Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.09.2020, RV/2100918/2019

Zwangsläufigkeit der dem Bf für eine Mietwohnung erwachsenden Kosten im Zusammenhang mit der gerichtlichen Anordnung, die räumliche Trennung von der psychisch kranken Ehegattin zu bewerkstelligen, nachdem dem Bf und seiner Ehegattin wegen der Verweigerung des Schulbesuchs für den minderjährigen Sohn die Obsorge für beide minderjährigen Kinder entzogen wurde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG ) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 beantragte der Beschwerdeführer (Bf) unter anderem die nunmehr strittigen Aufwendungen in Höhe von € 20.033,62 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das Finanzamt ersuchte den Bf Belege und eine Kostenaufstellung der Zusammensetzung der Gesamtsumme zu übermitteln.

In seinem Antwortschreiben gab der Bf bekannt, dass die unter KZ 735 angegebenen Belastungen auf Grund einer scherwiegenden psychischen Veränderung seiner Frau entstanden seien, die im Juli 2017 zu einem Obsorgeentzug und daraus zu einer gerichtlich angeordneten räumlichen Trennung von seiner Frau und Mutter der gemeinsamen zwei minderjährigen Kinder geführt hätten. Auf Grund fehlender Rechtsgrundlagen, dass seine Frau das Haus zu verlassen habe, hätten er und seine zwei minderjährigen Kinder aus dem gemeinsamen Haus ausziehen und ab August 2017 eine Wohnung beziehen müssen.

Gleichzeitig übermittelte der Bf ein Protokoll des Bezirksgerichtes ***1*** vom , als dessen Ergebnis dem Bf und seiner Gattin mit Beschluss die Obsorge für ihre beiden Kinder im Bereich Pflege und Erziehung und die gesetzliche Vertretung entzogen und an den Kinder- und Jugenhilfeträger, Land ***2***, übertragen wurde.

Weiters übermittelte der Bf ein Schreiben des Sozialreferates des Landes ***2*** vom , mit dem dem Bf von der Bezirkshauptmannschaft ***3*** das Recht der Ausübung der Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung einschließlich der gesetzlichen Vertretung in diesem Bereich ab wiederum übertragen wurde und weiters einen Mietvertrag, aus dem hervorgeht, dass der Bf eine Wohnung samt KFZ-Abstellplatz in ***4*** mit Beginn des Mietverhältnisses am angemietet hat.

Aus der Detailkostenaufschlüsselung der KZ 735 und 730 geht hervor, dass es sich bei den die Jahre 2017 und 2018 betreffenden Aufwendungen in Höhe von € 20.033,62 um mit der Mietwohnung in ***4*** zusammenhängende Kosten gehandelt hat (Provision, Kaution, Vergebührung Mietvertrag, Hausverwaltung, Miete inkl. Betriebskosten, Strom, Parkplatz, Nachsendeauftrag Post, Inventar).

Das Finanzamt wies mit dem angefochtenen Bescheid vom das Begehren auf Berücksichtigung der Aufwendungen in Höhe von € 20.033,62 als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung ab, dass die Kosten betreffend der psychischen Veränderung der Ehegattin des Bf und die damit verbundenen Kosten (Umzug, etc.) keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des EStG 1988 darstellen würden, sondern Kosten der privaten Lebensführung, welche gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig seien.

Der Bf ersuchte mit Schreiben über FinanzOnline vom , , , , und unter dem Betreff "Fristverlängerung Beschwerdefrist" um ein persönliches Aufklärungsgespräch. Am nahm das Finanzamt mit dem Bf eine Niederschrift auf, aus der hervorgeht, dass er eine Wohnung in näherer Umgebung am bezogen habe, um die Pflege und Erziehung der beiden minderjährigen Kinder nicht zu verlieren. Im September 2017 sei dem Bf die Pflege und Erziehung der beiden Kinder übertragen worden. Weiters sei der Bf über die Rechtslage, insbesondere über den Verzicht auf eine Beschwerdevorentscheidung, informiert worden.

In der daraufhin am eingebrachten Beschwerde brachte der Bf unter anderem vor, dass auf Grund einer schweren psychischen Veränderung und damit verbundenen Verhaltensauffälligkeit seiner Frau im Jahr 2015 die Behörden auf seine Familie aufmerksam geworden seien. Eine fortschreitende Verschlechterung der Situation wegen der fehlenden Krankheitseinsicht habe dazu geführt, dass im April 2017 die Bezirkshauptmannschaft ***3*** einen Antrag auf Obsorgeentzug beim Bezirksgericht ***1*** gestellt habe. Die Obsorge sei ihnen mit Beschluss vom entzogen worden. Nach einer mündlichen Verhandlung im Juli 2017 sei ihm als Ehemann und Vater innerhalb von 2 Monaten die Aufgabe übertragen worden, eine räumliche Trennung zur Ehefrau und Mutter der zwei minderjährigen Kinder sicherzustellen. Sollte dies nicht gelingen, so seien ihre beiden Kinder in einem Heim unterzubringen. Einen Kontakt zur Mutter sollte es nicht mehr geben.

Auf Grund von Zeitdruck und Angst, seine Kinder zu verlieren, hätten er und seine Kinder das gemeinsame Einfamilienhaus in ***5*** verlassen und eine Wohnung beziehen müssen, da es keine andere Möglichkeit gegeben habe, die gerichtlich angeordnete Trennung herzustellen. Ein wesentlich wirksamerer und ressourcenschonenderer Vorschlag seinerseits sei behördlich und gerichtlich abgelehnt worden.

Seine psychisch erkrankte Frau sei im Haus geblieben. Da sie kein Einkommen gehabt habe, hätte er alle Kosten für Haus, Wohnung, Kinder und die seiner Frau ab August 2017 bis April 2019 übernehmen müssen. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit in diesem Haushalt für diesen Zeitraum sei nicht mehr gegeben gewesen und habe einen hohen finanziellen Schaden verursacht. Entgegen der Ablehnung durch das Finanzamt sei seine Rechtsansicht jedoch, dass diese aufgewendeten Ausgaben einen klassischen Fall von außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des EStG darstellen würde. Ausdrücklich verzichtete der Bf auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt ***3***. Weiters beantragte er eine mündliche Verhandlung beim BFG.

Das Finanzamt legte die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und verwies in seiner Stellungnahme begründungslos darauf, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen wäre.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf bewohnte mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen minderjährigen Kindern ein Einfamilienhaus in ***5***. Der Bf hatte ein ***10*** Studium absolviert und war in diesem Beruf tätig. Die Ehegattin des Bf hatte ***7*** studiert und war bis Juli 2012 beruflich tätig. Im strittigen Jahr 2018 hatte die Ehegattin des Bf keine Einkünfte und der Bf bezog den Alleinverdienerabsetzbetrag.

Mit Beschluss vom wurde dem Bf und seiner Gattin über Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers vom die Obsorge für die beiden Kinder im Bereich Pflege und Erziehung und die gesetzliche Vertretung entzogen und an den Kinder- und Jugendhilfeträger, Land ***2***, übertragen. Der Kinder- und Jugendhilfeträger führte begründend in seinem Antrag aus, dass im Juli 2015 eine Meldung seitens der Staatsanwaltschaft erfolgt sei, mit der Bitte um Überprüfung einer möglichen Kindeswohlgefährdung.

Der Beschluss vom gründet sich zusammengefasst auf folgenden Sachverhalt: Seit dem Jahr 2015 ist die Familie des Bf der Jugendwohlfahrt bekannt, als eine Meldung der Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Überprüfung einer möglichen Kindeswohlgefährdung einlangte. Der minderjährige Sohn ***8*** des Bf besuchte ab September 2016 keine Schule mehr. Der Landesschulrat erteilte keine Erlaubnis zum Fernbleiben des Sohnes des Bf zum Beginn des Schuljahres 2016/2017. Die beiden minderjährigen Kinder wohnten seit Ende April 2017 im Haushalt der mütterlichen Großeltern. Bei der Ehegattin des Bf liegen psychische Auffälligkeiten vor, die sich ungünstig auf die erzieherischen Kompetenzen auswirken. Bei der Ehegattin des Bf besteht ein starkes Abwehrverhalten und Misstrauen gegenüber Außenssystemen und auch eine fehlende Problem- und Krankheitseinsicht. Vor allem aus dem Schriftverkehr bzw. den diversen Eingaben/Anträgen und Beschwerden/Anzeigen der Gattin des Bf finden sich Hinweise auf deutliche Einschränkungen im Hinblick auf die Wahrnehmungen der Realität und in weiterer Folge auch Einschränkungen hinsichtlich der Wahrnehmung und der Erfüllung der eigentlichen kindlichen Bedürfnisse.

Für die Ehegattin des Bf wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes ***1*** vom eine Sachwalterin für die Angelegenheiten im Zusammenhang mit Gerichten, Ämtern, Behörden und anderen Einrichtungen bestellt. Der dortige Sachverständige kam bei der Ehegattin des Bf zur Diagnose einer wahnhaften Störung. Die Ehegattin des Bf zeigt eine starke Einengung auf das "Schulthema" und kann die aktuelle Rechtslage bzw. den Wunsch des minderjährigen Sohnes ***8*** nach einem weiteren Besuch der Neuen Mittelschule ***4*** nicht wahrnehmen und nicht ausreichend respektieren.

Der Bf selbst zeigt grundsätzlich ausreichende pädagogische Kompetenzen. Es werden aber im Zusammenhang mit der Gesamtsituation mit seiner Ehegattin und deren Handlungsweisen an ihm Überforderungen deutlich bzw. zeigt der Bf keine ausreichende Kompetenz, auf seine Ehegattin einzuwirken bzw. das Wohl der Kinder ausreichend in den Vordergrund zu stellen.

Im Protokoll vom zu dem oben genannten Beschluss des Bezirksgerichtes ***1*** vom auf Entzug der Obsorge der minderjährigen Kinder des Bf wird in dem vom Bezirksgericht am in Auftrag gegebene Sachverständigen-Gutachten von der Sachverständigen selbst erörtert, dass es zur Gutachtensbeauftragung deswegen gekommen sei, da die über acht Monate andauernde Verweigerung eines Schulbesuchs bzw. die Nichterfüllung der Schul- und Unterrichtspflicht ausschlaggebender Grund für den Kinder- und Jugendhilfeträger gewesen sei, einen Antrag einzubringen. Konkret wird darauf verwiesen, dass eine fachpsychiatrische Abklärung der Gattin des Bf notwendig ist und im Zuge des Sachwalterschaftsverfahrens die Gattin des Bf von einem Psychiater eine wahnhafte Störung als Diagnose bekommen hat.

Mit dem Bf wird laut diesem Protokoll besprochen, dass er die Ferienzeit nutzen müsse, sich selbst zu organisieren und die räumliche Trennung von seiner Frau zu bewerkstelligen. Sollte das in der Ferienzeit nicht gelingen und hier noch Punkte offen sein, müsste vom Kinder- und Jugendhilfeträger eine Pflegefamilie für seine Kinder gesucht werden.

Nachdem der Bf mit Beginn am eine Wohnung in ***4*** für sich und seine Kinder angemietet hat, wurde ihm als Pflegeperson mit Schreiben der BH ***3***, Sozialreferat, Bereich Kinder- und Jugendhilfe, die Ausübung von Pflege und Erziehung seiner Kinder rückübertragen. Seit April 2019 lebt der Bf nach medikamentöser Behandlung der Ehegattin wieder gemeinsam mit seinen Kindern und seiner Ehegattin im gemeinsamen Haus in ***5***. Seit diesem Zeitpunkt wurde die Obsorge über die beiden minderjährigen Kinder wieder an den Bf und seine Ehegattin übertragen.

Strittig ist, ob die Aufwendungen im Zusammenhang mit der vom Bf zwischenzeitlich angemieteten Wohnung eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 darstellen.

Beweiswürdigung

Der Bf legte zum Nachweis seines Begehrens ein Konvolut an Belegen für die ihm im Jahr 2017 und 2018 im Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung entstandenen Aufwendungen vor, woraus abzuleiten ist, dass ihm diese Aufwendungen auch tatsächlich entstanden sind.

Weiters legte der Bf den Beschluss des Bezirksgerichtes ***1*** vom vor, mit dem dem Bf und seiner Ehegattin die Obsorge für die beiden minderjährigen Kinder im Bereich Pflege und Erziehung und die gesetzliche Vertretung in diesem Bereich entzogen wurde, weiters das Protokoll über die diesem Beschluss vorangegangene Verhandlung am und das Formblatt KiJu 3 vom , mit dem dem Bf von der BH ***3***, Sozialreferat, Bereich Kinder- und Jugendhilfe, die Ausübung von Pflege und Erziehung im eingeschränkten Umfang für seine beiden minderjährigen Kinder übertragen wurde.

Der in diesen Dokumenten geschilderte Sachverhalt und die darin getroffenen Feststellungen stellen einen entscheidungswesentlichen Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren dar. Der Beschluss vom wurde vom Bf nach der Aktenlage nicht weiter bekämpft.

Unstrittig ist weiters, dass die Ehegattin des Bf an einer psychischen Erkrankung leidet, wenngleich der Bf im Zuge des Erörterungsgespräches angegeben hat, dass bisher steuerlich keine Krankheitskosten geltend gemacht und auch kein Grad der Behinderung festgestellt wurden.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt Abweisung:

Der gegenständlich strittige Zeitraum ist das Kalenderjahr 2018. Die vom Bf mit der Aufstellung der ihm im Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung entstandenen Aufwendungen vorgelegten Belege betreffen sowohl das Jahr 2017 als auch 2018.

Gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

Die im Jahr 2017 in diesem Zusammenhang geleisteten Aufwendungen, laut Aufstellung insgesamt € 9.916,32, hätten daher schon wegen des in § 19 Abs. 2 EStG 1988 geregelten Zufluss- Abflussprinzips nicht im Jahr 2018 steuerlich berücksichtigt werden können. Daran ändert auch der Einwand des Bf, dass diese Beträge in der Allgemeinveranlagung 2017 nicht unter der KZ 723 berücksichtigt hätten werden können, nichts.

Gemäß § 34 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

"Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro …………………………………………………………….…….6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro ………………………….……………………8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro …………………………10%.
mehr als 36 400 Euro ……………………………………………..……………12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
-wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
-wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt
-für jedes Kind (§ 106).

(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.

(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
-Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
-Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.
-Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9.
-Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß
§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
-Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
-Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.
Z 3 aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 111/2010 )
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen."

Bei den außergewöhnlichen Belastungen handelt es sich typischerweise um Aufwendungen der privaten Lebensführung, die sich jedoch durch die in § 34 genannten Tatbestandsmerkmale von üblichen Aufwendungen der Lebensführung unterscheiden und die deswegen von der Allgemeinheit mitgetragen werden (vgl. Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 34, Tz 2; idS auch ).

Alle Voraussetzungen müssen gleichzeitig gegeben sein. Liegt daher zB das Merkmal der Zwangsläufigkeit nicht vor, erübrigt sich eine Prüfung der Außergewöhnlichkeit.

Wie aus § 34 Abs. 3 EStG 1988 zu ersehen ist, erwächst eine Belastung zwangsläufig, wenn sich der StPfl ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Unter tatsächlichen Gründen sind Ereignisse zu verstehen, die unmittelbar den StPfl selbst betreffen (zB eigene Krankheitskosten; ; ; ; Katastrophenschäden, Unfälle).

Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen kann aus dem Verhältnis des StPfl zu anderen Personen erwachsen. Erwächst eine Belastung aus der Erfüllung einer Rechtspflicht, muss grundsätzlich bereits die Übernahme der Rechtspflicht das Merkmal der (rechtlichen oder sittlichen) Zwangsläufigkeit aufweisen.

Ebenso wie die Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen kann eine solche aus sittlichen Gründen nur aus dem Verhältnis zu anderen Personen erwachsen. Eine sittliche (ethische) Verpflichtung kommt in erster Linie gegenüber nahen Angehörigen bzw Lebensgefährten in Betracht, soweit nicht ohnehin hinsichtlich dieses Personenkreises eine rechtliche Verpflichtung besteht.

Eine im gegenständlichen Fall im Rahmen der Zwangsläufigkeit zu beurteilende sittliche Verpflichtung liegt nur dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige "nach dem Urteil billig und gerecht denkender Personen" (objektiv) durch die Sittenordnung der Leistung nicht entziehen kann ().

Es reicht nicht aus, dass sich der StPfl zur Tätigung der Aufwendungen sittlich verpflichtet fühlt (LStR 2002 Rz 832). Ebenso ist nicht ausreichend, dass das Handeln menschlich verständlich, wünschens- oder lobenswert erscheinen mag (; ; ; ) oder eine ungünstige Nachrede in der Öffentlichkeit vermieden werden soll (; ).

In Jakom, EStG Kommentar, § 34 Rz 45, wird zur Beurteilung der sittlichen Verpflichtung darauf hingewiesen, dass als möglicher Beurteilungsmaßstab der Umstand heranzuziehen ist, unter welchen Voraussetzungen der Steuerpflichtige einen Beitrag von der Allgemeinheit erwarten darf. Dieser Gedanke liegt der außergewöhnlichen Belastung seit jeher zugrunde (Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 34 Abs. 1 RZ 2).

Im Zivilrecht verletzt der Geschädigte seine Schadensminderungspflicht, wenn er schuldhaft Handlungen unterlässt, die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt werden und geeignet wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern (etwa ). Diese Überlegungen können auch auf § 34 angewendet werden, umso mehr, als Abs. 3 Zwangsläufigkeit verlangt und Zwangsläufigkeit insoweit nicht gegeben ist, als die Setzung von Präventivmaßnahmen zur Schadensbegrenzung dem Steuerpflichtige zumutbar gewesen wäre.

Die Richterin hat mit dem Bf laut Protokoll des Bezirksgerichtes ***1*** vom besprochen, dass er die Ferienzeit nutzen müsse, sich selbst zu organisieren und auch die räumliche Trennung von seiner Frau zu bewerkstelligen. Sollte das in dieser Ferienzeit nicht gelingen und hier Punkte noch offen sei, müsste wiederum vom Kinder- und Jugendhilfeträger eine Pflegefamilie gesucht werden. Durch die Anmietung einer Wohnung für sich und seine Kinder und damit der Bewerkstelligung der räumlichen Trennung von seiner Ehegattin konnte der Bf verhindern, dass seine minderjährigen Kinder in einem Heim oder bei einer Pflegefamilie untergebracht wurden.

Ob die in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen dem Bf zwangsläufig iSd § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwachsen sind, hängt demnach davon ab, ob die Übernahme der Aufwendungen nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen (objektiv) durch die Sittenordnung geboten erscheint und, ob die Setzung von Präventivmaßnahmen zur Schadensbegrenzung bzw. -vermeidung dem Steuerpflichtige zumutbar gewesen wäre.

Auf den gegenständlichen Fall angewendet bedeutet dies, dass eine Zwangsläufigkeit der Übernahme der in Rede stehenden Aufwendungen dann gegeben sein könnte, wenn ein verständiger Durchschnittsmensch ebenso wie der Bf gehandelt hätte. Dem Entzug der Obsorge für die beiden minderjährigen Kinder gingen folgende Vorkommnisse voraus:

-Bereits im Juli 2015 wurde der Kinder- und Jugendhilfeträger seitens der Staatsanwaltschaft gebeten, eine mögliche Kindeswohlgefährdung zu überprüfen.
-Am langte beim Landesschulrat das Ansuchen der Ehegattin des Bf zur Genehmigung des Fernbleibens vom Unterricht für den Sohn ***8*** seit Beginn des Schuljahres 2016/2017 ein
-Am erging das Schreiben des Landesschulrates für ***2***, mit dem darauf hingewiesen wird, dass der Landesschulrat im Falle, dass das Kind ***8*** tatsächlich entgegen der bestehenden Schulpflicht gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz nicht zum Besuch einer Schule angemeldet ist, verpflichtet wäre, eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde und beim Jugendwohlfahrtsträger zu erstatten.
-Der minderjährige Sohn ***8*** des Bf hat trotzdem in weiterer Folge für 8 Monate ab dem Schuljahr 2016/2017 keine Schule mehr besucht.
-Am wurde für die Ehegattin des Bf eine Sachwalterin bestellt.
-Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat am beantragt, die Obsorge für die minderjährigen Kinder im Bereich Pflege und Erziehung und die gesetzliche Vertretung dem Bf und seiner Ehegattin zu entziehen.
-Die tatsächliche Entziehung der Obsorge für die minderjährigen Kinder im Bereich Pflege und Erziehung und der gesetzlichen Vertretung erfolgte durch das Bezirksgericht ***1*** mit Beschluss vom .
-Am hat der Bf die angemietete Wohnung gemeinsam mit seinen Kindern bezogen und damit die räumliche Trennung der Kinder von seiner Ehegattin vollzogen.

Aus dieser zeitlichen Abfolge der Ereignisse ist abzuleiten, dass der Auftrag des Bezirksgerichtes ***1*** an den Bf laut Protokoll vom , die Ferienzeit zu nutzen, um sich selbst zu organisieren und die räumliche Trennung mit den Kindern von seiner Frau zu bewerkstelligen, nicht aus heiterem Himmel, sondern nach einer Reihe von Vorkommnissen wohl die letzte Möglichkeit für den Bf war, seine Kinder bei sich behalten zu können und nicht in einem Heim bzw. in einer Pflegefamilie unterbringen zu müssen.

Zur Frage, ob der Bf sich den in Rede stehenden Aufwendungen durch rechtzeitige ihm zumutbare Handlungen bzw. zumutbares Verhalten entziehen hätte können, ist auf die lange Dauer von circa zwei Jahren zwischen der Einschaltung des Kinder- und Jugendhilfeträgers durch die Staatsanwaltschaft und dem Obsorgeentzug durch das Bezirksgericht hinzuweisen. Es ist nicht glaubwürdig, dass dem Bf als im selben Haushalt lebende Person die Einschaltung des Kinder- und Jugendhilfeträgers durch die Staatsanwaltschaft ab Juli 2015 verborgen geblieben ist. Es war daher für den Bf absehbar, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger die Verweigerung des Schulbesuches seines Sohnes nicht sanktionslos hinnehmen wird. Es wäre daher am Bf gelegen, rechtzeitig dafür zu sorgen, dass sein Sohn ***8*** trotz des Widerstandes seiner Ehegattin eine Schule besucht.

Zur Frage des ihm vorgehaltenen Umstandes, dass sein Sohn ***8*** über 8 Monate nicht in die Schule gegangen ist, hat der Bf anlässlich des Erörterungsgesprächs am angegeben, dass er seiner Ehegattin vertraut habe, sie habe um häuslichen Unterricht für den Sohn ***8*** angesucht und er selbst sei erst im Jahr 2017 dahintergekommen, dass seine Ehegattin an einer schweren psychischen Erkrankung leiden würde.

Wenn der Bf angibt, dass er seiner Ehegattin vertraut habe, deutet das darauf hin, dass er Kenntnis davon hatte, dass sein Sohn ***8*** über 8 Monate keine Schule besucht hat. Der Bf hat in dieser Zeit durchgehend mit seiner Familie in ihrem Einfamilienhaus zusammengewohnt. Es ist wohl keine lebensfremde Annahme, davon auszugehen, dass dem Bf der Umstand, dass sein Sohn ***8*** über 8 Monate keine Schule besucht hat, im alltäglichen Zusammenleben zur Kenntnis gelangt sein muss. Zudem ist der Bf als Unterhaltsverpflichteter ebenso wie seine Ehegattin für die Erfüllung der schulischen Pflichten der minderjährigen Kinder verantwortlich.

Am hat die Gemeinde ***5*** an den Kinder- und Jugendhilfeträger gemeldet, dass der minderjährige Sohn ***8*** des Bf seit Schulanfang nicht in die Schule gehen würde und die Kindeseltern laut Landesschulrat den Schulbesuch verweigern würden. Im Beschluss des BG ***1*** vom wird ausgeführt, dass seitens des Kinder- und Jugendhilfeträgers mehrmals versucht wurde, mit der Familie in Kontakt zu treten, um eine Abklärung durchzuführen bzw. ein Hilfsangebot zu formulieren und Unterstützung anzubieten.

Damit ist erwiesen, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger ab Ersuchen durch die Staatsanwaltschaft im Jahr 2015 Kontakt mit dem Bf bzw. seiner Familie gesucht hat. Es muss dem Bf daher bereits lange vor dem Entzug der Obsorge über die beiden Kinder durch das Bezirksgericht ***1*** bewusst gewesen sein, dass der Umgang seiner Ehegattin mit den Schulbehörden und der Staatsanwaltschaft nicht zum Wohl der Kinder war.

Obwohl von Seiten des Kinder- und Jugendhilfeträgers über Monate versucht wurde, das Problem der Verweigerung des Schulbesuchs des Sohnes ***8*** zu lösen, hat der Bf zugelassen, dass sein Sohn ***8*** über einen relativ langen Zeitraum von 8 Monaten ab Beginn des Schuljahres 2016/2017 keine Schule besucht hat und ist somit seinen schulischen Verpflichtungen nicht nachgekommen.

Auf Grund der Darstellungen des Kinder- und Jugendhilfeträgers im Beschluss des BG ***1*** vom , wonach der Bf als Kindesvater aus Sicht der Sozialarbeiter bedingt kooperationsfähig erscheint und nur unter großem Druck es ihm zu gelingen scheint, sich gegen seine Ehegattin durchzusetzen und auch Entscheidungen zum Kindeswohl gegen ihren Willen zu treffen, kommt weiters zum Ausdruck, dass der Bf nicht bereit war, dem Fernbleiben seines Sohnes ***8*** vom Schulunterricht entschieden entgegenzutreten.

Für die Annahme, dass dem Bf, der ebenso wie seine Ehegattin ein Hochschulstudium absolviert hat und als ***9*** berufstätig ist, die Schulpflicht gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz für seine minderjährigen Kinder nicht bewusst war, gibt es keine Anhaltspunkte.

Obwohl die psychische Erkrankung der Ehegattin unbestritten eine schwere Belastung für den Bf und die gesamte Familie darstellt, ist gerade in einer derartigen Situation die Forderung nach einem angemessenen Verhalten oder Handeln des Bf, nämlich dafür zu sorgen, dass sein Sohn der allgemeinen Schulpflicht nachkommend eine Schule besucht, nicht als unzumutbar zu beurteilen.

Das Bundesfinanzgericht kommt auf Grund dieser Ausführungen zu dem Ergebnis, dass nach dem Urteil billig und gerecht (objektiv) denkender Menschen ein rechtzeitiges entschiedenes Eingreifen des Bf im Hinblick auf die Schulpflicht seines Sohnes nicht nur zumutbar, sondern er, so wie alle Eltern minderjähriger Kinder, per Gesetz dazu verpflichtet gewesen wäre. Die Ansicht des Bf in der Beschwerde, auf Grund der fehlenden Rechtsgrundlagen, dass seine Frau das Haus zu verlassen gehabt hätte, hätten er und seine beiden minderjährigen Kinder aus dem gemeinsamen Haus ausziehen und ab August 2017 eine Wohnung beziehen müssen, ist aus der Sicht des gegenständlichen Verfahrens nicht entscheidungsrelevant, da es vielmehr am Bf selbst gelegen wäre, rechtzeitig dafür zu sorgen, dass sein minderjähriger Sohn ***8*** ab dem Schuljahr 2016/2017 der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz entsprechend eine Schule besucht. Die Anordnung der räumlichen Trennung und die damit verbundenen Aufwendungen waren das Ergebnis der vorher monatelang vernachlässigten schulischen Pflichten durch den Bf für seinen minderjährigen Sohn. Hätte der Bf dem entgegengewirkt, wären die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung nicht angefallen und wären zu verhindern gewesen. Eine steuerliche Begünstigung unter Inanspruchnahme der Allgemeinheit ist im gegenständlichen Fall nicht möglich, weil unter diesen Voraussetzungen der Bf einen Beitrag der Allgemeinheit nicht erwarten darf.

Das Finanzamt hat daher zu Recht die Berücksichtigung der in Rede stehenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung mangels Zwangsläufigkeit verweigert.

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde im Zuge des Erörterungsgesprächs am zurückgezogen.

Zu Spruchpunkt: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme, war unter Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung und Literatur die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.

Graz, am

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