraftfähiger Wirkung im Verlustjahr festgesetzt wird. Der diesbezügliche Ausspruch wirkt auf ein späteres Veranlagungsverfahren somit derart ein, dass er für den nachfolgenden Verlustvortrag betragsmäßig verbindlich wird ().

Verluste aus den drei betrieblichen Einkunftsarten können nur insoweit in den Folgejahren als Sonderausgaben berücksichtigt werden, als sie nicht im Verlustentstehungsjahr mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden. Nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind bei Ermittlung des Einkommens Verluste mit anderen Einkünften, also auch mit Einkünften aus nichtbetrieblichen Einkunftsarten auszugleichen ().

Im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2017 waren daher die Verluste aus Gewerbebetrieb mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auszugleichen; es stand daher nur der die positiven Einkünfte des Verlustentstehungsjahres übersteigende Betrag für den Verlustvortrag zu Verfügung. Im Jahr 2017 betrug der Verlust aus Gewerbebetrieb 24.160,42 Euro, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betrugen 1.300,01 Euro. Es standen daher - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - 22.860,41 Euro für den Verlustvortrag zu Verfügung.

Im verfahrensgegenständlichen Fall lagen keine Hinweise vor, dass die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Mängel aufgewiesen hätte; von solchen ist auch die belangte Behörde nicht ausgegangen. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Verlustabzug (wie auch von der belangten Behörde im Vorlagebericht angeregt) zu berücksichtigen. Im verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte 17.840,78 Euro. Nach Abzug des Pauschbetrages für Sonderausgaben in der Höhe von 60 Euro waren somit 17.780,78 Euro gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 als Sonderausgaben abzuziehen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf die einschlägigen Bestimmungen und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2101092.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at