Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 03.09.2020, RV/7100969/2014

Unrichtige Bekanntgabe von Bodenschätzungsergebnissen - "Nichtbescheid"

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100969/2014-RS1
Die "Sanierung" einer nicht eingehaltenen Frist zur Einsichtnahme in die Bodenschätzungsergebnisse (§ 11 BoSchätzG) durch eine 2 Jahre später erfolgte ergänzende Auflegung der Bodenschätzungsergebnisse ist nicht zulässig.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend

  • die Beschwerde vom gegen den vermeintlich erlassenen Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend die Ergebnisse der Bodenschätzung in der Katastralgemeinde ***1***,
    und

  • den Vorlageantrag vom

beschlossen:

Die Beschwerde vom und der Vorlageantrag vom werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensverlauf

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes ***2*** Das Finanzamt (FA) erließ mit einen Wertfortschreibungsbescheid zum und stellte den Einheitswert für die 5,8822 ha große landwirtschaftlich genutzte Fläche mit € 7.600 (gerundet) fest. Ausgehend von einer Bodenklimazahl von 71,2 sowie Abschläge für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen von -7,0 % und für die Betriebsgröße von -13,0 %, errechnete sich eine Betriebszahl von 56,960 und ein Hektarsatz von € 1.303,9251. Die Wertfortschreibung sei aufgrund der Neuabgrenzung und der im Rahmen der Bodenschätzung ermittelten Änderungen der natürlichen Ertragsbedingungen, die dem oa. Hektarsatz zugrunde zu legen waren, erforderlich gewesen.

Das FA erließ idF auch den vom Feststellungsbescheid abgeleiteten Bescheid (Bescheid über die Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für 2012 (€ 213,66)).

Der Bf. erhob am (Eingang: ) Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Wertfortschreibungsbescheid zum und gegen die Vorschreibung der Beiträge und Abgaben für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Der Bf. kritisiert die Vorgangsweise der Abgabenbehörde insoweit, als er zwar von der Einleitung des Neubewertungsverfahrens, nicht aber über dessen Abschluss und der Auflage der Ergebnisse (der Bodenschätzung) in Kenntnis gesetzt wurde. Auch fehlte bis zum eine Kundmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung nach § 44 BewG. Dem Feststellungsbescheid fehle im Hinblick auf § 21 Abs. 4 BewG jegliche rechtliche Grundlage. In formeller Hinsicht fehlen dem Bescheid die Begründung, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen. Die Abschläge seien nicht verifizierbar. Eine Bekanntgabe des ("Bodenschätzungs- ") Bescheides durch öffentliche Kundmachung nach § 11 Bodenschätzungsgesetz 1970, sei mangels Verständigung der Betroffenen nach § 11 Abs. 5 BoSchätzG nicht erfolgt. Es liege ein Verstoß gegen die Unwiederholbarkeit ("ne bis in idem") von Bescheiden vor. Nach Ausführungen zur Rechtskraft von Bescheiden, stellt der Bf. "aus advokatorischer Sorgfalt" einen Wiedereinsetzungsantrag nach § 308 BAO in das Verfahren zur Ermittlung der Bodenklimazahl und erhebt Berufung gegen die "Bodenschätzung an sich".

Der zuständige Bodenschätzer des FA gab am eine Stellungnahme zu den Ausführungen des Bf. ab. Diese war die Basis für die mit datierte, abweisende Berufungsvorentscheidung (nunmehr: Beschwerdevorentscheidung, BVE). Zunächst wurde ausgeführt:

"Die Überprüfung der Ergebnisse der Bodenschätzung wird mittels Öffentlicher Bekanntmachung, Anschlag auf der Amtstafel in der jeweiligen Gemeinde (in diesem Fall in der KG ***3***) bekannt gemacht. Eine Vorbesprechung zu Beginn und eine Schlussbesprechung am Ende der Überprüfungsarbeiten ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann nur als "Bürgerservice" durch das zuständige FA betrachtet werden.
Die Überprüfung der Bodenschätzungsergebnisse in der KG ***3*** fand in der Zeit von bis statt… Es wurde eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 1.161 ha überprüft, folglich ist § 11 Abs. 5 BoSchätzG nicht anzuwenden…..Die Offenlegung der Schätzungsergebnisse entsprechend § 11 Abs. 2 und 3 BoSchätzG erfolgte in der Zeit vom bis , am 30. und in der Zeit von 08:00 bis 15:00 Uhr in den Räumen der Gemeinde ***3***, ***10***, an den übrigen Tagen in den Räumen des Finanzamtes Bruck-Eisenstadt-Oberwart.
Die Schätzungsergebnisse gelten daher mit Ablauf des als bekannt gegeben. Die Berufungsfrist erstreckte sich bis zum . Da bis zu diesem Zeitpunkt keine Berufung gegen die überprüften Bodenschätzungsergebnisse beim FA Bruck-Eisenstadt-Oberwart eingelangt ist, wurden diese mit Stichtag rechtswirksam."
Das FA zitierte idF die §§ 32 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 34 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 BewG und die §§ 192 Abs. 1, 252 Abs. 1 und 308 BAO und ging idF auf den angefochtenen Bescheid über die Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ein.

Das FA erließ am 05./ zum Wiedereinsetzungantrag einen Mängelbehebungsauftrag, den der Bf. mit Schriftsatz vom (Eingang: ) erfüllte. Der Bf. stellte dabei erneut die Rechtswirksamkeit der bekanntgegebenen Bodenschätzungsergebnisse bei einer Fläche von über 1000 ha in Frage.

Mit Schriftsatz vom (Eingang: ) beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der Bf. wiederholte seine Vorbringen und rügte erneut die rechtlich bedenkliche Festsetzung der Bodenklimazahl, weil keineswegs sicher sei, dass diese rechtsrichtig verlautbart worden sei. Damit sei auch infrage gestellt, ob die Bodenklimazahl eine taugliche Grundlage für den Wertfortschreibungsbescheid zum sei.

Das FA teilte dem Bf. am mit, dass es von einer Verkürzung der Auflegung(sfrist) der Bodenschätzungsergebnisse in der KG ***3*** von den gesetzlich vorgesehenen drei auf zwei Tage ausgehe, was möglicherweise den Bescheid über die Ergebnisse der Bodenschätzung ihm gegenüber als nicht rechtswirksam ergangen erscheinen lasse. Diese Frage sei aber noch nicht ausjudiziert. Der Bf. möge sich an den zuständigen Bodenschätzer wenden.

Mit Bescheid vom wies das FA den Wiedereinsetzungsantrag ab und teilte dem Bf. mit, dass er am , in der Zeit von 08:30 bis 15:00 Uhr im Gemeindeamt ***3***, ***4***, Einsicht in die erneut offengelegten Schätzungsergebnisse der KG ***3*** nehmen könne. Eine Berufung könne dann bis zum schriftlich oder telegrafisch eingebracht werden. In einer dem BFG nicht vorgelegten Beilage wurde auf eine weitere Begründung des Bescheides hingewiesen.

Mit Schriftsatz vom (Eingang: ) erhob der Bf. gegen den "Bescheid vom zur Zahl EW-AZ ***5***, erlassen durch öffentliche Auflage, mit welchem der zugrundeliegende Feststellungsbescheid zur Ermittlung des Einheitswertes zum im Wege der Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 BewG festgesetzt wurde", Berufung und stellte den Antrag, den bekämpften Feststellungsbescheid wegen inhaltlicher und verfahrensrechtlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben und eine korrekte Kundmachung einzuleiten.
In seiner Begründung stellte der Bf. zunächst sachverhaltsmäßig folgendes dar:

In seinen rechtlichen Ausführungen spricht sich der Bf. einerseits gegen den Wertzuwachs aus, andererseits kritisiert der Bf. die mangelnde Einsichtsmöglichkeit in Bodenschätzungsunterlagen und prangert die Verweigerung der Akteneinsicht als Verstoß gegen das Rechtsstaatlichkeitsprinzip an. Schließlich rügt der Bf. die nicht ordnungsgemäß erfolgte Kundmachung der Bodenschätzungsergebnisse, die auch nicht durch eine "Ergänzung" sanierbar sei. Abschließend verweist der Bf. auf die gegen die Bescheide vom und eingebrachten Berufungen.

Der Bf. wurde mit Mängelbehebungsauftrag vom aufgefordert, die der Berufung vom gegen die Bodenschätzungsergebnisse anhaftenden Mängel zu verbessern und bekanntzugeben, welche der (detailliert) dargestellten Klassenflächen seiner Grundstücke Nr. ***6*** bzw. ***7***, KG ***3***, nicht zutreffende Bodenarten (z.B. Lehm, toniger Lehm/lehmiger Ton), Gründigkeiten (Durchwurzelungstiefen), Humusentwicklungen, Steingehalte, Wasserverhältnisse aufweisen und welche Klassenflächenabgrenzungen unter Berücksichtigung des Mikrogeländes nicht zutreffend seien. Dabei erläuterte das FA explizit die Grablöcher Nr. 59, 63, 66, 67, 37, 38 samt den zugehörigen Bodenformeln der Grundstücke ***6*** bzw. ***7*** der KG ***3***. Beigelegt wurde(n) ein Orthofoto des BEV der KG ***3***, eine Kopie der Schätzungsreinkarte (6 Blatt) des Grundstückes Nr. ***6*** sowie eine Kopie der Schätzungsreinkarte (6 Blatt) des Grundstückes Nr. ***7***.

Der Bf. nimmt im Schriftsatz vom Stellung zu den Ergebnissen der Grablöcher und rügt in der Folge wiederholt die Art der Offenlegung der Bodenschätzungsergebnisse.

Das FA wies die Berufung vom gegen die am im "Gemeindeamt ***3*** zur Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnisse der KG ***3***, die Grundstücke mit den Grundstücksnummern ***6*** bzw. ***7*** betreffend sowie die Bodenschätzung an sich", mit Berufungsvorentscheidung vom unter Hinweis auf den bisherigen Verfahrensablauf und unter Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen des Bodenschätzungsgesetzes ab. Zur Einsichtnahme des Bf. am führt die Behörde aus, dass diesem der Ablauf des Bodenschätzungsverfahrens, die Bedeutung und der Inhalt der festgestellten Ergebnisse vom zuständigen Bodenschätzungsorgan erklärt worden sei. Da keinerlei Einwendungen gegen die Schätzungsergebnisse vorgebracht und die Zu- und Abschläge für bestimmte Eigenschaften des landwirtschaftlichen Betriebes bei der Feststellung des Einheitswertes einer wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden seien, sei die Berufung abzuweisen gewesen. Die angeführten Zu- und Abschläge würden nicht iR der Überprüfung oder Nachschätzung, also im Bodenschätzungsverfahren, berücksichtigt werden. Erneut verwies das FA auf die Rechtsqualität der Schätzungsergebnisse, als gesonderten Feststellungsbescheid nach § 185 BAO und Grundlagenbescheid für die Wertfortschreibung zum . Dem Vorlageantrag vom (betreffend die Berufung gegen den Wertfortschreibungsbescheid zum ) könne nicht entsprochen werden, weil dieser mit Abschluss des Berufungsverfahrens gegen die Bodenschätzungsergebnisse aufzuheben sein werde. Mit Stichtag sei (basierend auf den Ergebnissen der Bodenschätzung) ein "neuer" Wertfortschreibungsbescheid zu erlassen. Somit liege eine Säumigkeit der Behörde nicht vor.

Mit wies das FA den Vorlageantrag vom betreffend die Berufung gegen den Feststellungsbescheid zum als unzulässig zurück, weil der Grundlagenbescheid aus 2011, also die Auflegung der Bodenschätzungsergebnisse in der KG ***3*** in der Zeit vom 30.03. bis , gegenüber dem Bf. ein Nichtbescheid sei und die Ergebnisse der Bodenschätzung gegenüber dem Bf. erst 2013 wirksam würden. Dieser Mangel schlage sich auch auf den vom Grundlagenbescheid abgeleiteten Wertfortschreibungsbescheid zum durch.

Der Bf. beantragte mit Schriftsatz vom die Vorlage der Berufung gegen den gesonderten Feststellungsbescheid vom . Er rügt die rechtlich bedenkliche Festsetzung der Bodenklimazahl und die unvollständige Kundmachung und stellt idZ das Vorliegen eines den rechtsstaatlichen Kriterien entsprechenden Verfahrens in Frage. Schließlich beantragt der Bf. die Durchführung einer korrekten Kundmachung sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Berufungssenat.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde vom FA dem Bundesfinanzgericht - Gerichtsabteilung 1080 - zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsbeschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom , wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung 1080 gemäß § 9 Abs. 9 BFGG zum Stichtag abgenommen und der Gerichtsabteilung 5011 zugeteilt.

Als erwiesen angenommener Sachverhalt

Das FA Eisenstadt verständigte mit Schreiben vom das Gemeindeamt ***8***, dass ab der amtliche Bodenschätzer mit der Überprüfung der Bodenschätzungsergebnisse gemäß § 2 BoSchätzG in den Katastralgemeinden ***8*** und ***3*** beauftragt wurde.

Die für die amtlichen Arbeiten nötigen Kanzleiräume wurden von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Die Außendienstkanzleien wurden gut sichtbar als solche der Finanzverwaltung gekennzeichnet.

Mit Beginn der Bodenschätzungsarbeiten in der KG ***3*** wurden die Eigentümer der landwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen zu einer Vorbesprechung geladen. Diese fand am in der Zeit von 13:30 - 15:00 Uhr in der KG ***3*** statt. Der Bodenschätzer, Dipl. Ing. ***9***, leitete die Besprechung, erläuterte den Ablauf in technischer und organisatorischer Hinsicht, wies auf die Rechtsmittel- und Offenlegungsfristen und die Rechte und Pflichten der Grundstückseigentümer hin. Die Daten des "OSP" wurden vorgestellt. Laut Teilnehmerliste nahmen an der Vorbesprechung 22 Personen teil. Der Bf. nahm nicht teil.

Von bis erfolgte die Überprüfung der landwirtschaftlichen Flächen in Form der Feldschätzung. Überprüft wurde in der KG ***3*** eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 1.161 ha.

Für den wurden die Eigentümer der landwirtschaftlichen Nutzflächen zur Schlussbesprechung geladen. Diese fand in der Zeit von 13:30 bis 15:10 Uhr in der KG ***3*** unter der Leitung des Bodenschätzers Dipl. Ing. ***9*** statt. Den teilnehmenden Personen wurden die Ergebnisse der Überprüfung erläutert und sie wurden über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt.

Vermutlich am (Datum ist nicht lesbar) wurde an der Amtstafel bekanntgemacht, dass die Ergebnisse der Bodenschätzung zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt wurden. Der Anschlag lautete folgendermaßen:

Öffentliche Bekanntmachung […]

Am meldete das FA die mit eingetretene Rechtskraft der Bodenschätzungsergebnisse der KG ***3*** an das Bundesministerium für Finanzen, die Steuer- und Zollkordination und dem Vermessungsamt Eisenstadt.

Mit Wertfortschreibungsbescheid vom stellte das FA - begründend mit einer Neuabgrenzung und den Ergebnissen der Bodenschätzung - den Einheitswert zum mit € 7.600 fest und erließ die davon abgeleiteten Bescheide. Die Berufung, die auch Eventualanträge, nämlich den Wiedereinsetzungsantrag nach § 308 BAO zur Ermittlung der Bodenklimazahl und eine Berufung gegen die Bodenschätzungsergebnisse beinhaltete, wurde mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen. Der Bf. beantragte die Vorlage der Berufung gegen den Wertfortschreibungsbescheid an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Eventualanträge im Vorlageschriftsatz betrafen die Aussetzung des Verfahrens zur Klärung der Ermittlung der Bodenklimazahl, das Geltungsdatum im Feststellungsbescheid aufzuheben und den Abgabenbescheid entsprechend anzupassen.

Der Wiedereinsetzungsantrag nach § 308 BAO "zur Ermittlung der Bodenklimazahl" wurde nach einem Mängelbehebungsverfahren abgewiesen. Dem Bf. wurde am die Möglichkeit eingeräumt Einsicht in die Schätzungsergebnisse der KG ***3*** zu nehmen.

Am wurde öffentlich die Auflegung der Ergebnisse der Bodenschätzung zur allgemeinen Einsichtnahme am bekanntgemacht:

Öffentliche Bekanntmachung […]

(Nur) der Bf. hat am in den Amtsräumen der Gemeinde, in ***3***, Einsicht in die Ergebnisse der Bodenschätzung genommen.

Der Bf. hat mit Schriftsatz vom Berufung gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung erhoben und auf die noch offenen Rechtsmittelverfahren gegen den Wertfortschreibungsbescheid zum und die abgeleiteten Bescheide verwiesen.

Nach erfolgtem Mängelbehebungsverfahren wies das FA die Berufung gegen die im Gemeindeamt ***3*** zur Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnisse der KG ***3***, GrundstücksNr. ***6*** bzw. ***7*** mit Berufungsvorentscheidung vom ab.

Am wies das FA den Vorlageantrag betreffend die Berufung gegen den Feststellungsbescheid (Wertfortschreibung) zum infolge Ableitung vom Grundlagenbescheid (Bodenschätzungsergebnisse) zurück.

Der Bf. stellte am den Antrag die Berufung gegen den Bescheid, mit dem die Schätzungsergebnisse bekannt gemacht wurden, der zuständigen Behörde vorzulegen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Entscheidung im Berufungssenat zu treffen.

Das FA legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht mit Bericht vom vor.

Die Beschwerde wurde ursprünglich der Geschäftsabteilung 1080 zugeteilt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die Rechtssache der Geschäftabteilung 5011 zugewiesen.

Beweiswürdigung

Der als erwiesen angenommene Sachverhalt basiert auf den Verwaltungsakten, den Auszügen aus dem Grundbuch, den Abfragen der Finanzdatenbanken sowie den Auszügen des Vermessungsamtes.

Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Zulässigkeit der Beschwerde vom gegen den (vermeintlich erlassenen) gesonderten Feststellungsbescheid nach § 185 BAO vom (somit gegen die in den Schätzungsbüchern und Schätzungskarten niedergelegten Ergebnisse der Bodenschätzung aus dem Jahr 2011), der laut öffentlichen Bekanntmachung vom am in der Gemeinde ***3***, ***10***, zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt wurde.

§ 97 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) nennt vier Formen der Bekanntgabe. Für schriftliche Erledigungen nennt § 97 Abs. 1 lit. a

  • die Zustellung

  • die öffentliche Bekanntmachung (vgl. §§ 23 und 42 AbgEO) und

  • die Auflegung von Listen (vgl. § 11 BoSchätzG)

Nach § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Nach § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Nach Abs. 4 leg. cit. ist für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden:
……
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),…

Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können nach § 272 Abs. 4 BAO die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und …sowie Zurückweisungen (§ 260) …….

Nach § 274 Abs. 3 BAO kann der Senat ungeachtet des Antrages (Abs. 1 Z. 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde
1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),…

Auszug aus dem Bodenschätzungsgesetz 1970 idF:

§ 11. (1) Die Ergebnisse der Bodenschätzung einschließlich der gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durchgeführten Überprüfungen und der gemäß § 3 durchgeführten Nachschätzungen sind zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.

(2) Ergebnisse im Sinne des Abs. 1 sind die Feststellungen, die zur Beschreibung und Kennzeichnung der Bodenflächen nach

1. der Beschaffenheit,
2. der Ertragsfähigkeit,
3.der Abgrenzung

getroffen und in den Schätzungsbüchern und den Schätzungskarten (§ 1 Abs. 3) niedergelegt sind.

(3) Die Einsichtnahme nach Abs. 1 hat grundsätzlich in den Diensträumen des Finanzamtes zu erfolgen. Die Frist zur Einsichtnahme beträgt einen Monat. Innerhalb dieser Frist hat jedoch an einem Werktag unter Anwesenheit eines zur Auskunftsleistung befähigten Bediensteten der Finanzverwaltung die Einsichtnahme in geeigneten Räumen der betreffenden Gemeinde zu erfolgen, sofern diese Gemeinde nicht mit der Sitzgemeinde des Finanzamtes ident ist. Die Einsichtnahme innerhalb der Gemeinde ist bis auf zwei bzw. drei Tage zu erweitern, wenn die von der Einsichtnahme betroffenen Flächen 500 ha bzw. 1000 ha überschreiten.

(4) Das Finanzamt hat vor Beginn dieser Frist den Beginn und das Ende sowie den Ort der Einsichtnahme öffentlich bekanntzugeben. Hiebei ist gleichzeitig bekanntzugeben, an welchen Tagen und in welchen Räumen die Einsichtnahme in der Gemeinde stattfindet. Ferner ist hiebei bekanntzugeben, binnen welcher Frist und bei welcher Behörde ein Rechtsmittel gegen die zur Einsicht aufgelegten Ergebnisse eingebracht werden kann. Die öffentliche Bekanntmachung hat durch Anschlag in den Diensträumen des Finanzamtes und der zuständigen Gemeinde zu erfolgen. Überdies ist von der Einsichtnahme die örtlich zuständige gesetzliche berufliche Vertretung der Land- und Forstwirte zu verständigen.

(5) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 4 ist die öffentliche Bekanntmachung durch Benachrichtigung aller Betroffenen zu ersetzen, wenn die von der Einsichtnahme betroffenen Flächen 50 ha nicht übersteigen. Der Tag der Zustellung der Benachrichtigung gilt dann als Beginn der Einsichtnahmefrist.

(6) Die zur Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnisse sind ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 der Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/1961). Die Bekanntgabe dieser Feststellung gilt mit Ablauf des letzten Tages der Frist als erfolgt.

Unabdingbar für die Wirksamkeit von Erledigungen (somit für deren rechtliche Existenz) ist, dass diese dem Adressaten bekannt gegeben werden (vgl. Ritz 6 , BAO Kommentar, § 97, Tz 1). Vor Bekanntgabe entfaltet ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen. Ein Bescheid gehört erst mit seiner Erlassung dem Rechtsbestand an ().

Bescheide betreffend die Bodenschätzungsergebnisse einer bestimmten Katastralgemeinde, sogen. Planbescheide, werden durch die Auflegung von Listen, also der in den Schätzungsbüchern und Schätzungskarten niedergelegten Ergebnisse, den Eigentümern der betreffenden Grundstücke bekannt gegeben. Wird eine gesetzlich vorgesehene Form der Bekanntgabe des Inhaltes eines Bescheides nicht vorgenommen, bewirkt dies keine behördliche Erledigung; diesfalls liegt ein absolut nichtiger Verwaltungsakt vor.

Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Bescheidbeschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (vgl. uvam.).

Mit der in § 11 Abs. 3 BoSchätzG normierten Vorgangsweise, wird dezidiert der Ort und die Dauer der zur Einsichtnahme aufgelegten Bodenschätzungsergebnisse festgelegt. § 11 Abs. 3 BoSchätzG ist eine verfahrensrechtliche Norm und somit sogen. "geronnenes Verfassungsrecht". Grundprinzipien der Verfassung werden durch einzelne Verfahrensvorschriften (auch in Materiengesetzen) verwirklicht und auf den Einzelfall anwendbar gemacht.

Aus der Historie der Auflegung der Bodenschätzungsergebnisse ergibt sich, dass die Schätzungsergebnisse (Schätzungsbücher und Schätzungskarten) der KG ***3*** vom bis zur allgemeinen Einsichtnahme, im Einzelnen am 30.03. und am Gemeindeamt der KG ***3***, an den übrigen Tagen am FA Bruck-Eisenstadt-Oberwart aufgelegt wurden. Am wurde dem Bf. (erneut) die Möglichkeit gegeben, Einsicht in die Schätzungsergebnisse am Gemeindeamt ***3*** zu nehmen.

Im Beschwerdefall ist es unbestritten, dass die geschätzte betroffene landwirtschaftliche Nutzfläche 1.161 ha betragen hat. Unbestritten ist auch, dass die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Bodenschätzungsergebnisse am Gemeindeamt ***3*** zunächst lediglich an zwei Tagen, nämlich am 30.03. und , und schließlich an einem Tag, dem , erfolgte.

Bei Überschreiten einer von der Bodenschätzung geschätzten Fläche von 1.000 ha ist die Einsichtnahme in die Ergebnisse der Bodenschätzung innerhalb einer Gemeinde auf drei Tage innerhalb eines Monats zu erweitern. Unter Bedachtnahme darauf, dass die geschätzte Nutzfläche 1.161 ha betrug, hätte die Auflegung der Bodenschätzungergebnisse und somit die Einsichtnahme(möglichkeit) in ***3*** an drei (aufeinanderfolgenden) Tagen erfolgen müssen.

Das FA hat durch die Auflegung der Bodenschätzungsergebnisse am 30.03 und in der Gemeinde ***3*** die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachung verkürzt. Die "Sanierung" dieses Mangels durch die erneute Auflegung der Bodenschätzungsergebnisse wie eben am in der Gemeinde ***3***, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Sieht doch § 11 Abs. 3 BoSchätzG ausdrücklich vor, dass die Frist zur Einsichtnahme einen Monat beträgt und dass innerhalb dieser Frist die Einsichtnahme(möglichkeit) in geeigneten Räumen der betreffenden Gemeinde zu erfolgen hat, wenn diese nicht mit der Sitzgemeinde des Finanzamtes ident ist, und ist die Einsichtnahme innerhalb der Gemeinde bis auf zwei bzw. drei Tage zu erweitern, wenn die von der Einsichtnahme betroffenen Flächen 500 ha bzw. 1000 ha überschreiten. Einen willkürlich festgelegten Spielraum für die Auflegung der Bodenschätzungsergebnisse lässt leg. cit. nicht zu. Hat doch gerade die Bekanntgabe der Bodenschätzungsergebnisse gehörige Auswirkungen für die betroffenen Eigentümer.

Zusammenfassend ist festzuhalten: Da die Sitzgemeinde des Finanzamtes nicht identisch ist mit der von der Bodenschätzung betroffenen Gemeinde ***3*** und die geschätzte landwirtschaftliche Nutzfläche 1.161 ha betragen hat, hätte das FA die Bodenschätzungsergebnisse in der Gemeinde ***3*** an drei (aufeinanderfolgenden) Tagen zur Einsichtnahme auflegen müssen. Nur dann wäre eine ordnungsgemäße Einsichtnahme bzw. Bekanntgabe der Bodenschätzungsergebnisse garantiert gewesen. Dies ist aber nicht erfolgt.

Dem Bf. (wie auch den anderen betroffenen Eigentümern) wurden die Schätzungsergebnisse durch deren mangelhafte Auflegung weder am 30./ noch am beschwerdegegenständlichen ordnungsgemäß bekanntgegeben. Daraus folgt, dass die Schätzungsergebnisse, somit der (vermeintlich erlassene) gesonderte Feststellungsbescheid nach § 185 BAO vom , keine Rechtswirkung entfalten konnten. Damit ist aber auch das Schicksal der Beschwerde vom gegen den vermeintlich erlassenen Feststellungsbescheid vom entschieden: Sie (und der Vorlageantrag) ist (sind) mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Auf die Vorbringen in der Beschwerde war daher mangels Relevanz im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr einzugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unter Außerachtlassung des Umstandes, dass die gesetzeswidrige Bekanntgabe der Schätzungsergebnisse ohnehin keinerlei Rechtswirkung entfaltete, sei der Vollständigkeit halber aber auch auf die unrichtige Berechnung der Rechtsmittelfrist in der öffentlichen Bekanntmachung vom hingewiesen. Ginge man von der Bekanntgabe der Bodenschätzungsergebnisse mit aus, begänne der Lauf der Rechtsmittelfrist mit und endete nach § 108 Abs. 2 BAO mit und nicht wie angeführt mit .

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ergibt sich die zu klärende Rechtsfrage aus dem Gesetz (§ 11 Abs. 3 BoSchätzG 1970), so dass eine Revision nicht zulässig ist.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 185 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 Abs. 3 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100969.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at