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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.08.2020, RV/7100461/2017

Kein Vorsteuerabzug mangels Rechnungsvorlage

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Umsatzsteuer 2014 und 2015 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Bei der Beschwerdeführerin (Bf.) fand im Jahr 2014 eine UVA-Prüfung gemäß § 147 Abs 1 BAO betreffend die Umsatzsteuer 01-09/2014 und Kammerumlage 01-09/2014 statt. In der Folge wurden die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 01-04/2014 und 06-07/2014 aufgrund einer Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs 1 BAO geändert.

Im Jahr 2016 fand bei der Bf. eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs 1 BAO betreffend Umsatzsteuer 2013-2015 und Einkommensteuer 2013-2015 statt. Im Bp-Bericht vom finden sich folgende Feststellungen:

"Tz. 3) Umsatzschätzung 2014 und 2015

Die Umsätze wurde anhand der vorgelegten Journale im Schätzungswege gem. § 184 BAO ermittelt.

Im Zuge der Bp erfolgte eine Korrektur der bisher erklärten und erfassten Umsätze bzw. Vorsteuern auf die Istversteuerung.

Die bisher nicht vereinnahmten Gelder (Forderungen) bzw. nicht entrichteten Ausgaben

(Verbindlichkeiten) wurden außer Ansatz gelassen.

Die im Zuge der Betriebsübergabe zum übernommen Forderungen bzw. Verbindlichkeiten waren bereits beim Vorgänger ***2*** (wegen Sollversteuerung) zu berücksichtigen.

Die vereinnahmte Mieterlöse aus dem Privathaus in ***3*** wurden bisher nicht erfasst (siehe Tz.5).

Die bisher abgezogene Vorsteuer von Rechnungen mit Bauleistungen wurde rückgängig gemacht (siehe Tz.6)

Die Erlöse vom Jänner 2016 (bis zur Konkurseröffnung am ***4***.2016) sind auch edv-technischen Gründe im Dezember 2015 zu erfassen.

Die restlichen Erlöse des Monats 2016 (nach Konkurseröffnung - Masseforderungen) sind im Jänner 2016 zu erfassen.

Da die Vorsteuer ebenfalls nach Istversteuerung festgesetzt wird, kommt es zu einer Vorsteuerberichtigung im Zuge des Konkursverfahrens.

Tz. 4) Betriebserwerb:

Die Anerkennung der Vorsteuer im Zuge des Betriebserwerbes (für Lager bzw. Anlagen) ist nur bei Vorlage einer Rechnung möglich (Vorsteuer für Anlagenzugang und Materialerwerb in Höhe von 10.400,00)."

Am erhob der Masseverwalter im Insolvenzverfahren der Bf. Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015 jeweils vom und begründete diese wie folgt:

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde für die Kalenderjahre 2014 und 2015 insgesamt eine Umsatzsteuernachforderung iHv € 54.503,77 festgesetzt.

Die von mir von meinem Vorgänger übernommene Vorgehensweise, als freiwillig Bilanzierende, die Umsatzsteuer nach dem SOLL-System zu ermitteln, wurde - da ein diesbezüglicher Antrag (Option) nicht vorlag - im Zuge der Betriebsprüfung auf das IST-System umgestellt.

Laut vorherrschender Literaturmeinung stellt jedoch das IST-System grundsätzlich eine für den Steuerpflichtigen günstigere Form der Ermittlung der Umsatzsteuer-Zahllast dar, da nur zugeflossene bzw. geleistete Zahlungen von Relevanz sind. Anzahlungen sind in beiden Systemen (gleich!) nach Maßgabe des Zuflusses zu versteuern.

Da ich nun das gesamte (sehr umfassende) Zahlenwerk der beiden Jahre mithilfe des Softwareanbieters auf das IST-System umstellen muss, wir in diesem Zusammenhang noch einige zeitaufwändige Abstimmarbeiten durchzuführen haben um das obige - doch sehr drastische und für mich nicht nachvollziehbare - Ergebnis zu verifizieren, beantrage ich, die Frist zur Vorlage der Berechnungen (korrigierten Beitragsgrundlagen) bis zum zu erstrecken.

Am erging ein Mängelbehebungsauftrag betreffend die Beschwerde vom , eingelangt am , mit dem Inhalt, dass die Beschwerde durch das Fehlen eines Inhaltserfordernisses (§ 250 ff BAO) Mängel aufweist, nämlich dass die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, sowie die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, fehlt. Die Frist zur Behebung wurde bis zum festgesetzt. Bei Versäumung gilt die Beschwerde als zurückgenommen. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde lt. Rückschein am zugestellt.

Am beantragte der Masseverwalter der Bf. die Verlängerung der Frist für die Mängelbehebung bis zum . Dem wurde stattgegeben und die Frist bis zum verlängert.

Am wurde dem Mängelbehebungsauftrag entsprochen und eine Begründung zur Beschwerde vom mit folgendem Inhalt nachgereicht:

"1. Grundsätzlich bestimmt die BAO gem. § 148 Abs. 3, dass

für einen Zeitraum, für den eine Außenprüfung bereits vorgenommen worden ist, (darf) ein neuerlicher Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden (darf) zur Prüfung von Abgabenarten, die in einem früheren Prüfungsauftrag nicht enthalten waren;

Der Prüfungsauftrag vom (Umsatzsteuer und Kammerumlage für den Zeitraum 01/2014-09/2014) hat sehr wohl die Umsatzsteuer umfasst - wie der neuerliche Prüfungsauftrag vom (Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2013 - 2015) - wie begründet sich diese neuerliche Prüfung für den Zeitraum 01-09/2014?

2. Bezüglich der Vorsteuern der Jahre 2014 und 2015 beantrage ich folgende Bescheidabänderung (Berechnungsgrundlagen bzw. Rechnungskopie in der Beilage):

Ich ersuche um antragsgemäße Erledigung."

Mit Schreiben vom betitelt mit "Betr. Mängelbehebungsauftrag vom bzgl. Bescheidbeschwerde vom " brachte der Masseverwalter der Bf. folgendes vor:

"Die seitens des Betriebsprüfers durchgeführten Berechnungen, Korrekturen von Buchungen und Korrekturen von Korrekturbuchungen - auch Zeiträume betreffend, die bereits rechtsgültig geprüft und angepasst waren (01/2014 - 09/2014, siehe Niederschrift vom ) - sind bezüglich Ihrer Vollständigkeit nicht zu verifizieren. Die Umstellung hinsichtlich Umsatzsteuer von SOLL auf IST-System, wie bereits erwähnt, auch für einen Zeitraum, über den bescheidmäßig bereits abgesprochen war, erhöht nur noch die Komplexität der Sachlage.

Es wurden nun die gesamten relevanten Daten aus der bisherigen Buchhaltung exportiert und alle Buchungen (gem. ISTBESTEUERUNG) komplett überarbeitet - die diesbezüglichen Unterlagen wurden bereits vorgelegt. Diese Berechnung ergab die bereits bekanntgegebenen Unterschiede zur BP hinsichtlich der Vorsteuern der Jahre 2014 und 2015.

Ich ersuche - wie bereits dargelegt - um entsprechende Bescheidabänderung.

Die Anerkennung der Vorsteuer aus der Kaufrechnung (Verkäufer: ***5***) wird ebenfalls beantragt, da die Zahlungen bereits geleistet wurden. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ***5*** (Masseverwalter ***6***) verzögert sich die Übermittlung der Faktura leider noch."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 und 2015, jeweils vom , als unbegründet abgewiesen. Die Begründung lautet:

"Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab:

UVA-Prüfungen stellen Prüfungsmaßnahmen im Sinne des § 147 Abs 1 BAO dar. Sie dienen in formeller Hinsicht der zeitnahen Kontrolle der Aufzeichnungen, welche gemäß § 18 UStG zu führen sind, und in materieller Hinsicht der Prüfung der Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen, welche sich auf Grund der Umsatzsteuervoranmeldungen ergeben.

Für die UVA-Prüfung ist ein Prüfungsauftrag zwingend vorgeschrieben. Der Prüfungszeitraum kann einen oder mehrere Voranmeldungszeiträume betreffen, allerdings darf im Rahmen einer UVA-Prüfung kein vollständiger Veranlagungszeitraum geprüft werden.

Feststellungen, die zu einer Abweichung von erklärten (lt. UVA) und tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen bzw. Abgaben führen, sind vom Betriebsprüfer durch Erlassung eines Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides iSd § 201 BAO auszuwerten.

Ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen kann eine Wiederholungsprüfung gemäß § 148 Abs 3 BAO unter anderem erfolgen:

Bei Prüfung von Abgabenarten und Zeiträumen, die in einem früheren Prüfungsauftrag nicht enthalten waren.

Im Rahmen einer UVA-Prüfung darf kein vollständiger Veranlagungszeitraum geprüft werden.

Der Umsatzsteuerjahresbescheid umfasst aber idR zwölf Voranmeldungszeiträume.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Bescheide betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen zwar für bestimmte Zeiträume in vollem Umfang anfechtbar.

Solche Bescheide haben aber insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als sie durch Erlassung von diese Zeiträume umfassenden Umsatzsteuerjahresbescheiden außer Kraft gesetzt werden. Durch die erlassenen Umsatzsteuerjahresbescheide scheiden Bescheide betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Zeiträume aus dem Rechtsbestand aus.

Der Umsatzsteuerjahresbescheid und Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid haben daher zwar dieselbe Abgabenart, aber nicht denselben Zeitraum zum Gegenstand.

Insofern greift in diesem Zusammenhang das Wiederholungsverbot des § 148 Abs 3 BAO nicht, weshalb Ihre Beschwerde abzuweisen war.

Der Mängelbehebungsauftrag vom , mit welchem Sie aufgefordert wurden die Begründung Ihrer Beschwerde nachzureichen, wird seitens des Finanzamtes als Vorhalt qualifiziert."

Am stellte die Bf. einen Vorlageantrag in dem auf die Beschwerde vom samt Ergänzungen verwiesen wurde.

Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Am langte ein Schreiben der Bf. betitelt mit "Ergänzung zum Vorlageantrag (und Ergänzung zur Beschwerde) vom " mit folgendem Inhalt beim Finanzamt ein.

"Der Vorlageantrag wird dahingehend ergänzt, dass seitens der Behörde 1. Instanz nicht auf den der Beschwerdepunkt

"...die seitens des Betriebsprüfers durchgeführten Berechnungen, Korrekturen von Buchungen und Korrekturen von Korrekturbuchungen .... sind bezüglich Ihrer Vollständigkeit nicht zu verifizieren.

Es wurden nun die gesamten relevanten Daten aus der bisherigen Buchhaltung exportiert und alle Buchungen (gem. ISTBESTEUERUNG) komplett überarbeitet - die diesbezüglichen Unterlagen wurden bereits vorgelegt. Diese Berechnung ergab die bereits bekanntgegebenen Unterschiede zur BP hinsichtlich der Vorsteuern der Jahre 2014 und 2015". eingegangen wurde.

Es wird nur der Sachverhalt der "zweimaligen" Prüfung eines bereits geprüften Zeitraums abgehandelt, jedoch nicht darauf eingegangen, dass die Daten von mir nochmals komplett überarbeitet wurden und in Anlehnung an die 2. Abgabenprüfung nicht entsprechend der Soll- sondern gemäß der IST-Besteuerung berechnet und der Behörde in korrigierter Form vorgelegt wurden (was Änderungen zum Ergebnis der BP ergab).

Die Kaufrechnung kann aufgrund der Tatsache, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verkäufers eröffnet wurde und die Kaufsumme auf einer mündlichen Vereinbarung der beiden Masse Verwalter beruht, (noch) nicht vorgelegt werden." Dem Schreiben beigelegt waren das Schreiben vom und Berechnungsblätter zur Vorsteuer 2014 und 2015.

Mit Schreiben vom (nicht behoben lt. Postvermerk) und vom (zugestellt am ) wurde die Bf. mit Beschluss aufgefordert, die fehlende Faktura des Betriebserwerbs vorzulegen und darauf hingewiesen, dass andernfalls eine Abweisung der Beschwerde erfolgt.

Es erfolgte keine Reaktion auf die genannten Schriftsätze.

Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die vorliegenden Aktenteile. Hinsichtlich Schätzungshöhe wird auf die Ausführungen unter Erwägungen verwiesen.

Rechtslage

§ 148 BAO lautet auszugsweise:

(3) Für einen Zeitraum, für den eine Außenprüfung bereits vorgenommen worden ist, darf ein neuerlicher Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden

a) zur Prüfung von Abgabenarten, die in einem früheren Prüfungsauftrag nicht enthalten waren;

Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

§ 167 BAO lautet:

(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

§ 184 BAO lautet:

(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Gemäß § 1 Abs 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die folgenden Umsätze:

  • Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;

§ 12 Abs. 1 UStG 1994 lautet auszugsweise

Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1. a) Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Zum Rechtsschutz bei Rechtswidrigkeit des Wiederholungsprüfungsauftrages gilt das zum Rechtsschutz gegen Prüfungsaufträge bei § 148 Tz 5 Ausgeführte (vgl auch ; , 98/14/0118; , 2002/14/0101), wonach die Verletzung des Verbotes einer Wiederholungsprüfung an sich sanktionslos ist und lediglich bei der Ermessensprüfung, ob tatsächlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorgenommen werden soll, Berücksichtigung finden kann.

Erfolgen Umsatzsteuervoranmeldungsprüfungen (UVA-Prüfungen, Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) nicht gem § 144, sondern gestützt auf § 147, so könnte (nach Stoll, BAO , 1678) in soweit das Wiederholungsprüfungsverbot einer nachfolgenden Prüfung in Bezug auf denselben Zeitraum im Wege stehen.

Eine Nachschau (§ 144) ist kein Hindernis für eine spätere Prüfung nach § 147 (zB ) [Ritz, BAO6, § 148 Tz 13].

Im Jahr 2014 fand eine UVA-Prüfung gemäß § 147 Abs 1 BAO betreffend Umsatzsteuer 01-09/2014 statt. Daraufhin kam es im Jahr 2016 erneut zu einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs 1 BAO betreffend Umsatzsteuer 2013-2015. Dies könnte dem Verbot von Wiederholungsprüfungen betreffend Umsatzsteuer 2014 widersprechen.

Der Bestimmung des § 148 Abs 3 BAO kommt im gegenständlichen Fall jedoch schon deshalb keine Bedeutung zu, weil eine Verletzung des Verbotes einer Wiederholungsprüfung an sich sanktionslos ist und lediglich bei der Ermessensprüfung, ob tatsächlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorgenommen werden soll, Berücksichtigung finden kann ().

Im gegenständlichen Fall handelt es sich außerdem um einen Erstbescheid betreffend Umsatzsteuer 2014. Eine Wiederaufnahme wurde nicht vorgenommen, sodass auch keine Ermessensentscheidung zu treffen war.

Da gemäß § 166 BAO als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet ist, führt die Wiederholungsprüfung nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids für das Jahr 2014.

Dem Einwand der Bf., wonach die seitens des Betriebsprüfers durchgeführten Berechnungen, Korrekturen von Buchungen und Korrekturen von Korrekturbuchungen bezüglich Ihrer Vollständigkeit nicht zu verifizieren seien ist Folgendes entgegenzuhalten:

Da die Bf., wie ihr Vorgänger, die Umsatzsteuer nach dem SOLL-System ermittelt hat, ein diesbezüglicher Antrag jedoch nicht vorlag, erfolgte im Zuge der BP 2016 eine Umstellung auf das IST-System, weshalb es zu einer Schätzung der Umsätze gem. § 184 BAO kam.

Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (vgl zB ; , 2009/17/0119 bis 0122; , 2007/15/0265; , 2008/15/0122), somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (zB ; , 2012/13/0068) [Ritz, BAO6, § 184 Tz 3].

Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (; , 97/15/0076; , 95/16/0222; , 2000/14/0166; , 2009/17/0127; , Ro 2014/13/0022). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (zB ; , 98/14/0026; , 96/14/0111; , 2009/17/0119 bis 0122) [Ritz, BAO6, § 184 Tz 3].

Die Schätzungsberechtigung an sich wird von der Bf. nicht in Abrede gestellt, sondern nur die Vollständigkeit der Berechnungen und Korrekturen in Frage gestellt.

Die Berechnungen in den übermittelten Berechnungsblättern zur Vorsteuer 2014 und 2015 sind nicht nachvollziehbar und können daher keine Basis für eine Ermittlung der tatsächlichen Umsätze bzw. Vorsteuern liefern.

Die Richterin geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die anhand der Schätzung ermittelten Umsätze und Vorsteuern den tatsächlichen, nicht mehr ermittelbaren, Umsätzen und Vorsteuern am nächsten kommen. Es besteht daher keine Veranlassung von den Schätzungen der Bp. abzugehen.

Die Bf. hat dadurch, dass sie anstatt nach dem IST-System, nach dem SOLL-System (ohne dafür optiert zu haben) versteuert hat und im Zuge der Bp. keine Unterlagen vorgelegt hat, aus denen eindeutig die tatsächlichen Umsätze festgestellt werden hätten können, eine Schätzung der Umsätze veranlasst. Deshalb muss sie auch die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen.

Zur Vorsteuer aus der Kaufrechnung:

Die Rechnung wurde trotz mehrfacher Aufforderung bis dato nicht vorgelegt. Ein Vorsteuerabzug kann daher nicht erfolgen, da die Voraussetzungen des § 12 UStG nicht vorliegen bzw. nicht überprüft werden können.

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Wien, am

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