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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.07.2020, RV/7103002/2017

Verwendung eines KFZ mit ausländischem Kennzeichen im Inland

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2013, 1-12/2014, 1-12/2015 und 1-6/2016 zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2013, 1-12/2014 und 1-12/2015 mit EUR 1.861,50 festgesetzt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG ) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Wie sich aus den Akten zur Beschwerdesache RV/7103976/2016 ergibt, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden "Bf.") im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei am in A zum Kraftfahrzeug mit dem deutschen behördlichen Kennzeichen 12345 befragt. Er gab laut Niederschrift an, das Fahrzeug seit dem tt.mm. 2012 zu lenken. Es sei im März oder April 2012 durch ihn oder seine Mutter nach Österreich verbracht worden und es handele sich um ein Leasingfahrzeug. Als Hauptwohnsitz nannte er seinen inländischen Wohnsitz, als Nebenwohnsitz einen in Deutschland. Bei beiden Wohnsitzen handele es sich um ein eigenes Haus. Einen (Ehe-)Partner gebe es nicht. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege finanziell in Deutschland, sonst in ganz Europa. In Österreich sei er geringfügig beschäftigt und sonst in ganz Europa tätig. Ein weiteres Fahrzeug besitze er nicht.

In Folge setzte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2013, 1-12/2014, 1-12/2015 und 1-6/2016 fest (zum Jahr 2012 siehe RV/7103976/2016).

Dagegen erhob der Bf. Beschwerde. Es liege eine unrechtmäßige Doppelbesteuerung innerhalb der EU bei zudem nicht zutreffendem Berechnungszeitraum vor. Da er als deutscher Staatsbürger im betreffenden Zeitraum in Deutschland hauptgemeldet gewesen sei und die KFZ-Steuer für das Fahrzeug ordnungsgemäß in Deutschland entrichtet habe, sei die Forderung der belangten Behörde unrechtmäßig. Des Weiteren möchte er festhalten, dass das Fahrzeug bereits am cc.dd. 2016 vor Ablauf des Leasingvertrags abgemeldet worden und nicht mehr in seinem Besitz sei. Da er das Fahrzeug im betreffenden Zeitraum in der EU (vorwiegend Deutschland, Österreich und Ungarn) genutzt habe, sei er allenfalls bereit, den Differenzbetrag der bereits entrichteten deutschen Kraftfahrzeugsteuer zur nachgeforderten Steuer in Österreich zu entrichten. Der Bf. legte seiner Beschwerde Belege über die Abmeldung des Fahrzeugs, Kontoauszüge über die Entrichtung der deutschen Kraftfahrzeugsteuer sowie den Bescheid des zuständigen deutschen Finanzamts vom vor, mit welchem dem Bf. für das Fahrzeug die deutsche Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab dem vorgeschrieben wurde. Darüber hinaus nahm der Bf. auf ein nicht näher bezeichnetes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug.

Mit Ergänzungsersuchen vom wies die belangte Behörde einerseits darauf hin, dass sich seit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/16/0221 , die Gesetzeslage insofern geändert habe, als ab diesem Zeitpunkt eine vorübergehende Verbringung des Fahrzeugs aus dem Bundesgebiet die Frist nicht unterbreche. Andererseits räumte sie dem Bf. die Möglichkeit ein, Nachweise vorzulegen, die das Verbringen des Fahrzeugs belegten bzw. belegten, zu welchen Zeitpunkten sich das Fahrzeug im In- bzw. Ausland befunden habe.

In seiner Antwort bezog sich der Bf. auf seine bereits vorgelegten Gas-, Strom- und Wasserabrechnungen seiner inländischen Liegenschaft (siehe RV/7103976/2016), die die sporadische Nutzung seiner inländischen Liegenschaft und somit die Standortwechsel des Fahrzeugs belegten. Des Weiteren möchte er anführen, dass er sich zu den meisten kirchlichen Feiertagen (Ostern, Weihnachten, etc.) sowie familiären Festivitäten wie Geburtstagen von Freunden und Verwandten in Deutschland bzw. Ungarn aufgehalten habe. Mittlerweile sei das Fahrzeug offiziell eingeführt und die Normverbrauchsabgabe entrichtet worden. Der Bf. legte seiner Antwort eine Buchungsmitteilung vom aa.bb. 2016 über die Zahlung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 04/2016 iHv EUR 445,19 EUR, Unterlagen zur Abmeldung des streitgegenständlichen Fahrzeugs per bb.cc. 2016, eine deutsche Zulassungsbescheinigung per cc.dd. 2016 für ein neu angeschafftes Kraftfahrzeug sowie Rechnungen eines deutschen Autohauses über Service und Reparaturen aus den Jahren 2012 bis 2015 vor.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit ihrer Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Selbst wenn der Bf. in seiner Beschwerde darauf hinweise, in Deutschland hauptgemeldet gewesen zu sein, sei sein Hauptwohnsitz als im Inland gelegen anzunehmen. Diesbezüglich werde auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung betreffend Normverbrauchsabgabe 3/2012 vom (siehe RV/7103976/2016) verwiesen.

Die vorgelegten Rechnungen des deutschen Autohauses zeigten, dass Reparaturen in Deutschland durchgeführt worden seien, könnten aber kein Nachweis dafür sein, zu welchen Zeitpunkten sich das Fahrzeug im Inland bzw. im Ausland befunden habe. Die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe für ein anderes am cc.dd. 2016 in Deutschland zugelassenes Kraftfahrzeug sei für das Vorliegen der Kraftfahrzeugsteuerpflicht für ein früheres Fahrzeug unerheblich. Die Abmeldung des streitgegenständlichen Fahrzeugs per bb.cc. 2016 werde hingegen berücksichtigt. Somit sei die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KFZStG bis Ende März 2016 vorzuschreiben.

In Folge stellte der Bf. einen Vorlageantrag und die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht vor.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens forderte das Bundesfinanzgericht den Bf. auf, diesem Betriebskostenabrechnungen (insbesondere Gas-, Strom- und Wasserabrechnungen) seines österreichischen und deutschen Wohnsitzes für die Jahre 2014 bis 2016 zu übermitteln.

In seinem Schriftsatz vom legte der Bf. dar, dass ihm zurzeit ausschließlich Unterlagen zum inländischen Wohnsitz zugänglich seien. Leider sei er coronabedingt nicht in der Lage, auf weitere Unterlagen zuzugreifen, da er zuletzt im Herbst 2019 in Deutschland gewesen sei und er seine Eltern nicht gefährden möchte. Da er sich im fragwürdigen Zeitraum auch nicht ausschließlich an seinem Hauptwohnsitz in Deutschland aufgehalten habe, erscheine die Vorlage dieser Unterlagen eher wenig zielführend. Die beigefügten Unterlagen bewiesen aussagekräftig, dass die inländische Liegenschaft außer in den Sommermonaten, wo sie von seinen Eltern und Freunden zu Urlaubszwecken genutzt worden sei, nicht durchgehend bewohnt gewesen sei. Aus den beiliegenden Versicherungsunterlagen ergebe sich, dass die Liegenschaft an weniger als 270 Tagen im Jahr bewohnt gewesen sei. Darüber hinaus gehe aus der Meldebestätigung hervor, dass die Wohnsitzqualität ein Nebenwohnsitz gewesen sei. Des Weiteren möchte er nochmals anführen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, das Kraftfahrzeug umzumelden, da es ihm nicht gehöre. Es habe sich um ein Mietfahrzeug im Eigentum der B AG gehandelt. Dies sei aus dem beiliegenden Leasing- bzw. Darlehensvertrag ersichtlich. Alle Kosten für das Kraftfahrzeug wie Steuern, Serviceleistungen, etc. seien ausschließlich in Deutschland über sein deutsches Konto abgewickelt worden (Unterstützung bzw. Zuwendung seiner Eltern). Bei seiner inländischen Versicherung handele es sich um eine freiwillige Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung. Fragwürdig erscheine auch die fehlende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der wiederholten Einbringung eines Kraftfahrzeugs auf Grund der Reisetätigkeit und die geforderte Nachzahlung einer bereits erbrachten Steuerleistung, was eine unrechtmäßige Doppelbesteuerung innerhalb der EU darstellen würde. Diesem Schriftsatz legte der Bf. einen Auszug seiner Polizze der Haushaltversicherung, einen Darlehensantrag in Bezug auf das geleaste Fahrzeug, Abgabenbescheide betreffend Wassergebühren der Jahre 2014 bis 2016 sowie Jahresabrechnungen über den Bezug von Strom und Gas in den Jahren 2014 bis 2016 bei.

Mit Beschluss desselben Tages leitete das Bundesfinanzgericht den Schriftsatz des Bf. mitsamt Beilagen der belangten Behörde weiter.

Im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der Bf. u.a. an, dass die inländische Liegenschaft, die dem Bf. als Wohnsitz gedient habe, seit jjjj im gemeinsamen Besitz des Bf. und seiner Eltern gewesen und zu einem späteren Zeitpunkt gänzlich auf ihn übertragen worden sei. In den Jahren 2013 und 2014 sei er für die ungarische C Kft. tätig gewesen. Einen Zugriff auf Unterlagen, aus denen seine Tätigkeit für die C Kft. hervorgehe, habe er nicht. Seine seinerzeitigen Ersparnisse bezifferte der Bf. auf ca. 1 Mio. ATS (= ca. EUR 72.672,83).

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Festgestellter Sachverhalt

Der Bf. hatte seit dem Jahr jjjj einen Wohnsitz an der inländischen Adresse Adresse. Er war während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums Eigentümer der bebauten Liegenschaft an dieser Adresse. Laut Zentralem Melderegister lag dort im Zeitraum vom bis zum sein Nebenwohnsitz und anschließend sein Hauptwohnsitz. Bis zum war der Bf. an dieser Adresse ebenfalls hauptwohnsitzgemeldet. Er nutzte seinen inländischen Wohnsitz nicht durchgehend. Ein Wohnsitz des Bf. war bei seinen Eltern in Deutschland. Die dortige Liegenschaft gehörte seinen Eltern.

Der Bf. lenkte vom tt.mm. 2012 bis zum bb.cc. 2016 im Inland ein geleastes und auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug mit dem deutschen behördlichen Kennzeichen 12345, einem Gesamtgewicht von weniger als 3,5 Tonnen und einer Leistung des Verbrennungsmotors von 103 Kilowatt, für welches er Kosten trug. Das Fahrzeug befand sich vom 7. bis zum , am , vom 18. bis zum , am , am , am und am zwecks Service und Reparaturen in Deutschland. Er fuhr mit dem Fahrzeug zu kirchlichen Feiertagen (Ostern, Weihnachten, etc.) sowie familiären Festivitäten wie Geburtstagen von Freunden und Verwandten nach Deutschland oder Ungarn.

Der Bf. ging im Inland einer geringfügigen Beschäftigung nach. Seine inländischen Einkünfte aus dieser nichtselbständigen Arbeit betrugen im Jahr 2013 EUR 3.629,13, im Jahr 2014 EUR 3.615,10, im Jahr 2015 EUR 3.497,76 und im Jahr 2016 EUR 4.000,36. Darüber hinaus lebte er von eigenen Ersparnissen iHv ca. 1 Mio. ATS (= ca. EUR 72.672,83) und Zuwendungen seiner Eltern.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem Vorbringen im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Das Eigentum des Bf. an der Liegenschaft mit der Adresse Adresse ist aus dem entsprechenden Grundbuchsauszug ersichtlich. Aus den vorgelegten Strom- und Gasabrechnungen ergibt sich, dass der inländische Wohnsitz nicht durchgehend genutzt wurde.

Der Bf. führte im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung ins Treffen, in den Jahren 2013 und 2014 für die ungarische C Kft. tätig gewesen zu sein. Da er dazu jedoch keinerlei Unterlagen vorlegen konnte, kann das Bundesfinanzgericht eine regelmäßige Tätigkeit für diese Gesellschaft nicht als erwiesen annehmen.

Dass sich das streitgegenständliche Kraftfahrzeug an den näher bezeichneten Tagen zwecks Service oder Reparaturen in Deutschland befand, geht aus den vom Bf. vorgelegten Rechnungen vom , , , , , und hervor. Dafür, wann genau der Bf. mit dem Fahrzeug zu Feiertagen und Festivitäten von Freunden und Verwandten nach Deutschland oder Ungarn fuhr, liegen keine Anhaltspunkte vor. Wenngleich die Eltern des Bf. Kosten für das streitgegenständliche Kraftfahrzeug trugen, wird als erwiesen angenommen, dass er zumindest für Treibstoffkosten für das Fahrzeug selbst aufkam, da er über eigene Einkünfte und Ersparnisse verfügte, mit denen er seinen Lebensunterhalt bestritt.

Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt 1: Teilweise Stattgabe

§ 1 Abs. 1 Z 2 und 3 KFZStG lauten wie folgt:

"§ 1. (1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen

[…]

2. in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden;

3. Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung)."

Nach § 3 KFZStG ist in diesem Fall Steuerschuldner die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. dd KFZStG idF BGBl. I Nr. 112/2012, der bis zum in Kraft war, beträgt die Steuer je Monat bei allen anderen Kraftfahrzeugen (außer Krafträdern) ab je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors EUR 0,6, mindestens 6 Euro, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen höchstens 66 Euro.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a KFZStG idF BGBl. I Nr. 13/2014, der am in Kraft trat, beträgt die Steuer je Monat bei allen anderen Kraftfahrzeugen (außer Krafträdern) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors für die ersten 66 Kilowatt EUR 0,682 und für die weiteren 20 Kilowatt EUR 0,726.

Kraftfahrzeuge dürfen nach § 36 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 KFG 1967 nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie u.a. zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39 KFG 1967). Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 KFG 1967 eingehalten werden.

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 vor der Fassung BGBl. I Nr. 26/2014 lautet wie folgt:

"(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

In Bezug auf diese Fassung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Monatsfrist mit jeder Ausbringung des Kraftfahrzeugs unterbrochen wird und bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeugs neu zu laufen beginnt ().

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 26/2014, welcher am in Kraft trat, lautet wie folgt:

"§ 82. […]

(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

Maßgeblich ist somit, dass der Person mit Hauptwohnsitz im Inland die Verwendung des Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzurechnen ist und diese somit Verwenderin des Fahrzeugs im Sinne des § 1 Z 3 NoVAG 1991 iVm § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist.

Was den Begriff des Hauptwohnsitzes nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 betrifft, gilt nach § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, dass dieser an jener Unterkunft begründet ist, an der sich ein Mensch in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. Somit ist die bloße Meldung nach dem Meldegesetz 1991 nicht von entscheidender Bedeutung (), sondern die Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen.

§ 6 KFZStG idF BGBl. I Nr. 105/2014 lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 6. […]

(3) Der Steuerschuldner hat jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag.

(4) Der Steuerschuldner hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben."

Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann gemäß § 201 Abs. 1 BAO nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann die Festsetzung u.a. erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird.

Die inländischen Einkünfte des Bf. betrugen im Jahr 2013 EUR 3.629,13, im Jahr 2014 EUR 3.615,10, im Jahr 2015 EUR 3.497,76 und im Jahr 2016 EUR 4.000,36. Ausländische Einkünfte führte der Bf. nicht ins Treffen. Der Bf. legte keine Unterlagen zum deutschen Wohnsitz vor, die eine Prüfung ermöglichen würden, ob dessen Behauptung, dass dieser sein Hauptwohnsitz sei, zutrifft. Begründend führte er an, dass er seine Eltern während der durch das Coronavirus ausgelösten Pandemie nicht gefährden wolle. Es wäre jedoch möglich gewesen, diese Unterlagen auch ohne direkten Kontakt zu seinen Eltern zu beschaffen (zB per Post oder elektronischer Übermittlung). Laut Bf. sprächen die niedrigen Verbrauchswerte am inländischen Wohnsitz, welche er durch entsprechende Unterlagen belegte, gegen eine durchgehende Nutzung. Dass die inländische Liegenschaft nicht durchgehend als Wohnsitz genutzt wurde, geht aus den vorgelegten Verbrauchswerten unzweifelhaft hervor. Allerdings sprechen die niedrigen Verbrauchswerte am inländischen Wohnsitz nur dann gegen einen Hauptwohnsitz, wenn zusätzlich entsprechende Unterlagen zu einem anderen Wohnsitz vorgelegt werden, die deutlich höhere Verbrauchswerte erkennen lassen. Solche Unterlagen liegen jedoch nicht vor. Des Weiteren war der Bf. Eigentümer der Liegenschaft, die seinen inländischen Wohnsitz begründete. Dies lässt die Schlussfolgerung zu, dass er zu seinem inländischen Wohnsitz ein stärkeres Naheverhältnis hatte als zu seinem deutschen Wohnsitz. Da der Bf. nicht ins Treffen führte, dass an einem sonstigen Ort sein Hauptwohnsitz liege, war aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes der inländische Wohnsitz des Bf. im streitgegenständlichen Zeitraum dessen Hauptwohnsitz.

Zudem ist zu prüfen, ob der Bf. Verwender des Fahrzeugs war.

Das KFG enthält wie das NoVAG und das KFZStG keine Regelung darüber, wem die Verwendung eines Fahrzeugs zuzurechnen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 2009/16/0107, auf Grund der gleichartigen Zielsetzung auf den Begriff des Halters des Kraftfahrzeugs nach § 5 Abs. 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) zurückgegriffen. Unter dem Halter ist die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Zur Annahme eines Betriebes auf eigene Rechnung ist es nicht erforderlich, dass der Halter alle Kosten bestreitet ().

Der Bf. lenkte das Fahrzeug im streitgegenständlichen Zeitraum. Er konnte darüber entscheiden, wann er es wo einsetzte, weshalb er die Verfügungsgewalt darüber hatte. Es wird als erwiesen angenommen, dass er zumindest für Treibstoffkosten für das Fahrzeug selbst aufkam, da er über eigene Einkünfte und Ersparnisse verfügte, mit denen er seinen Lebensunterhalt bestritt. Somit hatte er es auch auf eigene Rechnung in Gebrauch und war somit Verwender des Fahrzeugs.

Wie bereits dargelegt, gilt für Zeiträume vor dem , dass die Monatsfrist nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 aF mit jeder Ausbringung des Kraftfahrzeugs unterbrochen wird und bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeugs neu zu laufen beginnt ( ). Dem Vorbringen des Bf., ein niedriger Gas-, Strom und Wasserverbrauch am inländischen Wohnsitz belege den Standortwechsel des streitgegenständlichen Fahrzeugs, kann nicht gefolgt werden, da daraus alleine nicht geschlossen werden kann, dass er das Inland zumindest monatlich mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug verließ. Somit ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Unterbrechung der Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 aF glaubhaft zu machen. Das Gleiche gilt für das Vorbringen des Bf., mit dem Fahrzeug zu kirchlichen Feiertagen (Ostern, Weihnachten, etc.) sowie familiären Festivitäten wie Geburtstagen von Freunden und Verwandten nach Deutschland oder Ungarn gefahren zu sein, da er weder die Zeiträume dieser Fahrten näher konkretisierte noch Umstände ins Treffen führte, die nahelegen würden, dass solche Fahrten monatlich stattgefunden hätten. Ebenso wenig sind die vorgelegten Service- und Reparaturrechnungen geeignet, Unterbrechungen der Monatsfrist darzulegen, da diese für den Zeitraum bis zum deutlich weniger als monatliche Verbringungen des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus dem Inland belegen.

Des Weiteren ist zu klären, ob der Bf. einen Gegenbeweis erbringen konnte. Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (). Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat die betroffene Person von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (). Das Vorbringen des Bf. in Bezug auf den niedrigen Gas-, Strom und Wasserverbrauch am inländischen Wohnsitz ist nicht als Gegenbeweis für einen dauernden Standort des Fahrzeugs im Inland geeignet, da aus diesen Unterlagen keine Rückschlüsse über Bewegungen des Fahrzeugs gezogen werden können. Ebenso wenig sind das Vorbringen des Bf. in Bezug auf seine Fahrten mit dem Fahrzeug zu kirchlichen Feiertagen (Ostern, Weihnachten, etc.) sowie familiären Festivitäten wie Geburtstagen von Freunden und Verwandten sowie die vorgelegten Service- und Reparaturrechnungen als Gegenbeweis geeignet, da diese lediglich gelegentliche Verbringungen des Fahrzeugs nach Deutschland glaubhaft machen bzw. belegen.

Was das Vorbringen des Bf. bezüglich einer unrechtmäßigen Doppelbesteuerung betrifft, ist dem die höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegenzuhalten: In seinem Erkenntnis vom , 2012/16/0107, wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass der EuGH die Zulässigkeit der Erhebung einer Zulassungssteuer daran misst, ob das betreffende Fahrzeug im Mitgliedstaat, in welchem die Zulassungssteuer erhoben werden soll, dauerhaft verwendet wird (vgl. etwa das , Cura Anlagen GmbH, Rn 35, das in den Rs. C-151/04 und C-152/04, Claude Nadine, Nadine-Lux SA und Jean Pascal Durre, Rn 55, und das , Kommission gegen Dänemark, Rn 75 und Rn 76). Dieser Linie folgte der EuGH auch in seinem Urteil vom in der Rs. C-302/12, X. In Rn 32 dieses Urteils führte der EuGH in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EG aus, dass diese einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der für ein zugelassenes und auf Grund der Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat bereits besteuertes Kraftfahrzeug bei der erstmaligen Ingebrauchnahme auf dem Straßennetz des erstgenannten Mitgliedstaats eine Steuer erhoben wird, wenn dieses Fahrzeug im Wesentlichen in diesen beiden Mitgliedstaaten tatsächlich und dauerhaft benutzt werden soll oder tatsächlich so benutzt wird, sofern diese Steuer nicht diskriminierend ist. Da die Kraftfahrzeugsteuer nicht diskriminierend ist, kann vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung dem Vorbringen des Bf. nicht gefolgt werden.

Im Ergebnis ist die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. dd KFZStG idF BGBl. I Nr. 112/2012 und § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a KFZStG idF BGBl. I Nr. 13/2014 für die Monate 1-12/2013, 1-12/2014 und 1-12/2015 spruchgemäß festzusetzen, wobei für diese Zeiträume den Berechnungen im angefochtenen Bescheid gefolgt wird.

Da nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO die Festsetzung u.a. dann erfolgen kann, wenn kein selbstberechneter Betrag bekanntgegeben wird, stellt sich die Frage, ob sich die Verpflichtung zu einer derartigen Bekanntgabe bereits aus § 6 Abs. 3 KFZStG ableitet oder erst aus § 6 Abs. 4 KFZStG. Aus den Gesetzesmaterialien (GP XVIII RV 582) geht hervor, dass die in § 6 Abs. 3 KFZStG vorgesehene Entrichtung der Steuer an das Finanzamt bis zum Fälligkeitstag nach deren vorherigen Berechnung als "Vorauszahlung" zu werten ist, die sich von der Verpflichtung zur Abgabe einer Jahreserklärung nach § 6 Abs. 4 KFZStG unterscheidet. Aus dieser in § 6 Abs. 3 KFZStG geregelten Vorauszahlung lässt sich jedoch keine Verpflichtung zur "Bekanntgabe" ableiten. Eine solche besteht hingegen nach § 6 Abs. 4 KFZStG, wonach der Steuerschuldner für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben hat (vgl. ). Damit war die Festsetzung der Steuer für das Jahr 2016 frühestens am zulässig. Der angefochtene Bescheid, mit dem auch die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-6/2016 festgesetzt wurde, erging hingegen am . Da die Festsetzung bezüglich der Monate 1-6/2016 vor dem Ende der Frist für die Abgabe einer Steuererklärung nach § 6 Abs. 4 KFZStG erfolgte, war diese für die Monate 1-6/2016 schon alleine deshalb nicht zulässig.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2: Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Da sich das Erkenntnis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt bzw. lediglich Sachverhaltsfragen zu klären waren, war die Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Z 2 und 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
Verweise





ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103002.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at